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Dow Jones News
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DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung -9-

DJ DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.07.2015 in Filderstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Manz AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
26.05.2015 15:07 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Manz AG 
 
   Reutlingen 
 
   - ISIN DE000A0JQ5U3 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung 
   am Dienstag, den 7. Juli 2015, um 10:00 Uhr ein. 
 
        Ort:    FILharmonie Filderstadt 
                Tübinger Straße 40 
                70794 Filderstadt 
 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, der 
           Lageberichte für die Manz AG und den Konzern für das 
           Geschäftsjahr 2014 einschließlich der Erläuterungen zu den 
           Angaben nach § 289 Absatz 4, § 315 Absatz 4 HGB sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen sind nach den gesetzlichen 
           Bestimmungen der Hauptversammlung zugänglich zu machen und 
           können auf der Internetseite der Gesellschaft unter der 
           Adresse www.manz.com im Bereich 'Investor Relations' unter dem 
           Link 'Hauptversammlung 2015' abgerufen werden. Die Unterlagen 
           können auch in den Geschäftsräumen am Sitz der Manz AG, 
           Steigäckerstraße 5, 72768 Reutlingen, eingesehen werden. Auf 
           Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
           Abschrift dieser Unterlagen erteilt. 
 
 
           Der Vorstand wird seine Vorlagen, der Vorsitzende des 
           Aufsichtsrats den Bericht des Aufsichtsrats in der 
           Hauptversammlung erläutern. Die Aktionäre haben in der 
           Hauptversammlung im Rahmen ihres Auskunftsrechts die 
           Gelegenheit, hierzu Fragen zu stellen. Entsprechend den 
           gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen, da der 
           Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
           und Konzernabschluss bereits gebilligt hat. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des 
           Prüfers für die prüferische Durchsicht des 
           Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BEST AUDIT GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Reutlingen, zum 
           Abschlussprüfer der Gesellschaft und des Konzerns sowie zum 
           Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des im 
           Halbjahresfinanzbericht enthaltenen verkürzten Abschlusses und 
           Zwischenlageberichts für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals und die Änderung der Satzung 
 
 
           Aufgrund der teilweisen Ausnutzung im April 2015 besteht noch 
           ein genehmigtes Kapital in Höhe von Euro 1.971.224,00. Es soll 
           daher ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von 50 % des 
           Grundkapitals geschaffen werden, damit die Gesellschaft auch 
           in den kommenden Jahren mit diesem Instrument bei Bedarf ihre 
           Eigenmittel verstärken kann. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur 
             Erhöhung des Grundkapitals 
 
 
             Die aufgrund Beschluss der Hauptversammlung vom 9. Juli 2014 
             und gemäß § 3 Absatz 3 der Satzung bestehende Ermächtigung 
             des Vorstands, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
             bis zum 8. Juli 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu Euro 
             1.971.224,00 durch Ausgabe von insgesamt bis zu 1.971.224 
             neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien (Stückaktien) gegen 
             Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital 
             2014), wird aufgehoben. 
 
 
       b)    Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft in der Zeit bis zum 6. Juli 2020 mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt 
             bis zu Euro 2.710.432,00 durch Ausgabe von insgesamt bis zu 
             2.710.432 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien 
             (Stückaktien) gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen 
             (genehmigtes Kapital 2015). 
 
 
             Grundsätzlich sind die neuen Aktien den Aktionären zum Bezug 
             anzubieten. Die neuen Aktien können auch von durch den 
             Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre auszuschließen 
 
 
         -     bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, 
               wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis 
               von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im 
               Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags, die möglichst 
               zeitnah zur Platzierung der neuen Aktien erfolgen soll, 
               nicht wesentlich im Sinne von § 203 Absatz 1 und 2, § 186 
               Absatz 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Diese Ermächtigung 
               zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt nur insoweit, als auf 
               die im Rahmen der Kapitalerhöhung auszugebenden Aktien 
               insgesamt ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von 
               nicht mehr als Euro 542.086,00 und insgesamt nicht mehr 
               als 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausübung der 
               Ermächtigung entfällt. Auf diesen Höchstbetrag für einen 
               Bezugsrechtsausschluss ist der anteilige Betrag am 
               Grundkapital von Aktien anzurechnen, die während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer 
               Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender 
               Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter 
               Bezugsrechtsausschluss ausgegeben oder veräußert werden; 
 
 
         -     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum 
               Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
               Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen 
               Vermögensgegenständen oder zur Durchführung von 
               Unternehmenszusammenschlüssen; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
               Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
               Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
               Instrumente), die von der Gesellschaft oder unmittelbaren 
               oder mittelbaren Konzerngesellschaften der Gesellschaft 
               ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
               Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres 
               Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung ihrer 
               Wandlungspflicht zustehen würde; 
 
 
         -     um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von 
             Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals 
             durch Ausübung des genehmigten Kapitals und nach Ablauf der 
             Ermächtigungsfrist zu ändern. 
 
 
       c)    Änderung der Satzung 
 
 
             § 3 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
         '(3)  Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, 
               das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 6. 
               Juli 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
               in Teilbeträgen um insgesamt bis zu Euro 2.710.432,00 
               durch Ausgabe von insgesamt bis zu 2.710.432 neuen, auf 
               den Inhaber lautenden Aktien (Stückaktien) gegen Bar- oder 
               Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2015). 
 
 
               Grundsätzlich sind die neuen Aktien den Aktionären zum 
               Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können auch von durch 
               den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 26, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
               Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand 
               ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen 
 
 
           -     bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, 
                 wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis 
                 von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im 
                 Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags, die 
                 möglichst zeitnah zur Platzierung der neuen Aktien 
                 erfolgen soll, nicht wesentlich im Sinne von § 203 
                 Absatz 1 und 2, § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
                 unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
                 Bezugsrechts gilt nur insoweit, als auf die im Rahmen 
                 der Kapitalerhöhung auszugebenden Aktien insgesamt ein 
                 anteiliger Betrag des Grundkapitals von nicht mehr als 
                 Euro 542.086,00 und insgesamt nicht mehr als 10 % des 
                 Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausübung der 
                 Ermächtigung entfällt. Auf diesen Höchstbetrag für einen 
                 Bezugsrechtsausschluss ist der anteilige Betrag am 
                 Grundkapital von Aktien anzurechnen, die während der 
                 Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer 
                 Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender 
                 Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter 
                 Bezugsrechtsausschluss ausgegeben oder veräußert werden; 
 
 
           -     bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen 
                 zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
                 Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen 
                 Vermögensgegenständen oder zur Durchführung von 
                 Unternehmenszusammenschlüssen; 
 
 
           -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
                 von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
                 Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
                 Instrumente), die von der Gesellschaft oder 
                 unmittelbaren oder mittelbaren Konzerngesellschaften der 
                 Gesellschaft ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue 
                 Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
                 Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach 
                 Erfüllung ihrer Wandlungspflicht zustehen würde; 
 
 
           -     um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
                 auszunehmen. 
 
 
 
               Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
               von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital 
               festzulegen. 
 
 
               Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
               entsprechend der Durchführung der Erhöhung des 
               Grundkapitals durch Ausübung des genehmigten Kapitals und 
               nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.' 
 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
           Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands und 
           Führungskräfte der Gesellschaft und ihrer 
           Konzerngesellschaften im Rahmen eines Performance Share Plan 
           (Manz Performance Share Plan 2015) und die Schaffung eines 
           bedingten Kapitals II sowie die Änderung der Satzung 
 
 
           Die Gesellschaft gewährt Mitgliedern des Vorstands, 
           Mitgliedern der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen der 
           Gesellschaft sowie Führungskräften der Gesellschaft unterhalb 
           des Vorstands und Führungskräften verbundener Unternehmen der 
           Gesellschaft unterhalb der Geschäftsführungen einen variablen 
           Vergütungsbestandteil mit langfristiger Anreizwirkung. Dieser 
           soll das unternehmerische Handeln der berechtigten 
           Vorstandsmitglieder und Führungskräfte fördern, sie 
           langfristig an die Gesellschaft bzw. die verbundenen 
           Unternehmen binden sowie eine marktgerechte und durchgängige 
           Vergütung sicherstellen. 
 
