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DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

DJ DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.07.2015 in Filderstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Manz AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
26.05.2015 15:07 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Manz AG 
 
   Reutlingen 
 
   - ISIN DE000A0JQ5U3 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung 
   am Dienstag, den 7. Juli 2015, um 10:00 Uhr ein. 
 
        Ort:    FILharmonie Filderstadt 
                Tübinger Straße 40 
                70794 Filderstadt 
 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, der 
           Lageberichte für die Manz AG und den Konzern für das 
           Geschäftsjahr 2014 einschließlich der Erläuterungen zu den 
           Angaben nach § 289 Absatz 4, § 315 Absatz 4 HGB sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen sind nach den gesetzlichen 
           Bestimmungen der Hauptversammlung zugänglich zu machen und 
           können auf der Internetseite der Gesellschaft unter der 
           Adresse www.manz.com im Bereich 'Investor Relations' unter dem 
           Link 'Hauptversammlung 2015' abgerufen werden. Die Unterlagen 
           können auch in den Geschäftsräumen am Sitz der Manz AG, 
           Steigäckerstraße 5, 72768 Reutlingen, eingesehen werden. Auf 
           Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
           Abschrift dieser Unterlagen erteilt. 
 
 
           Der Vorstand wird seine Vorlagen, der Vorsitzende des 
           Aufsichtsrats den Bericht des Aufsichtsrats in der 
           Hauptversammlung erläutern. Die Aktionäre haben in der 
           Hauptversammlung im Rahmen ihres Auskunftsrechts die 
           Gelegenheit, hierzu Fragen zu stellen. Entsprechend den 
           gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen, da der 
           Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
           und Konzernabschluss bereits gebilligt hat. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des 
           Prüfers für die prüferische Durchsicht des 
           Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BEST AUDIT GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Reutlingen, zum 
           Abschlussprüfer der Gesellschaft und des Konzerns sowie zum 
           Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des im 
           Halbjahresfinanzbericht enthaltenen verkürzten Abschlusses und 
           Zwischenlageberichts für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals und die Änderung der Satzung 
 
 
           Aufgrund der teilweisen Ausnutzung im April 2015 besteht noch 
           ein genehmigtes Kapital in Höhe von Euro 1.971.224,00. Es soll 
           daher ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von 50 % des 
           Grundkapitals geschaffen werden, damit die Gesellschaft auch 
           in den kommenden Jahren mit diesem Instrument bei Bedarf ihre 
           Eigenmittel verstärken kann. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur 
             Erhöhung des Grundkapitals 
 
 
             Die aufgrund Beschluss der Hauptversammlung vom 9. Juli 2014 
             und gemäß § 3 Absatz 3 der Satzung bestehende Ermächtigung 
             des Vorstands, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
             bis zum 8. Juli 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu Euro 
             1.971.224,00 durch Ausgabe von insgesamt bis zu 1.971.224 
             neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien (Stückaktien) gegen 
             Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital 
             2014), wird aufgehoben. 
 
 
       b)    Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft in der Zeit bis zum 6. Juli 2020 mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt 
             bis zu Euro 2.710.432,00 durch Ausgabe von insgesamt bis zu 
             2.710.432 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien 
             (Stückaktien) gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen 
             (genehmigtes Kapital 2015). 
 
 
             Grundsätzlich sind die neuen Aktien den Aktionären zum Bezug 
             anzubieten. Die neuen Aktien können auch von durch den 
             Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre auszuschließen 
 
 
         -     bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, 
               wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis 
               von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im 
               Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags, die möglichst 
               zeitnah zur Platzierung der neuen Aktien erfolgen soll, 
               nicht wesentlich im Sinne von § 203 Absatz 1 und 2, § 186 
               Absatz 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Diese Ermächtigung 
               zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt nur insoweit, als auf 
               die im Rahmen der Kapitalerhöhung auszugebenden Aktien 
               insgesamt ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von 
               nicht mehr als Euro 542.086,00 und insgesamt nicht mehr 
               als 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausübung der 
               Ermächtigung entfällt. Auf diesen Höchstbetrag für einen 
               Bezugsrechtsausschluss ist der anteilige Betrag am 
               Grundkapital von Aktien anzurechnen, die während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer 
               Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender 
               Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter 
               Bezugsrechtsausschluss ausgegeben oder veräußert werden; 
 
