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DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der -9-

DJ DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2015 in Aschaffenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

curasan AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
15.05.2015 15:16 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   curasan AG 
 
   Kleinostheim 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer: 549 453 
   ISIN: DE0005494538 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
 
   Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der 
 
   am Donnerstag, den 25. Juni 2015, um 10.30 Uhr, 
   im Kleinen Saal der Stadthalle am Schloss in 
   63739 Aschaffenburg, Schloßplatz 1, 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
     I.    Tagesordnung: 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des 
           Konzernlageberichts der curasan AG zum 31. Dezember 2014 sowie 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach 
           den §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB und des Berichts des 
           Aufsichtsrats. 
 
 
           Die genannten Unterlagen sind in der Hauptversammlung 
           zugänglich zu machen und zu erläutern. Sie können im Internet 
           unter www.curasan.de im Bereich 'Investor Relations' unter der 
           Rubrik 'Hauptversammlung' eingesehen werden. Der Aufsichtsrat 
           hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
           Konzernabschluss am 8. April 2015 gebilligt. Der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. Dementsprechend hat 
           die Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt keine 
           Beschlüsse zu fassen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschluss- und 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 die ATG 
           Trabold & Gillert, Allgemeine Treuhandgesellschaft, 
           Partnerschaftsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Frankfurt, zu wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer 
           für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, 
           die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2016 aufgestellt 
           werden, soweit die prüferische Durchsicht solcher 
           Zwischenfinanzberichte beauftragt wird. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2015), Ermächtigung 
           zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Am 29. Oktober 2014 hat der Vorstand der Gesellschaft mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, das von der 
           Hauptversammlung mit Beschluss vom 18. Juni 2013 geschaffene, 
           in § 4 Abs. 3 der Satzung geregelte Genehmigte Kapital 2013 
           auszunutzen. Das Grundkapital wurde dabei unter Gewährung des 
           gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre um EUR 1.408.830,00 
           auf EUR 8.706.296,00 durch Ausgabe von 1.408.830 neuen auf den 
           Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinnbezugsrecht ab dem 1. 
           Januar 2014 gegen Bareinlage erhöht. Die Durchführung der 
           Kapitalerhöhung wurde am 31. Oktober 2014 in das 
           Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Das Genehmigte 
           Kapital 2013, das ursprünglich einen Umfang von EUR 
           3.648.733,00 hatte, beträgt nach Durchführung der 
           Kapitalerhöhung nur noch EUR 2.239.903,00. Die Satzung wurde 
           entsprechend angepasst. 
 
 
           Das verbliebene Genehmigte Kapital 2013 soll durch ein neues 
           genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2015) ersetzt werden, 
           damit die Gesellschaft auch in den kommenden Jahren hierdurch 
           bei Bedarf ihre Eigenmittel stärken kann. Bei Ausnutzung 
           dieses neuen Genehmigten Kapitals soll den Aktionären 
           grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt werden; jedoch soll 
           der Vorstand wie bislang ermächtigt werden, für bestimmte 
           Zwecke das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen. Die Aufhebung des 
           bestehenden Genehmigten Kapitals 2013 soll nur wirksam werden, 
           wenn das Genehmigte Kapital 2015 wirksam an seine Stelle 
           tritt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
           fassen: 
 
 
       a.    Aufhebung des noch bestehenden Genehmigten 
             Kapitals 2013 
 
 
             § 4 Abs. 3 der Satzung und das darin geregelte genehmigte 
             Kapital (Genehmigtes Kapital 2013) werden mit Wirkung auf 
             den Zeitpunkt der Eintragung der nachfolgenden Neufassung 
             des § 4 Abs. 3 der Satzung im Handelsregister der 
             Gesellschaft aufgehoben. 
 
 
       b.    Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2015 
             und Ermächtigung des Aufsichtsrats zur korrespondierenden 
             Fassungsänderung der Satzung 
 
 
             Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, das 
             Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 24. Juni 
             2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals 
             um bis zu insgesamt EUR 4.353.148,00 durch Ausgabe neuer, 
             auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen zu erhöhen und dabei mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und 
             die Bedingungen der Aktienausgabe zu entscheiden 
             (Genehmigtes Kapital 2015). 
 
 
             Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht 
             einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der 
             Weise gewährt werden, indem die neuen Aktien von einem 
             Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder nach 
             § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
             Kreditwesen tätigen Unternehmens mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären mittelbar im Sinne von 
             § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für 
             eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
             Genehmigten Kapitals 2015 auszuschließen, (a) um 
             Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses 
             ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen, (b) bei 
             Sachkapitalerhöhungen oder (c) wenn die Kapitalerhöhung 
             gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für 
             die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt 
             entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10% 
             des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder 
             - falls dieser Betrag geringer ist - im Zeitpunkt der 
             Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht 
             übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
             Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher 
             Gattung und Ausstattung nicht wesentlich i. S. d. §§ 203 
             Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf das 
             maximale Volumen dieser Ermächtigung sind Aktien 
             anzurechnen, die zur Bedienung von während der Laufzeit des 
             Genehmigten Kapitals 2015 ausgegebenen oder auszugebenden 
             Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten 
             mit Wandlungs- oder Optionsrecht, die in entsprechender 
             Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegeben wurden, ausgegeben werden oder 
             auszugeben sind. Auf die Höchstgrenze von 10% des 
             Grundkapitals sind ferner diejenigen neuen oder eigenen 
             Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der 
             Laufzeit dieses Genehmigten Kapitals 2015 auf anderer 
             Grundlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
             gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
             werden. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             der Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser 
             Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
             Genehmigten Kapital 2015 oder nach Ablauf der 
             Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der 
             Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2015 anzupassen. 
 
 
       c.    Satzungsänderung 
 
 
             § 4 Abs. 3 der Satzung wird geändert und wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, das 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2015 09:18 ET (13:18 GMT)

DJ DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der -2-

Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 24. Juni 
             2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals 
             um bis zu insgesamt 4.353.148,00 durch Ausgabe neuer, auf 
             den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen zu erhöhen und dabei mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und 
             die Bedingungen der Aktienausgabe zu entscheiden 
             (Genehmigtes Kapital 2015). 
 
 
             Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht 
             einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der 
             Weise gewährt werden, indem die neuen Aktien von einem 
             Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder nach 
             § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
             Kreditwesen tätigen Unternehmens mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären mittelbar im Sinne von 
             § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für 
             eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
             Genehmigten Kapitals 2015 auszuschließen, 
 
 
             (a) um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
             Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszunehmen, 
 
 
             (b) bei Sachkapitalerhöhungen oder 
 
 
             (c) wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und 
             der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
             ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag 
             des Grundkapitals insgesamt 10% des im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser 
             Betrag geringer ist - im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen 
             Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der 
             Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
             börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung 
             nicht wesentlich i. S. d. §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG unterschreitet. Auf das maximale Volumen dieser 
             Ermächtigung sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von 
             während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2015 
             ausgegebenen oder auszugebenden Options- oder 
             Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten mit 
             Wandlungs- oder Optionsrecht, die in entsprechender 
             Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegeben wurden, ausgegeben werden oder 
             auszugeben sind. Auf die Höchstgrenze von 10% des 
             Grundkapitals sind ferner diejenigen neuen oder eigenen 
             Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der 
             Laufzeit dieses Genehmigten Kapitals 2015 auf anderer 
             Grundlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
             gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
             werden. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung der 
             Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser Durchführung 
             der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 
             2015 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend 
             dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 
             2015 anzupassen. 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur 
           Auflage eines Aktienoptionsplans 2015 unter Ausgabe von 
           Aktienoptionen mit Bezugsrecht auf Aktien der curasan AG an 
           Mitglieder des Vorstands der curasan AG sowie an ausgewählte 
           Führungskräfte und sonstige Leistungsträger der curasan AG, 
           über die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals (Bedingtes 
           Kapital 2015), die Aufhebung des noch bestehenden Bedingten 
           Kapitals sowie entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die Hauptversammlung vom 21. Juni 2007 hat ein Bedingtes 
           Kapital geschaffen, das der Sicherung von Bezugsrechten aus 
           Aktienoptionen dient, die aufgrund der Ermächtigung vom selben 
           Tag im Rahmen eines Aktienoptionsplans bis zum 20. Juni 2012 
           ausgegeben wurden. Das am 16. Juli 2009 aufgelegte 
           Aktienoptionsprogramm ist zwischenzeitlich ausgelaufen, ohne 
           dass die ausgegebenen Bezugsrechte ausgeübt wurden. Diese sind 
           vielmehr entschädigungslos verfallen. Das bedingte Kapital 
           soll deshalb aufgehoben werden. 
           Damit die Gesellschaft auch künftig durch Aktienoptionen den 
           Mitgliedern des Vorstands der curasan AG sowie ausgewählten 
           Führungskräften und sonstigen Leistungsträgern der curasan AG 
           eine Vergütung gewähren und einen besonderen Leistungsanreiz 
           schaffen kann, der sich an der Kurssteigerung der Aktien der 
           Gesellschaft bemisst, soll eine neue Ermächtigung zur Auflage 
           eines Aktienoptionsplans und ein neues bedingtes Kapital 
           (Bedingtes Kapital 2015) geschaffen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a.    Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 24. Juni 2020 nach näherer Maßgabe der 
             nachfolgenden Bestimmungen einmalig oder mehrmals im Rahmen 
             eines Aktienoptionsplans (Aktienoptionsplan 2015) 
             Bezugsrechte ('Aktienoptionen') auf insgesamt bis zu 870.629 
             Stück auf den Inhaber lautende Stammaktien der curasan AG 
             ohne Nennbetrag ('Stückaktien') an Bezugsberechtigte zu 
             gewähren. Zur Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des 
             Vorstands der curasan AG gilt diese Ermächtigung allein für 
             den Aufsichtsrat. Die Aktienoptionen können auch von einem 
             Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
             nach Weisung der curasan AG an Bezugsberechtigte gemäß Ziff. 
             (1) zu übertragen. Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht 
             nicht. 
 
