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DGAP-HV: Ströer Media SE: Bekanntmachung der -13-

DJ DGAP-HV: Ströer Media SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2015 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Ströer Media SE  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
21.05.2015 15:06 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Ströer Media SE 
 
   Köln 
 
   WKN: 749399 
   ISIN: DE 0007493991 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 
 
   Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
   wir laden Sie herzlich ein zur 
   ordentlichen Hauptversammlung der 
   Ströer Media SE 
 
   am 30. Juni 2015, 
   um 10.00 Uhr 
   (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ) 
 
   im 
   Congress-Centrum Nord Koelnmesse, Rheinsaal, 
   Deutz-Mülheimer Straße 111, 
   50679 Köln 
   Deutschland 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
           Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern 
           einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289 
           Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats und des Vorschlags des Vorstands für die 
           Verwendung des Bilanzgewinns, jeweils für das am 31. Dezember 
           2014 endende Geschäftsjahr 
 
 
           Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu 
           Tagesordnungspunkt 1 ist nach den gesetzlichen Bestimmungen 
           nicht vorgesehen, weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den 
           Konzernabschluss billigt und der Jahresabschluss damit nach § 
           172 Abs. 1 Satz 1 AktG1 festgestellt ist. Für die übrigen 
           Unterlagen, mit Ausnahme der Verwendung des Bilanzgewinns 
           unter Tagesordnungspunkt 2, sieht das Gesetz ebenfalls keine 
           Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor. 
 
 
   1    Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden für die Gesellschaft 
        gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 
        des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen 
        Gesellschaft (SE) (SE-Verordnung) Anwendung. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
 
             den im Geschäftsjahr 2014 erzielten Bilanzgewinn 
             in Höhe von insgesamt EUR 45.954.725,60 wie folgt zu 
             verwenden: 
 
 
         -     Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 
               0,40 je dividendenberechtigte Stückaktie, das sind 
               insgesamt EUR 19.547.913,60; 
 
 
         -     Einstellung eines Betrages in Höhe von EUR 
               6.406.812,00 in die Gewinnrücklagen und 
 
 
         -     Vortrag des Restbetrages in Höhe von EUR 
               20.000.000,00 auf neue Rechnung. 
 
 
 
 
           Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung besitzt die 
           Gesellschaft keine eigenen Aktien. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
 
             den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern 
             des Vorstands der Gesellschaft für diesen Zeitraum 
             Entlastung zu erteilen. 
 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
 
             den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern 
             des Aufsichtsrats der Gesellschaft für diesen Zeitraum 
             Entlastung zu erteilen. 
 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, 
 
 
             die Ernst & Young GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, zum Abschlussprüfer 
             des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das am 
             31. Dezember 2015 endende Geschäftsjahr zu bestellen. 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, 
           zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Änderung von § 1 der 
           Satzung (Firma) und § 2 der Satzung (Gegenstand des 
           Unternehmens) 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Die Firma der Gesellschaft wird geändert in 
             Ströer SE und § 1 Abs. (1) der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
         '(1)  Die Firma der Gesellschaft lautet 
 
 
                 Ströer SE.' 
 
 
 
 
       b)    § 2 der Satzung, der den Unternehmensgegenstand 
             regelt, wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
         '(1)  Gegenstand des Unternehmens ist die Tätigkeit 
               einer geschäftsleitenden Holding, d.h. die Zusammenfassung 
               von Unternehmen, deren Beratung sowie die Übernahme 
               sonstiger betriebswirtschaftlicher Aufgaben und 
               Dienstleistungen für Unternehmen, die in folgenden 
               Bereichen tätig sind: 
 
 
           (a)   Werbung in Bezug auf Werbeträger jeglicher 
                 Form, insbesondere im Außen- und Onlinebereich durch die 
                 Bewirtschaftung der jeweiligen Werbeträger sowie die 
                 Vermittlung und Vermarktung von Werbeflächen 
                 einschließlich der (Weiter-) Entwicklung geeigneter 
                 Technologie, 
 
 
           (b)   Medien jeglicher Art, insbesondere im 
                 Onlinebereich, einschließlich des Betriebs und der 
                 Vermarktung von Online-Portalen für Information, 
                 Kommunikation (einschließlich sozialer Netzwerke), 
                 Unterhaltung (einschließlich Videos und Spiele) und 
                 E-Commerce (einschließlich dem Vertrieb von Produkten 
                 sowie der Erbringung von Dienstleistungen aller Art). 
 
 
 
         (2)   Die Gesellschaft kann in den in Absatz 1 
               genannten Geschäftsbereichen auch selbst tätig werden, 
               insbesondere alle damit im Zusammenhang stehenden 
               Geschäfte und Maßnahmen vornehmen. Die Gesellschaft kann 
               sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art im 
               In- und Ausland beteiligen oder solche Unternehmen 
               gründen, erwerben und veräußern; sie kann zu Anlagezwecken 
               Beteiligungen an Unternehmen aller Art gründen, erwerben, 
               verwalten und veräußern und sich auf die Verwaltung der 
               Beteiligungen beschränken. Die Gesellschaft darf 
               Gesellschaften, an denen sie direkt oder indirekt 
               beteiligt ist, Bürgschaften oder Kredite gewähren, deren 
               Verbindlichkeiten übernehmen oder sie auf andere Weise 
               unterstützen.' 
 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über den Verzicht auf eine 
           individualisierte Offenlegung der Vorstandsvergütung im 
           Jahres- und Konzernabschluss gemäß §§ 286 Abs. 5, 314 Abs. 2 
           Satz 2, 315a Abs. 1 HGB in Verbindung mit Art. 61 SE-VO 
 
 
           Im Anhang des Jahres- und Konzernabschlusses von 
           börsennotierten Gesellschaften sind gemäß §§ 285 Nr. 9 lit. a) 
           Satz 5 bis 8 HGB bzw. §§ 315a Abs. 1, 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) 
           Satz 5 bis 8 HGB i.V.m. Art. 61 SE-VO die den 
           Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge 
           sowie die Einzelbezüge individualisiert auszuweisen. Durch 
           Beschluss der Hauptversammlung kann die Gesellschaft gemäß §§ 
           286 Abs. 5 Satz 1, 314 Abs. 2 Satz 2, 315a Abs. 1 HGB von der 
           individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung absehen. 
           Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass eine 
           Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der 
           Vorstandsvergütung sehr stak in die geschützte Privatsphäre 
           der betroffenen Personen eingreift, so dass ein entsprechender 
           Beschluss gefasst werden soll. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
             Die gemäß Art. 61 SE-VO in Verbindung mit § 285 
             Nr. 9 Buchstabe a) Satz 5 bis 8 HGB sowie §§ 314 Abs. 1 Nr. 
             6 Buchstabe a) Satz 5 bis 8, 315a Abs. 1 HGB (in ihrer 
             jeweils anwendbaren Fassung) verlangten Angaben unterbleiben 
             in den Jahres- und Konzernabschlüssen der Gesellschaft. 
             Dieser Beschluss findet erstmals auf den Jahres- und 
             Konzernabschluss des laufenden Geschäftsjahres 2015 der 
             Gesellschaft und letztmals auf den Jahres- und 
             Konzernabschluss für das letzte vor dem 1. Januar 2020 
             endende Geschäftsjahr der Gesellschaft Anwendung. 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
           Gewinnabführungsvertrag mit der Ströer Venture GmbH (künftig 
           firmierend unter Ströer Content Group GmbH) 
 
 
           Die Ströer Media SE hat mit der Ströer Venture GmbH (künftig 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 21, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Ströer Media SE: Bekanntmachung der -2-

firmierend unter Ströer Content Group GmbH), Köln - als 
           gewinnabführender Gesellschaft - am 5. Mai 2015 einen 
           Gewinnabführungsvertrag (Ergebnisabführungsvertrag) 
           geschlossen. Die Ströer Media SE ist alleinige 
           Gesellschafterin der Ströer Venture GmbH. Der 
           Gewinnabführungsvertrag wurde zur Herstellung einer 
           körperschaftsteuerlichen Organschaft abgeschlossen und bedarf 
           zu seiner Wirksamkeit unter anderem der Zustimmung der 
           Hauptversammlung der Ströer Media SE. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
             Dem Gewinnabführungsvertrag vom 5. Mai 2015 
             zwischen der Ströer Media SE und der Ströer Venture GmbH 
             (künftig firmierend unter Ströer Content Group GmbH) mit 
             Sitz in Köln, als gewinnabführender Gesellschaft wird 
             zugestimmt. 
 
 
 
           Der Vertrag hat folgenden Wortlaut: 
 
 
           Zwischen 
           Ströer Media SE mit Sitz in Köln, eingetragen im 
           Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 82548 
 
 
          -nachfolgend 'OBERGESELLSCHAFT' genannt- 
 
 
           und 
 
 
           Ströer Venture GmbH (künftig firmierend unter Ströer Content 
           Group GmbH) mit Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister 
           des Amtsgerichts Köln unter HRB 80860 
 
 
          -nachfolgend 'UNTERGESELLSCHAFT' genannt- 
 
 
           wird folgender Gewinnabführungsvertrag geschlossen: 
 
 
          Präambel 
 
 
           Die OBERGESELLSCHAFT ist alleinige Gesellschafterin der 
           UNTERGESELLSCHAFT. 
 
 
                § 1 
          Gewinnabführung 
 
 
       1.    Die UNTERGESELLSCHAFT verpflichtet sich unter 
             entsprechender Beachtung von § 301 AktG in seiner jeweils 
             gültigen Fassung, während der Vertragsdauer und erstmals ab 
             dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages 
             im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres ihren gesamten 
             nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften 
             ermittelten Gewinn an die OBERGESELLSCHAFT abzuführen. 
             Abzuführen ist - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung 
             von Rücklagen nach Absatz 2 - der ohne die Gewinnabführung 
             entstehende Jahresüberschuss vermindert um einen 
             Verlustvortrag aus dem Vorjahr. 
 
 
       2.    Die UNTERGESELLSCHAFT kann mit Zustimmung der 
             OBERGESELLSCHAFT Beträge aus dem Jahresüberschuss in die 
             anderen Gewinnrücklagen einstellen, wenn dies 
             handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
             kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Die 
             während der Dauer dieses Vertrages gebildeten anderen 
             Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der OBERGESELLSCHAFT 
             aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu 
             verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
 
 
       3.    Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
             Kapitalrücklagen i.S.d. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB oder von 
             vorvertraglichen Gewinnrücklagen ist ausgeschlossen. 
 
 
 
                § 2 
          Verlustübernahme 
 
 
           Die OBERGESELLSCHAFT ist entsprechend der Vorschrift des § 302 
           AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet, jeden 
           während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag 
           auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, 
           dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die 
           während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. 
 
 
                § 3 
          Jahresabschluss 
 
 
       1.    Die UNTERGESELLSCHAFT hat den Jahresabschluss so 
             zu erstellen, dass der abzuführende Gewinn bzw. der zu 
             übernehmende Verlust als Verbindlichkeit bzw. Forderung 
             gegenüber der OBERGESELLSCHAFT ausgewiesen wird. 
 
 
       2.    Der Jahresabschluss der UNTERGESELLSCHAFT ist vor 
             dem Jahresabschluss der OBERGESELLSCHAFT zu erstellen und 
             festzustellen. 
 
 
       3.    Der Jahresabschluss der UNTERGESELLSCHAFT ist vor 
             seiner Feststellung der OBERGESELLSCHAFT zur Kenntnisnahme, 
             Prüfung und Abstimmung vorzulegen. 
 
 
       4.    Endet das Wirtschaftsjahr der UNTERGESELLSCHAFT 
             zugleich mit dem Wirtschaftsjahr der OBERGESELLSCHAFT, so 
             ist gleichwohl das zu übernehmende Ergebnis der 
             UNTERGESELLSCHAFT im Jahresabschluss der OBERGESELLSCHAFT 
             für das gleiche Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen. 
 
 
 
                            § 4 
          Inkrafttreten, Vertragsdauer, Kündigung 
 
 
       1.    Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der 
             Zustimmung der Hauptversammlung der OBERGESELLSCHAFT und der 
             Gesellschafterversammlung der UNTERGESELLSCHAFT sowie der 
             Eintragung in das Handelsregister der UNTERGESELLSCHAFT. Er 
             gilt rückwirkend ab dem Beginn des im Zeitpunkt der 
             Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister laufenden 
             Geschäftsjahres der UNTERGESELLSCHAFT. 
 
 
       2.    Der Vertrag kann unter Einhaltung einer 
             Kündigungsfrist von sechs Monaten nur zum Ende des 
             Geschäftsjahres der UNTERGESELLSCHAFT, frühestens jedoch zum 
             Ende des Geschäftsjahres ordentlich gekündigt werden, nach 
             dessen Ablauf die durch diesen Vertrag zu begründende 
             körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft 
             ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat (nach 
             derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre; § 14 Abs. 1 Nr. 3 i. 
             V. m. § 17 KStG, § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG). 
 
