DJ DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2015 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 19.05.2015 15:07 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft Berlin Wertpapierkennnummer: A0Z23G ISIN: DE000A0Z23G6 Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft ('Gesellschaft') in das Ludwig Erhard Haus, großer Vortragssaal, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin, am Donnerstag, dem 25.06.2015, 10.00 Uhr, ein. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts für die Gesellschaft und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) jeweils für das Geschäftsjahr 2014 Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.deag.de -> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2015 eingesehen werden. Gleiches gilt für den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 25.06.2015 zugänglich sein und mündlich erläutert werden. Ein Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht gefasst werden, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss gemäß § 172 Aktiengesetz (AktG) bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Gesellschaft Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2014 in Höhe von EUR 4.494.545,89 wie folgt zu verwenden: Vortrag auf neue Rechnung EUR 4.494.545,89 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 5. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, demnächst voraussichtlich firmierend als Roever Broenner Susat Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 6. Beschlussfassung über die Aufhebung und die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG Die dem Vorstand durch Beschluss der Hauptversammlung vom 07.07.2010 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ist auf fünf Jahre befristet und läuft zum 06.07.2015 aus. Um dem Vorstand Flexibilität bei der weiteren Unternehmensentwicklung zu verschaffen, soll eine neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: a) Aufhebung der Ermächtigung vom 07.07.2010 Die bisherige Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG wird mit Wirksamkeit der neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt der Aufhebung noch nicht von der bisherigen Ermächtigung Gebrauch gemacht wurde. b) Ermächtigung (1) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 24.06.2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien in einem Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen. Der Erwerb darf nur über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebotes erfolgen. Der Erwerb zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ist nicht zulässig. Der Erwerbspreis darf den Mittelwert der Schlusskurse der Aktie im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf dem Erwerb der Aktien vorangehenden Börsentagen um nicht mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten (ohne Erwerbsnebenkosten). Im Fall eines öffentlichen Erwerbsangebotes tritt an die Stelle des Erwerbstages der Tag der Veröffentlichung des Erwerbsangebotes. Beim Erwerb im Rahmen eines öffentlichen Kaufangebotes kann das Volumen begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung des Angebotes dieses Volumen überschreitet, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 50 Stück angedienter Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden. Die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind zu beachten, sofern und soweit diese Anwendung finden. (2) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats aufgrund dieser oder früherer Ermächtigungen erworbene eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu veräußern, und zwar auch in anderer Weise als durch Veräußerung über die Börse oder durch ein Veräußerungsangebot an alle Aktionäre, wenn (a) die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, wobei als maßgeblicher Börsenpreis der Mittelwert der Schlusskurse der Aktie im XETRA-Handel (bzw. ggf. einem das XETRA-System ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf der Veräußerung vorangehenden Börsentagen gilt; oder (b) die erworbenen eigenen Aktien zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Zusammenschlüssen von Unternehmen oder einzelnen Vermögensgegenständen von Dritten eingesetzt werden. (c) Auf die zulässige Zahl der unter Bezugsrechtsausschluss zu veräußernden eigenen Aktien in Höhe von bis zu 10 % des derzeitigen Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, sowie die Aktien, die unter Gebrauchmachung des genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs. (4) der Satzung der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. (3) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, aufgrund dieser Ermächtigung erworbene Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrages der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt. (4) Diese Ermächtigungen können ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. 7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur Anpassung des Gegenstand des Unternehmens
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May 19, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)
Durch die Erweiterung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft um den Vertrieb und die Vermarktung von Eintrittskarten ist der Gegenstand des Unternehmens neu zu fassen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 2 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft insgesamt wie folgt neu zu fassen: '(1) Gegenstand des Unternehmens ist - die Planung, Produktion, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen jeder Art; - die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Veranstaltungen, insbesondere in den Bereichen Vermittlung, Vermarktung, Merchandising und Gastronomie; - der Vertrieb und die Vermarktung von Eintrittskarten im In- und Ausland; - der Besitz und Betrieb von Veranstaltungsstätten im In- und Ausland.' .... Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 und 4 AktG zu TOP 6 der Tagesordnung TOP 6 enthält den Vorschlag, die Gesellschaft zu ermächtigen, bis zum 24.06.2020 eigene Aktien in einem Umfang von bis zu 10 % des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann der Vorstand einer Gesellschaft für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ermächtigt werden, eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben, soweit die erworbenen eigenen Aktien einen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von zehn vom Hundert des gegenwärtigen Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Das Aktiengesetz sieht grundsätzlich für die Wiederveräußerung erworbener eigener Aktien den Verkauf über die Börse oder eine Ausgabe mit Bezugsrecht der Aktionäre vor. Das Aktiengesetz lässt es aber auch zu, dass die Hauptversammlung zum einen eine andere Form der Veräußerung beschließt (bspw. eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien außerhalb der Börse an Nichtaktionäre) und zum anderen den Vorstand ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Im Einklang mit der gesetzlichen Regelung wird vorgeschlagen, den Vorstand zu einem Rückkauf der Aktien der Gesellschaft in einem Umfang von bis zu zehn vom Hundert des derzeitigen Grundkapitals über die Börse oder in einem Bietverfahren zu ermächtigen. Hierbei darf der Erwerbspreis den Mittelwert der Schlusskurse der Aktie im XETRA-Handel (bzw. ggf. einem das XETRA-System ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den fünf dem Erwerb der Aktien vorangehenden Börsentagen um nicht mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten (ohne Erwerbsnebenkosten). Darüber hinaus wird vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, die aufgrund dieser oder früherer Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, zu veräußern und zwar in anderer Weise als durch Veräußerung über die Börse oder durch ein Veräußerungsangebot an alle Aktionäre, wenn * die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, wobei als maßgeblicher Börsenpreis der Mittelwert der Schlusskurse der Aktie im XETRA-Handel (bzw. ggf. einem das XETRA-System ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den fünf der Veräußerung vorangehenden Börsentagen gilt; * die erworbenen eigenen Aktien zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Zusammenschlüssen von Unternehmen oder einzelnen Vermögensgegenständen von Dritten eingesetzt werden. Der Bezugsrechtsausschluss ist nur in Höhe von 10 % des anteiligen Grundkapitals im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien möglich. Darauf anzurechnen sind Aktien, die zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden, sowie die Aktien, zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten (bzw. Wandlungspflichten) ausgegeben wurden oder auszugeben sind, wenn diese unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auf Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die Gesellschaft bis zum 24.06.2020 in die Lage versetzt werden, das Instrument des Rückkaufs eigener Aktien zum Vorteil der Gesellschaft und ihrer Aktionäre flexibel zu nutzen. So kann die Gesellschaft insbesondere * im Interesse der Aktionäre den Erwerb eigener Aktien einsetzen, um einer dauerhaften Unterbewertung der Aktie trotz guter Wachstumsperspektiven der Gesellschaft entgegenzuwirken; und * im Interesse der Aktionäre den Erwerb eigener Aktien einsetzen, um bei dem Erwerb eines Unternehmens, einer Unternehmensbeteiligung, bei einem Unternehmenszusammenschluss oder dem Erwerb eines sonstigen Vermögensgegenstands flexibel, kostengünstig und liquiditätsschonend agieren zu können. Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden bei der Veräußerung der eigenen Aktien an Dritte unter Ausschluss der Aktionäre vom Bezugsrecht auf der Grundlage des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG angemessen gewahrt, da sich die Ermächtigung auf insgesamt höchstens zehn vom Hundert des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 3 AktG über die Ausnutzung der Ermächtigung unterrichten. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 16.353.334,00 ist am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 16.353.334 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt daher 16.353.334 Stimmrechte. Aus eigenen Aktien steht der Gesellschaft kein Stimmrecht zu. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung 615 eigene Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung daher 16.352.719 Stück. Teilnahmebedingungen Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes, ausgestellt durch ein depotführendes Institut, in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) bei nachfolgend bezeichneter Anmeldestelle angemeldet haben: DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft c/o HCE Haubrok AG Landshuter Allee 10 80637 München Telefax-Nr.: (+49) (0)89 21027 289 E-Mail: meldedaten@hce.de Die Anmeldung hat der oben bezeichneten Anmeldestelle der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft mindestens sechs Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs der Anmeldung nicht mitzurechnen sind, d. h. spätestens bis zum Ablauf des 18.06.2015, 24.00 Uhr, zuzugehen. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen hat sich der Nachweis des Aktienbesitzes auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (sog. Nachweisstichtag), d.h. den 04.06.2015, 0.00 Uhr, zu beziehen und ist in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) zu erbringen. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für den Erwerb nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich von dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Die Aktionäre erhalten für die erfolgte Anmeldung unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes eine Eintrittskarte. Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung sind die Eintrittskarten lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts. Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig
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May 19, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)