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DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment -4-

DJ DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2015 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
19.05.2015 15:07 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft 
 
   Berlin 
 
   Wertpapierkennnummer: A0Z23G 
   ISIN: DE000A0Z23G6 
 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 2015 
 
   der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft ('Gesellschaft') 
 
   in das Ludwig Erhard Haus, großer Vortragssaal, Fasanenstraße 85, 
   10623 Berlin, am Donnerstag, dem 25.06.2015, 10.00 Uhr, ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           Gesellschaft und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts und 
           Konzernlageberichts für die Gesellschaft und den Konzern, des 
           Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 
           Handelsgesetzbuch (HGB) jeweils für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
   Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter www.deag.de -> Investor Relations -> 
   Hauptversammlung -> 2015 eingesehen werden. Gleiches gilt für den 
   Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns. Die 
   Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 25.06.2015 
   zugänglich sein und mündlich erläutert werden. Ein Beschluss wird zu 
   diesem Tagesordnungspunkt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht 
   gefasst werden, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahres- und Konzernabschluss gemäß § 172 Aktiengesetz (AktG) bereits 
   gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns der Gesellschaft 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
   Geschäftsjahres 2014 in Höhe von EUR 4.494.545,89 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
        Vortrag auf neue Rechnung    EUR 4.494.545,89 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
   Entlastung zu erteilen. 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
   Entlastung zu erteilen. 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2015 
 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. 
   KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
   Hamburg, demnächst voraussichtlich firmierend als Roever Broenner 
   Susat Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung und die 
           Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
           gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
 
 
   Die dem Vorstand durch Beschluss der Hauptversammlung vom 07.07.2010 
   erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
   8 AktG ist auf fünf Jahre befristet und läuft zum 06.07.2015 aus. 
 
   Um dem Vorstand Flexibilität bei der weiteren Unternehmensentwicklung 
   zu verschaffen, soll eine neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
   a) Aufhebung der Ermächtigung vom 07.07.2010 
 
   Die bisherige Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 
   Nr. 8 AktG wird mit Wirksamkeit der neuen Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt der Aufhebung noch 
   nicht von der bisherigen Ermächtigung Gebrauch gemacht wurde. 
 
   b) Ermächtigung 
 
     (1)   Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           ermächtigt, bis zum 24.06.2020 mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats eigene Aktien in einem Umfang von bis zu 10 % 
           des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden 
           Grundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen 
           zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der 
           Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71d und 71e AktG 
           zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
           jeweiligen Grundkapitals entfallen. Der Erwerb darf nur über 
           die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten 
           öffentlichen Kaufangebotes erfolgen. Der Erwerb zum Zweck des 
           Handels in eigenen Aktien ist nicht zulässig. Der Erwerbspreis 
           darf den Mittelwert der Schlusskurse der Aktie im XETRA-Handel 
           (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse an den fünf dem Erwerb der Aktien 
           vorangehenden Börsentagen um nicht mehr als 10 % über- bzw. 
           unterschreiten (ohne Erwerbsnebenkosten). Im Fall eines 
           öffentlichen Erwerbsangebotes tritt an die Stelle des 
           Erwerbstages der Tag der Veröffentlichung des 
           Erwerbsangebotes. Beim Erwerb im Rahmen eines öffentlichen 
           Kaufangebotes kann das Volumen begrenzt werden. Sofern die 
           gesamte Zeichnung des Angebotes dieses Volumen überschreitet, 
           muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte 
           Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 50 Stück angedienter 
           Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden. Die Vorschriften 
           des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind zu beachten, 
           sofern und soweit diese Anwendung finden. 
 
