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DGAP-HV: Südzucker AG: Bekanntmachung der -8-

DJ DGAP-HV: Südzucker AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.07.2015 in Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Südzucker AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
29.05.2015 15:07 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Südzucker AG 
 
   Mannheim 
 
   WKN 729 700 
   ISIN DE 0007297004 
 
 
   Einladung und Tagesordnung 
   zur 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
 
   am Donnerstag, 16. Juli 2015, 10:00 Uhr 
 
 
   im Congress Center Rosengarten, 
   Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim, Deutschland 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, 16. Juli 2015, 10:00 
   Uhr, im Congress Center Rosengarten, Rosengartenplatz 2, 68161 
   Mannheim, Deutschland, stattfindenden 
 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
 
   ein. 
 
   I. TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts (einschließlich der Erläuterungen zu den 
           Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB) für das 
           Geschäftsjahr 2014/15, des gebilligten Konzernabschlusses und 
           des Konzernlageberichts (einschließlich der Erläuterungen zu 
           den Angaben nach § 315 Abs. 4 HGB) für das Geschäftsjahr 
           2014/15 und des Berichts des Aufsichtsrats 
 
 
     2.    Verwendung des Bilanzgewinns 
 
 
     3.    Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2014/15 
 
 
     4.    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2014/15 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015/16 
 
 
     6.    Wahl zum Aufsichtsrat 
 
 
     7.    Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals, 
           Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (mit der 
           Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts) und 
           Satzungsänderung 
 
 
     8.    Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
           einschließlich der Verwendung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts 
 
 
     9.    Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter 
           Einsatz von Derivaten einschließlich der Verwendung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
     10.   Verzicht auf eine individualisierte Angabe der 
           Bezüge der Vorstandsmitglieder im Anhang zum Jahresabschluss 
           und zum Konzernjahresabschluss 
 
 
   II. VORSCHLÄGE ZUR BESCHLUSSFASSUNG 
 
     TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts (einschließlich der Erläuterungen zu den 
           Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB) für das 
           Geschäftsjahr 2014/15, des gebilligten Konzernabschlusses und 
           des Konzernlageberichts (einschließlich der Erläuterungen zu 
           den Angaben nach § 315 Abs. 4 HGB) für das Geschäftsjahr 
           2014/15 und des Berichts des Aufsichtsrats 
 
 
   Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 20. Mai 2015 den vom 
   Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits 
   gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend 
   den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt der 
   Tagesordnung keine Beschlussfassung. 
 
     TOP 2 Verwendung des Bilanzgewinns 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Südzucker 
   AG für das Geschäftsjahr 2014/15 von 51.145.612,44 EUR wie folgt zu 
   verwenden: 
 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von 0,25 EUR je Aktie auf    51.045.823,00 
   204.183.292 Stückaktien                                             EUR 
 
 
 
   Vortrag auf neue Rechnung (Gewinnvortrag)                 99.789,44 EUR 
 
 
 
   Bilanzgewinn                                              51.145.612,44 
                                                                       EUR 
 
 
 
   Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In diesem Fall wird der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden, der eine unveränderte 
   Dividende pro dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen 
   entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht. 
 
   Die Dividende wird am 17. Juli 2015 ausgezahlt. 
 
     TOP 3 Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2014/15 
 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2014/15 Entlastung zu erteilen. 
 
     TOP 4 Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2014/15 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014/15 Entlastung zu erteilen. 
 
     TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015/16 
 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers 
   Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt/Main, 
   zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2015/16 zu bestellen. 
 
     TOP 6 Wahl zum Aufsichtsrat 
 
 
   Der Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat, Herr Erhard Landes, 
   Donauwörth, hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Zeitpunkt der 
   Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 16. Juli 2015 
   entsprechend der Regelung in der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat 
   der Südzucker AG niedergelegt. Es ist daher ein Aufsichtsratsmitglied 
   der Aktionäre für die restliche Zeit der laufenden Amtsperiode des 
   derzeitigen Aufsichtsrats neu zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, an seiner Stelle 
 
   Helmut Friedl, wohnhaft in 86492 Egling a. d. Paar, 
   Landwirtschaftlicher Betriebsleiter und Lehrer an der Technikerschule 
   für Agrarwirtschaft in Landsberg am Lech, 
 
   mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Hauptversammlung am 
   16. Juli 2015 für die restliche Zeit der laufenden Amtsperiode des 
   derzeitigen Aufsichtsrats, d. h. bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 
   2016/17 beschließen wird, als Aktionärsvertreter in den Aufsichtsrat 
   zu wählen. 
 
   Weitere Informationen zu dem vorgeschlagenen Kandidaten finden Sie auf 
   der Internetseite der Gesellschaft unter: 
 
   http://www.suedzucker.de (Rubrik: Investor Relations / 
   Hauptversammlung) 
 
   Der Aufsichtsrat der Südzucker AG setzt sich gemäß § 96 Abs. 1 und § 
   101 Abs. 1 AktG sowie § 1 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 3 MitbestG aus je 
   10 Mitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer zusammen. Am 1. Mai 
   2015 ist das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und 
   Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im 
   öffentlichen Dienst in Kraft getreten. Dieses Gesetz sieht in 
   Anpassung des Aktiengesetzes vor, dass sich der Aufsichtsrat einer 
   börsennotierten Gesellschaft, für die das Mitbestimmungsgesetz, das 
   Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz 
   gilt, nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG (neue Fassung) zu mindestens 30 
   Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern 
   zusammensetzen muss. Diese Mindestquote wird nicht sofort gelten, 
   sondern erst ab dem 1. Januar 2016, und zwar ausschließlich in Bezug 
   auf Aufsichtsratsposten, die ab diesem Zeitpunkt frei werden. Die 
   gesetzliche Mindestquote von jeweils 30 Prozent Frauen und Männern im 
   Aufsichtsrat ist also erst bei Nachbesetzungen ab dem 1. Januar 2016 
   zu beachten. Bestehende Mandate können bis zu ihrem regulären Ende 
   wahrgenommen werden. Gleichwohl muss ab dem Inkrafttreten des neuen 
   Gesetzes die Bekanntmachung der Hauptversammlungseinladung gem. § 124 
   Abs. 2 Satz 2 AktG (neue Fassung) im Falle einer Wahl zum Aufsichtsrat 
   zusätzliche Pflichtangaben enthalten, die bereits die vorgenannte 
   Mindestquote betreffen. Dieser Verpflichtung kommen wir wie folgt 
   nach: Ab dem 1. Januar 2016 müssen jeweils mindestens sechs Sitze im 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft von Frauen und von Männern besetzt sein, 
   um die gesetzliche Mindestquote zu erfüllen; die gesetzliche 
   Mindestquote von 30 Prozent ist dann ausschließlich bei 
   Nachbesetzungen zu berücksichtigen. Die gesetzliche Mindestquote von 
   30 Prozent wird nach derzeitigem Stand vom Aufsichtsrat insgesamt zu 
   erfüllen sein, da weder die Anteilseignervertreter noch die 
   Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Gesellschaft der 
   Gesamterfüllung widersprochen haben. Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung 
   dieser Hauptversammlungseinladung besteht der Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft zu 20 Prozent aus Frauen. 
 
   Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat beschlossenen 
   Ziele über seine Zusammensetzung. Die Hauptversammlung ist nicht an 
   Wahlvorschläge gebunden. 
 
   Herr Helmut Friedl ist bei keiner inländischen Gesellschaft Mitglied 
   des gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats und bekleidet auch bei 
   keinem Wirtschaftsunternehmen ein Amt in einem vergleichbaren in- oder 
   ausländischen Kontrollgremium. 
 
   Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex: 
 
   Herr Helmut Friedl ist Rübenanbauer und als solcher Lieferant der 
   Gesellschaft. Er ist Vorsitzender des Vorstands des Verbands 
   bayerischer Zuckerrübenanbauer e.V.; dieser ist Mitglied im Verband 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 29, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Südzucker AG: Bekanntmachung der -2-

Süddeutscher Zuckerrübenanbauer e. V. (VSZ), welcher wiederum Mitglied 
   in der Süddeutsche Zuckerrübenverwertungsgenossenschaft eG (SZVG) ist. 
   Herr Friedl ist Vorstandsmitglied des VSZ und er wird voraussichtlich 
   zur Wahl in den Vorstand der SZVG vorgeschlagen. 
 
     TOP 7 Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals, 
           Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (mit der 
           Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts) und 
           Satzungsänderung 
 
 
   Das nach § 4 Abs. 4 der Satzung bestehende Genehmigte Kapital 2013 
   wurde nicht in Anspruch genommen. Unter Aufhebung des Genehmigten 
   Kapitals 2013 soll ein neues Genehmigtes Kapital in Höhe von 
   20.000.000 EUR - das entspricht rund 9,8 % des bei der 
   Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals von 204.183.292 EUR - 
   geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
     a)    Das nach § 4 Abs. 4 der Satzung bestehende 
           Genehmigte Kapital 2013 wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der 
           Eintragung des in lit. b) und c) nachfolgend bestimmten neuen 
           genehmigten Kapitals im Handelsregister unter Neufassung von § 
           4 Abs. 4 der Satzung aufgehoben. 
 
 
     b)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft bis zum 15. Juli 2020 mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
           Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ganz oder in 
           Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
           20.000.000 EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). 
 
 
           Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen wird der Vorstand 
           ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats auszuschließen zur Gewährung von Aktien im 
           Zusammenhang mit (i) Unternehmenszusammenschlüssen, (ii) dem 
           Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
           Unternehmensbeteiligungen (einschließlich der Aufstockung 
           bestehender Unternehmensbeteiligungen) oder von anderen mit 
           einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden 
           Wirtschaftsgütern oder (iii) dem Erwerb sonstiger 
           Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter gegen 
           die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen). 
 
 
           Wird das Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den 
           Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Die 
           Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten 
           oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der 
           Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
           Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
           wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien der 
           Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
           endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 
           unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt nur mit der Maßgabe, 
           dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des 
           Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im 
           Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
           Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, 
           die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender 
           Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
           veräußert werden und/oder (ii) zur Bedienung von Wandlungs- 
           und/oder Optionsrechten oder Wandlungspflichten aus Wandel- 
           oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten 
           ausgegeben werden bzw. ausgegeben werden können, sofern diese 
           Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
           in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre von der Gesellschaft 
           oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegeben werden. 
 
 
           Der Vorstand wird zudem ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
           soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten 
           ausgestatteten Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder 
           -genussrechten, die von der Gesellschaft oder einem mit ihr 
           verbundenen Unternehmen ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf 
           neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in 
           dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der 
           Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von 
           Wandlungspflichten zustehen würde. 
 
 
           Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszunehmen. 
 
 
           Die vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts werden unabhängig voneinander erteilt. 
 
 
           Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
           Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
           entsprechend dem Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus dem 
           Genehmigten Kapital 2015 zu ändern. 
 
 
     c)    § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           '(4) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft bis zum 15. Juli 2020 mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
           Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ganz oder in 
           Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
           20.000.000 EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). 
 
 
           Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen ist der Vorstand 
           ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats auszuschließen zur Gewährung von Aktien im 
           Zusammenhang mit (i) Unternehmenszusammenschlüssen, (ii) dem 
           Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
           Unternehmensbeteiligungen (einschließlich der Aufstockung 
           bestehender Unternehmensbeteiligungen) oder von anderen mit 
           einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden 
           Wirtschaftsgütern oder (iii) dem Erwerb sonstiger 
           Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter gegen 
           die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen). 
 
 
           Wird das Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den 
           Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Die 
           Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten 
           oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der 
           Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
           Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
           wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien der 
           Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
           endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 
           unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt nur mit der Maßgabe, 
           dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des 
           Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im 
           Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
           Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, 
           die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender 
           Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
           veräußert werden und/oder (ii) zur Bedienung von Wandlungs- 
           und/oder Optionsrechten oder Wandlungspflichten aus Wandel- 
           oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten 
           ausgegeben werden bzw. ausgegeben werden können, sofern diese 
           Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
           in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre von der Gesellschaft 
           oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegeben werden. 
 
 
           Der Vorstand ist zudem ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
           soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 29, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Südzucker AG: Bekanntmachung der -3-

ausgestatteten Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder 
           -genussrechten, die von der Gesellschaft oder einem mit ihr 
           verbundenen Unternehmen ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf 
           neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in 
           dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der 
           Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von 
           Wandlungspflichten zustehen würde. 
 
 
           Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszunehmen. 
 
 
           Die vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts sind unabhängig voneinander erteilt. 
 
 
           Weiterhin ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
           Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
           entsprechend dem Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus dem 
           Genehmigten Kapital 2015 zu ändern.' 
 
 
   Der Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt ist in 
   Abschnitt III. wiedergegeben. 
 
     TOP 8 Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
           einschließlich der Verwendung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts 
 
 
   Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit nicht 
   gesetzlich ausdrücklich zugelassen, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG einer 
   besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da die von der 
   Hauptversammlung am 20. Juli 2010 beschlossene Ermächtigung im 19. 
   Juli 2015 ausläuft, soll der Hauptversammlung ein neuer 
   Ermächtigungsbeschluss vorgeschlagen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
     a)    Der Vorstand wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           ermächtigt, bis zum 15. Juli 2020 Aktien der Gesellschaft in 
           Höhe von bis zu 10% des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. 
 
 
     b)    Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands über die 
           Börse, mittels eines öffentlichen Kaufangebots, mittels einer 
           an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
           Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder auf andere 
           Weise nach Maßgabe von § 53a AktG erfolgen. Der Erwerbspreis 
           (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Durchschnittskurs der Aktie 
           der Gesellschaft vor dem Stichtag um nicht mehr als 10 % 
           überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Der 
           Durchschnittskurs ist der nicht volumengewichtete Durchschnitt 
           der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel 
           (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
           Wertpapierbörse in Frankfurt am Main an den letzten drei 
           Börsenhandelstagen vor dem Stichtag. Der Stichtag ist 
 
 
       (1)   beim Erwerb über die Börse der Tag des Erwerbs 
             oder - falls früher - der Eingehung einer Verpflichtung zum 
             Erwerb; 
 
 
       (2)   beim Erwerb mittels eines öffentlichen 
             Kaufangebots oder einer an die Aktionäre der Gesellschaft 
             gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsangeboten der Tag der Entscheidung des Vorstands 
             über das öffentliche Kaufangebot bzw. die an die Aktionäre 
             der Gesellschaft gerichtete öffentliche Aufforderung zur 
             Abgabe von Verkaufsangeboten; 
 
 
       (3)   beim Erwerb auf andere Weise nach Maßgabe von § 
             53a AktG der Tag der Entscheidung des Vorstands über den 
             Erwerb der Aktien. 
 
 
 
           Wenn der Erwerbspreis nach Veröffentlichung des Kaufangebots 
           bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
           festgelegt oder geändert wird, ist der Stichtag der Tag der 
           Festlegung oder Änderung. Das Volumen des Angebots kann 
           begrenzt werden. Wenn der Gesamtbetrag der Aktien, für die die 
           Aktionäre ein öffentliches Kaufangebot der Gesellschaft 
           annehmen oder für die die Aktionäre ein Verkaufsangebot 
           abgeben, den Gesamtbetrag des Erwerbsangebots der Gesellschaft 
           überschreitet, erfolgt die Annahme im Verhältnis des 
           Gesamtbetrags des Erwerbsangebots zu den insgesamt von den 
           Aktionären angebotenen Aktien. Bei einer öffentlichen 
           Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten findet die 
           Annahme nach Quoten nur bei gleichwertigen Angeboten statt. 
           Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 
           Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je 
           Aktionär der Gesellschaft kann vorgesehen werden. 
 
