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DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung -6-

DJ DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.07.2015 in Filderstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Manz AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
26.05.2015 15:07 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Manz AG 
 
   Reutlingen 
 
   - ISIN DE000A0JQ5U3 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung 
   am Dienstag, den 7. Juli 2015, um 10:00 Uhr ein. 
 
        Ort:    FILharmonie Filderstadt 
                Tübinger Straße 40 
                70794 Filderstadt 
 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, der 
           Lageberichte für die Manz AG und den Konzern für das 
           Geschäftsjahr 2014 einschließlich der Erläuterungen zu den 
           Angaben nach § 289 Absatz 4, § 315 Absatz 4 HGB sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen sind nach den gesetzlichen 
           Bestimmungen der Hauptversammlung zugänglich zu machen und 
           können auf der Internetseite der Gesellschaft unter der 
           Adresse www.manz.com im Bereich 'Investor Relations' unter dem 
           Link 'Hauptversammlung 2015' abgerufen werden. Die Unterlagen 
           können auch in den Geschäftsräumen am Sitz der Manz AG, 
           Steigäckerstraße 5, 72768 Reutlingen, eingesehen werden. Auf 
           Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
           Abschrift dieser Unterlagen erteilt. 
 
 
           Der Vorstand wird seine Vorlagen, der Vorsitzende des 
           Aufsichtsrats den Bericht des Aufsichtsrats in der 
           Hauptversammlung erläutern. Die Aktionäre haben in der 
           Hauptversammlung im Rahmen ihres Auskunftsrechts die 
           Gelegenheit, hierzu Fragen zu stellen. Entsprechend den 
           gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen, da der 
           Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
           und Konzernabschluss bereits gebilligt hat. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des 
           Prüfers für die prüferische Durchsicht des 
           Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BEST AUDIT GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Reutlingen, zum 
           Abschlussprüfer der Gesellschaft und des Konzerns sowie zum 
           Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des im 
           Halbjahresfinanzbericht enthaltenen verkürzten Abschlusses und 
           Zwischenlageberichts für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals und die Änderung der Satzung 
 
 
           Aufgrund der teilweisen Ausnutzung im April 2015 besteht noch 
           ein genehmigtes Kapital in Höhe von Euro 1.971.224,00. Es soll 
           daher ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von 50 % des 
           Grundkapitals geschaffen werden, damit die Gesellschaft auch 
           in den kommenden Jahren mit diesem Instrument bei Bedarf ihre 
           Eigenmittel verstärken kann. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur 
             Erhöhung des Grundkapitals 
 
 
             Die aufgrund Beschluss der Hauptversammlung vom 9. Juli 2014 
             und gemäß § 3 Absatz 3 der Satzung bestehende Ermächtigung 
             des Vorstands, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
             bis zum 8. Juli 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu Euro 
             1.971.224,00 durch Ausgabe von insgesamt bis zu 1.971.224 
             neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien (Stückaktien) gegen 
             Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital 
             2014), wird aufgehoben. 
 
 
       b)    Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft in der Zeit bis zum 6. Juli 2020 mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt 
             bis zu Euro 2.710.432,00 durch Ausgabe von insgesamt bis zu 
             2.710.432 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien 
             (Stückaktien) gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen 
             (genehmigtes Kapital 2015). 
 
 
             Grundsätzlich sind die neuen Aktien den Aktionären zum Bezug 
             anzubieten. Die neuen Aktien können auch von durch den 
             Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre auszuschließen 
 
 
         -     bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, 
               wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis 
               von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im 
               Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags, die möglichst 
               zeitnah zur Platzierung der neuen Aktien erfolgen soll, 
               nicht wesentlich im Sinne von § 203 Absatz 1 und 2, § 186 
               Absatz 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Diese Ermächtigung 
               zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt nur insoweit, als auf 
               die im Rahmen der Kapitalerhöhung auszugebenden Aktien 
               insgesamt ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von 
               nicht mehr als Euro 542.086,00 und insgesamt nicht mehr 
               als 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausübung der 
               Ermächtigung entfällt. Auf diesen Höchstbetrag für einen 
               Bezugsrechtsausschluss ist der anteilige Betrag am 
               Grundkapital von Aktien anzurechnen, die während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer 
               Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender 
               Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter 
               Bezugsrechtsausschluss ausgegeben oder veräußert werden; 
 
 
         -     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum 
               Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
               Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen 
               Vermögensgegenständen oder zur Durchführung von 
               Unternehmenszusammenschlüssen; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
               Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
               Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
               Instrumente), die von der Gesellschaft oder unmittelbaren 
               oder mittelbaren Konzerngesellschaften der Gesellschaft 
               ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
               Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres 
               Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung ihrer 
               Wandlungspflicht zustehen würde; 
 
 
         -     um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von 
             Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals 
             durch Ausübung des genehmigten Kapitals und nach Ablauf der 
             Ermächtigungsfrist zu ändern. 
 
 
       c)    Änderung der Satzung 
 
 
             § 3 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
         '(3)  Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, 
               das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 6. 
               Juli 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
               in Teilbeträgen um insgesamt bis zu Euro 2.710.432,00 
               durch Ausgabe von insgesamt bis zu 2.710.432 neuen, auf 
               den Inhaber lautenden Aktien (Stückaktien) gegen Bar- oder 
               Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2015). 
 
