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DGAP-HV: MBB SE: Bekanntmachung der Einberufung -2-

DJ DGAP-HV: MBB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2015 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

MBB SE  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
19.05.2015 15:06 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   MBB SE 
 
   Berlin 
 
   Wertpapierkennnummer: A0ETBQ 
   ISIN: DE000A0ETBQ4 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
   am 30. Juni 2015 in Berlin 
 
   Die MBB SE mit Sitz in Berlin lädt hiermit ihre Aktionäre zu der am 
   Dienstag, den 30. Juni 2015, um 10:00 Uhr in der Industrie- und 
   Handelskammer zu Berlin, Ludwig Erhard Haus, Goldberger Saal, 
   Fasanenstraße 85, 10623 Berlin stattfindenden ordentlichen 
   Hauptversammlung ein. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, des 
           zusammengefassten Lageberichts für die MBB Industries AG und 
           den Konzern sowie des Berichts des Verwaltungsrats für das 
           Geschäftsjahr 2014 sowie des erläuternden Berichts zu den 
           Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Der Jahres- und Konzernabschluss betrifft die MBB Industries 
           AG, aus der die MBB SE im Wege der formwechselnden Umwandlung 
           durch Handelsregistereintragung vom 9. März 2015 
           hervorgegangen ist. Der Verwaltungsrat hat den vom 
           geschäftsführenden Direktor aufgestellten Jahres- und 
           Konzernabschluss in seiner Sitzung vom 24. März 2015 
           gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die 
           Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt deshalb 
           keinen Beschluss zu fassen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2014 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, den zur Verfügung stehenden 
           Bilanzgewinn in Höhe von EUR 13.303.522,84 wie folgt zu 
           verwenden: 
 
 
       a)    Ausschüttung einer Dividende von 
             EUR 0,57 je Stückaktie 
             mit voller Gewinnanteilberechtigung für das Geschäftsjahr 
             2014 
             EUR 3.754.461,75 
 
 
       b)    Vortrag auf neue Rechnung 
             EUR 9.549.061,09 
             Die Dividende ist am 1. Juli 2015 fällig. 
 
 
 
           Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 13.225 Stück 
           im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der 
           Hauptversammlung im Bundesanzeiger unmittelbar oder mittelbar 
           von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71 
           b AktG nicht dividendenberechtigt sind. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands der MBB Industries AG für das 
           Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats der MBB Industries AG für das 
           Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers 
           für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, die RSM Verhülsdonk GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Steuerberatungsgesellschaft, 
           Düsseldorf, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2015 zu bestellen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Neuschaffung eines 
           Genehmigten Kapitals 2015/I und die entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Das bisherige Genehmigte Kapital 2010/I läuft am 29. Juni 2015 
           aus. Davon wurde kein Gebrauch gemacht. Der Verwaltungsrat 
           schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
       a)    Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das 
             Grundkapital der Gesellschaft bis zum 29. Juni 2020 einmalig 
             oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 3.300.000,00 gegen 
             Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den 
             Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
             Kapital 2015/I). Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, das 
             gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
             auszuschließen: 
 
 
         -     für Spitzenbeträge; 
 
 
         -     wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
               erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
               anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt 
               der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals 
               nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
               den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien 
               gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den 
               Verwaltungsrat nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 
               und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; auf diesen 
               Höchstbetrag für einen Bezugsrechtsausschluss ist der 
               anteilige Betrag am Grundkapital von Aktien anzurechnen, 
               die seit dem 1. Juli 2015 unter Ausnutzung des Genehmigten 
               Kapitals 2015/I bereits ausgegeben wurden oder aufgrund 
               seit dem 1. Juli 2015 begebener Options- oder 
               Wandlungsrechte bzw. seither begründeter 
               Wandlungspflichten bezogen werden können, soweit bei 
               Ausnutzung des genehmigten Kapitals bzw. bei der Begebung 
               der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen das 
               Bezugsrecht der Aktionäre gemäß bzw. entsprechend § 186 
               Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird; weiter ist der 
               anteilige Betrag am Grundkapital von eigenen Aktien 
               anzurechnen, die die Gesellschaft auf der Grundlage einer 
               Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG seit dem 1. Juli 
               2015 erworben und an Dritte gegen Barzahlung ohne 
               Einräumung eines Bezugsrechts der Aktionäre veräußert hat, 
               es sei denn, dass diese Veräußerung über die Börse oder 
               aufgrund eines öffentlichen Angebotes an die Aktionäre 
               erfolgt ist; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, den Inhabern von 
               Wandlungs- oder Optionsrechten aus Wandel- oder 
               Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht zu gewähren, 
               wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder 
               Optionsrechtes bzw. einer Wandlungspflicht als Aktionär 
               zustehen würde; 
 
 
         -     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur 
               Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
               Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
               Unternehmen. 
 
