Vtion Wireless Technology AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 18.05.2015 15:07 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Vtion Wireless Technology AG Frankfurt am Main ISIN DE000CHEN993/WKN CHEN99 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu unserer diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung ein, die am 25. Juni 2015 um 10:00 Uhr (MESZ) im MesseTurm Frankfurt am Main, Raum 'Kappa', Friedrich-Ebert-Anlage 49, 60308 Frankfurt am Main, stattfindet. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Vtion Wireless Technology AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, der Lageberichte für die Vtion Wireless Technology AG und den Konzern, der erläuternden Berichte zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB, des Berichts des Aufsichtsrats und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2014 Die vorstehenden Unterlagen können auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.vtion.de eingesehen werden und werden auch auf der Hauptversammlung ausliegen. Im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen wird zu Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss gefasst. Der vom Vorstand aufgestellte Jahresabschluss und der Konzernabschluss wurden bereits vom Aufsichtsrat gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 2. Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der Vtion Wireless Technology AG zum 31. Dezember 2014 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 5.722.413,22 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen. 3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2015 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Prüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2015 sowie bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung für die gegebenenfalls vorzunehmende prüferische Durchsicht von Zwischenberichten (§§ 37w, 37y des Wertpapierhandelsgesetzes) zu bestellen. 6. Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, zum Ausschluss des Bezugsrechts, zur Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2015 und zur Aufhebung der bisherigen Ermächtigungen und entsprechende Satzungsänderungen Die von der Hauptversammlung am 22. Juni 2010 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen sowie anderen Finanzinstrumenten, von der die Gesellschaft bisher keinen Gebrauch gemacht hat, ist bis zum 21. Juni 2015 befristet. Sie soll durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden. Das in § 4 Abs. (6) der Satzung geregelte Bedingte Kapital 2010 zur Erfüllung der Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. der entsprechenden Pflichten aus den aufgrund vorstehender Ermächtigung begebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen oder sonstiger Finanzinstrumente soll ebenfalls aufgehoben werden. Im Interesse der Aufrechterhaltung der Möglichkeiten der Gesellschaft zur Herstellung einer optimalen Finanzierungsstruktur wird eine neue Ermächtigung des Vorstands zur Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen nebst einem entsprechenden Bedingten Kapital 2015 vorgeschlagen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen: a) Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 2010 und des § 4 Abs. (6) der Satzung Die von der Hauptversammlung am 22. Juni 2010 zu Punkt 6 der Tagesordnung beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen sowie anderen Finanzinstrumenten, das entsprechende Bedingte Kapital 2010 sowie § 4 Abs. (6) der Satzung werden aufgehoben. b) Neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 24. Juni 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf den Inhaber und/oder den Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder Kombinationen dieser Instrumente (nachstehend gemeinsam 'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 50.000.000,00 mit einer Laufzeit von längstens 15 Jahren zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern dieser Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf bis zu 5.000.000 neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu insgesamt EUR 5.000.000,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen (nachstehend jeweils 'Bedingungen') zu gewähren. Die Schuldverschreibungen können einmalig oder mehrmals, insgesamt oder in Teilen oder gleichzeitig in verschiedenen Tranchen begeben werden. Alle Teilschuldverschreibungen einer jeweils begebenen Tranche sind mit unter sich jeweils gleichrangigen Rechten und Pflichten auszustatten. Die jeweiligen Bedingungen können auch eine Wandlungs- bzw. Optionspflicht sowie ein Andienungsrecht des Emittenten zur Lieferung von Aktien der Gesellschaft vorsehen (in beliebiger Kombination). Die Ermächtigung umfasst die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft zu gewähren, soweit die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen oder von Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen von ihrem Wandlungs- oder Optionsrecht Gebrauch machen oder ihre Wandlungs- oder Optionspflicht erfüllen oder eine sonstige Andienung erfolgt. Die Schuldverschreibungen können gegen Barleistungen, aber auch gegen Sacheinlagen, insbesondere die Beteiligung an anderen Unternehmen, begeben werden. Sie können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert des zulässigen Gesamtnennbetrages - in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Die Schuldverschreibungen können auch durch Gesellschaften begeben werden, mit denen die Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbunden ist. In diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen sowie alle weiteren Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die für eine erfolgreiche Begebung der Schuldverschreibungen erforderlich sind. Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren, soweit die Inhaber bzw. Gläubiger solcher Schuldverschreibungen von ihrem Wandlungs- bzw. Optionsrecht Gebrauch machen oder ihre Wandlungs- oder Optionspflicht erfüllen oder die Bedingungen eine sonstige Andienung von Aktien vorsehen oder ermöglichen. Wandelschuldverschreibungen Im Fall der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber bzw. die Gläubiger der Wandelschuldverschreibungen das Recht, ihre Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegenden Bedingungen in neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Die Bedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder einem
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May 18, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)