 
               Grundsätzlich sind die neuen Aktien den Aktionären zum 
               Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können auch von durch 
               den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 26, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
               Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand 
               ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen 
 
 
           -     bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, 
                 wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis 
                 von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im 
                 Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags, die 
                 möglichst zeitnah zur Platzierung der neuen Aktien 
                 erfolgen soll, nicht wesentlich im Sinne von § 203 
                 Absatz 1 und 2, § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
                 unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
                 Bezugsrechts gilt nur insoweit, als auf die im Rahmen 
                 der Kapitalerhöhung auszugebenden Aktien insgesamt ein 
                 anteiliger Betrag des Grundkapitals von nicht mehr als 
                 Euro 542.086,00 und insgesamt nicht mehr als 10 % des 
                 Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausübung der 
                 Ermächtigung entfällt. Auf diesen Höchstbetrag für einen 
                 Bezugsrechtsausschluss ist der anteilige Betrag am 
                 Grundkapital von Aktien anzurechnen, die während der 
                 Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer 
                 Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender 
                 Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter 
                 Bezugsrechtsausschluss ausgegeben oder veräußert werden; 
 
 
           -     bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen 
                 zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
                 Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen 
                 Vermögensgegenständen oder zur Durchführung von 
                 Unternehmenszusammenschlüssen; 
 
 
           -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
                 von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
                 Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
                 Instrumente), die von der Gesellschaft oder 
                 unmittelbaren oder mittelbaren Konzerngesellschaften der 
                 Gesellschaft ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue 
                 Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
                 Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach 
                 Erfüllung ihrer Wandlungspflicht zustehen würde; 
 
 
           -     um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
                 auszunehmen. 
 
 
 
               Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
               von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital 
               festzulegen. 
 
 
               Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
               entsprechend der Durchführung der Erhöhung des 
               Grundkapitals durch Ausübung des genehmigten Kapitals und 
               nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.' 
 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
           Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands und 
           Führungskräfte der Gesellschaft und ihrer 
           Konzerngesellschaften im Rahmen eines Performance Share Plan 
           (Manz Performance Share Plan 2015) und die Schaffung eines 
           bedingten Kapitals II sowie die Änderung der Satzung 
 
 
           Die Gesellschaft gewährt Mitgliedern des Vorstands, 
           Mitgliedern der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen der 
           Gesellschaft sowie Führungskräften der Gesellschaft unterhalb 
           des Vorstands und Führungskräften verbundener Unternehmen der 
           Gesellschaft unterhalb der Geschäftsführungen einen variablen 
           Vergütungsbestandteil mit langfristiger Anreizwirkung. Dieser 
           soll das unternehmerische Handeln der berechtigten 
           Vorstandsmitglieder und Führungskräfte fördern, sie 
           langfristig an die Gesellschaft bzw. die verbundenen 
           Unternehmen binden sowie eine marktgerechte und durchgängige 
           Vergütung sicherstellen. 
 
 
           Um die Vergütungsstruktur zukünftig noch stärker auf eine 
           nachhaltige und mehrjährige Unternehmensentwicklung 
           auszurichten, eine transparente, nachvollziehbare Gestaltung 
           sowie ein für die Teilnehmer ausgewogenes 
           Chancen-Risiko-Profil zu gewährleisten, soll der von der 
           ordentlichen Hauptversammlung vom 19. Juni 2012 beschlossene 
           Manz Performance Share Plan 2012 durch einen neuen Manz 
           Performance Share Plan 2015 ersetzt werden, der hinsichtlich 
           Ausgestaltung und Ausübbarkeit den regulatorischen Vorgaben 
           und den unternehmensspezifischen Anforderungen der 
           Gesellschaft entspricht. Dementsprechend soll auch ein neues 
           bedingtes Kapital II geschaffen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung der Ermächtigung zur Gewährung von 
             Bezugsrechten nach dem Performance Share Plan 2012 
 
 
             Die von der ordentlichen Hauptversammlung vom 19. Juni 2012 
             unter Punkt 6 der Tagesordnung beschlossene Ermächtigung zur 
             Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands und 
             Führungskräfte der Gesellschaft und ihrer 
             Konzerngesellschaften im Rahmen eines Performance Share Plan 
             mit Matching-Komponente (Manz Performance Share Plan 2012) 
             wird aufgehoben, soweit auf der Grundlage dieser 
             Ermächtigung noch keine Bezugsrechte ausgegeben worden sind. 
 
 
       b)    Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten zur 
             Durchführung eines Performance Share Plan (Manz Performance 
             Share Plan 2015) 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 30. Juni 2020 
             einschließlich ('Ermächtigungszeitraum') mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals insgesamt bis zu 59.000 
             Bezugsrechte ('Performance Shares') auf insgesamt bis zu 
             118.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
             Gesellschaft an Mitglieder der Geschäftsführungen von 
             verbundenen Unternehmen der Gesellschaft sowie an 
             Führungskräfte der Gesellschaft unterhalb des Vorstands und 
             Führungskräfte von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft 
             unterhalb der Geschäftsführungen, jeweils im ln- und 
             Ausland, zu gewähren. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, bis zum 30. Juni 2020 
             einschließlich ('Ermächtigungszeitraum') einmalig oder 
             mehrmals insgesamt bis zu 56.000 Bezugsrechte ('Performance 
             Shares') auf insgesamt bis zu 112.000 auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien der Gesellschaft an Mitglieder des 
             Vorstands der Gesellschaft zu gewähren. 
 
 
             Soweit Performance Shares aufgrund Beendigung des Dienst- 
             oder Arbeitsverhältnisses mit der Gesellschaft oder einem 
             nachgeordneten verbundenen Unternehmen, aufgrund des 
             Ausscheidens eines verbundenen Unternehmens aus der 
             Manz-Gruppe oder aus sonstigen Gründen während des 
             Ermächtigungszeitraums verfallen, darf eine entsprechende 
             Anzahl von Performance Shares erneut ausgegeben werden. 
 
 
             Die Gewährung, Ausgestaltung und Ausübung der Performance 
             Shares erfolgt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 
 
 
         (1)   Bezugsberechtigte und Aufteilung der 
               Bezugsrechte 
 
 
               Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst die Mitglieder 
               des Vorstands der Gesellschaft (Gruppe 1), die Mitglieder 
               der Geschäftsführungen von verbundenen Unternehmen der 
               Gesellschaft (Gruppe 2) sowie Führungskräfte der 
               Gesellschaft unterhalb des Vorstands und Führungskräfte 
               von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft unterhalb der 
               Geschäftsführungen (Gruppe 3), jeweils im In- und Ausland. 
 
