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DGAP-HV: STRABAG AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2015 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

STRABAG AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
26.05.2015 15:08 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   STRABAG AG 
 
   Köln 
 
 
   Ergänzung der Tagesordnung für die Ordentliche Hauptversammlung am 
   19.6.2015 
 
   Durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 12.5.2015 wurde die 87. 
   Ordentliche Hauptversammlung der STRABAG AG für Freitag, den 
   19.6.2015, 10.00 Uhr, im Congress-Centrum Ost Koelnmesse - 
   Congress-Saal, 4. OG, Deutz-Mülheimer-Straße, 50679 Köln (Deutz), 
   einberufen. 
 
   Auf Verlangen der Aktionäre SPARTA Aktiengesellschaft und 
   Investmentaktiengesellschaft für langfristige Investoren TGV vom 
   15.5.2015 wird gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG die Tagesordnung 
   der Ordentlichen Hauptversammlung am 19.6.2015 um folgende Gegenstände 
   zur Beschlussfassung ergänzt und hiermit bekannt gemacht: 
 
     1.    BESTELLUNG EINES SONDERPRÜFERS NACH § 142 AKTG 
 
 
           Zur Überprüfung der Geschäftsführung des Vorstands und der 
           Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats im Hinblick auf die 
           Ursachen der von der Gesellschaft bekannt gegebenen 
           außerordentlichen Wertminderungen im Segment Beteiligungen 
           Österreich zum 31.12.2014 (Ad hoc-Mitteilung der Gesellschaft 
           vom 25.03.2015), auch im Zusammenhang mit einer für die 
           jetzige Wertberichtigung ursächlichen Überbewertung der von 
           der Strabag SE in die BHB Bauholding Beteiligungs AG ab dem 
           Jahr 2012 eingebrachten Beteiligungen, bestellt die 
           Hauptversammlung Herrn Wirtschaftsprüfer und Steuerberater 
           Matthias Schmidt, Dohm Schmidt Janka Revision und Treuhand AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Fasanenstraße 77, 10623 
           Berlin, als Sonderprüfer. 
 
 
           Der Sonderprüfer kann sich zur Ausführung seines Auftrages ihm 
           geeignet erscheinender Hilfspersonen, insbesondere zur 
           beruflichen Verschwiegenheit Verpflichteter, bedienen und sich 
           insbesondere rechtlich und in technischer/wirtschaftlicher 
           Hinsicht beraten und unterstützen lassen. 
 
 
     2.    GELTENDMACHUNG VON ERSATZANSPRÜCHEN NACH § 147 AKTG 
           UND BESTELLUNG EINES BESONDEREN VERTRETERS 
 
 
       a)    Die Hauptversammlung beschließt in Bezug auf die 
             Ursachen der von der Gesellschaft bekannt gegebenen 
             außerordentlichen Wertminderungen im Segment Beteiligungen 
             Österreich zum 31.12.2014 (Ad hoc-Mitteilung der 
             Gesellschaft vom 25.03.2015), auch mit Bezug auf eine 
             Überbewertung der von der Strabag SE in die BHB Bauholding 
             Beteiligungs AG seit dem Jahr 2012 eingebrachten 
             Beteiligungen, die Geltendmachung von 
             Schadensersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG, 
             insbesondere gemäß § 93 Abs. 2 und 3, § 116, § 117, § 317, § 
             318 AktG sowie §§ 826, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 
             StGB, gegen gegenwärtige und seit dem Jahr 2012 
             ausgeschiedene ehemalige Mitglieder des Vorstands und des 
             Aufsichtsrats der Strabag AG sowie gegen die Großaktionärin 
             Strabag SE und deren gegenwärtige und seit dem Jahr 2012 
             ausgeschiedene ehemalige Vorstandsmitglieder. 
 
 
       b)    Als Besonderer Vertreter gemäß § 147 Abs. 2 Satz 
             1 AktG wird Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Heidel, Meilicke 
             Hoffmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Poppelsdorfer Allee 
             114, 53115 Bonn, bestellt. Für den Fall, dass Herr Dr. 
             Heidel sein Amt nicht annehmen kann oder wegfällt, wird 
             ersatzweise Herr Rechtsanwalt Dr. Daniel Lochner, Meilicke 
             Hoffmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Poppelsdorfer Allee 
             114, 53115 Bonn, bestellt. Der Besondere Vertreter kann sich 
             zur Ausführung seines Auftrages ihm geeignet erscheinender 
             Hilfspersonen, insbesondere zur beruflichen Verschwiegenheit 
             Verpflichteter, seiner Wahl bedienen und sich insbesondere 
             rechtlich und in wirtschaftlicher/technischer Hinsicht 
             beraten und unterstützen lassen, insbesondere von Personen 
             mit Kenntnissen der Branche der Gesellschaft. Dem Besonderen 
             Vertreter ist unmittelbarer unbehinderter Zugang zu Personal 
             und insbesondere seinen Auftrag betreffenden Unterlagen der 
             Gesellschaft zu gewähren. 
 
 
 
   BEGRÜNDUNG 
 
   Das in der Ad hoc-Meldung vom 25.03.2015 angesprochene und von 
   außerordentlichen Wertminderungen betroffene 'Segment österreichische 
   Beteiligungen' der Strabag AG besteht im Wesentlichen aus der 
   Beteiligung von 35 % an der BHB Bauholding Beteiligungs AG ('BHB'). 
   Die weiteren 65 % werden von der Strabag SE gehalten. 
 