 
             Für die Ausgabe von Aktienoptionen gilt: 
 
 
         (1)   Kreis der Bezugsberechtigten 
 
 
               Bezugsrechte dürfen ausschließlich an Mitglieder des 
               Vorstands der curasan AG (Gruppe 1) sowie an ausgewählte 
               Führungskräfte und sonstige Leistungsträger der curasan AG 
               (Gruppe 2) ausgegeben werden (die 'Bezugsberechtigten'). 
               Die Aktienoptionen werden ohne Gegenleistung gewährt. Die 
               Gewährung der Aktienoptionen an den Bezugsberechtigten 
               kann jedoch von bestimmten Voraussetzungen abhängig 
               gemacht werden. Der genaue Kreis der Bezugsberechtigten 
               und der Umfang der ihnen jeweils zum Bezug anzubietenden 
               Aktienoptionen werden durch den Vorstand der curasan AG 
               festgelegt. Soweit Mitglieder des Vorstands der curasan AG 
               Aktienoptionen erhalten sollen, obliegt diese Festlegung 
               und die Ausgabe der Aktienoptionen ausschließlich dem 
               Aufsichtsrat der curasan AG. 
 
 
               Es dürfen ausgegeben werden 
 
 
           -     an Mitglieder der Gruppe 1 insgesamt bis zu 
                 70% der Aktienoptionen und 
 
 
           -     an Mitglieder der Gruppe 2 insgesamt bis zu 
                 30% der Aktienoptionen. 
 
 
 
         (2)   Bezugsrecht 
 
 
               Jede Aktienoption gewährt dem Inhaber das Recht zum Bezug 
               einer Aktie der curasan AG gegen Zahlung des 
               Ausübungspreises nach Ziffer (7). Die aufgrund der 
               Bezugsrechte ausgegebenen neuen Aktien sind für das 
               gesamte Geschäftsjahr dividendenberechtigt, in dem sie 
               durch die Ausübung von Bezugsrechten entstehen. 
 
 
         (3)   Erwerbszeiträume 
 
 
               Die Gewährung der Aktienoptionen an Bezugsberechtigte ist 
               auf die folgenden jährlichen Zeiträume beschränkt, die 
               jeweils zwei Wochen dauern ('Erwerbszeiträume'): Ein 
               Erwerbszeitraum beginnt drei Werktage nach der 
               Handelsregistereintragung des zur Sicherung des 
               Bezugsrechts aus den Aktienoptionen der Hauptversammlung 
               zur Beschlussfassung vorgeschlagenen bedingten Kapitals, 
               ein Erwerbszeitraum beginnt am Tage nach der jährlichen 
               ordentlichen Hauptversammlung, ein Erwerbszeitraum beginnt 
               am Tage nach der Veröffentlichung des Jahresabschlusses 
               (Bilanzpressekonferenz) und weitere Erwerbszeiträume 
               beginnen jeweils am Tage nach der Veröffentlichung von 
               Quartals- oder Halbjahresberichten der Gesellschaft. 
 
 
         (4)   Ausübungszeiträume 
 
 
               Die Ausübung der Aktienoptionen ist nur in den folgenden 
               jährlichen Zeiträumen ('Ausübungszeiträume') zulässig, die 
               jeweils zwei Wochen dauern: Ein Ausübungszeitraum beginnt 
               am Tage nach der jährlichen ordentlichen Hauptversammlung, 

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May 15, 2015 09:18 ET (13:18 GMT)

DJ DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der -3-

weitere Ausübungszeiträume beginnen jeweils am Tage nach 
               der Veröffentlichung der Zwischenabschlüsse des zweiten 
               und dritten Quartals. Fällt ein Ausübungszeitraum in den 
               Zeitraum, in dem die Gesellschaft ihren Aktionären den 
               Bezug von neuen Stückaktien aus einer Kapitalerhöhung 
               anbietet, beginnt der entsprechende Ausübungszeitraum am 
               nächsten Bankarbeitstag nach Ende der Bezugsfrist. 
               Unabhängig davon sind die Bezugsberechtigten verpflichtet, 
               gesetzliche Einschränkungen für die Ausübung von 
               Bezugsrechten und den Handel mit Bezugsaktien, 
               insbesondere nach den Insiderbestimmungen des 
               Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), zu beachten. Die 
               teilweise Ausübung von Aktienoptionen in einem 
               Ausübungszeitraum ist zulässig. 
 
 
         (5)   Laufzeit, Sperrfrist 
 
 
               Die Aktienoptionen haben eine Laufzeit von bis zu 7 
               Jahren, gerechnet ab dem Tag der Gewährung (wie 
               nachfolgend definiert). Aktienoptionen, die bis zum Ende 
               ihrer jeweiligen Laufzeit nicht ausgeübt werden konnten 
               oder ausgeübt worden sind, verfallen entschädigungslos. 
 
 
               Die Aktienoptionen können erst nach Ablauf einer Frist von 
               mindestens vier Jahren ab dem Tag der Gewährung (wie 
               nachfolgend definiert) ausgeübt werden ('Sperrfrist'). Die 
               Optionsbedingungen können auch eine längere Sperrfrist 
               sowie eine gestaffelte Ausübung der Aktienoptionen in 
               einzelnen Tranchen vorsehen. 
 
 
               Die Laufzeit der Aktienoptionen und die Sperrfrist, 
               innerhalb derer die Aktienoptionen nicht ausgeübt werden 
               können, beginnen jeweils mit Ablauf des letzten Tages des 
               Erwerbszeitraums, in dem die Aktienoptionen dem 
               Bezugsberechtigten gewährt wurden ('Tag der Gewährung'). 
 
 
         (6)   Erfolgsziele 
 
 
               Die Aktienoptionen können nach Ablauf der jeweiligen 
               Sperrfrist nur ausgeübt werden, wenn die curasan-Aktie in 
               der Zeit zwischen Gewährung der Aktienoptionen und dem 
               Beginn des jeweiligen Ausübungszeitraums um insgesamt 
               mindestens 25% gestiegen ist ('Erfolgsziel'). 
 
 
               Zur Berechnung des Erreichens des Erfolgsziels sind 
               vorbehaltlich der Ziff. (8) der durchschnittliche 
               Schlusskurs der curasan-Aktie im XETRA-Handel (oder einem 
               an seine Stelle tretenden Nachfolgesystem) in den letzten 
               30 Börsentagen vor dem Beginn des jeweiligen 
               Erwerbszeitraums, in dem die Aktienoptionen gewährt 
               wurden, und in dem Zeitraum vom 35. bis zum 6. Börsentag 
               (jeweils einschließlich) vor dem Beginn des 
               Ausübungszeitraums, in dem die Aktienoptionen ausgeübt 
               werden sollen, zu vergleichen. 
 