 
               Für alle Gruppen werden während des Ermächtigungszeitraums 
               insgesamt höchstens 115.000 Performance Shares zum Bezug 
               von insgesamt höchstens 230.000 auf den Inhaber lautenden 
               Stückaktien der Gesellschaft ausgegeben. 
 
 
               Die im Ermächtigungszeitraum maximal auszugebende Anzahl 
               an Performance Shares verteilt sich wie folgt auf die 
               einzelnen Gruppen der Bezugsberechtigten: 
 
 
           *     Die Mitglieder der Gruppe 1 erhalten 
                 insgesamt bis zu 56.000 Performance Shares, d.h. 
                 höchstens rund 48,7 % der Bezugsrechte; 
 
 
           *     die Mitglieder der Gruppe 2 erhalten 
                 insgesamt bis zu 32.000 Performance Shares, d.h. 
                 höchstens rund 27,8 % der Bezugsrechte; 
 
 
           *     die Mitglieder der Gruppe 3 erhalten 
                 insgesamt bis zu 27.000 Performance Shares, d.h. 
                 höchstens rund 23,5 % der Bezugsrechte. 
 
 
 

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May 26, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und 
               Führungskräfte der Gesellschaft unterhalb des Vorstands, 
               die zugleich Mitglieder von Geschäftsführungen von 
               verbundenen Unternehmen sind, erhalten Performance Shares 
               ausschließlich in dem Umfang, der für die Mitglieder der 
               Gruppe 1 bzw. 2 vorgesehen ist. Sollten Bezugsberechtigte 
               sowohl der Gruppe 1 als auch der Gruppe 2 angehören, 
               erhalten sie Performance Shares ausschließlich in dem 
               Umfang, der für die Mitglieder der Gruppe 1 vorgesehen 
               ist. Die Bezugsberechtigten innerhalb der einzelnen 
               Gruppen und die Anzahl der diesen jeweils zu gewährenden 
               Performance Shares können über die Laufzeit des 
               Performance Share Plan variieren und werden durch den 
               Vorstand und, soweit Mitglieder des Vorstands betroffen 
               sind, durch den Aufsichtsrat festgelegt. 
 
 
         (2)   Ausgabezeiträume (Erwerbszeiträume) 
 
 
               Performance Shares können innerhalb des 
               Ermächtigungszeitraums nach einem einmal oder wiederholt 
               aufzulegenden Programm, ein- oder mehrmals im Jahr in 
               Tranchen ausgegeben werden. Soweit Performance Shares an 
               Mitglieder des Vorstands gewährt werden, werden die 
               Regelungen durch den Aufsichtsrat, im Übrigen durch den 
               Vorstand, festgelegt. 
 
 
               Im Jahr 2015 können Performance Shares innerhalb von drei 
               Monaten nach der Eintragung des zur Beschlussfassung 
               gestellten bedingten Kapitals II im Handelsregister 
               ausgegeben werden. Ab dem Jahr 2016 können Performance 
               Shares jeweils innerhalb von drei Monaten nach Ablauf von 
               vier Wochen nach der Veröffentlichung des 
               Konzernabschlusses der Gesellschaft für das vorangehende 
               Geschäftsjahr ausgegeben werden. Maßgeblich ist der 
               Ausgabetag. 
 
 
               Als Ausgabetag gilt der Zeitpunkt, zu dem den 
               Bezugsberechtigten das Angebot der Gewährung von 
               Performance Shares zugeht, ungeachtet des Zeitpunkts der 
               Annahme des Angebots. Im Angebot kann ein späterer 
               Zeitpunkt als Ausgabetag bestimmt werden. 
 
 
         (3)   Wartezeit für die erstmalige Ausübung 
 
 
               Performance Shares können erst nach Ablauf der Wartezeit 
               ausgeübt werden. Die Wartezeit einer Tranche von 
               Performance Shares endet nach Ablauf von vier 
               Kalenderjahren nach dem Ausgabetag. 
 
 
         (4)   Zuteilungswert 
 
 
               Für jeden Bezugsberechtigten wird vom Vorstand bzw., 
               soweit Mitglieder des Vorstands betroffen sind, vom 
               Aufsichtsrat der Gesellschaft für jede Tranche ein 
               Zielwert in Euro als Zuteilungswert festgelegt. Die 
               'Anfängliche Zahl der Performance Shares' für die 
               jeweilige Tranche entspricht dem Zuteilungswert, dividiert 
               durch den anhand eines angemessenen Referenzzeitraums 
               ermittelten Anfangsaktienkurs der Manz-Aktie im 
               Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) 
               an der Frankfurter Wertpapierbörse zu Beginn des 
               jeweiligen Ausgabezeitraums, auf die nächste ganze Zahl 
               aufgerundet. 
 
 
               Die auf die Gruppen der Bezugsberechtigten für eine 
               Tranche entfallende Zahl an Performance Shares bestimmt 
               sich durch die Summe der für jeden Bezugsberechtigten der 
               Gruppe individuell in Euro festzulegenden Zuteilungswerte, 
               dividiert durch den Anfangsaktienkurs, auf die nächste 
               ganze Zahl aufgerundet. 
 
 
         (5)   Erfolgsziele und Zielerreichungsgrade 
 
 
               Die Erfolgsziele für die Performance Shares bestehen in 
               der nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen 
               ermittelten (i) EBITDA-Marge sowie (ii) 
               Unternehmenswertentwicklung. Das Erfolgsziel EBITDA-Marge 
               und das Erfolgsziel Unternehmenswertentwicklung haben für 
               den Gesamt-Zielerreichungsgrad eine Gewichtung von jeweils 
               50 %. 
 
