Ströer Media SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 21.05.2015 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Ströer Media SE Köln WKN: 749399 ISIN: DE 0007493991 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie herzlich ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Ströer Media SE am 30. Juni 2015, um 10.00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ) im Congress-Centrum Nord Koelnmesse, Rheinsaal, Deutz-Mülheimer Straße 111, 50679 Köln Deutschland TAGESORDNUNG 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, jeweils für das am 31. Dezember 2014 endende Geschäftsjahr Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 1 ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss billigt und der Jahresabschluss damit nach § 172 Abs. 1 Satz 1 AktG1 festgestellt ist. Für die übrigen Unterlagen, mit Ausnahme der Verwendung des Bilanzgewinns unter Tagesordnungspunkt 2, sieht das Gesetz ebenfalls keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor. 1 Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden für die Gesellschaft gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Verordnung) Anwendung. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 erzielten Bilanzgewinn in Höhe von insgesamt EUR 45.954.725,60 wie folgt zu verwenden: - Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,40 je dividendenberechtigte Stückaktie, das sind insgesamt EUR 19.547.913,60; - Einstellung eines Betrages in Höhe von EUR 6.406.812,00 in die Gewinnrücklagen und - Vortrag des Restbetrages in Höhe von EUR 20.000.000,00 auf neue Rechnung. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung besitzt die Gesellschaft keine eigenen Aktien. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das am 31. Dezember 2015 endende Geschäftsjahr zu bestellen. Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 6. Beschlussfassung über die Änderung von § 1 der Satzung (Firma) und § 2 der Satzung (Gegenstand des Unternehmens) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: a) Die Firma der Gesellschaft wird geändert in Ströer SE und § 1 Abs. (1) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '(1) Die Firma der Gesellschaft lautet Ströer SE.' b) § 2 der Satzung, der den Unternehmensgegenstand regelt, wird wie folgt neu gefasst: '(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Tätigkeit einer geschäftsleitenden Holding, d.h. die Zusammenfassung von Unternehmen, deren Beratung sowie die Übernahme sonstiger betriebswirtschaftlicher Aufgaben und Dienstleistungen für Unternehmen, die in folgenden Bereichen tätig sind: (a) Werbung in Bezug auf Werbeträger jeglicher Form, insbesondere im Außen- und Onlinebereich durch die Bewirtschaftung der jeweiligen Werbeträger sowie die Vermittlung und Vermarktung von Werbeflächen einschließlich der (Weiter-) Entwicklung geeigneter Technologie, (b) Medien jeglicher Art, insbesondere im Onlinebereich, einschließlich des Betriebs und der Vermarktung von Online-Portalen für Information, Kommunikation (einschließlich sozialer Netzwerke), Unterhaltung (einschließlich Videos und Spiele) und E-Commerce (einschließlich dem Vertrieb von Produkten sowie der Erbringung von Dienstleistungen aller Art). (2) Die Gesellschaft kann in den in Absatz 1 genannten Geschäftsbereichen auch selbst tätig werden, insbesondere alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte und Maßnahmen vornehmen. Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art im In- und Ausland beteiligen oder solche Unternehmen gründen, erwerben und veräußern; sie kann zu Anlagezwecken Beteiligungen an Unternehmen aller Art gründen, erwerben, verwalten und veräußern und sich auf die Verwaltung der Beteiligungen beschränken. Die Gesellschaft darf Gesellschaften, an denen sie direkt oder indirekt beteiligt ist, Bürgschaften oder Kredite gewähren, deren Verbindlichkeiten übernehmen oder sie auf andere Weise unterstützen.' 7. Beschlussfassung über den Verzicht auf eine individualisierte Offenlegung der Vorstandsvergütung im Jahres- und Konzernabschluss gemäß §§ 286 Abs. 5, 314 Abs. 2 Satz 2, 315a Abs. 1 HGB in Verbindung mit Art. 61 SE-VO Im Anhang des Jahres- und Konzernabschlusses von börsennotierten Gesellschaften sind gemäß §§ 285 Nr. 9 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB bzw. §§ 315a Abs. 1, 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB i.V.m. Art. 61 SE-VO die den Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge sowie die Einzelbezüge individualisiert auszuweisen. Durch Beschluss der Hauptversammlung kann die Gesellschaft gemäß §§ 286 Abs. 5 Satz 1, 314 Abs. 2 Satz 2, 315a Abs. 1 HGB von der individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung absehen. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass eine Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung sehr stak in die geschützte Privatsphäre der betroffenen Personen eingreift, so dass ein entsprechender Beschluss gefasst werden soll. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: Die gemäß Art. 61 SE-VO in Verbindung mit § 285 Nr. 9 Buchstabe a) Satz 5 bis 8 HGB sowie §§ 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) Satz 5 bis 8, 315a Abs. 1 HGB (in ihrer jeweils anwendbaren Fassung) verlangten Angaben unterbleiben in den Jahres- und Konzernabschlüssen der Gesellschaft. Dieser Beschluss findet erstmals auf den Jahres- und Konzernabschluss des laufenden Geschäftsjahres 2015 der Gesellschaft und letztmals auf den Jahres- und Konzernabschluss für das letzte vor dem 1. Januar 2020 endende Geschäftsjahr der Gesellschaft Anwendung. 8. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag mit der Ströer Venture GmbH (künftig firmierend unter Ströer Content Group GmbH) Die Ströer Media SE hat mit der Ströer Venture GmbH (künftig
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 21, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)