 
           Um die Vergütungsstruktur zukünftig noch stärker auf eine 
           nachhaltige und mehrjährige Unternehmensentwicklung 
           auszurichten, eine transparente, nachvollziehbare Gestaltung 
           sowie ein für die Teilnehmer ausgewogenes 
           Chancen-Risiko-Profil zu gewährleisten, soll der von der 
           ordentlichen Hauptversammlung vom 19. Juni 2012 beschlossene 
           Manz Performance Share Plan 2012 durch einen neuen Manz 
           Performance Share Plan 2015 ersetzt werden, der hinsichtlich 
           Ausgestaltung und Ausübbarkeit den regulatorischen Vorgaben 
           und den unternehmensspezifischen Anforderungen der 
           Gesellschaft entspricht. Dementsprechend soll auch ein neues 
           bedingtes Kapital II geschaffen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung der Ermächtigung zur Gewährung von 
             Bezugsrechten nach dem Performance Share Plan 2012 
 
 
             Die von der ordentlichen Hauptversammlung vom 19. Juni 2012 
             unter Punkt 6 der Tagesordnung beschlossene Ermächtigung zur 
             Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands und 
             Führungskräfte der Gesellschaft und ihrer 
             Konzerngesellschaften im Rahmen eines Performance Share Plan 
             mit Matching-Komponente (Manz Performance Share Plan 2012) 
             wird aufgehoben, soweit auf der Grundlage dieser 
             Ermächtigung noch keine Bezugsrechte ausgegeben worden sind. 
 
 
       b)    Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten zur 
             Durchführung eines Performance Share Plan (Manz Performance 
             Share Plan 2015) 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 30. Juni 2020 
             einschließlich ('Ermächtigungszeitraum') mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals insgesamt bis zu 59.000 
             Bezugsrechte ('Performance Shares') auf insgesamt bis zu 
             118.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
             Gesellschaft an Mitglieder der Geschäftsführungen von 
             verbundenen Unternehmen der Gesellschaft sowie an 
             Führungskräfte der Gesellschaft unterhalb des Vorstands und 
             Führungskräfte von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft 
             unterhalb der Geschäftsführungen, jeweils im ln- und 
             Ausland, zu gewähren. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, bis zum 30. Juni 2020 
             einschließlich ('Ermächtigungszeitraum') einmalig oder 
             mehrmals insgesamt bis zu 56.000 Bezugsrechte ('Performance 
             Shares') auf insgesamt bis zu 112.000 auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien der Gesellschaft an Mitglieder des 
             Vorstands der Gesellschaft zu gewähren. 
 
 
             Soweit Performance Shares aufgrund Beendigung des Dienst- 
             oder Arbeitsverhältnisses mit der Gesellschaft oder einem 
             nachgeordneten verbundenen Unternehmen, aufgrund des 
             Ausscheidens eines verbundenen Unternehmens aus der 
             Manz-Gruppe oder aus sonstigen Gründen während des 
             Ermächtigungszeitraums verfallen, darf eine entsprechende 
             Anzahl von Performance Shares erneut ausgegeben werden. 
 
 
             Die Gewährung, Ausgestaltung und Ausübung der Performance 
             Shares erfolgt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 
 
 
         (1)   Bezugsberechtigte und Aufteilung der 
               Bezugsrechte 
 
 
               Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst die Mitglieder 
               des Vorstands der Gesellschaft (Gruppe 1), die Mitglieder 
               der Geschäftsführungen von verbundenen Unternehmen der 
               Gesellschaft (Gruppe 2) sowie Führungskräfte der 
               Gesellschaft unterhalb des Vorstands und Führungskräfte 
               von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft unterhalb der 
               Geschäftsführungen (Gruppe 3), jeweils im In- und Ausland. 
 
 
               Für alle Gruppen werden während des Ermächtigungszeitraums 
               insgesamt höchstens 115.000 Performance Shares zum Bezug 
               von insgesamt höchstens 230.000 auf den Inhaber lautenden 
               Stückaktien der Gesellschaft ausgegeben. 
 
 
               Die im Ermächtigungszeitraum maximal auszugebende Anzahl 
               an Performance Shares verteilt sich wie folgt auf die 
               einzelnen Gruppen der Bezugsberechtigten: 
 
 
           *     Die Mitglieder der Gruppe 1 erhalten 
                 insgesamt bis zu 56.000 Performance Shares, d.h. 
                 höchstens rund 48,7 % der Bezugsrechte; 
 
 
           *     die Mitglieder der Gruppe 2 erhalten 
                 insgesamt bis zu 32.000 Performance Shares, d.h. 
                 höchstens rund 27,8 % der Bezugsrechte; 
 
 
           *     die Mitglieder der Gruppe 3 erhalten 
                 insgesamt bis zu 27.000 Performance Shares, d.h. 
                 höchstens rund 23,5 % der Bezugsrechte. 
 
 
 

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May 26, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und 
               Führungskräfte der Gesellschaft unterhalb des Vorstands, 
               die zugleich Mitglieder von Geschäftsführungen von 
               verbundenen Unternehmen sind, erhalten Performance Shares 
               ausschließlich in dem Umfang, der für die Mitglieder der 
               Gruppe 1 bzw. 2 vorgesehen ist. Sollten Bezugsberechtigte 
               sowohl der Gruppe 1 als auch der Gruppe 2 angehören, 
               erhalten sie Performance Shares ausschließlich in dem 
               Umfang, der für die Mitglieder der Gruppe 1 vorgesehen 
               ist. Die Bezugsberechtigten innerhalb der einzelnen 
               Gruppen und die Anzahl der diesen jeweils zu gewährenden 
               Performance Shares können über die Laufzeit des 
               Performance Share Plan variieren und werden durch den 
               Vorstand und, soweit Mitglieder des Vorstands betroffen 
               sind, durch den Aufsichtsrat festgelegt. 
 
 
         (2)   Ausgabezeiträume (Erwerbszeiträume) 
 
 
               Performance Shares können innerhalb des 
               Ermächtigungszeitraums nach einem einmal oder wiederholt 
               aufzulegenden Programm, ein- oder mehrmals im Jahr in 
               Tranchen ausgegeben werden. Soweit Performance Shares an 
               Mitglieder des Vorstands gewährt werden, werden die 
               Regelungen durch den Aufsichtsrat, im Übrigen durch den 
               Vorstand, festgelegt. 
 
 
               Im Jahr 2015 können Performance Shares innerhalb von drei 
               Monaten nach der Eintragung des zur Beschlussfassung 
               gestellten bedingten Kapitals II im Handelsregister 
               ausgegeben werden. Ab dem Jahr 2016 können Performance 
               Shares jeweils innerhalb von drei Monaten nach Ablauf von 
               vier Wochen nach der Veröffentlichung des 
               Konzernabschlusses der Gesellschaft für das vorangehende 
               Geschäftsjahr ausgegeben werden. Maßgeblich ist der 
               Ausgabetag. 
 
 
               Als Ausgabetag gilt der Zeitpunkt, zu dem den 
               Bezugsberechtigten das Angebot der Gewährung von 
               Performance Shares zugeht, ungeachtet des Zeitpunkts der 
               Annahme des Angebots. Im Angebot kann ein späterer 
               Zeitpunkt als Ausgabetag bestimmt werden. 
 
 
         (3)   Wartezeit für die erstmalige Ausübung 
 
 
               Performance Shares können erst nach Ablauf der Wartezeit 
               ausgeübt werden. Die Wartezeit einer Tranche von 
               Performance Shares endet nach Ablauf von vier 
               Kalenderjahren nach dem Ausgabetag. 
 
 
         (4)   Zuteilungswert 
 
 
               Für jeden Bezugsberechtigten wird vom Vorstand bzw., 
               soweit Mitglieder des Vorstands betroffen sind, vom 
               Aufsichtsrat der Gesellschaft für jede Tranche ein 
               Zielwert in Euro als Zuteilungswert festgelegt. Die 
               'Anfängliche Zahl der Performance Shares' für die 
               jeweilige Tranche entspricht dem Zuteilungswert, dividiert 
               durch den anhand eines angemessenen Referenzzeitraums 
               ermittelten Anfangsaktienkurs der Manz-Aktie im 
               Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) 
               an der Frankfurter Wertpapierbörse zu Beginn des 
               jeweiligen Ausgabezeitraums, auf die nächste ganze Zahl 
               aufgerundet. 
 
 
               Die auf die Gruppen der Bezugsberechtigten für eine 
               Tranche entfallende Zahl an Performance Shares bestimmt 
               sich durch die Summe der für jeden Bezugsberechtigten der 
               Gruppe individuell in Euro festzulegenden Zuteilungswerte, 
               dividiert durch den Anfangsaktienkurs, auf die nächste 
               ganze Zahl aufgerundet. 
 
 
         (5)   Erfolgsziele und Zielerreichungsgrade 
 
 
               Die Erfolgsziele für die Performance Shares bestehen in 
               der nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen 
               ermittelten (i) EBITDA-Marge sowie (ii) 
               Unternehmenswertentwicklung. Das Erfolgsziel EBITDA-Marge 
               und das Erfolgsziel Unternehmenswertentwicklung haben für 
               den Gesamt-Zielerreichungsgrad eine Gewichtung von jeweils 
               50 %. 
 
 
               Für jedes Erfolgsziel besteht eine 'Zielvorgabe', ein 
               'Minimalwert' und ein 'Maximalwert'. Die Zielvorgabe 
               definiert den Wert, bei dem der Zielerreichungsgrad für 
               das jeweilige Erfolgsziel 100 % beträgt. Der Minimalwert 
               bestimmt das untere Ende des Zielkorridors, bei dessen 
               Unterschreiten oder Erreichen der Zielerreichungsgrad für 
               das jeweilige Erfolgsziel 0 % beträgt. Der Maximalwert 
               definiert den Wert, bei dessen Erreichen oder 
               Überschreiten der Zielerreichungsgrad 200 % beträgt. 
 