 
               Soweit sich Änderungen bei der Notierung von Schlusskursen 
               im XETRA-Handelssystem einstellen, ist der Vorstand 
               berechtigt, für die Ermittlung der Ausübungshürde auf eine 
               andere, gleichwertige Kursfeststellung abzustellen. Soweit 
               Mitglieder des Vorstands der curasan AG Aktienoptionen 
               erhalten haben, obliegt diese Berechtigung ausschließlich 
               dem Aufsichtsrat der curasan AG. 
 
 
               Soweit das Erfolgsziel für die Ausübung der Aktienoptionen 
               zu einem Ausübungszeitraum nicht erfüllt ist, können die 
               Aktienoptionen, für die die jeweilige Sperrfrist erfüllt 
               ist, in einem der nachfolgenden Ausübungszeiträume 
               ausgeübt werden, wenn das Erfolgsziel zu einem der 
               nachfolgenden Ausübungszeiträume erfüllt ist. 
               Aktienoptionen, für die die Sperrfrist erfüllt ist und die 
               trotz Erreichen des Erfolgsziels in dem Ausübungszeitraum 
               nicht ausgeübt wurden, können in einem späteren 
               Ausübungszeitraum ausgeübt werden, auch wenn das 
               Erfolgsziel zu diesem späteren Ausübungszeitraum nicht 
               mehr erfüllt ist. 
 
 
               Die Optionsbedingungen können neben der Erfüllung des 
               Erfolgsziels weitere Voraussetzungen, insbesondere 
               zusätzliche individuelle Erfolgsziele, für die ganz oder 
               teilweise Ausübung der Aktienoptionen vorsehen. 
 
 
         (7)   Ausübungspreis 
 
 
               Bei Ausübung der Aktienoptionen ist für jede ausgeübte 
               Aktienoption ein Ausübungspreis zu zahlen, der dem 
               durchschnittlichen Schlusskurs der Stückaktien der curasan 
               AG im XETRA-Handel (oder einem an seine Stelle tretenden 
               Nachfolgesystem) in den letzten 30 Börsentagen vor dem 
               Beginn des Erwerbszeitraums, in dem die jeweiligen 
               Bezugsrechte gewährt wurden, entspricht ('Basispreis'). 
               Abweichend hiervon gilt für Aktienoptionen, die im 
               Geschäftsjahr 2015 an Mitglieder des Vorstands der curasan 
               AG ausgegeben werden, dass bei Ausübung der Aktienoptionen 
               für jede ausgeübte Aktienoption ein Ausübungspreis zu 
               zahlen ist, der dem durchschnittlichen Schlusskurs der 
               Stückaktien der curasan AG im XETRA-Handel im Monat des 
               Dienstantritts des Vorstandsmitglieds der Gesellschaft 
               entspricht. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. 
 
 
         (8)   Verwässerungsschutz 
 
 
               Die Optionsbedingungen können für die Fälle einer 
               Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht, einer Begebung von 
               Wandlungs- oder Optionsrechten, einer Kapitalerhöhung aus 
               Gesellschaftsmitteln, einer Neueinteilung des 
               Grundkapitals der Gesellschaft ('Aktiensplitt'), einer 
               Kapitalherabsetzung, einer Veräußerung eigener Aktien, 
               einer Sonderdividende, von Umstrukturierungen oder 
               vergleichbaren Maßnahmen während der Laufzeit der 
               Aktienoptionen eine Anpassung des Ausübungspreises 
               und/oder des Erfolgsziels vorsehen. Für die Fälle einer 
               Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, eines 
               Aktiensplitts oder einer Kapitalherabsetzung können die 
               Optionsbedingungen vorsehen, dass die Anzahl der 
               Bezugsrechte und der Ausübungspreis und/oder das 
               Erfolgsziel im Verhältnis zu der Erhöhung bzw. 
               Verringerung der Zahl der Stückaktien angepasst werden. In 
               Fällen einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht, einer 
               Begebung von Wandlungs- oder Optionsrechten, einer 
               Veräußerung eigener Aktien oder einer Sonderdividende kann 
               der Ausübungspreis und/oder das Erfolgsziel entsprechend 
               der mit der jeweiligen Maßnahme verbundenen Einwirkung auf 
               den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft angepasst 
               werden. Die mit der jeweiligen Maßnahme verbundene 
               Auswirkung auf den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft 
               ist nach finanzmathematischen Methoden zu ermitteln. 
 
 
         (9)   Nichtübertragbarkeit 
 
 
               Die Aktienoptionen sind nicht übertragbar. Die 
               Optionsbedingungen können vorsehen, dass das Bezugsrecht 
               aus ihnen ganz oder teilweise verfällt, wenn der Inhaber 
               der Aktienoptionen nicht mehr in einem ungekündigten 
               Anstellungsverhältnis mit der curasan AG steht. 
               Aktienoptionen, für die im Zeitpunkt des Zugangs der 
               Kündigungserklärung oder - in Fällen der nicht 
               kündigungsbedingten Beendigung des 
               Anstellungsverhältnisses - im Zeitpunkt der Beendigung des 
               Anstellungsverhältnisses die Sperrfrist nach Ziff. (5) 
               bereits ganz oder teilweise abgelaufen ist, können von dem 
               Inhaber nach näherer Maßgabe der Optionsbedingungen ganz 
               oder teilweise noch bis zum Ablauf des nächstfolgenden 
               oder eines anderen in den Optionsbedingungen festgelegten 
               Ausübungszeitraums gemäß Ziff. (4), der nach dem Tag des 
               Zugangs der Kündigungserklärung oder der Beendigung des 
               Anstellungsverhältnisses beginnt ('Nachlauffrist'), 
               ausgeübt werden. Die Optionsbedingungen können vorsehen, 
               dass diese Aktienoptionen mit Ablauf der Nachlauffrist 
               erlöschen, sofern sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt 
               ausgeübt worden sind. Für den Todesfall, das 
               altersbedingte Ausscheiden, den Eintritt in den Ruhestand 
               oder das einvernehmliche Ausscheiden sowie für Härtefälle 
               können Sonderregelungen vorgesehen werden. Dasselbe gilt 
               für den Fall, dass mit Bezugsberechtigten zusätzliche 

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May 15, 2015 09:18 ET (13:18 GMT)

DJ DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der -4-

individuelle Erfolgsziele vereinbart werden. Die 
               Entscheidung über Sonderregelungen obliegt, soweit 
               Mitglieder des Vorstands der curasan AG betroffen sind, 
               dem Aufsichtsrat. 
 
 
         (10)  Weitere Regelungen 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
               Optionsbedingungen sowie die Ausgabe und Ausstattung der 
               Bezugsaktien festzulegen. Soweit die Mitglieder des 
               Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, werden die 
               weiteren Einzelheiten der Optionsbedingungen sowie der 
               Ausgabe und Ausstattung der Bezugsaktien allein durch den 
               Aufsichtsrat festgelegt. Insbesondere können die 
               Optionsbedingungen die Möglichkeit vorsehen, dass ein 
               Bezugsberechtigter zusätzlich zu dem Erfolgsziel gemäß 
               Ziff. (6) weitere individuelle Erfolgsziele erreichen 
               muss, um die ihm gewährten Aktienoptionen ausüben zu 
               können. Die Optionsbedingungen können auch vorsehen, dass 
               dem Bezugsberechtigten im Falle der Ausübung der 
               Aktienoptionen statt Aktien aus dem unter b. beschlossenen 
               bedingten Kapital eigene Aktien der Gesellschaft gewährt 
               werden, soweit die Gesellschaft von der Hauptversammlung 
               ermächtigt wurde, eigene Aktien im Rahmen dieses 
               Aktienoptionsprogramms zu verwenden. Außerdem können die 
               Optionsbedingungen vorsehen, dass dem Bezugsberechtigten 
               im Falle der Ausübung der Aktienoptionen statt Aktien 
               deren Gegenwert in Geld gewährt wird. 
 
