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DGAP-HV: Südzucker AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Südzucker AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.07.2015 in Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Südzucker AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
29.05.2015 15:07 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Südzucker AG 
 
   Mannheim 
 
   WKN 729 700 
   ISIN DE 0007297004 
 
 
   Einladung und Tagesordnung 
   zur 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
 
   am Donnerstag, 16. Juli 2015, 10:00 Uhr 
 
 
   im Congress Center Rosengarten, 
   Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim, Deutschland 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, 16. Juli 2015, 10:00 
   Uhr, im Congress Center Rosengarten, Rosengartenplatz 2, 68161 
   Mannheim, Deutschland, stattfindenden 
 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
 
   ein. 
 
   I. TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts (einschließlich der Erläuterungen zu den 
           Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB) für das 
           Geschäftsjahr 2014/15, des gebilligten Konzernabschlusses und 
           des Konzernlageberichts (einschließlich der Erläuterungen zu 
           den Angaben nach § 315 Abs. 4 HGB) für das Geschäftsjahr 
           2014/15 und des Berichts des Aufsichtsrats 
 
 
     2.    Verwendung des Bilanzgewinns 
 
 
     3.    Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2014/15 
 
 
     4.    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2014/15 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015/16 
 
 
     6.    Wahl zum Aufsichtsrat 
 
 
     7.    Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals, 
           Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (mit der 
           Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts) und 
           Satzungsänderung 
 
 
     8.    Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
           einschließlich der Verwendung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts 
 
 
     9.    Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter 
           Einsatz von Derivaten einschließlich der Verwendung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
     10.   Verzicht auf eine individualisierte Angabe der 
           Bezüge der Vorstandsmitglieder im Anhang zum Jahresabschluss 
           und zum Konzernjahresabschluss 
 
 
   II. VORSCHLÄGE ZUR BESCHLUSSFASSUNG 
 
     TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts (einschließlich der Erläuterungen zu den 
           Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB) für das 
           Geschäftsjahr 2014/15, des gebilligten Konzernabschlusses und 
           des Konzernlageberichts (einschließlich der Erläuterungen zu 
           den Angaben nach § 315 Abs. 4 HGB) für das Geschäftsjahr 
           2014/15 und des Berichts des Aufsichtsrats 
 
 
   Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 20. Mai 2015 den vom 
   Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits 
   gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend 
   den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt der 
   Tagesordnung keine Beschlussfassung. 
 
     TOP 2 Verwendung des Bilanzgewinns 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Südzucker 
   AG für das Geschäftsjahr 2014/15 von 51.145.612,44 EUR wie folgt zu 
   verwenden: 
 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von 0,25 EUR je Aktie auf    51.045.823,00 
   204.183.292 Stückaktien                                             EUR 
 
 
 
   Vortrag auf neue Rechnung (Gewinnvortrag)                 99.789,44 EUR 
 
 
 
   Bilanzgewinn                                              51.145.612,44 
                                                                       EUR 
 
 
 
   Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In diesem Fall wird der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden, der eine unveränderte 
   Dividende pro dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen 
   entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht. 
 
   Die Dividende wird am 17. Juli 2015 ausgezahlt. 
 
     TOP 3 Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2014/15 
 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2014/15 Entlastung zu erteilen. 
 
     TOP 4 Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2014/15 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014/15 Entlastung zu erteilen. 
 
     TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015/16 
 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers 
   Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt/Main, 
   zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2015/16 zu bestellen. 
 
     TOP 6 Wahl zum Aufsichtsrat 
 
 
   Der Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat, Herr Erhard Landes, 
   Donauwörth, hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Zeitpunkt der 
   Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 16. Juli 2015 
   entsprechend der Regelung in der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat 
   der Südzucker AG niedergelegt. Es ist daher ein Aufsichtsratsmitglied 
   der Aktionäre für die restliche Zeit der laufenden Amtsperiode des 
   derzeitigen Aufsichtsrats neu zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, an seiner Stelle 
 
   Helmut Friedl, wohnhaft in 86492 Egling a. d. Paar, 
   Landwirtschaftlicher Betriebsleiter und Lehrer an der Technikerschule 
   für Agrarwirtschaft in Landsberg am Lech, 
 
   mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Hauptversammlung am 
   16. Juli 2015 für die restliche Zeit der laufenden Amtsperiode des 
   derzeitigen Aufsichtsrats, d. h. bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 
   2016/17 beschließen wird, als Aktionärsvertreter in den Aufsichtsrat 
   zu wählen. 
 