 
               Für jedes Erfolgsziel besteht eine 'Zielvorgabe', ein 
               'Minimalwert' und ein 'Maximalwert'. Die Zielvorgabe 
               definiert den Wert, bei dem der Zielerreichungsgrad für 
               das jeweilige Erfolgsziel 100 % beträgt. Der Minimalwert 
               bestimmt das untere Ende des Zielkorridors, bei dessen 
               Unterschreiten oder Erreichen der Zielerreichungsgrad für 
               das jeweilige Erfolgsziel 0 % beträgt. Der Maximalwert 
               definiert den Wert, bei dessen Erreichen oder 
               Überschreiten der Zielerreichungsgrad 200 % beträgt. 
 
 
               Überschreitet der im Hinblick auf ein Erfolgsziel 
               erreichte Wert den Minimalwert, erreicht oder 
               überschreitet er aber nicht die Zielvorgabe, wird der 
               Zielerreichungsgrad für das betreffende Erfolgsziel durch 
               lineare Interpolation zwischen dem jeweiligen Minimalwert 
               und der Zielvorgabe ermittelt. Erreicht oder überschreitet 
               der im Hinblick auf ein Erfolgsziel erreichte Wert die 
               Zielvorgabe, erreicht oder überschreitet er aber nicht den 
               Maximalwert, wird der Zielerreichungsgrad für das 
               betreffende Erfolgsziel durch lineare Interpolation 
               zwischen der Zielvorgabe und dem Maximalwert ermittelt. 
               Erreicht oder überschreitet der im Hinblick auf ein 
               Erfolgsziel erreichte Wert den Maximalwert, beträgt der 
               Zielerreichungsgrad 200 %. 
 
 
               Der Gesamt-Zielerreichungsgrad für die jeweilige Tranche 
               ist die Summe der für die beiden Erfolgsziele erreichten 
               Zielerreichungsgrade, dividiert durch zwei. Für jede 
               Anfängliche Zahl der Performance Shares können 
               entsprechend dem Gesamt-Zielerreichungsgrad für die 
               jeweilige Tranche bis zu zwei Aktien der Gesellschaft 
               ausgegeben werden. 
 
 
           (a)   Erfolgsziel EBITDA-Marge 
 
 
                 Maßgeblich für die Ermittlung, ob und inwieweit das 
                 Erfolgsziel EBITDA-Marge erreicht ist, ist jeweils der 
                 Mittelwert der EBITDA-Margen, die den gebilligten 
                 Konzernabschlüssen der Gesellschaft für das 
                 Geschäftsjahr, in dem die Performance Shares gewährt 
                 wurden, sowie für die drei nachfolgenden Geschäftsjahre 
                 zu entnehmen sind. Die Performanceperiode für das 
                 Erfolgsziel EBITDA-Marge umfasst mithin einen Zeitraum 
                 von vier Geschäftsjahren, beginnend am 1. Januar des 
                 Geschäftsjahrs, in dem die Performance Shares gewährt 
                 werden, und endend am 31. Dezember des vierten 
                 Geschäftsjahrs nach Beginn der Performanceperiode. 
 
 
                 Der Minimalwert besteht in einer EBITDA-Marge von 5 %. 
                 Die Zielvorgabe besteht in einer EBITDA-Marge von 10 %. 
                 Der Maximalwert für das Erfolgsziel EBITDA-Marge ist bei 
                 einer EBITDA-Marge von 15 % erreicht. 
 
 
           (b)   Erfolgsziel Unternehmenswertentwicklung 
 
 
                 Die Unternehmenswertentwicklung bezeichnet die 
                 prozentuale Steigerung des Unternehmenswerts der 
                 Gesellschaft zum Ablauf der Wartezeit im Verhältnis zum 
                 Unternehmenswert zu Beginn des Ausgabezeitraums. Die 
                 Performanceperiode für das Erfolgsziel 
                 Unternehmenswertentwicklung umfasst mithin einen 
                 Zeitraum von mindestens vier Kalenderjahren, beginnend 
                 am Beginn des Ausgabezeitraums, in dem die Performance 
                 Shares gewährt werden, und endend zum Ablauf der 
                 Wartezeit. Als Unternehmenswert gilt die 
                 Marktkapitalisierung der Gesellschaft zu Beginn bzw. am 
                 Ende der Performanceperiode, die sich aus dem jeweils 
                 anhand eines angemessenen Referenzzeitraums ermittelten 
                 Anfangsaktienkurs bzw. Endaktienkurs der Manz-Aktie im 
                 Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) 
                 an der Frankfurter Wertpapierbörse, multipliziert mit 
                 den ausgegebenen Manz-Aktien, ergibt. 
 
 
                 Der Minimalwert besteht in einer 
                 Unternehmenswertentwicklung von 0 %. Die Zielvorgabe 
                 besteht in einer Unternehmenswertentwicklung von 20 %. 
                 Der Maximalwert für das Erfolgsziel ist bei einer 
                 Unternehmenswertentwicklung von 30 % erreicht. 
 
 
 
         (6)   Ausübbarkeit der Performance Shares, Umfang der 
               Bezugsrechte 
 
 
               Performance Shares sind nur ausübbar, wenn die Wartezeit 
               abgelaufen ist und wenn der Minimalwert für mindestens 
               eines der Erfolgsziele überschritten wurde. 
 
 
               Die Anfängliche Zahl der Performance Shares einer Tranche 
               wird mit dem Gesamt-Zielerreichungsgrad multipliziert und 

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May 26, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

auf die nächste ganze Zahl aufgerundet. Diese 
               Multiplikation ergibt die 'Endgültige Zahl der Performance 
               Shares'. Die Endgültige Zahl der Performance Shares ist 
               auf 200 % der Anfänglichen Zahl der Performance Shares 
               begrenzt (Stückzahl-Cap). 
 
 
               Die Endgültige Zahl der Performance Shares wird ferner mit 
               dem anhand eines angemessenen Referenzzeitraums 
               ermittelten Endaktienkurs der Manz-Aktie im Xetra-Handel 
               (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der 
               Frankfurter Wertpapierbörse bei Ablauf der Wartezeit 
               multipliziert. Diese Multiplikation ergibt den 'Wert der 
               Performance Shares bei Ausübung'. Der Wert der Performance 
               Shares bei Ausübung ist auf 300 % des Zuteilungswerts 
               begrenzt (Cap). Wird dieser Wert überschritten, reduziert 
               sich die Endgültige Zahl der Performance Shares, bis der 
               Cap nicht mehr überschritten ist. 
 