 
         -     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum 
               Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
               Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen 
               Vermögensgegenständen oder zur Durchführung von 
               Unternehmenszusammenschlüssen; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
               Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
               Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
               Instrumente), die von der Gesellschaft oder unmittelbaren 
               oder mittelbaren Konzerngesellschaften der Gesellschaft 
               ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
               Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres 
               Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung ihrer 
               Wandlungspflicht zustehen würde; 
 
 
         -     um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von 
             Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals 
             durch Ausübung des genehmigten Kapitals und nach Ablauf der 
             Ermächtigungsfrist zu ändern. 
 
 
       c)    Änderung der Satzung 
 
 
             § 3 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
         '(3)  Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, 
               das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 6. 
               Juli 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
               in Teilbeträgen um insgesamt bis zu Euro 2.710.432,00 
               durch Ausgabe von insgesamt bis zu 2.710.432 neuen, auf 
               den Inhaber lautenden Aktien (Stückaktien) gegen Bar- oder 
               Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2015). 
 
 
               Grundsätzlich sind die neuen Aktien den Aktionären zum 
               Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können auch von durch 
               den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 26, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
               Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand 
               ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen 
 
 
           -     bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, 
                 wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis 
                 von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im 
                 Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags, die 
                 möglichst zeitnah zur Platzierung der neuen Aktien 
                 erfolgen soll, nicht wesentlich im Sinne von § 203 
                 Absatz 1 und 2, § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
                 unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
                 Bezugsrechts gilt nur insoweit, als auf die im Rahmen 
                 der Kapitalerhöhung auszugebenden Aktien insgesamt ein 
                 anteiliger Betrag des Grundkapitals von nicht mehr als 
                 Euro 542.086,00 und insgesamt nicht mehr als 10 % des 
                 Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausübung der 
                 Ermächtigung entfällt. Auf diesen Höchstbetrag für einen 
                 Bezugsrechtsausschluss ist der anteilige Betrag am 
                 Grundkapital von Aktien anzurechnen, die während der 
                 Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer 
                 Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender 
                 Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter 
                 Bezugsrechtsausschluss ausgegeben oder veräußert werden; 
 
 
           -     bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen 
                 zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
                 Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen 
                 Vermögensgegenständen oder zur Durchführung von 
                 Unternehmenszusammenschlüssen; 
 
 
           -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
                 von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
                 Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
                 Instrumente), die von der Gesellschaft oder 
                 unmittelbaren oder mittelbaren Konzerngesellschaften der 
                 Gesellschaft ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue 
                 Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
                 Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach 
                 Erfüllung ihrer Wandlungspflicht zustehen würde; 
 
 
           -     um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
                 auszunehmen. 
 
 
 
               Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
               von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital 
               festzulegen. 
 
 
               Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
               entsprechend der Durchführung der Erhöhung des 
               Grundkapitals durch Ausübung des genehmigten Kapitals und 
               nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.' 
 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
           Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands und 
           Führungskräfte der Gesellschaft und ihrer 
           Konzerngesellschaften im Rahmen eines Performance Share Plan 
           (Manz Performance Share Plan 2015) und die Schaffung eines 
           bedingten Kapitals II sowie die Änderung der Satzung 
 
 
           Die Gesellschaft gewährt Mitgliedern des Vorstands, 
           Mitgliedern der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen der 
           Gesellschaft sowie Führungskräften der Gesellschaft unterhalb 
           des Vorstands und Führungskräften verbundener Unternehmen der 
           Gesellschaft unterhalb der Geschäftsführungen einen variablen 
           Vergütungsbestandteil mit langfristiger Anreizwirkung. Dieser 
           soll das unternehmerische Handeln der berechtigten 
           Vorstandsmitglieder und Führungskräfte fördern, sie 
           langfristig an die Gesellschaft bzw. die verbundenen 
           Unternehmen binden sowie eine marktgerechte und durchgängige 
           Vergütung sicherstellen. 
 