 
           Die eigenen Aktien können auch mittels eines verbundenen 
           Unternehmens der Gesellschaft oder eines auf dessen Rechnung 
           oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnden Dritten erworben 
           werden, wenn diese die vorstehenden Beschränkungen einhalten. 
 
 
     c)    Der Vorstand wird ermächtigt, die erworbenen 
           eigenen Aktien in anderer Weise als durch Veräußerung über die 
           Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts der Aktionäre zu allen gesetzlich zulässigen 
           Zwecken zu verwenden und insbesondere 
 
 
       (1)   mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen von (i) 
             Unternehmenszusammenschlüssen, (ii) dem Erwerb von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
             Unternehmensbeteiligungen (einschließlich der Aufstockung 
             bestehender Unternehmensbeteiligungen) oder von anderen mit 
             einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden 
             Wirtschaftsgütern oder (iii) dem Erwerb sonstiger 
             Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter 
             gegen die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen) 
             an Dritte zu veräußern oder 
 
 
       (2)   mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts der Aktionäre auch in anderer Weise als 
             über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu 
             veräußern, wenn diese Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis 
             veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der 
             Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
             Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Diese 
             Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             veräußerten Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
             überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der 
             Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10% 
             des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die 
             (i) unter Ausnutzung einer während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung geltenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien 
             aus genehmigtem Kapital gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden 
             und/oder (ii) zur Bedienung etwaiger von der Gesellschaft 
             oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegebener 
             Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
             bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten auszugeben sind bzw. 
             ausgegeben werden können, sofern die Schuldverschreibungen 
             nach der Beschlussfassung der vorliegenden Ermächtigung zum 
             Erwerb eigener Aktien in entsprechender Anwendung des § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre ausgegeben werden oder 
 
 
       (3)   mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung von Wandlungs- 
             und Bezugsrechten aus etwaigen von der Gesellschaft oder 
             einem mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegebenen 
             zukünftigen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
             Optionsrecht, zu deren Ausgabe die Hauptversammlung den 
             Vorstand ermächtigt, zu verwenden und die eigenen Aktien auf 
             die Wandlungs- und Bezugsberechtigten zu den in den 
             Ermächtigungsbeschlüssen der Hauptversammlung 
             festzusetzenden Bedingungen zu übertragen. 
 
 
 
           Die eigenen Aktien können auch an ein Kreditinstitut oder ein 
           anderes die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
           erfüllendes Unternehmen übertragen werden, wenn dieses die 
           Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie über die Börse zu 
           verkaufen, den Aktionären zum Erwerb anzubieten oder zur 
           Erfüllung eines an alle Aktionäre gerichteten Erwerbsangebots 
           bzw. zur Durchführung der vorgenannten Zwecke zu verwenden. 
           Die Gesellschaft kann die eigenen Aktien zur Durchführung der 
           vorgenannten Zwecke auch im Wege eines Wertpapierdarlehens von 

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May 29, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Südzucker AG: Bekanntmachung der -4-

einem Kreditinstitut oder einem anderen die Voraussetzungen 
           des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen erwerben; 
           in diesem Fall hat die Gesellschaft sicherzustellen, dass die 
           Aktien zur Rückführung des Wertpapierdarlehens unter Beachtung 
           von § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 3 und 4 AktG erworben werden. 
 
 
     d)    Die eigenen Aktien können auch zum Zwecke der 
           Einziehung zu Lasten des Bilanzgewinns oder anderer 
           Gewinnrücklagen erworben werden. Die Einziehung führt zur 
           Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon 
           bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung 
           unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung 
           der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 
           AktG erhöht; in diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, die 
           Zahl der Stückaktien in der Satzung anzupassen. Der Vorstand 
           ist auch ermächtigt, die Einziehung ohne weiteren Beschluss 
           der Hauptversammlung durchzuführen. 
 
 
     e)    Alle vorstehenden Ermächtigungen zum Erwerb eigener 
           Aktien sowie zu deren Wiederveräußerung bzw. zur Einziehung 
           dieser Aktien können auch in Teilen ausgeübt werden. Sie 
           können einmal oder mehrmals ausgeübt werden, bis der maximale 
           Umfang des Erwerbs eigener Aktien nach lit. a) erreicht ist. 
 
 
     f)    Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung 
           am 20. Juli 2010 erteilte und bis zum 19. Juli 2015 befristete 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab 
           Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben; die in dem 
           vorgenannten Beschluss der Hauptversammlung vom 20. Juli 2010 
           enthaltene Ermächtigung zur Verwendung von auf Grund dieses 
           damaligen Beschlusses zurückerworbener eigener Aktien bleibt 
           bestehen. 
 
 
   Der Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt ist in 
   Abschnitt III. wiedergegeben. 
 
     TOP 9 Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter 
           Einsatz von Derivaten einschließlich der Verwendung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
   In Ergänzung zu der in TOP 8 zu beschließenden Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien darf der Aktienerwerb außer auf den dort beschriebenen 
   Wegen auch unter Einsatz von Derivaten durchgeführt werden. 
 
     a)    Der Vorstand wird ermächtigt, in dem unter TOP 8 
           beschlossenen Rahmen und unter Beachtung der nachfolgenden 
           Maßgaben eigene Aktien auch zu erwerben: (i) in Erfüllung von 
           Optionsrechten, die die Gesellschaft zum Erwerb der eigenen 
           Aktien bei Ausübung der Option verpflichten ('Put-Optionen'), 
           (ii) in Ausübung von Optionsrechten, die der Gesellschaft das 
           Recht vermitteln, eigene Aktien bei Ausübung der Option zu 
           erwerben ('Call-Optionen'), (iii) infolge von Kaufverträgen, 
           bei denen zwischen dem Abschluss des Kaufvertrags über Aktien 
           der Gesellschaft und der Erfüllung durch Lieferung von Aktien 
           der Gesellschaft mehr als zwei Börsentage liegen 
           ('Terminkäufe') oder (iv) durch Einsatz einer Kombination von 
           Put-Optionen, Call-Optionen und/oder Terminkäufen (nachfolgend 
           zusammen auch 'Derivate'). 
 
 
     b)    Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von Derivaten sind 
           dabei auf höchstens 5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
           der Hauptversammlung über diese Ermächtigung vorhandenen 
           Grundkapitals (dies entspricht zum Zeitpunkt der Einberufung 
           dieser Hauptversammlung abgerundet auf die nächste ganze 
           Aktienzahl 10.209.164 Aktien) beschränkt. Die Laufzeiten der 
           einzelnen Derivate dürfen nicht mehr als 18 Monate betragen. 
           Sie müssen spätestens am 15. Juli 2020 enden und so gewählt 
           werden, dass der Erwerb der eigenen Aktien in Ausübung der 
           Derivate nicht nach dem 15. Juli 2020 erfolgen kann. 
 
 
     c)    Der bei Ausübung der Derivate für die Aktien zu 
           zahlende Kaufpreis (Ausübungspreis) bzw. der in Erfüllung von 
           Terminkäufen zu zahlende Erwerbspreis (jeweils ohne 
           Erwerbsnebenkosten) darf den Durchschnittskurs der Aktie der 
           Gesellschaft vor Abschluss des betreffenden Derivategeschäfts 
           um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 
           % unterschreiten. Die erhaltene bzw. gezahlte Prämie ist zu 
           berücksichtigen, es sei denn, dass sie nicht mehr als 5 % des 
           Ausübungspreises beträgt. Der Durchschnittskurs ist der nicht 
           volumengewichtete Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der 
           Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main 
           an den letzten drei Börsenhandelstagen. 
 