 
               Die Bedienung der Performance Shares erfolgt in Aktien der 
               Gesellschaft, wobei je ein Performance Share im Umfang der 
               Endgültigen Zahl der Performance Shares zum Bezug von je 
               einer Aktie berechtigt. 
 
 
         (7)   Ausübungszeiträume, Laufzeit 
 
 
               Die Performance Shares können von den Bezugsberechtigten 
               innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt ausgeübt 
               werden, zu dem sowohl der Konzernabschluss der 
               Gesellschaft für das letzte Geschäftsjahrs vor Ablauf der 
               Wartezeit gebilligt worden als auch die Wartezeit 
               abgelaufen ist (Ausübungszeitraum). Die Laufzeit der 
               Performance Shares endet nach Ablauf des jeweiligen 
               Ausübungszeitraums. Performance Shares, die bis zum Ablauf 
               des jeweiligen Ausübungszeitraums nicht ausgeübt worden 
               sind, verfallen entschädigungslos. 
 
 
         (8)   Ausübungspreis (Ausgabebetrag) 
 
 
               Der infolge der Ausübung von Performance Shares für den 
               Erwerb je einer Aktie vom Bezugsberechtigten an die 
               Gesellschaft zu zahlende Betrag ('Ausübungspreis') 
               entspricht dem jeweiligen gesetzlich vorgeschriebenen 
               geringsten Ausgabebetrag (§ 9 Absatz 1 AktG), derzeit in 
               Höhe von Euro 1,00. 
 
 
         (9)   Begrenzung für den Fall außerordentlicher 
               Entwicklungen 
 
 
               Der Aufsichtsrat ist berechtigt, im Falle 
               außerordentlicher Entwicklungen nach seinem Ermessen die 
               Ausübbarkeit der Mitgliedern des Vorstands gewährten 
               Performance Shares zu begrenzen. Eine Begrenzung kann 
               erforderlich sein, um die Angemessenheit der Vergütung im 
               Sinne von § 87 Absatz 1 Satz 1 AktG sicherzustellen. 
 
 
               Der Vorstand ist berechtigt, im Falle außerordentlicher 
               Entwicklungen nach seinem Ermessen die Ausübbarkeit der 
               Bezugsberechtigten der Gruppen 2 und 3 gewährten 
               Performance Shares zu begrenzen. Eine Begrenzung kann 
               erforderlich sein, um sicherzustellen, dass die 
               Gesamtbezüge des einzelnen Bezugsberechtigten in einem 
               angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des 
               Bezugsberechtigten stehen und die übliche Vergütung nicht 
               ohne besondere Gründe übersteigt. 
 
 
         (10)  Übertragbarkeit 
 
 
               Die Performance Shares sind höchstpersönlich. Sie sind - 
               mit Ausnahme des Erbfalls - nicht übertragbar, veräußerbar 
               oder verpfändbar und sind nicht zum öffentlichen Handel 
               bestimmt. 
 
 
         (11)  Ersetzungsrechte der Gesellschaft 
 
 
               Die Gesellschaft kann ausgeübte Performance Shares durch 
               Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
               aus dem hierfür geschaffenen bedingten Kapital II 
               erfüllen. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, eigene 
               Aktien zu liefern. Ferner ist die Gesellschaft berechtigt, 
               an Stelle der Lieferung von Aktien den Wert der bei 
               Ausübung von Performance Shares zu liefernden Aktien 
               abzüglich des Ausübungspreises auszuzahlen. 
 
 
               Die Entscheidung, welche Alternative von der Gesellschaft 
               im Einzelfall gewählt wird, trifft der Vorstand bzw., 
               soweit Mitglieder des Vorstands betroffen sind, der 
               Aufsichtsrat. 
 
 
         (12)  Ausübbarkeit in Sonderfällen 
 
 
               Die Planbedingungen können vorsehen, dass Performance 
               Shares ersatz- und entschädigungslos verfallen, wenn das 
               Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bezugsberechtigten mit 
               der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen endet. 
               Hierdurch verfallene Performance Shares können erneut 
               ausgegeben werden. 
 
 
               Für den Todesfall, das Ausscheiden von Bezugsberechtigten 
               aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis sowie sonstige 
               Sonderfälle des Ausscheidens einschließlich des 
               Ausscheidens nachgeordneter verbundener Unternehmen, von 
               Betrieben oder Betriebsteilen aus der Manz-Gruppe sowie 
               für den Fall des Change of Control, des Abschlusses eines 
               Unternehmensvertrags oder des Delistings sowie zur 
               Erfüllung gesetzlicher Anforderungen können 
               Sonderregelungen getroffen werden. Change of Control ist 
               die Kenntnisnahme der Gesellschaft vom Erwerb der 
               Kontrolle gemäß oder analog Wertpapiererwerbs- und 
               Übernahmegesetz über die Gesellschaft durch einen 
               Erwerber, der weder Tochter- noch Muttergesellschaft der 
               Gesellschaft ist. 
 
 
         (13)  Verwässerungsschutz 
 
 
               Die Planbedingungen können ferner übliche 
               Verwässerungsschutzklauseln enthalten, aufgrund derer der 
               wirtschaftliche Wert der Bezugsrechte entsprechend der 
               Regelung in § 216 Absatz 3 AktG im Wesentlichen gesichert 
               wird, insbesondere indem für die Ermittlung der Anzahl der 
               je Bezugsrecht auszugebenden Aktien ein etwaiger 
               Aktiensplit, Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln 
               mit Ausgabe neuer Aktien oder andere Maßnahmen mit 
               vergleichbaren Effekten berücksichtigt werden. 
 