 
     (2)   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats aufgrund dieser oder früherer Ermächtigungen 
           erworbene eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre zu veräußern, und zwar auch in anderer Weise als 
           durch Veräußerung über die Börse oder durch ein 
           Veräußerungsangebot an alle Aktionäre, wenn 
 
 
       (a)   die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis 
             veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien der 
             Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
             Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, wobei als 
             maßgeblicher Börsenpreis der Mittelwert der Schlusskurse der 
             Aktie im XETRA-Handel (bzw. ggf. einem das XETRA-System 
             ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf der Veräußerung 
             vorangehenden Börsentagen gilt; oder 
 
 
       (b)   die erworbenen eigenen Aktien zum Erwerb von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen und Zusammenschlüssen von 
             Unternehmen oder einzelnen Vermögensgegenständen von Dritten 
             eingesetzt werden. 
 
 
       (c)   Auf die zulässige Zahl der unter 
             Bezugsrechtsausschluss zu veräußernden eigenen Aktien in 
             Höhe von bis zu 10 % des derzeitigen Grundkapitals sind 
             diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von 
             Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden 
             oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen in 
             entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, sowie die 
             Aktien, die unter Gebrauchmachung des genehmigten Kapitals 
             gemäß § 4 Abs. (4) der Satzung der Gesellschaft unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG ausgegeben wurden. 
 
 
 
     (3)   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, aufgrund 
           dieser Ermächtigung erworbene Aktien mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss 
           einzuziehen. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne 
           Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen 
           rechnerischen Betrages der übrigen Stückaktien am Grundkapital 
           der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf 
           einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Erfolgt 
           die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand 
           zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung 
           ermächtigt. 
 
 
     (4)   Diese Ermächtigungen können ganz oder in 
           Teilbeträgen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur 
           Anpassung des Gegenstand des Unternehmens 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment -2-

Durch die Erweiterung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft um den 
   Vertrieb und die Vermarktung von Eintrittskarten ist der Gegenstand 
   des Unternehmens neu zu fassen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 2 Abs. 1 der Satzung 
   der Gesellschaft insgesamt wie folgt neu zu fassen: 
 
     '(1)  Gegenstand des Unternehmens ist 
 
 
       -     die Planung, Produktion, Organisation und 
             Durchführung von Veranstaltungen jeder Art; 
 
 
       -     die Erbringung von Dienstleistungen im 
             Zusammenhang mit solchen Veranstaltungen, insbesondere in 
             den Bereichen Vermittlung, Vermarktung, Merchandising und 
             Gastronomie; 
 
 
       -     der Vertrieb und die Vermarktung von 
             Eintrittskarten im In- und Ausland; 
 
 
       -     der Besitz und Betrieb von Veranstaltungsstätten 
             im In- und Ausland.' 
 
 
 
   .... 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, 
   § 186 Abs. 3 und 4 AktG zu TOP 6 der Tagesordnung 
 
   TOP 6 enthält den Vorschlag, die Gesellschaft zu ermächtigen, bis zum 
   24.06.2020 eigene Aktien in einem Umfang von bis zu 10 % des 
   derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. 
 
   Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann der Vorstand einer Gesellschaft für 
   einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ermächtigt werden, eigene Aktien 
   der Gesellschaft zu erwerben, soweit die erworbenen eigenen Aktien 
   einen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von zehn vom 
   Hundert des gegenwärtigen Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
   übersteigen. Das Aktiengesetz sieht grundsätzlich für die 
   Wiederveräußerung erworbener eigener Aktien den Verkauf über die Börse 
   oder eine Ausgabe mit Bezugsrecht der Aktionäre vor. Das Aktiengesetz 
   lässt es aber auch zu, dass die Hauptversammlung zum einen eine andere 
   Form der Veräußerung beschließt (bspw. eine Veräußerung der erworbenen 
   eigenen Aktien außerhalb der Börse an Nichtaktionäre) und zum anderen 
   den Vorstand ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren 
   Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. 
 
   Im Einklang mit der gesetzlichen Regelung wird vorgeschlagen, den 
   Vorstand zu einem Rückkauf der Aktien der Gesellschaft in einem Umfang 
   von bis zu zehn vom Hundert des derzeitigen Grundkapitals über die 
   Börse oder in einem Bietverfahren zu ermächtigen. Hierbei darf der 
   Erwerbspreis den Mittelwert der Schlusskurse der Aktie im XETRA-Handel 
   (bzw. ggf. einem das XETRA-System ersetzenden vergleichbaren 
   Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den fünf dem 
   Erwerb der Aktien vorangehenden Börsentagen um nicht mehr als 10 % 
   über- bzw. unterschreiten (ohne Erwerbsnebenkosten). 
 