   Im Jahr 2012 wurden verschiedene Konzerngesellschaften und 
   -beteiligungen von der Strabag SE im Wege von Sacheinlagen in die BHB 
   eingebracht, während die Strabag AG parallel der BHB Barmittel i.H.v. 
   276,2 Mio. Euro zur Verfügung stellen musste. Die Strabag AG hatte die 
   dafür erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung, sondern musste diese 
   über Beteiligungsverkäufe und eine Darlehensaufnahme bei der Strabag 
   SE aufbringen. 
 
   Die nun erfolgten außerordentlichen Wertminderungen auf diese 
   Beteiligungen - nur zwei Jahre nach Einbringung - deuten darauf hin, 
   dass die durch die Strabag SE eingebrachten Beteiligungen zu Lasten 
   der Strabag AG zum Zeitpunkt der Einbringung überbewertet waren. Daher 
   sollen diese Vorgänge zum einen durch einen Sonderprüfer daraufhin 
   überprüft werden, ob die Einbringungswerte sachgerecht ermittelt und 
   festgelegt wurden bzw. welche sonstigen Gründe es für die 
   außerordentlichen Wertminderungen gibt. 
 
   Zudem soll der Hauptversammlung die Möglichkeit eröffnet werden, 
   unabhängig von einer Sonderprüfung bereits jetzt die Geltendmachung 
   von Ersatzansprüchen in Bezug auf die Ursachen der außerordentlichen 
   Wertminderungen zu beschließen. Die Geltendmachung kann sich ggf. 
   zunächst auf Beweissicherungsmaßnahmen, Feststellungsklagen und sonst 
   die Verjährung hemmende Maßnahmen beschränken. 
 
   * * * 
 
   STELLUNGNAHME DER VERWALTUNG DER STRABAG AG ZU DEM ERGÄNZUNGSVERLANGEN 
   DER AKTIONÄRE SPARTA AKTIENGESELLSCHAFT UND 
   INVESTMENTAKTIENGESELLSCHAFT FÜR LANGFRISTIGE INVESTOREN TGV: 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen, die vorgesehenen Beschlussanträge 
   zu TOP 8 und TOP 9 abzulehnen. 
 
   Für die Durchführung einer Sonderprüfung (TOP 8) besteht kein Anlass. 
   Das Verlangen einer Sonderprüfung betrifft den Vorwurf der 
   vermeintlichen Überbewertung der von der STRABAG SE im Jahre 2012 an 
   Tochtergesellschaften der BHB Bauholding Beteiligungs AG verkauften 
   Beteiligungen. Dieser Vorwurf war bereits Teil des 
   Sonderprüfungsverlangens, über welches die Hauptversammlung im 
   vergangenen Jahr auf Antrag der Antragsteller abgestimmt hat. Für eine 
   erneute Abstimmung besteht kein Anlass, auch nicht aufgrund der 
   außerordentlichen Wertminderungen im Segment Beteiligungen Österreich, 
   welche die Gesellschaft am 25. März 2015 bekanntgegeben hat. Denn 
   diese Wertminderungen hatten ihre Ursache in Umständen, welche erst 
   nach dem Verkauf der BHB-Beteiligungen eingetreten sind. Hinzu kommt, 
   dass sich der Sonderprüfungsantrag wiederum auf Vorgänge aus einem 
   abgeschlossenen Geschäftsjahr bezieht und daher bereits Gegenstand der 
   Prüfung durch die zuständigen Gesellschaftsorgane, namentlich durch 
   den Abschlussprüfer und durch den Aufsichtsrat, gewesen sind. Die 
   Antragsteller zeigen keine konkreten Anhaltspunkte auf, warum die 2012 
   verkauften Beteiligungen angeblich überbewertet gewesen sein sollen. 
 
   Für eine Beschlussfassung zur Geltendmachung von 
   Schadensersatzansprüchen gegen Organmitglieder der Gesellschaft und 
   gegen die STRABAG SE (TOP 9) besteht aus den genannten Gründen 
   ebenfalls kein Anlass. Insbesondere ist dieser weitere 
   Tagesordnungspunkt wiederum teilweise deckungsgleich mit dem Verlangen 
   der Antragsteller unter TOP 7. Die antragstellenden Aktionäre haben 
   auch in ihrem weiteren Ergänzungsverlangen, abgesehen von pauschalen 
   Unterstellungen und Verdächtigungen, nicht aufgezeigt, dass Vorstand 
   und Aufsichtsrat ihre jeweilige Organverantwortung, eigenständig bei 
   Hinweisen auf etwaige Pflichtverletzungen Schadensersatzansprüche zu 
   prüfen und gegebenenfalls auch geltend zu machen, verletzt hätten. Sie 
   haben nicht ansatzweise aufgezeigt, worin Pflichtwidrigkeiten bestehen 
   sollten, welche zu einem Schadensersatzanspruch der Gesellschaft 
   führen. Ein Anlass für verjährungshemmende Maßnahmen, wie sie die 
   Antragsteller anstreben, besteht ebenfalls nicht, weil mit Blick auf 
   die angeblich pflichtwidrigen Vorgänge aus dem Jahr 2012 keine 
   Verjährung droht. 
 
   Köln, im Mai 2015 
 
   STRABAG AG 
 
   - Der Vorstand - 
 
 
 
 
 
26.05.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 

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