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DGAP-HV: SURTECO SE: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: SURTECO SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2015 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

SURTECO SE  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
18.05.2015 15:07 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   SURTECO SE 
 
   Buttenwiesen 
 
   ISIN: DE0005176903 
   WKN: 517690 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 2015 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
   Freitag, dem 26. Juni 2015, um 11.00 Uhr im 
 
   Sheraton München Arabellapark Hotel 
   Arabellastraße 5 
   81925 München 
 
   beginnenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
     I.    TAGESORDNUNG: 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die 
           SURTECO SE und den Konzern einschließlich des erläuternden 
           Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des 
           Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie der Erklärung zur 
           Unternehmensführung gemäß § 289a HGB mit dem Corporate 
           Governance Bericht für das Geschäftsjahr 2014, des Vorschlags 
           für die Verwendung des Bilanzgewinns und des Berichts des 
           Aufsichtsrats 
 
 
           Zu Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung vorgesehen, 
           da eine Beschlussfassung gesetzlich nicht erforderlich ist und 
           der Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits festgestellt und 
           den Konzernabschluss gebilligt hat. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahrs 2014 in Höhe von Euro (EUR)16.898.158,58 wie 
           folgt zu verwenden: 
 
 
       -     Zahlung einer Dividende von EUR 10.854.011,70. 
             Auf die ausgegebenen 15.505.731 Aktien entfällt eine 
             Dividende von EUR 0,70 je Stückaktie entsprechend einer 
             rechnerischen Beteiligung am Grundkapital von jeweils EUR 
             1,00. 
 
 
       -     Einstellung in die Gewinnrücklagen EUR 
             6.000.000,00. 
 
 
       -     Vortrag auf neue Rechnung EUR 44.146,88. 
 
 
 
           Die Dividende ist am 29. Juni 2015 zahlbar. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Die Amtszeiten der Aufsichtsratsmitglieder Dr.-Ing. Jürgen 
           Großmann, Dr. Markus Miele und Dr. Matthias Bruse enden 
           jeweils mit Beendigung der Hauptversammlung am 26. Juni 2015. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dr.-Ing. Jürgen Großmann, 
           Hamburg, Diplom-Ingenieur, und Herrn Dr. Markus Miele, 
           Gütersloh, Diplom-Wirtschaftsingenieur, erneut in den 
           Aufsichtsrat zu wählen. Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor, 
           anstelle des ausscheidenden Mitglieds Dr. Matthias Bruse Herrn 
           Wolfgang Moyses, München, Vorsitzender des Vorstands der 
           SIMONA Aktiengesellschaft, Kirn, in den Aufsichtsrat zu 
           wählen. 
 
 
           Die Wahl bzw. Wiederwahl erfolgt in allen Fällen, sofern die 
           Hauptversammlung nicht eine kürzere Amtszeit bestimmt, bis zur 
           Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
           Mitglieds des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach 
           Beginn seiner Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem 
           die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. 
 
 
           Die vorgeschlagenen Herren verfügen über folgende weitere 
           Mitgliedschaften in anderen, gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen 
           Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
           Herr Dr.-Ing. Jürgen Großmann: 
           Aufsichtsratsmitglied der Deutsche Bahn AG, Berlin; 
           Aufsichtsratsmitglied der 
           - British American Tobacco (Industrie) GmbH, Hamburg; 
           - BATIG Gesellschaft für Beteiligungen mbH, Hamburg; 
           - British American Tobacco (Germany) Beteiligungen GmbH, 
           Hamburg; 
           Member of the Board, Hanover Acceptances Limited, London; 
           Vorsitzender des Kuratoriums der RAG Stiftung, Essen. 
 
 
           Herr Dr. Markus Miele: 
           Aufsichtsratsmitglied der ERGO Versicherungsgruppe AG, 
           Düsseldorf. 
 
 
           Herr Wolfgang Moyses: 
           Aufsichtsratsmitglied der Brabender Inc., South Hackensack; 
           Kundenbeirat der Landesbank Rheinland-Pfalz, Mainz. 
 
 
           Die vorgenannten Wahlvorschläge berücksichtigen die vom 
           Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung genannten Ziele. 
 
 
           Die vorgeschlagenen Herren sind unabhängig im Sinne von Ziffer 
           5.4.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Zwischen ihnen 
           und den Gesellschaften des SURTECO-Konzerns, den Organen der 
           SURTECO SE und wesentlich an der SURTECO SE beteiligten 
           Aktionären bestehen keine persönlichen und/oder geschäftlichen 
           Beziehungen. 
 