 
 
       b.    Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 
 
 
             Das Grundkapital der Gesellschaft wird um EUR 870.629 durch 
             Ausgabe von bis zu 870.629 Stück auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015). Das 
             Bedingte Kapital 2015 dient der Sicherung von Bezugsrechten 
             aus Aktienoptionen, die aufgrund der Ermächtigung der 
             Hauptversammlung der Gesellschaft vom 25. Juni 2015 in der 
             Zeit bis zum 24. Juni 2020 ausgegeben werden. Die bedingte 
             Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie 
             Aktienoptionen ausgegeben werden und die Inhaber dieser 
             Aktienoptionen von ihrem Bezugsrecht auf Aktien der 
             Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in 
             Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien oder deren 
             Gegenwert in Geld gewährt. Die aufgrund der Bezugsrechte 
             ausgegebenen neuen Aktien sind für das gesamte 
             Geschäftsjahr, in dem sie durch die Ausübung von 
             Bezugsrechten entstehen, dividendenberechtigt. 
 
 
       c.    Aufhebung des Bedingten Kapitals 
 
 
             Der Beschluss der Hauptversammlung vom 21. Juni 2007 über 
             die Schaffung des Bedingten Kapitals über EUR 677.500,00 
             gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung wird aufgehoben. Anstelle des 
             bisherigen § 4 Abs. 4 der Satzung tritt die unter 
             nachstehend d. dieses Tagesordnungspunkts 6 vorgeschlagene 
             Satzungsänderung. 
 
 
       d.    Satzungsänderung 
 
 
             § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um EUR 870.629 durch 
             Ausgabe von bis zu 870.629 Stück auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015). Die 
             bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie 
             Aktienoptionen ausgegeben werden und die Inhaber dieser 
             Aktienoptionen von ihrem Bezugsrecht auf Aktien der 
             Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in 
             Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien oder deren 
             Gegenwert in Geld gewährt. Die aufgrund der Bezugsrechte 
             ausgegebenen neuen Aktien sind für das gesamte 
             Geschäftsjahr, in dem sie durch die Ausübung von 
             Bezugsrechten entstehen, dividendenberechtigt.' 
 
 
       e.    Satzungsanpassung 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 Abs. 1 
             und Abs. 4 der Satzung jeweils entsprechend der Ausgabe von 
             Bezugsaktien anzupassen. 
 
 
 
     II.   Berichte des Vorstands: 
 
 
     1.    Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
           gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu 
           Punkt 5 der Tagesordnung (Beschlussfassung über die Schaffung 
           eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2015), 
           Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende 
           Satzungsänderung): 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, 
           die aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 18. Juni 
           2013 geschaffene Ermächtigung des Vorstands gemäß § 4 Abs. 3 
           der Satzung, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis 
           zum 17. Juni 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig 
           oder mehrmals durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
           Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und 
           dabei mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den weiteren 
           Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe 
           zu entscheiden (Genehmigtes Kapital 2013), deren Volumen sich 
           durch teilweise Ausnutzung im Oktober 2014 auf EUR 
           2.239.903,00 reduziert hat, aufzuheben und durch ein neues 
           genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 4.353.148,00 (Genehmigtes 
           Kapital 2015) zu ersetzen. Auf diese Weise soll sichergestellt 
           werden, dass der Gesellschaft das Instrument des genehmigten 
           Kapitals auch nach der zwischenzeitlichen Erhöhung des 
           Grundkapitals der Gesellschaft auf EUR 8.706.296,00 in der 
           gesetzlich zulässigen Höhe zur Verfügung steht. Die Aufhebung 
           des bestehenden Genehmigten Kapitals 2013 soll nur wirksam 
           werden, wenn das Genehmigte Kapital 2015 wirksam an seine 
           Stelle tritt. 
 
 
           Das Genehmigte Kapital 2015 soll es der Gesellschaft 
           insbesondere ermöglichen, Investitionen gegen Barleistung 
           und/oder Sachleistung zu finanzieren. Wie bei dem bisherigen 
           Genehmigten Kapital 2013 soll den Aktionären auch bei 
           Ausnutzung des neuen Genehmigten Kapitals 2015 grundsätzlich 
           ein Bezugsrecht gewährt werden. Um die technische Abwicklung 
           zu erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht 
           werden können, die neuen Aktien an ein Kreditinstitut oder ein 
           Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
           auszugeben, sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht 
           anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i.S.v. § 186 Abs. 5 AktG). 
           Darüber hinaus soll der Vorstand in bestimmten Fällen - wie 
           schon im Rahmen des bisherigen Genehmigten Kapitals 2013 - 
           ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über einen 
           Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden: 
 
 
           So soll weiterhin bei Barkapitalerhöhungen ein 
           Bezugsrechtsausschluss möglich sein, wenn die Volumenvorgaben 
           und die übrigen Anforderungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           erfüllt sind, insbesondere also (i) der Ausgabebetrag der 
           neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
           Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der 
           Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht 
           wesentlich unterschreitet und (ii) der auf die nach dieser 
           Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts auszugebenden 
           neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 
           insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreitet - und zwar 
           weder des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
           der Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals. 
           Durch diese Vorgabe wird im Einklang mit der gesetzlichen 
           Regelung dem Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf 
           eine Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. 
           Jeder Aktionär behält aufgrund des börsennahen Ausgabekurses 
           der neuen Aktien und aufgrund der betragsmäßigen Begrenzung 
           der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung die Möglichkeit, die 
           zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen 
           Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse zu 
           erwerben. Auf der anderen Seite eröffnet eine Platzierung 
           unter Bezugsrechtsausschluss die Möglichkeit, einen höheren 
           Mittelzufluss als im Falle einer Bezugsrechtsemission zu 
           erzielen. Die Gesellschaft soll in die Lage versetzt werden, 
           unter flexibler Ausnutzung günstiger Marktverhältnisse die für 
           die künftige Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der 
           Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen vorzunehmen. 
           Auf das maximale Volumen dieser Ermächtigung sind Aktien 

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May 15, 2015 09:18 ET (13:18 GMT)

DJ DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der -5-

anzurechnen, die zur Bedienung von während der Laufzeit des 
           Genehmigten Kapitals 2015 ausgegebenen oder auszugebenden 
           Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten 
           mit Wandlungs- oder Optionsrecht, die in entsprechender 
           Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts ausgegeben wurden, ausgegeben werden oder 
           auszugeben sind. Auf die Höchstgrenze von 10% des 
           Grundkapitals sind ferner diejenigen neuen oder eigenen Aktien 
           der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieses 
           Genehmigten Kapitals 2015 auf anderer Grundlage unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. 
 
 
           Weiterhin soll dem Vorstand, wie bisher, die Möglichkeit 
           eingeräumt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts durchzuführen, insbesondere um sich bietende 
           Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
           Beteiligungen an Unternehmen oder anderen materiellen oder 
           immateriellen Gütern schnell und flexibel ausnutzen oder 
           Forderungen Dritter liquiditätsschonend in Aktien begleichen 
           zu können, und etwaige Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
           Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszunehmen, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis 
           darstellen zu können. Die als freie Spitzen von dem 
           Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden 
           entweder durch den Verkauf an der Börse oder in sonstiger 
           Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche 
           Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf 
           Spitzenbeträge gering. 
 
 
           Entsprechende Vorratsbeschlüsse mit der Möglichkeit zum 
           Bezugsrechtsausschluss sind üblich. Der Vorstand wird in jedem 
           Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten 
           Kapitals 2015 im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
           Aktionäre ist. Der Vorstand wird jeweils die nächste 
           Hauptversammlung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
           2015 unterrichten. 
 
