Anzeige
Mehr »
Login
Freitag, 26.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien
Wie die Revolution der sauberen Energie eine solide Investitionsmöglichkeit bieten könnte
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
30 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: -9-

DJ DGAP-HV: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.07.2015 in Bad Oeynhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
01.06.2015 15:11 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft 
 
   Berlin 
 
   Wertpapierkennnummer 604400 
   ISIN DE0006044001 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 
 
   Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
   wir laden Sie ein 
 
   zur ordentlichen Hauptversammlung der 
   Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin 
 
   am Mittwoch, den 08. Juli 2015, um 11 Uhr, in der 
   Maternus-Klinik für Rehabilitation Bad Oeynhausen, 
   Am Brinkkamp 16, 32545 Bad Oeynhausen 
 
   I. Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses der Maternus-Kliniken 
           Aktiengesellschaft jeweils zum 31. Dezember 2014, des 
           Lageberichtes und des Konzernlageberichtes für das 
           Geschäftsjahr 2014, einschließlich der erläuternden Berichte 
           des Vorstands nach § 289 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4 HGB sowie 
           des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Die genannten Unterlagen sind ab sofort auf der Internetseite 
           der Gesellschaft unter 
 
           [http://www.maternus.de/deu/investor-relations/hauptversammlung/hauptversammlung.html] 
           unter der Rubrik 'Dokumente für das Kalenderjahr 2015' 
           zugänglich. Ferner werden die Unterlagen in der 
           Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 23. April 2015 
           gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG 
           festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist 
           daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
           vorgesehen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       2.1   Herrn Michael Thanheiser wird für seine 
             Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2014 Entlastung erteilt. 
 
 
       2.2   Die Beschlussfassung über die Entlastung von 
             Herrn Götz Leschonsky für seine Vorstandstätigkeit im 
             Geschäftsjahr 2014 wird bis zur nächsten ordentlichen 
             Hauptversammlung vertagt. 
 
 
       2.3   Die Beschlussfassung über die Entlastung von 
             Herrn Frank J. Alemany für seine Vorstandstätigkeit im 
             Geschäftsjahr 2014 wird bis zur nächsten ordentlichen 
             Hauptversammlung vertagt. 
 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
           Den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über Nachwahlen von 
           Aufsichtsratsmitgliedern 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft (im 
           Folgenden auch 'Maternus-Kliniken AG' oder 'Gesellschaft') 
           setzt sich gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung sowie §§ 96 Abs. 1, 
           101 Abs. 1 AktG, §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 
           Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) aus sechs von der 
           Hauptversammlung und sechs von den Arbeitnehmern zu wählenden 
           Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl 
           der Anteilseignervertreter nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
           Mit der Beendigung der Hauptversammlung am 08. Juli 2015 endet 
           die Amtszeit des Herrn Roland Sing als Anteilseignervertreter 
           im Aufsichtsrat, da Herr Sing sein Amt mit Wirkung auf diesen 
           Zeitpunkt niedergelegt hat. 
 
 
           Herr Roland Sing war von der Hauptversammlung am 24. August 
           2012 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
           über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, zum 
           Mitglied des Aufsichtsrats bestellt worden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, zu beschließen: 
 
 
           Herr Dr. med. Jörg Weidenhammer, wohnhaft in Dresden, Arzt 
           sowie Geschäftsführer der TCC Trans Clinic Consultants GmbH 
           und der IGSF Institut für Gesundheits-System-Forschung 
           Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wird gemäß § 6 Abs. (2) 
           der Satzung der Gesellschaft mit Wirkung ab Beendigung dieser 
           Hauptversammlung für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen 
           Mitglieds Roland Sing, d.h. bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
           Geschäftsjahr 2016 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats 
           der Gesellschaft gewählt. 
 
 
           Herr Dr. med. Jörg Weidenhammer ist kein Mitglied in anderen 
           gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren 
           in- und ausländischen Kontrollgremien von 
           Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
           Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen Corporate 
           Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: 
 
 
           Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zum Zeitpunkt der 
           Wahl in den Aufsichtsrat zwischen Herrn Dr. Weidenhammer 
           einerseits und Gesellschaften des Maternus-Kliniken-Konzerns, 
           den Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt 
           mit mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien an der 
           Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits keine 
           geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv urteilender 
           Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen 
           würde. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2015 sowie zum Prüfer für die etwaige 
           prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten der 
           Gesellschaft 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Niederlassung 
           Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2015 zu wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum 
           Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht von 
           Zwischenfinanzberichten, die vor der ordentlichen 
           Hauptversammlung im Jahre 2016 aufgestellt werden, soweit die 
           prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte 
           beauftragt wird. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
           AktG, einschließlich der Ermächtigung zum Ausschluss von 
           Andienungs- und Bezugsrechten sowie zur Einziehung erworbener 
           eigener Aktien und Kapitalherabsetzung 
 
 
           Um in der Lage zu sein, eigene Aktien der Gesellschaft zu 
           erwerben und zu verwenden und dadurch der Gesellschaft erhöhte 
           Flexibilität bei der Unternehmensfinanzierung einzuräumen, 
           schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, zu beschließen: 
 
 
       1)    Der Vorstand wird ermächtigt, gemäß § 71 Abs. 1 
             Nr. 8 AktG eigene Aktien in Höhe von insgesamt bis zu 10 % 
             des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 08. Juli 2015 
             bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser Betrag 
             geringer ist - des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der 
             Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu jedem zulässigen 
             Zweck im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen nach Maßgabe 
             der folgenden Bestimmungen zu erwerben. Die Ermächtigung 
             wird mit Beschlussfassung am 08. Juli 2015 wirksam und gilt 
             bis zum 07. Juli 2020. 
 