 
           Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats richtet sich nach 
           Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 
           Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft 
           (SE), Amtsblatt EG Nr. L 294 vom 10. November 2001, Seite 1 
           (nachfolgend auch 'SE-Verordnung' genannt) in Verbindung mit § 
           95 Satz 2 des Aktiengesetzes (AktG) und § 8 Absatz (1) der 
           Satzung. Danach besteht der Aufsichtsrat aus neun Mitgliedern, 
           die von der Hauptversammlung gewählt werden, soweit sich nicht 
           aus der Vereinbarung nach dem SE-Beteiligungsgesetz (SEBG) 
           über die Arbeitnehmerbeteiligung etwas anderes ergibt. 
           Aufgrund der Vereinbarung vom 13. Februar 2007 nach dem SEBG 
           werden drei Mitglieder des Aufsichtsrats von Betriebsräten des 
           SURTECO-Konzerns nach näherer Maßgabe der Vereinbarung als 
           Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat entsandt. Die 
           Hauptversammlung hat demgemäß die Möglichkeit, insgesamt sechs 
           Mitglieder des Aufsichtsrats als Anteilseignervertreter zu 
           wählen. 
 
 
           Die Gesellschaft unterliegt weder dem Mitbestimmungsgesetz 
           1976, noch dem Drittelbeteiligungsgesetz oder anderen 
           Mitbestimmungsgesetzen. Die Hauptversammlung ist an 
           Wahlvorschläge für die von ihr zu wählenden Mitglieder des 
           Aufsichtsrats nicht gebunden. 
 
 
     6.    Zustimmung zu Gewinnabführungsverträgen zwischen 
           der Gesellschaft als herrschendes Unternehmen einerseits, und 
           der Döllken-Weimar GmbH und der Döllken-Kunststoffverarbeitung 
           GmbH als abhängige Gesellschaften andererseits 
 
 
           Bei der Döllken-Weimar GmbH mit Sitz in Nohra und der 
           Döllken-Kunststoffverarbeitung GmbH mit Sitz in Gladbeck 
           handelt es sich um 100%ige Tochtergesellschaften der W. 
           Döllken & Co. GmbH mit Sitz in Gladbeck, die ihrerseits eine 
           100%ige unmittelbare Tochtergesellschaft der börsennotierten 
           SURTECO SE ist. Infolge einer zu Beginn des Jahres 2015 
           begonnenen Umstrukturierung des Teilkonzerns Döllken der 
           SURTECO SE werden die Geschäftsanteile an der Döllken-Weimar 
           GmbH und der Döllken-Kunststoffverarbeitung GmbH künftig nicht 
           mehr von der W. Döllken & Co. GmbH, sondern unmittelbar von 
           der SURTECO SE gehalten werden. Mit der Umstrukturierung ist 
           bereits begonnen worden; sie konnte jedoch im Zeitpunkt der 
           Einladung zu der Hauptversammlung noch nicht abgeschlossen 
           werden. 
 
 
           Zwischen der Döllken-Weimar GmbH und der W. Döllken & Co. 
           GmbH, der Döllken-Kunststoffverarbeitung GmbH und der W. 
           Döllken & Co. GmbH und der W. Döllken & Co. GmbH und der 
           SURTECO SE bestanden bis Ende 2014 jeweils 
           Gewinnabführungsverträge, um eine ertragsteuerliche 
           Organschaft bei diesen Gesellschaften sicherzustellen. Infolge 
           der Umstrukturierung muss diese Organschaft nunmehr zwischen 
           der SURTECO SE und der Döllken-Weimar GmbH, und zwischen der 
           SURTECO SE und der Döllken-Kunststoffverarbeitung GmbH mit 
           Wirkung ab Beginn des Geschäftsjahres 2015 neu begründet 
           werden. Aus diesem Grund wird zwischen der SURTECO SE als 
           herrschendem Unternehmen und der Döllken-Weimar GmbH als 
           abhängiger Gesellschaft ein Gewinnabführungsvertrag 
           geschlossen. Gleichfalls wird zwischen der SURTECO SE als 
           herrschendem Unternehmen und der 
           Döllken-Kunststoffverarbeitung GmbH als abhängiger 
           Gesellschaft ein Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die 
           Gewinnabführungsverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit neben 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2015 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: SURTECO SE: Bekanntmachung der -2-

der Eintragung in das Handelsregister der abhängigen 
           Gesellschaft der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 
           abhängigen Gesellschaft und der Zustimmung der 
           Hauptversammlung der SURTECO SE. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen demgemäß vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrages 
             zwischen der SURTECO SE als herrschendem Unternehmen und der 
             Döllken-Weimar GmbH als abhängiger Gesellschaft, wie im 
             Entwurf als Anlage 1 dieser Einladung beigefügt, wird 
             zugestimmt. 
 
 
       b)    Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrages 
             zwischen der SURTECO SE als herrschendem Unternehmen und der 
             Döllken-Kunststoffverarbeitung GmbH als abhängiger 
             Gesellschaft, wie im Entwurf als Anlage 2 zu dieser 
             Einladung beigefügt, wird zugestimmt. 
 