 
     2.    Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung 
           (Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur Auflage eines 
           Aktienoptionsplans 2015 unter Ausgabe von Aktienoptionen mit 
           Bezugsrecht auf Aktien der curasan AG an Mitglieder des 
           Vorstands der curasan AG sowie an ausgewählte Führungskräfte 
           und sonstige Leistungsträger der curasan AG, über die 
           Schaffung eines neuen bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 
           2015), die Aufhebung des noch bestehenden Bedingten Kapitals 
           sowie entsprechende Satzungsänderung): 
 
 
           Unter Punkt 6 der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 25. 
           Juni 2015 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, das 
           bestehende bedingte Kapital aufzuheben und den Vorstand zu 
           ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 24. Juni 
           2020 einen Aktienoptionsplan zur Ausgabe von Aktienoptionen 
           mit Bezugsrechten auf Aktien der curasan AG für 
           Vorstandsmitglieder und ausgewählte Führungskräfte sowie 
           sonstige Leistungsträger der curasan AG aufzulegen. Soweit im 
           Zuge des Aktienoptionsprogramms Aktienoptionen auch an 
           Mitglieder des Vorstands der curasan AG ausgegeben werden 
           sollen, entscheidet hierüber allein der Aufsichtsrat der 
           Gesellschaft. Zur Sicherung der Bezugsrechte aus den 
           Aktienoptionen schlagen Vorstand und Aufsichtsrat die 
           Schaffung eines neuen bedingten Kapitals sowie eine 
           Satzungsänderung vor. Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht 
           nicht. Zur Begründung und Erläuterung seines 
           Beschlussvorschlags zu Punkt 6 der Tagesordnung erstattet der 
           Vorstand folgenden Bericht: 
 
 
           (1) Aufhebung des Bedingten Kapitals 
 
 
           Die Hauptversammlung vom 21. Juni 2007 hat ein Bedingtes 
           Kapital geschaffen, dass der Sicherung von Bezugsrechten aus 
           Aktienoptionen dient, die aufgrund der Ermächtigung vom selben 
           Tag im Rahmen eines Aktienoptionsplans bis zum 20. Juni 2012 
           ausgegeben wurden. Das am 16. Juli 2009 aufgelegte 
           Aktienoptionsprogramm ist zwischenzeitlich ausgelaufen, ohne 
           dass die ausgegebenen Bezugsrechte ausgeübt wurden. Diese sind 
           vielmehr entschädigungslos verfallen. Das bedingte Kapital 
           soll deshalb aufgehoben werden. 
 
 
           (2) Zweck des Aktienoptionsplans 
 
 
           Die curasan AG steht in einem intensiven Wettbewerb um 
           Führungskräfte und qualifizierte Mitarbeiter. Die Ausgabe von 
           Aktienoptionen aus bedingtem Kapital an Arbeitnehmer und 
           Vorstände (zusammen auch 'Mitarbeiter') ist inzwischen ein 
           gängiger Bestandteil der Vergütung von Mitarbeitern geworden. 
           Die der Hauptversammlung vorgeschlagene Beschlussfassung über 
           ein bedingtes Kapital für eine Mitarbeiterbeteiligung ist aus 
           Sicht des Vorstands erforderlich, damit die Gesellschaft auch 
           künftig für qualifizierte und engagierte Mitarbeiter attraktiv 
           bleibt. Eine aktienbasierte Vergütung trägt vor allem dazu 
           bei, dass sich Mitarbeiter verstärkt mit dem Unternehmen und 
           dessen Zielen identifizieren und so zu einer Steigerung des 
           Unternehmenswertes beitragen. 
 
 
           Durch die Gewährung von Aktienoptionen wird den Mitarbeitern 
           eine Vergütung gewährt und ein besonderer Leistungsanreiz 
           geschaffen, der sich an der Kurssteigerung der Aktien der 
           Gesellschaft bemisst. Der Vorstand ist davon überzeugt, dass 
           eine solche Verknüpfung dazu beitragen kann, den Wert des 
           Unternehmens langfristig und dauerhaft zu steigern. Durch die 
           Ausgabe von Aktienoptionen wird das Interesse der Mitarbeiter 
           den Interessen der Aktionäre angenähert, indem auch sie von 
           einer Steigerung des Unternehmenswertes - gemessen am 
           Aktienkurs - profitieren. 
 
 
           (3) Gestaltungsalternativen 
 
 
           Als vergleichbare Alternative für den Anreiz und zur Gewinnung 
           sowie Bindung von entsprechenden Mitarbeitern haben Vorstand 
           und Aufsichtsrat die Gewährung von Tantiemen, Boni oder 
           ähnlichen Geldzahlungen, deren Höhe sich am Aktienkurs der 
           Gesellschaft orientiert, geprüft. Die Einführung einer solchen 
           Vergütungsstruktur würde jedoch die Liquidität der 
           Gesellschaft erheblich belasten und die für andere, die 
           weitere Entwicklung der Gesellschaft fördernde Investitionen 
           benötigten Geldmittel binden. Solche alternativen Gestaltungen 
           wären nach der Überzeugung von Vorstand und Aufsichtsrat daher 
           auch für die Aktionäre der Gesellschaft von Nachteil. Höchst 
           vorsorglich sieht der Beschlussvorschlag allerdings vor, der 
           Gesellschaft die Möglichkeit einzuräumen, bei Ausübung der 
           Aktienoptionen zu entscheiden, ob sie die Bezugsrechte durch 
           Ausgabe neuer Stückaktien, durch Lieferung eigener Aktien oder 
           durch eine Geldzahlung in Höhe der Kursdifferenz erfüllen 
           will. Die Gesellschaft kann dann, abhängig von einem 
           eventuellen Bestand an eigenen Aktien und ihrer 
           Liquiditätslage, entscheiden, welche Form der Erfüllung der 
           Aktienoptionen den Interessen der Gesellschaft am besten 
           entspricht. 
 
 
           (4) Zur Ausgestaltung der Planbestandteile im Einzelnen 
 
 
       a)    Die der Hauptversammlung vorgeschlagene 
             Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt 6 sieht vor, bis 
             zum 24. Juni 2020 im Rahmen eines Aktienoptionsplans 
             insgesamt bis zu 870.629 Aktienoptionen auszugeben. Dabei 
             soll je eine Aktienoption zum Bezug einer Aktie der curasan 
             AG berechtigen. Dieses Volumen ist erforderlich, um den 
             Bezugsberechtigten künftig eine entsprechend den jeweiligen 
             Markterfordernissen wettbewerbsfähige Vergütung anbieten zu 
             können. 
 
 
       b)    Die Aktienoptionen sind ausschließlich zum Bezug 
             durch Mitglieder des Vorstands sowie ausgewählte 
             Führungskräfte und Leistungsträger der curasan AG bestimmt 
             (die 'Bezugsberechtigten'). Diese Führungskräfte und 
             Leistungsträger tragen durch ihre Entscheidungen und 
             Leistungen in besonderem Maße zum Erfolg der curasan AG bei 
             und leisten einen Beitrag zur Steigerung ihres 
             Unternehmenswerts. 
 
 
 
           Der Umfang der den Mitgliedern des Vorstands der curasan AG zu 
           gewährenden Aktienoptionen ist nach näherer Maßgabe des 
           Beschlussvorschlags begrenzt. Dasselbe gilt für die 
           ausgewählten Führungskräfte und Leistungsträger der curasan 

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May 15, 2015 09:18 ET (13:18 GMT)

DJ DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der -6-

AG. Vor allem um den besonderen Erwartungen an den 
           Wertsteigerungsbeitrag dieser Bezugsberechtigten Rechnung zu 
           tragen, soll - wie nachfolgend unter g) näher erläutert - der 
           Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           über das allgemeine, für alle Bezugsberechtigte geltende 
           Erfolgsziel hinaus mit einzelnen Bezugsberechtigten 
           zusätzliche individuelle Erfolgsziele zu vereinbaren. 
 
 
           Die Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der 
           curasan AG obliegt ausschließlich dem Aufsichtsrat der curasan 
           AG; dieser ist insoweit auch für die Festlegung der weiteren 
           Einzelheiten der Bedingungen ihrer Ausgabe und Ausgestaltung 
           zuständig. Im Übrigen obliegt die Bestimmung der 
           Bezugsberechtigten und des Umfangs der ihnen jeweils 
           anzubietenden Aktienoptionen sowie die Festlegung der weiteren 
           Einzelheiten der Ausgabe und der Ausgestaltung der 
           Aktienoptionen dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. 
           Vorstand und Aufsichtsrat werden sich bei der Zuteilung der 
           Aktienoptionen an Bezugsberechtigte ausschließlich an den 
           individuellen Leistungen und dem Leistungsvermögen der 
           Begünstigten orientieren; soweit es um die Zuteilung an 
           Mitglieder des Vorstands geht, wird der Aufsichtsrat außerdem 
           die Vorgaben in § 87 AktG hinsichtlich der Grundsätze für die 
           Bezüge der Vorstandsmitglieder beachten. 
 