 
         (14)  Gewinnanteilsberechtigung 
 
 
               Die neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien stehen 
               hinsichtlich ihrer Gewinnanteilsberechtigung den bereits 
               ausgegebenen Aktien gleicher Gattung gleich. 
 
 
         (15)  Zusagen auf Gewährung von Performance Shares 
 
 
               Der Vorstand bzw., soweit Mitglieder des Vorstands 
               betroffen sind, der Aufsichtsrat können die Gewährung von 
               Performance Shares für künftig auszugebende Tranchen im 
               Rahmen dieser Ermächtigung zusagen. 
 
 
         (16)  Ermächtigung zur Festlegung der weiteren 
               Einzelheiten 
 
 
               Die weiteren Einzelheiten der Gewährung und Erfüllung von 
               Performance Shares, für die Ausgabe der Aktien aus dem 
               bedingten Kapital sowie die weiteren Planbedingungen 
               werden durch den Aufsichtsrat, soweit die Mitglieder des 
               Vorstands betroffen sind, im Übrigen durch den Vorstand 
               der Gesellschaft festgesetzt. 
 
 
               Zu den weiteren Regelungen gehören insbesondere die 
               Entscheidung über die einmalige oder wiederholte Auflage 
               von jährlichen Tranchen zur Ausnutzung der Ermächtigung 
               zur Gewährung von Performance Shares sowie Bestimmungen 
               über die Durchführung des Performance Share Plans und der 
               jährlichen Tranchen und das Verfahren der Zuteilung und 
               Ausübung der Performance Shares, die Zuteilung von 
               Performance Shares an einzelne Bezugsberechtigte, die 
               Festlegung des Ausgabetags innerhalb des jeweiligen 
               Ausgabezeitraums sowie Regelungen über die Ausübbarkeit in 
               Sonderfällen, insbesondere im Falle des Ausscheidens von 
               Bezugsberechtigten aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, 
               im Todesfall, bei Ausscheiden eines Unternehmens, eines 
               Betriebs oder Betriebsteils aus dem Manz-Konzern oder im 
               Falle eines Change of Control, des Abschlusses eines 
               Unternehmensvertrags oder des Delistings sowie zur 
               Erfüllung gesetzlicher Anforderungen. 
 
 
 
       c)    Schaffung eines bedingten Kapitals II 
 
 
             Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu Euro 
             230.000,00 durch Ausgabe von bis zu 230.000 auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital II). 
             Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der 
             Gewährung von Bezugsrechten (Performance Shares) an 

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May 26, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung -5-

Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, an Mitglieder der 
             Geschäftsführungen von verbundenen Unternehmen der 
             Gesellschaft sowie an Führungskräfte der Gesellschaft 
             unterhalb des Vorstands und Führungskräfte von verbundenen 
             Unternehmen der Gesellschaft unterhalb der 
             Geschäftsführungen, jeweils im In- und Ausland, die aufgrund 
             der vorstehenden Ermächtigung gewährt werden. Die Ausgabe 
             der Aktien erfolgt zu dem in der vorstehenden Ermächtigung 
             festgelegten Ausgabebetrag. Die bedingte Kapitalerhöhung 
             wird nur insoweit durchgeführt, wie Bezugsrechte ausgeübt 
             werden und die Gesellschaft zur Erfüllung der Bezugsrechte 
             weder eigene Aktien noch einen Barausgleich gewährt. Die 
             neuen Aktien stehen hinsichtlich ihrer 
             Gewinnanteilsberechtigung den bereits ausgegebenen Aktien 
             gleicher Gattung gleich. Der Vorstand und, soweit Mitglieder 
             des Vorstands betroffen sind, der Aufsichtsrat werden 
             ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der bedingten 
             Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. 
 
 
       d)    Änderung der Satzung 
 
 
             In § 3 der Satzung wird der folgende neue Absatz 5 
             eingefügt: 
 
 
         '(5)  Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 
               Euro 230.000,00 durch Ausgabe von bis zu 230.000 auf den 
               Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes 
               Kapital II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
               Absicherung der Rechte der Inhaber von Bezugsrechten 
               (Performance Shares), die aufgrund der Ermächtigung der 
               Hauptversammlung vom 7. Juli 2015 zu Tagesordnungspunkt 6 
               gewährt wurden. Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem in 
               dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 7. 
               Juli 2015 zu Tagesordnungspunkt 6 festgelegten 
               Ausgabebetrag. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
               insoweit durchgeführt, wie Bezugsrechte ausgeübt werden 
               und die Gesellschaft zur Erfüllung der Bezugsrechte weder 
               eigene Aktien noch einen Barausgleich gewährt. Die neuen 
               Aktien stehen hinsichtlich ihrer Gewinnanteilsberechtigung 
               den bereits ausgegebenen Aktien gleicher Gattung gleich. 
               Der Vorstand und, soweit Mitglieder des Vorstands 
               betroffen sind, der Aufsichtsrat sind ermächtigt, die 
               weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und 
               ihrer Durchführung festzusetzen.' 
 
 
 
       e)    Ermächtigung zur Änderung der Fassung der Satzung 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend der Ausgabe von Bezugsaktien anzupassen sowie 
             alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen 
             der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. 
             Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der 
             Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten (Performance 
             Shares) nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im 
             Falle der Nichtausnutzung des bedingten Kapitals II nach 
             Ablauf der Fristen für die Ausübung von Performance Shares. 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien mit möglichem Ausschluss des 
           Bezugsrechts und eines sonstigen Andienungsrechts 
 
 
           Die von der Hauptversammlung vom 22. Juni 2010 beschlossene 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien sowie zum Ausschluss 
           des Bezugsrechts ist bis zum 21. Juni 2015 befristet. Daher 
           soll eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
           eigener Aktien mit möglichem Ausschluss des Bezugsrechts und 
           eines sonstigen Andienungsrechts beschlossen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 6. Juli 
             2020 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eigene Aktien mit einem 
             auf diese entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital von 
             insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
             dieser Ermächtigung oder - falls dieser Betrag niedriger ist 
             - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
             bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. 
             Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
             Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche 
             die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder 
             die ihr gemäß §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu 
             keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals der 
             Gesellschaft entfallen. Die Vorgaben in § 71 Abs. 2 Sätze 2 
             und 3 AktG sind zu beachten. 
 