 
               Überschreitet der im Hinblick auf ein Erfolgsziel 
               erreichte Wert den Minimalwert, erreicht oder 
               überschreitet er aber nicht die Zielvorgabe, wird der 
               Zielerreichungsgrad für das betreffende Erfolgsziel durch 
               lineare Interpolation zwischen dem jeweiligen Minimalwert 
               und der Zielvorgabe ermittelt. Erreicht oder überschreitet 
               der im Hinblick auf ein Erfolgsziel erreichte Wert die 
               Zielvorgabe, erreicht oder überschreitet er aber nicht den 
               Maximalwert, wird der Zielerreichungsgrad für das 
               betreffende Erfolgsziel durch lineare Interpolation 
               zwischen der Zielvorgabe und dem Maximalwert ermittelt. 
               Erreicht oder überschreitet der im Hinblick auf ein 
               Erfolgsziel erreichte Wert den Maximalwert, beträgt der 
               Zielerreichungsgrad 200 %. 
 
 
               Der Gesamt-Zielerreichungsgrad für die jeweilige Tranche 
               ist die Summe der für die beiden Erfolgsziele erreichten 
               Zielerreichungsgrade, dividiert durch zwei. Für jede 
               Anfängliche Zahl der Performance Shares können 
               entsprechend dem Gesamt-Zielerreichungsgrad für die 
               jeweilige Tranche bis zu zwei Aktien der Gesellschaft 
               ausgegeben werden. 
 
 
           (a)   Erfolgsziel EBITDA-Marge 
 
 
                 Maßgeblich für die Ermittlung, ob und inwieweit das 
                 Erfolgsziel EBITDA-Marge erreicht ist, ist jeweils der 
                 Mittelwert der EBITDA-Margen, die den gebilligten 
                 Konzernabschlüssen der Gesellschaft für das 
                 Geschäftsjahr, in dem die Performance Shares gewährt 
                 wurden, sowie für die drei nachfolgenden Geschäftsjahre 
                 zu entnehmen sind. Die Performanceperiode für das 
                 Erfolgsziel EBITDA-Marge umfasst mithin einen Zeitraum 
                 von vier Geschäftsjahren, beginnend am 1. Januar des 
                 Geschäftsjahrs, in dem die Performance Shares gewährt 
                 werden, und endend am 31. Dezember des vierten 
                 Geschäftsjahrs nach Beginn der Performanceperiode. 
 
 
                 Der Minimalwert besteht in einer EBITDA-Marge von 5 %. 
                 Die Zielvorgabe besteht in einer EBITDA-Marge von 10 %. 
                 Der Maximalwert für das Erfolgsziel EBITDA-Marge ist bei 
                 einer EBITDA-Marge von 15 % erreicht. 
 
 
           (b)   Erfolgsziel Unternehmenswertentwicklung 
 
 
                 Die Unternehmenswertentwicklung bezeichnet die 
                 prozentuale Steigerung des Unternehmenswerts der 
                 Gesellschaft zum Ablauf der Wartezeit im Verhältnis zum 
                 Unternehmenswert zu Beginn des Ausgabezeitraums. Die 
                 Performanceperiode für das Erfolgsziel 
                 Unternehmenswertentwicklung umfasst mithin einen 
                 Zeitraum von mindestens vier Kalenderjahren, beginnend 
                 am Beginn des Ausgabezeitraums, in dem die Performance 
                 Shares gewährt werden, und endend zum Ablauf der 
                 Wartezeit. Als Unternehmenswert gilt die 
                 Marktkapitalisierung der Gesellschaft zu Beginn bzw. am 
                 Ende der Performanceperiode, die sich aus dem jeweils 
                 anhand eines angemessenen Referenzzeitraums ermittelten 
                 Anfangsaktienkurs bzw. Endaktienkurs der Manz-Aktie im 
                 Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) 
                 an der Frankfurter Wertpapierbörse, multipliziert mit 
                 den ausgegebenen Manz-Aktien, ergibt. 
 
 
                 Der Minimalwert besteht in einer 
                 Unternehmenswertentwicklung von 0 %. Die Zielvorgabe 
                 besteht in einer Unternehmenswertentwicklung von 20 %. 
                 Der Maximalwert für das Erfolgsziel ist bei einer 
                 Unternehmenswertentwicklung von 30 % erreicht. 
 
 
 
         (6)   Ausübbarkeit der Performance Shares, Umfang der 
               Bezugsrechte 
 
 
               Performance Shares sind nur ausübbar, wenn die Wartezeit 
               abgelaufen ist und wenn der Minimalwert für mindestens 
               eines der Erfolgsziele überschritten wurde. 
 
 
               Die Anfängliche Zahl der Performance Shares einer Tranche 
               wird mit dem Gesamt-Zielerreichungsgrad multipliziert und 

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May 26, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

auf die nächste ganze Zahl aufgerundet. Diese 
               Multiplikation ergibt die 'Endgültige Zahl der Performance 
               Shares'. Die Endgültige Zahl der Performance Shares ist 
               auf 200 % der Anfänglichen Zahl der Performance Shares 
               begrenzt (Stückzahl-Cap). 
 
 
               Die Endgültige Zahl der Performance Shares wird ferner mit 
               dem anhand eines angemessenen Referenzzeitraums 
               ermittelten Endaktienkurs der Manz-Aktie im Xetra-Handel 
               (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der 
               Frankfurter Wertpapierbörse bei Ablauf der Wartezeit 
               multipliziert. Diese Multiplikation ergibt den 'Wert der 
               Performance Shares bei Ausübung'. Der Wert der Performance 
               Shares bei Ausübung ist auf 300 % des Zuteilungswerts 
               begrenzt (Cap). Wird dieser Wert überschritten, reduziert 
               sich die Endgültige Zahl der Performance Shares, bis der 
               Cap nicht mehr überschritten ist. 
 
 
               Die Bedienung der Performance Shares erfolgt in Aktien der 
               Gesellschaft, wobei je ein Performance Share im Umfang der 
               Endgültigen Zahl der Performance Shares zum Bezug von je 
               einer Aktie berechtigt. 
 
 
         (7)   Ausübungszeiträume, Laufzeit 
 
 
               Die Performance Shares können von den Bezugsberechtigten 
               innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt ausgeübt 
               werden, zu dem sowohl der Konzernabschluss der 
               Gesellschaft für das letzte Geschäftsjahrs vor Ablauf der 
               Wartezeit gebilligt worden als auch die Wartezeit 
               abgelaufen ist (Ausübungszeitraum). Die Laufzeit der 
               Performance Shares endet nach Ablauf des jeweiligen 
               Ausübungszeitraums. Performance Shares, die bis zum Ablauf 
               des jeweiligen Ausübungszeitraums nicht ausgeübt worden 
               sind, verfallen entschädigungslos. 
 
 
         (8)   Ausübungspreis (Ausgabebetrag) 
 
 
               Der infolge der Ausübung von Performance Shares für den 
               Erwerb je einer Aktie vom Bezugsberechtigten an die 
               Gesellschaft zu zahlende Betrag ('Ausübungspreis') 
               entspricht dem jeweiligen gesetzlich vorgeschriebenen 
               geringsten Ausgabebetrag (§ 9 Absatz 1 AktG), derzeit in 
               Höhe von Euro 1,00. 
 
 
         (9)   Begrenzung für den Fall außerordentlicher 
               Entwicklungen 
 
 
               Der Aufsichtsrat ist berechtigt, im Falle 
               außerordentlicher Entwicklungen nach seinem Ermessen die 
               Ausübbarkeit der Mitgliedern des Vorstands gewährten 
               Performance Shares zu begrenzen. Eine Begrenzung kann 
               erforderlich sein, um die Angemessenheit der Vergütung im 
               Sinne von § 87 Absatz 1 Satz 1 AktG sicherzustellen. 
 
 
               Der Vorstand ist berechtigt, im Falle außerordentlicher 
               Entwicklungen nach seinem Ermessen die Ausübbarkeit der 
               Bezugsberechtigten der Gruppen 2 und 3 gewährten 
               Performance Shares zu begrenzen. Eine Begrenzung kann 
               erforderlich sein, um sicherzustellen, dass die 
               Gesamtbezüge des einzelnen Bezugsberechtigten in einem 
               angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des 
               Bezugsberechtigten stehen und die übliche Vergütung nicht 
               ohne besondere Gründe übersteigt. 
 
 
         (10)  Übertragbarkeit 
 
 
               Die Performance Shares sind höchstpersönlich. Sie sind - 
               mit Ausnahme des Erbfalls - nicht übertragbar, veräußerbar 
               oder verpfändbar und sind nicht zum öffentlichen Handel 
               bestimmt. 
 
 
         (11)  Ersetzungsrechte der Gesellschaft 
 
 
               Die Gesellschaft kann ausgeübte Performance Shares durch 
               Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
               aus dem hierfür geschaffenen bedingten Kapital II 
               erfüllen. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, eigene 
               Aktien zu liefern. Ferner ist die Gesellschaft berechtigt, 
               an Stelle der Lieferung von Aktien den Wert der bei 
               Ausübung von Performance Shares zu liefernden Aktien 
               abzüglich des Ausübungspreises auszuzahlen. 
 
 
               Die Entscheidung, welche Alternative von der Gesellschaft 
               im Einzelfall gewählt wird, trifft der Vorstand bzw., 
               soweit Mitglieder des Vorstands betroffen sind, der 
               Aufsichtsrat. 
 
