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DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment -2-

DJ DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2015 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
19.05.2015 15:07 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft 
 
   Berlin 
 
   Wertpapierkennnummer: A0Z23G 
   ISIN: DE000A0Z23G6 
 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 2015 
 
   der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft ('Gesellschaft') 
 
   in das Ludwig Erhard Haus, großer Vortragssaal, Fasanenstraße 85, 
   10623 Berlin, am Donnerstag, dem 25.06.2015, 10.00 Uhr, ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           Gesellschaft und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts und 
           Konzernlageberichts für die Gesellschaft und den Konzern, des 
           Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 
           Handelsgesetzbuch (HGB) jeweils für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
   Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter www.deag.de -> Investor Relations -> 
   Hauptversammlung -> 2015 eingesehen werden. Gleiches gilt für den 
   Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns. Die 
   Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 25.06.2015 
   zugänglich sein und mündlich erläutert werden. Ein Beschluss wird zu 
   diesem Tagesordnungspunkt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht 
   gefasst werden, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahres- und Konzernabschluss gemäß § 172 Aktiengesetz (AktG) bereits 
   gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns der Gesellschaft 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
   Geschäftsjahres 2014 in Höhe von EUR 4.494.545,89 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
        Vortrag auf neue Rechnung    EUR 4.494.545,89 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
   Entlastung zu erteilen. 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
   Entlastung zu erteilen. 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2015 
 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. 
   KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
   Hamburg, demnächst voraussichtlich firmierend als Roever Broenner 
   Susat Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung und die 
           Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
           gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
 
 
   Die dem Vorstand durch Beschluss der Hauptversammlung vom 07.07.2010 
   erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
   8 AktG ist auf fünf Jahre befristet und läuft zum 06.07.2015 aus. 
 
   Um dem Vorstand Flexibilität bei der weiteren Unternehmensentwicklung 
   zu verschaffen, soll eine neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
   a) Aufhebung der Ermächtigung vom 07.07.2010 
 
   Die bisherige Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 
   Nr. 8 AktG wird mit Wirksamkeit der neuen Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt der Aufhebung noch 
   nicht von der bisherigen Ermächtigung Gebrauch gemacht wurde. 
 
   b) Ermächtigung 
 
     (1)   Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           ermächtigt, bis zum 24.06.2020 mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats eigene Aktien in einem Umfang von bis zu 10 % 
           des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden 
           Grundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen 
           zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der 
           Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71d und 71e AktG 
           zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
           jeweiligen Grundkapitals entfallen. Der Erwerb darf nur über 
           die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten 
           öffentlichen Kaufangebotes erfolgen. Der Erwerb zum Zweck des 
           Handels in eigenen Aktien ist nicht zulässig. Der Erwerbspreis 
           darf den Mittelwert der Schlusskurse der Aktie im XETRA-Handel 
           (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse an den fünf dem Erwerb der Aktien 
           vorangehenden Börsentagen um nicht mehr als 10 % über- bzw. 
           unterschreiten (ohne Erwerbsnebenkosten). Im Fall eines 
           öffentlichen Erwerbsangebotes tritt an die Stelle des 
           Erwerbstages der Tag der Veröffentlichung des 
           Erwerbsangebotes. Beim Erwerb im Rahmen eines öffentlichen 
           Kaufangebotes kann das Volumen begrenzt werden. Sofern die 
           gesamte Zeichnung des Angebotes dieses Volumen überschreitet, 
           muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte 
           Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 50 Stück angedienter 
           Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden. Die Vorschriften 
           des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind zu beachten, 
           sofern und soweit diese Anwendung finden. 
 
 
     (2)   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats aufgrund dieser oder früherer Ermächtigungen 
           erworbene eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre zu veräußern, und zwar auch in anderer Weise als 
           durch Veräußerung über die Börse oder durch ein 
           Veräußerungsangebot an alle Aktionäre, wenn 
 
 
       (a)   die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis 
             veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien der 
             Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
             Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, wobei als 
             maßgeblicher Börsenpreis der Mittelwert der Schlusskurse der 
             Aktie im XETRA-Handel (bzw. ggf. einem das XETRA-System 
             ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf der Veräußerung 
             vorangehenden Börsentagen gilt; oder 
 
 
       (b)   die erworbenen eigenen Aktien zum Erwerb von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen und Zusammenschlüssen von 
             Unternehmen oder einzelnen Vermögensgegenständen von Dritten 
             eingesetzt werden. 
 