 
             Die Ermächtigung kann durch die Gesellschaft, aber auch 
             durch nachgeordnete Konzernunternehmen oder für ihre oder 
             deren Rechnung durch von der Gesellschaft oder von einem 
             nachgeordneten Konzernunternehmen beauftragte Dritte 
             ausgenutzt werden. 
 
 
             Der Erwerb erfolgt in jedem Einzelfall nach Wahl des 
             Vorstands (i) über die Börse, (ii) mittels einer 
             öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, 
             (iii) mittels eines öffentlichen Kaufangebots oder (iv) 
             durch die Einräumung von Andienungsrechten an die Aktionäre. 
 
 
         *     Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der 
               von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag durch die 
               Eröffnungsauktion im XETRA-Handelssystem (oder einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) ermittelten Börsenkurs der 
               Aktie am Tag der Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb um 
               nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 01, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: -2-

*     Erfolgt der Erwerb mittels einer an alle 
               Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
               von Verkaufsangeboten, legt die Gesellschaft eine 
               Kaufpreisspanne je Aktie fest, innerhalb derer 
               Verkaufsangebote abgegeben werden können. Die 
               Kaufpreisspanne kann angepasst werden, wenn sich während 
               der Angebotsfrist erhebliche Kursabweichungen vom Kurs zum 
               Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe 
               von Verkaufsangeboten ergeben. Der von der Gesellschaft zu 
               zahlende Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten), den 
               die Gesellschaft auf Grund der eingegangenen 
               Verkaufsangebote ermittelt, darf den Durchschnitt der 
               Schlusskurse im XETRA-Handelssystem (oder einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) an den drei 
               Börsenhandelstagen vor dem nachfolgend beschriebenen 
               Stichtag um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
               Stichtag ist der Tag, an dem der Vorstand der Gesellschaft 
               endgültig formell über die Veröffentlichung der 
               Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder deren 
               Anpassung entscheidet. 
 
 
               Das Volumen der Annahme kann begrenzt werden. Sofern von 
               mehreren gleichartigen Verkaufsangeboten wegen der 
               Volumenbegrenzung nicht sämtliche angenommen werden 
               können, kann unter insoweit partiellem Ausschluss eines 
               eventuellen Andienungsrechts der Erwerb nach dem 
               Verhältnis der Andienungsquoten statt nach 
               Beteiligungsquoten erfolgen. Darüber hinaus können unter 
               insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen 
               Andienungsrechts eine bevorrechtigte Annahme geringerer 
               Stückzahlen bis zu 50 Stück angedienter Aktien je Aktionär 
               sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien 
               eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen 
               werden. 
 
 
         *     Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
               Kaufangebot, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die 
               Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusskurse im 
               XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an den drei Börsenhandelstagen vor dem 
               Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 
               % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der 
               Veröffentlichung eines Kaufangebots erhebliche 
               Abweichungen des maßgeblichen Kurses vom gebotenen 
               Kaufpreis oder den Grenzwerten der Kaufpreisspanne, so 
               kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall wird auf 
               den Durchschnittskurs der drei Börsenhandelstage vor der 
               Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt und 
               die 10 %-Grenze für das Über- oder Unterschreiten auf 
               diesen Betrag angewendet. Das Volumen des öffentlichen 
               Kaufangebots kann begrenzt werden. Sofern bei einem 
               öffentlichen Kaufangebot das Volumen der angebotenen 
               Aktien das vorhandene Rückkaufvolumen überschreitet, kann 
               unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen 
               Andienungsrechts der Erwerb nach dem Verhältnis der 
               angedienten Aktien (Andienungsquoten) statt nach dem 
               Verhältnis der Beteiligung der andienenden Aktionäre an 
               der Gesellschaft (Beteiligungsquote) erfolgen. Darüber 
               hinaus können unter insoweit partiellem Ausschluss eines 
               eventuellen Andienungsrechts eine bevorrechtigte Annahme 
               geringerer Stückzahlen bis zu 50 Stück angedienter Aktien 
               je Aktionär sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile 
               von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen 
               Gesichtspunkten vorgesehen werden. 
 
