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Dow Jones News
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DGAP-HV: DIC Asset AG: Bekanntmachung der -10-

DJ DGAP-HV: DIC Asset AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.07.2015 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DIC Asset AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
19.05.2015 15:06 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   DIC Asset AG 
 
   Frankfurt am Main 
 
   ISIN: DE 000A1X3XX4 
   WKN: A1X3XX 
 
 
   Einberufung der Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 2. Juli 2015, 
   10:00 Uhr, in der Deutschen Nationalbibliothek, Vortragssaal, 
   Adickesallee 1, 60322 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen 
   Hauptversammlung ein. 
 
   I. Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           DIC Asset AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Dezember 2014, des zusammengefassten Lage- und 
           Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2014 sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 
           Abs. 4 HGB 
 
 
           Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können 
           von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://www.dic-asset.de/hauptversammlung/ eingesehen werden. 
           Gleiches gilt für den Vorschlag des Vorstands für die 
           Verwendung des Bilanzgewinns. Die Unterlagen werden auch in 
           der Hauptversammlung zugänglich sein und mündlich erläutert 
           werden. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG 
           gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher keine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der 
           Tagesordnung vorgesehen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den zum 31. Dezember 
           2014 ausgewiesenen Bilanzgewinn der DIC Asset AG in Höhe von 
           EUR 24.932.664,81 wie folgt zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,35 je      EUR    24.002.211,45 
   Stückaktie auf das dividendenberechtigte 
   Grundkapital von EUR 68.577.747,00, eingeteilt 
   in 68.577.747 Stückaktien 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                         EUR       930.453,36 
 
   Bilanzgewinn                                      EUR    24.932.664,81 
 
 
           Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum 
           Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und 
           Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
           Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der 
           unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,35 je 
           dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Die Anpassung wird 
           dabei wie folgt durchgeführt: Sofern sich die Anzahl der 
           dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme 
           vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende 
           Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der 
           dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme 
           erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende 
           Betrag entsprechend. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 und des 
           Prüfers für die prüferische Durchsicht des 
           Halbjahresfinanzberichts 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses, vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Die Rödl & Partner GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
             Nürnberg, wird zum Abschlussprüfer und 
             Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 gewählt. 
 
 
       b)    Die Rödl & Partner GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
             Nürnberg, wird zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht 
             des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts des 
             Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2015 gewählt. 
 
 
 
     6.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Die Amtszeit der Herren Russell Platt und Bernd Wegener als 
           Mitglieder des Aufsichtsrats endet mit Ablauf der 
           Hauptversammlung am 2. Juli 2015. Der Aufsichtsrat der 
           Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95 Abs. 1 Satz 2, 96 Abs. 1 
           letzte Alternative, 101 Abs. 1 AktG und § 8 Abs. 1 der Satzung 
           aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern 
           zusammen. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der 
           Anteilseignervertreter nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen: 
 
 
           Folgende Personen werden als Anteilseignervertreter in den 
           Aufsichtsrat gewählt: 
 
 
       6.1   Herr Prof. Dr. Ulrich Reuter, wohnhaft in 
             Kleinostheim, Landrat des Landkreises Aschaffenburg 
 
 
       6.2   Herr Dr. Anton Wiegers, wohnhaft in Winterbach, 
             Vorstand Finanzen der Provinzial Rheinland Holding, 
             Provinzial Rheinland Versicherung AG und Provinzial 
             Rheinland Lebensversicherung AG* 
 
 
 
           Die Wahl erfolgt jeweils für eine Amtszeit bis zur Beendigung 
           der Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
           Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die 
           Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
           Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat entscheiden 
           zu lassen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat bei seinen Wahlvorschlägen an die 
           Hauptversammlung die von ihm nach den Empfehlungen des 
           Deutschen Corporate Governance Kodex für seine Zusammensetzung 
           festgelegten Ziele berücksichtigt. 
 
 
             * Provinzial Rheinland Holding Ein Unternehmen 
             der Sparkassen, Provinzial Rheinland Versicherung AG Die 
             Versicherung der Sparkassen und Provinzial Rheinland 
             Lebensversicherung AG Die Versicherung der Sparkassen 
 
 
 
 
 
           Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
 
           Nachfolgend ist jeweils unter a) angegeben, in welchen 
           Unternehmen die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen 
           Personen Mitglied eines anderen gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsrats und unter b), in welchen Unternehmen sie 
           Mitglied eines vergleichbaren in- oder ausländischen 
           Kontrollgremiums sind: 
 
 
           Herr Prof. Dr. Ulrich Reuter 
 
 
       a)    Mitglied des Aufsichtsrats der Bayerischer 
             Versicherungsverband Versicherungsaktiengesellschaft, 
             München 
 
 
             Mitglied des Aufsichtsrats der Bayerische 
             Landesbrandversicherung Aktiengesellschaft, München 
 
 
             Mitglied des Aufsichtsrats der Bayern-Versicherung 
             Lebensversicherung Aktiengesellschaft, München 
 
 
       b)    Stellvertretender Vorsitzender des 
             Verwaltungsrats der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau (ab 1. 
             Juni 2015 Vorsitzender), Aschaffenburg 
 
 
             Vorsitzender des Verwaltungsrats des Sparkassenverbands 
             Bayern, München 
 
 
             Mitglied des Verwaltungsrats der Versicherungskammer Bayern, 
             München 
 
 
 
           Herr Dr. Anton Wiegers 
 
 
       a)    Vorsitzender des Aufsichtsrats der GRR AG, 
             Erlangen 
 
 
             Mitglied des Aufsichtsrats der Süddeutsche Aktienbank AG, 
             Stuttgart 
 
 
       b)    Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats 
             der Cordea Savills Invest GmbH, Düsseldorf 
 
 
             Stellvertretender Vorsitzender der Gewährträgerversammlung 
             Lippische Landes-Brandversicherungsanstalt, Detmold 
 
 
 
           Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen 
           Corporate Governance Kodex: 
 
 
           Herr Dr. Wiegers ist Vorstand der Provinzial Rheinland 
           Lebensversicherung AG und der Provinzial Rheinland 
           Versicherung AG. Diese sind Gesellschafter der Office Capital 
           Partners GmbH, die zusammen mit der GCS Verwaltungs GmbH 
           Gesellschafterin der DICP Capital SE ist und insoweit eine 
           Gesellschaftervereinbarung abgeschlossen hat. Diese ist 
           mittelbar zu mehr als 10% an der DIC Asset AG beteiligt. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: DIC Asset AG: Bekanntmachung der -2-

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen den zur 
           Wahl vorgeschlagenen Kandidaten und der Gesellschaft, deren 
           Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem 
           wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär keine 
           weiteren nach Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen 
           Corporate Governance Kodex offen zu legenden persönlichen oder 
           geschäftlichen Beziehungen. 
 
 
           Weitere Informationen zu den Kandidaten für die Wahlen zum 
           Aufsichtsrat der Gesellschaft (Kurzlebensläufe) finden sich 
           auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://www.dic-asset.de/hauptversammlung/. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Seit der vollständigen Ausnutzung des zuletzt von der 
           Hauptversammlung am 5. Juli 2011 beschlossenen genehmigten 
           Kapitals im Geschäftsjahr 2013 verfügt die Gesellschaft über 
           kein genehmigtes Kapital mehr. Es soll daher ein neues 
           genehmigtes Kapital im Umfang von bis zu EUR 34.288.873,00, 
           entsprechend rund 50% des derzeitigen Grundkapitals, 
           geschaffen werden. Die Möglichkeit zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus dem neuen genehmigten 
           Kapital soll auf insgesamt 20% des Grundkapitals beschränkt 
           werden, wobei auf diese Kapitalgrenze auch Ausschlüsse von 
           Bezugsrechten auf der Grundlage anderer Ermächtigungen 
           angerechnet werden sollen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 1. 
             Juli 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch einmalige 
             oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Namen lautender 
             Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage um bis zu 
             insgesamt EUR 34.288.873,00 zu erhöhen (genehmigtes 
             Kapital). Dabei muss sich die Zahl der Aktien in demselben 
             Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital. 
 
