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DGAP-HV: Funkwerk AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Funkwerk AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.07.2015 in Erfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Funkwerk AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
21.05.2015 15:23 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Funkwerk AG 
 
   Kölleda 
 
   - ISIN DE0005753149 / WKN 575314 - 
 
 
   EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 
 
   Mittwoch, den 01. Juli 2015, 11.00 Uhr (Einlass ab 10.00 Uhr) 
   im Hotel Pullman Am Dom, Erfurt, Theaterplatz 2, 99084 Erfurt 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31.12.2014, 
           des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Die genannten Unterlagen können im Internet unter 
           www.funkwerk.com im Bereich Investor 
           Relations/Hauptversammlung eingesehen werden. Entsprechend den 
           gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt 1 
           keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den 
           Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands (einschließlich der ausgeschiedenen 
           Mitglieder) für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands (einschließlich der 
           ausgeschiedenen Mitglieder) Entlastung für diesen Zeitraum zu 
           erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG, München, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2015 zu bestellen. 
 
 
     5.    Wahl des Aufsichtsrats 
 
 
           Der Aufsichtsrat wurde für die Zeit bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr beschließt, das am 31. 
           Dezember 2014 geendet hat. Deshalb ist eine Neuwahl des 
           Aufsichtsrats erforderlich. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß 
           §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1., 101 Abs. 1 AktG sowie § 9 Abs. 1 der 
           Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern der Aktionäre 
           zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht 
           gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden Beschlüsse zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Herr Dr.-Ing. Manfred Egner, Geschäftsführer der 
             enmech GmbH & Co. KG, Aidlingen, 
 
 
       b)    Herr Prof. Dr.-Ing. Gerhard Fettweis, Inhaber des 
             Lehrstuhls Mobile Nachrichtensysteme, Technische Universität 
             Dresden, Dresden, und 
 
 
       c)    Herr Alfons Hörmann, Geschäftsführer der Hörmann 
             Holding GmbH & Co. KG, Sulzberg, 
 
 
 
           werden mit Wirkung zum Ablauf dieser Hauptversammlung für die 
           satzungsgemäße Amtszeit, also bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
           Geschäftsjahr 2019 beschließt, zu Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats gewählt. 
 
 
           Herr Dr. Manfred Egner ist unabhängig und verfügt über 
           Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder 
           Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG. 
 
 
           Die vorgeschlagenen Kandidaten sind zum Zeitpunkt der 
           Einberufung dieser Hauptversammlung Mitglieder in folgenden 
           gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
 
           Herr Dr.-Ing. Manfred Egner: 
 
 
       *     Freudenberg Sealing Technologies GmbH & Co KG, 
             Weinheim/Bergstraße (Mitglied des Aufsichtsrats) 
 
 
 
           Herr Prof. Dr.-Ing. Gerhard Fettweis: 
 
 
       *     ZMDI Zentrum Mikroelektronik Dresden AG, Dresden 
             (stellv. Vorsitzender des Aufsichtsrats) 
 
 
       *     DEWB Deutsche Effecten- und 
             Wechsel-Beteiligungsgesellschaft AG, Jena (stellv. 
             Vorsitzender des Aufsichtsrats) 
 
 
 
           Herr Alfons Hörmann 
 
 
       *     Schöck AG, Baden-Baden (Vorsitzender des 
             Aufsichtsrats) 
 
 
       *     Scaltel AG, Waltenhofen (Vorsitzender des 
             Aufsichtsrats) 
 
 
 
           Im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat soll Herr Alfons 
           Hörmann als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz 
           vorgeschlagen werden. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
           Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der Funkwerk AG 
           und der Funk Tech GmbH, Kölleda 
 
 
           Die Funkwerk AG als übertragender Rechtsträger und die Funk 
           Tech GmbH, Kölleda, als übernehmender Rechtsträger, haben am 
           19.05.2015 den Entwurf eines Ausgliederungs- und 
           Übernahmevertrags aufgestellt. Der Entwurf des Ausgliederungs- 
           und Übernahmevertrags hat im Wesentlichen den im Anhang 1 zu 
           dieser Einladung, dort unter Gliederungsabschnitt 'Teil B', 
           enthaltenen Wortlaut. 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Ausgliederungs- 
           und Übernahmevertrag zwischen der Funkwerk AG und der Funk 
           Tech GmbH gemäß Entwurf vom 19.05.2015, der im Wesentlichen 
           den im Anhang 1, dort unter Gliederungsabschnitt 'Teil B', 
           enthaltenen Wortlaut hat, zuzustimmen. 
 
 
           Der Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags, der 
           Bericht des Vorstands hierzu und die übrigen auszulegenden 
           Unterlagen liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an 
           in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der 
           Aktionäre aus. 
 