 
       3.    Das Recht zur vorzeitigen Kündigung aus wichtigem 
             Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt im 
             Einzelfall insbesondere 
 
 
         a)    die Veräußerung von mindestens so vielen 
               Anteilen an der UNTERGESELLSCHAFT durch die 
               OBERGESELLSCHAFT, dass die Voraussetzungen der 
               finanziellen Eingliederung der UNTERGESELLSCHAFT in die 
               OBERGESELLSCHAFT gemäß Steuerrecht nicht mehr vorliegen 
               oder 
 
 
         b)    die Umwandlung, Verschmelzung oder Liquidation 
               der OBERGESELLSCHAFT oder der UNTERGESELLSCHAFT. 
 
 
 
       4.    Die OBERGESELLSCHAFT ist der UNTERGESELLSCHAFT im 
             Falle der Kündigung aus wichtigem Grund lediglich zum 
             Ausgleich der anteiligen Verluste bis zur handelsrechtlichen 
             Beendigung dieses Vertrags verpflichtet. 
 
 
       5.    Wenn der Vertrag endet, hat die OBERGESELLSCHAFT 
             den Gläubigern der UNTERGESELLSCHAFT entsprechend § 303 AktG 
             Sicherheit zu leisten. 
 
 
 
                  § 5 
          Schlussbestimmungen 
 
 
       1.    Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags 
             einschließlich dieser Bestimmung bedürfen zu ihrer 
             Wirksamkeit der Schriftform. 
 
 
       2.    Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses 
             Vertrages als unwirksam, nichtig oder undurchführbar 
             erweisen oder unwirksam, nichtig oder undurchführbar werden, 
             gilt bei Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen 
             diejenige Regelung, die dem in diesem Vertrag erkennbar 
             gewordenen Willen der Parteien am nächsten kommt. Die 
             Parteien werden eine Regelung herbeiführen, die dem Zweck 
             dieses Vertrages am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für 
             Regelungslücken. 
 
 
       3.    Ausschließlicher Gerichtsstand ist Köln. 
 
 
 
           Da sich alle Geschäftsanteile der Ströer Venture GmbH (künftig 
           firmierend unter Ströer Content Group GmbH) in der Hand der 
           Gesellschaft befinden, bedarf es weder einer Prüfung des 
           Gewinnabführungsvertrags durch einen Vertragsprüfer noch sind 
           die Gewährung von Ausgleichszahlungen (§ 304 AktG) oder von 
           Abfindungen (§ 305 AktG) erforderlich. 
 
 
           Der Vorstand der Gesellschaft hat zusammen mit der 
           Geschäftsführung der Ströer Venture GmbH einen gemeinsamen 
           Bericht gemäß § 293a AktG über den Gewinnabführungsvertrag 
           erstattet. Dieser Bericht sowie der Gewinnabführungsvertrag 
           und die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Gesellschaft und 
           der Ströer Venture GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre - 
           soweit zu erstellen - liegen vom Tag der Einberufung der 
           Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft 
           und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die 
           Aktionäre aus. Die Unterlagen sind auch auf der Homepage der 
           Gesellschaft unter http://www.stroeer.com/ unter der Rubrik 
           'Investor Relations', 'Hauptversammlung' veröffentlicht. Auf 
           Verlangen werden jedem Aktionär kostenlos und unverzüglich 
           Kopien der vorgenannten Unterlagen übersandt. 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum 

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May 21, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Ströer Media SE: Bekanntmachung der -3-

Gewinnabführungsvertrag mit der Ströer Digital International 
           GmbH 
 
 
           Die Ströer Media SE hat mit der Ströer Digital International 
           GmbH, Köln - als gewinnabführender Gesellschaft - am 5. Mai 
           2015 einen Gewinnabführungsvertrag (Ergebnisabführungsvertrag) 
           geschlossen. Die Ströer Media SE ist alleinige 
           Gesellschafterin der Ströer Digital International GmbH. Der 
           Gewinnabführungsvertrag wurde zur Herstellung einer 
           körperschaftsteuerlichen Organschaft abgeschlossen und bedarf 
           zu seiner Wirksamkeit unter anderem der Zustimmung der 
           Hauptversammlung der Ströer Media SE. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
             Dem Gewinnabführungsvertrag vom 5. Mai 2015 
             zwischen der Ströer Media SE und der Ströer Digital 
             International GmbH mit Sitz in Köln, als gewinnabführender 
             Gesellschaft, wird zugestimmt. 
 
 
 
           Der Vertrag hat folgenden Wortlaut: 
 
 
           Zwischen 
           Ströer Media SE mit Sitz in Köln, eingetragen im 
           Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 82548 
 
 
          -nachfolgend 'OBERGESELLSCHAFT' genannt- 
 
 
           und 
 
 
           Ströer Digital International GmbH mit Sitz in Köln, 
           eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 
           84049 
 
 
          -nachfolgend 'UNTERGESELLSCHAFT' genannt- 
 
 
           wird folgender Gewinnabführungsvertrag geschlossen: 
 
 
          Präambel 
 
 
           Die OBERGESELLSCHAFT ist alleinige Gesellschafterin der 
           UNTERGESELLSCHAFT. 
 
 
                § 1 
          Gewinnabführung 
 
 
       1.    Die UNTERGESELLSCHAFT verpflichtet sich unter 
             entsprechender Beachtung von § 301 AktG in seiner jeweils 
             gültigen Fassung, während der Vertragsdauer und erstmals ab 
             dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages 
             im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres ihren gesamten 
             nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften 
             ermittelten Gewinn an die OBERGESELLSCHAFT abzuführen. 
             Abzuführen ist - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung 
             von Rücklagen nach Absatz 2 - der ohne die Gewinnabführung 
             entstehende Jahresüberschuss vermindert um einen 
             Verlustvortrag aus dem Vorjahr. 
 
 
       2.    Die UNTERGESELLSCHAFT kann mit Zustimmung der 
             OBERGESELLSCHAFT Beträge aus dem Jahresüberschuss in die 
             anderen Gewinnrücklagen einstellen, wenn dies 
             handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
             kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Die 
             während der Dauer dieses Vertrages gebildeten anderen 
             Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der OBERGESELLSCHAFT 
             aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu 
             verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
 
 
       3.    Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
             Kapitalrücklagen i.S.d. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB oder von 
             vorvertraglichen Gewinnrücklagen ist ausgeschlossen. 
 
 
 
                § 2 
          Verlustübernahme 
 
 
           Die OBERGESELLSCHAFT ist entsprechend der Vorschrift des § 302 
           AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet, jeden 
           während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag 
           auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, 
           dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die 
           während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. 
 
 
                § 3 
          Jahresabschluss 
 
 
       1.    Die UNTERGESELLSCHAFT hat den Jahresabschluss so 
             zu erstellen, dass der abzuführende Gewinn bzw. der zu 
             übernehmende Verlust als Verbindlichkeit bzw. Forderung 
             gegenüber der OBERGESELLSCHAFT ausgewiesen wird. 
 
 
       2.    Der Jahresabschluss der UNTERGESELLSCHAFT ist vor 
             dem Jahresabschluss der OBERGESELLSCHAFT zu erstellen und 
             festzustellen. 
 
 
       3.    Der Jahresabschluss der UNTERGESELLSCHAFT ist vor 
             seiner Feststellung der OBERGESELLSCHAFT zur Kenntnisnahme, 
             Prüfung und Abstimmung vorzulegen. 
 
 
       4.    Endet das Wirtschaftsjahr der UNTERGESELLSCHAFT 
             zugleich mit dem Wirtschaftsjahr der OBERGESELLSCHAFT, so 
             ist gleichwohl das zu übernehmende Ergebnis der 
             UNTERGESELLSCHAFT im Jahresabschluss der OBERGESELLSCHAFT 
             für das gleiche Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen. 
 
 
 
                            § 4 
          Inkrafttreten, Vertragsdauer, Kündigung 
 
 
       1.    Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der 
             Zustimmung der Hauptversammlung der OBERGESELLSCHAFT und der 
             Gesellschafterversammlung der UNTERGESELLSCHAFT sowie der 
             Eintragung in das Handelsregister der UNTERGESELLSCHAFT. Er 
             gilt rückwirkend ab dem Beginn des im Zeitpunkt der 
             Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister laufenden 
             Geschäftsjahres der UNTERGESELLSCHAFT. 
 
 
       2.    Der Vertrag kann unter Einhaltung einer 
             Kündigungsfrist von sechs Monaten nur zum Ende des 
             Geschäftsjahres der UNTERGESELLSCHAFT, frühestens jedoch zum 
             Ende des Geschäftsjahres ordentlich gekündigt werden, nach 
             dessen Ablauf die durch diesen Vertrag zu begründende 
             körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft 
             ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat (nach 
             derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre; § 14 Abs. 1 Nr. 3 i. 
             V. m. § 17 KStG, § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG). 
 
 
       3.    Das Recht zur vorzeitigen Kündigung aus wichtigem 
             Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt im 
             Einzelfall insbesondere 
 
 
 
 
         a)    die Veräußerung von mindestens so vielen 
               Anteilen an der UNTERGESELLSCHAFT durch die 
               OBERGESELLSCHAFT, dass die Voraussetzungen der 
               finanziellen Eingliederung der UNTERGESELLSCHAFT in die 
               OBERGESELLSCHAFT gemäß Steuerrecht nicht mehr vorliegen 
               oder 
 
 
         b)    die Umwandlung, Verschmelzung oder Liquidation 
               der OBERGESELLSCHAFT oder der UNTERGESELLSCHAFT. 
 
 
 
       4.    Die OBERGESELLSCHAFT ist der UNTERGESELLSCHAFT im 
             Falle der Kündigung aus wichtigem Grund lediglich zum 
             Ausgleich der anteiligen Verluste bis zur handelsrechtlichen 
             Beendigung dieses Vertrags verpflichtet. 
 
 
       5.    Wenn der Vertrag endet, hat die OBERGESELLSCHAFT 
             den Gläubigern der UNTERGESELLSCHAFT entsprechend § 303 AktG 
             Sicherheit zu leisten. 
 
 
 
                  § 5 
          Schlussbestimmungen 
 
 
       1.    Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags 
             einschließlich dieser Bestimmung bedürfen zu ihrer 
             Wirksamkeit der Schriftform. 
 
 
       2.    Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses 
             Vertrages als unwirksam, nichtig oder undurchführbar 
             erweisen oder unwirksam, nichtig oder undurchführbar werden, 
             gilt bei Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen 
             diejenige Regelung, die dem in diesem Vertrag erkennbar 
             gewordenen Willen der Parteien am nächsten kommt. Die 
             Parteien werden eine Regelung herbeiführen, die dem Zweck 
             dieses Vertrages am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für 
             Regelungslücken. 
 
 
       3.    Ausschließlicher Gerichtsstand ist Köln. 
 
 
 
           Da sich alle Geschäftsanteile der Ströer Digital International 
           GmbH in der Hand der Gesellschaft befinden, bedarf es weder 
           einer Prüfung des Gewinnabführungsvertrags durch einen 
           Vertragsprüfer noch sind die Gewährung von Ausgleichszahlungen 
           (§ 304 AktG) oder von Abfindungen (§ 305 AktG) erforderlich. 
 
 
           Der Vorstand der Gesellschaft hat zusammen mit der 
           Geschäftsführung der Ströer Digital International GmbH einen 
           gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG über den 
           Gewinnabführungsvertrag erstattet. Dieser Bericht sowie der 
           Gewinnabführungsvertrag und die Jahresabschlüsse und 
           Lageberichte der Gesellschaft und der Ströer Digital 
           International GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre - 
           soweit zu erstellen - liegen vom Tag der Einberufung der 
           Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft 
           und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die 
           Aktionäre aus. Auf Verlangen werden jedem Aktionär kostenlos 
           und unverzüglich Kopien der vorgenannten Unterlagen übersandt. 
 
