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DGAP-HV: Ströer Media SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2015 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Ströer Media SE  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
21.05.2015 15:06 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Ströer Media SE 
 
   Köln 
 
   WKN: 749399 
   ISIN: DE 0007493991 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 
 
   Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
   wir laden Sie herzlich ein zur 
   ordentlichen Hauptversammlung der 
   Ströer Media SE 
 
   am 30. Juni 2015, 
   um 10.00 Uhr 
   (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ) 
 
   im 
   Congress-Centrum Nord Koelnmesse, Rheinsaal, 
   Deutz-Mülheimer Straße 111, 
   50679 Köln 
   Deutschland 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
           Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern 
           einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289 
           Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats und des Vorschlags des Vorstands für die 
           Verwendung des Bilanzgewinns, jeweils für das am 31. Dezember 
           2014 endende Geschäftsjahr 
 
 
           Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu 
           Tagesordnungspunkt 1 ist nach den gesetzlichen Bestimmungen 
           nicht vorgesehen, weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den 
           Konzernabschluss billigt und der Jahresabschluss damit nach § 
           172 Abs. 1 Satz 1 AktG1 festgestellt ist. Für die übrigen 
           Unterlagen, mit Ausnahme der Verwendung des Bilanzgewinns 
           unter Tagesordnungspunkt 2, sieht das Gesetz ebenfalls keine 
           Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor. 
 
 
   1    Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden für die Gesellschaft 
        gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 
        des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen 
        Gesellschaft (SE) (SE-Verordnung) Anwendung. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
 
             den im Geschäftsjahr 2014 erzielten Bilanzgewinn 
             in Höhe von insgesamt EUR 45.954.725,60 wie folgt zu 
             verwenden: 
 
 
         -     Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 
               0,40 je dividendenberechtigte Stückaktie, das sind 
               insgesamt EUR 19.547.913,60; 
 
 
         -     Einstellung eines Betrages in Höhe von EUR 
               6.406.812,00 in die Gewinnrücklagen und 
 
 
         -     Vortrag des Restbetrages in Höhe von EUR 
               20.000.000,00 auf neue Rechnung. 
 
 
 
 
           Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung besitzt die 
           Gesellschaft keine eigenen Aktien. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
 
             den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern 
             des Vorstands der Gesellschaft für diesen Zeitraum 
             Entlastung zu erteilen. 
 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
 
             den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern 
             des Aufsichtsrats der Gesellschaft für diesen Zeitraum 
             Entlastung zu erteilen. 
 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, 
 
 
             die Ernst & Young GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, zum Abschlussprüfer 
             des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das am 
             31. Dezember 2015 endende Geschäftsjahr zu bestellen. 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, 
           zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Änderung von § 1 der 
           Satzung (Firma) und § 2 der Satzung (Gegenstand des 
           Unternehmens) 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Die Firma der Gesellschaft wird geändert in 
             Ströer SE und § 1 Abs. (1) der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
         '(1)  Die Firma der Gesellschaft lautet 
 
 
                 Ströer SE.' 
 
 
 
 
       b)    § 2 der Satzung, der den Unternehmensgegenstand 
             regelt, wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
         '(1)  Gegenstand des Unternehmens ist die Tätigkeit 
               einer geschäftsleitenden Holding, d.h. die Zusammenfassung 
               von Unternehmen, deren Beratung sowie die Übernahme 
               sonstiger betriebswirtschaftlicher Aufgaben und 
               Dienstleistungen für Unternehmen, die in folgenden 
               Bereichen tätig sind: 
 
 
           (a)   Werbung in Bezug auf Werbeträger jeglicher 
                 Form, insbesondere im Außen- und Onlinebereich durch die 
                 Bewirtschaftung der jeweiligen Werbeträger sowie die 
                 Vermittlung und Vermarktung von Werbeflächen 
                 einschließlich der (Weiter-) Entwicklung geeigneter 
                 Technologie, 
 
 
           (b)   Medien jeglicher Art, insbesondere im 
                 Onlinebereich, einschließlich des Betriebs und der 
                 Vermarktung von Online-Portalen für Information, 
                 Kommunikation (einschließlich sozialer Netzwerke), 
                 Unterhaltung (einschließlich Videos und Spiele) und 
                 E-Commerce (einschließlich dem Vertrieb von Produkten 
                 sowie der Erbringung von Dienstleistungen aller Art). 
 
 
 
         (2)   Die Gesellschaft kann in den in Absatz 1 
               genannten Geschäftsbereichen auch selbst tätig werden, 
               insbesondere alle damit im Zusammenhang stehenden 
               Geschäfte und Maßnahmen vornehmen. Die Gesellschaft kann 
               sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art im 
               In- und Ausland beteiligen oder solche Unternehmen 
               gründen, erwerben und veräußern; sie kann zu Anlagezwecken 
               Beteiligungen an Unternehmen aller Art gründen, erwerben, 
               verwalten und veräußern und sich auf die Verwaltung der 
               Beteiligungen beschränken. Die Gesellschaft darf 
               Gesellschaften, an denen sie direkt oder indirekt 
               beteiligt ist, Bürgschaften oder Kredite gewähren, deren 
               Verbindlichkeiten übernehmen oder sie auf andere Weise 
               unterstützen.' 
 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über den Verzicht auf eine 
           individualisierte Offenlegung der Vorstandsvergütung im 
           Jahres- und Konzernabschluss gemäß §§ 286 Abs. 5, 314 Abs. 2 
           Satz 2, 315a Abs. 1 HGB in Verbindung mit Art. 61 SE-VO 
 
 
           Im Anhang des Jahres- und Konzernabschlusses von 
           börsennotierten Gesellschaften sind gemäß §§ 285 Nr. 9 lit. a) 
           Satz 5 bis 8 HGB bzw. §§ 315a Abs. 1, 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) 
           Satz 5 bis 8 HGB i.V.m. Art. 61 SE-VO die den 
           Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge 
           sowie die Einzelbezüge individualisiert auszuweisen. Durch 
           Beschluss der Hauptversammlung kann die Gesellschaft gemäß §§ 
           286 Abs. 5 Satz 1, 314 Abs. 2 Satz 2, 315a Abs. 1 HGB von der 
           individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung absehen. 
           Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass eine 
           Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der 
           Vorstandsvergütung sehr stak in die geschützte Privatsphäre 
           der betroffenen Personen eingreift, so dass ein entsprechender 
           Beschluss gefasst werden soll. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
             Die gemäß Art. 61 SE-VO in Verbindung mit § 285 
             Nr. 9 Buchstabe a) Satz 5 bis 8 HGB sowie §§ 314 Abs. 1 Nr. 
             6 Buchstabe a) Satz 5 bis 8, 315a Abs. 1 HGB (in ihrer 
             jeweils anwendbaren Fassung) verlangten Angaben unterbleiben 
             in den Jahres- und Konzernabschlüssen der Gesellschaft. 
             Dieser Beschluss findet erstmals auf den Jahres- und 
             Konzernabschluss des laufenden Geschäftsjahres 2015 der 
             Gesellschaft und letztmals auf den Jahres- und 
             Konzernabschluss für das letzte vor dem 1. Januar 2020 
             endende Geschäftsjahr der Gesellschaft Anwendung. 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
           Gewinnabführungsvertrag mit der Ströer Venture GmbH (künftig 
           firmierend unter Ströer Content Group GmbH) 
 
 
           Die Ströer Media SE hat mit der Ströer Venture GmbH (künftig 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 21, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

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