 
 
       b)    Die Satzung wird in § 4 Abs. 4 wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 29. Juni 2020 einmalig oder mehrmals um 
             bis zu insgesamt EUR 3.300.000,00 gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
             2015/I). Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, das gesetzliche 
             Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
             auszuschließen: 
 
 
         -     für Spitzenbeträge; 
 
 
         -     wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
               erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
               anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt 
               der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals 
               nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
               den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien 
               gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den 
               Verwaltungsrat nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 
               und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; auf diesen 
               Höchstbetrag für einen Bezugsrechtsausschluss ist der 
               anteilige Betrag am Grundkapital von Aktien anzurechnen, 
               die seit dem 1. Juli 2015 unter Ausnutzung des Genehmigten 
               Kapitals 2015/I bereits ausgegeben wurden oder aufgrund 
               seit dem 1. Juli 2015 begebener Options- oder 
               Wandlungsrechte bzw. seither begründeter 
               Wandlungspflichten bezogen werden können, soweit bei 
               Ausnutzung des genehmigten Kapitals bzw. bei der Begebung 
               der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen das 
               Bezugsrecht der Aktionäre gemäß bzw. entsprechend § 186 
               Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird; weiter ist der 
               anteilige Betrag am Grundkapital von eigenen Aktien 
               anzurechnen, die die Gesellschaft auf der Grundlage einer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2015 09:06 ET (13:06 GMT)

Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG seit dem 1. Juli 
               2015 erworben und an Dritte gegen Barzahlung ohne 
               Einräumung eines Bezugsrechts der Aktionäre veräußert hat, 
               es sei denn, dass diese Veräußerung über die Börse oder 
               aufgrund eines öffentlichen Angebotes an die Aktionäre 
               erfolgt ist; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, den Inhabern von 
               Wandlungs- oder Optionsrechten aus Wandel- oder 
               Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht zu gewähren, 
               wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder 
               Optionsrechtes bzw. einer Wandlungspflicht als Aktionär 
               zustehen würde; 
 
 
         -     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur 
               Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
               Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
               Unternehmen.' 
 
 
 
       c)    Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die weiteren 
             Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem 
             Genehmigten Kapital 2015 festzulegen. 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, Schaffung eines 
           Bedingten Kapitals 2015/I und entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die bisherige Ermächtigung nebst Bedingtem Kapital 2010/I 
           läuft am 29. Juni 2015 aus. Davon wurde kein Gebrauch gemacht. 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
       a)    Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, bis zum 29. 
             Juni 2020 auf den Inhaber und/oder Namen lautende 
             Wandelschuldverschreibungen und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen mit einem Gesamtbetrag von bis 
             zu EUR 66.000.000,00 mit einer Laufzeit von längstens zehn 
             Jahren auszugeben und den Gläubigern dieser 
             Schuldverschreibungen Wandlungsrechte auf neue 
             Inhaber-Stückaktien der MBB SE mit einem anteiligen Anteil 
             am Grundkapital von bis zu insgesamt EUR 3.300.000,00 
             einzuräumen, und zwar nach näherer Maßgabe der jeweiligen 
             Bedingungen der Schuldverschreibungen. 
             Wandelschuldverschreibungen können auch Wandlungspflichten 
             enthalten. Die Schuldverschreibungen können insgesamt oder 
             in Tranchen ausgegeben werden. 
 
 
             Die Gläubiger erhalten das Recht, ihre Schuldverschreibungen 
             in neue Aktien der MBB SE umzutauschen; im Falle einer 
             Wandlungspflicht sind sie hierzu verpflichtet. Im Falle der 
             Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
             Schuldverschreibung Optionsscheine beigefügt, deren Inhaber 
             zur Ausübung des Bezugsrechts befugt ist. Das Nähere wird in 
             den Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibung bestimmt. 
             Das Umtauschverhältnis wird durch die Division des 
             Nennbetrages der jeweiligen Schuldverschreibung durch den 
             festgesetzten Wandlungspreis bestimmt. Die Bedingungen der 
             jeweiligen Schuldverschreibung können vorsehen, dass die 
             Gesellschaft ganz oder teilweise eigene Aktien gewährt oder 
             den Gegenwert in bar ausgleicht. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können auch von einem 
             Kreditinstitut oder einer Wertpapierhandelsbank unter 
             Übernahme der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
             Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, das gesetzliche 
             Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
             auszuschließen: 
 
 
         -     für Spitzenbeträge; 
 