 
 
           Die Gewinnabführungsverträge sollen abgeschlossen werden, 
           sobald die Umstrukturierung abgeschlossen ist und sämtliche 
           Anteile an den abhängigen Gesellschaften unmittelbar von der 
           SURTECO SE gehalten werden. Die Zustimmung der 
           Gesellschafterversammlungen der abhängigen Gesellschaften 
           sollen ebenfalls danach erteilt werden. Die 
           Gewinnabführungsverträge sollen anschließend zu den 
           Handelsregistern der abhängigen Gesellschaften angemeldet 
           werden. 
 
 
           Der Vorstand der SURTECO SE und die Geschäftsführer der 
           abhängigen Gesellschaften haben jeweils einen gemeinsamen 
           Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, in dem der betreffende 
           Gewinnabführungsvertrag erläutert und begründet wird. Da sich 
           die Anteile an den abhängigen Gesellschaften vor Abschluss der 
           Umstrukturierung gegenwärtig noch nicht in der Hand des 
           herrschenden Unternehmens befinden, ist für die 
           Gewinnabführungsverträge außerdem eine Prüfung durch einen 
           Vertragsprüfer gemäß § 293b Absatz 1 AktG erforderlich. Die 
           Prüfungsberichte der RöverBrönnerSusat GmbH & Co. KG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
           Berlin, als gerichtlich bestelltem Vertragsprüfer und die 
           gemeinsamen Berichte des Vorstands und der Geschäftsführer 
           sind zusammen mit den weiteren zu veröffentlichenden 
           Unterlagen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an 
           über die Internetseite der SURTECO SE zugänglich. Alle zu 
           veröffentlichenden Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung zugänglich gemacht. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Zustimmung 
           zu jedem Gewinnabführungsvertrag gesondert abstimmen zu 
           lassen. 
 
 
     7.    Wahl des Abschlussprüfers sowie des Prüfers für 
           die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das 
           Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
           zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2015 zu wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum 
           Prüfer für die prüferische Durchsicht von 
           Zwischenfinanzberichten, die vor der ordentlichen 
           Hauptversammlung 2016 aufgestellt werden, soweit die 
           prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte 
           beauftragt wird. 
 
 
     II.   WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG 
 
 
     1.    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt 
           der Einberufung der Hauptversammlung 
 
 
           Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
           Grundkapital der Gesellschaft nominal EUR 15.505.731,00. Es 
           ist eingeteilt in 15.505.731 Stückaktien mit einem 
           rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je 
           Stückaktie. Sämtliche Stückaktien sind Stammaktien. Jede 
           Stammaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Im 
           Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehen somit 
           insgesamt 15.505.731 Stimmen. 
 
 
     2.    Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts; 
           Nachweisstichtag 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind nach § 15 der Satzung nur diejenigen 
           Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 
           19. Juni 2015 in Textform in deutscher oder englischer Sprache 
           bei nachstehender Adresse angemeldet haben: 
 
 
           SURTECO SE 
           c/o Commerzbank AG 
           GS-MO 4.1.1 General Meetings 
           60261 Frankfurt am Main 
           Telefax +49 (0) 69/136 26351 
           E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com 
 
 
           Die Aktionäre müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. 
           Dazu ist bis zum Ablauf des 19. Juni 2015 ein in Textform in 
           deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende 
           Institut erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz 
           beizubringen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 5. 
           Juni 2015 (Nachweisstichtag) beziehen. 
 
 
           Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
           nur, wer den Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht hat. Die 
           Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts 
           bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
           Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre 
           für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im 
           Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des 
           Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
           Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
           Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. 
           Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben daher 
           keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf 
           den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe 
           und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, 
           die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
           danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen 
           Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich vom 
           Veräußerer bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen 
           lassen. 
 