 
     10.   Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien gemäß Art. 5 SE-VO in 
           Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des 

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May 21, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Ströer Media SE: Bekanntmachung der -4-

Andienungs- und Bezugsrechts unter Aufhebung der bestehenden 
           Ermächtigung 
 
 
           Die in der Hauptversammlung vom 10. Juli 2010 gemäß § 71 Abs. 
           1 Nr. 8 AktG für die Dauer von fünf Jahren beschlossene 
           Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
           läuft am 9. Juli 2015 aus. Bis zum Zeitpunkt der Einberufung 
           der Hauptversammlung wurde von dieser Ermächtigung kein 
           Gebrauch gemacht. Um jedoch auch zukünftig in der Lage zu 
           sein, eigene Aktien zu erwerben, soll der Vorstand unter 
           Aufhebung der derzeit bestehenden Ermächtigung erneut zum 
           Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
           8 AktG ermächtigt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen 
 
 
       a)    Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum 
             Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß Art. 5 SE-VO 
             in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
 
 
             Die von der Hauptversammlung am 10. Juli 2010 zu 
             Tagesordnungspunkt 1 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb 
             und zur Verwendung eigener Aktien gemäß Art. 5 SE-VO in 
             Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG wird ab Wirksamwerden 
             dieser neuen Ermächtigung aufgehoben. 
 
 
       b)    Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß 
             Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie 
             zum Ausschluss des Andienungsrechts 
 
 
       aa)   Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 29. 
             Juni 2020 (einschließlich) zu jedem zulässigen Zweck eigene 
             Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der 
             Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des 
             zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
             Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Dabei dürfen auf 
             die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen 
             mit anderen Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft 
             bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 
             71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 
             10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen. Die 
             Ermächtigung darf nicht zum Zweck des Handels in eigenen 
             Aktien ausgenutzt werden. 
 
 
       bb)   Der Erwerb erfolgt in jedem Einzelfall nach Wahl 
             des Vorstands über die Börse oder mittels eines an sämtliche 
             Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder einer 
             an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
             Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder auf 
             sonstige Weise unter Beachtung des 
             Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG). 
 
 
         (i)   Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse 
               oder auf sonstige Weise unter Beachtung des 
               Gleichbehandlungsgrundsatzes, darf der von der 
               Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der 
               Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im 
               XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
               an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei 
               Börsentagen vor der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr 
               als 10 % über- oder unterschreiten. 
 
 
         (ii)  Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
               Kaufangebot dürfen der gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis 
               oder die Grenzwerte der Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je 
               Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der 
               Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in der 
               Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) vom sechsten bis dritten Börsenhandelstag 
               vor dem Tag der Veröffentlichung des Kaufangebots um nicht 
               mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
 
 
         (iii) Erfolgt der Erwerb über eine öffentliche 
               Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen der 
               gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die Grenzwerte der 
               Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der 
               Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im 
               XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
               an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
               Veröffentlichung der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
               von Verkaufsangeboten um nicht mehr als 10 % über oder 
               unterschreiten. 
 
 
 
             Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots 
             bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen des maßgeblichen 
             Kurses vom gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis oder von den 
             Grenzwerten der gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne, so 
             kann das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall ist 
             Ausgangspunkt für die Bestimmung der relevanten Zeiträume 
             zur Ermittlung der vorgenannten durchschnittlichen 
             Börsenkurse der Tag der Anpassung. Das Volumen des Angebots 
             bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten kann begrenzt 
             werden. Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist, bzw. sofern 
             im Fall einer Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
             von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche 
             angenommen werden, muss der Erwerb bzw. die Annahme unter 
             insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen 
             Andienungsrechts der Aktionäre im Verhältnis der jeweils 
             angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme 
             geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener 
             Aktien je Aktionär kann unter insoweit partiellem Ausschluss 
             eines eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre vorgesehen 
             werden. Ebenfalls vorgesehen werden kann eine Rundung nach 
             kaufmännischen Gesichtspunkten zur Vermeidung rechnerischer 
             Bruchteile von Aktien. Das Kaufangebot, bzw. die 
             Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots kann weitere 
             Bedingungen vorsehen. 
 
 
             Erfolgt der Erwerb von Aktien auf sonstige Weise unter 
             Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG), so 
             kann aus sachlichem Grund das Andienungsrecht der Aktionäre 
             in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgeschlossen werden. 
 
 
       c)    Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien gemäß 
             Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie 
             zum Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, die auf Grund dieser oder 
             einer früher erteilten Ermächtigung nach Art. 5 SE-VO in 
             Verbindung mit § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen 
             Aktien zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, 
             insbesondere auch zu den folgenden zu verwenden: 
 
 
       aa)   Die erworbenen eigenen Aktien können über die 
             Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre 
             veräußert bzw. diesen zum Erwerb angeboten werden. 
 
 
       bb)   Die erworbenen eigenen Aktien können eingezogen 
             werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung 
             eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie 
             können auch im vereinfachten Verfahren ohne 
             Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen 
             rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am 
             Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die 
             Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien 
             beschränkt werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten 
             Verfahren, ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der 
             Stückaktien in der Satzung ermächtigt. 
 
 
       cc)   Die erworbenen eigenen Aktien können auch in 
             anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle 
             Aktionäre veräußert werden, wenn die erworbenen eigenen 
             Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der 
             den durchschnittlichen Börsenpreis der Aktie der 
             Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder 
             einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse an den letzten drei Börsentagen vor der 
             Veräußerung um nicht mehr als 5 % unterschreitet. 
 
 
             Die Ermächtigung gemäß Buchstabe cc) beschränkt sich auf 
             Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der 
             insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und 
             zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
             Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer ist - im 

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May 21, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Ströer Media SE: Bekanntmachung der -5-

Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf diese 
             Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder 
             entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert wurden. Ferner 
             sind auf diese Zahl die Aktien anzurechnen, die zur 
             Bedienung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten ausgegeben 
             wurden oder noch ausgegeben werden können, sofern die 
             betreffenden Wandelschuldverschreibungen, 
             Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
             Instrumente) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 
             4 AktG ausgegeben wurden. 
 
 
       dd)   Die erworbenen eigenen Aktien können gegen 
             Sachleistung veräußert bzw. übertragen werden, insbesondere 
             auch im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen oder 
             beim Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, 
             Unternehmensteilen oder sonstigen Vermögensgegenständen. 
 
 
       ee)   Die erworbenen eigenen Aktien können in 
             Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungs- bzw. 
             Belegschaftsaktienprogrammen an Mitarbeiter der Gesellschaft 
             und verbundener Unternehmen im Sinne des §§ 15 ff. AktG 
             (einschließlich Organmitgliedern) zum Erwerb angeboten und 
             übertragen werden. Soweit eigene Aktien Mitgliedern des 
             Vorstands der Gesellschaft angeboten oder zugesagt sowie 
             übertragen werden sollen, gilt diese Ermächtigung für den 
             Aufsichtsrat. 
 
 
       ff)   Die erworbenen eigenen Aktien können zur 
             Bedienung von Bezugs- und Umtauschrechten aufgrund der 
             Ausübung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. 
             Wandlungspflichten auf Aktien der Gesellschaft verwendet 
             werden. Soweit eigene Aktien Mitgliedern des Vorstands der 
             Gesellschaft übertragen werden sollen, gilt diese 
             Ermächtigung für den Aufsichtsrat. 
 
 
       d)    Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene 
             eigene Aktien ist insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien 
             gemäß der vorstehenden Ermächtigung unter Buchstabe c) cc) 
             bis ff) verwendet werden. Darüber hinaus kann im Fall der 
             Veräußerung der Aktien über ein öffentliches Angebot an alle 
             Aktionäre nach Buchstabe c) aa) das Bezugsrecht der 
             Aktionäre für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden. 
 
 
       e)    Die in diesem Beschluss enthaltenen 
             Ermächtigungen können jeweils unabhängig voneinander, einmal 
             oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ganz oder in Teilen, 
             auch durch Konzerngesellschaften oder für Rechnung der 
             Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften handelnde 
             Dritte ausgenutzt werden. Zudem können erworbene eigene 
             Aktien auch auf Konzerngesellschaften übertragen werden. 
 
 
       f)    Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen 
             des Vorstands aufgrund dieser Ermächtigungen nur mit seiner 
             Zustimmung vorgenommen werden dürfen. 
 
 
 
     11.   Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz 
           von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien nach Art. 5 
           SE-VO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum 
           Ausschluss des Andienungs- und Bezugsrechts 
 
 
           Ergänzend zu der unter Tagesordnungspunkt 10 zu beschließenden 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß Art. 5 SE-VO 
           i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG soll die Gesellschaft ermächtigt 
           werden, eigene Aktien auch unter Einsatz von Derivaten zu 
           erwerben. Dadurch soll das Volumen an Aktien, das insgesamt 
           erworben werden darf, nicht erhöht werden. Es werden lediglich 
           im Rahmen der Höchstgrenze der Ermächtigung aus 
           Tagesordnungspunkt 10 Buchstabe b) aa) weitere 
           Handlungsalternativen zum Erwerb eigener Aktien eröffnet. 
           Diese Ermächtigung soll die Gesellschaft in keiner Weise 
           beschränken, Derivate einzusetzen, soweit dies gesetzlich ohne 
           eine Ermächtigung der Hauptversammlung zulässig ist. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
       a)    In Ergänzung der von der Hauptversammlung am 30. 
             Juni 2015 unter Tagesordnungspunkt 10 beschlossenen 
             Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß Art. 5 SE-VO 
             i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann der Erwerb eigener Aktien 
             gemäß jener Ermächtigung auch durch (i) die Veräußerung von 
             Optionen, die die Gesellschaft bei Ausübung zum Erwerb von 
             Aktien der Gesellschaft verpflichten ('Put-Optionen'), (ii) 
             den Erwerb von Optionen, die die Gesellschaft bei Ausübung 
             zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft berechtigen 
             ('Call-Optionen'), oder (iii) den Einsatz einer Kombination 
             von Put- und Call-Optionen erfolgen (Put-Optionen, 
             Call-Optionen sowie Kombinationen aus Put- und Call-Optionen 
             zusammen im Folgenden auch: 'Derivate'). 
 
 
       b)    Die von der Gesellschaft für die Derivate 
             vereinnahmte oder gezahlte Optionsprämie darf nicht 
             wesentlich unter bzw. über dem nach anerkannten 
             finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
             Marktwert des jeweiligen Derivats liegen, bei dessen 
             Ermittlung unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu 
             berücksichtigen ist. 
 
 
       c)    Derivate dürfen nur im Umfang von höchstens 10 % 
             des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
             über diese Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer 
             ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
             bestehenden Grundkapitals veräußert oder erworben werden. 
             Für Zwecke der Berechnung sind die veräußerten oder 
             erworbenen Derivate, die zum Erwerb einer Aktie der 
             Gesellschaft verpflichten oder berechtigen, sowie die Anzahl 
             der nach Tagesordnungspunkt 10 Buchstabe b) erworbenen 
             Aktien zusammenzurechnen. Auf die aufgrund dieser 
             Ermächtigung veräußerten bzw. erworbenen, noch nicht 
             ausgeübten und noch nicht abgelaufenen Derivate dürfen 
             zusammen mit Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft 
             bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 
             71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 
             10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen. 
 
 
       d)    Die Laufzeit der einzelnen Derivate darf jeweils 
             höchstens fünf Jahre betragen, muss spätestens am 29. Juni 
             2020 enden und muss so gewählt werden, dass der Erwerb der 
             Aktien der Gesellschaft in Ausübung oder Erfüllung der 
             Derivate nicht nach dem 29. Juni 2020 erfolgen kann. 
 
 
       e)    Der bei Ausübung der Derivate von der 
             Gesellschaft zu zahlende Gegenwert je Aktie 
             ('Ausübungspreis') darf den Durchschnitt der Börsenkurse der 
             Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel 
             (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsentagen 
             vor Abschluss des betreffenden Derivatgeschäfts um nicht 
             mehr als 10 % über- oder unterschreiten (jeweils ohne 
             Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der 
             erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie). 
 
 
       f)    Bei der Veräußerung und dem Erwerb von Derivaten 
             ist der Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 53a AktG) zu beachten. 
             Aus sachlichem Grund kann dabei das Recht der Aktionäre, mit 
             der Gesellschaft solche Derivatgeschäfte abzuschließen, in 
             entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgeschlossen werden. Aktionäre haben ein Recht auf 
             Andienung ihrer Aktien der Gesellschaft nur, soweit die 
             Gesellschaft ihnen gegenüber aus den Derivatgeschäften zur 
             Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Ein etwaiges 
             weitergehendes Andienungsrecht ist ausgeschlossen. 
 
 
       g)    Für die Verwendung eigener Aktien, die unter 
             Einsatz von Derivaten erworben werden, gelten die von der 
             Hauptversammlung am 30. Juni 2015 unter Tagesordnungspunkt 
             10 Buchstabe c) und d) festgesetzten Regelungen. 
 
 
       h)    Für die in diesem Beschluss enthaltenen 
             Ermächtigungen gelten die von der Hauptversammlung am 30. 
             Juni 2015 unter Tagesordnungspunkt 10 Buchstabe e) und f) 
             festgesetzten Regelungen entsprechend. 
 