   Darüber hinaus wird vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, die 
   aufgrund dieser oder früherer Ermächtigungen erworbenen eigenen 
   Aktien, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, zu veräußern 
   und zwar in anderer Weise als durch Veräußerung über die Börse oder 
   durch ein Veräußerungsangebot an alle Aktionäre, wenn 
 
     *     die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis 
           veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien der 
           Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
           Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, wobei als 
           maßgeblicher Börsenpreis der Mittelwert der Schlusskurse der 
           Aktie im XETRA-Handel (bzw. ggf. einem das XETRA-System 
           ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse) an den fünf der Veräußerung vorangehenden 
           Börsentagen gilt; 
 
 
     *     die erworbenen eigenen Aktien zum Erwerb von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen und Zusammenschlüssen von 
           Unternehmen oder einzelnen Vermögensgegenständen von Dritten 
           eingesetzt werden. 
 
 
   Der Bezugsrechtsausschluss ist nur in Höhe von 10 % des anteiligen 
   Grundkapitals im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien möglich. Darauf anzurechnen sind Aktien, die zur 
   Ausnutzung des genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung der 
   Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG ausgegeben wurden, sowie die Aktien, zur Bedienung von 
   Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten (bzw. 
   Wandlungspflichten) ausgegeben wurden oder auszugeben sind, wenn diese 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auf 
   Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG ausgegeben wurden. 
 
   Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die Gesellschaft bis zum 
   24.06.2020 in die Lage versetzt werden, das Instrument des Rückkaufs 
   eigener Aktien zum Vorteil der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
   flexibel zu nutzen. So kann die Gesellschaft insbesondere 
 
     *     im Interesse der Aktionäre den Erwerb eigener 
           Aktien einsetzen, um einer dauerhaften Unterbewertung der 
           Aktie trotz guter Wachstumsperspektiven der Gesellschaft 
           entgegenzuwirken; und 
 
 
     *     im Interesse der Aktionäre den Erwerb eigener 
           Aktien einsetzen, um bei dem Erwerb eines Unternehmens, einer 
           Unternehmensbeteiligung, bei einem Unternehmenszusammenschluss 
           oder dem Erwerb eines sonstigen Vermögensgegenstands flexibel, 
           kostengünstig und liquiditätsschonend agieren zu können. 
 
 
   Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden 
   bei der Veräußerung der eigenen Aktien an Dritte unter Ausschluss der 
   Aktionäre vom Bezugsrecht auf der Grundlage des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
   angemessen gewahrt, da sich die Ermächtigung auf insgesamt höchstens 
   zehn vom Hundert des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft 
   beschränkt. 
 
   Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 3 AktG 
   über die Ausnutzung der Ermächtigung unterrichten. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 16.353.334,00 ist am 
   Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 16.353.334 
   auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine 
   Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt daher 16.353.334 
   Stimmrechte. 
 
   Aus eigenen Aktien steht der Gesellschaft kein Stimmrecht zu. Die 
   Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung 615 eigene Aktien. Die 
   Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im 
   Zeitpunkt der Einberufung daher 16.352.719 Stück. 
 
   Teilnahmebedingungen 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nach § 16 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres 
   Aktienbesitzes, ausgestellt durch ein depotführendes Institut, in 
   deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) bei 
   nachfolgend bezeichneter Anmeldestelle angemeldet haben: 
 
   DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft 
   c/o HCE Haubrok AG 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Telefax-Nr.: (+49) (0)89 21027 289 
   E-Mail: meldedaten@hce.de 
 
   Die Anmeldung hat der oben bezeichneten Anmeldestelle der DEAG 
   Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft mindestens sechs Tage vor 
   dem Tag der Hauptversammlung, wobei der Tag der Hauptversammlung und 
   der Tag des Zugangs der Anmeldung nicht mitzurechnen sind, d. h. 
   spätestens bis zum Ablauf des 18.06.2015, 24.00 Uhr, zuzugehen. 
 
   Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen hat sich der Nachweis des 
   Aktienbesitzes auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung 
   (sog. Nachweisstichtag), d.h. den 04.06.2015, 0.00 Uhr, zu beziehen 
   und ist in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) 
   zu erbringen. 
 
   Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen 
   sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
   ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag 
   maßgeblich. Entsprechendes gilt für den Erwerb nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen 
   gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich 
   von dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
   ermächtigen lassen. 
 
   Die Aktionäre erhalten für die erfolgte Anmeldung unter Nachweis ihres 
   Anteilsbesitzes eine Eintrittskarte. Anders als die Anmeldung zur 
   Hauptversammlung sind die Eintrittskarten lediglich organisatorische 
   Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts. Üblicherweise 
   übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung 
   und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre 
   Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment -3-

an ihr jeweiliges depotführendes Institut zu wenden und dabei 
   gleichzeitig eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung zu 
   bestellen. Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das depotführende 
   Institut vorgenommen werden. Aktionäre, die rechtzeitig eine 
   Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut angefordert haben, 
   brauchen daher nichts weiter zu veranlassen. 
 
   Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte 
 
   Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre können ihr Stimmrecht und 
   ihre sonstigen Rechte in der Hauptversammlung durch einen 
   Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder durch eine 
   Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr 
   als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
   zurückweisen. Eine Vollmachtserteilung durch in der Hauptversammlung 
   anwesende oder vertretene Aktionäre an anwesende Mitaktionäre oder 
   anwesende Aktionärsvertreter oder die Stimmrechtsvertreter der DEAG 
   Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft ist ebenfalls möglich. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf sowie der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der DEAG Deutsche Entertainment 
   Aktiengesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Bei der 
   Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Vereinigungen von Aktionären 
   oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG bzw. §§ 135 Abs. 10 i.V.m. 125 Abs. 
   5 AktG gleichgestellten Personen können Besonderheiten zu beachten 
   sein, welche bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. 
   Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine 
   Vereinigung von Aktionären oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG bzw. §§ 
   135 Abs. 10 i.V.m. 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen 
   bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen ab. 
 
   Auf der Rückseite der Eintrittskarte, auf Wunsch auch gesondert durch 
   Anforderung bei der oben unter 'Teilnahmebedingungen' genannten 
   Anmeldestelle der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft, 
   werden die Aktionäre ein Formular zur Bevollmächtigung Dritter 
   erhalten. Ein Vollmachtsformular zur Erteilung von Vollmachten an 
   Dritte steht auch unter www.deag.de -> Investor Relations -> 
   Hauptversammlung -> 2015 zur Verfügung. Eine Verpflichtung zur 
   Verwendung des von der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft 
   angebotenen Formulars besteht nicht. 
 
   Die Bevollmächtigung kann durch Vorlage des Vollmachtsnachweises bei 
   der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch die 
   vorherige Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung und/oder 
   der Vollmacht selbst per Post, Telefax oder E-Mail an die oben unter 
   'Teilnahmebedingungen' genannte Anschrift, Telefaxnummer bzw. 
   E-Mail-Adresse nachgewiesen werden. Auch der Widerruf einer bereits 
   erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen 
   unmittelbar der Gesellschaft gegenüber erklärt werden oder durch 
   persönliches Erscheinen auf der Hauptversammlung erfolgen. Der 
   Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung erteilten 
   Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Aktionär den 
   Nachweis an der Ausgangskontrolle vorweist. 
 
   Die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung gilt 
   automatisch als Widerruf der einem Dritten zuvor erteilten Vollmacht. 
 