 
         *     Erfolgt der Erwerb mittels den Aktionären zur 
               Verfügung gestellter Andienungsrechte, so können diese pro 
               Aktie der Gesellschaft zugeteilt werden. Gemäß dem 
               Verhältnis des Grundkapitals der Gesellschaft zum Volumen 
               der von der Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien 
               berechtigt eine entsprechend festgesetzte Anzahl 
               Andienungsrechte zur Veräußerung einer Aktie der 
               Gesellschaft an diese. Andienungsrechte können auch 
               dergestalt zugeteilt werden, dass jeweils ein 
               Andienungsrecht pro Anzahl von Aktien zugeteilt wird, die 
               sich aus dem Verhältnis des Grundkapitals zum 
               Rückkaufvolumen ergibt. Bruchteile von Andienungsrechten 
               werden nicht zugeteilt; für diesen Fall werden die 
               entsprechenden Teilandienungsrechte ausgeschlossen. Der 
               Preis oder die Grenzwerte der angebotenen Kaufpreisspanne 
               (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten), zu dem bei Ausübung des 
               Andienungsrechts eine Aktie an die Gesellschaft veräußert 
               werden kann, wird nach Maßgabe der Regelungen im 
               vorstehenden Absatz bestimmt, wobei maßgeblicher Stichtag 
               derjenige der Veröffentlichung des Rückkaufangebots unter 
               Einräumung von Andienungsrechten ist, und gegebenenfalls 
               angepasst, wobei maßgeblicher Stichtag derjenige der 
               Veröffentlichung der Anpassung ist. Die nähere 
               Ausgestaltung der Andienungsrechte, insbesondere ihr 
               Inhalt, die Laufzeit und gegebenenfalls ihre 
               Handelbarkeit, bestimmt der Vorstand der Gesellschaft. 
 
 
 
             Die nähere Ausgestaltung des jeweiligen Erwerbs, 
             insbesondere eines etwaigen Kaufangebots oder einer etwaigen 
             Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten, bestimmt der 
             Vorstand. Dies gilt auch für die nähere Ausgestaltung 
             etwaiger Andienungsrechte, insbesondere hinsichtlich der 
             Laufzeit und ggf. ihrer Handelbarkeit. Dabei sind auch 
             kapitalmarktrechtliche und sonstige gesetzliche 
             Beschränkungen und Anforderungen zu beachten. 
 
 
       2)    Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser 
             Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien wie folgt zu 
             verwenden: 
 
 
 
       a)    Die Aktien können über die Börse oder durch ein 
             öffentliches Angebot an alle Aktionäre im Verhältnis ihrer 
             Beteiligungsquote veräußert werden; im Falle eines Angebots 
             an alle Aktionäre ist das Bezugsrecht für Spitzenbeträge 
             ausgeschlossen. 
 
 
       b)    Die Aktien können ferner auch anderweitig gegen 
             Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den 
             Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung 
             zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
             unterschreitet; der auf die Anzahl der unter dieser 
             Ermächtigung veräußerten Aktien entfallende anteilige Betrag 
             des Grundkapitals darf 10 % des zum Zeitpunkt der 
             Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese 
             Ermächtigung bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser 
             Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der jeweiligen 
             Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden 
             Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. Auf 
             diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals sind diejenigen 
             Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             bezugsrechtsfreien Veräußerung eigener Aktien aus 
             genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Ferner sind auf 
             diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals diejenigen 
             Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Optionsrechten 
             und/oder Wandlungsrechten/-pflichten ausgegeben bzw. 
             auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während 
             der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung 
             des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegeben wurden. 
 
 
       c)    Die Aktien können Dritten als (teilweise) 
             Gegenleistung zum unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
             Unternehmen (einschließlich der Erhöhung bestehenden 
             Anteilsbesitzes) oder sonstigen Wirtschaftsgütern, 
             insbesondere von Grundbesitz und Rechten an Grundbesitz oder 
             Forderungen (auch gegen die Gesellschaft), durch die 
             Gesellschaft oder ein nachgeordnetes Konzernunternehmen oder 
             im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen angeboten und 
             übertragen werden; eine Veräußerung in diesem Sinne stellt 
             auch die Einräumung von Wandlungs- oder Bezugsrechten sowie 
             von Kaufoptionen dar. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 01, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: -3-

d)    Die Aktien können zur Erfüllung von Options- bzw. 
             Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten oder 
             einem Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft aus Options- 
             und/oder Wandelanleihen, die die Gesellschaft oder ein 
             nachgeordnetes Konzernunternehmen der Gesellschaft aufgrund 
             einer Ermächtigung der Hauptversammlung begibt oder begeben 
             hat, verwendet werden. 
 
 
       e)    Bei einer Veräußerung eigener Aktien durch ein 
             Angebot an alle Aktionäre kann der Vorstand den Inhabern der 
             von der Gesellschaft oder einem ihrer nachgeordneten 
             Konzernunternehmen ausgegebenen Options- und/oder 
             Wandelanleihen ein Bezugsrecht auf die Aktien in dem Umfang 
             gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. 
             Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflicht 
             zustehen würde. 
 
 
       f)    Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, die 
             eigenen Aktien einzuziehen, ohne dass die Einziehung und 
             ihre Durchführung eines weiteren 
             Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. Sie können auch im 
             vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch 
             Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrages der übrigen 
             Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen 
             werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen 
             Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur 
             Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Erfolgt 
             die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand 
             zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung 
             ermächtigt. Die Einziehung kann auch mit einer 
             Kapitalherabsetzung verbunden werden; in diesem Fall ist der 
             Vorstand ermächtigt, das Grundkapital um den auf die 
             eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen Betrag des 
             Grundkapitals herabzusetzen, und ist der Aufsichtsrat 
             ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien und des 
             Grundkapitals in der Satzung entsprechend anzupassen. 
 