 
             Der Erwerb darf nur über die Börse oder mittels eines an 
             sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen Erwerbsangebots 
             erfolgen und muss dem Grundsatz der Gleichbehandlung der 
             Aktionäre (§ 53a AktG) genügen. Erfolgt der Erwerb über die 
             Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis 
             (ohne Erwerbsnebenkosten) den durch die Eröffnungsauktion am 
             Handelstag ermittelten Kurs für Aktien der Gesellschaft im 
             XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % über- 
             oder unterschreiten. Erfolgt der Erwerb mittels eines 
             öffentlichen Erwerbsangebots, darf der von der Gesellschaft 
             gezahlte Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den durch die 
             Schlussauktion am letzten Börsenhandelstag vor der 
             Veröffentlichung des Erwerbsangebots ermittelten Kurs für 
             Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter 
             Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
             um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Ergibt 
             sich nach der Veröffentlichung des Erwerbsangebots eine 
             erhebliche Kursabweichung von dem gebotenen Kaufpreis oder 
             den Grenzwerten der gebotenen Kaufpreisspanne, so kann das 
             Erwerbsangebot angepasst werden. Der maßgebliche 
             Referenzkurs ist in diesem Fall der durch die Schlussauktion 
             am letzten Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung der 
             Anpassung ermittelte Kurs für Aktien der Gesellschaft im 
             XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem); die 10 %-Grenze für das 
             Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden. 
 
 
             Das Volumen des öffentlichen Erwerbsangebots kann begrenzt 
             werden. Sofern die Gesamtzahl der auf ein öffentliches 
             Erwerbsangebot angedienten Aktien dessen Volumen 
             überschreitet, kann der Erwerb nach dem Verhältnis der 
             angedienten Aktien (Andienungsquoten) statt nach dem 
             Verhältnis der Beteiligung der andienenden Aktionäre an der 
             Gesellschaft (Beteiligungsquoten) erfolgen; darüber hinaus 
             können eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen (bis 
             zu 50 Aktien je Aktionär) sowie zur Vermeidung rechnerischer 
             Bruchteile von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen 
             Grundsätzen vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes 
             Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen. 
 
 
             Die Ermächtigung kann vollständig oder in mehreren 
             Teilbeträgen, verteilt auf mehrere Erwerbszeitpunkte, 
             ausgenutzt werden, bis das maximale Erwerbsvolumen erreicht 
             ist. Der Erwerb kann durch die Gesellschaft, durch ein von 
             der Gesellschaft abhängiges oder in ihrem Mehrheitsbesitz 
             stehendes Unternehmen oder für Rechnung der Gesellschaft 
             oder eines von der Gesellschaft abhängigen oder in ihrem 
             Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens durch Dritte 
             durchgeführt werden. Die Ermächtigung kann unter Beachtung 
             der gesetzlichen Voraussetzungen zu jedem gesetzlich 
             zulässigen Zweck, insbesondere in Verfolgung eines oder 
             mehrerer der in lit. c), d), e), f), g) und h) genannten 
             Zwecke, ausgeübt werden. Als Zweck ist der Handel in eigenen 
             Aktien ausgeschlossen. 
 
 
       b)    Erfolgt die Verwendung der erworbenen eigenen 
             Aktien zu einem oder mehreren der in lit. c), d), e), f) 
             oder g) genannten Zwecke, ist das Bezugsrecht der Aktionäre 
             ausgeschlossen. Bei Veräußerung der erworbenen eigenen 
             Aktien über die Börse besteht ebenfalls kein Bezugsrecht der 
             Aktionäre. Für den Fall einer Veräußerung der erworbenen 
             eigenen Aktien durch ein öffentliches Angebot an die 
             Aktionäre, das unter Wahrung des 
             Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgt, wird der Vorstand 

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May 26, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge 
             auszuschließen. 
 
 
       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der 
             vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien auch in 
             anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an 
             alle Aktionäre unter der Voraussetzung zu veräußern, dass 
             die Veräußerung gegen Geldzahlung und zu einem Preis 
             erfolgt, der den Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft 
             gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
             wesentlich unterschreitet. Diese Verwendungsermächtigung ist 
             beschränkt auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des 
             Grundkapitals, der insgesamt 10 % des Grundkapitals der 
             Gesellschaft nicht übersteigen darf, und zwar weder im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - 
             falls dieser Betrag niedriger ist - im Zeitpunkt der 
             Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Die Höchstgrenze von 
             10 % des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen 
             Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien 
             entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Die 
             Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals vermindert sich 
             ferner um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf 
             diejenigen Aktien entfällt, die zur Bedienung von 
             Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten 
             bzw. Options- oder Wandlungspflichten auszugeben sind, 
             sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
             sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegeben werden. 
 
 
       d)    Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der 
             vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien an 
             Dritte zu übertragen, soweit dies zu dem Zweck erfolgt, 
             Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
             Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben 
             oder Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen. 
 
 
       e)    Der Vorstand und - sofern die Verpflichtung 
             gegenüber Mitgliedern des Vorstands besteht - der 
             Aufsichtsrat, werden ferner ermächtigt, die aufgrund der 
             vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zur 
             Erfüllung von Bezugsrechten zu verwenden, die im Rahmen des 
             von der ordentlichen Hauptversammlung vom 19. Juni 2012 
             unter Punkt 6 der Tagesordnung beschlossenen Manz 
             Performance Share Plan 2012 oder im Rahmen des von der 
             Hauptversammlung vom 7. Juli 2015 unter Punkt 6 der 
             Tagesordnung zu beschließenden Manz Performance Share Plan 
             2015 ausgegeben wurden oder werden. Soweit die 
             Ausübungsbedingungen für die unter dem Manz Performance 
             Share Plan 2012 ausgegebenen Bezugsrechte vorsehen, dass der 
             Ausübungspreis bei Verwendung eigener Aktien zur Bedienung 
             dieser Bezugsrechte Euro 0,00 beträgt, sind der Vorstand 
             und, sofern die Verpflichtung gegenüber Mitgliedern des 
             Vorstands besteht, der Aufsichtsrat ermächtigt, eigene 
             Aktien zur Erfüllung der Bezugsrechte des Manz Performance 
             Share Plans zu einem Preis von Euro 0,00 zu verwenden. 
 