 
           Um die Vergütungsstruktur zukünftig noch stärker auf eine 
           nachhaltige und mehrjährige Unternehmensentwicklung 
           auszurichten, eine transparente, nachvollziehbare Gestaltung 
           sowie ein für die Teilnehmer ausgewogenes 
           Chancen-Risiko-Profil zu gewährleisten, soll der von der 
           ordentlichen Hauptversammlung vom 19. Juni 2012 beschlossene 
           Manz Performance Share Plan 2012 durch einen neuen Manz 
           Performance Share Plan 2015 ersetzt werden, der hinsichtlich 
           Ausgestaltung und Ausübbarkeit den regulatorischen Vorgaben 
           und den unternehmensspezifischen Anforderungen der 
           Gesellschaft entspricht. Dementsprechend soll auch ein neues 
           bedingtes Kapital II geschaffen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung der Ermächtigung zur Gewährung von 
             Bezugsrechten nach dem Performance Share Plan 2012 
 
 
             Die von der ordentlichen Hauptversammlung vom 19. Juni 2012 
             unter Punkt 6 der Tagesordnung beschlossene Ermächtigung zur 
             Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands und 
             Führungskräfte der Gesellschaft und ihrer 
             Konzerngesellschaften im Rahmen eines Performance Share Plan 
             mit Matching-Komponente (Manz Performance Share Plan 2012) 
             wird aufgehoben, soweit auf der Grundlage dieser 
             Ermächtigung noch keine Bezugsrechte ausgegeben worden sind. 
 
 
       b)    Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten zur 
             Durchführung eines Performance Share Plan (Manz Performance 
             Share Plan 2015) 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 30. Juni 2020 
             einschließlich ('Ermächtigungszeitraum') mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals insgesamt bis zu 59.000 
             Bezugsrechte ('Performance Shares') auf insgesamt bis zu 
             118.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
             Gesellschaft an Mitglieder der Geschäftsführungen von 
             verbundenen Unternehmen der Gesellschaft sowie an 
             Führungskräfte der Gesellschaft unterhalb des Vorstands und 
             Führungskräfte von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft 
             unterhalb der Geschäftsführungen, jeweils im ln- und 
             Ausland, zu gewähren. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, bis zum 30. Juni 2020 
             einschließlich ('Ermächtigungszeitraum') einmalig oder 
             mehrmals insgesamt bis zu 56.000 Bezugsrechte ('Performance 
             Shares') auf insgesamt bis zu 112.000 auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien der Gesellschaft an Mitglieder des 
             Vorstands der Gesellschaft zu gewähren. 
 
 
             Soweit Performance Shares aufgrund Beendigung des Dienst- 
             oder Arbeitsverhältnisses mit der Gesellschaft oder einem 
             nachgeordneten verbundenen Unternehmen, aufgrund des 
             Ausscheidens eines verbundenen Unternehmens aus der 
             Manz-Gruppe oder aus sonstigen Gründen während des 
             Ermächtigungszeitraums verfallen, darf eine entsprechende 
             Anzahl von Performance Shares erneut ausgegeben werden. 
 
 
             Die Gewährung, Ausgestaltung und Ausübung der Performance 
             Shares erfolgt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 
 
 
         (1)   Bezugsberechtigte und Aufteilung der 
               Bezugsrechte 
 
 
               Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst die Mitglieder 
               des Vorstands der Gesellschaft (Gruppe 1), die Mitglieder 
               der Geschäftsführungen von verbundenen Unternehmen der 
               Gesellschaft (Gruppe 2) sowie Führungskräfte der 
               Gesellschaft unterhalb des Vorstands und Führungskräfte 
               von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft unterhalb der 
               Geschäftsführungen (Gruppe 3), jeweils im In- und Ausland. 
 
 
               Für alle Gruppen werden während des Ermächtigungszeitraums 
               insgesamt höchstens 115.000 Performance Shares zum Bezug 
               von insgesamt höchstens 230.000 auf den Inhaber lautenden 
               Stückaktien der Gesellschaft ausgegeben. 
 
 
               Die im Ermächtigungszeitraum maximal auszugebende Anzahl 
               an Performance Shares verteilt sich wie folgt auf die 
               einzelnen Gruppen der Bezugsberechtigten: 
 
 
           *     Die Mitglieder der Gruppe 1 erhalten 
                 insgesamt bis zu 56.000 Performance Shares, d.h. 
                 höchstens rund 48,7 % der Bezugsrechte; 
 
 
           *     die Mitglieder der Gruppe 2 erhalten 
                 insgesamt bis zu 32.000 Performance Shares, d.h. 
                 höchstens rund 27,8 % der Bezugsrechte; 
 
 
           *     die Mitglieder der Gruppe 3 erhalten 
                 insgesamt bis zu 27.000 Performance Shares, d.h. 
                 höchstens rund 23,5 % der Bezugsrechte. 
 
 
 

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May 26, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

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