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DGAP-HV: Ströer Media SE: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Ströer Media SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2015 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Ströer Media SE  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
21.05.2015 15:06 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Ströer Media SE 
 
   Köln 
 
   WKN: 749399 
   ISIN: DE 0007493991 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 
 
   Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
   wir laden Sie herzlich ein zur 
   ordentlichen Hauptversammlung der 
   Ströer Media SE 
 
   am 30. Juni 2015, 
   um 10.00 Uhr 
   (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ) 
 
   im 
   Congress-Centrum Nord Koelnmesse, Rheinsaal, 
   Deutz-Mülheimer Straße 111, 
   50679 Köln 
   Deutschland 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
           Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern 
           einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289 
           Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats und des Vorschlags des Vorstands für die 
           Verwendung des Bilanzgewinns, jeweils für das am 31. Dezember 
           2014 endende Geschäftsjahr 
 
 
           Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu 
           Tagesordnungspunkt 1 ist nach den gesetzlichen Bestimmungen 
           nicht vorgesehen, weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den 
           Konzernabschluss billigt und der Jahresabschluss damit nach § 
           172 Abs. 1 Satz 1 AktG1 festgestellt ist. Für die übrigen 
           Unterlagen, mit Ausnahme der Verwendung des Bilanzgewinns 
           unter Tagesordnungspunkt 2, sieht das Gesetz ebenfalls keine 
           Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor. 
 
 
   1    Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden für die Gesellschaft 
        gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 
        des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen 
        Gesellschaft (SE) (SE-Verordnung) Anwendung. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
 
             den im Geschäftsjahr 2014 erzielten Bilanzgewinn 
             in Höhe von insgesamt EUR 45.954.725,60 wie folgt zu 
             verwenden: 
 
 
         -     Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 
               0,40 je dividendenberechtigte Stückaktie, das sind 
               insgesamt EUR 19.547.913,60; 
 
 
         -     Einstellung eines Betrages in Höhe von EUR 
               6.406.812,00 in die Gewinnrücklagen und 
 
 
         -     Vortrag des Restbetrages in Höhe von EUR 
               20.000.000,00 auf neue Rechnung. 
 
 
 
 
           Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung besitzt die 
           Gesellschaft keine eigenen Aktien. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
 
             den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern 
             des Vorstands der Gesellschaft für diesen Zeitraum 
             Entlastung zu erteilen. 
 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
 
             den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern 
             des Aufsichtsrats der Gesellschaft für diesen Zeitraum 
             Entlastung zu erteilen. 
 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, 
 
 
             die Ernst & Young GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, zum Abschlussprüfer 
             des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das am 
             31. Dezember 2015 endende Geschäftsjahr zu bestellen. 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, 
           zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Änderung von § 1 der 
           Satzung (Firma) und § 2 der Satzung (Gegenstand des 
           Unternehmens) 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Die Firma der Gesellschaft wird geändert in 
             Ströer SE und § 1 Abs. (1) der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
         '(1)  Die Firma der Gesellschaft lautet 
 
 
                 Ströer SE.' 
 
 
 
 
       b)    § 2 der Satzung, der den Unternehmensgegenstand 
             regelt, wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
         '(1)  Gegenstand des Unternehmens ist die Tätigkeit 
               einer geschäftsleitenden Holding, d.h. die Zusammenfassung 
               von Unternehmen, deren Beratung sowie die Übernahme 
               sonstiger betriebswirtschaftlicher Aufgaben und 
               Dienstleistungen für Unternehmen, die in folgenden 
               Bereichen tätig sind: 
 
 
           (a)   Werbung in Bezug auf Werbeträger jeglicher 
                 Form, insbesondere im Außen- und Onlinebereich durch die 
                 Bewirtschaftung der jeweiligen Werbeträger sowie die 
                 Vermittlung und Vermarktung von Werbeflächen 
                 einschließlich der (Weiter-) Entwicklung geeigneter 
                 Technologie, 
 
 
           (b)   Medien jeglicher Art, insbesondere im 
                 Onlinebereich, einschließlich des Betriebs und der 
                 Vermarktung von Online-Portalen für Information, 
                 Kommunikation (einschließlich sozialer Netzwerke), 
                 Unterhaltung (einschließlich Videos und Spiele) und 
                 E-Commerce (einschließlich dem Vertrieb von Produkten 
                 sowie der Erbringung von Dienstleistungen aller Art). 
 