 
             Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
             einzuräumen. Die Aktien können auch von einem oder mehreren 
             durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
             Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         -     um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen; 
 
 
         -     wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
               ausgegeben werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien 
               den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten 
               bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich 
               unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf 10% 
               des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10% 
               des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung 
               des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
               werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur 
               Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. 
               -pflichten aus Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen und/oder -genussrechten 
               auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder 
               Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender 
               Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
 
 
         -     wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, 
               insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von 
               sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang 
               stehenden Vermögensgegenständen oder im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. 
               Gläubigern von Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen mit Options- und/oder 
               Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten, die von der 
               Gesellschaft oder Konzerngesellschaften, an denen die 
               Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 100% beteiligt 
               ist, ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht 
               auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
               nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. nach 
               Erfüllung von Wandlungspflichten als Aktionär zustehen 
               würde; 
 
 
 
             und nur, soweit die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
             auf der Grundlage dieser Ermächtigung oder eines anderen 
             genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlage ausgegebenen 
             Aktien insgesamt 20% des Grundkapitals nicht überschreiten, 
             und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
             Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf die 
             vorstehend genannte 20%-Grenze werden angerechnet 
 
 
         -     eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
               werden, sowie 
 
 
         -     neue Aktien, die aufgrund von während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts begebenen Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen und/oder -genussrechten 
               auszugeben sind. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, 
             die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die 
             Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den 
             Ausgabebetrag, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausnutzung des 
             genehmigten Kapitals oder Ablauf der Frist für die 
             Ausnutzung des genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung 
             entsprechend anzupassen. 
 
 
       b)    Satzungsänderung 
 
 
             § 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
                   '§ 5 
            Genehmigtes Kapital 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 1. 
             Juli 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch einmalige 
             oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Namen lautender 
             Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage um bis zu 
             insgesamt EUR 34.288.873,00 zu erhöhen (genehmigtes 
             Kapital). Dabei muss sich die Zahl der Aktien in demselben 
             Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital. 
 
 
             Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
             einzuräumen. Die Aktien können auch von einem oder mehreren 
             durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
             Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         -     um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen; 
 
 
         -     wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
               ausgegeben werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien 
               den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten 
               bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich 
               unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf 10% 
               des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10% 
               des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung 
               des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
               werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur 
               Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. 
               -pflichten aus Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen und/oder -genussrechten 

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May 19, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: DIC Asset AG: Bekanntmachung der -3-

auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder 
               Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender 
               Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
 
 
         -     wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, 
               insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von 
               sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang 
               stehenden Vermögensgegenständen oder im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. 
               Gläubigern von Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen mit Options- und/oder 
               Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten, die von der 
               Gesellschaft oder Konzerngesellschaften, an denen die 
               Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 100% beteiligt 
               ist, ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht 
               auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
               nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. nach 
               Erfüllung von Wandlungspflichten als Aktionär zustehen 
               würde; 
 
 
 
             und nur, soweit die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
             auf der Grundlage dieser Ermächtigung oder eines anderen 
             genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlage ausgegebenen 
             Aktien insgesamt 20% des Grundkapitals nicht überschreiten, 
             und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
             Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf die 
             vorstehend genannte 20%-Grenze werden angerechnet 
 
 
         -     eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
               werden, sowie 
 
 
         -     neue Aktien, die aufgrund von während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts begebenen Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen und/oder -genussrechten 
               auszugeben sind. 
 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, 
             die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die 
             Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den 
             Ausgabebetrag, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung des 
             genehmigten Kapitals oder Ablauf der Frist für die 
             Ausnutzung des genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung 
             entsprechend anzupassen.' 
 
 
 
           Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 
           Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die 
           Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
           der Ausnutzung des genehmigten Kapitals auszuschließen, ist 
           nachstehend unter II. abgedruckt. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Aufhebung der 
           bestehenden Ermächtigung und Schaffung einer neuen 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts sowie die Aufhebung des 
           bestehenden bedingten Kapitals 2010 und die Schaffung eines 
           neuen bedingten Kapitals 2015 und die entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 5. Juli 2010 
           unter Punkt 9 der damaligen Tagesordnung beschlossene 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen läuft am 4. Juli 2015 aus. Die 
           Gesellschaft hat von der Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht 
           und das zu ihrer Absicherung bestehende bedingte Kapital 2010 
           wird nicht mehr benötigt. Es soll eine neue Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
           erteilt, das funktionslos gewordene bestehende bedingte 
           Kapital 2010 in § 6 der Satzung aufgehoben und ein neues 
           bedingtes Kapital 2015 in § 6 der Satzung beschlossen werden. 
           Das neue bedingte Kapital soll ein Volumen von bis zu EUR 
           34.288.873,00, entsprechend rund 50% des derzeitigen 
           Grundkapitals, haben. Die Möglichkeit zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen soll 
           dergestalt begrenzt sein, dass aufgrund solcher 
           Schuldverschreibungen Aktien im Umfang von maximal 20% des 
           derzeitigen Grundkapitals bezogen werden können, wobei auf 
           diese Kapitalgrenze auch Ausschlüsse von Bezugsrechten auf der 
           Grundlage anderer Ermächtigungen angerechnet werden sollen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung der bestehenden Ermächtigung und des 
             bedingten Kapitals 2010 
 
 
             Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 5. Juli 
             2010 unter Punkt 9 der damaligen Tagesordnung beschlossene 
             Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen und das von derselben 
             Hauptversammlung geschaffene, in § 6 der Satzung geregelte 
             bedingte Kapital 2010 werden aufgehoben. 
 
 
       b)    Neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
             und/oder Optionsschuldverschreibungen 
 
 
             aa) Allgemeines 
 
 
             Der Vorstand wird bis zum 1. Juli 2020 ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals auf den 
             Namen oder auf den Inhaber lautende 
             Wandelschuldverschreibungen und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen (zusammen 
             'Schuldverschreibungen') mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im 
             Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 450.000.000,00 zu begeben 
             und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen 
             Wandlungs- bzw. Optionsrechte (auch mit Wandlungspflicht) 
             auf auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft mit 
             einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis 
             zu EUR 34.288.873,00 nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. 
             Optionsanleihebedingungen (zusammen auch 
             'Anleihebedingungen') zu gewähren. Die Ausgabe der 
             Schuldverschreibungen ist nur gegen Barzahlung möglich. Die 
             Schuldverschreibungen können in Euro oder - unter Begrenzung 
             auf den entsprechenden Gegenwert - in einer ausländischen 
             gesetzlichen Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, 
             begeben werden. Sie können auch durch Konzernunternehmen 
             ausgegeben werden, an denen die Gesellschaft unmittelbar 
             oder mittelbar zu 100% beteiligt ist; in einem solchen Fall 
             wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die 
             Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern bzw. 
             Gläubigern Wandlungs- bzw. Optionsrechte (auch mit 
             Wandlungspflicht) auf auf den Namen lautende Stückaktien der 
             Gesellschaft zu gewähren. 
 