 
           Der von der Gesellschaft für Derivate gezahlte Erwerbspreis 
           darf nicht wesentlich über und der von der Gesellschaft für 
           Derivate vereinnahmte Veräußerungspreis darf nicht wesentlich 
           unter dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden 
           ermittelten theoretischen Marktwert der jeweiligen Derivate 
           liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der vereinbarte 
           Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. Der von der 
           Gesellschaft bei Terminkäufen vereinbarte Terminkurs darf 
           nicht wesentlich über dem nach anerkannten 
           finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
           Terminkurs liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der 
           aktuelle Börsenkurs und die Laufzeit des Terminkaufs zu 
           berücksichtigen sind. 
 
 
     d)    Werden eigene Aktien unter Einsatz von Derivaten 
           unter Beachtung der vorstehenden Regelungen erworben, ist ein 
           Recht der Aktionäre, solche Derivategeschäfte mit der 
           Gesellschaft abzuschließen, in entsprechender Anwendung von § 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen. Aktionäre haben ein 
           Recht auf Andienung ihrer Aktien nur, soweit die Gesellschaft 
           ihnen gegenüber aus den Derivategeschäften zur Abnahme der 
           Aktien verpflichtet ist. Ein etwaiges weitergehendes 
           Andienungsrecht ist ausgeschlossen. 
 
 
     e)    Für die Veräußerung und Einziehung von Aktien, die 
           unter Einsatz von Derivaten erworben werden, gelten die unter 
           TOP 8 festgesetzten Regelungen entsprechend. 
 
 
   Der Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt ist in 
   Abschnitt III. wiedergegeben. 
 
     TOP 10Verzicht auf eine individualisierte Angabe der 
           Bezüge der Vorstandsmitglieder im Anhang zum Jahresabschluss 
           und zum Konzernjahresabschluss: 
 
 
   Das HGB sieht die individualisierte Offenlegung der Vorstandsvergütung 
   und Vergütungsbestandteile im Jahres- und im Konzernabschluss vor. 
 
   Nach den §§ 286 Abs. 5 HGB, 314 Abs. 2 Satz 2 HGB kann die 
   individuelle Offenlegung der Vorstandsvergütung unterbleiben, wenn die 
   Hauptversammlung dies mit qualifizierter Mehrheit von mindestens drei 
   Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals 
   beschließt. Die Hauptversammlung der Gesellschaft hatte am 20. Juli 
   2010 von dieser Möglichkeit für fünf Jahre Gebrauch gemacht. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat der Südzucker AG sind weiterhin der 
   Auffassung, dass eine individualisierte Offenlegung zu stark in die 
   Privatsphäre der betroffenen Personen eingreift. Auf der diesjährigen 
   Hauptversammlung soll ein neuer Opt-Out-Beschluss gefasst werden. Der 
   derzeit noch gültige Opt-Out-Beschluss vom 20. Juli 2010 wird damit 
   obsolet und kann aufgehoben werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, zu beschließen: 
 
   Die in §§ 285 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8, 314 Abs. 1 Nr. 6 
   Buchstabe a Satz 5 bis 8 des Handelsgesetzbuches verlangten Angaben 
   unterbleiben für fünf Jahre. Der in der Hauptversammlung vom 20. Juli 
   2010 zu Tagesordnungspunkt 10 gefasste Beschluss wird für die Zeit ab 
   Wirksamwerden des gemäß vorstehendem Satz gefassten Beschlusses 
   aufgehoben. 
 
   III. BERICHTE AN DIE HAUPTVERSAMMLUNG 
 
   Zu TOP 7: Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 203 
   Abs. 1 und 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   Unter TOP 7 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung 
   vor, ein genehmigtes Kapital in Höhe von nominal insgesamt 20.000.000 
   EUR zu schaffen. Das sind rund 9,8 % des zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals. 
 
   Durch das zu beschließende Genehmigte Kapital 2015 wird der 
   Gesellschaft eine Möglichkeit der Eigenkapitalbeschaffung eröffnet. 
   Damit wird dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermöglicht, 
   noch flexibler auf günstige Marktverhältnisse zu reagieren und diese 
   optimal zu nutzen. Der Vorstand soll in die Lage versetzt werden, 
   genehmigtes Kapital insbesondere zum Erwerb von Unternehmen und 
   Unternehmensbeteiligungen sowie zur Stärkung der Eigenmittel der 
   Gesellschaft einzusetzen und hierbei sowohl auf Barkapitalerhöhungen 

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May 29, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Südzucker AG: Bekanntmachung der -5-

als auch auf Sachkapitalerhöhungen zurückgreifen zu können. Für 
   Unternehmen ist es angesichts der aktuellen Marktlage von 
   entscheidender Bedeutung, flexibel und schnell Kapitalmaßnahmen 
   durchführen zu können und damit jederzeit die strategische 
   Flexibilität zu gewährleisten. Im derzeitigen Marktumfeld ergeben sich 
   Gelegenheiten zur Kapitalaufnahme in der Regel sehr kurzfristig und 
   solche sind auch zumeist nur von kurzer Dauer. Dies gilt sowohl für 
   Kapitalerhöhungen, die zur Stärkung der Bilanz dienen, als auch für 
   Kapitalmaßnahmen, die im Zusammenhang mit strategischen Akquisitionen 
   stehen. Zur Strategie der Gesellschaft gehört es, durch Akquisitionen 
   von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder Unternehmensteilen 
   ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und dadurch langfristige und 
   kontinuierliche Ertragszuwächse zu ermöglichen. Damit soll zugleich 
   der Wert ihrer Aktie gesteigert werden. Um Eigenkapital zur 
   Finanzierung auch größerer Vorhaben zur Verfügung zu haben, ist es 
   notwendig, das vorgeschlagene genehmigte Kapital zu schaffen. Die 
   Bemessung der Höhe des genehmigten Kapitals soll sicherstellen, auch 
   größere Unternehmensakquisitionen gegen Bar- oder Sachleistung 
   finanzieren zu können. Da eine Kapitalerhöhung bei einer Akquisition 
   kurzfristig erfolgen muss, kann diese in aller Regel nicht von der nur 
   einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung unmittelbar 
   beschlossen werden. Vielmehr bedarf es aus diesem Grund der Schaffung 
   eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand schnell zurückgreifen 
   kann. 
 
   Im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen wird der Vorstand 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auszuschließen. Hierdurch wird es dem Vorstand ermöglicht, 
   ohne Beanspruchung der Kapitalmärkte eigene Aktien der Gesellschaft 
   zur Verfügung zu haben, um in geeigneten Einzelfällen diese Aktien im 
   Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen, dem Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder 
   anderen mit einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden 
   Wirtschaftsgütern einsetzen zu können. Die Ermächtigung umfasst 
   weiterhin einen Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von Aktien zum 
   Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen 
   Dritter gegen die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen). 
   Die Gesellschaft steht in einem harten Wettbewerb. Sie muss deshalb 
   jederzeit in der Lage sein, in den sich wandelnden Märkten im 
   Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel zu handeln. Dazu 
   gehören auch Unternehmenszusammenschlüsse sowie der Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
   anderen mit einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden 
   Wirtschaftsgütern zur Verbesserung der Wettbewerbsposition. Dabei 
   zeigt sich, dass bei solchen Vorhaben immer größere Einheiten 
   betroffen sind. Vielfach müssen hierbei sehr hohe Gegenleistungen 
   gezahlt werden. Diese Gegenleistungen können oder sollen - 
   insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer optimalen 
   Finanzierungsstruktur - oft nicht mehr in Geld erbracht werden. 
   Veräußerer bestehen verschiedentlich darauf, als Gegenleistung Aktien 
   der erwerbenden Gesellschaft zu erhalten. Die Möglichkeit, eigene 
   Aktien als Akquisitionswährung anbieten zu können, schafft damit einen 
   Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte. Die 
   vorgeschlagene Ermächtigung gibt der Gesellschaft mithin den 
   notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zu 
   Unternehmenszusammenschlüssen, zum Erwerb von Unternehmen oder 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich 
   der Aufstockung bestehender Unternehmensbeteiligungen) schnell und 
   flexibel auszunutzen, und setzt sie in die Lage, unter Ausnutzung des 
   genehmigten Kapitals in geeigneten Fällen auch größere Unternehmen, 
   Unternehmensteile oder Beteiligungen daran auch gegen Überlassung von 
   eigenen Aktien erwerben zu können. Entsprechendes gilt beim Erwerb 
   anderer mit einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehender 
   Wirtschaftsgüter sowie beim Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände 
   (einschließlich Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft oder mit 
   ihr verbundene Unternehmen). Nicht selten ergibt sich auch insoweit 
   aus den Verhandlungen die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, 
   sondern Aktien bereitzustellen. Dem trägt die Ermächtigung Rechnung. 
 