 
 
         (2)   Die Gesellschaft kann in den in Absatz 1 
               genannten Geschäftsbereichen auch selbst tätig werden, 
               insbesondere alle damit im Zusammenhang stehenden 
               Geschäfte und Maßnahmen vornehmen. Die Gesellschaft kann 
               sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art im 
               In- und Ausland beteiligen oder solche Unternehmen 
               gründen, erwerben und veräußern; sie kann zu Anlagezwecken 
               Beteiligungen an Unternehmen aller Art gründen, erwerben, 
               verwalten und veräußern und sich auf die Verwaltung der 
               Beteiligungen beschränken. Die Gesellschaft darf 
               Gesellschaften, an denen sie direkt oder indirekt 
               beteiligt ist, Bürgschaften oder Kredite gewähren, deren 
               Verbindlichkeiten übernehmen oder sie auf andere Weise 
               unterstützen.' 
 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über den Verzicht auf eine 
           individualisierte Offenlegung der Vorstandsvergütung im 
           Jahres- und Konzernabschluss gemäß §§ 286 Abs. 5, 314 Abs. 2 
           Satz 2, 315a Abs. 1 HGB in Verbindung mit Art. 61 SE-VO 
 
 
           Im Anhang des Jahres- und Konzernabschlusses von 
           börsennotierten Gesellschaften sind gemäß §§ 285 Nr. 9 lit. a) 
           Satz 5 bis 8 HGB bzw. §§ 315a Abs. 1, 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) 
           Satz 5 bis 8 HGB i.V.m. Art. 61 SE-VO die den 
           Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge 
           sowie die Einzelbezüge individualisiert auszuweisen. Durch 
           Beschluss der Hauptversammlung kann die Gesellschaft gemäß §§ 
           286 Abs. 5 Satz 1, 314 Abs. 2 Satz 2, 315a Abs. 1 HGB von der 
           individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung absehen. 
           Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass eine 
           Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der 
           Vorstandsvergütung sehr stak in die geschützte Privatsphäre 
           der betroffenen Personen eingreift, so dass ein entsprechender 
           Beschluss gefasst werden soll. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
             Die gemäß Art. 61 SE-VO in Verbindung mit § 285 
             Nr. 9 Buchstabe a) Satz 5 bis 8 HGB sowie §§ 314 Abs. 1 Nr. 
             6 Buchstabe a) Satz 5 bis 8, 315a Abs. 1 HGB (in ihrer 
             jeweils anwendbaren Fassung) verlangten Angaben unterbleiben 
             in den Jahres- und Konzernabschlüssen der Gesellschaft. 
             Dieser Beschluss findet erstmals auf den Jahres- und 
             Konzernabschluss des laufenden Geschäftsjahres 2015 der 
             Gesellschaft und letztmals auf den Jahres- und 
             Konzernabschluss für das letzte vor dem 1. Januar 2020 
             endende Geschäftsjahr der Gesellschaft Anwendung. 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
           Gewinnabführungsvertrag mit der Ströer Venture GmbH (künftig 
           firmierend unter Ströer Content Group GmbH) 
 
 
           Die Ströer Media SE hat mit der Ströer Venture GmbH (künftig 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 21, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Ströer Media SE: Bekanntmachung der -2-

firmierend unter Ströer Content Group GmbH), Köln - als 
           gewinnabführender Gesellschaft - am 5. Mai 2015 einen 
           Gewinnabführungsvertrag (Ergebnisabführungsvertrag) 
           geschlossen. Die Ströer Media SE ist alleinige 
           Gesellschafterin der Ströer Venture GmbH. Der 
           Gewinnabführungsvertrag wurde zur Herstellung einer 
           körperschaftsteuerlichen Organschaft abgeschlossen und bedarf 
           zu seiner Wirksamkeit unter anderem der Zustimmung der 
           Hauptversammlung der Ströer Media SE. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
             Dem Gewinnabführungsvertrag vom 5. Mai 2015 
             zwischen der Ströer Media SE und der Ströer Venture GmbH 
             (künftig firmierend unter Ströer Content Group GmbH) mit 
             Sitz in Köln, als gewinnabführender Gesellschaft wird 
             zugestimmt. 
 