 
             Die Anleiheemissionen können in Teilschuldverschreibungen 
             eingeteilt werden. 
 
 
             bb) Wandelschuldverschreibungen und 
             Optionsschuldverschreibungen 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
             erhalten die Inhaber bzw. Gläubiger das Recht, ihre 
             Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der vom 
             Vorstand festzulegenden Wandelanleihebedingungen in auf den 
             Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. 
             Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des 
             Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden 
             Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den 
             festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Namen lautende 
             Stückaktie der Gesellschaft. Es kann vorgesehen werden, dass 
             das Umtauschverhältnis variabel ist. Das Umtauschverhältnis 
             kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner 
             kann gegebenenfalls eine in bar zu leistende Zuzahlung 
             festgesetzt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass 
             Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. 
             Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je 
             Wandelschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, 
             darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht 
             übersteigen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
             unberührt. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden 
             jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
             Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger 
             berechtigen, nach Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden 
             Optionsbedingungen auf den Namen lautende Stückaktien der 

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May 19, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: DIC Asset AG: Bekanntmachung der -4-

Gesellschaft zu beziehen. Die Optionsbedingungen können 
             vorsehen, dass der Optionspreis ganz oder teilweise auch 
             durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und ggf. 
             eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige 
             Betrag des Grundkapitals, der auf die je 
             Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf 
             den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht 
             übersteigen. § 9 Abs. 1 und § 199 Abs. 2 AktG bleiben 
             unberührt. Die Laufzeit des Optionsrechts darf die Laufzeit 
             der Optionsschuldverschreibung nicht übersteigen. Im Übrigen 
             kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder 
             in Geld ausgeglichen werden. 
 
 
             cc) Wandlungspflicht 
 
 
             Die Wandelanleihebedingungen können auch eine 
             Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem 
             früheren Zeitpunkt) vorsehen. Der anteilige Betrag am 
             Grundkapital der je Teilschuldverschreibung bei Wandlung 
             auszugebenden Stückaktien der Gesellschaft darf den 
             Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. § 
             9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
             dd) Andienungsrecht und Ersetzungsbefugnis 
 
 
             Die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen können das Recht 
             der Gesellschaft bzw. des die Schuldverschreibung begebenden 
             Konzernunternehmens vorsehen, den Inhabern bzw. Gläubigern 
             der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der 
             Zahlung eines fälligen Geldbetrags neue Aktien oder eigene 
             Aktien der Gesellschaft oder Aktien einer anderen 
             börsennotierten Gesellschaft zu gewähren. 
 
 
             Die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen können ferner 
             jeweils festlegen, dass im Falle der Wandlung bzw. 
             Optionsausübung nach Wahl der Gesellschaft bzw. des die 
             Schuldverschreibung begebenden Konzernunternehmens auch 
             eigene Aktien der Gesellschaft oder Aktien einer anderen 
             börsennotierten Gesellschaft gewährt werden können. Ferner 
             kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft bzw. das die 
             Schuldverschreibung begebende Konzernunternehmen den 
             Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten nicht Aktien der 
             Gesellschaft gewährt, sondern (auch teilweise) einen 
             Geldbetrag zahlt, der für die Anzahl der anderenfalls zu 
             liefernden Aktien nach Maßgabe von nachstehend ee) zu 
             bestimmen ist. 
 
 
             ee) Wandlungs- bzw. Optionspreis 
 
 
             Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis muss 
             - vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung für 
             Schuldverschreibungen mit einer Wandlungspflicht, einer 
             Ersetzungsbefugnis oder einem Andienungsrecht der Emittentin 
             der Schuldverschreibungen zur Lieferung von Aktien - auch im 
             Falle eines variablen Wandlungs- bzw. Optionspreises sowie 
             bei Anwendung der nachfolgenden Regelungen zum 
             Verwässerungsschutz - mindestens 80% des volumengewichteten 
             durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft 
             in der XETRA-Schlussauktion (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse 
             betragen, und zwar 
 
 
         -     an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor dem 
               Tag der endgültigen Beschlussfassung des Vorstands über 
               die Ausgabe von Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen oder 
 
 
         -     wenn Bezugsrechte auf die Schuldverschreibungen 
               gehandelt werden, an den Tagen des Bezugsrechtshandels mit 
               Ausnahme der letzten beiden Börsenhandelstage des 
               Bezugsrechtshandels, oder, falls der Wandlungs- bzw. 
               Optionspreis vom Vorstand schon vor Beginn des 
               Bezugsrechtshandels endgültig betraglich festgelegt wird, 
               im Zeitraum gemäß vorstehendem Spiegelstrich. 
 
 
 
             Im Fall von Schuldverschreibungen mit einer 
             Wandlungspflicht, einer Ersetzungsbefugnis oder einem 
             Andienungsrecht der Emittentin der Schuldverschreibungen zur 
             Lieferung von Aktien, muss der festzusetzende Wandlungs- 
             bzw. Optionspreis mindestens entweder dem oben genannten 
             Mindestpreis oder dem volumengewichteten durchschnittlichen 
             Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft in der 
             XETRA-Schlussauktion (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
             zehn Börsentagen vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit der 
             Schuldverschreibungen entsprechen, auch wenn der zuletzt 
             genannte Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten 
             Mindestpreises liegt. 
 
 
             In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der 
             je Teilschuldverschreibung auszugebenden Aktien der 
             Gesellschaft den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung 
             nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
             unberührt. 
 
 
             ff) Verwässerungsschutz 
 
 
             Erhöht die Gesellschaft während der Wandlungs- oder 
             Optionsfrist ihr Grundkapital unter Einräumung eines 
             Bezugsrechts an ihre Aktionäre oder begibt weitere Wandel- 
             oder Optionsschuldverschreibungen bzw. gewährt oder 
             garantiert Wandlungs- oder Optionsrechte und räumt den 
             Inhabern schon bestehender Wandlungs- oder Optionsrechte 
             hierfür kein Bezugsrecht ein, wie es ihnen nach Ausübung des 
             Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. der Erfüllung ihrer 
             Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde, oder wird 
             durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das 
             Grundkapital erhöht, so wird über die Wandel- bzw. 
             Optionsanleihebedingungen sichergestellt, dass der 
             wirtschaftliche Wert der bestehenden Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechte unberührt bleibt, indem die Wandlungs- oder 
             Optionsrechte wertwahrend angepasst werden, soweit die 
             Anpassung nicht bereits durch Gesetz zwingend geregelt ist. 
             Dies gilt entsprechend für den Fall der Kapitalherabsetzung 
             oder anderer Kapitalmaßnahmen, von Umstrukturierungen, einer 
             Kontrollerlangung durch Dritte, einer außerordentlichen 
             Dividende oder anderer vergleichbarer Maßnahmen, die zu 
             einer Verwässerung des Werts der Aktien führen können. § 9 
             Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
             gg) Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss 
 
 
             Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu, d.h. 
             die Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen sind 
             grundsätzlich den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
             anzubieten. Die Schuldverschreibungen können auch von einem 
             oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten 
             oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit 
             der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Werden 
             Schuldverschreibungen von einem Konzernunternehmen 
             ausgegeben, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder 
             mittelbar zu 100% beteiligt ist, stellt die Gesellschaft die 
             entsprechende Gewährung des Bezugsrechts für die Aktionäre 
             der Gesellschaft sicher. 
 