   Stimmrechtsvertreter der DEAG Deutsche Entertainment 
   Aktiengesellschaft 
 
   Die DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft möchte den 
   teilnahme- und stimmberechtigten Aktionären die persönliche 
   Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern und bietet an, von der DEAG 
   Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft benannte weisungsgebundene 
   Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu 
   bevollmächtigen. Die teilnahme- und stimmberechtigten Aktionäre, die 
   den von der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich 
   fristgerecht angemeldet haben. Sie werden dann eine Eintrittskarte zur 
   Hauptversammlung erhalten. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst 
   frühzeitig bei der Depotbank eingehen. Die Stimmrechtsvertreter werden 
   die Stimmrechte der Aktionäre entsprechend den ihnen erteilten 
   ausdrücklichen Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten 
   ausüben. 
 
   Mit der Eintrittskarte, auf Wunsch auch gesondert durch Anforderung 
   bei der oben unter 'Teilnahmebedingungen' genannten Anmeldestelle der 
   DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft werden die Aktionäre 
   ein Formular zur Erteilung der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter 
   der Gesellschaft und von Weisungen an diese zu den Punkten der 
   Tagesordnung erhalten. Vollmacht und Weisungen an die von der DEAG 
   Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter können im Wege der Textform (§ 126b BGB) per 
   Post, Telefax oder E-Mail an die oben unter 'Teilnahmebedingungen' 
   genannte Anschrift, Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse erteilt werden. 
 
   Die DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft wird die 
   Vollmachtserklärung für die Dauer von drei Jahren nachprüfbar 
   festhalten. Soweit von der DEAG Deutsche Entertainment 
   Aktiengesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt 
   werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des 
   Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht 
   ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß 
   abzustimmen. 
 
   Erhalten die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf 
   mehreren Übermittlungswegen Vollmacht und Weisungen, werden diese in 
   folgender Reihenfolge berücksichtigt: per E-Mail, per Telefax und 
   zuletzt in Papierform eingehende Vollmachten mit Weisungen. Bei nicht 
   ordnungsgemäß erteilten Vollmachten werden die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter die Stimmen in der Hauptversammlung 
   nicht vertreten. Soweit Weisungen nicht korrekt ausgefüllt oder nicht 
   eindeutig erteilt werden, werden in Abhängigkeit vom 
   Abstimmungsverfahren die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sich 
   der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Die 
   Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht bei im Vorfeld der 
   Hauptversammlung nicht bekannten Abstimmungen (z. B. bei 
   Verfahrensanträgen) nicht ausüben. In Abhängigkeit vom 
   Abstimmungsverfahren werden die weisungsgebundenen 
   Stimmrechtsvertreter sich in diesen Fällen der Stimme enthalten bzw. 
   nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der 
   Abstimmung über einen Gegenantrag. Die Beauftragung der von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Widerspruchserklärung 
   sowie zur Antrag- und Fragenstellung ist ausgeschlossen. Sollte zu 
   einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine 
   hierzu erteilte Weisung ohne zusätzliche Einzelangaben entsprechend 
   für jeden einzelnen Unterpunkt. 
 
   Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in 
   der Hauptversammlung erschienenen Aktionären oder Aktionärsvertretern 
   an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in 
   der Hauptversammlung bis zum Ende der Generaldebatte mit der Ausübung 
   des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die persönliche Teilnahme des 
   Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung 
   gilt automatisch als Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht an die 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. 
 
   Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur 
   Vollmachts- und Weisungserteilung werden die Aktionäre zusammen mit 
   der Eintrittskarte erhalten. Ein Formular zur Erteilung von Vollmacht 
   und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft steht auch 
   unter www.deag.de -> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2015 
   zur Verfügung. 
 
   Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 
   1 AktG 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 
   AktG 
 
   Aktionäre können der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft 
   Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat 
   zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung machen sowie Wahlvorschläge 
   übersenden. Gegenanträge (§ 126 AktG) und Wahlvorschläge (§ 127 AktG) 
   von Aktionären zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sind 
   ausschließlich an die nachfolgend genannte Anschrift bzw. Adresse zu 
   richten: 
 
   DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft 
   Rechtsabteilung 
   Potsdamer Straße 58 
   10785 Berlin 
   Telefax-Nr.: (+49) (0)30 81075 619 
   E-Mail: hauptversammlung@deag.de 
 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt 
   werden. Gegenanträge, die bis spätestens zum Ablauf des 10.06.2015, 
   24.00 Uhr, unter der angegebenen Adresse eingehen, werden 
   vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG einschließlich des Namens des 
   Aktionärs und der Begründung allen Aktionären im Internet unter 
   www.deag.de -> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2015 
   unverzüglich zugänglich gemacht werden. Eventuelle Stellungnahmen der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse 
   veröffentlicht werden. Ein Gegenantrag und seine Begründung brauchen 
   unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht 
   zugänglich gemacht zu werden, die Begründung eines Gegenantrags gemäß 
   § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 
   Zeichen beträgt. 
 
   Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines 
   Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern 
   sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. 
 
   Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 i.V.m. § 124 
   Abs. 1 Satz 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, 
   können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
   bekanntgemacht werden. Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand 
   der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft gerichtet werden 
   und muss der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft bis 
   spätestens zum Ablauf des 25.05.2015, 24.00 Uhr, zugehen. Ein 
   entsprechendes Verlangen ist an folgende Adresse zu richten: 
 
   DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft 
   Rechtsabteilung 
   Potsdamer Straße 58 
   10785 Berlin 
 
   Später zugegangene oder anderweitig adressierte Ergänzungsverlangen 
   werden nicht berücksichtigt. Der Antrag ist von allen Aktionären, die 
   zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen 
   Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, zu unterzeichnen. Jedem neuen 
   Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
   Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 
   i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 
   drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, also mindestens seit 
   dem 25.03.2015, 0.00 Uhr, Inhaber der Aktien sind und dass sie die 
   Aktien bis zur Entscheidung des Vorstandes über das 
   Ergänzungsverlangen halten. 
 
   Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter 
   verlangen, dass der Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der DEAG 
   Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft gibt, soweit sie zur 
   sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich 
   ist. Die Pflicht zur Auskunft erstreckt sich auch auf die rechtlichen 
   und geschäftlichen Beziehungen der DEAG Deutsche Entertainment 
   Aktiengesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, soweit die 
   Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung 
   erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung 
   grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter 
   bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Umständen, darf 
   der Vorstand die Auskunft verweigern, z. B. soweit die Erteilung der 
   Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, 
   der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft oder einem 
   verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. 
 
   Weitergehende Erläuterungen 
 
   Weitergehende Erläuterungen der vorstehend genannten Aktionärsrechte 
   nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG, finden sich 
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.deag.de -> Investor 
   Relations -> Hauptversammlung -> 2015. 
 
   Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG 
 
   Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden 
   Unterlagen, Anträge und Vorschläge von Aktionären sowie weitere 
   Informationen nach § 124a AktG sind ab dem Tag dieser Einberufung auf 
   der Internetseite der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft 
   unter www.deag.de -> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2015 
   zugänglich und können auf Wunsch heruntergeladen werden. Sämtliche der 
   Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machende Unterlagen werden 
   in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 
 
   Mitteilungsversand nach § 125 AktG 
 
   Gemäß § 15 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft ist der Anspruch des 
   Aktionärs auf Übermittlung der Mitteilung nach § 125 AktG auf die Form 
   der elektronischen Übermittlung beschränkt. Sofern ein Kreditinstitut 
   die Mitteilungen nach § 125 AktG nicht elektronisch an die Aktionäre 
   übermitteln kann, hat der Vorstand beschlossen, die Mitteilungen auch 
   in herkömmlicher gedruckter Papierform übermitteln zu lassen. 
 
   Berlin, im Mai 2015 
 
   DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
19.05.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft 
              Potsdamer Straße 58 
              10785 Berlin 
              Deutschland 
E-Mail:       hauptversammlung@deag.de 
Internet:     http://www.deag.de 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 19, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

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