   Weitere Informationen zu dem vorgeschlagenen Kandidaten finden Sie auf 
   der Internetseite der Gesellschaft unter: 
 
   http://www.suedzucker.de (Rubrik: Investor Relations / 
   Hauptversammlung) 
 
   Der Aufsichtsrat der Südzucker AG setzt sich gemäß § 96 Abs. 1 und § 
   101 Abs. 1 AktG sowie § 1 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 3 MitbestG aus je 
   10 Mitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer zusammen. Am 1. Mai 
   2015 ist das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und 
   Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im 
   öffentlichen Dienst in Kraft getreten. Dieses Gesetz sieht in 
   Anpassung des Aktiengesetzes vor, dass sich der Aufsichtsrat einer 
   börsennotierten Gesellschaft, für die das Mitbestimmungsgesetz, das 
   Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz 
   gilt, nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG (neue Fassung) zu mindestens 30 
   Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern 
   zusammensetzen muss. Diese Mindestquote wird nicht sofort gelten, 
   sondern erst ab dem 1. Januar 2016, und zwar ausschließlich in Bezug 
   auf Aufsichtsratsposten, die ab diesem Zeitpunkt frei werden. Die 
   gesetzliche Mindestquote von jeweils 30 Prozent Frauen und Männern im 
   Aufsichtsrat ist also erst bei Nachbesetzungen ab dem 1. Januar 2016 
   zu beachten. Bestehende Mandate können bis zu ihrem regulären Ende 
   wahrgenommen werden. Gleichwohl muss ab dem Inkrafttreten des neuen 
   Gesetzes die Bekanntmachung der Hauptversammlungseinladung gem. § 124 
   Abs. 2 Satz 2 AktG (neue Fassung) im Falle einer Wahl zum Aufsichtsrat 
   zusätzliche Pflichtangaben enthalten, die bereits die vorgenannte 
   Mindestquote betreffen. Dieser Verpflichtung kommen wir wie folgt 
   nach: Ab dem 1. Januar 2016 müssen jeweils mindestens sechs Sitze im 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft von Frauen und von Männern besetzt sein, 
   um die gesetzliche Mindestquote zu erfüllen; die gesetzliche 
   Mindestquote von 30 Prozent ist dann ausschließlich bei 
   Nachbesetzungen zu berücksichtigen. Die gesetzliche Mindestquote von 
   30 Prozent wird nach derzeitigem Stand vom Aufsichtsrat insgesamt zu 
   erfüllen sein, da weder die Anteilseignervertreter noch die 
   Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Gesellschaft der 
   Gesamterfüllung widersprochen haben. Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung 
   dieser Hauptversammlungseinladung besteht der Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft zu 20 Prozent aus Frauen. 
 
   Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat beschlossenen 
   Ziele über seine Zusammensetzung. Die Hauptversammlung ist nicht an 
   Wahlvorschläge gebunden. 
 
   Herr Helmut Friedl ist bei keiner inländischen Gesellschaft Mitglied 
   des gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats und bekleidet auch bei 
   keinem Wirtschaftsunternehmen ein Amt in einem vergleichbaren in- oder 
   ausländischen Kontrollgremium. 
 
   Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex: 
 
   Herr Helmut Friedl ist Rübenanbauer und als solcher Lieferant der 
   Gesellschaft. Er ist Vorsitzender des Vorstands des Verbands 
   bayerischer Zuckerrübenanbauer e.V.; dieser ist Mitglied im Verband 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 29, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Südzucker AG: Bekanntmachung der -2-

Süddeutscher Zuckerrübenanbauer e. V. (VSZ), welcher wiederum Mitglied 
   in der Süddeutsche Zuckerrübenverwertungsgenossenschaft eG (SZVG) ist. 
   Herr Friedl ist Vorstandsmitglied des VSZ und er wird voraussichtlich 
   zur Wahl in den Vorstand der SZVG vorgeschlagen. 
 
     TOP 7 Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals, 
           Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (mit der 
           Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts) und 
           Satzungsänderung 
 
 
   Das nach § 4 Abs. 4 der Satzung bestehende Genehmigte Kapital 2013 
   wurde nicht in Anspruch genommen. Unter Aufhebung des Genehmigten 
   Kapitals 2013 soll ein neues Genehmigtes Kapital in Höhe von 
   20.000.000 EUR - das entspricht rund 9,8 % des bei der 
   Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals von 204.183.292 EUR - 
   geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
     a)    Das nach § 4 Abs. 4 der Satzung bestehende 
           Genehmigte Kapital 2013 wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der 
           Eintragung des in lit. b) und c) nachfolgend bestimmten neuen 
           genehmigten Kapitals im Handelsregister unter Neufassung von § 
           4 Abs. 4 der Satzung aufgehoben. 
 
 
     b)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft bis zum 15. Juli 2020 mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
           Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ganz oder in 
           Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
           20.000.000 EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). 
 