 
       (c)   Auf die zulässige Zahl der unter 
             Bezugsrechtsausschluss zu veräußernden eigenen Aktien in 
             Höhe von bis zu 10 % des derzeitigen Grundkapitals sind 
             diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von 
             Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden 
             oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen in 
             entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, sowie die 
             Aktien, die unter Gebrauchmachung des genehmigten Kapitals 
             gemäß § 4 Abs. (4) der Satzung der Gesellschaft unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG ausgegeben wurden. 
 
 
 
     (3)   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, aufgrund 
           dieser Ermächtigung erworbene Aktien mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss 
           einzuziehen. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne 
           Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen 
           rechnerischen Betrages der übrigen Stückaktien am Grundkapital 
           der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf 
           einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Erfolgt 
           die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand 
           zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung 
           ermächtigt. 
 
 
     (4)   Diese Ermächtigungen können ganz oder in 
           Teilbeträgen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur 
           Anpassung des Gegenstand des Unternehmens 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

Durch die Erweiterung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft um den 
   Vertrieb und die Vermarktung von Eintrittskarten ist der Gegenstand 
   des Unternehmens neu zu fassen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 2 Abs. 1 der Satzung 
   der Gesellschaft insgesamt wie folgt neu zu fassen: 
 
     '(1)  Gegenstand des Unternehmens ist 
 
 
       -     die Planung, Produktion, Organisation und 
             Durchführung von Veranstaltungen jeder Art; 
 
 
       -     die Erbringung von Dienstleistungen im 
             Zusammenhang mit solchen Veranstaltungen, insbesondere in 
             den Bereichen Vermittlung, Vermarktung, Merchandising und 
             Gastronomie; 
 
 
       -     der Vertrieb und die Vermarktung von 
             Eintrittskarten im In- und Ausland; 
 
 
       -     der Besitz und Betrieb von Veranstaltungsstätten 
             im In- und Ausland.' 
 
 
 
   .... 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, 
   § 186 Abs. 3 und 4 AktG zu TOP 6 der Tagesordnung 
 
   TOP 6 enthält den Vorschlag, die Gesellschaft zu ermächtigen, bis zum 
   24.06.2020 eigene Aktien in einem Umfang von bis zu 10 % des 
   derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. 
 
   Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann der Vorstand einer Gesellschaft für 
   einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ermächtigt werden, eigene Aktien 
   der Gesellschaft zu erwerben, soweit die erworbenen eigenen Aktien 
   einen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von zehn vom 
   Hundert des gegenwärtigen Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
   übersteigen. Das Aktiengesetz sieht grundsätzlich für die 
   Wiederveräußerung erworbener eigener Aktien den Verkauf über die Börse 
   oder eine Ausgabe mit Bezugsrecht der Aktionäre vor. Das Aktiengesetz 
   lässt es aber auch zu, dass die Hauptversammlung zum einen eine andere 
   Form der Veräußerung beschließt (bspw. eine Veräußerung der erworbenen 
   eigenen Aktien außerhalb der Börse an Nichtaktionäre) und zum anderen 
   den Vorstand ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren 
   Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. 
 
   Im Einklang mit der gesetzlichen Regelung wird vorgeschlagen, den 
   Vorstand zu einem Rückkauf der Aktien der Gesellschaft in einem Umfang 
   von bis zu zehn vom Hundert des derzeitigen Grundkapitals über die 
   Börse oder in einem Bietverfahren zu ermächtigen. Hierbei darf der 
   Erwerbspreis den Mittelwert der Schlusskurse der Aktie im XETRA-Handel 
   (bzw. ggf. einem das XETRA-System ersetzenden vergleichbaren 
   Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den fünf dem 
   Erwerb der Aktien vorangehenden Börsentagen um nicht mehr als 10 % 
   über- bzw. unterschreiten (ohne Erwerbsnebenkosten). 
 