 
 
           Der Vertrag hat folgenden Wortlaut: 
 
 
           Zwischen 
           Ströer Media SE mit Sitz in Köln, eingetragen im 
           Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 82548 
 
 
          -nachfolgend 'OBERGESELLSCHAFT' genannt- 
 
 
           und 
 
 
           Ströer Venture GmbH (künftig firmierend unter Ströer Content 
           Group GmbH) mit Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister 
           des Amtsgerichts Köln unter HRB 80860 
 
 
          -nachfolgend 'UNTERGESELLSCHAFT' genannt- 
 
 
           wird folgender Gewinnabführungsvertrag geschlossen: 
 
 
          Präambel 
 
 
           Die OBERGESELLSCHAFT ist alleinige Gesellschafterin der 
           UNTERGESELLSCHAFT. 
 
 
                § 1 
          Gewinnabführung 
 
 
       1.    Die UNTERGESELLSCHAFT verpflichtet sich unter 
             entsprechender Beachtung von § 301 AktG in seiner jeweils 
             gültigen Fassung, während der Vertragsdauer und erstmals ab 
             dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages 
             im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres ihren gesamten 
             nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften 
             ermittelten Gewinn an die OBERGESELLSCHAFT abzuführen. 
             Abzuführen ist - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung 
             von Rücklagen nach Absatz 2 - der ohne die Gewinnabführung 
             entstehende Jahresüberschuss vermindert um einen 
             Verlustvortrag aus dem Vorjahr. 
 
 
       2.    Die UNTERGESELLSCHAFT kann mit Zustimmung der 
             OBERGESELLSCHAFT Beträge aus dem Jahresüberschuss in die 
             anderen Gewinnrücklagen einstellen, wenn dies 
             handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
             kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Die 
             während der Dauer dieses Vertrages gebildeten anderen 
             Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der OBERGESELLSCHAFT 
             aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu 
             verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
 
 
       3.    Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
             Kapitalrücklagen i.S.d. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB oder von 
             vorvertraglichen Gewinnrücklagen ist ausgeschlossen. 
 
 
 
                § 2 
          Verlustübernahme 
 
 
           Die OBERGESELLSCHAFT ist entsprechend der Vorschrift des § 302 
           AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet, jeden 
           während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag 
           auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, 
           dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die 
           während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. 
 
 
                § 3 
          Jahresabschluss 
 
 
       1.    Die UNTERGESELLSCHAFT hat den Jahresabschluss so 
             zu erstellen, dass der abzuführende Gewinn bzw. der zu 
             übernehmende Verlust als Verbindlichkeit bzw. Forderung 
             gegenüber der OBERGESELLSCHAFT ausgewiesen wird. 
 
 
       2.    Der Jahresabschluss der UNTERGESELLSCHAFT ist vor 
             dem Jahresabschluss der OBERGESELLSCHAFT zu erstellen und 
             festzustellen. 
 
 
       3.    Der Jahresabschluss der UNTERGESELLSCHAFT ist vor 
             seiner Feststellung der OBERGESELLSCHAFT zur Kenntnisnahme, 
             Prüfung und Abstimmung vorzulegen. 
 
 
       4.    Endet das Wirtschaftsjahr der UNTERGESELLSCHAFT 
             zugleich mit dem Wirtschaftsjahr der OBERGESELLSCHAFT, so 
             ist gleichwohl das zu übernehmende Ergebnis der 
             UNTERGESELLSCHAFT im Jahresabschluss der OBERGESELLSCHAFT 
             für das gleiche Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen. 
 
 
 
                            § 4 
          Inkrafttreten, Vertragsdauer, Kündigung 
 
 
       1.    Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der 
             Zustimmung der Hauptversammlung der OBERGESELLSCHAFT und der 
             Gesellschafterversammlung der UNTERGESELLSCHAFT sowie der 
             Eintragung in das Handelsregister der UNTERGESELLSCHAFT. Er 
             gilt rückwirkend ab dem Beginn des im Zeitpunkt der 
             Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister laufenden 
             Geschäftsjahres der UNTERGESELLSCHAFT. 
 
