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DGAP-HV: Vtion Wireless Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2015 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Vtion Wireless Technology AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
18.05.2015 15:07 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Vtion Wireless Technology AG 
 
   Frankfurt am Main 
 
   ISIN DE000CHEN993/WKN CHEN99 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu unserer 
 
   diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung ein, 
 
   die am 25. Juni 2015 um 10:00 Uhr (MESZ) 
 
   im MesseTurm Frankfurt am Main, Raum 'Kappa', 
   Friedrich-Ebert-Anlage 49, 60308 Frankfurt am Main, 
 
   stattfindet. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           Vtion Wireless Technology AG und des gebilligten 
           Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, der Lageberichte für 
           die Vtion Wireless Technology AG und den Konzern, der 
           erläuternden Berichte zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 
           Abs. 4 HGB, des Berichts des Aufsichtsrats und des Vorschlags 
           für die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 
           2014 
 
 
           Die vorstehenden Unterlagen können auf der Internetseite der 
           Gesellschaft unter www.vtion.de eingesehen werden und werden 
           auch auf der Hauptversammlung ausliegen. 
 
 
           Im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen wird zu 
           Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss gefasst. Der vom Vorstand 
           aufgestellte Jahresabschluss und der Konzernabschluss wurden 
           bereits vom Aufsichtsrat gebilligt. Der Jahresabschluss ist 
           damit festgestellt. 
 
 
     2.    Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 
           2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
           Jahresabschluss der Vtion Wireless Technology AG zum 31. 
           Dezember 2014 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
           5.722.413,22 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Bestellung des Abschlussprüfers für den 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 
           2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Prüfer des 
           Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das 
           Geschäftsjahr 2015 sowie bis zur nächsten ordentlichen 
           Hauptversammlung für die gegebenenfalls vorzunehmende 
           prüferische Durchsicht von Zwischenberichten (§§ 37w, 37y des 
           Wertpapierhandelsgesetzes) zu bestellen. 
 
 
     6.    Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen, zum Ausschluss des Bezugsrechts, 
           zur Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2015 und zur 
           Aufhebung der bisherigen Ermächtigungen und entsprechende 
           Satzungsänderungen 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 22. Juni 2010 erteilte 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen sowie anderen Finanzinstrumenten, 
           von der die Gesellschaft bisher keinen Gebrauch gemacht hat, 
           ist bis zum 21. Juni 2015 befristet. Sie soll durch eine neue 
           Ermächtigung ersetzt werden. 
 
 
           Das in § 4 Abs. (6) der Satzung geregelte Bedingte Kapital 
           2010 zur Erfüllung der Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. 
           der entsprechenden Pflichten aus den aufgrund vorstehender 
           Ermächtigung begebenen Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen oder sonstiger Finanzinstrumente 
           soll ebenfalls aufgehoben werden. 
 
 
           Im Interesse der Aufrechterhaltung der Möglichkeiten der 
           Gesellschaft zur Herstellung einer optimalen 
           Finanzierungsstruktur wird eine neue Ermächtigung des 
           Vorstands zur Begebung von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen nebst einem entsprechenden 
           Bedingten Kapital 2015 vorgeschlagen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 2010 
             und des § 4 Abs. (6) der Satzung 
 
 
             Die von der Hauptversammlung am 22. Juni 2010 zu Punkt 6 der 
             Tagesordnung beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von 
             Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen sowie anderen 
             Finanzinstrumenten, das entsprechende Bedingte Kapital 2010 
             sowie § 4 Abs. (6) der Satzung werden aufgehoben. 
 
 
       b)    Neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
             und/oder Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des 
             Bezugsrechts 
 
 
             Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 24. Juni 2020 mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats auf den Inhaber und/oder den 
             Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
             oder Kombinationen dieser Instrumente (nachstehend gemeinsam 
             'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
             50.000.000,00 mit einer Laufzeit von längstens 15 Jahren zu 
             begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern dieser 
             Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf bis 
             zu 5.000.000 neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
             Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
             von bis zu insgesamt EUR 5.000.000,00 nach näherer Maßgabe 
             der jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen 
             (nachstehend jeweils 'Bedingungen') zu gewähren. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können einmalig oder mehrmals, 
             insgesamt oder in Teilen oder gleichzeitig in verschiedenen 
             Tranchen begeben werden. Alle Teilschuldverschreibungen 
             einer jeweils begebenen Tranche sind mit unter sich jeweils 
             gleichrangigen Rechten und Pflichten auszustatten. 
 
 
             Die jeweiligen Bedingungen können auch eine Wandlungs- bzw. 
             Optionspflicht sowie ein Andienungsrecht des Emittenten zur 
             Lieferung von Aktien der Gesellschaft vorsehen (in 
             beliebiger Kombination). Die Ermächtigung umfasst die 
             Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft zu gewähren, soweit die 
             Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen oder 
             von Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen von 
             ihrem Wandlungs- oder Optionsrecht Gebrauch machen oder ihre 
             Wandlungs- oder Optionspflicht erfüllen oder eine sonstige 
             Andienung erfolgt. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können gegen Barleistungen, aber 
             auch gegen Sacheinlagen, insbesondere die Beteiligung an 
             anderen Unternehmen, begeben werden. Sie können außer in 
             Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden 
             Euro-Gegenwert des zulässigen Gesamtnennbetrages - in der 
             gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können auch durch Gesellschaften 
             begeben werden, mit denen die Gesellschaft im Sinne der §§ 
             15 ff. AktG verbunden ist. In diesem Fall wird der Vorstand 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die 
             Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu 
             übernehmen sowie alle weiteren Erklärungen abzugeben und 
             Handlungen vorzunehmen, die für eine erfolgreiche Begebung 
             der Schuldverschreibungen erforderlich sind. Die 
             Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, neue, auf den 
             Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren, 
             soweit die Inhaber bzw. Gläubiger solcher 
             Schuldverschreibungen von ihrem Wandlungs- bzw. Optionsrecht 
             Gebrauch machen oder ihre Wandlungs- oder Optionspflicht 
             erfüllen oder die Bedingungen eine sonstige Andienung von 
             Aktien vorsehen oder ermöglichen. 
 
 
             Wandelschuldverschreibungen 
 
 
             Im Fall der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten 
             die Inhaber bzw. die Gläubiger der 
             Wandelschuldverschreibungen das Recht, ihre 
             Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der vom 
             Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegenden 
             Bedingungen in neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien 
             der Gesellschaft umzutauschen. Die Bedingungen können auch 
             eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder einem 

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