 
           Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen wird der Vorstand 
           ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats auszuschließen zur Gewährung von Aktien im 
           Zusammenhang mit (i) Unternehmenszusammenschlüssen, (ii) dem 
           Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
           Unternehmensbeteiligungen (einschließlich der Aufstockung 
           bestehender Unternehmensbeteiligungen) oder von anderen mit 
           einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden 
           Wirtschaftsgütern oder (iii) dem Erwerb sonstiger 
           Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter gegen 
           die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen). 
 
 
           Wird das Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den 
           Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Die 
           Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten 
           oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der 
           Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
           Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
           wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien der 
           Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
           endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 
           unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt nur mit der Maßgabe, 
           dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des 
           Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im 
           Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
           Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, 
           die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender 
           Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
           veräußert werden und/oder (ii) zur Bedienung von Wandlungs- 
           und/oder Optionsrechten oder Wandlungspflichten aus Wandel- 
           oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten 
           ausgegeben werden bzw. ausgegeben werden können, sofern diese 
           Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
           in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre von der Gesellschaft 
           oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegeben werden. 
 
 
           Der Vorstand wird zudem ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
           soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten 
           ausgestatteten Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder 
           -genussrechten, die von der Gesellschaft oder einem mit ihr 
           verbundenen Unternehmen ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf 
           neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in 
           dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der 
           Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von 
           Wandlungspflichten zustehen würde. 
 
 
           Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszunehmen. 
 
 
           Die vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts werden unabhängig voneinander erteilt. 
 
 
           Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
           Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
           entsprechend dem Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus dem 
           Genehmigten Kapital 2015 zu ändern. 
 
 
     c)    § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           '(4) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft bis zum 15. Juli 2020 mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
           Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ganz oder in 
           Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
           20.000.000 EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). 
 
 
           Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen ist der Vorstand 
           ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats auszuschließen zur Gewährung von Aktien im 
           Zusammenhang mit (i) Unternehmenszusammenschlüssen, (ii) dem 
           Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
           Unternehmensbeteiligungen (einschließlich der Aufstockung 
           bestehender Unternehmensbeteiligungen) oder von anderen mit 
           einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden 
           Wirtschaftsgütern oder (iii) dem Erwerb sonstiger 
           Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter gegen 
           die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen). 
 
 
           Wird das Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den 
           Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Die 
           Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten 
           oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der 
           Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
           Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
           wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien der 
           Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
           endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 
           unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt nur mit der Maßgabe, 
           dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des 
           Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im 
           Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
           Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, 
           die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender 
           Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
           veräußert werden und/oder (ii) zur Bedienung von Wandlungs- 
           und/oder Optionsrechten oder Wandlungspflichten aus Wandel- 
           oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten 
           ausgegeben werden bzw. ausgegeben werden können, sofern diese 
           Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
           in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre von der Gesellschaft 
           oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegeben werden. 
 
 
           Der Vorstand ist zudem ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
           soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 29, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

ausgestatteten Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder 
           -genussrechten, die von der Gesellschaft oder einem mit ihr 
           verbundenen Unternehmen ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf 
           neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in 
           dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der 
           Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von 
           Wandlungspflichten zustehen würde. 
 
 
           Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszunehmen. 
 
 
           Die vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts sind unabhängig voneinander erteilt. 
 
 
           Weiterhin ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
           Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
           entsprechend dem Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus dem 
           Genehmigten Kapital 2015 zu ändern.' 
 
 
   Der Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt ist in 
   Abschnitt III. wiedergegeben. 
 
     TOP 8 Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
           einschließlich der Verwendung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts 
 
 
   Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit nicht 
   gesetzlich ausdrücklich zugelassen, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG einer 
   besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da die von der 
   Hauptversammlung am 20. Juli 2010 beschlossene Ermächtigung im 19. 
   Juli 2015 ausläuft, soll der Hauptversammlung ein neuer 
   Ermächtigungsbeschluss vorgeschlagen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
     a)    Der Vorstand wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           ermächtigt, bis zum 15. Juli 2020 Aktien der Gesellschaft in 
           Höhe von bis zu 10% des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. 
 
 
     b)    Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands über die 
           Börse, mittels eines öffentlichen Kaufangebots, mittels einer 
           an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
           Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder auf andere 
           Weise nach Maßgabe von § 53a AktG erfolgen. Der Erwerbspreis 
           (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Durchschnittskurs der Aktie 
           der Gesellschaft vor dem Stichtag um nicht mehr als 10 % 
           überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Der 
           Durchschnittskurs ist der nicht volumengewichtete Durchschnitt 
           der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel 
           (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
           Wertpapierbörse in Frankfurt am Main an den letzten drei 
           Börsenhandelstagen vor dem Stichtag. Der Stichtag ist 
 