 
         (12)  Ausübbarkeit in Sonderfällen 
 
 
               Die Planbedingungen können vorsehen, dass Performance 
               Shares ersatz- und entschädigungslos verfallen, wenn das 
               Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bezugsberechtigten mit 
               der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen endet. 
               Hierdurch verfallene Performance Shares können erneut 
               ausgegeben werden. 
 
 
               Für den Todesfall, das Ausscheiden von Bezugsberechtigten 
               aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis sowie sonstige 
               Sonderfälle des Ausscheidens einschließlich des 
               Ausscheidens nachgeordneter verbundener Unternehmen, von 
               Betrieben oder Betriebsteilen aus der Manz-Gruppe sowie 
               für den Fall des Change of Control, des Abschlusses eines 
               Unternehmensvertrags oder des Delistings sowie zur 
               Erfüllung gesetzlicher Anforderungen können 
               Sonderregelungen getroffen werden. Change of Control ist 
               die Kenntnisnahme der Gesellschaft vom Erwerb der 
               Kontrolle gemäß oder analog Wertpapiererwerbs- und 
               Übernahmegesetz über die Gesellschaft durch einen 
               Erwerber, der weder Tochter- noch Muttergesellschaft der 
               Gesellschaft ist. 
 
 
         (13)  Verwässerungsschutz 
 
 
               Die Planbedingungen können ferner übliche 
               Verwässerungsschutzklauseln enthalten, aufgrund derer der 
               wirtschaftliche Wert der Bezugsrechte entsprechend der 
               Regelung in § 216 Absatz 3 AktG im Wesentlichen gesichert 
               wird, insbesondere indem für die Ermittlung der Anzahl der 
               je Bezugsrecht auszugebenden Aktien ein etwaiger 
               Aktiensplit, Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln 
               mit Ausgabe neuer Aktien oder andere Maßnahmen mit 
               vergleichbaren Effekten berücksichtigt werden. 
 
 
         (14)  Gewinnanteilsberechtigung 
 
 
               Die neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien stehen 
               hinsichtlich ihrer Gewinnanteilsberechtigung den bereits 
               ausgegebenen Aktien gleicher Gattung gleich. 
 
 
         (15)  Zusagen auf Gewährung von Performance Shares 
 
 
               Der Vorstand bzw., soweit Mitglieder des Vorstands 
               betroffen sind, der Aufsichtsrat können die Gewährung von 
               Performance Shares für künftig auszugebende Tranchen im 
               Rahmen dieser Ermächtigung zusagen. 
 
 
         (16)  Ermächtigung zur Festlegung der weiteren 
               Einzelheiten 
 
 
               Die weiteren Einzelheiten der Gewährung und Erfüllung von 
               Performance Shares, für die Ausgabe der Aktien aus dem 
               bedingten Kapital sowie die weiteren Planbedingungen 
               werden durch den Aufsichtsrat, soweit die Mitglieder des 
               Vorstands betroffen sind, im Übrigen durch den Vorstand 
               der Gesellschaft festgesetzt. 
 
 
               Zu den weiteren Regelungen gehören insbesondere die 
               Entscheidung über die einmalige oder wiederholte Auflage 
               von jährlichen Tranchen zur Ausnutzung der Ermächtigung 
               zur Gewährung von Performance Shares sowie Bestimmungen 
               über die Durchführung des Performance Share Plans und der 
               jährlichen Tranchen und das Verfahren der Zuteilung und 
               Ausübung der Performance Shares, die Zuteilung von 
               Performance Shares an einzelne Bezugsberechtigte, die 
               Festlegung des Ausgabetags innerhalb des jeweiligen 
               Ausgabezeitraums sowie Regelungen über die Ausübbarkeit in 
               Sonderfällen, insbesondere im Falle des Ausscheidens von 
               Bezugsberechtigten aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, 
               im Todesfall, bei Ausscheiden eines Unternehmens, eines 
               Betriebs oder Betriebsteils aus dem Manz-Konzern oder im 
               Falle eines Change of Control, des Abschlusses eines 
               Unternehmensvertrags oder des Delistings sowie zur 
               Erfüllung gesetzlicher Anforderungen. 
 
 
 
       c)    Schaffung eines bedingten Kapitals II 
 
 
             Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu Euro 
             230.000,00 durch Ausgabe von bis zu 230.000 auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital II). 
             Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der 
             Gewährung von Bezugsrechten (Performance Shares) an 

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May 26, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung -5-

Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, an Mitglieder der 
             Geschäftsführungen von verbundenen Unternehmen der 
             Gesellschaft sowie an Führungskräfte der Gesellschaft 
             unterhalb des Vorstands und Führungskräfte von verbundenen 
             Unternehmen der Gesellschaft unterhalb der 
             Geschäftsführungen, jeweils im In- und Ausland, die aufgrund 
             der vorstehenden Ermächtigung gewährt werden. Die Ausgabe 
             der Aktien erfolgt zu dem in der vorstehenden Ermächtigung 
             festgelegten Ausgabebetrag. Die bedingte Kapitalerhöhung 
             wird nur insoweit durchgeführt, wie Bezugsrechte ausgeübt 
             werden und die Gesellschaft zur Erfüllung der Bezugsrechte 
             weder eigene Aktien noch einen Barausgleich gewährt. Die 
             neuen Aktien stehen hinsichtlich ihrer 
             Gewinnanteilsberechtigung den bereits ausgegebenen Aktien 
             gleicher Gattung gleich. Der Vorstand und, soweit Mitglieder 
             des Vorstands betroffen sind, der Aufsichtsrat werden 
             ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der bedingten 
             Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. 
 
 
       d)    Änderung der Satzung 
 
 
             In § 3 der Satzung wird der folgende neue Absatz 5 
             eingefügt: 
 
 
         '(5)  Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 
               Euro 230.000,00 durch Ausgabe von bis zu 230.000 auf den 
               Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes 
               Kapital II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
               Absicherung der Rechte der Inhaber von Bezugsrechten 
               (Performance Shares), die aufgrund der Ermächtigung der 
               Hauptversammlung vom 7. Juli 2015 zu Tagesordnungspunkt 6 
               gewährt wurden. Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem in 
               dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 7. 
               Juli 2015 zu Tagesordnungspunkt 6 festgelegten 
               Ausgabebetrag. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
               insoweit durchgeführt, wie Bezugsrechte ausgeübt werden 
               und die Gesellschaft zur Erfüllung der Bezugsrechte weder 
               eigene Aktien noch einen Barausgleich gewährt. Die neuen 
               Aktien stehen hinsichtlich ihrer Gewinnanteilsberechtigung 
               den bereits ausgegebenen Aktien gleicher Gattung gleich. 
               Der Vorstand und, soweit Mitglieder des Vorstands 
               betroffen sind, der Aufsichtsrat sind ermächtigt, die 
               weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und 
               ihrer Durchführung festzusetzen.' 
 
 
 
       e)    Ermächtigung zur Änderung der Fassung der Satzung 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend der Ausgabe von Bezugsaktien anzupassen sowie 
             alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen 
             der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. 
             Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der 
             Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten (Performance 
             Shares) nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im 
             Falle der Nichtausnutzung des bedingten Kapitals II nach 
             Ablauf der Fristen für die Ausübung von Performance Shares. 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien mit möglichem Ausschluss des 
           Bezugsrechts und eines sonstigen Andienungsrechts 
 
 
           Die von der Hauptversammlung vom 22. Juni 2010 beschlossene 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien sowie zum Ausschluss 
           des Bezugsrechts ist bis zum 21. Juni 2015 befristet. Daher 
           soll eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
           eigener Aktien mit möglichem Ausschluss des Bezugsrechts und 
           eines sonstigen Andienungsrechts beschlossen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 6. Juli 
             2020 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eigene Aktien mit einem 
             auf diese entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital von 
             insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
             dieser Ermächtigung oder - falls dieser Betrag niedriger ist 
             - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
             bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. 
             Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
             Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche 
             die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder 
             die ihr gemäß §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu 
             keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals der 
             Gesellschaft entfallen. Die Vorgaben in § 71 Abs. 2 Sätze 2 
             und 3 AktG sind zu beachten. 
 
 
             Der Erwerb darf nur über die Börse oder mittels eines an 
             sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen Erwerbsangebots 
             erfolgen und muss dem Grundsatz der Gleichbehandlung der 
             Aktionäre (§ 53a AktG) genügen. Erfolgt der Erwerb über die 
             Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis 
             (ohne Erwerbsnebenkosten) den durch die Eröffnungsauktion am 
             Handelstag ermittelten Kurs für Aktien der Gesellschaft im 
             XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % über- 
             oder unterschreiten. Erfolgt der Erwerb mittels eines 
             öffentlichen Erwerbsangebots, darf der von der Gesellschaft 
             gezahlte Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den durch die 
             Schlussauktion am letzten Börsenhandelstag vor der 
             Veröffentlichung des Erwerbsangebots ermittelten Kurs für 
             Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter 
             Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
             um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Ergibt 
             sich nach der Veröffentlichung des Erwerbsangebots eine 
             erhebliche Kursabweichung von dem gebotenen Kaufpreis oder 
             den Grenzwerten der gebotenen Kaufpreisspanne, so kann das 
             Erwerbsangebot angepasst werden. Der maßgebliche 
             Referenzkurs ist in diesem Fall der durch die Schlussauktion 
             am letzten Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung der 
             Anpassung ermittelte Kurs für Aktien der Gesellschaft im 
             XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem); die 10 %-Grenze für das 
             Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden. 
 