   Darüber hinaus wird vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, die 
   aufgrund dieser oder früherer Ermächtigungen erworbenen eigenen 
   Aktien, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, zu veräußern 
   und zwar in anderer Weise als durch Veräußerung über die Börse oder 
   durch ein Veräußerungsangebot an alle Aktionäre, wenn 
 
     *     die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis 
           veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien der 
           Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
           Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, wobei als 
           maßgeblicher Börsenpreis der Mittelwert der Schlusskurse der 
           Aktie im XETRA-Handel (bzw. ggf. einem das XETRA-System 
           ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse) an den fünf der Veräußerung vorangehenden 
           Börsentagen gilt; 
 
 
     *     die erworbenen eigenen Aktien zum Erwerb von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen und Zusammenschlüssen von 
           Unternehmen oder einzelnen Vermögensgegenständen von Dritten 
           eingesetzt werden. 
 
 
   Der Bezugsrechtsausschluss ist nur in Höhe von 10 % des anteiligen 
   Grundkapitals im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien möglich. Darauf anzurechnen sind Aktien, die zur 
   Ausnutzung des genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung der 
   Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG ausgegeben wurden, sowie die Aktien, zur Bedienung von 
   Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten (bzw. 
   Wandlungspflichten) ausgegeben wurden oder auszugeben sind, wenn diese 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auf 
   Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG ausgegeben wurden. 
 
   Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die Gesellschaft bis zum 
   24.06.2020 in die Lage versetzt werden, das Instrument des Rückkaufs 
   eigener Aktien zum Vorteil der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
   flexibel zu nutzen. So kann die Gesellschaft insbesondere 
 
     *     im Interesse der Aktionäre den Erwerb eigener 
           Aktien einsetzen, um einer dauerhaften Unterbewertung der 
           Aktie trotz guter Wachstumsperspektiven der Gesellschaft 
           entgegenzuwirken; und 
 
 
     *     im Interesse der Aktionäre den Erwerb eigener 
           Aktien einsetzen, um bei dem Erwerb eines Unternehmens, einer 
           Unternehmensbeteiligung, bei einem Unternehmenszusammenschluss 
           oder dem Erwerb eines sonstigen Vermögensgegenstands flexibel, 
           kostengünstig und liquiditätsschonend agieren zu können. 
 
 
   Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden 
   bei der Veräußerung der eigenen Aktien an Dritte unter Ausschluss der 
   Aktionäre vom Bezugsrecht auf der Grundlage des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
   angemessen gewahrt, da sich die Ermächtigung auf insgesamt höchstens 
   zehn vom Hundert des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft 
   beschränkt. 
 
   Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 3 AktG 
   über die Ausnutzung der Ermächtigung unterrichten. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 16.353.334,00 ist am 
   Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 16.353.334 
   auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine 
   Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt daher 16.353.334 
   Stimmrechte. 
 
   Aus eigenen Aktien steht der Gesellschaft kein Stimmrecht zu. Die 
   Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung 615 eigene Aktien. Die 
   Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im 
   Zeitpunkt der Einberufung daher 16.352.719 Stück. 
 
   Teilnahmebedingungen 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nach § 16 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres 
   Aktienbesitzes, ausgestellt durch ein depotführendes Institut, in 
   deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) bei 
   nachfolgend bezeichneter Anmeldestelle angemeldet haben: 
 
   DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft 
   c/o HCE Haubrok AG 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Telefax-Nr.: (+49) (0)89 21027 289 
   E-Mail: meldedaten@hce.de 
 
   Die Anmeldung hat der oben bezeichneten Anmeldestelle der DEAG 
   Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft mindestens sechs Tage vor 
   dem Tag der Hauptversammlung, wobei der Tag der Hauptversammlung und 
   der Tag des Zugangs der Anmeldung nicht mitzurechnen sind, d. h. 
   spätestens bis zum Ablauf des 18.06.2015, 24.00 Uhr, zuzugehen. 
 
   Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen hat sich der Nachweis des 
   Aktienbesitzes auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung 
   (sog. Nachweisstichtag), d.h. den 04.06.2015, 0.00 Uhr, zu beziehen 
   und ist in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) 
   zu erbringen. 
 
   Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen 
   sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
   ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag 
   maßgeblich. Entsprechendes gilt für den Erwerb nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen 
   gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich 
   von dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
   ermächtigen lassen. 
 
   Die Aktionäre erhalten für die erfolgte Anmeldung unter Nachweis ihres 
   Anteilsbesitzes eine Eintrittskarte. Anders als die Anmeldung zur 
   Hauptversammlung sind die Eintrittskarten lediglich organisatorische 
   Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts. Üblicherweise 
   übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung 
   und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre 
   Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

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