 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
             Schuldverschreibungen auszuschließen, 
 
 
         -     für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
               Bezugsverhältnisses ergeben; 
 
 
         -     sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung 
               zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der 
               Schuldverschreibungen den nach anerkannten 
               finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
               Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
               unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
               Bezugsrechts gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit 
               einem Wandlungs- oder Optionsrecht (auch mit einer 
               Wandlungspflicht) auf Aktien, auf die insgesamt ein 
               anteiliger Betrag von höchstens 10% des zum Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - des 
               zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
               Grundkapitals entfällt. Auf diese Höchstgrenze von 10% des 
               Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss 
               in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind. 
               Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von 

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May 19, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: DIC Asset AG: Bekanntmachung der -5-

Options- und/oder Wandlungsrechten oder -pflichten aus 
               Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen auszugeben 
               sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung auf der Grundlage einer 
               anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. 
               Gläubigern von Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen mit Options- und/oder 
               Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten, die von der 
               Gesellschaft oder Konzerngesellschaften, an denen die 
               Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 100% beteiligt 
               ist, ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht 
               auf Schuldverschreibungen in dem Umfang zu gewähren, wie 
               es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte 
               bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten als Aktionär 
               zustehen würde; 
 
 
 
             und nur, wenn auf die Summe der neuen Aktien, die von der 
             Gesellschaft aufgrund solcher Schuldverschreibungen sowie 
             aufgrund von auf der Grundlage einer anderen Ermächtigung 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts begebenen Options- bzw. 
             Wandelschuldverschreibungen bzw. -genussrechten auszugeben 
             sind, rechnerisch ein Anteil am Grundkapital von insgesamt 
             nicht mehr als 20% des Grundkapitals entfällt, und zwar 
             weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
             Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf die vorstehend genannte 
             20%-Grenze werden angerechnet 
 
 
         -     eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
               werden, sowie 
 
 
         -     Aktien, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts ausgegeben werden. 
 
 
 
             hh) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
             Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz 
             und Art der Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit und 
             Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Wandlungs- bzw. 
             Optionszeitraum sowie den Wandlungs- und Optionspreis 
             festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die 
             Schuldverschreibungen begebenden Konzernunternehmen 
             festzulegen. 
 
 
       c)    Schaffung eines bedingten Kapitals 2015 
 
 
             Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 
             34.288.873,00 durch Ausgabe von bis zu 34.288.873 neuen auf 
             den Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes 
             Kapital 2015). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
             Gewährung neuer Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von 
             Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
             ('Schuldverschreibungen'), die gemäß vorstehender 
             Ermächtigung zu lit. b) von der Gesellschaft oder von 
             Konzernunternehmen, an denen die Gesellschaft unmittelbar 
             oder mittelbar zu 100% beteiligt ist, begeben werden. Die 
             bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie 
             von Wandlungs- bzw. Optionsrechten aus solchen 
             Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird oder 
             Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt 
             werden oder soweit die Gesellschaft oder das die 
             Schuldverschreibung begebende Konzernunternehmen ein 
             Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle des fälligen 
             Geldbetrags neue Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren 
             und das bedingte Kapital nach Maßgabe der Wandel- bzw. 
             Optionsanleihebedingungen benötigt wird. Die Ausgabe der 
             neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehenden 
             Ermächtigung zu lit. b) jeweils zu bestimmenden Wandlungs- 
             bzw. Optionspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
             Geschäftsjahres an, in dem sie aufgrund der Ausübung von 
             Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder der Erfüllung von 
             Wandlungspflichten ausgegeben werden, am Gewinn teil. Der 
             Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
             Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
       d)    Satzungsänderung 
 
 
             § 6 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
 
                  '§ 6 
            Bedingtes Kapital 
 
 
             Das Grundkapital ist um bis zu EUR 34.288.873,00 durch 
             Ausgabe von bis zu 34.288.873 neuen auf den Namen lautenden 
             Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital 2015). Die 
             bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie 
             die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandlungsrechten und/oder 
             Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten, die gemäß den von 
             der Gesellschaft oder von Konzernunternehmen, an denen die 
             Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 100% beteiligt 
             ist, aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der 
             Hauptversammlung vom 2. Juli 2015 bis zum 1. Juli 2020 
             ausgegebenen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
             bestehen, von ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch 
             machen oder die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. 
             Gläubiger der von der Gesellschaft oder von 
             Konzernunternehmen, an denen die Gesellschaft unmittelbar 
             oder mittelbar zu 100% beteiligt ist, aufgrund des 
             Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 2. Juli 
             2015 bis zum 1. Juli 2020 ausgegebenen 
             Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht zur Wandlung 
             erfüllen, oder soweit die Gesellschaft oder das die 
             Schuldverschreibung begebende Konzernunternehmen ein 
             Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle des fälligen 
             Geldbetrags neue Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren, 
             und zwar in allen Fällen jeweils, soweit das bedingte 
             Kapital nach Maßgabe der Wandel- bzw. 
             Optionsanleihebedingungen benötigt wird. Die Ausgabe der 
             neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend 
             bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
             bestimmenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die neuen Aktien 
             nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 
             aufgrund der Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten 
             oder der Erfüllung von Wandlungspflichten ausgegeben werden, 
             am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
             der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
 
 
           Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Abs. 4 
           Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die 
           Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
           der Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
           auszuschließen, ist nachstehend unter II. abgedruckt. 
 
 
   II. Berichte an die Hauptversammlung 
 
     1.    Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 
           Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 7 der 
           Tagesordnung über die Gründe für die Ermächtigung des 
           Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung 
           des genehmigten Kapitals auszuschließen 
 
 
           Seit der vollständigen Ausnutzung des zuletzt von der 
           Hauptversammlung am 5. Juli 2011 beschlossenen genehmigten 
           Kapitals im Geschäftsjahr 2013 verfügt die Gesellschaft über 
           kein genehmigtes Kapital mehr. Über die Ausnutzung des zuletzt 
           bestehenden genehmigten Kapitals hatte der Vorstand bereits in 
           der ordentlichen Hauptversammlung 2014 Bericht erstattet. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung zu 
           Tagesordnungspunkt 7 die Schaffung eines neuen genehmigten 
           Kapitals in § 5 der Satzung von bis zu EUR 34.288.873,00 vor. 
           Aus Gründen der Flexibilität soll das genehmigte Kapital dabei 
           sowohl für Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen ausgenutzt 
           werden können. Bei Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten 
           Kapital haben die Aktionäre der Gesellschaft grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht. Die Aktien können auch von einem oder mehreren 
           durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
           Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
           anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). 
 
 

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May 19, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: DIC Asset AG: Bekanntmachung der -6-

Der Vorstand soll jedoch auch ermächtigt werden, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen, 
 
 
       -     um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszunehmen; 
 
 
       -     wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben 
             werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis 
             der im Wesentlichen gleich ausgestatteten bereits 
             börsennotierten Aktien nicht wesentlich unterschreitet. Die 
             Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             ausgegebenen Aktien darf 10% des Grundkapitals nicht 
             überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals 
             sind andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
             direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
             4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls 
             anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- 
             und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Options- 
             und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder -genussrechten 
             auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder 
             Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
 
 
       -     wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, 
             insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von 
             sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang 
             stehenden Vermögensgegenständen oder im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt; 
 
 
       -     soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. 
             Gläubigern von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
             mit Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. 
             Wandlungspflichten, die von der Gesellschaft oder 
             Konzerngesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar 
             oder mittelbar zu 100% beteiligt ist, ausgegeben wurden oder 
             noch werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
             zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. 
             Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten 
             als Aktionär zustehen würde; 
 
 
 
           und nur, soweit die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
           auf der Grundlage dieser Ermächtigung oder eines anderen 
           genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlage ausgegebenen Aktien 
           insgesamt 20% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar 
           weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
           Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf die vorstehend genannte 
           20%-Grenze werden angerechnet 
 
 
       -     eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
             werden, sowie 
 
 
       -     neue Aktien, die aufgrund von während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts begebenen Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen und/oder -genussrechten 
             auszugeben sind. 
 
 
 
           Zu dieser Ermächtigung, das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, erstattet der 
           Vorstand folgenden Bericht nach §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 
           4 Satz 2 AktG: 
 
 
       (1)   Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
 
 
 
           Das Bezugsrecht soll zunächst für Spitzenbeträge 
           ausgeschlossen werden können. Diese Ermächtigung dient dazu, 
           dass im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung 
           ein praktikables Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. 
           Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des 
           Spitzenbetrags würde insbesondere bei einer Kapitalerhöhung um 
           runde Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung 
           erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
           Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch 
           den Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich 
           durch die Gesellschaft verwertet. Vorstand und Aufsichtsrat 
           halten aus diesen Gründen die Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss für sachgerecht. 
 
