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DGAP-HV: Fielmann Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Fielmann Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.07.2015 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Fielmann Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
29.05.2015 15:15 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Fielmann Aktiengesellschaft 
 
   Hamburg 
 
   ISIN DE0005772206 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung ein, die 
   am Donnerstag, dem 9. Juli 2015, um 10.00 Uhr, in der Handelskammer 
   Hamburg, Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg, stattfinden wird. 
 
   I. Tagesordnung 
 
   1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Fielmann 
   Aktiengesellschaft, des gebilligten Konzernabschlusses des 
   Fielmann-Konzerns, des Lageberichts für die Fielmann 
   Aktiengesellschaft und des Lageberichts für den Fielmann-Konzern, des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 
   4, 315 Absatz 4 HGB 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   und den Konzernabschluss gemäß §§ 172, 173 AktG am 15. April 2015 
   gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt 
   die Feststellung durch die Hauptversammlung. Der Jahresabschluss, der 
   Konzernabschluss, der Lagebericht für die Fielmann Aktiengesellschaft 
   und der Lagebericht für den Fielmann-Konzern, der Bericht des 
   Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
   Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sind der Hauptversammlung, ohne dass es nach 
   dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen. 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen liegen von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft 
   (Weidestraße 118 a, 22083 Hamburg) und während der Hauptversammlung 
   zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und sind auch über die 
   Internetseite der Gesellschaft http://www.fielmann.com zugänglich. 
 
   2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
   Der Bilanzgewinn der Fielmann Aktiengesellschaft des Geschäftsjahres 
   2014 in Höhe von 134.400.000,00 EUR wird zur Ausschüttung einer 
   Dividende von 1,60 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie verwendet. 
   Bei einer Gesamtzahl von 83.969.927 Stück dividendenberechtigter 
   Aktien sind dies insgesamt 134.351.883,20 EUR. Der aus dem 
   Bilanzgewinn auf nicht dividendenberechtigte eigene Aktien entfallende 
   Betrag von 48.116,80 EUR wird auf neue Rechnung vorgetragen. 
 
   Die Dividende ist am Tag nach der Hauptversammlung zahlbar. 
 
   Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien verändern. Für diesen Fall wird der 
   Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von 1,60 EUR je 
   dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden. 
 
   3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2014 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 zu erteilen. 
 
   4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 zu erteilen. 
 
   5. Wahl des Abschlussprüfers für die Fielmann Aktiengesellschaft und 
   den Fielmann-Konzern für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, Zweigniederlassung Hamburg, 
   zum Abschlussprüfer für die Fielmann Aktiengesellschaft und den 
   Fielmann-Konzern für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 
 
   6. Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
   Mit Beendigung der Hauptversammlung am 9. Juli 2015 endet die Amtszeit 
   aller von der Hauptversammlung am 8. Juli 2010 gewählten Mitglieder 
   des Aufsichtsrats, so dass eine Neuwahl erforderlich ist. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG, § 
   7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 MitbestG und § 8 Absatz 1 der Satzung aus 
   sechzehn Mitgliedern zusammen, von denen acht Mitglieder von den 
   Aktionären nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes (AktG) und acht 
   weitere Mitglieder von den Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des 
   Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) gewählt werden. Die Hauptversammlung 
   ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen mit Wirkung ab der 
   Beendigung der Hauptversammlung am 9. Juli 2015 als Vertreter der 
   Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
   1. Prof. Dr. Mark K. Binz, Rechtsanwalt und Partner der Sozietät Binz 
   & Partner mit Sitz in Stuttgart, wohnhaft in Stuttgart, Deutschland 
 
   2. Anton-Wolfgang Graf von Faber-Castell, Vorstandsvorsitzender der 
   Faber-Castell AG mit Sitz in Stein, wohnhaft in Wendelstein, 
   Deutschland 
 
   3. Hans-Georg Frey, Vorstandsvorsitzender der Jungheinrich AG mit Sitz 
   in Hamburg, wohnhaft in Hamburg, Deutschland 
 
   4. Carolina Müller-Möhl, Präsidentin der Müller-Möhl Group und 
   Müller-Möhl Foundation mit Sitz in Zürich, wohnhaft in Zürich, Schweiz 
 
   5. Hans Joachim Oltersdorf, Geschäftsführer der MPA Pharma GmbH mit 
   Sitz in Trittau, wohnhaft in Rellingen, Deutschland 
 