   Sofern das Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht werden soll, ist den 
   Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Um die 
   Abwicklung zu erleichtern, können die neuen Aktien entsprechend der 
   üblichen Praxis auch von einem oder mehreren Kreditinstituten (oder 
   gleichgestellten Unternehmen) mit der Verpflichtung übernommen werden, 
   sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. In diesem Fall des 
   sogenannten mittelbaren Bezugsrechts im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG 
   wird das gesetzliche Bezugsrecht nicht materiell beschränkt, sondern 
   nur zur Erleichterung der Abwicklung statt von der Gesellschaft von 
   dem oder den Kreditinstituten (oder gleichgestellten Unternehmen) 
   bedient. 
 
   Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn der 
   Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher 
   Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
   Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Die Ermächtigung gilt 
   nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
   § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des 
   Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt 
   des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung 
   dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals 
   sind diejenigen Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit 
   dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder 
   entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
   veräußert werden und/oder (ii) zur Bedienung von Wandlungs- und/oder 
   Optionsrechten oder Wandlungspflichten aus Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten ausgegeben werden 
   bzw. ausgegeben werden können, sofern diese Schuldverschreibungen nach 
   dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des 
   § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre von der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen 
   Unternehmen ausgegeben werden. 
 
   Die Ermächtigung, das Bezugsrecht in einem Umfang von bis zu insgesamt 
   10 % des Grundkapitals auszuschließen, um die neuen Aktien zu einem 
   Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis von Aktien der 
   Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet, 
   setzt den Vorstand in die Lage, Aktien zum Zwecke der Platzierung mit 
   börsennahem Ausgabepreis zu emittieren. Damit eröffnet sich die 
   Möglichkeit, bei einer Kapitalerhöhung einen höheren Mittelzufluss als 
   bei einer Bezugsrechtsemission zu erzielen. Diese Ermächtigung 
   versetzt die Gesellschaft zudem in die Lage, Marktchancen schnell und 
   flexibel zu nutzen und einen dafür bestehenden Kapitalbedarf ggf. auch 
   sehr kurzfristig zu decken. Dabei wird dem Schutzbedürfnis der 
   Aktionäre vor einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung 
   getragen. 
 
   Der Vorstand wird zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit es erforderlich 
   ist, um Inhabern von Wandlungs- bzw. Optionsrechten bzw. Gläubigern 
   von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten, die von der 
   Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegeben 
   werden, ein Bezugsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien 
   der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
   der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von 
   Wandlungspflichten zustehen würde. Zur leichteren Platzierbarkeit von 
   Schuldverschreibungen am Kapitalmarkt sehen die entsprechenden 
   Ausgabebedingungen im Regelfall einen Verwässerungsschutz vor. Eine 
   Möglichkeit des Verwässerungsschutzes besteht darin, dass die Inhaber 
   von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten bei 
   einer Aktienemission, bei der die Aktionäre ein Bezugsrecht haben, 
   ebenfalls ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien erhalten. Sie werden 
   damit so gestellt, als ob sie von ihrem Options- und Wandlungsrecht 
   bereits Gebrauch gemacht hätten bzw. Wandlungspflichten bereits 
   erfüllt worden wären. Da der Verwässerungsschutz in diesem Fall nicht 
   durch eine Reduzierung des Options- bzw. Wandlungspreises 
   gewährleistet werden muss, lässt sich ein höherer Ausgabekurs für die 
   bei Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden auf den Inhaber 
   lautenden Stückaktien erzielen. Dieses Vorgehen ist jedoch nur 
   möglich, wenn das Bezugsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen 
   wird. Da die Platzierung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 

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May 29, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Südzucker AG: Bekanntmachung der -6-

und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten bei Gewährung eines 
   entsprechenden Verwässerungsschutzes erleichtert wird, dient der 
   Bezugsrechtsausschluss dem Interesse der Aktionäre an einer optimalen 
   Finanzstruktur ihrer Gesellschaft. 
 
   Außerhalb der vorgenannten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss 
   kann das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   nur für Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen 
   und nicht mehr gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden können, 
   zur Erleichterung der Abwicklung ausgeschlossen werden. 
 
   Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen 
   der Aktienausgabe festzulegen. 
 
   Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der 
   Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit 
   wird dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des 
   Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre 
   liegt. 
 
   Der Vorstand wird über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 
   jeweils in der nächsten Hauptversammlung berichten. 
 
   Zu TOP 8: Bericht des Vorstands über die Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien einschließlich der Verwendung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 AktG 
 
   Die bestehende, bis zum 19. Juli 2015 befristete Ermächtigung zum 
   Erwerb eigener Aktien soll durch Beschluss der Hauptversammlung 
   erneuert werden, um der Gesellschaft die Möglichkeit zu erhalten, über 
   diesen Zeitpunkt hinaus eigene Aktien erwerben zu können. Dabei soll 
   die Ermächtigung für die gesetzlich zugelassene Höchstdauer von fünf 
   Jahren erteilt werden. Zu TOP 8 wird deshalb vorgeschlagen, die 
   Gesellschaft zu ermächtigen, bis zum 15. Juli 2020 eigene Aktien bis 
   zu 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 16. Juli 2015 
   bestehenden Grundkapitals zu erwerben. 
 
   § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gestattet es, über den typischen Fall des 
   Erwerbs und der Veräußerung über die Börse hinaus auch andere Formen 
   des Erwerbs und der Veräußerung vorzusehen. Von diesen Möglichkeiten 
   soll vorliegend Gebrauch gemacht werden. 
 
   Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die 
   Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches Kaufangebot 
   (Tender-Verfahren), im Weg einer an die Aktionäre der Gesellschaft 
   gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
   oder auf andere Weise unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes 
   (§ 53a AktG) zu erwerben. Der Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) 
   darf den Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft vor dem Stichtag 
   um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % 
   unterschreiten. Der Durchschnittskurs ist der nicht volumengewichtete 
   Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im 
   XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
   Wertpapierbörse in Frankfurt am Main an den letzten drei 
   Börsenhandelstagen vor dem in der vorgeschlagenen Ermächtigung 
   definierten Stichtag. Beim Tender-Verfahren und bei einer öffentlichen 
   Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann jeder 
   verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft entscheiden, wie viele 
   Aktien und - bei Festlegung einer Preisspanne - zu welchem Preis er 
   diese anbieten möchte. Übersteigt die zum festgesetzten Preis 
   angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an 
   Aktien, so muss eine Zuteilung der Annahme der Verkaufsangebote 
   erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme 
   kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten vorzusehen. Diese 
   Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu 
   erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die 
   technische Abwicklung zu erleichtern. 
 