 
       (2)   Ausschluss des Bezugsrechts, wenn der 
             Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis nicht 
             wesentlich unterschreitet und die in dieser Weise unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 
             10% des Grundkapitals nicht überschreiten 
 
 
 
           Das Bezugsrecht soll ferner ausgeschlossen werden können, wenn 
           die neuen Aktien nach §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           gegen Bareinlage zu einem Betrag ausgegeben werden, der den 
           Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, und wenn der auf 
           die ausgegebenen Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag 
           des Grundkapitals 10% des Grundkapitals nicht überschreitet, 
           und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
           Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Die Ermächtigung 
           versetzt die Gesellschaft in die Lage, auch kurzfristig einen 
           Kapitalbedarf zu decken und auf diese Weise Marktchancen 
           schnell und flexibel zu nutzen. Der Ausschluss des 
           Bezugsrechts ermöglicht ein sehr schnelles Agieren ohne die 
           sowohl kosten- als auch zeitintensivere Durchführung des 
           Bezugsrechtsverfahrens und ermöglicht eine Platzierung nahe am 
           Börsenkurs, d.h. ohne den bei Bezugsemissionen üblichen 
           Abschlag. Die Gesellschaft wird zudem in die Lage versetzt, 
           mit derartigen Kapitalerhöhungen neue Investoren im In- und 
           Ausland zu gewinnen. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der 
           Vorstand - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - den Abschlag auf 
           den Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach den zum 
           Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises 
           vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Der Abschlag auf 
           den Börsenpreis wird keinesfalls mehr als 5% des Börsenpreises 
           betragen. 
 
 
           Der Umfang der Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist zudem begrenzt 
           auf 10% des Grundkapitals bei Wirksamwerden der Ermächtigung 
           bzw., sofern dieser Betrag niedriger sein sollte, bei Ausübung 
           der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss. In diese 
           10%-Grenze sind diejenigen Aktien einzurechnen, die während 
           der Laufzeit der Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in 
           unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind, z.B. eigene 
           Aktien. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung 
           von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten 
           aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen bzw. 
           -genussrechten auszugeben sind, sofern diese 
           Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit 
           der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
           entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           ausgegeben worden sind. Mit dieser Begrenzung wird dem 
           Bedürfnis der Aktionäre nach Verwässerungsschutz für ihren 
           Anteilsbesitz Rechnung getragen. Da die neuen Aktien nahe am 
           Börsenkurs platziert werden, kann jeder Aktionär zur 
           Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien zu annähernd 
           gleichen Bedingungen am Markt erwerben. 
 
 
       (3)   Ausschluss des Bezugsrechts bei 
             Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage 
 
 
 
           Es soll darüber hinaus die Möglichkeit bestehen, das 
           Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern die 
           Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, insbesondere zum Zwecke des 
           Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
           Unternehmen oder von sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben 
           in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen oder im Rahmen 
           von Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt. Hierdurch wird der 
           Gesellschaft der notwendige Handlungsspielraum eingeräumt, um 
           sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von anderen 
           Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder von Teilen von 
           Unternehmen sowie zu Unternehmenszusammenschlüssen, aber auch 
           zum Erwerb anderer für das Unternehmen wesentlicher sonstiger 
           Vermögensgegenstände, die mit einem Akquisitionsvorhaben in 
           Zusammenhang stehen, schnell, flexibel und liquiditätsschonend 

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May 19, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: DIC Asset AG: Bekanntmachung der -7-

zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition und der Stärkung 
           ihrer Ertragskraft ausnutzen zu können. Im Rahmen 
           entsprechender Transaktionen müssen oftmals sehr hohe 
           Gegenleistungen erbracht werden, die nicht mehr in Geld 
           geleistet werden sollen oder können. Zum Teil verlangen auch 
           die Inhaber attraktiver Unternehmen oder anderer attraktiver 
           Akquisitionsobjekte von sich aus als Gegenleistung Aktien des 
           Käufers. Damit die Gesellschaft auch solche Unternehmen oder 
           andere Akquisitionsobjekte erwerben kann, muss es ihr möglich 
           sein, Aktien als Gegenleistung anzubieten. Da ein solcher 
           Erwerb zumeist kurzfristig erfolgt, kann er im Regelfall nicht 
           von der grundsätzlich nur einmal jährlich stattfindenden 
           Hauptversammlung beschlossen werden. Dies erfordert die 
           Schaffung eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand - 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats - schnell zugreifen kann. In 
           einem solchen Fall stellt der Vorstand bei der Festlegung der 
           Bewertungsrelationen sicher, dass die Interessen der Aktionäre 
           angemessen gewahrt bleiben. Dabei berücksichtigt der Vorstand 
           den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft. Der Vorstand wird 
           von dieser Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn der 
           Bezugsrechtsausschluss im Einzelfall im wohlverstandenen 
           Interesse der Gesellschaft liegt. Konkrete Erwerbsvorhaben, 
           für die von der mit der vorgeschlagenen Ermächtigung 
           eingeräumten Möglichkeit zu Sachkapitalerhöhungen unter 
           Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht werden soll, bestehen 
           derzeit nicht. 
 
 
       (4)   Ausschluss des Bezugsrechts, soweit es 
             erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- 
             und/oder Wandelschuldverschreibungen mit Options- und/oder 
             Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf 
             neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
             Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. nach 
             Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde 
 
 
 
           Schließlich soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, 
           soweit es erforderlich ist, um den Inhabern oder Gläubigern 
           von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die von der 
           Gesellschaft oder Konzerngesellschaften, an denen die 
           Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 100% beteiligt ist, 
           bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals ausgegeben worden 
           sind, ein Bezugsrecht auf neue Aktien zu geben, wie es ihnen 
           nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach 
           Erfüllung einer Wandlungspflicht aus diesen 
           Schuldverschreibungen zustehen würde. Zur leichteren 
           Platzierbarkeit von Schuldverschreibungen am Kapitalmarkt 
           enthalten die entsprechenden Options- oder Anleihebedingungen 
           in der Regel einen Verwässerungsschutz. Eine Möglichkeit des 
           Verwässerungsschutzes besteht darin, dass den Inhabern oder 
           Gläubigern der Schuldverschreibungen bei nachfolgenden 
           Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt 
           wird, wie es Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt, 
           als seien sie bereits Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen 
           mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, 
           muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf die neuen Aktien 
           ausgeschlossen werden. Dies dient der erleichterten 
           Platzierung der Schuldverschreibungen und damit den Interessen 
           der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der 
           Gesellschaft. 
 
 
           Alternativ könnte zum Zweck des Verwässerungsschutzes 
           lediglich der Options- oder Wandlungspreis herabgesetzt 
           werden, soweit die Options- oder Anleihebedingungen dies 
           zulassen. Dies wäre in der Abwicklung für die Gesellschaft 
           jedoch komplizierter und kostenintensiver. Zudem würde es den 
           Kapitalzufluss aus der Ausübung von Options- und 
           Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten mindern. Denkbar wäre 
           es auch, Schuldverschreibungen ohne Verwässerungsschutz 
           auszugeben. Diese wären jedoch für den Markt wesentlich 
           unattraktiver. 
 