 
 
       3)    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, von der 
             Gesellschaft erworbene Aktien, soweit diese nicht für einen 
             bestimmten anderen Zweck verwendet werden, unter Wahrung des 
             Gebots der Angemessenheit der Vergütung (§ 87 Abs. 1 AktG) 
             wie folgt zu verwenden: 
 
 
             Sie können Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft als 
             Vergütung in Form einer Aktientantieme übertragen werden mit 
             der Maßgabe, dass die weitere Übertragung dieser Aktien 
             durch das jeweilige Mitglied des Vorstands binnen einer 
             Frist von mindestens drei Jahren ab Übertragung (Sperrfrist) 
             ebenso wenig zulässig ist wie die Eingehung von 
             Sicherungsgeschäften, durch die das wirtschaftliche Risiko 
             aus dem Kursverlauf für den Zeitraum der Sperrfrist 
             teilweise oder vollständig auf Dritte übertragen wird. Bei 
             der Übertragung ist für die Aktien jeweils der aktuelle 
             Börsenkurs (auf der Grundlage einer vom Aufsichtsrat zu 
             bestimmenden zeitnahen Durchschnittsbetrachtung) zugrunde zu 
             legen. Sie können Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft 
             auch als Vergütung in Form einer Aktientantieme zugesagt 
             werden. Für diesen Fall gelten die vorstehenden Regelungen 
             entsprechend. Dabei tritt der Zeitpunkt der Zusage an die 
             Stelle des Zeitpunkts der Übertragung der Aktien. Die 
             weiteren Einzelheiten werden vom Aufsichtsrat festgelegt. 
 
 
       4)    Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien 
             wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den 
             vorstehenden Ermächtigungen nach Ziffern 2) lit. a) bis f) 
             und 3) verwendet werden. 
 
 
       5)    Die Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien, zu 
             ihrer Veräußerung oder anderweitigen Verwendung bzw. zu 
             ihrem Einzug können unabhängig voneinander, einmal oder 
             mehrmals, ganz oder auch in Teilen ausgeübt werden. 
 
 
       6)    Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen 
             des Vorstands aufgrund dieser Ermächtigungen nur mit seiner 
             Zustimmung oder der Zustimmung eines 
             Aufsichtsratsausschusses vorgenommen werden dürfen. 
 
 
 
           Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß §§ 71 Abs. 
           1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
 
           Unter Tagesordnungspunkt 6 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat 
           vor, die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in 
           Übereinstimmung mit üblicher Unternehmenspraxis zu 
           ermächtigen, eigene Aktien zu erwerben, um dadurch der 
           Gesellschaft erhöhte Flexibilität in der 
           Unternehmensfinanzierung einzuräumen. Der Umfang der 
           Ermächtigung ist beschränkt auf Aktien, die höchstens 10 % des 
           zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 08. Juli 2015 
           bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser Betrag geringer 
           ist - des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der 
           vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals ausmachen. 
 
 
           Der Vorstand erstattet dazu gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 
           4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht, der nachstehend 
           vollständig bekannt gemacht wird: 
 
 
           Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der 
           Gleichbehandlung gemäß § 53a AktG zu wahren. Der 
           vorgeschlagene Erwerb der Aktien über die Börse, durch ein 
           öffentliches Kaufangebot, durch die öffentliche Einladung zur 
           Abgabe von Verkaufsofferten oder durch die Ausgabe von 
           Andienungsrechten an die Aktionäre trägt diesem Grundsatz 
           Rechnung. Sofern ein öffentliches Angebot oder eine 
           öffentliche Einladung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
           überzeichnet ist, also insgesamt der Gesellschaft mehr Aktien 
           zum Kauf angeboten wurden als von der Gesellschaft gekauft 
           werden sollen, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. 
           Ausschlaggebend ist insoweit das Verhältnis der Anzahl der 
           jeweils von einzelnen Aktionären angebotenen Aktien 
           zueinander. Dagegen ist nicht maßgeblich, wie viele Aktien ein 
           Aktionär, der Aktien zum Verkauf anbietet, insgesamt hält. 
           Denn nur die angebotenen Aktien stehen zum Kauf. Darüber 
           hinaus wäre eine Überprüfung des Aktienbestands des einzelnen 
           Aktionärs nicht praktikabel. Insoweit ist ein eventuelles 
           Recht der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien partiell 
           ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer 
           Stückzahlen von bis zu 50 Stück angedienter Aktien je Aktionär 
           sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen können in 
           einem solchen Fall vorgesehen werden. Diese Möglichkeiten 
           dienen dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu 
           erwerbenden Quoten und kleinere Restbestände zu vermeiden und 
           damit die technische Abwicklung zu erleichtern. Auch insoweit 
           wird daher ein eventuelles Recht der Aktionäre zur Andienung 
           ihrer Aktien partiell ausgeschlossen. 
 