 
           Um die technische Abwicklung zu erleichtern, soll die 
           Möglichkeit eröffnet werden, dass die Aktienoptionen auch von 
           einem Kreditinstitut übernommen werden können mit der 
           Verpflichtung, sie wie beim mittelbaren Bezugsrecht nach § 186 
           Abs. 5 AktG auf Weisung der Gesellschaft an die 
           Bezugsberechtigten zu übertragen, die allein zur Ausübung der 
           Bezugsrechte berechtigt sind. 
 
 
     c)    Die Ermächtigung zur Ausgabe der Aktienoptionen 
           soll bis zum 24. Juni 2020 befristet werden. Maximal sollen 
           870.629 Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf bis zu 870.629 
           Aktien der curasan AG ausgegeben werden. An die Mitglieder des 
           Vorstands der curasan AG (Gruppe 1) sollen insgesamt bis zu 
           70% der Aktienoptionen und an ausgewählte Führungskräfte und 
           sonstige Leistungsträger der curasan AG (Gruppe 2) insgesamt 
           bis zu 30% der Aktienoptionen ausgegeben werden können. Durch 
           die Aufteilung des Gesamtvolumens der zur Verfügung stehenden 
           Aktienoptionen auf die zwei Gruppen von Bezugsberechtigten 
           wird sichergestellt, dass alle für den Gesamterfolg der 
           Gesellschaft verantwortlichen Gruppen von Mitarbeitern an dem 
           Aktienoptionsprogramm partizipieren können. Damit dient die 
           Aufteilung dem Ziel, alle bezugsberechtigten Personen auf den 
           wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens zu verpflichten. 
 
 
           Der Nennbetrag des bedingten Kapitals, das zur Absicherung des 
           Aktienoptionsplans geschaffen werden soll, beträgt 10% des 
           aktuellen Grundkapitals der curasan AG und entspricht damit 
           dem gesetzlich zulässigen Rahmen in Höhe von 10 % des bei 
           Beschlussfassung vorhandenen Grundkapitals. Dieser Umfang 
           erscheint dem Vorstand und dem Aufsichtsrat im Hinblick auf 
           die Zahl der möglichen Bezugsberechtigten, die Laufzeit des 
           Aktienoptionsplans und die mit ihm verbundenen Auswirkungen 
           als angemessen. 
 
 
           Bei Annahme einer Steigerung des Börsenkurses der Aktien der 
           Gesellschaft bis zum Ablauf der vorgesehenen Mindestsperrfrist 
           von vier Jahren um insgesamt 25% ergibt sich nach der 
           Black-Scholes-Formel bei Unterstellung eines fiktiven 
           einheitlichen Basispreises von EUR 1,30 für alle 
           Aktienoptionen und unter der Annahme, dass die Aktienoptionen 
           innerhalb von drei Jahren nach ihrem Vesting ausgeübt werden, 
           ein 'Fair Value' von EUR 0,7397 je Aktienoption und von EUR 
           644.004,27 für alle Aktienoptionen zusammen. Dieser Berechnung 
           liegen im Einzelnen folgende Werte zugrunde: 
 
 
   Durchschnittliche Haltefrist:                           4,42 Jahre 
 
   Theoretischer Wert je Aktienoption:                     EUR 0,7397 
 
   Theoretischer Wert aller 870.629 Aktienoptionen:    EUR 644.004,27 
 
   Preisfaktoren für die Berechnung: 
 
   Volatilität:                                               69,79 % 
 
   Zinssatz:                                                  -0,16 % 
 
 
     d)    Die Gewährung der Aktienoptionen soll auf die 
           folgenden jährlichen Erwerbszeiträume beschränkt sein: Ein 
           Erwerbszeitraum beginnt drei Werktage nach der 
           Handelsregistereintragung des zur Sicherung des Bezugsrechts 
           aus den Aktienoptionen der Hauptversammlung zur 
           Beschlussfassung vorgeschlagenen bedingten Kapitals, ein 
           Erwerbszeitraum beginnt am Tage nach der jährlichen 
           ordentlichen Hauptversammlung, ein Erwerbszeitraum beginnt am 
           Tage nach der Veröffentlichung des Jahresabschlusses und 
           weitere Bezugszeiträume beginnen jeweils am Tage nach der 
           Veröffentlichung von Quartals- oder Halbjahresberichten der 
           Gesellschaft. 
 
 
     e)    Das Bezugsrecht aus einer Aktienoption gewährt das 
           Recht zum Bezug einer auf den Inhaber lautenden Stammaktie der 
           curasan AG. Die aufgrund der Bezugsrechte ausgegebenen neuen 
           Aktien sind für das gesamte Geschäftsjahr, in dem sie durch 
           die Ausübung von Bezugsrechten entstehen, 
           dividendenberechtigt. 
 
 
           Die Ausübung der Aktienoptionen kommt erst nach Ablauf einer 
           Sperrfrist in Betracht. Diese beträgt einheitlich für alle dem 
           jeweiligen Berechtigten eingeräumten Aktienoptionen mindestens 
           vier Jahre, beginnend jeweils mit Ablauf des letzten Tages des 
           Erwerbszeitraums, in dem die Aktienoptionen dem 
           Bezugsberechtigten gewährt wurden ('Tag der Gewährung'). Nach 
           Ablauf der Sperrfrist können die Aktienoptionen bis zum Ablauf 
           ihrer Laufzeit von bis zu 7 Jahren, gerechnet ab dem Tag der 
           Gewährung, ausgeübt werden. Um Insiderproblemen vorzubeugen, 
           ist die Ausübung der Aktienoptionen jedoch nur in den 
           folgenden jährlichen Ausübungszeiträumen zulässig, die jeweils 
           zwei Wochen dauern: Ein Ausübungszeitraum beginnt am Tage nach 
           der jährlichen ordentlichen Hauptversammlung, weitere 
           Ausübungszeiträume beginnen jeweils am Tage nach der 
           Veröffentlichung der Zwischenabschlüsse des zweiten und 
           dritten Quartals. Fällt ein Ausübungszeitraum in den Zeitraum, 
           in dem die Gesellschaft ihren Aktionären den Bezug von neuen 
           Stückaktien aus einer Kapitalerhöhung anbietet, beginnt der 
           entsprechende Ausübungszeitraum am nächsten Bankarbeitstag 
           nach Ende der Bezugsfrist. Unabhängig davon sind die 
           Bezugsberechtigten verpflichtet, gesetzliche Einschränkungen 
           für die Ausübung von Bezugsrechten und den Handel mit 
           Bezugsaktien, insbesondere nach den Insiderbestimmungen des 
           Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), zu beachten. 
 
 
     f)    Jedes Bezugsrecht aus einer Aktienoption berechtigt 
           zum Bezug einer Aktie der curasan AG gegen Zahlung des 
           Ausübungspreises. Der Ausübungspreis entspricht dem 
           durchschnittlichen Schlusskurs der Stückaktien der curasan AG 
           im XETRA-Handel (oder einem an seine Stelle tretenden 
           Nachfolgesystem) in den letzten 30 Börsentagen vor dem Beginn 
           des Erwerbszeitraums, in dem die jeweiligen Bezugsrechte 
           gewährt wurden ('Basispreis'). Abweichend hiervon gilt für 
           Aktienoptionen, die im Geschäftsjahr 2015 an Mitglieder des 
           Vorstands der curasan AG ausgegeben werden, dass bei Ausübung 
           der Aktienoptionen für jede ausgeübte Aktienoption ein 
           Ausübungspreis zu zahlen ist, der dem durchschnittlichen 
           Schlusskurs der Stückaktien der curasan AG im XETRA-Handel im 
           Monat des Dienstantritts des Vorstandsmitglieds der 
           Gesellschaft entspricht. 
 
 
           Der Ausübungspreis unterliegt nach näherer Maßgabe der 
           Optionsbedingungen einer üblichen Anpassung für den Fall von 
           Kapitalmaßnahmen während der Laufzeit der Bezugsrechte. Die 
           Optionsbedingungen können darüber hinaus eine 
           Verwässerungsschutzklausel für den Fall der Gewährung von 
           Bezugsrechten an die Aktionäre der curasan AG vorsehen. 
           Mindestausübungspreis ist in jedem Fall der geringste 
           Ausübungsbetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG. Durch die 
           Festlegung eines Basispreises in Höhe des aktuellen Kurses der 
           Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Gewährung der 
           Aktienoptionen bzw. Bestellung des Vorstandsmitglieds wird 
           erreicht, dass für die Bezugsberechtigten nur dann ein 
           finanzieller Vorteil entsteht, wenn der Kurs der Aktien ab dem 

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May 15, 2015 09:18 ET (13:18 GMT)

DJ DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der -7-

Zeitpunkt der Gewährung der Aktienoptionen bzw. der Bestellung 
           des Vorstandsmitglieds tatsächlich steigt. 
 
 
     g)    Die Aktienoptionen können nur ausgeübt werden, wenn 
           der Kurs der curasan-Aktie in der Zeit zwischen Gewährung der 
           Aktienoptionen und dem Beginn des jeweiligen 
           Ausübungszeitraums um insgesamt mindestens 25% gestiegen ist 
           ('Erfolgsziel'). 
 