 
       (5)   Begrenzung der Ermächtigung zum 
             Bezugsrechtsausschluss auf insgesamt 20% des Grundkapitals 
 
 
 
           Der Vorstand ist zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
           Ausnutzung des genehmigten Kapitals außerdem nur in dem Umfang 
           ermächtigt, in dem die während der Laufzeit der Ermächtigung 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts auf der Grundlage dieser 
           Ermächtigung oder eines anderen genehmigten Kapitals 
           ausgegebenen Aktien insgesamt 20% des Grundkapitals nicht 
           übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
           noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung. Auf die 
           vorstehend genannte 20%-Grenze werden angerechnet 
 
 
       -     eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
             werden, sowie 
 
 
       -     neue Aktien, die aufgrund von während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts begebenen Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen und/oder -genussrechten 
             auszugeben sind. 
 
 
 
           Durch diese Kapitalgrenze wird der Gesamtumfang einer 
           bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien beschränkt. Die 
           Aktionäre werden auf diese Weise zusätzlich gegen eine 
           Verwässerung ihrer Beteiligung abgesichert. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat werden in jedem Einzelfall 
           sorgfältig prüfen, ob sie von einer der Ermächtigungen zur 
           Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre Gebrauch machen werden. Eine Ausnutzung dieser 
           Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach 
           Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im 
           wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit ihrer 
           Aktionäre liegt. 
 
 
           Über die Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand in der 
           ordentlichen Hauptversammlung berichten, die auf eine etwaige 
           Ausgabe von Aktien der Gesellschaft aus dem genehmigten 
           Kapital unter Bezugsrechtsausschluss folgt. 
 
 
     2.    Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 
           Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 8 der 
           Tagesordnung über die Gründe für die Ermächtigung des 
           Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausgabe von 
           Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen auszuschließen 
 
 
           Durch den Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 
           5. Juli 2010 zu Punkt 9 der damaligen Tagesordnung wurde der 
           Vorstand ermächtigt, bis zum 4. Juli 2015 einmalig oder 
           mehrfach Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen zu 
           begeben. Zu ihrer Bedienung wurde das in § 6 der Satzung 
           geregelte bedingte Kapital 2010 geschaffen. Der Vorstand hat 
           von der bestehenden Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht. Da 
           die von der Hauptversammlung am 5. Juli 2010 beschlossene 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen am 4. Juli 2015 ausläuft, soll 
           die bestehende Ermächtigung aufgehoben und durch eine neue 
           Ermächtigung ersetzt werden. Zugleich soll das bedingte 
           Kapital 2010 aufgehoben werden, weil unter der bestehenden 
           Ermächtigung keine Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen ausgegeben wurden und das 
           bedingte Kapital 2010 daher nicht mehr benötigt wird. An 
           dessen Stelle soll das neu zu beschließende bedingte Kapital 
           2015 treten. 
 
 
           Die Begebung von Schuldverschreibungen kann zusätzlich zu den 
           klassischen Möglichkeiten der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme 
           der Gesellschaft die Möglichkeit bieten, je nach Marktlage 
           attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu 
           nutzen. Der Gesellschaft fließt zumeist zinsgünstig 
           Fremdkapital zu, das ihr später unter Umständen als 
           Eigenkapital erhalten bleibt. Um der Gesellschaft diese 
           Möglichkeit einer zinsgünstigen Fremdfinanzierung zu erhalten, 
           soll eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen geschaffen werden. 
 
 
           Die unter Punkt 8 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung 
           zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
           (zusammen auch 'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag 
           von bis zu EUR 450.000.000,00 sowie zur Schaffung des 
           entsprechenden bedingten Kapitals von bis zu EUR 34.288.873,00 
           soll dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen 
           den Weg zu einer im Interesse der Gesellschaft liegenden 

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May 19, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: DIC Asset AG: Bekanntmachung der -8-

flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen. Bei 
           vollständiger Ausnutzung dieser Ermächtigung könnten 
           Schuldverschreibungen begeben werden, die bei Ausgabe 
           Bezugsrechte auf bis zu rund 50% des derzeitigen Grundkapitals 
           einräumen würden. Die Ermächtigung ist bis zum 1. Juli 2020 
           befristet. 
 
 
           Die ferner vorgesehene Möglichkeit, neben der Einräumung von 
           Wandel- und/oder Optionsrechten auch Wandlungspflichten zu 
           begründen, erweitert den Spielraum für die Ausgestaltung 
           dieses Finanzierungsinstruments. Die Ermächtigung gibt der 
           Gesellschaft die erforderliche Flexibilität, die 
           Schuldverschreibungen selbst oder über Konzernunternehmen, an 
           denen sie unmittelbar oder mittelbar zu 100% beteiligt ist, zu 
           platzieren. Schuldverschreibungen können außer in Euro auch in 
           anderen gesetzlichen Währungen, wie bspw. eines OECD-Landes, 
           mit und ohne Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden. 
 
 
           Der Wandlungs- bzw. Optionspreis darf einen 
           Mindestausgabebetrag nicht unterschreiten, dessen 
           Berechnungsgrundlagen genau angegeben sind. Anknüpfungspunkt 
           für die Berechnung des Wandlungs- bzw. Optionspreises bei 
           Ausübung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten ist jeweils 
           der Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft, der mindestens 80% 
           des zeitnah zur Ausgabe der Schuldverschreibungen, die mit 
           Wandlungs- bzw. Optionsrechten verbunden sind, ermittelten 
           Börsenkurses der Namensstückaktien der Gesellschaft 
           entsprechen muss. In den Fällen einer Wandlungspflicht, einer 
           Ersetzungsbefugnis oder eines Andienungsrechts der Emittentin 
           der Schuldverschreibungen zur Lieferung von Aktien muss der 
           Wandlungs- bzw. Optionspreis der neuen Aktien nach näherer 
           Maßgabe der Anleihebedingungen mindestens entweder den oben 
           genannten Mindestpreis betragen oder dem volumengewichteten 
           durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft in 
           der XETRA-Schlussauktion (oder einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
           zehn Börsentagen vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit der 
           Schuldverschreibungen entsprechen, auch wenn der zuletzt 
           genannte Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten 
           Mindestpreises liegt. 
 
 
           Der Wandlungs- bzw. Optionspreis kann unbeschadet von § 9 Abs. 
           1 AktG und § 199 Abs. 2 AktG aufgrund einer 
           Verwässerungsschutz- beziehungsweise Anpassungsklausel nach 
           näherer Bestimmung der der jeweiligen Schuldverschreibung 
           zugrundeliegenden Bedingungen angepasst werden, wenn etwa die 
           Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist ihr 
           Grundkapital unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre 
           Aktionäre erhöht oder weitere Wandel- oder 
           Optionsschuldverschreibungen begibt bzw. gewährt oder 
           Wandlungs- oder Optionsrechte garantiert und den Inhabern bzw. 
           Gläubigern schon bestehender Wandlungs- oder Optionsrechte 
           hierfür kein Bezugsrecht einräumt, wie es ihnen nach Ausübung 
           des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. der Erfüllung ihrer 
           Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde, oder durch 
           eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital 
           erhöht. Dies gilt entsprechend für den Fall der 
           Kapitalherabsetzung oder anderer Kapitalmaßnahmen, von 
           Umstrukturierungen, einer Kontrollerlangung durch Dritte, 
           einer außerordentlichen Dividende oder anderer vergleichbarer 
           Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts der Aktien 
           führen können. 
 
 
           Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. 
           Bei einer Platzierung über Konzernunternehmen muss die 
           Gesellschaft ebenfalls sicherstellen, dass den Aktionären der 
           Gesellschaft das gesetzliche Bezugsrecht gewährt wird. Um die 
           Abwicklung zu erleichtern, ist die Möglichkeit vorgesehen, die 
           Schuldverschreibungen an ein oder mehrere durch den Vorstand 
           bestimmte Kreditinstitute oder Unternehmen im Sinne von § 186 
           Abs. 5 AktG mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären 
           die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht zum 
           Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
       (1)   Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
 
 
 
           Der Vorstand soll jedoch auch ermächtigt werden, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
           auszunehmen. Solche Spitzenbeträge können sich aus dem Betrag 
           des jeweiligen Emissionsvolumens und der Darstellung eines 
           praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss des 
           Bezugsrechts für Spitzenbeträge erleichtert in diesen Fällen 
           die Abwicklung der Kapitalmaßnahme. Die vom Bezugsrecht der 
           Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder 
           durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise 
           bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Durch die 
           Beschränkung auf Spitzenbeträge erleiden die Aktionäre keine 
           nennenswerte Verwässerung; sie ist nach Ansicht des Vorstands 
           sachlich gerechtfertigt und angemessen. 
 