 
             Das Volumen des öffentlichen Erwerbsangebots kann begrenzt 
             werden. Sofern die Gesamtzahl der auf ein öffentliches 
             Erwerbsangebot angedienten Aktien dessen Volumen 
             überschreitet, kann der Erwerb nach dem Verhältnis der 
             angedienten Aktien (Andienungsquoten) statt nach dem 
             Verhältnis der Beteiligung der andienenden Aktionäre an der 
             Gesellschaft (Beteiligungsquoten) erfolgen; darüber hinaus 
             können eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen (bis 
             zu 50 Aktien je Aktionär) sowie zur Vermeidung rechnerischer 
             Bruchteile von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen 
             Grundsätzen vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes 
             Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen. 
 
 
             Die Ermächtigung kann vollständig oder in mehreren 
             Teilbeträgen, verteilt auf mehrere Erwerbszeitpunkte, 
             ausgenutzt werden, bis das maximale Erwerbsvolumen erreicht 
             ist. Der Erwerb kann durch die Gesellschaft, durch ein von 
             der Gesellschaft abhängiges oder in ihrem Mehrheitsbesitz 
             stehendes Unternehmen oder für Rechnung der Gesellschaft 
             oder eines von der Gesellschaft abhängigen oder in ihrem 
             Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens durch Dritte 
             durchgeführt werden. Die Ermächtigung kann unter Beachtung 
             der gesetzlichen Voraussetzungen zu jedem gesetzlich 
             zulässigen Zweck, insbesondere in Verfolgung eines oder 
             mehrerer der in lit. c), d), e), f), g) und h) genannten 
             Zwecke, ausgeübt werden. Als Zweck ist der Handel in eigenen 
             Aktien ausgeschlossen. 
 
 
       b)    Erfolgt die Verwendung der erworbenen eigenen 
             Aktien zu einem oder mehreren der in lit. c), d), e), f) 
             oder g) genannten Zwecke, ist das Bezugsrecht der Aktionäre 
             ausgeschlossen. Bei Veräußerung der erworbenen eigenen 
             Aktien über die Börse besteht ebenfalls kein Bezugsrecht der 
             Aktionäre. Für den Fall einer Veräußerung der erworbenen 
             eigenen Aktien durch ein öffentliches Angebot an die 
             Aktionäre, das unter Wahrung des 
             Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgt, wird der Vorstand 

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May 26, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung -6-

ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge 
             auszuschließen. 
 
 
       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der 
             vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien auch in 
             anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an 
             alle Aktionäre unter der Voraussetzung zu veräußern, dass 
             die Veräußerung gegen Geldzahlung und zu einem Preis 
             erfolgt, der den Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft 
             gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
             wesentlich unterschreitet. Diese Verwendungsermächtigung ist 
             beschränkt auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des 
             Grundkapitals, der insgesamt 10 % des Grundkapitals der 
             Gesellschaft nicht übersteigen darf, und zwar weder im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - 
             falls dieser Betrag niedriger ist - im Zeitpunkt der 
             Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Die Höchstgrenze von 
             10 % des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen 
             Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien 
             entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Die 
             Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals vermindert sich 
             ferner um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf 
             diejenigen Aktien entfällt, die zur Bedienung von 
             Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten 
             bzw. Options- oder Wandlungspflichten auszugeben sind, 
             sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
             sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegeben werden. 
 
 
       d)    Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der 
             vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien an 
             Dritte zu übertragen, soweit dies zu dem Zweck erfolgt, 
             Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
             Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben 
             oder Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen. 
 
 
       e)    Der Vorstand und - sofern die Verpflichtung 
             gegenüber Mitgliedern des Vorstands besteht - der 
             Aufsichtsrat, werden ferner ermächtigt, die aufgrund der 
             vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zur 
             Erfüllung von Bezugsrechten zu verwenden, die im Rahmen des 
             von der ordentlichen Hauptversammlung vom 19. Juni 2012 
             unter Punkt 6 der Tagesordnung beschlossenen Manz 
             Performance Share Plan 2012 oder im Rahmen des von der 
             Hauptversammlung vom 7. Juli 2015 unter Punkt 6 der 
             Tagesordnung zu beschließenden Manz Performance Share Plan 
             2015 ausgegeben wurden oder werden. Soweit die 
             Ausübungsbedingungen für die unter dem Manz Performance 
             Share Plan 2012 ausgegebenen Bezugsrechte vorsehen, dass der 
             Ausübungspreis bei Verwendung eigener Aktien zur Bedienung 
             dieser Bezugsrechte Euro 0,00 beträgt, sind der Vorstand 
             und, sofern die Verpflichtung gegenüber Mitgliedern des 
             Vorstands besteht, der Aufsichtsrat ermächtigt, eigene 
             Aktien zur Erfüllung der Bezugsrechte des Manz Performance 
             Share Plans zu einem Preis von Euro 0,00 zu verwenden. 
 
 
       f)    Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der 
             vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zur 
             Erfüllung von Bezugs- oder Wandlungsrechten, die aufgrund 
             der Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten entstehen, 
             bzw. zur Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten zu 
             verwenden, die im Rahmen der Ausgabe von Options- oder 
             Wandelanleihen, Genussrechten oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
             Instrumente) der Gesellschaft oder ihrer 
             Konzerngesellschaften gewährt bzw. auferlegt werden. 
 
 
       g)    Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der 
             vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien an 
             Mitarbeiter der Gesellschaft oder Mitarbeiter oder 
             Organmitglieder von nachgeordneten verbundenen Unternehmen 
             der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG zu übertragen. 
 
 
       h)    Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der 
             vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien ohne 
             weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die 
             Einziehung kann ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des 
             anteiligen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital 
             der Gesellschaft erfolgen. Der Vorstand wird für diesen Fall 
             zur Anpassung der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt. 
             Die Einziehung kann auch mit einer Kapitalherabsetzung 
             verbunden werden. In diesem Fall ist der Vorstand 
             ermächtigt, das Grundkapital um den auf die eingezogenen 
             Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals 
             herabzusetzen und die Angabe der Zahl der Aktien und des 
             Grundkapitals in der Satzung entsprechen anzupassen. 
 
 
       i)    Von den Ermächtigungen in lit. c), d), e), f) und 
             g) darf der Vorstand nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             Gebrauch machen. Im Übrigen kann der Aufsichtsrat bestimmen, 
             dass Maßnahmen des Vorstands aufgrund dieses 
             Hauptversammlungsbeschlusses nur mit seiner Zustimmung 
             vorgenommen werden dürfen. 
 
 
       j)    Von den vorstehenden Verwendungsermächtigungen 
             kann einmal oder mehrmals, jeweils einzeln oder zusammen, 
             bezogen auf Teilvolumina der eigenen Aktien oder auf den 
             Bestand eigener Aktien insgesamt Gebrauch gemacht werden. 
 
 
 
   Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 5 der 
   Tagesordnung über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Absatz 
   2, § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG (genehmigtes Kapital 2015) 
 
   Der Hauptversammlung der Manz AG wird unter Tagesordnungspunkt 5 der 
   am 7. Juli 2015 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2015 ein 
   genehmigtes Kapital (genehmigtes Kapital 2015) in Höhe von insgesamt 
   bis zu Euro 2.710.432,00 vorgeschlagen, das für Bar- und 
   Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen soll. Das neue genehmigte 
   Kapital soll die bisherige Ermächtigung (genehmigtes Kapital 2014) 
   ersetzen, die aufgrund der teilweisen Ausnutzung im April 2015 noch in 
   Höhe von Euro 1.971.224,00 besteht. 
 
   Das derzeit bestehende, von der Hauptversammlung am 9. Juli 2014 für 
   die Dauer von fünf Jahren beschlossene genehmigte Kapital 2014 wurde 
   teilweise ausgenutzt. Am 28. April 2015 beschloss der Vorstand mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats, das Grundkapital der Gesellschaft aus 
   genehmigtem Kapital gemäß § 3 Absatz 3 der Satzung von Euro 
   4.928.059,00 um Euro 492.805,00 auf Euro 5.420.864,00 gegen 
   Bareinlagen durch Ausgabe von 492.805 neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Aktien (Stückaktien) mit Gewinnanteilsberechtigung ab dem 1. Januar 
   2014 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 203 
   Absatz 1 und 2, § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG und § 3 Absatz 3 zweiter 
   Unterabsatz Satz 3 erster Spiegelstrich der Satzung der Gesellschaft 
   zu erhöhen. Die neuen Aktien wurden deutschen, europäischen und 
   US-amerikanischen qualifizierten Anlegern im Wege eines beschleunigten 
   Platzierungsverfahrens (Accelerated Bookbuilding) im Rahmen einer 
   Privatplatzierung angeboten und am 29. April 2015 zu einem 
   Platzierungspreis von Euro 85,00 je neuer Aktie platziert. Die in 
   voller Höhe erfolgte Durchführung der Kapitalerhöhung sowie die 
   Anpassung der Satzung wurden am 29. April 2015 in das Handelsregister 
   eingetragen. Aus der Kapitalerhöhung floss der Gesellschaft ein 
   Bruttoemissionserlös in Höhe von rund Euro 41,9 Millionen zu. Nach der 
   teilweisen Ausnutzung besteht das genehmigte Kapital 2014 noch in 
   einer Höhe von Euro 1.971.224,00. 
 