 
           Zur Berechnung des Erreichens des Erfolgsziels sind 
           vorbehaltlich einer Anpassung aufgrund des unter Ziff. (8) der 
           Ermächtigung vorgesehenen Verwässerungsschutzes der 
           durchschnittliche Schlusskurs der curasan-Aktie im 
           XETRA-Handel (oder einem an seine Stelle tretenden 
           Nachfolgesystem) in den letzten 30 Börsentagen vor dem Beginn 
           des jeweiligen Erwerbszeitraums, in dem die Aktienoptionen 
           gewährt wurden, und in dem Zeitraum vom 35. bis zum 6. 
           Börsentag (jeweils einschließlich) vor dem Beginn des 
           Ausübungszeitraums, in dem die Aktienoptionen ausgeübt werden 
           sollen, zu vergleichen. 
 
 
           Soweit sich Änderungen bei der Notierung von Schlusskursen im 
           XETRA-Handelssystem einstellen, ist der Vorstand berechtigt, 
           für die Ermittlung der Ausübungshürde auf eine andere, 
           gleichwertige Kursfeststellung abzustellen. Soweit Mitglieder 
           des Vorstands der curasan AG Aktienoptionen erhalten haben, 
           obliegt diese Berechtigung ausschließlich dem Aufsichtsrat der 
           curasan AG. Die Aktienoptionen können damit nur ausgeübt 
           werden, wenn der Kurs der curasan-Aktie - unabhängig von 
           kurzfristigen Kursausschlägen - eine feste Ausübungshürde 
           erreicht. 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, die Ausübung der Aktienoptionen 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats von der Erreichung weiterer 
           Erfolgsziele abhängig zu machen, die in den Optionsbedingungen 
           festzulegen sind. Dabei kann es sich insbesondere um 
           individuelle Erfolgsziele handeln, mit denen der Anreiz zum 
           Erreichen konkreter wirtschaftlicher Erfolge, wie z.B. das 
           Erreichen bestimmter Umsatzziele oder bestimmter Vertriebs- 
           oder Entwicklungserfolge, für die betroffenen Personen erhöht 
           werden kann, und die dazu geeignet sind, der Gesellschaft 
           einen zielgerichteten Nutzen zukommen zu lassen. Soweit 
           Aktienoptionen für Vorstände der curasan AG betroffen sind, 
           entscheidet der Aufsichtsrat über die Festlegung weiterer 
           individueller Erfolgsziele. 
 
 
     h)    Der Beschluss ermöglicht es, in den 
           Optionsbedingungen vorzusehen, neben dem Ausübungspreis 
           gegebenenfalls auch das Erfolgsziel bei solchen 
           gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen anzupassen, die einen 
           erheblichen Einfluss auf den Aktienkurs haben. Hierdurch soll 
           vermieden werden, dass Entscheidungen über die Durchführung 
           bestimmter gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen im Interesse der 
           Aktionäre und der Gesellschaft von deren Auswirkung auf den 
           Kurs der Aktien der Gesellschaft beeinflusst werden. 
 
 
     i)    Eine Übertragung der Aktienoptionen ist 
           grundsätzlich ausgeschlossen. Die Ausübung der Aktienoptionen 
           setzt grundsätzlich voraus, dass sich der Bezugsberechtigte 
           noch in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis mit der 
           curasan AG befindet. Bezugsrechte, für die im Zeitpunkt der 
           Kündigungserklärung oder der Beendigung des 
           Anstellungsverhältnisses die Sperrfrist bereits ganz oder 
           teilweise abgelaufen ist, können von dem Berechtigten nach 
           näherer Maßgabe der Optionsbedingungen aber noch ganz oder 
           teilweise binnen einer zeitlich begrenzten Nachlauffrist 
           ausgeübt werden. Für den Todesfall, das altersbedingte 
           Ausscheiden, den Eintritt in den Ruhestand, das 
           einvernehmliche Ausscheiden sowie Härtefälle können in den 
           Optionsbedingungen Sonderregelungen vorgesehen werden. 
           Dasselbe gilt für den Fall, dass mit Bezugsberechtigten 
           zusätzliche individuelle Erfolgsziele vereinbart werden. Durch 
           diese Regelungen wird die dauerhafte Bindung der Berechtigten 
           an die Gesellschaft gewährleistet und sichergestellt, dass der 
           mit der Gewährung der Aktienoptionen bezweckte Leistungsanreiz 
           der Gesellschaft zugute kommt. 
 
 
     j)    Die Festlegung der weiteren Einzelheiten und 
           Bedingungen des Aktienoptionsprogramms soll dem Vorstand 
           obliegen; soweit es sich um die Begebung von Aktienoptionen an 
           Mitglieder des Vorstands der curasan AG handelt, ist der 
           Aufsichtsrat zuständig. 
 
 
     k)    Zur Absicherung der Bezugsrechte aus den 
           Aktienoptionen soll ein bedingtes Kapital in Höhe von EUR 
           870.629,00, eingeteilt in bis zu 870.629 Aktien, geschaffen 
           werden. Daneben sieht der Beschlussvorschlag vor, dass die 
           Optionsbedingungen der Gesellschaft auch das Recht eröffnen 
           können, in Erfüllung von Bezugsrechten eigene Aktien zu 
           gewähren. Außerdem ist vorgesehen, dass dem Bezugsberechtigten 
           im Falle der Ausübung der Aktienoptionen statt Aktien deren 
           Gegenwert in Geld gewährt werden kann. Damit wird es möglich, 
           einer bei Inanspruchnahme des bedingten Kapitals etwa 
           eintretenden Verwässerung der ausgegebenen Aktien 
           entgegenzuwirken. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb 
           eine entsprechende Ermächtigung vor. Soweit die Gesellschaft 
           von der Ermächtigung Gebrauch macht, wird das bedingte Kapital 
           nicht in Anspruch genommen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat sind davon überzeugt, dass der 
           vorgeschlagene Aktienoptionsplan in besonderem Maße geeignet 
           ist, einen nachhaltigen Leistungsanreiz für die ausgewählten 
           Führungskräfte und Leistungsträger der curasan AG zu bewirken, 
           und zugleich die Gewinnung von besonders qualifizierten 
           Führungskräften und Leistungsträgern für die curasan AG 
           fördert. Vorstand und Aufsichtsrat gehen daher davon aus, dass 
           der vorgeschlagene Aktienoptionsplan im Interesse der 
           Gesellschaft und der Aktionäre zu einer Steigerung des 
           Unternehmenswerts der Gesellschaft beitragen wird. 
 
 
   III. Weitere Angaben zur Einberufung 
 
   Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt das 
   Grundkapital der Gesellschaft EUR 8.706.296,00 und ist eingeteilt in 
   8.706.296 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Sämtliche ausgegebenen 
   Aktien gehören derselben Aktiengattung an. Jede Aktie gewährt in der 
   Hauptversammlung eine Stimme; die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 
   demnach 8.706.296 Stimmen. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
   Einberufung keine eigenen Aktien. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig unter 
   Beifügung des in § 123 Abs. 3 AktG bestimmten Nachweises ihres 
   Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. 
   Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens am 
   Donnerstag, 18. Juni 2015, unter der nachstehenden Postanschrift, 
   Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen: 
 
           curasan AG 
           c/o Landesbank Baden-Württemberg 
           4035/H Hauptversammlungen 
           'Ordentliche Hauptversammlung der curasan AG' 
           Am Hauptbahnhof 2 
           70173 Stuttgart 
           Telefax: +49 711 12 77 92 64 
           E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de 
 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 123 Abs. 3 AktG ist durch das 
   depotführende Institut in Textform (§ 126b BGB) zu erstellen und hat 
   sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, also auf 
   Donnerstag, 4. Juni 2015, 0.00 Uhr (Nachweisstichtag), zu beziehen. Im 
   Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den Nachweis zum Nachweisstichtag erbracht hat. Mit dem 
   Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts aber 
   ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag 
   maßgeblich. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
   stimmberechtigt. 
 
   Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder 
   Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu 
   verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die 
   Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
   zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2015 09:18 ET (13:18 GMT)

DJ DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der -8-

Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
   Anteilsbesitzes werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten 
   Bevollmächtigten Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. 
   Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, 
   bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung 
   und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der 
   Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z.B. die depotführende 
   Bank oder ein sonstiges Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
   andere Personen ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf 
   es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den 
   Bevollmächtigten. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so 
   kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Vollmachten können in Textform (§ 126b BGB) durch Erklärung gegenüber 
   dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erteilt 
   werden. Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die 
   Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem zu Bevollmächtigenden 
   erklärten Bevollmächtigung stehen folgende Postanschrift, Faxnummer 
   und E-Mail-Adresse zur Verfügung: 
 
           curasan AG 
           Frau Andrea Weidner 
           Lindigstr. 4 
           63801 Kleinostheim 
           Telefax: +49 6027 40 900-39 
           E-Mail: ir@curasan.de 
 
 
   Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
   Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG 
   gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; 
   die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu 
   Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise 
   geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Für den Widerruf einer Vollmacht gelten die vorangehenden Sätze 
   entsprechend. 
 
   Mit der Eintrittskarte werden den Aktionären ein Vollmachtsformular 
   und weitere Informationen zur Bevollmächtigung übersandt. Das Formular 
   befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte. Es kann außerdem 
   im Internet unter www.curasan.de im Bereich 'Investor Relations' unter 
   der Rubrik 'Hauptversammlung' abgerufen oder bei Frau Andrea Weidner 
   unter der vorstehend genannten Adresse angefordert werden. Die 
   Aktionäre werden gebeten, Vollmacht vorzugsweise mittels des von der 
   Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen. 
 
   Im Übrigen bieten wir unseren Aktionären auch in diesem Jahr wieder 
   an, sich durch einen Stimmrechtsvertreter der curasan AG vertreten zu 
   lassen, der das Stimmrecht gemäß den Weisungen der Aktionäre ausübt. 
   Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den 
   Aktionär. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist verpflichtet, 
   weisungsgemäß abzustimmen. Ihm müssen daher neben der Vollmacht 
   zusätzlich Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. 
   Ohne eine ausdrückliche und eindeutige Weisung zu den einzelnen 
   Gegenständen der Tagesordnung wird er das Stimmrecht nicht ausüben. 
   Zur Ausübung anderer Aktionärsrechte, wie etwa dem Stellen von Fragen 
   oder Anträgen oder der Abgabe von Erklärungen, steht der 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nicht zur Verfügung. Auch an 
   einer Abstimmung über Gegenanträge, die nicht lediglich auf eine 
   Ablehnung des Beschlussvorschlags der Verwaltung gerichtet sind, oder 
   über nicht in der Einberufung angekündigte Beschlussgegenstände kann 
   der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nicht teilnehmen. Er wird 
   sich in diesen Fällen der Stimme enthalten. Aktionäre, die dem 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Vollmacht und Weisungen erteilen 
   wollen, werden gebeten, hierzu das mit der Eintrittskarte übersandte 
   Vollmachtsformular zu verwenden. Das Formular kann außerdem im 
   Internet unter www.curasan.de im Bereich 'Investor Relations' unter 
   der Rubrik 'Hauptversammlung' abgerufen oder bei Frau Andrea Weidner 
   unter der vorstehend genannten Adresse angefordert werden. Vollmacht 
   und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen der 
   Gesellschaft unter der oben für die Vollmachtserteilung angegebenen 
   Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse bis zum Mittwoch, 24. 
   Juni 2015, 10.30 Uhr, zugehen. 
 
   Informationen zur Stimmrechtsvertretung stehen unseren Aktionären auch 
   im Internet unter www.curasan.de im Bereich 'Investor Relations' unter 
   der Rubrik 'Hauptversammlung' zur Verfügung. 
 
   Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 
   AktG 
 
   Ergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals (das entspricht EUR 435.315 bzw. 435.315 Stückaktien) 
   erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
   gesetzt und bekanntgemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG). Jedem neuen 
   Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
   Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der 
   Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis 
   spätestens Montag, 25. Mai 2015, unter folgender Postanschrift 
   zugehen: 
 
           curasan AG 
           Vorstand 
           Lindigstr. 4 
           63801 Kleinostheim 
 
 
   Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 i.V.m. § 142 Abs. 2 
   Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor 
   dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der erforderlichen Zahl Aktien 
   sind. 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
 
   Aktionäre können der Gesellschaft außerdem Gegenanträge gegen einen 
   Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten 
   Tagesordnungspunkt übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des 
   Namens des Aktionärs und einer Begründung schriftlich, per Telefax 
   oder per E-Mail an die nachstehende Postanschrift, Faxnummer oder 
   E-Mail-Adresse zu richten: 
 
           curasan AG 
           Herrn Dr. Erwin Amashaufer 
           Kennwort HV 2015 GG 
           Lindigstr. 4 
           63801 Kleinostheim 
           Telefax: +49 6027 40 900-39 
           E-Mail: ir@curasan.de 
 
 
   Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge zu den 
   Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu den Punkten der 
   Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung 
   und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite 
   der Gesellschaft unter www.curasan.de im Bereich 'Investor Relations' 
   unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich, wenn der Gegenantrag 
   mit Begründung unter der vorstehend angegebenen Adresse mindestens 14 
   Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens zum 
   Mittwoch, 10. Juni 2015 zugegangen ist. Unter bestimmten Umständen 
   muss ein fristgemäß eingegangener Gegenantrag nicht zugänglich gemacht 
   werden. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Vorstand durch das 
   Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn der Gegenantrag zu einem 
   gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen 
   würde oder wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich 
   falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält. 
   Die Begründung muss auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn 
   sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Das Recht jedes Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge 
   zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt auch ohne vorherige Übersendung 
   an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Auch vorab 
   zugänglich gemachte Gegenanträge müssen im Übrigen während der 
   Hauptversammlung nochmals mündlich gestellt werden. 
 
   Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern, Abschluss- oder Sonderprüfern gelten die 
   vorstehenden Absätze einschließlich der Angaben zur Adressierung 
   sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet 
   werden muss und der Vorstand den Wahlvorschlag auch dann nicht 
   zugänglich machen muss, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten 
   Beruf und Wohnort des Vorgeschlagenen sowie seine Mitgliedschaft in 
   anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten angibt (§ 127 AktG). 
 
   Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung von dem 
   Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, 
   soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
   Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Die 
   Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
   geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen 
   Unternehmen und auf die Lage des Konzerns und der in den 
   Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter bestimmten Umständen 
   darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Das gilt insbesondere 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2015 09:18 ET (13:18 GMT)

insoweit, als die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger 
   kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem 
   verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen 
   oder soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft 
   strafbar machen würde. 
 
   § 15 Abs. 2 der Satzung ermächtigt den Versammlungsleiter, das Frage- 
   und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. 
 
   Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 126 
   Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind auch im Internet unter 
   www.curasan.de im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 
   'Hauptversammlung' abrufbar. 
 
   Informationen nach § 124a AktG 
 
   Diese Einberufung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden 
   Unterlagen und die weiteren in § 124a AktG genannten Informationen 
   finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.curasan.de im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 
   'Hauptversammlung'. 
 
   Wir würden uns freuen, Sie auf der diesjährigen Hauptversammlung 
   begrüßen zu dürfen. 
 
   Kleinostheim, im Mai 2015 
 
   curasan AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
15.05.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  curasan AG 
              Lindigstraße 4 
              63801 Kleinostheim 
              Deutschland 
Telefon:      +49 6027 40900-0 
Fax:          +49 6027 40900-39 
E-Mail:       ir@curasan.de 
Internet:     http://www.curasan.de 
ISIN:         DE0005494538 
WKN:          549 453 
Börsen:       Xetra,  Frankfurt 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 15, 2015 09:18 ET (13:18 GMT)

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