   6. Marie-Christine Ostermann, geschäftsführende Gesellschafterin der 
   Rullko Großeinkauf GmbH & Co. KG mit Sitz in Hamm, wohnhaft in Hamm, 
   Deutschland 
 
   7. Pier Paolo Righi, CEO & President Karl Lagerfeld International B.V. 
   mit Sitz in Amsterdam, wohnhaft in Amsterdam, Niederlande 
 
   8. Julia Wöhlke, Geschäftsführerin der Iwan Budnikowsky GmbH & Co. KG 
   mit Sitz in Hamburg, wohnhaft in Hamburg, Deutschland 
 
   Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr 
   nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. 
 
   Die vorgenannten Wahlvorschläge stützen sich auf die Empfehlungen des 
   Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats und berücksichtigen die vom 
   Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen keinem der 
   vorgeschlagenen Anteilseignervertreter und dem Unternehmen, den 
   Organen der Fielmann Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der 
   Fielmann Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär maßgebende 
   persönliche oder geschäftliche Beziehungen im Sinne der Ziffer 5.4.1 
   des Deutschen Corporate Governance Kodex. 
 
   Herr Prof. Dr. Mark K. Binz soll für den Fall seiner Wahl in den 
   Aufsichtsrat als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen 
   werden und hat sich bereit erklärt, für dieses Amt zu kandidieren. 
 
   Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
 
   Die unter diesem Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl in den Aufsichtsrat 
   vorgeschlagenen Anteilseignervertreter sind bei den nachfolgend 
   jeweils unter a) aufgeführten Gesellschaften Mitglieder eines 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats bzw. bei den unter b) 
   aufgeführten Gesellschaften Mitglieder eines vergleichbaren in- oder 
   ausländischen Kontrollgremiums von Wirtschaftsunternehmen. 
 
   1. Prof. Dr. Mark K. Binz 
 
   a) Faber-Castell AG, Stein 
   Festo AG, Esslingen 
   Sick AG, Waldkirch 
 
   b) Festo Management AG, Wien, Österreich (Mitglied des Aufsichtsrats) 
 
   2. Anton-Wolfgang Graf von Faber-Castell 
 
   a) Nürnberger Beteiligungs AG, Nürnberg 
   Nürnberger allgemeine Versicherungs AG, Nürnberg 
   Nürnberger Lebensversicherung AG, Nürnberg 
   GARANTA Versicherungs AG, Nürnberg 
   UFB:UMU AG, Nürnberg 
 
   Alle vorstehend genannten Gesellschaften gehören zur Nürnberger 
   Versicherungs-Gruppe, Nürnberg. 
 
   b) DZ Bank AG, Frankfurt am Main (Mitglied des Beirats) 
 
   3. Hans-Georg Frey 
 
   a) keine 
 
   b) keine 
 
   4. Carolina Müller-Möhl 
 
   a) keine 
 
   b) Orascom Development Holding AG, Altdorf, Schweiz (Verwaltungsrat) 
   Neue Züricher Zeitung, Zürich, Schweiz (Verwaltungsrat) 
 
   5. Hans Joachim Oltersdorf 
 
   a) keine 
 
   b) Parte GmbH, Köln (Vorsitzender des Beirats) 
 
   6. Marie-Christine Ostermann 
 
   a) Kaiser's Tengelmann GmbH, Mülheim an der Ruhr 
 
   b) keine 
 
   7. Pier Paolo Righi 
 
   a) keine 
 
   b) Wormland Unternehmensverwaltung GmbH, Hannover (Mitglied des 
   Aufsichtsrats) 
 
   8. Julia Wöhlke 
 
   a) Hamburger Volksbank e.G., Hamburg 
   Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbH 
   (HGV), Hamburg 
 
   b) keine 
 
   7. Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder 
 
   Gemäß § 11 der Satzung der Fielmann Aktiengesellschaft wird die Höhe 
   der jährlichen Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder von der 
   Hauptversammlung festgesetzt. Die Fielmann Aktiengesellschaft hat die 
   Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zuletzt auf der Hauptversammlung 
   am 8. Juli 2010 angepasst. 
 