   Die eigenen Aktien können auch mittels eines verbundenen Unternehmens 
   der Gesellschaft oder eines auf dessen Rechnung oder auf Rechnung der 
   Gesellschaft handelnden Dritten erworben werden, wenn diese die 
   vorstehenden Beschränkungen einhalten. 
 
   Nach den Bestimmungen des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann die 
   Hauptversammlung die Gesellschaft auch zu einer anderen Form der 
   Veräußerung als über die Börse ermächtigen. 
 
   Die Veräußerung nach Erwerb der eigenen Aktien soll in den unter lit. 
   c) des Beschlussvorschlags aufgeführten Fällen auch unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen können. 
 
   Der Vorstand soll dadurch zum einen in die Lage versetzt werden, 
   eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese - vorbehaltlich der 
   Zustimmung des Aufsichtsrats - als Gegenleistung im Rahmen von (i) 
   Unternehmenszusammenschlüssen, (ii) dem Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen (einschließlich der 
   Aufstockung bestehender Unternehmensbeteiligungen) oder von anderen 
   mit einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden 
   Wirtschaftsgütern oder (iii) dem Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände 
   (einschließlich Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft oder mit 
   ihr verbundene Unternehmen) gewähren zu können. In derartigen 
   Transaktionen wird verschiedentlich diese Form der Gegenleistung 
   verlangt. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft 
   daher die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende 
   Gelegenheiten zu Unternehmenszusammenschlüssen, zum Erwerb von 
   Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen 
   schnell und flexibel ausnutzen zu können. Konkrete Pläne für das 
   Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen derzeit nicht. 
 
   Der Beschlussvorschlag enthält auch die Ermächtigung, die erworbenen 
   eigenen Aktien in anderen als den vorgenannten Fällen außerhalb der 
   Börse unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußern zu können. 
   Voraussetzung dafür ist indessen, dass die Aktien gegen Barzahlung zu 
   einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der 
   Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
   wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der 
   Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
   überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
   noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
   Begrenzung auf 10% des Grundkapitals sind diejenigen Aktien 
   anzurechnen, die (i) unter Ausnutzung einer während der Laufzeit 
   dieser Ermächtigung geltenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien 
   aus genehmigtem Kapital gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden und/oder 
   (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder 
   Optionsrechten oder Wandlungspflichten ausgegeben werden bzw. 
   ausgegeben werden können, sofern die Schuldverschreibungen aufgrund 
   einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung geltenden Ermächtigung 
   in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. 
 
   Diese Ermächtigung verhilft der Gesellschaft zu größerer Flexibilität. 
   Sie ermöglicht es insbesondere, auch außerhalb von 
   Unternehmenszusammenschlüssen, dem Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen Aktien gezielt an 
   Kooperationspartner oder Finanzinvestoren auszugeben. Die Interessen 
   der Aktionäre sind dabei dadurch gewahrt, dass sich der Ausgabepreis 
   am Börsenkurs zu orientieren hat. Die Aktionäre haben grundsätzlich 
   die Möglichkeit, ihre relative Beteiligung über einen Bezug von Aktien 
   über die Börse aufrechtzuerhalten. Konkrete Pläne für das Ausnutzen 
   dieser Ermächtigung bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird der 
   Hauptversammlung jeweils Bericht über eine Ausnutzung dieser 
   Ermächtigung erstatten. 
 
   Schließlich soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   ermächtigt sein, erworbene eigene Aktien unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung von Wandlungs- und 
   Bezugsrechten aus etwaigen zukünftig von der Gesellschaft oder einem 
   mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegebenen Schuldverschreibungen mit 
   Wandlungs- oder Optionsrecht, zu deren Ausgabe die Hauptversammlung 
   den Vorstand zukünftig ermächtigt, zu verwenden und eigene Aktien auf 
   die Wandlungs- und Bezugsberechtigten nach Maßgabe der in den 
   Ermächtigungsbeschlüssen der Hauptversammlung festzusetzenden 
   Bedingungen zu übertragen. Es kann sinnvoll sein, sich aus Wandel- 
   oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten ergebende Rechte 
   auf den Bezug von Aktien ganz oder teilweise durch eigene Aktien zu 
   bedienen. Deshalb wird eine entsprechende Verwendung der eigenen 
   Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts für zukünftige, etwaige 
   Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht vorgesehen. Mit 

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May 29, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Südzucker AG: Bekanntmachung der -7-

der Übertragung eigener Aktien zur Erfüllung von Bezugsrechten aus 
   Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht anstelle etwa 
   der Inanspruchnahme eines bedingten Kapitals kann insbesondere einem 
   sonst eintretenden Verwässerungseffekt entgegengewirkt werden. Auf 
   Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht, die aufgrund 
   einer künftigen Ermächtigung durch die Hauptversammlung ausgegeben 
   werden könnten, haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht, 
   soweit dieses nicht von der Hauptversammlung nach näherer Maßgabe von 
   § 221 Abs. 4 i.V.m. § 186 AktG ausgeschlossen wird. Bei der 
   Entscheidung darüber, ob eigene Aktien geliefert werden, ein bedingtes 
   Kapital oder ein genehmigtes Kapital ausgenutzt wird, wird der 
   Vorstand die Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre jeweils 
   sorgfältig abwägen. 
 
   Die eigenen Aktien können auch an ein Kreditinstitut oder ein anderes 
   die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllendes 
   Unternehmen übertragen werden, wenn dieses die Aktien mit der 
   Verpflichtung übernimmt, sie über die Börse zu verkaufen, den 
   Aktionären zum Erwerb anzubieten oder zur Erfüllung eines an alle 
   Aktionäre gerichteten Erwerbsangebots bzw. zur Durchführung der 
   vorgenannten Zwecke zu verwenden. Die Gesellschaft kann die eigenen 
   Aktien zur Durchführung der vorgenannten Zwecke auch im Wege eines 
   Wertpapierdarlehens von einem Kreditinstitut oder einem anderen die 
   Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen 
   erwerben; in diesem Fall hat die Gesellschaft sicherzustellen, dass 
   die Aktien zur Rückführung des Wertpapierdarlehens unter Beachtung von 
   § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 3 und 4 AktG erworben werden. 
 
   Die Gesellschaft soll eigene Aktien auch ohne einen erneuten Beschluss 
   der Hauptversammlung einziehen können. Durch diese Ermächtigung soll 
   dem Vorstand ein Dispositionsspielraum eingeräumt werden, um die 
   längerfristigen Ausschüttungsinteressen der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre sachgerecht wahrzunehmen. Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 6 AktG 
   kann der Vorstand von der Hauptversammlung nicht nur zum Erwerb 
   eigener Aktien, sondern auch zu ihrer Einziehung ermächtigt werden. 
   Macht der Vorstand von der Einziehungsermächtigung Gebrauch, führt 
   dies zu einer entsprechenden Kapitalherabsetzung. Alternativ soll der 
   Vorstand auch ermächtigt sein, die Einziehung entsprechend § 237 Abs. 
   3 Nr. 3 AktG ohne Veränderung des Grundkapitals durchzuführen. In 
   diesem Fall erhöht sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen 
   Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG. Der Vorstand soll daher 
   auch ermächtigt werden, die Anzahl der Stückaktien, die sich durch die 
   Einziehung verringert, in der Satzung anzupassen. Die Einziehung 
   eigener Aktien kann erfahrungsgemäß zu einer Verstetigung bzw. 
   Optimierung des Börsenkurses und zu einer Stärkung der Stellung der 
   Gesellschaft am Kapitalmarkt führen und deshalb im Interesse der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegen. Der Vorstand wird zu 
   gegebener Zeit nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob von der 
   Einziehungsermächtigung Gebrauch gemacht werden soll. 
 
   Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien sowie zu deren 
   Wiederveräußerung bzw. zur Einziehung dieser Aktien kann auch in 
   Teilen ausgeübt werden. Sie können einmal oder mehrmals ausgeübt 
   werden bis der maximale Umfang des Erwerbs eigener Aktien nach lit. a) 
   des vorgeschlagenen Beschlusses erreicht ist. 
 
   Die derzeit bestehende, von der Hauptversammlung am 20. Juli 2010 
   unter Punkt 7 der Tagesordnung beschlossene Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien endet mit dem Wirksamwerden der neuen Ermächtigung; die 
   in dem vorgenannten Beschluss der Hauptversammlung vom 20. Juli 2010 
   enthaltene Ermächtigung zur Verwendung von auf Grund dieses damaligen 
   Beschlusses zurückerworbener eigener Aktien bleibt bestehen. 
 
   Der Vorstand wird der Hauptversammlung Bericht über eine Ausnutzung 
   der Ermächtigung erstatten. 
 
   Zu TOP 9: Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über die 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten 
   einschließlich der Verwendung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
   §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 AktG 
 
   Neben den in TOP 8 vorgesehenen Möglichkeiten zum Erwerb eigener 
   Aktien soll die Gesellschaft auch ermächtigt werden, eigene Aktien 
   unter Einsatz von Put-Optionen, Call-Optionen, Terminkäufen oder einer 
   Kombination aus diesen Instrumenten (nachfolgend zusammen auch 
   'Derivate') zu erwerben. Dies soll der Gesellschaft die Gelegenheit 
   geben, einen Rückkauf optimal zu strukturieren und eröffnet der 
   Gesellschaft mehr Flexibilität bei der Gestaltung einer 
   Rückkaufsstrategie. Diese Möglichkeit ergänzt jedoch nur die unter 
   Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagene Ermächtigung. Eine Ausweitung des 
   Umfanges der Rückkaufmöglichkeit insgesamt ist damit folglich nicht 
   verbunden. Für die Gesellschaft kann es vorteilhaft sein, Put-Optionen 
   (Verkaufsoptionen) zu veräußern oder Call-Optionen (Kaufoptionen) zu 
   erwerben, anstatt unmittelbar Aktien der Gesellschaft zu erwerben. 
   Außerdem kann es günstig sein, eigene Aktien im Wege von Terminkäufen 
   oder unter Einsatz einer Kombination von Put-Optionen, Call-Optionen 
   und/oder Terminkäufen zu erwerben. Die Gesellschaft kann mit der unter 
   TOP 9 vorgeschlagenen Ermächtigung zudem künftige Maßnahmen, die die 
   Ausgabe von Aktien erfordern, zuverlässig planen. 
 
   Bei der Begebung von Put-Optionen gewährt die Gesellschaft dem 
   Erwerber der Put-Option das Recht, Aktien der Gesellschaft zu einem in 
   der Put-Option festgelegten Preis (Ausübungspreis) an die Gesellschaft 
   zu veräußern. Als Gegenleistung erhält die Gesellschaft eine 
   Optionsprämie, die unter Berücksichtigung unter anderem des 
   Ausübungspreises, der Laufzeit der Option und der Volatilität der 
   Aktien der Gesellschaft dem Wert des Veräußerungsrechts entspricht. 
   Wird die Put-Option ausgeübt, vermindert die Optionsprämie, die der 
   Erwerber der Put-Optionen gezahlt hat, den von der Gesellschaft für 
   den Erwerb der Aktie insgesamt erbrachten Gegenwert. Die Ausübung der 
   Put-Option ist für den Optionsinhaber nur dann wirtschaftlich 
   sinnvoll, wenn der Kurs der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
   Ausübung unter dem Ausübungspreis liegt, weil er dann die Aktie zu dem 
   höheren Ausübungspreis verkaufen kann. Aus Sicht der Gesellschaft 
   bietet der Aktienrückkauf unter Einsatz von Put-Optionen den Vorteil, 
   dass der Ausübungspreis bereits bei Abschluss des Optionsgeschäfts 
   festgelegt wird, während die Liquidität erst am Ausübungstag abfließt. 
   Darüber hinaus vermindern sich die Anschaffungskosten für die Aktien 
   um die vereinnahmte Optionsprämie. Übt der Optionsinhaber die Option 
   nicht aus, weil der Aktienkurs am Ausübungstag über dem Ausübungspreis 
   liegt, kann die Gesellschaft auf diese Weise zwar keine eigenen Aktien 
   erwerben, ihr verbleibt jedoch die vereinnahmte Optionsprämie. 
 
   Beim Erwerb einer Call-Option erhält die Gesellschaft gegen Zahlung 
   einer Optionsprämie das Recht, eine vorher festgelegte Anzahl an 
   Aktien der Gesellschaft zu einem vorher festgelegten Preis 
   (Ausübungspreis) vom Veräußerer der Option, dem Stillhalter, zu 
   kaufen. Die Ausübung der Call-Option ist für die Gesellschaft dann 
   wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der Aktien der Gesellschaft 
   über dem Ausübungspreis liegt, da sie die Aktien dann zu einem 
   niedrigeren Ausübungspreis vom Stillhalter kaufen kann. Auf diese 
   Weise sichert sich die Gesellschaft gegen steigende Aktienkurse ab. 
   Zusätzlich wird die Liquidität der Gesellschaft geschont, da erst bei 
   Ausübung der Call-Option der festgelegte Erwerbspreis für die Aktien 
   gezahlt werden muss. 
 
   Bei einem Terminkauf vereinbart die Gesellschaft mit dem 
   Terminverkäufer, die Aktien zu einem bestimmten, in der Zukunft 
   liegenden Termin zu erwerben. Der Erwerb erfolgt zu einem bei 
   Abschluss des Terminkaufs festgelegten Terminkurs. Bei Erreichen des 
   Termins zahlt die Gesellschaft dem Terminverkäufer den Terminkurs, der 
   Terminverkäufer liefert im Gegenzug die Aktien. 
 
   Die Gesellschaft kann den Einsatz von unterschiedlichen Arten von 
   Derivaten kombinieren, ist also nicht darauf beschränkt, nur von einer 
   der beschriebenen Arten von Derivaten Gebrauch zu machen. 
 
   Der Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten soll, wie 
   bereits die gesonderte Begrenzung auf 5 % des zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung 
   vorhandenen Grundkapitals verdeutlicht, das Instrumentarium des 
   Aktienrückkaufs lediglich ergänzen. Die unter TOP 9 vorgeschlagene 
   Ermächtigung führt daher nicht zu einer Ausweitung der in TOP 8 
   vorgesehenen Höchstgrenze für den Erwerb eigener Aktien von bis zu 
   insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden 
   Grundkapitals, sondern eröffnet lediglich innerhalb des vorgegebenen 
   Erwerbsrahmens zusätzliche Erwerbsmodalitäten. Sowohl die Vorgaben für 

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May 29, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

die Ausgestaltung der Derivate als auch die Vorgaben für die zur 
   Belieferung geeigneten Aktien stellen sicher, dass auch bei dieser 
   Erwerbsform dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre Rechnung 
   getragen wird. 
 
   Die Ermächtigung wird auf fünf Jahre erteilt. Die Laufzeiten der 
   einzelnen Derivate dürfen jedoch nicht mehr als 18 Monate betragen. 
   Damit wird einerseits dem praktischen Bedürfnis Rechnung getragen, die 
   unter TOP 9 zu erteilende Ergänzung der Ermächtigung unter TOP 8 nicht 
   in jeder ordentlichen Hauptversammlung erneut zur Beschlussfassung 
   vorlegen zu müssen. Andererseits liegt die maximale Laufzeit der 
   einzelnen Derivate deutlich unter der gesetzlichen Höchstdauer für 
   einen Ermächtigungsbeschluss nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG. Auf diese 
   Weise wird sichergestellt, dass Verpflichtungen aus den einzelnen 
   Optionsgeschäften zeitlich angemessen begrenzt werden. Die Derivate 
   müssen zudem spätestens am 15. Juli 2020 enden und so gestaltet 
   werden, dass der Erwerb der eigenen Aktien in Ausübung bzw. in 
   Erfüllung der Derivate nicht nach dem 15. Juli 2020 erfolgen kann. 
   Dadurch wird sichergestellt, dass die Gesellschaft nach Auslaufen der 
   bis zum 15. Juli 2020 gültigen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
   keine eigenen Aktien mehr aufgrund dieser Ergänzungsermächtigung 
   erwirbt. 
 