 
         -     wenn der Ausgabepreis der Schuldverschreibung 
               zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
               Ausgabebetrags durch den Verwaltungsrat ihren nach 
               anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten 
               theoretischen Marktwert nicht wesentlich im Sinne des § 
               186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und nur für 
               Schuldverschreibungen, die Wandlungs- oder Optionsrechte 
               oder Wandlungspflichten vorsehen, deren insgesamt hierauf 
               entfallender anteiliger Betrag am Grundkapital 10 % des im 
               Zeitpunkt der Ausgabe der Schuldverschreibung vorhandenen 
               Grundkapitals nicht übersteigt; auf diesen Höchstbetrag 
               für einen Bezugsrechtsausschluss ist der anteilige Betrag 
               am Grundkapital von Aktien anzurechnen, die seit dem 1. 
               Juli 2015 unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015/I 
               ausgegeben werden oder aufgrund seit dem 1. Juli 2015 
               begebener Options- oder Wandlungsrechte bzw. seither 
               begründeter Wandlungspflichten bezogen werden können, 
               soweit bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals bzw. bei 
               der Begebung der Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen das Bezugsrecht der Aktionäre 
               gemäß bzw. entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgeschlossen wird; weiter ist der anteilige Betrag am 
               Grundkapital von eigenen Aktien anzurechnen, die die 
               Gesellschaft auf der Grundlage einer Ermächtigung gemäß § 
               71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und seit dem 1. Juli 2015 an 
               Dritte gegen Barzahlung ohne Einräumung eines Bezugsrechts 
               der Aktionäre veräußert hat, es sei denn, dass diese 
               Veräußerung über die Börse oder aufgrund eines 
               öffentlichen Angebotes an die Aktionäre erfolgt ist; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, den Inhabern von 
               Wandlungs- oder Optionsrechten aus Wandel- oder 
               Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht zu gewähren, 
               wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder 
               Optionsrechtes bzw. einer Wandlungspflicht als Aktionär 
               zustehen würde. 
 
 
 
             Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die weiteren Bedingungen 
             und Einzelheiten der Schuldverschreibungen festzusetzen, 
             insbesondere Laufzeit und Stückelung, Volumen, Zinssatz und 
             Ausgabekurs, Wandlungspreis und Zeitraum bzw. Zeitpunkt der 
             Ausübung. 
 
 
       b)    Das Grundkapital wird um bis zu EUR 3.300.000,00 
             bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/I). Diese bedingte 
             Kapitalerhöhung dient der Ausgabe von Aktien an die 
             Gläubiger von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die 
             gemäß der vorstehend unter a) beschlossenen Ermächtigung bis 
             zum 29. Juni 2020 von der MBB SE begeben werden. Die 
             bedingte Kapitalerhöhung darf nur insoweit durchgeführt 
             werden, wie die Gläubiger ihr Wandlungsrecht ausgenutzt 
             haben oder einer Wandlungspflicht unterliegen. Die neuen 
             Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres 
             gewinnbezugsberechtigt, in dem sie ausgegeben werden. Der 
             Verwaltungsrat ist ermächtigt, die Einzelheiten der 
             Durchführung der jeweiligen bedingten Kapitalerhöhung 
             festzulegen. 
 
 
       c)    Die Satzung wird in § 4 Abs. 5 wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 3.300.000,00 bedingt 
             erhöht (Bedingtes Kapital 2015/I). Die bedingte 
             Kapitalerhöhung ist nur soweit durchzuführen, wie die 
             Gläubiger von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, 
             welche von der MBB SE aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses 
             der Hauptversammlung vom 30. Juni 2015 bis zum 29. Juni 2020 
             ausgegeben wurden, von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch gemacht 
             haben und die Gesellschaft nicht den Wandlungsanspruch auf 
             andere Weise erfüllt hat. Die neuen Aktien sind ab dem 
             Beginn des Geschäftsjahres gewinnbezugsberechtigt, in dem 
             sie ausgegeben werden. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, 
             die Einzelheiten der Durchführung der jeweiligen bedingten 
             Kapitalerhöhung festzulegen.' 
 
 
 
   ________________________________________________________________________- 
   ________________________________________ 
 
   Bericht des Verwaltungsrats an die Hauptversammlung gemäß §§ 203 Abs. 
   2, 186 Abs. 4 AktG zu Punkt 6 der Tagesordnung 
 
   Nach Auslaufen der derzeitigen satzungsmäßigen Ermächtigungen, das 
   Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Verwaltungsrats zu 
   erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010/I), soll dem Verwaltungsrat auch für 
   die folgenden fünf Jahre erneut die Möglichkeit gegeben werden, die 
   Eigenkapitalbasis der Gesellschaft den jeweiligen Erfordernissen 
   anzupassen. Für eine Ausnutzung der Ermächtigung gibt es zurzeit keine 
   konkreten Pläne. 
 
   Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien gegen 
   Bareinlagen steht den Aktionären grundsätzlich das Bezugsrecht zu. Die 
   Ermächtigung des Verwaltungsrats, etwaige Spitzenbeträge von dem 

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May 19, 2015 09:06 ET (13:06 GMT)

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