   Das neue genehmigte Kapital 2015 soll sich an den bewährten Regelungen 
   des bisherigen genehmigten Kapitals 2014 orientieren. Mit der neuen 
   Ermächtigung soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, im 
   Interesse ihrer Aktionäre bei der Erhöhung des Grundkapitals schnell 
   und flexibel handeln zu können. Da Entscheidungen über die Deckung 
   eines Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es 
   von Bedeutung, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der 
   jährlichen Hauptversammlungen oder von der langen Einberufungsfrist 
   einer außerordentlichen Hauptversammlung abhängig ist. Mit dem 
   Instrument des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem 
   Erfordernis Rechnung getragen. Als gängigste Anlässe für die 
   Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals sind die Stärkung der 

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May 26, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung -7-

Eigenkapitalbasis und die Finanzierung von Unternehmensakquisitionen 
   zu nennen. 
 
   Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals 2015 haben die Aktionäre 
   grundsätzlich ein Bezugsrecht. Unter den nachfolgend genannten 
   Voraussetzungen ist jedoch der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. 
 
     a)    Der Vorstand soll ermächtigt werden, bei 
           Barkapitalerhöhungen das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen des § 203 Absatz 1 
           und 2, § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG auszuschließen. Dieser 
           Bezugsrechtsausschluss ermöglicht es, im Interesse des 
           Unternehmens neue Aktien an den Kapitalmärkten im In- und 
           Ausland gezielt zu platzieren, indem die Aktien unter 
           kurzfristiger Ausnutzung günstiger Börsensituationen zu 
           marktnah festgesetzten und möglichst hohen Preisen ausgegeben 
           werden. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre 
           wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem 
           Preis platziert werden dürfen, der den maßgeblichen 
           Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige 
           Festlegung des Platzierungspreises erfolgt möglichst zeitnah 
           vor der Platzierung. Der Vorstand wird sich dabei - unter 
           Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten - bemühen, 
           einen eventuellen Abschlag vom Börsenpreis so niedrig wie 
           möglich zu halten. Der Abschlag zum Börsenpreis im Zeitpunkt 
           der Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird nach Möglichkeit 
           weniger als 3 %, in jedem Fall aber weniger als 5 % des 
           aktuellen Börsenpreises betragen. 
 
 
           Der bei einer Platzierung unter Bezugsrechtsausschluss 
           erzielbare Erlös führt im Regelfall zu einem deutlich höheren 
           Mittelzufluss als bei einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht, 
           bei der es in der Regel zu nicht unwesentlichen Abschlägen vom 
           Börsenpreis kommt. Ein erheblicher Grund hierfür ist, dass 
           eine Platzierung ohne gesetzliche Bezugsfrist unmittelbar nach 
           Festsetzung des Ausgabebetrags erfolgen kann und somit beim 
           Ausgabebetrag kein Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer 
           Bezugsfrist berücksichtigt werden muss. Zwar gestattet § 186 
           Absatz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis zum 
           drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu 
           beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber 
           auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu 
           Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Bezugspreises und 
           so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand 
           eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit seiner Ausübung 
           (Bezugsverhalten) die erfolgreiche Platzierung bei Dritten 
           gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Zudem 
           kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen 
           der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. 
           ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist 
           rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, 
           die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen Platzierung 
           führen können. Durch den Verzicht auf die zeit- und 
           kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts kann der 
           Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen 
           zeitnah gedeckt werden. 
 
 
           Kapitalerhöhungen aufgrund dieser Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss dürfen insgesamt weder Euro 542.086,00, 
           das sind knapp 10 % des derzeitigen Grundkapitals, noch 10 % 
           des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
           überschreiten. Dies bedeutet, dass auch bei mehreren 
           Kapitalerhöhungen innerhalb des Ermächtigungszeitraums für 
           nicht mehr als insgesamt 10 % des Grundkapitals das 
           Bezugsrecht aufgrund dieser Ermächtigung ausgeschlossen werden 
           kann. Zudem besteht die Beschränkung, dass bei der Obergrenze 
           auch Aktien berücksichtigt werden, die bis zur Ausgabe neuer 
           Aktien aus dem genehmigten Kapital aufgrund anderer 
           Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer 
           oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
           ausgegeben werden. Auf die Begrenzung sind damit Wandlungs- 
           oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten auf Aktien der 
           Gesellschaft anzurechnen, die mit Options- oder 
           Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen 
           (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) verbunden sind, die im 
           Zeitraum dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung von § 
           186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           gegen Barleistung ausgegeben werden. Ferner ist die 
           Veräußerung von eigenen Aktien anzurechnen, sofern sie im 
           Zeitraum dieser Ermächtigung aufgrund einer Ermächtigung gemäß 
           § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 
           3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt. 
           Hierdurch wird sichergestellt, dass aus dem genehmigten 
           Kapital keine Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechtes gemäß 
           § 203 Absatz 1 und 2, § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
           werden, wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr 
           als 10 % des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre ohne 
           besonderen sachlichen Grund ausgeschlossen wird. 
 
 
           Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen 
           Regelung dem Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf 
           einen Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung 
           getragen. Ferner erhält jeder Aktionär auf Grund des 
           börsennahen Ausgabekurses der neuen Aktien die Möglichkeit, 
           die zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote 
           erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über 
           die Börse zu erwerben. Die Vermögens- und 
           Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden daher angemessen 
           gewahrt. 
 
 
     b)    Die Ermächtigung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           das Grundkapital gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
           oder Unternehmensbeteiligungen oder von sonstigen 
           Vermögensgegenständen oder zur Durchführung von 
           Unternehmenszusammenschlüssen zu erhöhen, soll den Vorstand in 
           die Lage versetzen, in geeigneten Fällen Unternehmen, Teile 
           von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen oder sonstige 
           Vermögensgegenstände nicht nur durch Zahlung eines Kaufpreises 
           in Geld, sondern auch gegen Überlassung von Aktien der 
           Gesellschaft erwerben bzw. Unternehmenszusammenschlüsse auf 
           diese Weise durchführen zu können. Je nach der Größenordnung 
           eines solchen Erwerbs und den Erwartungen des jeweiligen 
           Verkäufers kann es zweckmäßig oder erforderlich sein, die 
           Gegenleistung durch Aktien der Gesellschaft zu erbringen. 
           Dadurch werden die liquiden Mittel der Gesellschaft geschont 
           und der Umfang einer möglichen Kaufpreisfinanzierung 
           verringert. Hierzu ist der Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre notwendige Voraussetzung. 
 
 
           Die Gesellschaft steht im globalen Wettbewerb. Sie muss 
           jederzeit in der Lage sein, in den nationalen und 
           internationalen Märkten schnell und flexibel zu handeln. Dazu 
           gehört auch die Möglichkeit, sich zur Verbesserung der 
           Wettbewerbsposition mit anderen Unternehmen 
           zusammenzuschließen oder Unternehmen, Unternehmensteile und 
           Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. Insbesondere im 
           Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen oder 
           Unternehmensteilen kann es zudem wirtschaftlich sinnvoll sein, 
           auch sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben, etwa solche, 
           die dem Unternehmen oder Unternehmensteil wirtschaftlich 
           dienen. 
 
 
           Die vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
           soll die Gesellschaft im Wettbewerb um interessante 
           Akquisitionsobjekte stärken und es ihr ermöglichen, bei einer 
           sich bietenden Gelegenheit schnell und flexibel mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats agieren zu können. Die im Interesse der 
           Gesellschaft optimale Umsetzung kann im Einzelfall darin 
           bestehen, den Unternehmenszusammenschluss oder die Akquisition 
           unter Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft 
           durchzuführen, die durch die Ausübung des genehmigten Kapitals 
           geschaffen werden. Die Praxis zeigt zudem, dass sowohl auf den 
           internationalen als auch auf den nationalen Märkten als 
           Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und 

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May 26, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung -8-

für attraktive Akquisitionsobjekte häufig die Verschaffung von 
           Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangt wird. 
 
 
           Wenn sich entsprechende Vorhaben konkretisieren, wird der 
           Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur 
           Gewährung eigener Aktien Gebrauch machen soll. Bei der 
           Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand 
           sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen 
           gewahrt bleiben. In der Regel wird er sich bei der Bemessung 
           des Werts der als Gegenleistung hingegebenen Aktien am 
           Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft orientieren. Eine 
           schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs ist indes nicht 
           vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte 
           Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des 
           Börsenkurses infrage zu stellen. Der Wert des jeweils zu 
           erwerbenden Unternehmens, Unternehmensteils oder der 
           Unternehmensbeteiligung oder der sonstigen 
           Vermögensgegenstände wird nach anerkannten Bewertungsmaßstäben 
           bestimmt werden. Da der Wert der künftig zu erwerbenden 
           Unternehmen, Unternehmensteile oder Unternehmensbeteiligungen 
           oder sonstigen Vermögensgegenstände und damit deren 
           Erwerbspreis derzeit noch nicht bekannt ist, kann gegenwärtig 
           kein fester Ausgabebetrag genannt werden. 
 