 
       (1)   beim Erwerb über die Börse der Tag des Erwerbs 
             oder - falls früher - der Eingehung einer Verpflichtung zum 
             Erwerb; 
 
 
       (2)   beim Erwerb mittels eines öffentlichen 
             Kaufangebots oder einer an die Aktionäre der Gesellschaft 
             gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsangeboten der Tag der Entscheidung des Vorstands 
             über das öffentliche Kaufangebot bzw. die an die Aktionäre 
             der Gesellschaft gerichtete öffentliche Aufforderung zur 
             Abgabe von Verkaufsangeboten; 
 
 
       (3)   beim Erwerb auf andere Weise nach Maßgabe von § 
             53a AktG der Tag der Entscheidung des Vorstands über den 
             Erwerb der Aktien. 
 
 
 
           Wenn der Erwerbspreis nach Veröffentlichung des Kaufangebots 
           bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
           festgelegt oder geändert wird, ist der Stichtag der Tag der 
           Festlegung oder Änderung. Das Volumen des Angebots kann 
           begrenzt werden. Wenn der Gesamtbetrag der Aktien, für die die 
           Aktionäre ein öffentliches Kaufangebot der Gesellschaft 
           annehmen oder für die die Aktionäre ein Verkaufsangebot 
           abgeben, den Gesamtbetrag des Erwerbsangebots der Gesellschaft 
           überschreitet, erfolgt die Annahme im Verhältnis des 
           Gesamtbetrags des Erwerbsangebots zu den insgesamt von den 
           Aktionären angebotenen Aktien. Bei einer öffentlichen 
           Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten findet die 
           Annahme nach Quoten nur bei gleichwertigen Angeboten statt. 
           Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 
           Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je 
           Aktionär der Gesellschaft kann vorgesehen werden. 
 
 
           Die eigenen Aktien können auch mittels eines verbundenen 
           Unternehmens der Gesellschaft oder eines auf dessen Rechnung 
           oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnden Dritten erworben 
           werden, wenn diese die vorstehenden Beschränkungen einhalten. 
 
 
     c)    Der Vorstand wird ermächtigt, die erworbenen 
           eigenen Aktien in anderer Weise als durch Veräußerung über die 
           Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts der Aktionäre zu allen gesetzlich zulässigen 
           Zwecken zu verwenden und insbesondere 
 
 
       (1)   mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen von (i) 
             Unternehmenszusammenschlüssen, (ii) dem Erwerb von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
             Unternehmensbeteiligungen (einschließlich der Aufstockung 
             bestehender Unternehmensbeteiligungen) oder von anderen mit 
             einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden 
             Wirtschaftsgütern oder (iii) dem Erwerb sonstiger 
             Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter 
             gegen die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen) 
             an Dritte zu veräußern oder 
 
 
       (2)   mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts der Aktionäre auch in anderer Weise als 
             über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu 
             veräußern, wenn diese Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis 
             veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der 
             Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
             Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Diese 
             Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             veräußerten Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
             überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der 
             Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10% 
             des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die 
             (i) unter Ausnutzung einer während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung geltenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien 
             aus genehmigtem Kapital gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden 
             und/oder (ii) zur Bedienung etwaiger von der Gesellschaft 
             oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegebener 
             Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
             bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten auszugeben sind bzw. 
             ausgegeben werden können, sofern die Schuldverschreibungen 
             nach der Beschlussfassung der vorliegenden Ermächtigung zum 
             Erwerb eigener Aktien in entsprechender Anwendung des § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre ausgegeben werden oder 
 
 
       (3)   mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung von Wandlungs- 
             und Bezugsrechten aus etwaigen von der Gesellschaft oder 
             einem mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegebenen 
             zukünftigen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
             Optionsrecht, zu deren Ausgabe die Hauptversammlung den 
             Vorstand ermächtigt, zu verwenden und die eigenen Aktien auf 
             die Wandlungs- und Bezugsberechtigten zu den in den 
             Ermächtigungsbeschlüssen der Hauptversammlung 
             festzusetzenden Bedingungen zu übertragen. 
 
 
 
           Die eigenen Aktien können auch an ein Kreditinstitut oder ein 
           anderes die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
           erfüllendes Unternehmen übertragen werden, wenn dieses die 
           Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie über die Börse zu 
           verkaufen, den Aktionären zum Erwerb anzubieten oder zur 
           Erfüllung eines an alle Aktionäre gerichteten Erwerbsangebots 
           bzw. zur Durchführung der vorgenannten Zwecke zu verwenden. 
           Die Gesellschaft kann die eigenen Aktien zur Durchführung der 
           vorgenannten Zwecke auch im Wege eines Wertpapierdarlehens von 

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May 29, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

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