 
           Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung können die von der 
           Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien entweder eingezogen 
           oder auf den im Beschluss genannten Wegen veräußert werden, 
           insbesondere durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre 
           im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote oder über die Börse. Mit 
           den beiden letztgenannten Möglichkeiten der Veräußerung der 
           erworbenen eigenen Aktien wird auch bei der Veräußerung der 
           Aktien das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt. 
           In den folgenden Fällen soll jedoch in Übereinstimmung mit §§ 
           71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 AktG die Möglichkeit zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bestehen oder ist 
           das Bezugsrecht der Aktionäre notwendigerweise ausgeschlossen: 
 
 
           1) Zunächst ist der Vorstand ermächtigt, bei einem Angebot an 
           alle Aktionäre Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszuschließen, 
           um glatte Bezugsverhältnisse zu erreichen. Ohne den Ausschluss 
           des Bezugsrechts hinsichtlich etwaiger Spitzenbeträge würden 
           die technische Durchführung der Veräußerung und die Ausübung 
           des Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als freie Spitzen 
           vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien 
           werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger 
           Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
 
           2) Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht im Einklang mit der 
           gesetzlichen Regelung in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ferner vor, 
           dass der Vorstand eine Veräußerung der erworbenen eigenen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 01, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: -4-

Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein 
           Angebot an alle Aktionäre vornehmen kann, wenn die erworbenen 
           eigenen Aktien entsprechend der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 
           4 AktG gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der 
           den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher 
           Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
           unterschreitet. Als Zeitpunkt der Veräußerung gilt der 
           Zeitpunkt, in dem die Übertragungsverpflichtung eingegangen 
           wird, auch wenn diese noch bedingt sein sollte. Geht der 
           Übertragung keine gesonderte Verpflichtung voraus, gilt als 
           Veräußerungszeitpunkt der Zeitpunkt der Übertragung selbst. 
           Dasselbe gilt, wenn der Zeitpunkt der Übertragung in der 
           Verpflichtungsvereinbarung als maßgeblicher Zeitpunkt bestimmt 
           wird. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für 
           die eigenen Aktien erfolgt zeitnah vor der Veräußerung der 
           eigenen Aktien. Diese Möglichkeit der Veräußerung eigener 
           Aktien ist unter Berücksichtigung der im Beschlussvorschlag 
           genannten Anrechnungen auf 10 % des Grundkapitals begrenzt. 
 
 
           Die Möglichkeit zur Veräußerung eigener Aktien, wie vorstehend 
           beschrieben, liegt im Interesse der Gesellschaft und der 
           Aktionäre, da durch die Veräußerung von Aktien beispielsweise 
           an institutionelle Anleger zusätzliche in- und ausländische 
           Aktionäre gewonnen werden können. Die Gesellschaft wird 
           darüber hinaus in die Lage versetzt, ihr Eigenkapital den 
           jeweiligen geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und 
           schnell und flexibel auf günstige Börsensituationen zu 
           reagieren. Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen 
           der Aktionäre werden gewahrt. Den Aktionären entsteht 
           angesichts des geringen Volumens von maximal 10 % des 
           Grundkapitals kein Nachteil, da die unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre veräußerten Aktien nur zu einem 
           Preis veräußert werden dürfen, der den Börsenpreis der Aktien 
           der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
           Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Interessierte 
           Aktionäre können daher eine zum Erhalt ihrer Beteiligungsquote 
           erforderliche Anzahl von Aktien zu annähernd gleichen 
           Konditionen über die Börse erwerben. 
 
 
           3) Die Gesellschaft soll ferner die Möglichkeit haben, eigene 
           Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und beim 
           (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
           oder Beteiligungen als Gegenleistung anbieten zu können. Die 
           vorgeschlagene Ermächtigung soll es der Gesellschaft des 
           Weiteren ermöglichen, eigene Aktien als Gegenleistung gegen 
           Übertragung sonstiger Wirtschaftsgüter, insbesondere von 
           Grundbesitz und Rechten an Grundbesitz oder Forderungen (auch 
           gegen die Gesellschaft), zu nutzen. 
 
 
           Der Preis, zu dem eigene Aktien in diesem Fall verwendet 
           werden, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und 
           vom jeweiligen Zeitpunkt ab. Vorstand und Aufsichtsrat werden 
           sich bei der Preisfestsetzung an den Interessen der 
           Gesellschaft sowie, soweit möglich, am Börsenkurs ausrichten. 
           Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenpreis ist hierbei 
           jedoch nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte 
           Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des 
           Börsenpreises in Frage zu stellen. 
 
 
           Wie bereits in der Vergangenheit prüft der Vorstand 
           fortlaufend Gelegenheiten für die Gesellschaft zum Erwerb von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
           Unternehmen, die in den Bereichen Pflege, Vorsorge und 
           Rehabilitation oder in sonstiger Weise im Unternehmensbereich 
           der Gesellschaft tätig sind. Der Erwerb derartiger 
           Beteiligungen, Unternehmen oder Unternehmensteile durch die 
           Gesellschaft oder ein nachgeordnetes Konzernunternehmen liegt 
           im Interesse der Gesellschaft, wenn der Erwerb die Festigung 
           oder Verstärkung der Marktposition des Konzerns erwarten lässt 
           oder den Markteintritt in neue Geschäftsfelder ermöglicht oder 
           erleichtert. Die Gewährung von Aktien liegt in den sonstigen 
           Fällen des Erwerbs sonstiger Wirtschaftsgüter im Interesse der 
           Gesellschaft, wenn die erworbenen Wirtschaftsgüter für die 
           Tätigkeit der Gesellschaft von Nutzen oder für die Finanz-, 
           Vermögens- oder Ertragslage der Gesellschaft von Vorteil sind 
           und ein Erwerb gegen Barzahlung nicht oder nicht zu 
           angemessenen Konditionen möglich ist. 
 