 
   Teilnahmebestimmungen und sonstige Angaben 
 
     1.    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
 
           Das Grundkapital der Gesellschaft beläuft sich im Zeitpunkt 
           der Einberufung der Hauptversammlung der Gesellschaft auf EUR 
           8.101.241 und ist eingeteilt in 8.101.241 auf den Inhaber 
           lautende Stückaktien. Hiervon sind im Zeitpunkt der 
           Einberufung dieser Hauptversammlung 8.059.662 Stückaktien 
           teilnahme- und stimmberechtigt. Jede Stückaktie gewährt 
           grundsätzlich in der Hauptversammlung eine Stimme. Aus den von 
           der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung dieser 
           Hauptversammlung gehaltenen 41.579 eigenen Aktien können 
           Stimmrechte nicht ausgeübt werden. 
 
 
     2.    Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
           nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen unter Nachweis 
           ihres Anteilsbesitzes angemeldet haben. Hierfür ist ein in 
           deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des 
           Anteilsbesitzes durch das jeweilige depotführende Institut 
           erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf 
           den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der 
           Hauptversammlung ('Nachweisstichtag') - also Mittwoch, den 10. 
           Juni 2015, 0.00 Uhr - zu beziehen. Die Anmeldung und der 
           Nachweis müssen der Gesellschaft bis spätestens Mittwoch, den 
           24. Juni 2015, 24.00 Uhr, unter der folgenden Adresse 
           zugegangen sein: 
 
 
           Funkwerk AG 
           c/o Computershare Operations Center 
           80249 München 
           Telefax: +49 89 30903 - 74675 
           E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
 
           Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts 
           bemessen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
           Aktionärs zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand 
           nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Mit 
           dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit 
           des Anteilsbesitzes einher. Personen, die zum Nachweisstichtag 
           noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, 
           sind nicht teilnahme- oder stimmberechtigt, soweit sie sich 
           insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
           ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung 
           für eine eventuelle Dividendenberechtigung. 
 
 
     3.    Verfahren für die Stimmabgabe durch 
           Bevollmächtigte 
 
 
           Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
           teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht auch durch einen 
           Bevollmächtigten ausüben lassen, z.B. durch ein 
           Kreditinstitut, durch eine Vereinigung von Aktionären, durch 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 21, 2015 09:23 ET (13:23 GMT)

die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder 
           einen sonstigen Dritten. Auch in diesem Fall bedarf es der 
           ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den 
           Bevollmächtigten. Ein Vollmachtsformular erhalten Aktionäre 
           zusammen mit der Eintrittskarte. Bitte beachten Sie, dass die 
           Gesellschaft im Falle einer Bevollmächtigung mehrerer Personen 
           berechtigt ist, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen. 
           Sollen ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
           diesen gemäß §§ 135 Abs. 8, 135 Abs. 10 i.V.m. 125 Abs. 5 AktG 
           gleichgestellte Person bzw. Institution bevollmächtigt werden, 
           so bitten wir darum, mit der zu bevollmächtigenden Person bzw. 
           Institution die erforderliche Form der Vollmacht rechtzeitig 
           abzustimmen, da diese möglicherweise eine besondere Form der 
           Vollmacht verlangen. Eines gesonderten Nachweises der 
           Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf es insofern 
           nicht. 
           Sofern weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung 
           oder diesen gemäß §§ 135 Abs. 8, 135 Abs. 10 i.V.m. 125 Abs. 5 
           AktG gleichgestellte Personen bzw. Institutionen 
           bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, 
           ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
           der Gesellschaft der Textform. Die Vollmacht und ihr Widerruf 
           können entweder gegenüber der Gesellschaft unter der Adresse 
 
 
           Funkwerk AG 
           Kennwort Hauptversammlung 
           Im Funkwerk 5 
           99625 Kölleda 
           oder per E-Mail an: hv2015@funkwerk.com 
 
 
           oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die 
           Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt, so bedarf es 
           eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der 
           Gesellschaft. Dieser kann der Gesellschaft an die vorstehend 
           genannte Adresse übersandt werden. Außerdem kann der Nachweis 
           der Bevollmächtigung auch am Tag der Hauptversammlung an der 
           Ein- und Ausgangskontrolle erbracht werden. 
 