   Um den gestiegenen Anforderungen an die Aufgaben und Tätigkeiten des 
   Aufsichtsrats Rechnung zu tragen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat 
   vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit bis zu einer 

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May 29, 2015 09:15 ET (13:15 GMT)

abweichenden Beschlussfassung der Hauptversammlung eine Vergütung nach 
   folgenden Regelungen zu zahlen: 
 
 
 
       a)    Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für 
             ihre Tätigkeit neben der Erstattung ihrer Auslagen eine 
             jährliche Basisvergütung in Höhe von 40.000,00 EUR. Der 
             stellvertretende Vorsitzende erhält das 1,5-Fache, der 
             Vorsitzende das 3-Fache dieser Vergütung. 
 
 
       b)    Die Mitglieder eines Ausschusses erhalten 
             zusätzlich zu ihrer Basisvergütung eine Vergütung in Höhe 
             von 5.000,00 EUR, der Vorsitzende das 1,5-Fache. Darüber 
             hinaus erhalten die Mitglieder für ihre Teilnahme an einer 
             Ausschusssitzung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 
             2.500,00 EUR. 
 
 
       c)    Eine etwaig anfallende Umsatzsteuer wird 
             gesondert vergütet. 
 
 
       d)    Die nach diesem Tagesordnungspunkt 7 gemäß 
             Buchstaben a) bis c) zu beschließenden Regelungen gelten mit 
             Wirkung ab der Beendigung der Hauptversammlung am 9. Juli 
             2015. 
 
 
 
   8. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der Fielmann 
   Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH 
 
   Zwischen der Fielmann Aktiengesellschaft, Hamburg, und der Fielmann 
   Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH (im Folgenden auch 
   'Tochtergesellschaft' genannt), Hamburg, einer 100%igen 
   Tochtergesellschaft der Fielmann Aktiengesellschaft, wurde am 11. Mai 
   2015 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (im Folgenden auch 
   'Vertrag' genannt) geschlossen. 
 
   Der vorgenannte Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat 
   folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
     *     Die Tochtergesellschaft unterstellt ihre Leitung 
           der Fielmann Aktiengesellschaft. Diese hat danach das Recht, 
           der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft hinsichtlich der 
           Leitung der Tochtergesellschaft Weisungen zu erteilen. Die 
           Geschäftsführung der Tochtergesellschaft ist verpflichtet, den 
           Weisungen Folge zu leisten. Die Änderung, Aufrechterhaltung 
           oder Beendigung des Vertrags ist vom Weisungsrecht nicht 
           umfasst. 
 
 
     *     Die Fielmann Aktiengesellschaft und ihre 
           Beauftragten sind jederzeit berechtigt, Bücher und Schriften 
           der Tochtergesellschaft einzusehen. Die Geschäftsführung der 
           Tochtergesellschaft ist verpflichtet, der Fielmann 
           Aktiengesellschaft und ihren Beauftragten jederzeit alle 
           gewünschten Auskünfte über sämtliche geschäftlichen und 
           organisatorischen Angelegenheiten der Tochtergesellschaft zu 
           geben. Die Tochtergesellschaft hat der Fielmann 
           Aktiengesellschaft laufend über die geschäftliche Entwicklung 
           zu berichten, insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle. 
 
 
     *     Die Tochtergesellschaft verpflichtet sich, ihren 
           ganzen Gewinn an die Fielmann Aktiengesellschaft abzuführen. 
           Die Gewinnabführung darf den in § 301 AktG in seiner jeweils 
           gültigen Fassung genannten Betrag nicht übersteigen. Die 
           Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den ganzen 
           Gewinn des Geschäftsjahres, in dem der Vertrag wirksam wird. 
 
 
     *     Die Tochtergesellschaft darf mit Zustimmung der 
           Fielmann Aktiengesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss 
           insoweit in andere Gewinnrücklagen einstellen, als dies 
           handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer 
           Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer 
           des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf 
           Verlangen der Fielmann Aktiengesellschaft aufzulösen und zum 
           Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn 
           abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
           anderen Gewinnrücklagen, die vor Beginn des Vertrags gebildet 
           wurden, und von Kapitalrücklagen ist ausgeschlossen. 
 
 
     *     Die Verluste der Tochtergesellschaft werden von der 
           Fielmann Aktiengesellschaft entsprechend den Vorschriften des 
           § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung - und unter 
           Anwendung sämtlicher Regelungen des § 302 AktG - übernommen. 
 