 
           Um einem berechtigten Interesse der Veräußerer oder der 
           Gesellschaft an einer (Teil-)Bezahlung in Form von Aktien der 
           Gesellschaft für solche Erwerbsfälle zeitnah und flexibel 
           Rechnung tragen zu können, ist es erforderlich, sofern nicht 
           auf ein Genehmigtes Kapital zurückgegriffen werden kann und 
           soll, dass der Vorstand zur Gewährung eigener Aktien unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ermächtigt wird. Da 
           das Volumen der eigenen Aktien beschränkt sein wird und die 
           Aktien zu einem Wert ausgegeben werden sollen, der sich, 
           soweit möglich, am Börsenkurs orientiert, haben interessierte 
           Aktionäre die Möglichkeit, im zeitlichen Zusammenhang mit 
           einer zu den vorgenannten Zwecken des Unternehmens-, 
           Unternehmensteil- oder Beteiligungserwerbs oder anders 
           erfolgenden Veräußerung von eigenen Aktien, bei der das 
           Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen wird, Aktien zu im 
           Wesentlichen vergleichbaren Konditionen über die Börse 
           hinzuzuerwerben. 
 
 
           Aufgrund der vorstehenden Erwägungen liegt aus Sicht des 
           Vorstands die vorgeschlagene Ermächtigung zur Verwendung 
           eigener Aktien im Interesse der Gesellschaft und kann es im 
           Einzelfall rechtfertigen, das Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen. Der konkrete Bezugsrechtsausschluss ist in 
           jedem Einzelfall vom Vorstand unter Berücksichtigung der 
           Interessen der Gesellschaft an der konkreten Maßnahme, der 
           Erforderlichkeit der (Teil-)Gewährung von Aktien und der 
           Bewertung der Aktie und der Gegenleistung zu entscheiden. 
 
 
           4) Ferner soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, 
           eigene Aktien zur Erfüllung von Options- bzw. Wandlungsrechten 
           oder Options- bzw. Wandlungspflichten oder einem 
           Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft aus von der 
           Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen 
           aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung begebenen 
           Schuldverschreibungen zu verwenden. 
 
 
           Durch die vorgeschlagene Beschlussfassung wird keine neue oder 
           weitere Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen 
           geschaffen. Sie dient lediglich dem Zweck, der Gesellschaft 
           die Möglichkeit einzuräumen, Options- bzw. Wandlungsrechte 
           oder Options- bzw. Wandlungspflichten oder 
           Aktienlieferungsrechte der Gesellschaft, die aufgrund 
           anderweitiger Ermächtigungen der Hauptversammlung begründet 
           werden, mit eigenen Aktien anstelle der Inanspruchnahme des 
           ansonsten vorgesehenen Bedingten Kapitals zu bedienen, wenn 
           dies im Einzelfall nach Prüfung durch Vorstand und 
           Aufsichtsrat im Interesse der Gesellschaft liegt. 
 
 
           5) Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden 
           können, soweit es erforderlich ist, um auch den Inhabern von 
           bestehenden und künftig zu begebenden Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf eigene Aktien 
           geben zu können, wenn dies die Bedingungen der jeweiligen 
           Schuldverschreibung vorsehen. Solche Schuldverschreibungen 
           sind zur erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt in der 
           Regel mit einem Verwässerungsschutzmechanismus ausgestattet, 
           der vorsehen kann, dass den Inhabern bei der Veräußerung 
           eigener Aktien mit Bezugsrecht der Aktionäre anstelle einer 
           Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises ein Bezugsrecht 
           auf eigene Aktien eingeräumt werden kann, wie es auch den 
           Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt, als ob sie 
           ihr Options- oder Wandlungsrecht bereits ausgeübt hätten bzw. 
           eine Wandlungspflicht erfüllt wäre. Dies hat den Vorteil, dass 
           die Gesellschaft - im Gegensatz zu einem Verwässerungsschutz 
           durch Reduktion des Options- bzw. Wandlungspreises - einen 
           höheren Ausgabekurs für die bei der Wandlung oder 
           Optionsausübung auszugebenden Aktien erzielen kann. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 01, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: -5-

6) Die auf Grund des Ermächtigungsbeschlusses erworbenen 
           eigenen Aktien können von der Gesellschaft ohne erneuten 
           Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden. Entsprechend 
           § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung der 
           Gesellschaft die Einziehung ihrer voll eingezahlten 
           Stückaktien beschließen, auch ohne dass damit eine 
           Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich 
           wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der 
           Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese Alternative 
           ausdrücklich vor. Durch eine Einziehung der eigenen Aktien 
           ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der 
           rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital 
           der Gesellschaft. Der Vorstand soll daher für diesen Fall auch 
           ermächtigt werden, die erforderlich werdende Änderung der 
           Satzung hinsichtlich der sich durch eine Einziehung 
           verändernden Zahl der Stückaktien vorzunehmen. 
 
 
           7) § 87 AktG sieht vor, dass die variablen 
           Vergütungsbestandteile der Vorstandsmitglieder u. a. auch 
           Komponenten auf mehrjähriger Bemessungsgrundlage enthalten 
           sollen. Es ist anerkannt und allgemein üblich, dass insoweit 
           auch aktienbezogene Komponenten in Betracht kommen. 
 