 
       f)    Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der 
             vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zur 
             Erfüllung von Bezugs- oder Wandlungsrechten, die aufgrund 
             der Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten entstehen, 
             bzw. zur Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten zu 
             verwenden, die im Rahmen der Ausgabe von Options- oder 
             Wandelanleihen, Genussrechten oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
             Instrumente) der Gesellschaft oder ihrer 
             Konzerngesellschaften gewährt bzw. auferlegt werden. 
 
 
       g)    Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der 
             vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien an 
             Mitarbeiter der Gesellschaft oder Mitarbeiter oder 
             Organmitglieder von nachgeordneten verbundenen Unternehmen 
             der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG zu übertragen. 
 
 
       h)    Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der 
             vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien ohne 
             weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die 
             Einziehung kann ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des 
             anteiligen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital 
             der Gesellschaft erfolgen. Der Vorstand wird für diesen Fall 
             zur Anpassung der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt. 
             Die Einziehung kann auch mit einer Kapitalherabsetzung 
             verbunden werden. In diesem Fall ist der Vorstand 
             ermächtigt, das Grundkapital um den auf die eingezogenen 
             Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals 
             herabzusetzen und die Angabe der Zahl der Aktien und des 
             Grundkapitals in der Satzung entsprechen anzupassen. 
 
 
       i)    Von den Ermächtigungen in lit. c), d), e), f) und 
             g) darf der Vorstand nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             Gebrauch machen. Im Übrigen kann der Aufsichtsrat bestimmen, 
             dass Maßnahmen des Vorstands aufgrund dieses 
             Hauptversammlungsbeschlusses nur mit seiner Zustimmung 
             vorgenommen werden dürfen. 
 
 
       j)    Von den vorstehenden Verwendungsermächtigungen 
             kann einmal oder mehrmals, jeweils einzeln oder zusammen, 
             bezogen auf Teilvolumina der eigenen Aktien oder auf den 
             Bestand eigener Aktien insgesamt Gebrauch gemacht werden. 
 
 
 
   Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 5 der 
   Tagesordnung über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Absatz 
   2, § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG (genehmigtes Kapital 2015) 
 
   Der Hauptversammlung der Manz AG wird unter Tagesordnungspunkt 5 der 
   am 7. Juli 2015 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2015 ein 
   genehmigtes Kapital (genehmigtes Kapital 2015) in Höhe von insgesamt 
   bis zu Euro 2.710.432,00 vorgeschlagen, das für Bar- und 
   Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen soll. Das neue genehmigte 
   Kapital soll die bisherige Ermächtigung (genehmigtes Kapital 2014) 
   ersetzen, die aufgrund der teilweisen Ausnutzung im April 2015 noch in 
   Höhe von Euro 1.971.224,00 besteht. 
 
   Das derzeit bestehende, von der Hauptversammlung am 9. Juli 2014 für 
   die Dauer von fünf Jahren beschlossene genehmigte Kapital 2014 wurde 
   teilweise ausgenutzt. Am 28. April 2015 beschloss der Vorstand mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats, das Grundkapital der Gesellschaft aus 
   genehmigtem Kapital gemäß § 3 Absatz 3 der Satzung von Euro 
   4.928.059,00 um Euro 492.805,00 auf Euro 5.420.864,00 gegen 
   Bareinlagen durch Ausgabe von 492.805 neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Aktien (Stückaktien) mit Gewinnanteilsberechtigung ab dem 1. Januar 
   2014 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 203 
   Absatz 1 und 2, § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG und § 3 Absatz 3 zweiter 
   Unterabsatz Satz 3 erster Spiegelstrich der Satzung der Gesellschaft 
   zu erhöhen. Die neuen Aktien wurden deutschen, europäischen und 
   US-amerikanischen qualifizierten Anlegern im Wege eines beschleunigten 
   Platzierungsverfahrens (Accelerated Bookbuilding) im Rahmen einer 
   Privatplatzierung angeboten und am 29. April 2015 zu einem 
   Platzierungspreis von Euro 85,00 je neuer Aktie platziert. Die in 
   voller Höhe erfolgte Durchführung der Kapitalerhöhung sowie die 
   Anpassung der Satzung wurden am 29. April 2015 in das Handelsregister 
   eingetragen. Aus der Kapitalerhöhung floss der Gesellschaft ein 
   Bruttoemissionserlös in Höhe von rund Euro 41,9 Millionen zu. Nach der 
   teilweisen Ausnutzung besteht das genehmigte Kapital 2014 noch in 
   einer Höhe von Euro 1.971.224,00. 
 
   Das neue genehmigte Kapital 2015 soll sich an den bewährten Regelungen 
   des bisherigen genehmigten Kapitals 2014 orientieren. Mit der neuen 
   Ermächtigung soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, im 
   Interesse ihrer Aktionäre bei der Erhöhung des Grundkapitals schnell 
   und flexibel handeln zu können. Da Entscheidungen über die Deckung 
   eines Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es 
   von Bedeutung, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der 
   jährlichen Hauptversammlungen oder von der langen Einberufungsfrist 
   einer außerordentlichen Hauptversammlung abhängig ist. Mit dem 
   Instrument des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem 
   Erfordernis Rechnung getragen. Als gängigste Anlässe für die 
   Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals sind die Stärkung der 

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May 26, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

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