 
     3.    Stimmrechtsvertretung 
 
 
     a)    Bevollmächtigung eines Dritten 
 
 
           Der Aktionär kann seine Stimmrechte auch durch einen 
           Bevollmächtigten seiner Wahl ausüben lassen. Zur Erteilung der 
           Vollmacht kann das auf der Rückseite der Eintrittskarte 
           abgedruckte Formular verwendet werden. Um den rechtzeitigen 
           Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die 
           Bestellung möglichst frühzeitig bei der depotführenden Bank 
           eingehen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
           Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
           bedürfen der Textform. Für die Übermittlung der Vollmacht und 
           einen Widerruf der Vollmacht steht den Aktionären folgende 
           Adresse und E-Mail-Anschrift zur Verfügung: 
 
 
           SURTECO SE 
           Johan-Viktor-Bausch-Straße 2 
           86647 Buttenwiesen-Pfaffenhofen 
           Fax +49 (0) 8274/9988-505 
           E-Mail: s.gruettner@surteco.com 
 
 
           Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
           andere der in § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellten 
           Institutionen oder Personen bevollmächtigt werden soll, 
           besteht ein Textformerfordernis kraft Gesetzes nicht. Wir 
           weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu 
           bevollmächtigenden Institutionen oder Personen eine besondere 
           Form der Vollmacht verlangen können, weil sie gemäß § 135 Abs. 
           1 Satz 2 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. 
           Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, 
           eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Abs. 8 
           oder Abs. 10 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen 
           bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen 
           über eine mögliche Form der Vollmacht ab. 
 
 
     b)    Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der 
           Gesellschaft 
 
 
           Außerdem bieten wir unseren Aktionären an, sich durch von der 
           Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den 
           Abstimmungen vertreten zu lassen. Den Stimmrechtsvertretern 
           müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des 
           Stimmrechts erteilt werden. Es kann hierzu das auf der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2015 09:08 ET (13:08 GMT)

Vorderseite der Eintrittskarte abgedruckte Formular verwendet 
           werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
           weisungsgemäß abzustimmen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr 
           Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
           Gesellschaft bedürfen der Textform. Den Aktionären steht für 
           die Übermittlung einer solchen Vollmacht und deren Widerruf 
           folgende Adresse und E-Mail-Anschrift zur Verfügung: 
 
 
           SURTECO SE 
           Johan-Viktor-Bausch-Straße 2 
           86647 Buttenwiesen-Pfaffenhofen 
           Fax +49 (0) 8274/9988-505 
           E-Mail: s.gruettner@surteco.com 
 
 
           Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die 
           Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
 
     4.    Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen 
           einer Minderheit gemäß Artikeln 53 und 56 der SE-Verordnung, § 
           50 Abs. 2 des SE-Ausführungsgesetzes (SEAG) und § 122 Abs. 2 
           AktG 
 
 
           Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5 % des 
           Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am 
           Grundkapital entsprechend 500.000 Stückaktien erreichen, 
           können gemäß Artikeln 53, 56 SE-Verordnung in Verbindung mit § 
           50 Abs. 2 SEAG und § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass 
           Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
           werden. Die gewünschten Tagesordnungspunkte müssen 
           (gegebenenfalls in Form eines oder mehrerer 
           Beschlussgegenstände) so präzisiert werden, dass der Vorstand 
           diese nach den Anforderungen des § 124 AktG bekannt machen 
           kann. Ein Nachweis, dass der Aktionär die Aktien mindestens 
           drei Monate vor dem Antrag erworben hat und hält (§ 122 Abs. 1 
           und 2 i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG), ist nicht 
           erforderlich, weil die SE-Verordnung als höherrangiges Recht 
           eine solche Vorgabe nicht enthält. 
 
 
           Ergänzungsanträge nebst Begründung oder Beschlussvorlagen 
           müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 26. Mai 
           2015 unter 
 
 
           SURTECO SE 
           Johan-Viktor-Bausch-Straße 2 
           86647 Buttenwiesen-Pfaffenhofen 
           Fax +49 (0) 8274/9988-505 
           E-Mail: s.gruettner@surteco.com 
 
 
           zugegangen sein. 
 
 
           Soweit die rechtzeitig eingegangenen Ergänzungsanträge 
           bekanntmachungspflichtig sind, werden sie unverzüglich nach 
           Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
           europaweit verbreitet, auf der Internetseite der Gesellschaft 
           (www.surteco.com über den Link 'Investor Relations' und den 
           Link 'Hauptversammlung') zugänglich gemacht und zusammen mit 
           der Einberufung der Hauptversammlung nach § 125 Abs. 1 Satz 3 
           AktG mitgeteilt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung 
           werden in gleicher Weise bekannt gemacht. 
 