 
           Die Regelung in Ziffer 3) des Beschlussvorschlags verschafft 
           dem Aufsichtsrat die Möglichkeit, Tantiemezahlungen in Aktien 
           vorzunehmen. Da von der Ermächtigung nur unter Wahrung des 
           Gebots der Angemessenheit der Vergütung (§ 87 Abs. 1 AktG) 
           Gebrauch gemacht werden darf, eine angemessene rechtliche und 
           wirtschaftliche Mindestsperrfrist festgelegt ist sowie die 
           Aktien jeweils zum aktuellen Börsenkurs zuzuteilen und zu 
           übertragen sind, ist sichergestellt, dass das Bezugsrecht der 
           Aktionäre nicht unverhältnismäßig und nur im Interesse der 
           Gesellschaft ausgeschlossen wird. Die Mitglieder des 
           Vorstands, die Aktien auf dieser Grundlage als Vergütung 
           erhalten, haben ein zusätzliches Interesse daran, auf die 
           Wertsteigerung der Gesellschaft, ausgedrückt im Börsenkurs, 
           hinzuwirken. Sie tragen das Kursrisiko der Aktien, denn eine 
           Veräußerung oder anderweitige Verwertung der Aktien ist 
           innerhalb der Sperrfrist nicht zulässig. Die 
           Vorstandsmitglieder nehmen daher im Rahmen ihrer Vergütung an 
           etwaigen negativen Entwicklungen teil. Dasselbe gilt, wenn die 
           Aktien als Vergütungsbestandteil nicht sofort übertragen 
           werden, sondern im Hinblick auf die ohnehin nicht bestehende 
           Veräußerungsmöglichkeit zunächst nur zugesagt werden. Auch 
           dann liegt das Risiko des weiteren Kursverlaufs bei dem 
           jeweiligen Vorstandsmitglied. 
 
 
           Die weiteren Einzelheiten bestimmt der Aufsichtsrat im Rahmen 
           seiner gesetzlichen Kompetenzen. Insbesondere entscheidet er 
           darüber, ob, wann und in welchem Umfang er von der 
           Ermächtigung Gebrauch macht (§ 87 Abs. 1 AktG). Angesichts der 
           gesetzlichen Kompetenzverteilung hat der Aufsichtsrat jedoch 
           nicht die Möglichkeit, selbst als Vertretungsorgan der 
           Gesellschaft Aktien der Gesellschaft für Zwecke der 
           Vorstandsvergütung zu erwerben oder den Vorstand zu einem 
           solchen Erwerb anzuhalten. Konkrete Planungen zur Verwendung 
           von eigenen Aktien für Aktientantiemen bestehen derzeit nicht. 
 
 
           Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über die 
           Ausnutzung der Ermächtigung unterrichten. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen 
           Genehmigten Kapitals (§ 4 Abs. 5 der Satzung) und Schaffung 
           eines neuen Genehmigten Kapitals 2015/I gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts sowie über die entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die Hauptversammlung vom 11. Juli 2011 ermächtigte den 
           Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital 
           der Gesellschaft um insgesamt bis zu 26.212.500,00 EUR gegen 
           Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen. Den genauen Wortlaut dieser 
           Ermächtigung enthält § 4 Abs. (5) der Satzung der 
           Maternus-Kliniken AG. Diese Ermächtigung läuft am 12. Juli 
           2016 aus. Von dieser Ermächtigung ist bisher kein Gebrauch 
           gemacht worden. 
 
 
           Um dem Vorstand auch in Zukunft die notwendige Flexibilität zu 
           geben, das Grundkapital insbesondere zur Finanzierung des 
           Wachstums der Gesellschaft zu erhöhen, soll die Ermächtigung 
           in ihrer ursprünglichen Höhe erneuert werden. Vorstand und 
           Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Die Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals 
             in § 4 Abs. (5) der Satzung wird durch Streichung des § 4 
             Abs. (5) der Satzung ab Wirksamwerden des in dieser 
             Hauptversammlung am 08. Juli 2015 neu geschaffenen 
             Genehmigten Kapitals 2015/I aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt 
             des Wirksamwerdens dieser Aufhebung noch nicht davon 
             Gebrauch gemacht wurde. 
 
 
       b)    Es wird ein neues Genehmigtes Kapital 2015/I in 
             Höhe von 26.212.500,00 EUR geschaffen. Hierzu wird in § 4 
             der Satzung an die Stelle des gestrichenen § 4 Abs. (5) ein 
             neuer Absatz (5) mit folgendem Wortlaut eingefügt: 
 
 
         '(5)  Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
               07. Juli 2020 um insgesamt bis zu 26.212.500,00 EUR durch 
               ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 26.212.500 neuen 
               nennbetragslosen auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
               gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
               (Genehmigtes Kapital 2015/I). Hierbei steht den Aktionären 
               grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht zu. Das 
               Bezugsrecht kann den Aktionären auch mittelbar gewährt 
               werden gemäß § 186 Abs. 5 AktG. 
 