 
     *     Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung 
           der Hauptversammlung der Fielmann Aktiengesellschaft und der 
           Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft 
           abgeschlossen. Er wird wirksam mit Eintragung in das 
           Handelsregister der Tochtergesellschaft. Bezüglich Ziffer 1 
           (also der beherrschungsvertraglichen Elemente) und Ziffer 2 
           (Auskunftsrecht) gilt er für die Zeit ab Eintragung in das 
           Handelsregister der Tochtergesellschaft. Im Übrigen, also im 
           Hinblick auf die Regelungen zur Gewinnabführung und 
           Verlustübernahme, gilt er rückwirkend für die Zeit ab dem 1. 
           Januar, 00.00 Uhr, des Jahres, in dem der Vertrag wirksam 
           geworden ist. 
 
 
     *     Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 
           Er kann erstmals mit Wirkung zum 31. Dezember, 24.00 Uhr, des 
           Jahres gekündigt werden, zu dem fünf Zeitjahre nach Beginn des 
           Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft, für das er erstmals 
           gilt, abgelaufen sind. Die Kündigung hat unter Einhaltung 
           einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu erfolgen. Sofern zum 
           Ablauf der fünf Zeitjahre nicht auch das Geschäftsjahr der 
           Tochtergesellschaft endet, ist eine Kündigung unter Einhaltung 
           der gleichen Kündigungsfrist erstmals zum Ende des an diesem 
           Tag laufenden Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft 
           zulässig. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er 
           sich bei gleicher Kündigungsfrist jeweils bis zum Ende des 
           nächstfolgenden Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft. Der 
           Vertrag kann - soweit gesetzlich möglich - jederzeit ohne 
           Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund von einer 
           der Parteien schriftlich gekündigt werden. Als wichtige Gründe 
           gelten insbesondere die in R 60 Abs. 6 der 
           Körperschaftssteuerrichtlinien 2004 bzw. einer im Zeitpunkt 
           der Kündigung des Vertrags geltenden entsprechenden 
           steuerlichen Richtlinie oder Vorschrift aufgeführten Gründe. 
           Die Parteien sind ferner zur Kündigung des Vertrags aus 
           wichtigem Grund berechtigt, wenn der Fielmann 
           Aktiengesellschaft nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an 
           der Tochtergesellschaft zusteht oder wenn über das Vermögen 
           einer der Parteien das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder 
           ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wird. 
 
 
     *     Wenn der Vertrag endet, hat die Fielmann 
           Aktiengesellschaft den Gläubigern der Tochtergesellschaft auf 
           Verlangen entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten. 
 
 
   Mangels außenstehender Gesellschafter bei der Tochtergesellschaft sind 
   weder Ausgleichszahlungen nach § 304 AktG noch Abfindungen nach § 305 
   AktG zu gewähren. 
 
   Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist im gemeinsamen 
   Bericht des Vorstands der Fielmann Aktiengesellschaft und der 
   Geschäftsführung der Fielmann Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH 
   erläutert und begründet. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag zwischen der Fielmann Aktiengesellschaft und 
   der Fielmann Verwaltungsund Beteiligungs GmbH vom 11. Mai 2015 
   zuzustimmen. 
 
   Folgende Unterlagen liegen, neben den weiteren 
   Hauptversammlungsinformationen, ab dem Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Fielmann 
   Aktiengesellschaft (Weidestraße 118a, 22083 Hamburg) zur Einsichtnahme 
   durch die Aktionäre aus und sind auch im Internet unter 
   www.fielmann.com zugänglich: 
 
 
 
       *     der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             zwischen der Fielmann Aktiengesellschaft und der Fielmann 
             Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH vom 11. Mai 2015; 
 
 
       *     die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der 
             Fielmann Aktiengesellschaft der letzten drei Geschäftsjahre 
             sowie der Jahresabschluss der Fielmann Verwaltungs- und 
             Beteiligungs GmbH für das Rumpfgeschäftsjahr 2014 (von der 
             Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts ist die Fielmann 
             Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH nach § 264 Abs. 1 Satz 4 
             HGB befreit); 
 
 
       *     der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame 
             Bericht des Vorstands der Fielmann Aktiengesellschaft und 
             der Geschäftsführung der Fielmann Verwaltungs- und 
             Beteiligungs GmbH über den vorgenannten Beherrschungs- und 
             Gewinnabführungsvertrag. 
 
 
 
   Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
   Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen erteilt. Diese Unterlagen 
   werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausgelegt. 
 

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May 29, 2015 09:15 ET (13:15 GMT)

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