 
       (2)   Ausschluss des Bezugsrechts, wenn der 
             Ausgabepreis der Schuldverschreibungen den theoretischen 
             Marktwert nicht wesentlich unterschreitet und die in dieser 
             Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts entstehenden Aktien 
             insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten 
 
 
 
           Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht auf der gesetzlichen Grundlage 
           des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, d.h. wenn die 
           Schuldverschreibungen gegen Barleistung begeben werden und die 
           Begebung der Schuldverschreibungen zu einem Preis erfolgt, der 
           den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten 
           theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht 
           wesentlich unterschreitet. Durch diese Möglichkeit des 
           Ausschlusses des Bezugsrechts erhält die Gesellschaft die 
           Flexibilität, günstige Kapitalmarktsituationen kurzfristig 
           wahrzunehmen und durch eine marktnahe Festsetzung der 
           Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von 
           Zinssatz und Ausgabepreis der Schuldverschreibungen zu 
           erreichen. Maßgeblich hierfür ist, dass im Gegensatz zu einer 
           Emission von Schuldverschreibungen mit Bezugsrecht der 
           Ausgabepreis erst unmittelbar vor der Platzierung festgesetzt 
           werden kann, wodurch ein erhöhtes Kursänderungsrisiko für den 
           Zeitraum einer Bezugsfrist vermieden werden kann. Bei 
           Gewährung eines Bezugsrechts müsste dagegen der Bezugspreis 
           bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist veröffentlicht 
           werden. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an 
           den Aktienmärkten besteht damit ein Marktrisiko über mehrere 
           Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
           Anleihekonditionen führt. Die Bezugsfrist erschwert es auch, 
           kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse zu reagieren. 
           Insbesondere bei Schuldverschreibungen kommt hinzu, dass bei 
           Gewährung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über seine 
           Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet 
           bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden ist. Indem der 
           Ausgabepreis der Schuldverschreibungen in diesen Fällen nicht 
           wesentlich unter ihrem nach anerkannten finanzmathematischen 
           Methoden ermittelten rechnerischen Marktwert festgelegt wird, 
           soll dem Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer 
           wirtschaftlichen Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung 
           getragen werden. Bei einem Ausgabepreis zum Marktwert sinkt 
           der Wert des Bezugsrechts praktisch auf Null. Den Aktionären 
           entsteht damit kein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil 
           durch einen Bezugsrechtsausschluss. Der Vorstand wird bestrebt 
           sein, einen möglichst hohen Ausgabepreis zu erzielen und den 
           wirtschaftlichen Unterschied zu dem Preis, zu dem die 
           bisherigen Aktionäre Aktien über den Markt zukaufen können, 
           möglichst niedrig zu bemessen. Aktionäre, die ihren Anteil am 
           Grundkapital der Gesellschaft aufrechterhalten möchten, können 
           dies durch einen Zukauf über den Markt zu annähernd gleichen 
           Konditionen erreichen. Auch eine relevante Einbuße der 
           Beteiligungsquote scheidet aus Sicht der Aktionäre aus. 
 
 
           Die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen mit Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechten (auch mit Wandlungspflichten) unter Ausschluss 

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May 19, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: DIC Asset AG: Bekanntmachung der -9-

des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist außerdem 
           volumenmäßig beschränkt: Die Anzahl der Aktien der 
           Gesellschaft, die zur Bedienung von in dieser Weise während 
           der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts ausgegebenen Schuldverschreibungen (sei es auf 
           der Grundlage dieser Ermächtigung oder einer anderen 
           Ermächtigung) auszugeben sind, darf insgesamt 10% des 
           Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt 
           des Wirksamwerdens noch, sofern dieser Betrag niedriger sein 
           sollte, im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung. Auf 
           diese 10%-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals 
           anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit 
           dieser Ermächtigung entweder aufgrund einer Ermächtigung des 
           Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer bzw. 
           sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
           oder als erworbene eigene Aktien in entsprechender Anwendung 
           des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden. Durch diese 
           Anrechnung wird sichergestellt, dass keine Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden, wenn dies dazu 
           führen würde, dass insgesamt für mehr als 10% des 
           Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer 
           oder mittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           ausgeschlossen wird. Diese weitergehende Beschränkung liegt im 
           Interesse der Aktionäre, die bei entsprechenden 
           Kapitalmaßnahmen ihre Beteiligungsquote möglichst 
           aufrechterhalten wollen; ihr zusätzliches Investment kann sich 
           in diesen Fällen auf maximal 10% ihres Aktienbesitzes 
           beschränken. 
 
 
       (3)   Ausschluss des Bezugsrechts, soweit es 
             erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- 
             und/oder Wandelschuldverschreibungen mit Options- und/oder 
             Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf 
             Schuldverschreibungen in dem Umfang zu gewähren, wie es 
             ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. 
             nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde 
 
 
 
           Schließlich soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, 
           soweit es erforderlich ist, um den Inhabern oder Gläubigern 
           von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die bei 
           Ausnutzung der Ermächtigung von der Gesellschaft oder ihren 
           Konzerngesellschaften ausgegeben worden sind, ein Bezugsrecht 
           auf Schuldverschreibungen zu geben, wie es ihnen nach Ausübung 
           des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer 
           Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde. Zur leichteren 
           Platzierbarkeit von Schuldverschreibungen am Kapitalmarkt 
           enthalten die entsprechenden Options- oder Anleihebedingungen 
           in der Regel einen Verwässerungsschutz. Eine Möglichkeit des 
           Verwässerungsschutzes besteht darin, dass den Inhabern oder 
           Gläubigern der Schuldverschreibungen bei nachfolgenden 
           Emissionen ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen 
           eingeräumt wird, wie es Aktionären zusteht. Sie werden damit 
           so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um die 
           Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz 
           ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
           die Schuldverschreibungen ausgeschlossen werden. Dies dient 
           der erleichterten Platzierung der Schuldverschreibungen und 
           damit den Interessen der Aktionäre an einer optimalen 
           Finanzstruktur der Gesellschaft. 
 
 
           Alternativ könnte zum Zweck des Verwässerungsschutzes 
           lediglich der Options- oder Wandlungspreis herabgesetzt 
           werden, soweit die Anleihebedingungen dies zulassen. Dies wäre 
           in der Abwicklung für die Gesellschaft jedoch komplizierter 
           und kostenintensiver. Zudem würde es den Kapitalzufluss aus 
           der Ausübung von Options- und Wandlungsrechten mindern. 
           Denkbar wäre es auch, Schuldverschreibungen ohne 
           Verwässerungsschutz auszugeben. Diese wären jedoch für den 
           Markt wesentlich unattraktiver. 
 
 
       (4)   Begrenzung der Ermächtigung zum 
             Bezugsrechtsausschluss auf insgesamt 20% des Grundkapitals 
 
 
 
           Die Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts darf nach dieser Ermächtigung nur erfolgen, wenn 
           auf die Summe der neuen Aktien, die von der Gesellschaft 
           aufgrund solcher Schuldverschreibungen sowie aufgrund von auf 
           der Grundlage einer anderen Ermächtigung während der Laufzeit 
           dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           begebenen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen bzw. 
           -genussrechten auszugeben sind, rechnerisch ein Anteil am 
           Grundkapital von insgesamt nicht mehr als 20% des 
           Grundkapitals entfällt und zwar weder im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im 
           Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf die 
           vorstehend genannte 20%-Grenze werden angerechnet 
 
 
       -     eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
             werden, sowie 
 
 
       -     Aktien, die während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegeben werden. 
 