 
           Der Umfang des Bezugsrechtsausschlusses in Höhe des 
           genehmigten Kapitals ist erforderlich, um auch bei einer 
           größeren Akquisition die Gegenleistung ganz oder mindestens zu 
           einem bedeutenden Teil in Form von Aktien der Gesellschaft 
           erbringen zu können. 
 
 
     c)    Ferner soll der Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht ausschließen können, soweit es 
           erforderlich ist, um den Inhabern von Options- oder 
           Wandelanleihen sowie Genussrechten oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
           Instrumente), die von der Gesellschaft oder unmittelbaren oder 
           mittelbaren Konzerngesellschaften der Gesellschaft ausgegeben 
           werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu 
           gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder 
           Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung ihrer Wandlungspflicht 
           zustehen würde. 
 
 
           Solche Schuldverschreibungen sind zur Erleichterung der 
           Platzierung in der Regel mit einem Verwässerungsschutz 
           ausgestattet, der neben der Möglichkeit zur Ermäßigung des 
           Wandlungspreises vorsieht, dass den Inhabern bei nachfolgenden 
           Kapitalerhöhungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt 
           werden kann, wie es den Aktionären zusteht. Sie werden damit 
           so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Ein Bezugsrecht 
           von Inhabern bzw. Gläubigern bereits bestehender Options- oder 
           Wandlungsrechte bzw. von mit Wandlungspflichten ausgestatteten 
           Wandelschuldverschreibungen bietet die Möglichkeit zu 
           verhindern, dass im Falle einer Ausübung des genehmigten 
           Kapitals der Options- oder Wandlungspreis ermäßigt werden 
           muss. Dies gewährleistet einen höheren Ausgabepreis der bei 
           Ausübung der Option oder Durchführung der Wandlung 
           auszugebenden Aktien. Um die Schuldverschreibungen mit einem 
           solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das 
           Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen 
           werden. Dies dient der leichteren Platzierung der 
           Schuldverschreibungen und damit dem Interesse der Aktionäre an 
           einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. 
 
 
     d)    Die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der 
           Aktionäre auszuschließen, dient der Darstellung eines 
           praktikablen Bezugsverhältnisses und damit der Erleichterung 
           der Durchführung von Kapitalerhöhungen unter Gewährung von 
           Bezugsrechten. Der Wert solcher Spitzenbeträge ist in der 
           Regel gering, während der Aufwand für die Emission ohne einen 
           solchen Ausschluss deutlich höher wäre. Die als freie Spitzen 
           vom Bezugsrecht ausgeschlossenen neuen Aktien werden 
           bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
 
   Die Interessen der Aktionäre werden daher insgesamt durch die 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nicht unangemessen 
   beeinträchtigt. 
 
   Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des neuen genehmigten Kapitals 2015 
   bestehen derzeit nicht. Entsprechende Vorratsbeschlüsse mit der 
   Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sind national und international 
   üblich. Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die 
   Ausnutzung des genehmigten Kapitals 2015 im Interesse der Gesellschaft 
   und ihrer Aktionäre liegt. Im Falle der Ausnutzung der vorgeschlagenen 
   Ermächtigung wird der Vorstand in der nächsten Hauptversammlung 
   darüber berichten. 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 6 der 
   Tagesordnung betreffend die Ermächtigung zur Gewährung von 
   Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands und Führungskräfte der 
   Gesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften im Rahmen eines 
   Performance Share Plan (Manz Performance Share Plan 2015) und die 
   Schaffung eines bedingten Kapitals II sowie die Änderung der Satzung 
 
   Die Gesellschaft gewährt Mitgliedern des Vorstands, Mitgliedern der 
   Geschäftsführungen verbundener Unternehmen der Gesellschaft sowie 
   Führungskräften der Gesellschaft unterhalb des Vorstands und 
   Führungskräften verbundener Unternehmen der Gesellschaft unterhalb der 
   Geschäftsführungen einen variablen Vergütungsbestandteil mit 
   langfristiger Anreizwirkung. Dieser soll das unternehmerische Handeln 
   der berechtigten Vorstandsmitglieder und Führungskräfte fördern, sie 
   langfristig an die Gesellschaft bzw. die Unternehmen binden sowie eine 
   marktgerechte und durchgängige Vergütung sicherstellen. 
 
   Um die Vergütungsstruktur zukünftig noch stärker auf eine nachhaltige 
   und mehrjährige Unternehmensentwicklung auszurichten, eine 
   transparente, nachvollziehbare Gestaltung sowie ein für die Teilnehmer 
   ausgewogenes Chancen-Risiko-Profil zu gewährleisten, soll der von der 
   ordentlichen Hauptversammlung vom 19. Juni 2012 beschlossene Manz 
   Performance Share Plan 2012 durch einen neuen Manz Performance Share 
   Plan 2015 ersetzt werden, der hinsichtlich Ausgestaltung und 
   Ausübbarkeit den regulatorischen Vorgaben und den 
   unternehmensspezifischen Anforderungen der Gesellschaft entspricht. 
 
   Punkt 6 der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung der Manz AG 
   am 7. Juli 2015 enthält den Vorschlag, den Vorstand und, soweit 
   Mitglieder des Vorstands betroffen sind, den Aufsichtsrat zu 
   ermächtigen, Bezugsrechte (Performance Shares) auf insgesamt bis zu 
   230.000 Stückaktien der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands der 
   Gesellschaft, an Mitglieder der Geschäftsführungen von verbundenen 
   Unternehmen der Gesellschaft sowie an Führungskräfte der Gesellschaft 
   unterhalb des Vorstands und an Führungskräfte von verbundenen 
   Unternehmen der Gesellschaft unterhalb der Geschäftsführungen zu 
   gewähren. Dementsprechend soll auch ein neues bedingtes Kapital II 
   geschaffen und § 3 Absatz 5 der Satzung geändert werden. 
 
   Die Schaffung des bedingten Kapitals II in Höhe von Euro 230.000,00, 
   entsprechend rund 4,24 % des derzeitigen Grundkapitals der 
   Gesellschaft, dient dazu, dass die Gesellschaft neue Stückaktien 
   ausgeben und diese dazu verwenden kann, sie auf die Bezugsberechtigten 
   für den Fall der Ausübung der ihnen gewährten Performance Shares zu 
   übertragen. Die neuen Aktien werden erst ausgegeben, wenn nach Maßgabe 
   der in dem Hauptversammlungsbeschluss festgelegten Bedingungen 
   Performance Shares an Bezugsberechtigte ausgegeben werden und diese 
   ihre Bezugsrechte nach Ablauf der Wartezeit und nach Maßgabe der 
   Erreichung der in der Ermächtigung festgelegten Erfolgsziele ausüben. 
   Aufgrund der Zweckbindung des bedingten Kapitals steht den Aktionären 
   nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes kein Bezugsrecht auf die 
   neuen Aktien zu. 
 
   Gegenüber Phantom Stocks (Stock Appreciation Rights), die nach Ablauf 
   der Wartezeit und Erreichung der Erfolgsziele grundsätzlich durch 
   Geldzahlung bedient werden, bietet die Ausgabe von zum Bezug von 
   Aktien der Gesellschaft berechtigenden Performance Shares den Vorteil, 
   dass die Bezugsberechtigten nach Ausgabe der Aktien entscheiden 
   können, ob sie als Aktionäre an der Gesellschaft beteiligt bleiben 
   oder die Aktien über die Börse verkaufen. Die Aktionärsbasis der 
   Gesellschaft wird in der Tendenz verbreitert und das Eigenkapital 
   gestärkt. Die Gesellschaft vermeidet den Abfluss von liquiden Mitteln. 
   Der Personalaufwand aus dem Performance Share Plan kann in der 
   Finanzberichterstattung der Gesellschaft - anders als bei der 
   Gewährung von Phantom Stocks (Stock Appreciation Rights) - stetig und 

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May 26, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

ohne Einfluss von zwischenzeitlichen Kursschwankungen ausgewiesen 
   werden. 
 
   Die Performance Shares sollen in der Regel in jährlichen Tranchen 
   ausgegeben werden, die voraussichtlich einen in etwa gleich großen 
   Umfang haben. Die Aufteilung der Performance Shares auf die einzelnen 
   Gruppen von Bezugsberechtigten soll nach der gegenwärtigen Planung im 
   Wesentlichen der in der Ermächtigung enthaltenen Aufteilung der 
   maximal auszugebenden Anzahl entsprechen. Vorstand und Aufsichtsrat 
   behalten sich allerdings vor, über die Ausgabe von Performance Shares 
   und den Umfang der einzelnen Tranchen jährlich unter Berücksichtigung 
   der Gesamtsituation des Unternehmens zu entscheiden. Zu Schwankungen 
   im jährlichen Umfang kann es zudem kommen, soweit sich die Zahl der 
   teilnehmenden Führungskräfte und/oder der Börsenpreis der Manz-Aktie 
   ändert. 
 
   Die Ausgabe von Aktien aus dem bedingten Kapital II erfolgt nicht vor 
   Ablauf der Wartezeit von vier Kalenderjahren nach dem Ausgabetag der 
   betreffenden Tranche der Performance Shares. Diese sind nur ausübbar, 
   wenn der Minimalwert für mindestens eines der Erfolgsziele 
   überschritten wurde, anderenfalls verfallen die Performance Shares 
   entschädigungslos. 
 