 
       2.    Der Vertrag kann unter Einhaltung einer 
             Kündigungsfrist von sechs Monaten nur zum Ende des 
             Geschäftsjahres der UNTERGESELLSCHAFT, frühestens jedoch zum 
             Ende des Geschäftsjahres ordentlich gekündigt werden, nach 
             dessen Ablauf die durch diesen Vertrag zu begründende 
             körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft 
             ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat (nach 
             derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre; § 14 Abs. 1 Nr. 3 i. 
             V. m. § 17 KStG, § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG). 
 
 
       3.    Das Recht zur vorzeitigen Kündigung aus wichtigem 
             Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt im 
             Einzelfall insbesondere 
 
 
         a)    die Veräußerung von mindestens so vielen 
               Anteilen an der UNTERGESELLSCHAFT durch die 
               OBERGESELLSCHAFT, dass die Voraussetzungen der 
               finanziellen Eingliederung der UNTERGESELLSCHAFT in die 
               OBERGESELLSCHAFT gemäß Steuerrecht nicht mehr vorliegen 
               oder 
 
 
         b)    die Umwandlung, Verschmelzung oder Liquidation 
               der OBERGESELLSCHAFT oder der UNTERGESELLSCHAFT. 
 
 
 
       4.    Die OBERGESELLSCHAFT ist der UNTERGESELLSCHAFT im 
             Falle der Kündigung aus wichtigem Grund lediglich zum 
             Ausgleich der anteiligen Verluste bis zur handelsrechtlichen 
             Beendigung dieses Vertrags verpflichtet. 
 
 
       5.    Wenn der Vertrag endet, hat die OBERGESELLSCHAFT 
             den Gläubigern der UNTERGESELLSCHAFT entsprechend § 303 AktG 
             Sicherheit zu leisten. 
 
 
 
                  § 5 
          Schlussbestimmungen 
 
 
       1.    Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags 
             einschließlich dieser Bestimmung bedürfen zu ihrer 
             Wirksamkeit der Schriftform. 
 
 
       2.    Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses 
             Vertrages als unwirksam, nichtig oder undurchführbar 
             erweisen oder unwirksam, nichtig oder undurchführbar werden, 
             gilt bei Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen 
             diejenige Regelung, die dem in diesem Vertrag erkennbar 
             gewordenen Willen der Parteien am nächsten kommt. Die 
             Parteien werden eine Regelung herbeiführen, die dem Zweck 
             dieses Vertrages am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für 
             Regelungslücken. 
 
 
       3.    Ausschließlicher Gerichtsstand ist Köln. 
 
 
 
           Da sich alle Geschäftsanteile der Ströer Venture GmbH (künftig 
           firmierend unter Ströer Content Group GmbH) in der Hand der 
           Gesellschaft befinden, bedarf es weder einer Prüfung des 
           Gewinnabführungsvertrags durch einen Vertragsprüfer noch sind 
           die Gewährung von Ausgleichszahlungen (§ 304 AktG) oder von 
           Abfindungen (§ 305 AktG) erforderlich. 
 
 
           Der Vorstand der Gesellschaft hat zusammen mit der 
           Geschäftsführung der Ströer Venture GmbH einen gemeinsamen 
           Bericht gemäß § 293a AktG über den Gewinnabführungsvertrag 
           erstattet. Dieser Bericht sowie der Gewinnabführungsvertrag 
           und die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Gesellschaft und 
           der Ströer Venture GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre - 
           soweit zu erstellen - liegen vom Tag der Einberufung der 
           Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft 
           und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die 
           Aktionäre aus. Die Unterlagen sind auch auf der Homepage der 
           Gesellschaft unter http://www.stroeer.com/ unter der Rubrik 
           'Investor Relations', 'Hauptversammlung' veröffentlicht. Auf 
           Verlangen werden jedem Aktionär kostenlos und unverzüglich 
           Kopien der vorgenannten Unterlagen übersandt. 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum 

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May 21, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