 
 
           Durch diese Kapitalgrenze wird der Gesamtumfang einer 
           bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien beschränkt. Die 
           Aktionäre werden auf diese Weise zusätzlich gegen eine 
           Verwässerung ihrer Beteiligung abgesichert. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat werden in jedem Einzelfall 
           sorgfältig prüfen, ob sie von einer der Ermächtigungen zur 
           Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen werden. Eine 
           Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn 
           dies nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im 
           wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit ihrer 
           Aktionäre liegt. 
 
 
           Der Vorstand wird die jeweils nächste ordentliche 
           Hauptversammlung über eine Ausnutzung der vorstehenden 
           Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss unterrichten. 
 
 
   III. Weitere Angaben zur Einberufung 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nach § 12 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die im 
   Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig zur 
   Hauptversammlung angemeldet haben. 
 
   Die Anmeldung muss in Textform in deutscher oder englischer Sprache 
   verfasst sein und der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der 
   Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des 
   Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am 
 
   Donnerstag, den 25. Juni 2015, 24:00 Uhr (Eingang), 
 
   unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen: 
 
   DIC Asset AG 
   c/o HCE Haubrok AG 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Telefax: +49 89 21 027 288 
   E-Mail: anmeldung@hce.de 
 
   Freie Verfügbarkeit der Aktien und Umschreibungen im Aktienregister 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als 
   Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Daher 
   ist für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem 
   Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte 
   der Stand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. 
   Bitte beachten Sie, dass aus arbeitstechnischen Gründen im Zeitraum 
   vom Ablauf des 25. Juni 2015, 24:00 Uhr (sogenanntes Technical Record 
   Date), bis zum Ablauf des Tages der Hauptversammlung keine 
   Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden (sogenannter 
   Umschreibestopp). Der Stand des Aktienregisters am Tag der 
   Hauptversammlung entspricht deshalb dem Stand am 25. Juni 2015, 24:00 
   Uhr. 
 
   Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht 
   gesperrt oder blockiert. Aktionäre können deshalb auch nach erfolgter 
   Anmeldung und trotz des Umschreibestopps über ihre Aktien weiterhin 
   frei verfügen. Jedoch können Erwerber von Aktien, deren 
   Umschreibungsanträge nach dem 25. Juni 2015 bei der Gesellschaft 
   eingehen, Teilnahmerechte und Stimmrechte aus diesen Aktien nur dann 
   ausüben, wenn sie sich insoweit von dem noch im Aktienregister 
   eingetragenen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
   ermächtigen lassen. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, 
   die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher 
   gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu stellen. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, 
   können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen 
   Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut oder eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben 
   lassen. Auch in diesen Fällen sind die Eintragung im Aktienregister 
   und eine rechtzeitige Anmeldung zur Hauptversammlung nach den 
   vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 
   3 Satz 3 AktG der Textform. Für die Bevollmächtigung von 
   Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder einer anderen diesen 
   nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellten Person oder Institution sowie den Widerruf oder den 
   Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; 
   die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig 
   mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution wegen einer von 
   ihr möglicherweise geforderten Form der Vollmacht sowie über das 
   Verfahren der Vollmachterteilung abzustimmen. 
 
   Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem 
   Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der 
   Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann 
   gegenüber der Gesellschaft dadurch geführt werden, dass dieser die 
   Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle 
   vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung 
   per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) bietet 
   die Gesellschaft folgende Adresse an: 
 
   DIC Asset AG 
   c/o HCE Haubrok AG 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Telefax: +49 89 21 027 288 
   E-Mail: vollmacht@hce.de 
 
   Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die 
   Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
   erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der 
   Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer 
   bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
   Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt 
   werden. Wir bitten unsere Aktionäre, Vollmachten, Nachweise der 
   Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten, soweit diese 
   postalisch oder per Telefax übermittelt werden, bis 
 
   Mittwoch, den 1. Juli 2015, 24:00 Uhr (Eingang), 
 
   der Gesellschaft zu übermitteln. 
 
   Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden 
   kann, wird den Aktionären mit der Einladung übersandt und befindet 
   sich auch auf der Eintrittskarte. Ein solches Formular steht ebenfalls 
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://www.dic-asset.de/hauptversammlung/ zum Download zur Verfügung. 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft 
   benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung mit der 
   Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen 
   möchten, müssen nach den vorstehenden Bestimmungen im Aktienregister 
   eingetragen sein und sich rechtzeitig zur Hauptversammlung anmelden. 
   Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das 
   Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne 
   Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Ein 
   Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wird mit der Einladung 
   übersandt. Ein solches Formular steht ebenfalls auf der Internetseite 
   der Gesellschaft unter http://www.dic-asset.de/hauptversammlung/ zum 
   Download zur Verfügung. Vollmachten und Weisungen an die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft 
   ebenfalls in Textform übermittelt werden. 
 
   Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden 
   gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis 
 
   Mittwoch, den 1. Juli 2015, 24:00 Uhr (Eingang), 
 
   postalisch, per Telefax oder per E-Mail an folgende Adresse zu 
   übermitteln: 
 
   DIC Asset AG 
   c/o HCE Haubrok AG 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Telefax: +49 89 21 027 288 
   E-Mail: vollmacht@hce.de 
 
   Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die nach den vorstehenden 
   Bestimmungen im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig 
   zur Hauptversammlung angemeldet haben sowie zur Hauptversammlung 
   erschienen sind, an, die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des 
   Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
   Rechte der Aktionäre 
 
   Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, 
   können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
   Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
   Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der 
   Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der 
   Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen 
   sind), also spätestens bis 
 
   Montag, den 1. Juni 2015, 24:00 Uhr (Eingang), 
 
   zugehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu 
   richten: 
 
   DIC Asset AG 
   Vorstand 
   Neue Mainzer Straße 20 * MainTor 
   60311 Frankfurt am Main 
 
   Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 
   Satz 3 AktG und §§ 142 Abs. 2 Satz 2 sowie 70 AktG verwiesen. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 
   AktG 
 
   Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag 
   von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der 
   Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
   und/oder zur Wahl des Abschlussprüfers übersenden. Gegenanträge und 
   Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich an 
   folgende Adresse zu richten: 
 
   DIC Asset AG 
   Investor Relations 
   Neue Mainzer Straße 20 * MainTor 
   60311 Frankfurt am Main 
   Telefax: +49 69 94 54 85 8 - 9399 
   E-Mail: ir@dic-asset.de 
 
   Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge 
   einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer 
   etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter http://www.dic-asset.de/hauptversammlung/ 
   zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer Begründung mindestens 
   14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung 
   und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis 
 
   Mittwoch, den 17. Juni 2015, 24:00 Uhr (Eingang), 
 
   unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig 
   adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Von einer 
   Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in 
   § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, etwa weil der 
   Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der 
   Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags 
   braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr 
   als 5.000 Zeichen umfasst. Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern und/oder zur Wahl des Abschlussprüfers gelten 
   die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von 
   Aktionären brauchen jedoch nicht begründet zu werden und eine 
   Veröffentlichung kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten 
   Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, 
   ausgeübten Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten und bei 
   der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auch Angaben zur Mitgliedschaft 
   der Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
   enthält. 
 
   Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch 
   wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, 
   in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort 
   mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden 
   Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den 
   verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne 
   vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt 
   unberührt. 
 
   Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf ein in der 
   Hauptversammlung mündlich gestelltes Verlangen in der Hauptversammlung 
   vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

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