 
 
     12.   Beschlussfassung über die Aufhebung der 
           bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 

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May 21, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Ströer Media SE: Bekanntmachung der -6-

Optionsschuldverschreibungen, erneute Ermächtigung des 
           Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen, Aufhebung des Bedingten Kapitals 
           2010, Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2015 und 
           entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die Hauptversammlung vom 13. Juli 2010 hat den Vorstand unter 
           Tagesordnungspunkt 4 ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats Wandelschuldverschreibungen und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen (zusammen 
           'Schuldverschreibungen') mit einem Gesamtnennbetrag von bis zu 
           EUR 11.776.000,00, auszugeben. Hierfür wurde in § 6 der 
           Satzung der Gesellschaft ein Bedingtes Kapital 2010 in 
           entsprechender Höhe geschaffen. Von dieser Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Schuldverschreibungen und dem Bedingten Kapital 
           2010 wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Die Ermächtigung 
           läuft am 12. Juli 2015 aus. Da der Gesellschaft auch künftig 
           die Möglichkeit gegeben werden soll, zur Herstellung einer 
           optimalen Finanzierungsstruktur Schuldverschreibungen 
           auszugeben, soll unter Aufhebung der alten Ermächtigung und 
           des Bedingten Kapitals 2010 eine neue Ermächtigung bei 
           gleichem Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen und ein 
           entsprechendes Bedingtes Kapital 2015 von der Hauptversammlung 
           beschlossen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur 
             Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen 
 
 
             Die in der Hauptversammlung vom 13. Juli 2010 unter 
             Tagesordnungspunkt 4 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von 
             Wandelschuldverschreibungen und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen wird mit Wirkung ab der 
             Eintragung der nachfolgend unter Buchstabe d) zu 
             beschließenden Satzungsänderung im Handelsregister 
             aufgehoben. 
 
 
       b)    Ermächtigung zur Ausgabe von 
             Wandelschuldverschreibungen und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen 
 
 
       aa)   Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Laufzeit, 
             Aktienzahl 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 29. Juni 2020 einmal oder mehrmals auf 
             den Inhaber lautende Wandelschuldverschreibungen und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen (zusammen 
             'Schuldverschreibungen') mit oder ohne Laufzeitbegrenzung 
             mit einem Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 11.776.000,00 zu 
             begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von 
             Wandelschuldverschreibungen und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte 
             für auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
             mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR 
             11.776.000,00 nach näherer Maßgabe der Wandelanleihe- bzw. 
             Optionsbedingungen zu gewähren bzw. aufzuerlegen. Die 
             Ausgabe kann auch gegen Sacheinlage erfolgen. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - im 
             entsprechenden Gegenwert - in einer anderen gesetzlichen 
             Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden. 
             Sie können auch - soweit die Mittelaufnahme 
             Konzernfinanzierungsinteressen dient - durch verbundene 
             Unternehmen der Gesellschaft begeben werden; in einem 
             solchen Falle wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die 
             Schuldverschreibungen zu übernehmen sowie weitere für eine 
             erfolgreiche Begebung erforderliche Erklärungen abzugeben 
             und Handlungen vorzunehmen und - sofern die 
             Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf 
             neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
             einräumen - den Inhabern solche Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechte zu gewähren. Die einzelnen Emissionen können 
             in jeweils unter sich gleichberechtigte 
             Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden. 
 
 
       bb)   Wandlungs- und Optionsrecht 
 
 
             Werden Optionsschuldverschreibungen ausgegeben, werden jeder 
             Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine 
             beigefügt. Diese Optionsscheine berechtigen die Inhaber, 
             nach Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden 
             Optionsbedingungen auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
             Gesellschaft zu beziehen. Die Optionsbedingungen können auch 
             vorsehen, dass der Optionspreis durch Übertragung von 
             Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls durch eine bare 
             Zuzahlung geleistet werden kann. Der anteilige Betrag am 
             Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden 
             auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft darf 
             den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht 
             überschreiten. Für etwaige Bruchteile von Aktien können die 
             Optionsbedingungen vorsehen, dass sie in Geld ausgeglichen 
             oder gegebenenfalls gegen bare Zuzahlung zum Bezug ganzer 
             Aktien aufaddiert werden. 
 
 
             Werden Wandelschuldverschreibungen ausgegeben, erhalten die 
             Inhaber das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach 
             näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden 
             Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln. Das 
             Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des 
             Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden 
             Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den 
             festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber 
             lautende Stückaktie der Gesellschaft. 
 
 
             Das Wandlungsverhältnis kann auf ein Wandlungsverhältnis mit 
             voller Zahl gerundet werden. Es kann eine in bar zu 
             leistende Zuzahlung festgesetzt werden. Des Weiteren kann 
             vorgesehen werden, dass nicht wandlungsfähige Spitzen 
             zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Lauten 
             Nennbetrag der Schuldverschreibungen und Wandlungspreis auf 
             unterschiedliche Währungen, ist für die Umrechnung der 
             letzte zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des 
             Ausgabebetrages der Schuldverschreibung verfügbare 
             Referenzkurs der Europäischen Zentralbank maßgeblich. Der 
             anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung 
             auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der 
             Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
 
             Die Wandelanleihebedingungen können auch eine 
             Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem 
             früheren Zeitpunkt vorsehen. Die Gesellschaft kann in diesem 
             Fall in den Anleihebedingungen berechtigt werden, eine 
             etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der 
             Wandelschuldverschreibung und dem Produkt aus Wandlungspreis 
             und Wandlungsverhältnis ganz oder teilweise in bar 
             ausgleichen. § 9 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 199 Abs. 2 
             AktG sind zu beachten. 
 
 
             Die Wandelanleihebedingungen können auch das Recht der 
             Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der 
             Schuldverschreibung, die mit Options- oder Wandlungsrechten 
             verbunden ist (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen 
             Kündigung), den Inhabern bzw. Gläubigern ganz oder teilweise 
             anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Stückaktien 
             der Gesellschaft zu gewähren. In diesen Fällen kann der 
             Options- oder Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der 
             Anleihebedingungen entweder mindestens den unter lit. cc) 
             genannten Mindestpreis betragen oder dem volumengewichteten 
             Durchschnittskurs der Stückaktie der Gesellschaft im 
             XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
             der Frankfurter Wertpapierbörse während eines 
             Referenzzeitraumes von 15 Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
             Endfälligkeit bzw. dem anderen festgelegten Zeitpunkt 
             entsprechen, auch wenn der Durchschnittskurs unterhalb des 
             unten genannten Mindestpreises von 80 % liegt. 
 
 
             Die Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen, die ein 
             Wandlungsrecht, eine Wandlungspflicht und/oder ein 
             Optionsrecht gewähren bzw. bestimmen, können jeweils 
             festlegen, dass im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung 
             statt neuer Aktien aus dem bedingten Kapital auch bereits 
             existierende Aktien der Gesellschaft oder neue Aktien aus 
             dem genehmigten Kapital gewährt werden können. Des Weiteren 
             kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft den Wandlungs- 
             bzw. Optionsberechtigten nicht Stückaktien der Gesellschaft 
             gewährt bzw. liefert, sondern einen Geldbetrag zahlt, der 

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May 21, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Ströer Media SE: Bekanntmachung der -7-

für die Anzahl der andernfalls zu liefernden Aktien dem 
             volumengewichteten Durchschnittskurs der Stückaktie der 
             Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während 
             einer in den Anleihebedingungen festzulegenden Frist 
             entspricht. 
 
 
       cc)   Wandlungs- und Optionspreis, Verwässerungsschutz 
 
 
             Im Falle der Begebung von Schuldverschreibungen, die ein 
             Wandlungsrecht, eine Wandlungspflicht und/oder ein 
             Optionsrecht gewähren bzw. bestimmen, muss der Wandlungs- 
             oder Optionspreis - auch bei Anwendung der nachfolgenden 
             Regelungen zum Verwässerungsschutz und in jedem Fall 
             unbeschadet § 9 Abs. 1 AktG - mindestens 80% des 
             volumengewichteten Durchschnittskurses der Aktie der 
             Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während 
             der 10 Börsenhandelstage vor der endgültigen Entscheidung 
             des Vorstands über die Abgabe des Angebotes zur Zeichnung 
             von Schuldverschreibungen bzw. über die Erklärung zur 
             Annahme durch die Gesellschaft nach der öffentlichen 
             Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsangeboten betragen. 
             Bei einem Bezugsrechtshandel sind die Schlusskurse an den 
             Tagen des Bezugsrechtshandels mit Ausnahme der letzten 
             beiden Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels anzusetzen. 
 
 
             Sofern während der Laufzeit einer Schuldverschreibung 
             Verwässerungen des wirtschaftlichen Wertes der bestehenden 
             Wandlungs- und/oder Optionsrechte oder Wandlungspflichten 
             eintreten und dafür keine Bezugsrechte als Kompensation 
             eingeräumt werden, können die Wandlungs- oder Optionsrechte 
             oder Wandlungspflichten - unbeschadet § 9 Abs. 1 AktG - nach 
             näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen 
             wertwahrend angepasst werden, soweit die Anpassung nicht 
             bereits durch Gesetz zwingend geregelt ist. Die Bedingungen 
             der Schuldverschreibungen können darüber hinaus für den Fall 
             der Kapitalherabsetzung oder anderer außerordentlicher 
             Maßnahmen oder Ereignisse (wie z.B. ungewöhnlich hohe 
             Dividenden, Kontrollerlangung durch Dritte) eine Anpassung 
             der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. Wandlungspflichten 
             vorsehen. 
 
 
             In jedem Fall darf der anteilige Betrag des Grundkapitals 
             der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden auf den 
             Inhaber lautenden Stückaktien den Nennbetrag pro 
             Teilschuldverschreibung nicht überschreiten. 
 
 
       dd)   Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss 
 
 
             Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die 
             Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren 
             Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
             sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
             Schuldverschreibungen für Spitzenbeträge, die sich aufgrund 
             des Bezugsverhältnisses ergeben, auszuschließen und das 
             Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch insoweit 
             auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern von 
             bereits zuvor ausgegebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechten 
             auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft bzw. 
             den Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten 
             bereits zuvor ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen ein 
             Bezugsrecht in dem Umfang gewähren zu können, wie es ihnen 
             nach Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder bei 
             Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde. 
 
 
             Soweit Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder 
             Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht gegen Barleistung 
             ausgegeben werden sollen, wird der Vorstand ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
             auf Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung von § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, sofern der 
             Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen 
             Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der 
             Schuldverschreibungen mit Wandlungs-und/oder Optionsrecht 
             bzw. Wandlungspflicht nicht wesentlich unterschreitet. 
             Werden Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder 
             Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht in entsprechender 
             Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegeben, gilt diese Ermächtigung zum 
             Bezugsrechtsausschluss nur insoweit, als die zur Bedienung 
             der Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. bei Erfüllung der 
             Wandlungspflicht ausgegebenen bzw. auszugebenden Aktien 
             insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht 
             überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - falls dieser Wert 
             geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. 
             Auf diese Zahl sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender 
             Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft 
             ausgegeben oder veräußert wurden. Ferner sind auf diese Zahl 
             die Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- 
             und/oder Optionsrechten ausgegeben wurden oder noch 
             ausgegeben werden können, sofern die Schuldverschreibungen 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegeben wurden. 
 
 
             Der Vorstand wird schließlich auch ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
             auf die Schuldverschreibungen auszuschließen, soweit diese 
             gegen Sacheinlage zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs 
             von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
             Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen 
             ausgegeben werden und der Wert der Sachleistung in einem 
             angemessenen Verhältnis zum Wert der Schuldverschreibungen 
             steht. Im Fall von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
             und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht ist der 
             Marktwert maßgeblich. 
 
 
       ee)   Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats und unter Beachtung der in dieser Ermächtigung 
             festgelegten Grundsätze die weiteren Einzelheiten der 
             Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen und deren 
             Bedingungen festzusetzen bzw. diese im Einvernehmen mit den 
             Organen der die Schuldverschreibung begebenden 
             Beteiligungsunternehmen festzulegen. Dies betrifft 
             insbesondere den Zinssatz, die Art der Verzinsung, den 
             Ausgabebetrag, die Laufzeit und die Stückelung, den 
             Wandlungs- bzw. Optionszeitraum, die Berechnung des 
             Wandlungs- oder Optionspreises auf der Grundlage der in 
             dieser Ermächtigung festgelegten Parameter, die Festlegung 
             einer baren Zuzahlung, den Ausgleich oder die Zusammenlegung 
             von Spitzen, die (auch teilweise) Barzahlung statt Lieferung 
             von auf den Inhaber lautenden Stückaktien, die Lieferung 
             existierender statt Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 
             Stückaktien sowie Anpassungsklauseln für den Fall der 
             wirtschaftlichen Verwässerung und außergewöhnlicher 
             Ereignisse. 
 
 
       c)    Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2015 
 
 
             Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 
             11.776.000,00 durch Ausgabe von bis zu 11.776.000 neuen auf 
             den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
             Kapital 2015). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
             Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die 
             Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen 
             und/oder Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der von 
             der Hauptversammlung vom 30. Juni 2015 unter 
             Tagesordnungspunkt 12 beschlossenen Ermächtigung von der 
             Gesellschaft oder von einem Beteiligungsunternehmen gegen 
             Barleistung begeben werden. Die Ausgabe der neuen auf den 
             Inhaber lautenden Stückaktien erfolgt zu dem nach Maßgabe 
             des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils 
             zu bestimmenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte 
             Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von 