 
           Aktionäre unserer Gesellschaft können von der Gesellschaft 
           benannte Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung ihres 
           Stimmrechts bevollmächtigen. Zur Ausübung des Stimmrechts 
           durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
           bedarf es Weisungen zu den entsprechenden 
           Tagesordnungspunkten. Die von der Gesellschaft benannten 
           Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß 
           abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem 
           Ermessen ausüben. Aktionäre, die den von der Gesellschaft 
           benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen 
           möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur 
           Hauptversammlung. Die Eintrittskarte zur Hauptversammlung 
           erhalten die Aktionäre nach form- und fristgerechter Anmeldung 
           unter Nachweis des Aktienbesitzes, wie oben beschrieben. Die 
           Eintrittskarte enthält auch ein Formular zur Erteilung von 
           Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft 
           benannten Stimmrechtsvertreter. Bitte beachten Sie, dass die 
           von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine 
           Vollmachten oder Aufträge zur Ausübung des Rede- und 
           Fragerechts, zur Stellung von Anträgen und zur Einlegung von 
           Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen 
           und sich bei Abstimmungen, für die keine Weisung erteilt 
           wurde, stets der Stimme enthalten werden. 
 
 
           Vollmachten zugunsten der von der Gesellschaft benannten 
           Stimmrechtsvertreter können in Textform bis zum Dienstag, den 
           30. Juni 2015, 18.00 Uhr, unter der nachstehenden Adresse 
           erteilt, geändert oder widerrufen werden: 
 
 
           Funkwerk AG 
           Kennwort Hauptversammlung 
           Im Funkwerk 5 
           99625 Kölleda 
           oder per Telefax: +49 3635 458 - 399 
           oder per E-Mail an: hv2015@funkwerk.com 
 
 
           Alternativ zu einer vorherigen Übermittlung der Vollmachten 
           und Weisungen ist auch eine Übergabe während der 
           Hauptversammlung an die von der Gesellschaft benannten 
           Stimmrechtsvertreter möglich. 
 
 
     4.    Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen 
           einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
 
           Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
           Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am 
           Grundkapital erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf 
           die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Die 
           Antragsteller haben dabei nachzuweisen, dass sie seit 
           mindestens drei Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens 
           bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die 
           Aktien bis zur Entscheidung über das Ergänzungsverlangen 
           halten. Die Fristberechnung erfolgt nach § 121 Abs. 7 AktG. 
           Vorbesitzzeiten von Rechtsvorgängern können nach § 70 AktG 
           zurechenbar sein. Jedem neuen Gegenstand für die Tagesordnung 
           muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das 
           Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich bis zum Samstag, 
           den 06. Juni 2015, 24.00 Uhr, zugegangen sein. Das Verlangen 
           ist an den Vorstand zu richten; es kann wie folgt adressiert 
           werden: 
 
 
           Funkwerk AG 
           Vorstand 
           Im Funkwerk 5 
           99625 Kölleda 
 
 
           Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - 
           soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht 
           wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
           elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen 
           Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
           ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der 
           gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem 
           unter der Internetadresse www.funkwerk.com im Bereich Investor 
           Relations/Hauptversammlung bekannt gemacht. 
 
 
     5.    Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 
           126 Abs. 1, 127 AktG 
 
 
           Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu 
           Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der 
           Hauptversammlung zu stellen, ohne dass es hierfür vor der 
           Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder 
           sonstigen besonderen Handlung bedarf. 
           Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und 
           Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG einschließlich des 
           Namens des Aktionärs, der Begründung (die allerdings für 
           Wahlvorschläge nicht erforderlich ist) und einer etwaigen 
           Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse 
 
           http://www.funkwerk.com/funkwerk_de/investor-relations/hauptversammlung/ 
           zugänglich machen, wenn sie der Aktionär bis spätestens 
           Dienstag, den 16. Juni 2015, 24.00 Uhr, an die nachfolgend 
           genannte Adresse 
 
 
           Funkwerk AG 
           Im Funkwerk 5 
           99625 Kölleda 
           oder per E-Mail an: hv2015@funkwerk.com 
           oder per Fax an: + 49 3635 458 - 399 
 
 
           übersandt hat und die übrigen Voraussetzungen für eine 
           entsprechende Pflicht gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt 
           sind. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein, 
           wenn sie zugänglich gemacht werden sollen. Eventuelle 
           Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der 
           genannten Internetadresse veröffentlicht. Ein Gegenantrag und 
           eine Begründung sowie ein Wahlvorschlag brauchen unter den 
           Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht zugänglich 
           gemacht zu werden, die Begründung eines Gegenantrags gemäß § 
           126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht, wenn sie insgesamt mehr als 
           5.000 Zeichen beträgt. 
 
 
     6.    Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 
           AktG 
 
 
           Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom 
           Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft 
           einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehung zu 
           verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und 
           der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu 
           geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines 
           Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein 
           Auskunftsverweigerungsrecht besteht. 
           Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG 
           genannten Gründen verweigern, insbesondere soweit die Auskunft 
           auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben 
           Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig 

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May 21, 2015 09:23 ET (13:23 GMT)

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.