Gewinnabführungsvertrag mit der Ströer Digital International 
           GmbH 
 
 
           Die Ströer Media SE hat mit der Ströer Digital International 
           GmbH, Köln - als gewinnabführender Gesellschaft - am 5. Mai 
           2015 einen Gewinnabführungsvertrag (Ergebnisabführungsvertrag) 
           geschlossen. Die Ströer Media SE ist alleinige 
           Gesellschafterin der Ströer Digital International GmbH. Der 
           Gewinnabführungsvertrag wurde zur Herstellung einer 
           körperschaftsteuerlichen Organschaft abgeschlossen und bedarf 
           zu seiner Wirksamkeit unter anderem der Zustimmung der 
           Hauptversammlung der Ströer Media SE. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
             Dem Gewinnabführungsvertrag vom 5. Mai 2015 
             zwischen der Ströer Media SE und der Ströer Digital 
             International GmbH mit Sitz in Köln, als gewinnabführender 
             Gesellschaft, wird zugestimmt. 
 
 
 
           Der Vertrag hat folgenden Wortlaut: 
 
 
           Zwischen 
           Ströer Media SE mit Sitz in Köln, eingetragen im 
           Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 82548 
 
 
          -nachfolgend 'OBERGESELLSCHAFT' genannt- 
 
 
           und 
 
 
           Ströer Digital International GmbH mit Sitz in Köln, 
           eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 
           84049 
 
 
          -nachfolgend 'UNTERGESELLSCHAFT' genannt- 
 
 
           wird folgender Gewinnabführungsvertrag geschlossen: 
 
 
          Präambel 
 
 
           Die OBERGESELLSCHAFT ist alleinige Gesellschafterin der 
           UNTERGESELLSCHAFT. 
 
 
                § 1 
          Gewinnabführung 
 
 
       1.    Die UNTERGESELLSCHAFT verpflichtet sich unter 
             entsprechender Beachtung von § 301 AktG in seiner jeweils 
             gültigen Fassung, während der Vertragsdauer und erstmals ab 
             dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages 
             im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres ihren gesamten 
             nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften 
             ermittelten Gewinn an die OBERGESELLSCHAFT abzuführen. 
             Abzuführen ist - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung 
             von Rücklagen nach Absatz 2 - der ohne die Gewinnabführung 
             entstehende Jahresüberschuss vermindert um einen 
             Verlustvortrag aus dem Vorjahr. 
 
 
       2.    Die UNTERGESELLSCHAFT kann mit Zustimmung der 
             OBERGESELLSCHAFT Beträge aus dem Jahresüberschuss in die 
             anderen Gewinnrücklagen einstellen, wenn dies 
             handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
             kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Die 
             während der Dauer dieses Vertrages gebildeten anderen 
             Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der OBERGESELLSCHAFT 
             aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu 
             verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
 
 
       3.    Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
             Kapitalrücklagen i.S.d. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB oder von 
             vorvertraglichen Gewinnrücklagen ist ausgeschlossen. 
 
 
 
                § 2 
          Verlustübernahme 
 
 
           Die OBERGESELLSCHAFT ist entsprechend der Vorschrift des § 302 
           AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet, jeden 
           während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag 
           auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, 
           dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die 
           während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. 
 
 
                § 3 
          Jahresabschluss 
 
 
       1.    Die UNTERGESELLSCHAFT hat den Jahresabschluss so 
             zu erstellen, dass der abzuführende Gewinn bzw. der zu 
             übernehmende Verlust als Verbindlichkeit bzw. Forderung 
             gegenüber der OBERGESELLSCHAFT ausgewiesen wird. 
 
 
       2.    Der Jahresabschluss der UNTERGESELLSCHAFT ist vor 
             dem Jahresabschluss der OBERGESELLSCHAFT zu erstellen und 
             festzustellen. 
 
 
       3.    Der Jahresabschluss der UNTERGESELLSCHAFT ist vor 
             seiner Feststellung der OBERGESELLSCHAFT zur Kenntnisnahme, 
             Prüfung und Abstimmung vorzulegen. 
 
 
       4.    Endet das Wirtschaftsjahr der UNTERGESELLSCHAFT 
             zugleich mit dem Wirtschaftsjahr der OBERGESELLSCHAFT, so 
             ist gleichwohl das zu übernehmende Ergebnis der 
             UNTERGESELLSCHAFT im Jahresabschluss der OBERGESELLSCHAFT 
             für das gleiche Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen. 
 