   Weiterhin regelt die Ermächtigung, dass der von der Gesellschaft zu 
   zahlende Erwerbspreis für die Aktien der Gesellschaft (jeweils ohne 
   Erwerbsnebenkosten) der in dem jeweiligen Derivategeschäft vereinbarte 
   Ausübungspreis bzw. Terminkurs ist. Der Ausübungspreis bzw. Terminkurs 
   kann höher oder niedriger sein als der Börsenkurs der Aktien der 
   Gesellschaft am Tag des Abschlusses des Derivategeschäfts, er darf 
   jedoch den Durchschnittskurs vor Abschluss des betreffenden Geschäfts 
   um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % 
   unterschreiten. Dabei ist die erhaltene bzw. gezahlte Prämie zu 
   berücksichtigen, es sei denn, dass sie nicht mehr als 5 % des 
   Ausübungspreises beträgt. Darüber hinaus darf der von der Gesellschaft 
   für Derivate gezahlte Erwerbspreis nicht wesentlich über und der von 
   der Gesellschaft für Derivate vereinnahmte Veräußerungspreis darf 
   nicht wesentlich unter dem nach anerkannten finanzmathematischen 
   Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der jeweiligen Optionen 
   am Abschlusstag liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der 
   vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. Der Abschlag von 
   dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten 
   theoretischen Marktwert bei der Veräußerung von Put-Optionen bzw. der 
   Aufschlag beim Erwerb von Call-Optionen wird jedoch keinesfalls mehr 
   als 5 % des ermittelten theoretischen Marktwerts der Optionen 
   betragen. In gleicher Weise darf der von der Gesellschaft bei 
   Terminkäufen vereinbarte Terminkurs nicht wesentlich, d.h. nicht mehr 
   als maximal 5 % über dem nach anerkannten finanzmathematischen 
   Methoden ermittelten theoretischen Terminkurs liegen, bei dessen 
   Ermittlung unter anderem der aktuelle Börsenkurs und die Laufzeit des 
   Terminkaufs zu berücksichtigen sind. 
 
   Durch die beschriebene Festlegung von Optionsprämie und Ausübungspreis 
   sowie durch die Verpflichtung, Optionen nur mit Aktien zu bedienen, 
   die unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, insbesondere über 
   die Börse, zu dem im Zeitpunkt des Erwerbs aktuellen Börsenkurs der 
   Aktien der Gesellschaft erworben wurden, wird ausgeschlossen, dass 
   Aktionäre beim Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten 
   wirtschaftlich benachteiligt werden. Da die Gesellschaft einen fairen 
   Marktpreis vereinnahmt bzw. zahlt, erleiden die an den 
   Optionsgeschäften nicht beteiligten Aktionäre keinen wertmäßigen 
   Nachteil. Das entspricht der Stellung der Aktionäre beim 
   Aktienrückkauf über die Börse, bei dem nicht alle Aktionäre 
   tatsächlich Aktien an die Gesellschaft verkaufen können. Sowohl die 
   Vorgaben für die Ausgestaltung der Optionen als auch die Vorgaben für 
   die zur Belieferung geeigneten Aktien stellen sicher, dass auch bei 
   dieser Erwerbsform dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre 
   umfassend Rechnung getragen wird. Insofern ist es, auch unter dem § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugrunde liegenden Rechtsgedanken, 
   gerechtfertigt, dass den Aktionären kein Recht zustehen soll, solche 
   Optionsgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen. Die Gesellschaft 
   wird damit in die Lage versetzt, Optionsgeschäfte kurzfristig 
   abzuschließen, und erhält die notwendige Flexibilität, auf 
   Marktsituationen schnell reagieren zu können. 
 
   Beim Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten soll den 
   Aktionären ein Recht auf Andienung ihrer Aktien nur zustehen, soweit 
   die Gesellschaft ihnen gegenüber aus den Derivaten zur Abnahme der 
   Aktien verpflichtet ist. Andernfalls wäre der Einsatz von Derivaten im 
   Rahmen des Rückerwerbs eigener Aktien nicht möglich und die damit für 
   die Gesellschaft verbundenen Vorteile nicht erreichbar. Der Vorstand 
   hält die Nichtgewährung bzw. Einschränkung des Andienungsrechts nach 
   sorgfältiger Abwägung der Interessen der Aktionäre und des Interesses 
   der Gesellschaft auf Grund der Vorteile, die sich aus dem Einsatz von 
   Derivaten für die Gesellschaft ergeben, für gerechtfertigt. 
 
   Die unter Einsatz von Derivaten erworbenen eigenen Aktien können 
   insbesondere zu den von der Hauptversammlung unter TOP 8 lit. c) und 
   d) beschlossenen Zwecken verwendet werden. Dabei kann das Bezugsrecht 
   unter den dort genannten Voraussetzungen ausgeschlossen werden. Die 
   Ausführungen in dem Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu 
   TOP 8 gelten entsprechend. 
 
   Der Vorstand wird der Hauptversammlung Bericht über eine Ausnutzung 
   der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien auch über die Verwendung 
   von Derivaten erstatten. 
 
   IV. WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG 
 
     1.    GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE IM ZEITPUNKT 
           DER EINBERUFUNG 
 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung 
   der Hauptversammlung 204.183.292 EUR und ist in 204.183.292 
   Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt in der 
   Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und 
   Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt 
   damit jeweils 204.183.292. Zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien. 
 
     2.    TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND AUSÜBUNG DES 
           STIMMRECHTS 
 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis spätestens 9. 
   Juli 2015 (24:00 Uhr) unter der nachstehenden Adresse: 
 
   Südzucker AG 
   c/o Deutsche Bank AG 
   Securities Production 
   - General Meetings - 
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   60605 Frankfurt am Main 
   Deutschland 
 
   Telefax Nr.: +49 69 12012-86045 
 
   E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
   bei der Gesellschaft angemeldet und ihr gegenüber den Nachweis des 
   Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erbracht haben, dass 
   sie zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. am 25. 
   Juni 2015, 00:00 Uhr (Nachweisstichtag, auch Record Date genannt), 
   Aktionäre der Gesellschaft waren. Wie die Anmeldung muss auch der 
   Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten 
   Adresse bis spätestens 9. Juli 2015 (24:00 Uhr) zugehen. Anmeldung und 
   Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in deutscher oder englischer 
   Sprache abgefasst sein. Für den Nachweis genügt die Textform. 
 
   Nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
   Anteilsbesitzes bei der vorstehend bezeichneten Anmeldestelle der 
   Südzucker AG werden den Aktionären von der Anmeldestelle 
   Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung übersandt. 
   Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, 
   bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei 
   ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung 
   und die Übersendung des Nachweises des maßgeblichen Anteilsbesitzes 
   werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen. 
   Eintrittskarten sind reine Organisationsmittel und stellen keine 
   zusätzlichen Teilnahmebedingungen dar. 
 
   Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und 
   die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht 
   hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben 
   hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem 
   Nachweisstichtag erworben haben, können somit nicht an der 
   Hauptversammlung teilnehmen, es sei denn, sie lassen sich insoweit 
   bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Aktionäre, die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 29, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

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