   Die Erfolgsziele für die Performance Shares bestehen in der 
   EBITDA-Marge sowie der Unternehmenswertentwicklung. Das Erfolgsziel 
   EBITDA-Marge und das Erfolgsziel Unternehmenswertentwicklung haben für 
   den Gesamt-Zielerreichungsgrad eine Gewichtung von jeweils 50 %. 
 
   Für jedes Erfolgsziel besteht eine 'Zielvorgabe', ein 'Minimalwert' 
   und ein 'Maximalwert'. Die Zielvorgabe definiert den Wert, bei dem der 
   Zielerreichungsgrad für das jeweilige Erfolgsziel 100 % beträgt. Der 
   Minimalwert bestimmt das untere Ende des Zielkorridors, bei dessen 
   Unterschreiten oder Erreichen der Zielerreichungsgrad für das 
   jeweilige Erfolgsziel 0 % beträgt. Der Maximalwert definiert den Wert, 
   bei dessen Erreichen oder Überschreiten der Zielerreichungsgrad 200 % 
   beträgt. 
 
   Das Erfolgsziel EBITDA-Marge bezieht sich auf den Mittelwert der 
   EBITDA-Margen nach Maßgabe der Konzernabschlüsse der Gesellschaft 
   während der Performanceperiode für das Erfolgsziel EBITDA-Marge, die 
   einen Zeitraum von vier Geschäftsjahren ab dem Beginn des 
   Geschäftsjahrs, in dem die Performance Shares gewährt werden, umfasst. 
   Der Minimalwert besteht in einer EBITDA-Marge von 5 %. Die Zielvorgabe 
   besteht in einer EBITDA-Marge von 10 %. Der Maximalwert für das 
   Erfolgsziel EBITDA-Marge ist bei einer EBITDA-Marge von 15 % erreicht. 
 
   Die Unternehmenswertentwicklung bezeichnet die prozentuale Steigerung 
   des Unternehmenswerts der Gesellschaft. Die Performanceperiode für das 
   Erfolgsziel Unternehmenswertentwicklung umfasst einen Zeitraum von 
   mindestens vier Kalenderjahren, der am Beginn des Ausgabezeitraums, in 
   dem die Performance Shares gewährt werden, beginnt und zum Ablauf der 
   Wartezeit endet. Als Unternehmenswert gilt die Marktkapitalisierung 
   der Gesellschaft. Der Minimalwert besteht in einer 
   Unternehmenswertentwicklung von 0 %. Die Zielvorgabe besteht in einer 
   Unternehmenswertentwicklung von 20 %. Der Maximalwert für das 
   Erfolgsziel ist bei einer Unternehmenswertentwicklung von 30 % 
   erreicht. 
 
   Der Gesamt-Zielerreichungsgrad für die jeweilige Tranche entspricht 
   dem Mittelwert der für die beiden Erfolgsziele erreichten 
   Zielerreichungsgrade. Die Ausübbarkeit der Performance Shares ist nach 
   dem Gesamt-Zielerreichungsgrad gestaffelt, indem die an die 
   Bezugsberechtigten ausgegebenen Performance Shares einer Tranche mit 
   dem Gesamt-Zielerreichungsgrad multipliziert werden. Je ein 
   Performance Share kann mithin zum Bezug von bis zu zwei Aktien der 
   Gesellschaft berechtigen. 
 
   Die mit den Performance Shares verbundene Chance ist durch einen Cap 
   limitiert: Die Zahl der zu bedienenden Performance Shares vermindert 
   sich, wenn und soweit der Wert der auszugebenden Aktien bei Ablauf der 
   Wartezeit 300 % des Zuteilungswerts der in der betreffenden Tranche 
   dem Bezugsberechtigten gewährten Performance Shares überschreitet. 
   Darüber hinaus sieht die Ermächtigung das Recht des Aufsichtsrats bzw. 
   des Vorstands vor, die Ausübbarkeit der Performance Shares im Falle 
   außerordentlicher Entwicklungen nach deren Ermessen zu begrenzen. 
   Anlässe hierfür können sich etwa durch Unternehmensübernahmen, 
   Veräußerungen von Unternehmensteilen, Hebung stiller Reserven oder 
   externe Einflüsse ergeben, die zu sogenannten 'Windfall-Profits' 
   führen würden. 
 
   Ausübbare Performance Shares können von den Bezugsberechtigten 
   innerhalb eines Ausübungszeitraums von drei Monaten ausgeübt werden. 
   Dieser beginnt nach dem Zeitpunkt, zu dem sowohl der Konzernabschluss 
   der Gesellschaft für das letzte Geschäftsjahrs vor Ablauf der 
   Wartezeit der betreffenden Tranche gebilligt worden als auch die 
   Wartezeit abgelaufen ist. Der infolge der Ausübung von Performance 
   Shares für den Erwerb je einer Aktie vom Bezugsberechtigten an die 
   Gesellschaft zu zahlende Ausübungspreis entspricht dem jeweiligen 
   gesetzlich vorgeschriebenen geringsten Ausgabebetrag (§ 9 Absatz 1 
   AktG), der derzeit Euro 1,00 beträgt. 
 
   Die Gesellschaft möchte bei der Durchführung des Performance Share 
   Plan über ein hohes Maß an Flexibilität verfügen. Sie behält sich 
   daher das Recht vor, anstelle der Ausgabe von neuen Aktien aus dem 
   bedingten Kapital II eigene Aktien, die sie in ihrem Bestand hält oder 
   zu diesem Zweck erwirbt, zu liefern oder den jeweiligen Wert der 
   auszugebenden Aktien, abzüglich des Ausübungspreises, auszubezahlen. 
   Die Zahlung des Ausgleichsbetrags führt zwar zu einem Mittelabfluss, 
   vermeidet aber eine Verwässerung durch Ausgabe neuer Aktien und im 
   Falle einer relativ geringfügigen Ausübung unverhältnismäßig hohe 
   administrative Kosten. Die Ausgabe von neuen Aktien wird auch bei 
   Bedienung der Performance Shares mit eigenen Aktien vermieden, was bei 
   einer günstigen Kurssituation vorzugswürdig sein kann. Dazu ist es 
   erforderlich, die Aktionäre der Gesellschaft vom Bezug von eigenen 
   Aktien auszuschließen. Die unter Punkt 7 der Tagesordnung der 
   ordentlichen Hauptversammlung vom 7. Juli 2015 zu beschließende 
   Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
   Aktien sieht die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts für 
   diesen Fall vor. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat sollen ermächtigt werden, die weiteren 
   Einzelheiten der Gewährung und Erfüllung von Performance Shares, für 
   die Ausgabe der Aktien aus dem bedingten Kapital sowie die weiteren 
   Planbedingungen festzusetzen, darunter die Behandlung von Performance 
   Shares, wenn Bezugsberechtigte bei Ablauf der Wartezeit aus dem 
   Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft oder dem mit ihr 
   verbundenen Unternehmen aufgrund einer Kündigung oder eines 
   Aufhebungsvertrags ausgeschieden sind. Da der Performance Share Plan 
   auch eine Bindung der Führungskräfte an das Unternehmen bezweckt, ist 
   beabsichtigt, die Ausübung der Performance Shares im Falle einer 
   Kündigung oder bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags im Grundsatz 
   davon abhängig zu machen, dass sie zum Zeitpunkt der Beendigung des 
   Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ausübbar sind. Vorstand und 
   Aufsichtsrat möchten aber flexibel entscheiden können, in welchen 
   Fällen sie davon Ausnahmen zulassen. 
 
   Auf der Grundlage des Manz Performance Share Plan 2015 sollen die 
   Führungskräfte durch eine langfristige variable Vergütungskomponente 
   mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage auf die nachhaltige Entwicklung 
   der Manz-Gruppe ausgerichtet werden. Vorstand und Aufsichtsrat sind 
   überzeugt, dass die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Performance Shares an Mitglieder des Vorstands, an Mitglieder der 
   Geschäftsführungen von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft sowie 
   an Führungskräfte der Gesellschaft unterhalb des Vorstands und an 
   Führungskräfte von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft unterhalb 
   der Geschäftsführungen in besonderem Maße geeignet ist, einen 
   nachhaltigen Leistungsanreiz für die Führungskräfte der Manz-Gruppe zu 
   bewirken und damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
   zu einer nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswerts beizutragen. 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 7 der 
   Tagesordnung über den Ausschluss des Bezugsrechts und eines sonstigen 
   Andienungsrechts gemäß § 71 Absatz 1 Ziffer 8, § 186 Absatz 4 Satz 2 
   AktG (Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien) 
 
   § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die Möglichkeit, 
   aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien bis zu 
   insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu erwerben. Tagesordnungspunkt 7 
   der am 7. Juli 2015 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der 
   Manz AG enthält den Vorschlag, eine entsprechende Ermächtigung zu 
   erteilen. Damit soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, im 
   Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien bis zur 
   Höhe von insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft entweder 
   über die Börse oder mittels eines an sämtliche Aktionäre gerichteten, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 26, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

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