 
 
                            § 4 
          Inkrafttreten, Vertragsdauer, Kündigung 
 
 
       1.    Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der 
             Zustimmung der Hauptversammlung der OBERGESELLSCHAFT und der 
             Gesellschafterversammlung der UNTERGESELLSCHAFT sowie der 
             Eintragung in das Handelsregister der UNTERGESELLSCHAFT. Er 
             gilt rückwirkend ab dem Beginn des im Zeitpunkt der 
             Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister laufenden 
             Geschäftsjahres der UNTERGESELLSCHAFT. 
 
 
       2.    Der Vertrag kann unter Einhaltung einer 
             Kündigungsfrist von sechs Monaten nur zum Ende des 
             Geschäftsjahres der UNTERGESELLSCHAFT, frühestens jedoch zum 
             Ende des Geschäftsjahres ordentlich gekündigt werden, nach 
             dessen Ablauf die durch diesen Vertrag zu begründende 
             körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft 
             ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat (nach 
             derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre; § 14 Abs. 1 Nr. 3 i. 
             V. m. § 17 KStG, § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG). 
 
 
       3.    Das Recht zur vorzeitigen Kündigung aus wichtigem 
             Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt im 
             Einzelfall insbesondere 
 
 
 
 
         a)    die Veräußerung von mindestens so vielen 
               Anteilen an der UNTERGESELLSCHAFT durch die 
               OBERGESELLSCHAFT, dass die Voraussetzungen der 
               finanziellen Eingliederung der UNTERGESELLSCHAFT in die 
               OBERGESELLSCHAFT gemäß Steuerrecht nicht mehr vorliegen 
               oder 
 
 
         b)    die Umwandlung, Verschmelzung oder Liquidation 
               der OBERGESELLSCHAFT oder der UNTERGESELLSCHAFT. 
 
 
 
       4.    Die OBERGESELLSCHAFT ist der UNTERGESELLSCHAFT im 
             Falle der Kündigung aus wichtigem Grund lediglich zum 
             Ausgleich der anteiligen Verluste bis zur handelsrechtlichen 
             Beendigung dieses Vertrags verpflichtet. 
 
 
       5.    Wenn der Vertrag endet, hat die OBERGESELLSCHAFT 
             den Gläubigern der UNTERGESELLSCHAFT entsprechend § 303 AktG 
             Sicherheit zu leisten. 
 
 
 
                  § 5 
          Schlussbestimmungen 
 
 
       1.    Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags 
             einschließlich dieser Bestimmung bedürfen zu ihrer 
             Wirksamkeit der Schriftform. 
 
 
       2.    Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses 
             Vertrages als unwirksam, nichtig oder undurchführbar 
             erweisen oder unwirksam, nichtig oder undurchführbar werden, 
             gilt bei Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen 
             diejenige Regelung, die dem in diesem Vertrag erkennbar 
             gewordenen Willen der Parteien am nächsten kommt. Die 
             Parteien werden eine Regelung herbeiführen, die dem Zweck 
             dieses Vertrages am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für 
             Regelungslücken. 
 
 
       3.    Ausschließlicher Gerichtsstand ist Köln. 
 
 
 
           Da sich alle Geschäftsanteile der Ströer Digital International 
           GmbH in der Hand der Gesellschaft befinden, bedarf es weder 
           einer Prüfung des Gewinnabführungsvertrags durch einen 
           Vertragsprüfer noch sind die Gewährung von Ausgleichszahlungen 
           (§ 304 AktG) oder von Abfindungen (§ 305 AktG) erforderlich. 
 
 
           Der Vorstand der Gesellschaft hat zusammen mit der 
           Geschäftsführung der Ströer Digital International GmbH einen 
           gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG über den 
           Gewinnabführungsvertrag erstattet. Dieser Bericht sowie der 
           Gewinnabführungsvertrag und die Jahresabschlüsse und 
           Lageberichte der Gesellschaft und der Ströer Digital 
           International GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre - 
           soweit zu erstellen - liegen vom Tag der Einberufung der 
           Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft 
           und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die 
           Aktionäre aus. Auf Verlangen werden jedem Aktionär kostenlos 
           und unverzüglich Kopien der vorgenannten Unterlagen übersandt. 
 
 
     10.   Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien gemäß Art. 5 SE-VO in 
           Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des 

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May 21, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

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