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May 21, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Ströer Media SE: Bekanntmachung der -8-

Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch gemacht wird oder 
             wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger 
             ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit nicht ein 
             Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder neue Aktien aus 
             einer Nutzung eines genehmigten Kapitals zur Bedienung 
             eingesetzt werden. Die neuen auf den Inhaber lautenden 
             Stückaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem 
             sie durch Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder 
             durch die Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am 
             Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
             der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
       d)    Änderung der Satzung 
 
 
             § 6 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
 
               '§ 6 
               Bedingtes Kapital 2015 
 
 
               Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 
               11.776.000,00 durch Ausgabe von bis zu 11.776.000 neuen 
               auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
               (Bedingtes Kapital 2015). Die bedingte Kapitalerhöhung 
               dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden 
               Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von 
               Wandelschuldverschreibungen und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der von der 
               Hauptversammlung vom 30. Juni 2015 unter 
               Tagesordnungspunkt 12 beschlossenen Ermächtigung von der 
               Gesellschaft oder von einem Beteiligungsunternehmen gegen 
               Barleistung begeben werden. Die Ausgabe der neuen auf den 
               Inhaber lautenden Stückaktien erfolgt zu dem nach Maßgabe 
               des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses 
               jeweils zu bestimmenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die 
               bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, 
               wie von Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch gemacht 
               wird oder wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. 
               Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit 
               nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder 
               neue Aktien aus einer Nutzung eines genehmigten Kapitals 
               zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen auf den Inhaber 
               lautenden Stückaktien nehmen vom Beginn des 
               Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Options- 
               bzw. Wandlungsrechten oder durch die Erfüllung von 
               Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand 
               wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
               weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
               Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
 
 
 
   BERICHTE DES VORSTANDS ZU DEN TAGESORDNUNGSPUNKTEN 10, 11 und 12 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 10 der 
   Tagesordnung gemäß Art. 5 SE-VO in Verbindung mit §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 
   Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   Der Vorstand hat gemäß Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 
   8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 10 
   der Tagesordnung einen schriftlichen Bericht erstattet. Der Bericht 
   liegt vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft und in der Hauptversammlung zur 
   Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Des Weiteren wird der Bericht 
   auf der Homepage der Gesellschaft unter http://www.stroeer.com/ unter 
   der Rubrik 'Investor Relations', 'Hauptversammlung' veröffentlicht und 
   auf Verlangen jedem Aktionär kostenlos und unverzüglich übersandt. 
 
   Der Bericht hat folgenden Inhalt: 
 
   Die bis zum 9. Juli 2015 befristete Ermächtigung der Gesellschaft zum 
   Erwerb eigener Aktien soll erneuert werden, um der Gesellschaft die 
   Möglichkeit zu erhalten, über diesen Zeitpunkt hinaus eigene Aktien 
   erwerben zu können. Die bestehende Ermächtigung soll ab dem 
   Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben werden. 
 
   § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, der gemäß Art. 5 SE-VO auch für europäische 
   Aktiengesellschaften gilt, ermöglicht es der Gesellschaft, aufgrund 
   einer höchstens fünf Jahre geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung 
   eigene Aktien in Höhe von bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben. 
 
   Der Vorschlag zu Tagesordnungspunkt 10 enthält eine entsprechende 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, die auf einen Zeitraum von 
   fünf Jahren beschränkt ist und somit bis zum 29. Juni 2020 gilt. 
   Danach soll es der Gesellschaft möglich sein, eigene Aktien bis zu 
   insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls 
   dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der 
   Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. 
   Allerdings dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
   Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die die 
   Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß 
   §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % 
   des jeweiligen Grundkapitals entfallen. Des Weiteren darf die 
   Ermächtigung nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt 
   werden. 
 
   Erwerb eigener Aktien 
 
   Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung 
   der Aktionäre (§ 53a AktG) zu wahren. Diesem Grundsatz trägt die unter 
   Tagesordnungspunkt 10 vorgesehene Ermächtigung, eigene Aktien der 
   Gesellschaft über die Börse, mittels eines öffentlichen Kaufangebots, 
   über eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
   oder auf sonstige Weise unter Beachtung des 
   Gleichbehandlungsgrundsatzes zu erwerben, Rechnung. Hierdurch erhalten 
   grundsätzlich alle Aktionäre in gleicher Weise die Gelegenheit, Aktien 
   an die Gesellschaft zu veräußern, sofern die Gesellschaft eigene 
   Aktien erwerben sollte. 
 
   Bei dem Erwerb mittels eines öffentlichen Kaufangebots oder über eine 
   öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann das 
   Volumen des Angebots, bzw. das Volumen der Aufforderung zur Abgabe von 
   Angeboten begrenzt werden. Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist, 
   bzw. sofern im Fall einer Aufforderung zur Abgabe von 
   Verkaufsangeboten von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht 
   sämtliche angenommen werden, soll der Erwerb bzw. die Annahme unter 
   insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der 
   Aktionäre im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. 
   Hierdurch wird die technische Abwicklung des Angebots erheblich 
   erleichtert, da sich die relevante Annahmequote ohne Weiteres aus der 
   Anzahl der angedienten Aktien ermitteln lässt, während andernfalls die 
   Beteiligungsquoten der jeweiligen Aktionäre zu Grunde zu legen wäre, 
   was den Aufwand für die Abwicklung des Erwerbs erheblich erhöhen 
   würde. 
 
   Des Weiteren soll eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis 
   zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär unter insoweit 
   partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre 
   vorgesehen werden können. Diese Möglichkeit dient zum einen dazu, 
   kleine, in der Regel unwirtschaftliche Restbestände und eine damit 
   möglicherweise einhergehende faktische Benachteiligung von 
   Kleinaktionären, zu vermeiden. Sie dient zum anderen auch der 
   Vereinfachung der technischen Abwicklung des Erwerbsverfahrens. 
 
   Ebenfalls vorgesehen werden kann eine Rundung nach kaufmännischen 
   Gesichtspunkten zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien. 
   Insoweit kann die Anzahl der von einzelnen andienenden Aktionären zu 
   erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den 
   Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. 
 
   Bei dem Erwerb auf sonstige Weise kann ein eventuelles Andienungsrecht 
   der Aktionäre aus sachlichem Grund in entsprechender Anwendung von § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen werden. Ein solcher Erwerb unter 
   Ausschluss des Andienungsrechtes ist zulässig, wenn er im vorrangigen 
   Interesse der Gesellschaft liegt und geeignet und erforderlich ist, 
   diesen Zweck zu erreichen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn 
   der Erwerb über die Börse oder ein an sämtliche Aktionäre gerichtetes 
   öffentliches Kaufangebot bzw. eine an alle Aktionäre gerichtete 
   öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten zur 
   Erreichung dieses Zwecks ungeeignet, zu aufwendig, zu langwierig oder 
   sonst - auch unter Berücksichtigung der Aktionärsinteressen - 
   unverhältnismäßig wäre. Die Gesellschaft wird dadurch in die Lage 
   versetzt, ihre Akquisitionsfinanzierung flexibel zu gestalten und z.B. 
   im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen eigene Aktien von einem oder mehreren Aktionären zu 
   erwerben. Für die Aktionäre ergeben sich dadurch keine Nachteile, wenn 
   der Erwerb im Interesse der Gesellschaft liegt und - auch unter 
   Berücksichtigung der Aktionärsinteressen - verhältnismäßig ist. 
 

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May 21, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Ströer Media SE: Bekanntmachung der -9-

Beim Erwerb eigener Aktien darf der von der Gesellschaft gezahlte 
   Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der 
   Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im 
   XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % über- oder 
   unterschreiten. Referenzwert ist beim Erwerb über die Börse oder auf 
   sonstige Weise der Durchschnitt an den letzten drei Börsentagen vor 
   der Verpflichtung zum Erwerb, beim öffentlichen Kaufangebot der 
   Durchschnitt vom sechsten bis dritten Börsenhandelstag vor dem Tag der 
   Veröffentlichung des Kaufangebots und beim Erwerb über eine 
   öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten der 
   Durchschnitt an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
   Veröffentlichung der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
   Verkaufsangeboten. Hierdurch ist eine faire Preisfindung im Interesse 
   der Gesellschaft und zum Schutz der Aktionäre gewährleistet. Zudem 
   können Aktionäre, deren Aktien nicht von der Gesellschaft erworben 
   werden, ihre Aktien zu einem vergleichbaren Preis an der Börse 
   veräußern. 
 
   In allen vorgenannten Fällen soll der Vorstand dazu in die Lage 
   versetzt werden, das Instrument des Aktienrückkaufs im Interesse der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre einzusetzen. Der Ausschluss eines 
   etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre bei Erwerb der eigenen Aktien 
   ist in diesen Fällen erforderlich und nach Überzeugung des Vorstands 
   aus den genannten Gründen sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den 
   Aktionären angemessen. 
 
   Bei der Ausnutzung der Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien ist 
   neben der 10%-Grenze des § 71 Abs. 2 AktG auch zu beachten, dass ein 
   Erwerb nur zulässig ist, wenn die Gesellschaft die nach § 272 Abs. 4 
   HGB vorgeschriebene Rücklage für eigene Aktien bilden kann, ohne das 
   Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage 
   zu mindern, die nicht zu Zahlungen an die Aktionäre verwandt werden 
   darf. 
 
   Verwendung eigener Aktien 
 
   Bei der Verwendung eigener Aktien ist ebenfalls der Grundsatz der 
   Gleichbehandlung der Aktionäre (§ 53a AktG) zu wahren. Gemäß der 
   vorgeschlagenen Ermächtigung können die von der Gesellschaft 
   erworbenen eigenen Aktien hierbei zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck 
   verwendet werden. 
 
   Sie können insbesondere eingezogen werden, ohne dass hierfür eine 
   erneute Beschlussfassung der Hauptversammlung erforderlich ist. Dies 
   kann durch eine entsprechende Herabsetzung des Grundkapitals der 
   Gesellschaft erfolgen. Alternativ können die Aktien auch ohne 
   Herabsetzung des Grundkapitals eingezogen werden, indem der 
   rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital der 
   Gesellschaft entsprechend erhöht wird. Der Vorstand soll daher auch 
   dazu ermächtigt werden, die erforderlich werdende Änderung der Satzung 
   hinsichtlich der sich durch eine Einziehung verändernden Anzahl der 
   Stückaktien vorzunehmen. 
 
   Die eigenen Aktien können ferner über die Börse oder mittels eines an 
   alle Aktionäre gerichteten Angebotes wieder veräußert werden. Dabei 
   wird das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt. Soweit die 
   Aktien durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, soll der 
   Vorstand jedoch ermächtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre für 
   Spitzenbeträge auszuschließen. Dies dient dazu, ein technisch 
   durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen. Die als freie Spitzen 
   vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder 
   durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die 
   Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund 
   der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
 
   Daneben soll der Vorstand ermächtigt werden, eigene Aktien unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts für die unter Buchstabe c) cc) bis c) ff) 
   genannten Zwecke zu verwenden. 
 
   Der Beschlussvorschlag sieht unter Buchstabe c) cc) vor, dass die 
   erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse 
   oder durch Angebot an alle Aktionäre veräußert werden können, wenn die 
   erworbenen eigenen Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert 
   werden, der den durchschnittlichen Börsenpreis der Aktie der 
   Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem 
   vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an 
   den letzten drei Börsentagen vor der Veräußerung um nicht mehr als 5 % 
   unterschreitet. Damit soll es der Gesellschaft insbesondere ermöglicht 
   werden, kurzfristig Aktien der Gesellschaft auszugeben. Die endgültige 
   Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht 
   zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird einen eventuellen 
   Abschlag vom Börsenkurs so niedrig bemessen, wie dies nach den zum 
   Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich 
   ist. Der Abschlag darf keinesfalls mehr als 5 % des Börsenkurses zum 
   Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung betragen. Durch die Begrenzung 
   der Zahl der zu veräußernden Aktien und die Verpflichtung zur 
   Festlegung des Veräußerungspreises der Aktien nahe am Börsenkurs 
   werden Aktionäre vor einer Wertverwässerung ihrer Anteile angemessen 
   geschützt. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die von der 
   Gesellschaft zu erzielende Gegenleistung angemessen ist. Den 
   Aktionären entsteht, soweit sie am Erhalt ihrer Stimmrechtsquoten 
   interessiert sind, kein Nachteil, da sie die entsprechende Anzahl von 
   Aktien jederzeit an der Börse hinzuerwerben können. Die Gesellschaft 
   kann so auf günstige Veräußerungsmöglichkeiten schnell und flexibel 
   reagieren, Marktchancen nutzen und so beispielsweise neue 
   institutionelle Investoren gewinnen. Die Kapitalbasis der Gesellschaft 
   kann so im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre gestärkt 
   werden. 
 
   Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden 
   bei dieser Art der Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts auf der Grundlage der Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
   i.V.m § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG angemessen gewahrt. Diese Ermächtigung 
   ist beschränkt auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des 
   Grundkapitals, der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen 
   darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
   Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
   Ausübung der Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind alle Aktien 
   anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 
   Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert wurden, z.B. aus 
   genehmigtem Kapital. Ferner sind auf diese Zahl die Aktien 
   anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
   ausgegeben wurden oder noch ausgegeben werden können, sofern die 
   Wandelschuldverschreibungen und Optionsschuldverschreibungen während 
   der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. 
 
   Des Weiteren soll die Gesellschaft gemäß Buchstabe c) dd) des 
   Beschlussvorschlags in der Lage sein, eigene Aktien zur Verfügung zu 
   haben, um diese gegen Sachleistung zu veräußern bzw. übertragen zu 
   können, insbesondere auch im Zusammenhang mit 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, 
   Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteilen oder sonstigen 
   Vermögensgegenständen. Eigene Aktien sind als Akquisitionswährung ein 
   wichtiges Instrument. Der internationale Wettbewerb und die 
   Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Art der 
   Gegenleistung. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft 
   die erforderliche Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten 
   zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen schnell und 
   flexibel ausnutzen zu können. Die Marktposition der Gesellschaft kann 
   so liquiditätsschonend ausgebaut und damit gestärkt werden. Dem trägt 
   der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Bei der 
   Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, 
   dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Er wird 
   sich insbesondere bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung 
   gewährten eigenen Aktien am Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft 
   orientieren. Die Verwendung eigener Aktien für Akquisitionen hat für 
   die Altaktionäre zudem den Vorteil, dass ihr Stimmrecht im Vergleich 
   zu der Situation vor Erwerb der eigenen Aktien durch die Gesellschaft 
   nicht verwässert wird. 
 
   Des Weiteren soll die Möglichkeit gemäß Buchstabe c) ee) des 
   Beschlussvorschlags bestehen, erworbene eigene Aktien im Zusammenhang 
   mit aktienbasierten Vergütungs- bzw. Belegschaftsaktienprogrammen 
   Mitarbeitern der Gesellschaft und verbundenen Unternehmen im Sinne des 
   §§ 15 ff. AktG (einschließlich Organmitgliedern) zum Erwerb anzubieten 

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May 21, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Ströer Media SE: Bekanntmachung der -10-

und an diese zu übertragen. Soweit eigene Aktien Mitgliedern des 
   Vorstands der Gesellschaft angeboten oder zugesagt sowie übertragen 
   werden sollen, gilt diese Ermächtigung für den Aufsichtsrat. Hierdurch 
   erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern Aktien 
   anzubieten, ohne das genehmigte Kapital in Anspruch nehmen zu müssen. 
   Die Nutzung vorhandener eigener Aktien kann wirtschaftlicher, 
   sinnvoller und kostengünstiger sein als die Durchführung einer 
   Kapitalerhöhung und schafft insbesondere mehr Flexibilität. Der 
   hierbei notwendige Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist durch 
   die Vorteile gerechtfertigt, die ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm 
   für die Gesellschaft und damit auch für ihre Aktionäre bietet. Die 
   Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter wird von Vorstand und Aufsichtsrat 
   als wichtiges Instrument zur langfristigen Bindung von Mitarbeitern an 
   das Unternehmen angesehen und ist deshalb für die Gesellschaft und die 
   Aktionäre von besonderem Interesse. Insbesondere kann hierdurch die 
   Identifikation mit dem Unternehmen und damit die Steigerung des 
   Unternehmenswerts gefördert werden. 
 
   Darüber hinaus soll die Gesellschaft gemäß Buchstabe c) ff) des 
   Beschlussvorschlags die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien zur 
   Erfüllung von ausgeübten Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. von 
   Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft oder von anderen 
   Konzerngesellschaften ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen und 
   Optionsschuldverschreibungen zu verwenden. Soweit eigene Aktien 
   Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft übertragen werden sollen, 
   gilt diese Ermächtigung für den Aufsichtsrat. Dieser Einsatz eigener 
   Aktien kann für die Gesellschaft günstiger sein als die Verwendung 
   eines bedingten Kapitals und erhöht die Flexibilität der Gesellschaft. 
   Die Interessen der Aktionäre werden durch diese zusätzliche 
   Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss weniger berührt, da keine 
   weiteren Aktien aus einer Kapitalerhöhung neu ausgegeben werden müssen 
   und insoweit eine Verwässerung der Aktionäre vermieden werden kann. 
 
   In allen genannten Fällen der Verwendung eigener Aktien (außer im Fall 
   der Veräußerung über die Börse, durch ein öffentliches Angebot an alle 
   Aktionäre oder der Einziehung) muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
   die eigenen Aktien ausgeschlossen sein, damit sie wie beschrieben 
   verwendet werden können. Nach Abwägung sämtlicher Umstände hält der 
   Vorstand den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus 
   den aufgezeigten Gründen für sachlich gerechtfertigt und angemessen. 
   Der Vorstand wird in jedem Einzelfall prüfen, ob eigene Aktien der 
   Gesellschaft für die genannten Maßnahmen verwendet werden sollen. Bei 
   seiner Entscheidung wird er sich von den Interessen der Aktionäre und 
   der Gesellschaft leiten lassen und sorgfältig abwägen, ob er von der 
   Ermächtigung Gebrauch machen sollte. Nur in diesem Fall wird die 
   Maßnahme ergriffen und das Bezugsrecht ausgeschlossen. 
 
   Die in Tagesordnungspunkt 10 enthaltenen Ermächtigungen können jeweils 
   unabhängig voneinander, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, 
   ganz oder in Teilen, auch durch Konzerngesellschaften oder für 
   Rechnung der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften handelnde 
   Dritte ausgenutzt werden. Zudem können erworbene eigene Aktien auch 
   auf Konzerngesellschaften übertragen werden. 
 
   Schließlich kann der Aufsichtsrat bestimmen, dass Maßnahmen des 
   Vorstands aufgrund der vorgenannten Ermächtigungen nur mit seiner 
   Zustimmung vorgenommen werden dürfen. 
 
   Der Vorstand wird über eine etwa erfolgte Ausnutzung der Ermächtigung 
   zum Erwerb eigener Aktien jeweils in der nächsten Hauptversammlung 
   berichten. 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 11 der 
   Tagesordnung gemäß Art. 5 SE-VO in Verbindung mit §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 
   Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   Der Vorstand hat gemäß Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 
   8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 11 
   der Tagesordnung einen schriftlichen Bericht erstattet. Der Bericht 
   liegt vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft und in der Hauptversammlung zur 
   Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Des Weiteren wird der Bericht 
   auf der Homepage der Gesellschaft unter http://www.stroeer.com/ unter 
   der Rubrik 'Investor Relations', 'Hauptversammlung' veröffentlicht und 
   auf Verlangen jedem Aktionär kostenlos und unverzüglich übersandt. 
 
   Der Bericht hat folgenden Inhalt: 
 
   In Ergänzung zu Tagesordnungspunkt 10 wird der Hauptversammlung gemäß 
   Tagesordnungspunkt 11 vorgeschlagen, die Gesellschaft zu ermächtigen, 
   eigene Aktien auch unter Einsatz von Derivaten zu erwerben und 
   entsprechende Derivatgeschäfte abzuschließen. Die Ermächtigung soll 
   von der Gesellschaft, von Konzerngesellschaften und über Dritte 
   genutzt werden können, die für Rechnung der Gesellschaft oder einer 
   Konzerngesellschaft handeln. Tagesordnungspunkt 11 erweitert damit 
   Tagesordnungspunkt 10 nur um die Möglichkeit des Erwerbs eigener 
   Aktien unter Einsatz bestimmter Derivate. 
 
   Für die Gesellschaft kann es vorteilhaft sein, Verkaufsoptionen auf 
   Aktien der Gesellschaft ('Put-Optionen') zu veräußern, Kaufoptionen 
   auf Aktien der Gesellschaft ('Call-Optionen') zu erwerben oder eine 
   Kombination davon zu verwenden (Put-Optionen, Call-Optionen sowie 
   Kombinationen aus Put- und Call-Optionen zusammen im Folgenden auch: 
   'Derivate'; die zugrundeliegenden Optionsgeschäfte auch: 
   'Derivatgeschäfte'), anstatt unmittelbar Aktien der Gesellschaft zu 
   erwerben. Durch diese zusätzliche Handlungsalternative werden die 
   Möglichkeiten der Gesellschaft erweitert, den Erwerb eigener Aktien 
   optimal zu strukturieren. Insbesondere wird der Gesellschaft dadurch 
   eine größere Flexibilität bei der Gestaltung von Rückkaufstrategien 
   und -programmen eingeräumt. Zum Beispiel kann sich die Gesellschaft 
   durch den Erwerb von Call-Optionen gegen steigende Aktienkurse 
   absichern. Sowohl durch den Erwerb von Call-Optionen als auch durch 
   die Veräußerung von Put-Optionen vermeidet die Gesellschaft einen 
   unmittelbaren Abfluss von Liquidität. Die Verwendung von Derivaten 
   kann deshalb im Interesse eines liquiditätsschonenden Erwerbs eigener 
   Aktien sinnvoll sein. 
 
   Beim Verkauf von Put-Optionen räumt die Gesellschaft dem Erwerber das 
   Recht ein, Aktien der Gesellschaft während der vereinbarten Laufzeit 
   oder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu einem in der Put-Option 
   festgelegten Preis ('Ausübungspreis') an die Gesellschaft zu 
   verkaufen. Als Gegenleistung erhält die Gesellschaft eine Prämie 
   ('Optionsprämie'), deren Wert marktnah zu ermitteln ist, das heißt 
   durch die Anwendung anerkannter finanzmathematischer Methoden unter 
   Berücksichtigung des Ausübungspreises, der Laufzeit der Option und der 
   Volatilität der Aktie. Die Optionsprämie darf den so ermittelten 
   Marktwert des Veräußerungsrechts nicht wesentlich unterschreiten. Wird 
   die Put-Option ausgeübt, vermindert die Optionsprämie, die der 
   Optionsinhaber an die Gesellschaft gezahlt hat, den von der 
   Gesellschaft für den Erwerb der Aktie insgesamt erbrachten Gegenwert. 
   Die Ausübung der Put-Option ist für den Optionsinhaber in der Regel 
   dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Börsenkurs der Aktie zum 
   Zeitpunkt der Ausübung der Put-Option unter dem Ausübungspreis liegt. 
   Der Optionsinhaber kann dann die Aktie zu dem höheren Ausübungspreis 
   an die Gesellschaft verkaufen. Aus Sicht der Gesellschaft bietet der 
   Aktienrückkauf unter Einsatz von Put-Optionen den Vorteil, dass der 
   Ausübungspreis bereits bei Abschluss des Derivatgeschäfts festgelegt 
   wird, während die Liquidität erst am Ausübungstag abfließt. Darüber 
   hinaus weicht der Anschaffungspreis der Aktien für die Gesellschaft 
   unter Berücksichtigung der vereinnahmten Optionsprämie nicht 
   wesentlich von dem Aktienkurs bei Abschluss des Derivatgeschäfts ab. 
   Übt der Optionsinhaber die Put-Option nicht aus, weil der Börsenkurs 
   der Aktie am Ausübungstag über dem Ausübungspreis liegt, kann die 
   Gesellschaft auf diese Weise zwar keine eigenen Aktien erwerben, ihr 
   verbleibt jedoch die bereits vereinnahmte Optionsprämie. 
 