 
     5.    Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß 
           Artikel 53 SE-Verordnung und §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
 
 
           Gemäß Artikel 53 SE-Verordnung und § 126 Abs. 1 AktG können 
           Anträge von Aktionären bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der 
           Hauptversammlung, d.h. bis spätestens zum 11. Juni 2015, 
           ausschließlich an folgende Adresse übersandt werden: 
 
 
           SURTECO SE 
           Johan-Viktor-Bausch-Straße 2 
           86647 Buttenwiesen-Pfaffenhofen 
           Fax +49 (0) 8274/9988-505 
           E-Mail: s.gruettner@surteco.com 
 
 
           Bekanntzumachende Gegenanträge von Aktionären mit dem Namen 
           des Aktionärs und der Begründung werden unverzüglich nach 
           Zugang des Verlangens unter der Internetadresse 
           www.surteco.com über den Link 'Investor Relations' und den 
           Link 'Hauptversammlung' veröffentlicht. Eventuelle 
           Stellungnahmen der Verwaltung werden in gleicher Weise bekannt 
           gemacht. 
 
 
           Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von 
           Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gelten die 
           vorstehenden Ausführungen zu § 126 Abs. 1 AktG (einschließlich 
           der dort angegebenen Adresse) gemäß § 127 AktG entsprechend 
           mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag von dem Aktionär nicht 
           begründet werden muss. 
 
 
           Anträge und Wahlvorschläge sowie deren Begründungen brauchen 
           gemäß § 126 Abs. 2 AktG von der Gesellschaft nicht zugänglich 
           gemacht zu werden, 
 
 
       1.    soweit sich der Vorstand durch das 
             Zugänglichmachen strafbar machen würde, 
 
 
       2.    wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder 
             satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen 
             würde, 
 
 
       3.    wenn die Begründung in wesentlichen Punkten 
             offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn 
             sie Beleidigungen enthält, 
 
 
       4.    wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter 
             Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung 
             der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden 
             ist, 
 
 
       5.    wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit 
             wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren 
             bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der 
             Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist 
             und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil 
             des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat, 
 
 
       6.    wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an 
             der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht 
             vertreten lassen wird, oder 
 
 
       7.    wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in 
             zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten 
             Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen 
             lassen. 
 
 
 
           Die Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, 
           wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
 
           Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären außer in 
           den vorgenannten Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht 
           zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 
           Abs. 3 Satz 4 AktG (Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort) sowie 
           bei Wahlvorschlägen für Aufsichtsratsmitglieder nach § 125 
           Abs. 1 Satz 5 AktG (Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen 
           gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten) enthalten. 
 
 
           Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der 
           Beschlussfassung Gegenanträge, kann der Vorstand die 
           Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenfassen. 
 
 
           Ein Gegenantrag oder ein Wahlvorschlag kann auch dann noch in 
           der Hauptversammlung gestellt werden, wenn er zuvor nicht der 
           Gesellschaft innerhalb der Frist des § 126 Abs. 1 AktG 
           zugesandt wurde. Umgekehrt muss ein bereits zuvor der 
           Gesellschaft übersandter Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der 
           Hauptversammlung ausdrücklich gestellt werden, selbst wenn er 
           zuvor zugänglich gemacht wurde. 
 
 
     6.    Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß Artikel 53 
           SE-Verordnung und § 131 Abs. 1 AktG 
 
 
           Nach Artikel 53 SE-Verordnung und § 131 Abs. 1 AktG ist jedem 
           Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand 
           Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, 
           soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
           Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des 
           Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
           geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
           verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und 
           der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen (vgl. § 
           131 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 AktG). 
 
 
           Unter bestimmten, in § 131 Absatz 3 des Aktiengesetzes näher 
           ausgeführten Voraussetzungen, darf der Vorstand die Auskunft 
           verweigern. Weitergehende Erläuterungen finden sich auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse 
           www.surteco.com über den Link 'Investor Relations' und den 
           Link 'Hauptversammlung'. 
 
 
     7.    Internetseite der Gesellschaft, über die die 
           Informationen nach Artikel 53 SE-Verordnung in Verbindung mit 
           § 124a AktG zugänglich sind 
 
 
           Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu 
           machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie die 
           weiteren Informationen finden Sie auch auf der Internetseite 
           der Gesellschaft unter www.surteco.com über den Link 'Investor 
           Relations' und den Link 'Hauptversammlung'. 
 
 
     8.    Ausliegende Unterlagen 
 
 
           Die unter den Tagesordnungspunkten 1 und 6 genannten 

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May 18, 2015 09:08 ET (13:08 GMT)

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