   Beim Erwerb einer Call-Option erhält die Gesellschaft das Recht, eine 
   vorher festgelegte Anzahl an Aktien während der vereinbarten Laufzeit 
   oder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu dem vorher festgelegten 
   Ausübungspreis vom Veräußerer der Option ('Stillhalter') zu kaufen. 
   Der Wert der von der Gesellschaft für den Erwerb der Call-Option zu 
   zahlenden Optionsprämie ist marktnah zu ermitteln, das heißt durch die 
   Anwendung anerkannter finanzmathematischer Methoden unter 
   Berücksichtigung des Ausübungspreises, der Laufzeit der Option und der 
   Volatilität der Aktie. Die Optionsprämie darf den so ermittelten Wert 
   des Erwerbsrechts nicht wesentlich überschreiten. Bei Ausübung einer 

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May 21, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Ströer Media SE: Bekanntmachung der -11-

Call-Option ist aus Sicht der Gesellschaft die für den Erwerb der 
   Aktie insgesamt aufgebrachte Gegenleistung um den Wert der 
   Optionsprämie erhöht. Er ist deshalb bei der Berechnung des 
   Ausübungspreises für die Call-Option zu berücksichtigen. Die Ausübung 
   der Call-Option ist für die Gesellschaft in der Regel dann 
   wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Börsenkurs der Aktie zum Zeitpunkt 
   der Ausübung der Call-Option über dem Ausübungspreis liegt. Die 
   Gesellschaft kann dann die Aktie zu dem niedrigeren Ausübungspreis vom 
   Stillhalter kaufen. Aus Sicht der Gesellschaft bietet auch der 
   Aktienrückkauf unter Einsatz von Call-Optionen den Vorteil, dass der 
   Ausübungspreis bereits bei Abschluss des Derivatgeschäfts festgelegt 
   wird, während die Liquidität erst am Ausübungstag abfließt. Darüber 
   hinaus weicht der Anschaffungspreis der Aktien für die Gesellschaft 
   unter Berücksichtigung der gezahlten Optionsprämie nicht wesentlich 
   von dem Aktienkurs bei Abschluss des Derivatgeschäfts ab. Die 
   Gesellschaft kann sich auf diese Weise gegen das Risiko absichern, die 
   eigenen Aktien zu einem späteren Zeitpunkt zu höheren Börsenkursen 
   erwerben zu müssen, z.B. im Rahmen von Umtauschrechten aus 
   Wandelschuldverschreibungen. Dabei muss sie bei Ausübung der 
   Call-Optionen nur so viele eigene Aktien erwerben, wie sie zu diesem 
   Zeitpunkt tatsächlich benötigt. 
 
   Die Gesellschaft kann den Einsatz von unterschiedlichen Arten von 
   Derivaten auch kombinieren. Sie ist also nicht darauf beschränkt, nur 
   von einer der beschriebenen Arten von Derivaten Gebrauch zu machen. 
 
   Die Laufzeit der Derivate ist auf maximal fünf Jahre beschränkt. Sie 
   muss darüber hinaus so gewählt werden, dass sie spätestens am 29. Juni 
   2020 endet. Zusätzlich muss durch die Derivatbedingungen 
   sichergestellt werden, dass der Erwerb der eigenen Aktien aufgrund der 
   Ausübung eines Derivats nicht nach dem 29. Juni 2020 erfolgt. Dadurch 
   wird verhindert, dass die Gesellschaft nach Auslaufen der bis zum 29. 
   Juni 2020 gültigen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien noch eigene 
   Aktien aufgrund dieser Ermächtigung erwirbt. 
 
   Der Umfang der Derivate, die von der Gesellschaft veräußert bzw. 
   erworben werden dürfen, ist auf maximal 10 Prozent des Grundkapitals 
   der Gesellschaft beschränkt. Diese Beschränkung bezieht sich sowohl 
   auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung als auch auf 
   den Zeitpunkt ihrer Ausübung durch die Veräußerung bzw. den Erwerb des 
   jeweiligen Derivats. Für Zwecke der Berechnung sind veräußerte bzw. 
   erworbene Derivate mit den aufgrund der Ermächtigung aus 
   Tagesordnungspunkt 10 bereits erworbenen eigenen Aktien 
   zusammenzurechnen. Dadurch wird sichergestellt, dass ein Rückerwerb 
   eigener Aktien auf Basis der Ermächtigungen in Tagesordnungspunkt 10 
   und 11 - sowohl durch unmittelbare Rückerwerbe als auch unter Einsatz 
   von Derivaten - nur in Höhe von maximal 10 Prozent des Grundkapitals 
   der Gesellschaft erfolgt. 
 
   Darüber hinaus dürfen zu keinem Zeitpunkt auf veräußerte bzw. 
   erworbene Derivate, die noch nicht ausgeübt und noch nicht abgelaufen 
   sind, mehr als 10 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft 
   entfallen. Auch insoweit sind die Derivate mit den aufgrund der 
   Ermächtigung aus Tagesordnungspunkt 10 bereits erworbenen Aktien, die 
   die Gesellschaft noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71a ff. AktG 
   zuzurechnen sind, zusammenzurechnen. Dadurch wird erneut 
   sichergestellt, dass die Gesellschaft zu keinem Zeitpunkt gezwungen 
   ist, eigene Aktien in einem Umfang von mehr als 10 % ihres 
   Grundkapitals zu halten. Bei Erreichen der 10 Prozent-Grenze ist die 
   Verwendung weiterer Derivate deshalb erst dann wieder zulässig, wenn 
   die Gesellschaft eigene Aktien veräußert oder eingezogen hat. 
 
   Die Basis für den in dem jeweiligen Derivat vereinbarten 
   Ausübungspreis, der beim Erwerb einer Aktie infolge der Ausübung des 
   jeweiligen Derivats von der Gesellschaft zu zahlen ist, entspricht dem 
   Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie in der Schlussauktion im 
   XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse. Maßgeblich ist insoweit der Durchschnitt 
   der letzten drei Börsentage vor Abschluss des jeweiligen 
   Derivatgeschäfts. Der Ausübungspreis darf (ohne Erwerbsnebenkosten, 
   aber unter Berücksichtigung der erhaltenen bzw. gezahlten 
   Optionsprämie, das heißt bei Put-Optionen abzüglich der vereinnahmten 
   Optionsprämie und bei Call-Optionen zuzüglich der gezahlten 
   Optionsprämie) diesen Durchschnitt um nicht mehr als 10 % über- oder 
   unterschreiten. 
 
   Die in der Ermächtigung enthaltenen Vorgaben für die Ausgestaltung der 
   Derivate sollen sicherstellen, dass der Erwerb eigener Aktien unter 
   Verwendung von Derivaten grundsätzlich unter Wahrung des 
   Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie zu Konditionen erfolgt, die bei 
   Abschluss des Derivatgeschäfts für den unmittelbaren Erwerb der Aktien 
   gelten würden. Hierdurch wird ausgeschlossen, dass die Aktionäre durch 
   einen Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten wirtschaftlich 
   benachteiligt werden. Erreicht wird dies dadurch, dass die Derivate 
   nur zu marktnahen Konditionen veräußert bzw. erworben werden dürfen 
   und der Erwerb eigener Aktien unter Verwendung von Derivaten nur zu 
   Konditionen erfolgt, die bei Abschluss des Derivatgeschäfts für den 
   unmittelbaren Erwerb der Aktien gemäß der Ermächtigung unter 
   Tagesordnungspunkt 10 gelten würden. Die Gesellschaft zahlt bei 
   Ausübung des jeweiligen Derivats (unter Berücksichtigung der 
   erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie) einen Preis, der im 
   Wesentlichen dem Börsenkurs der Aktie zum Zeitpunkt des Abschlusses 
   des Derivatgeschäfts entspricht. Diejenigen Aktionäre, die nicht an 
   den Derivatgeschäften beteiligt sind, erleiden deshalb keinen 
   wesentlichen wertmäßigen Nachteil. Im Übrigen entspricht ihre 
   Situation derjenigen beim unmittelbaren Erwerb eigener Aktien durch 
   die Gesellschaft über die Börse, bei der die Gesellschaft ebenfalls 
   den Börsenkurs für die Aktien zahlen würde. 
 
   Zudem ist von der Gesellschaft bei der Veräußerung bzw. beim Erwerb 
   der Derivate der Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 53a AktG) zu beachten. 
   Dies ist z.B. beim Erwerb oder bei der Veräußerung der Derivate über 
   die Börse der Fall, da hierbei alle Aktionäre gleichermaßen die 
   Möglichkeit haben, Derivate zu erwerben oder zu veräußern. Der 
   Gleichbehandlungsgrundsatz ermöglicht es allerdings, dass die 
   Gesellschaft bei Vorliegen eines sachlichen Grundes Derivate nur an 
   einzelne Dritte veräußert bzw. von einzelnen Dritten erwirbt. Dies 
   kann erforderlich werden, um Derivate im Rahmen des Rückerwerbs 
   eigener Aktien oder aus anderen Gründen planvoll einzusetzen und die 
   aus der Verwendung von Derivaten für die Gesellschaft resultierenden 
   Vorteile bestmöglich zu nutzen. Das Recht der Aktionäre, mit der 
   Gesellschaft solche Derivatgeschäfte abzuschließen, kann deshalb bei 
   Vorliegen eines sachlichen Grundes in entsprechender Anwendung von § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen werden. Ohne einen solchen 
   Ausschluss wäre es kaum möglich, alle wirtschaftlich sinnvollen 
   Derivatgeschäfte kurzfristig oder mit für solche Derivate geeigneten 
   Gegenparteien abzuschließen und dadurch flexibel und zeitnah auf 
   Marktsituationen zu reagieren. Beim Erwerb eigener Aktien unter 
   Einsatz von Derivaten soll den Aktionären ein Recht auf Andienung 
   ihrer Aktien deshalb nur zustehen, soweit die Gesellschaft aus den 
   Derivaten ihnen gegenüber zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Der 
   Vorstand hält den Ausschluss des Andienungsrechts nach sorgfältiger 
   Abwägung der Interessen der Aktionäre und des Interesses der 
   Gesellschaft aufgrund der Vorteile, die sich aus dem Einsatz von 
   Derivaten für die Gesellschaft ergeben können, für gerechtfertigt. 
 
   Für die Verwendung der unter Einsatz von Derivaten erworbenen eigenen 
   Aktien gilt die Ermächtigung aus Tagesordnungspunkt 10. Insoweit und 
   insbesondere in Bezug auf den Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre wird auf den Bericht zu Tagesordnungspunkt 10 verwiesen. 
 
   Der Vorstand wird bei der Berichterstattung über die Ausnutzung der 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien auch über die etwaige 
   Verwendung von Derivaten berichten. 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 12 der 
   Tagesordnung gemäß Art. 5 SE-VO in Verbindung mit §§ 221 Abs. 4, 186 
   Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   Der Vorstand hat gemäß Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 221 Abs. 4 
   AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 12 der 
   Tagesordnung einen schriftlichen Bericht erstattet. Der Bericht liegt 
   vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen 
   der Gesellschaft und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch 
   die Aktionäre aus. Des Weiteren wird der Bericht auf der Homepage der 
   Gesellschaft unter http://www.stroeer.com/ unter der Rubrik 'Investor 

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May 21, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Ströer Media SE: Bekanntmachung der -12-

Relations', 'Hauptversammlung' veröffentlicht und auf Verlangen jedem 
   Aktionär kostenlos und unverzüglich übersandt. 
 
   Der Bericht hat folgenden Inhalt: 
 
   Die von der Hauptversammlung am 13. Juli 2010 beschlossene 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen läuft am 12. Juli 2015 aus. Um dem 
   Vorstand auch weiterhin die Möglichkeit zu geben, durch die Ausgabe 
   von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen Fremdkapital zu 
   attraktiven Konditionen aufnehmen zu können, soll die Ermächtigung - 
   unter Aufhebung des bisherigen - erneuert werden. Dementsprechend wird 
   unter Punkt 12 der Tagesordnung vorgeschlagen, den Vorstand mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats zu ermächtigen, einmal oder mehrmals 
   Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen 
   (zusammen 'Schuldverschreibungen') mit einem Gesamtnennbetrag von bis 
   zu EUR 11.776.000,00, auszugeben. Die Ermächtigung ist bis zum 29. 
   Juni 2020 befristet. Der vorgesehene Ermächtigungsrahmen entspricht 
   vom Volumen her der bisherigen Ermächtigung. Die Schuldverschreibungen 
   können dabei jeweils mit Umtausch- oder Bezugsrechten bzw. -pflichten 
   auf Aktien der Gesellschaft versehen werden. Um den Inhabern der 
   Schuldverschreibungen bei Ausübung der Umtausch- und Bezugsrechte 
   beziehungsweise in Erfüllung der Wandlungspflicht Aktien der 
   Gesellschaft gewähren zu können, soll ein neues Bedingtes Kapital 2015 
   in Höhe von bis zu EUR 11.776.000,00 geschaffen werden, das der 
   Gesellschaft die Ausgabe von bis zu 11.776.000,00 neuen Aktien 
   ermöglicht. Das neue Bedingte Kapital entspricht mit dem von Vorstand 
   und Aufsichtsrat vorgeschlagenen Umfang von EUR 11.776.000,00 ca. 
   24,1% des Grundkapitals. Es schöpft den gesetzlichen Rahmen von 50% 
   des Grundkapitals nicht aus. 
 
   Die Schuldverschreibungen können mit und ohne Laufzeitbegrenzung sowie 
   in anderen gesetzlichen Währungen begeben werden. Sie können auch - 
   soweit die Mittelaufnahme Konzernfinanzierungsinteressen dient - durch 
   verbundene Unternehmen der Gesellschaft begeben werden. In einem 
   solchen Falle wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die 
   Schuldverschreibungen zu übernehmen sowie weitere für eine 
   erfolgreiche Begebung erforderliche Erklärungen abzugeben und 
   Handlungen vorzunehmen und - sofern die Schuldverschreibungen 
   Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft 
   einräumen - den Inhabern solche Wandlungs- bzw. Optionsrechte zu 
   gewähren. 
 
   Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für 
   die Entwicklung der Gesellschaft. Ein wesentliches Instrument der 
   Finanzierung sind dabei Options- und Wandelschuldverschreibungen, 
   durch die der Gesellschaft zunächst zinsgünstiges Fremdkapital 
   zufließt. 
 
   Die Aktionäre der Gesellschaft haben auf die Schuldverschreibungen 
   grundsätzlich ein Bezugsrecht. Damit erhalten sie die Möglichkeit, ihr 
   Kapital bei der Gesellschaft anzulegen und gleichzeitig ihre 
   Beteiligungsquote zu erhalten. Das Bezugsrecht kann hierbei auch in 
   der Weise gewährt werden, dass die Schuldverschreibungen von einem 
   Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären mittelbar zum Bezug anzubieten. 
 
   Der Vorstand soll jedoch ermächtigt sein, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
   Schuldverschreibungen in bestimmten nachfolgend erläuterten Fällen 
   auszuschließen. 
 
   Der unter Tagesordnungspunkt 12 vorgeschlagene Beschluss sieht 
   zunächst vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   ermächtigt ist, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für 
   Spitzenbeträge auszuschließen. Solche Spitzenbeträge können sich aus 
   dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der Darstellung eines 
   praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss des 
   Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung der Emission, 
   da insbesondere die Kosten eines Bezugsrechtshandels bei 
   Spitzenbeträgen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Gewinn für die 
   Aktionäre stehen würden. Sowohl der Wert solcher Spitzen als auch der 
   mögliche Verwässerungseffekt sind in der Regel für den einzelnen 
   Aktionär gering. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
   freien Spitzen werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in 
   sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Vorstand 
   und Aufsichtsrat halten diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
   daher für sachgerecht. 
 
   Des Weiteren wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen 
   auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern von bereits 
   zuvor ausgegebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechten Aktien der 
   Gesellschaft bzw. den Gläubigern von mit Wandlungspflichten 
   ausgestatteten bereits zuvor ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen 
   ein Bezugsrecht in dem Umfang gewähren zu können, wie es ihnen 
   zustünde, wenn sie ihr Umtausch- oder Bezugsrecht bereits ausgeübt 
   beziehungsweise ihre Wandlungspflicht bereits erfüllt hätten. 
   Schuldverschreibungen enthalten in ihren Bedingungen regelmäßig sog. 
   Verwässerungsschutzklauseln für den Fall, dass die Gesellschaft 
   weitere Schuldverschreibungen oder Aktien emittiert, auf die die 
   Aktionäre ein Bezugsrecht haben. Damit der Wert der 
   Schuldverschreibungen durch solche Maßnahmen nicht beeinträchtigt 
   wird, erhalten die Inhaber in der Regel dadurch einen Ausgleich, dass 
   der Umtausch- oder Bezugspreis ermäßigt wird oder dass sie ebenfalls 
   ein Bezugsrecht auf die später ausgegebenen Schuldverschreibungen oder 
   Aktien erhalten. Um sich insoweit größtmögliche Flexibilität zu 
   erhalten, soll daher auch für diesen Fall die Möglichkeit zum 
   Bezugsrechtsausschluss bestehen. Insbesondere ist es marktüblich, 
   Anleihegläubigern ein Bezugsrecht auf Folgeanleihen zu geben, damit 
   Wandel- oder Optionsanleihen besser platzierbar sind. Des Weiteren 
   kann so einem Abschlag vom Umtausch- oder Bezugspreis vorgebeugt und 
   die Finanzstruktur der Gesellschaft gestärkt werden. 
 
   Der Vorstand soll weiterhin in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 
   3 Satz 4 AktG ermächtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, sofern der Ausgabepreis 
   der Schuldverschreibung den nach anerkannten finanzmathematischen 
   Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen 
   mit Wandlungs-und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht nicht 
   wesentlich unterschreitet. Dieser Bezugsrechtsausschluss ist 
   notwendig, wenn Schuldverschreibungen schnell platziert werden sollen, 
   um ein günstiges Marktumfeld zu nutzen. Da insoweit der Zeit- und 
   Kostenaufwand aus der Abwicklung des Bezugsrechts entfällt, ist eine 
   marktnahe Festsetzung der Ausgabekonditionen möglich, so dass sich ein 
   höherer Mittelzufluss bei der Gesellschaft erreichen lässt. Die 
   Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die 
   Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem Marktwert ausgegeben 
   werden dürfen, wodurch der Wert eines Bezugsrechts praktisch gegen 
   Null tendiert. Jeder Aktionär hat so die Möglichkeit, die zur 
   Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu 
   annähernd vergleichbaren Bedingungen über die Börse zu erwerben. Hinzu 
   kommt, dass der Umfang dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
   beschränkt ist, da die zur Bedienung der Wandlungs- und/oder 
   Optionsrechte bzw. bei Erfüllung der Wandlungspflicht ausgegebenen 
   bzw. auszugebenden Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
   überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
   dieser Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer ist - im 
   Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf den vorgenannten 
   Höchstbetrag von 10% sind dabei alle Aktien anzurechnen, die während 
   der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre gemäß oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind auf diese Zahl 
   auch die Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- und/oder 
   Optionsrechten ausgegeben wurden oder noch ausgegeben werden können, 
   sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 
   3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Diese Anrechnung geschieht im 
   Interesse der Aktionäre und stellt eine möglichst geringe Verwässerung 
   ihrer Beteiligung sicher. 
 
   Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
   Schuldverschreibungen auszuschließen, soweit diese gegen Sacheinlage 
   zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen 
   Vermögensgegenständen ausgegeben werden. Der Bezugsrechtsausschluss 
   ist aber nur zulässig, wenn der Wert der Sachleistung in einem 
   angemessenen Verhältnis zu dem Wert der Schuldverschreibung steht. Im 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 21, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

Fall von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht 
   bzw. Wandlungspflicht ist der Marktwert maßgeblich. Die Möglichkeit, 
   Schuldverschreibungen der Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen als 
   Gegenleistung anzubieten, ist im Wettbewerb um interessante 
   Akquisitionsobjekte von Vorteil und schafft den notwendigen Spielraum, 
   sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen 
   Vermögensgegenständen kurzfristig nutzen zu können. Hierdurch kann die 
   Marktposition und die Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft gestärkt 
   und weiter ausgebaut werden. Des Weiteren ermöglicht die 
   vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen 
   gegen Sachleistung eine optimale Finanzierung der Gesellschaft, da 
   hierdurch die Liquidität der Gesellschaft geschont wird und die 
   Kapitalbasis gestärkt werden kann. Der Gesellschaft erwächst dadurch 
   kein Nachteil, denn die Ausgabe von Schuldverschreibung gegen 
   Sachleistung setzt voraus, dass der Wert der Sachleistung in einem 
   angemessenen Verhältnis zum Wert der Schuldverschreibungen steht. Der 
   Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation sicherstellen, 
   dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen 
   gewahrt bleiben. 
 
   Das Wandlungs- oder Optionsrecht aus Schuldverschreibungen, die gegen 
   Sachleistung ausgegeben wurden, kann allerdings nicht aus dem neuen 
   Bedingten Kapital 2015 bedient werden. Dieses dient ausschließlich 
   dazu, die mit den gegen bar ausgegebenen Schuldverschreibungen 
   verbundenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte zu bedienen oder 
   Wandlungspflichten auf Aktien der Gesellschaft zu erfüllen. Bei der 
   Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage bedarf es insoweit 
   zur Erfüllung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
   Wandlungspflichten des Rückgriffs auf eigene Aktien der Gesellschaft 
   oder einer Sachkapitalerhöhung. 
 
   Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob der Erwerb 
   und die Hingabe von Schuldverschreibungen gegen Sachleistung im 
   wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Vorstand und 
   Aufsichtsrat halten diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für 
   sachgerecht 
 
   Der Vorstand wird über eine etwa erfolgte Ausnutzung der Ermächtigung 
   zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen jeweils in der nächsten Hauptversammlung 
   berichten. 
 
   VORAUSSETZUNG FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE 
   AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind gemäß § 17 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft nur die 
   Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft fristgerecht 
   angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. 
 
   Die Anmeldung hat in Textform im Sinne von § 126b BGB (z.B. 
   schriftlich, per Fax oder per E-Mail) in deutscher oder englischer 
   Sprache zu erfolgen. 
 
   Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur 
   Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in Textform im Sinne von § 
   126b BGB in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung 
   des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Der 
   Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
   Hauptversammlung beziehen, also auf Dienstag, 9. Juni 2015, 0.00 Uhr 
   (MESZ) ('Nachweisstichtag'). 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes als Aktionär nur, 
   wer den Nachweis erbracht hat. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft in Textform im 
   Sinne von § 126b BGB unter der nachfolgend genannten Adresse 
   spätestens am Dienstag, 23. Juni 2015, 24.00 Uhr (MESZ) (Eingang), 
   zugehen: 
 
        Postanschrift:    Ströer Media SE 
                          c/o Commerzbank AG 
                          GS-MO 4.1.1 General Meetings 
                          60261 Frankfurt am Main 
                          Deutschland 
 
        E-Mail:           hv-eintrittskarten@commerzbank.com 
 
        Fax:              +49 (0)69 / 136 26 351 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
   bei der vorgenannten Anmeldestelle werden den Aktionären 
   Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. 
 
   Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, 
   bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei 
   ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die Übersendung der 
   Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden in diesen 
   Fällen in der Regel durch das depotführende Institut vorgenommen. 
   Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die 
   Hauptversammlung über ihr depotführendes Institut anfordern, brauchen 
   deshalb in der Regel nichts weiter zu veranlassen. Im Zweifel sollten 
   sich Aktionäre bei ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses 
   für sie die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes vornimmt. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date) 
 
   Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den 
   Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der 
   Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
   als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record 
   Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date 
   haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
   angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts 
   berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. 
   Aktionäre, die zum Record Date noch keine Aktien besaßen, sondern 
   diese erst danach erworben haben, können somit nur an der 
   Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben, sofern sie 
   sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der 
   Aktien. Er ist zudem kein relevantes Datum für eine eventuelle 
   Dividendenberechtigung. 
 
   VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH BEVOLLMÄCHTIGTE 
 
   Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden, 
   z.B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder die 
   von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Auch in diesem 
   Fall muss sich der Aktionär wie zuvor beschrieben fristgerecht zur 
   Hauptversammlung anmelden und seinen Anteilsbesitz fristgerecht 
   nachweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen nach § 134 Absatz 
   3 Satz 3 AktG in Verbindung mit § 18 Absatz 2 der Satzung der 
   Gesellschaft der Textform im Sinne von § 126b BGB, wenn weder ein 
   Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in 
   § 135 Absatz 8 und 10 AktG gleichgestellten Institutionen oder 
   Personen zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. Zur 
   Erteilung der Vollmacht kann das Vollmachtsformular verwendet werden, 
   das die Aktionäre auf der Rückseite der übersandten Eintrittskarte 
   bzw. auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://www.stroeer.com/ unter der Rubrik 'Investor Relations', 
   'Hauptversammlung' 
   finden. 
 
   Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der 
   Gesellschaft kann auch durch die Übermittlung der Bevollmächtigung in 
   Textform im Sinne von § 126b BGB an folgende Adresse erfolgen: 
 
        Postanschrift:    Ströer Media SE 
                          c/o HCE Haubrok AG 
                          Landshuter Allee 10 
                          80637 München 
                          Deutschland 
 
        E-Mail:           vollmacht@hce.de 
 
        Fax:              +49 (0)89 / 210 27 289 
 
   Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten im Sinne von § 135 AktG, 
   Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Absatz 8 und 10 AktG 
   gleichgestellten Institutionen oder Personen gilt das Erfordernis der 
   Textform nach § 134 Absatz 3 Satz 3 AktG nicht. Jedoch ist die 
   Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie 
   muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung 
   verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, die ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 
   135 Absatz 8 und 10 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen 
   mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich hierzu mit 
   dem zu Bevollmächtigenden abzustimmen. 
 
   Darüber hinaus bieten wir unseren Aktionären die Möglichkeit, ihre 
   Stimmrechte in der Hauptversammlung entsprechend ihren Weisungen durch 
   von der Gesellschaft zu diesem Zweck benannte Stimmrechtsvertreter 
   ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall muss sich der Aktionär wie 
   zuvor beschrieben fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und 
   seinen Anteilsbesitz fristgerecht nachweisen. Wenn ein Aktionär die 
   von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen 
   möchte, muss er ihnen Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 21, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

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