 
               Der Vorstand ist ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ist jedoch 
               nur in folgenden Fällen zulässig: 
 
 
           -     zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
 
 
           -     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum 
                 Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen 
                 oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
                 Unternehmen; 
 
 
           -     soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
                 von im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
                 2015/I umlaufenden Wandel- und/oder Optionsrechten bzw. 
                 einer Wandlungspflicht aus von der Maternus-Kliniken AG 
                 oder ihren Konzerngesellschaften bereits begebenen oder 
                 künftig zu begebenden Wandel- und/oder 
                 Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue 
                 Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach 
                 Ausübung der Wandel- und/oder Optionsrechte bzw. nach 
                 Erfüllung einer Wandlungspflicht als Aktionäre zustehen 
                 würde; 
 
 
           -     wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
                 erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das 
                 Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
                 anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des zum 
                 Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung 
                 bestehenden Grundkapitals oder, sofern dieser Betrag 
                 niedriger ist, 10 % des zum Zeitpunkt der Ausübung der 
                 Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt 
                 und der Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits 
                 börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung zum 
                 Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages 
                 nicht wesentlich unterschreitet (§ 203 Abs. 1 Satz 1 
                 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Auf diese Begrenzung 
                 sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
                 Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund 
                 anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder 
                 entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben 
                 wurden bzw. auszugeben sind. 
 
 
 
               Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
               sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der 
               Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach jeweiliger Ausnutzung 
               des Genehmigten Kapitals 2015/I oder nach Ablauf der Frist 
               für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015/I die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 01, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: -6-

Fassung der Satzung jeweils entsprechend anzupassen.' 
 
 
 
 
           Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß §§ 203 
           Abs. 2 in Verbindung mit 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
 
           Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 1, 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 
           AktG einen Bericht über die vorgeschlagene Ermächtigung zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. 
 
 
           Der Bericht liegt vom heutigen Tage an in den Geschäftsräumen 
           der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus und ist im 
           Internet unter www.maternus.de veröffentlicht. Auf Verlangen 
           wird der Bericht jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos 
           übersandt. Der Inhalt des Berichts wird vollständig wie folgt 
           bekannt gemacht: 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung die 
           Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals über insgesamt bis 
           zu 26.212.500,00 EUR vor. Bei der Ausnutzung dieses Kapitals 
           ist den Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. 
 
 
           Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen 
 
 
           Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, den Vorstand zu 
           ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge 
           vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Damit soll die 
           Abwicklung einer Emission mit einem grundsätzlichen 
           Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert werden. Solche 
           Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen 
           und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses 
           ergeben. Ihr Wert je Aktionär ist in der Regel gering, der 
           Aufwand für die Emission ohne einen solchen Ausschluss 
           deutlich höher. Der Ausschluss dient daher der Praktikabilität 
           und der erleichterten Durchführung einer Emission. Die als so 
           genannte 'freie Spitzen' vom Bezugsrecht ausgenommenen neuen 
           Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
 
           Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage 
 
 
           Ferner wird vorgeschlagen, dass der Vorstand mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt 
           ausschließen kann, um die neuen Aktien der Gesellschaft 
           Dritten gegen Sacheinlagen im Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen 
           oder Teilen daran anbieten zu können. Die Gesellschaft soll so 
           in die Lage versetzt werden, künftig Unternehmen, 
           Unternehmensteile, Beteiligungen oder mit einem solchen 
           Vorhaben in Zusammenhang stehende Wirtschaftsgüter zu 
           erwerben, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und die 
           Ertragskraft und den Unternehmenswert zu steigern. Die 
           Gesellschaft ist darüber hinaus aufgrund ihrer 
           Unternehmenstätigkeit darauf angewiesen, 
           Akquisitionsmöglichkeiten einschließlich struktureller 
           Veränderungen innerhalb ihrer Unternehmensgruppe kurzfristig 
           wahrnehmen zu können. Erfahrungsgemäß verlangen Eigentümer 
           interessanter Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für die 
           Veräußerung oft nicht Geld, sondern Aktien. Um auch solche 
           Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die Gesellschaft 
           die Möglichkeit haben, ihr Kapital mit Bezugsrechtsausschluss 
           zu erhöhen. Um die Liquidität der Gesellschaft zu schonen, 
           kann es sich im Einzelfall anbieten, solche Erwerbe mit Aktien 
           der Maternus-Kliniken AG zu bezahlen. Da eine Kapitalerhöhung 
           bei sich abzeichnenden Erwerbsmöglichkeiten häufig kurzfristig 
           erfolgen muss, für die Durchführung einer (außerordentlichen) 
           Hauptversammlung meistens keine Zeit bleibt und/oder die 
           Akquisition vor ihrem Abschluss nicht öffentlich bekannt 
           werden darf, ist die Schaffung eines solchen genehmigten 
           Kapitals erforderlich. 
 
 
           Bezugsrechtsausschluss bei Options- und 
           Wandelschuldverschreibungen 
 
 
           Darüber hinaus soll das Bezugsrecht mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats ausgeschlossen werden können, soweit es 
           erforderlich ist, um auch den Inhabern von bestehenden und 
           künftig zu begebenden Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien 
           geben zu können, wenn dies die Bedingungen der jeweiligen 
           Schuldverschreibung vorsehen. Solche Schuldverschreibungen 
           sind zur erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt in der 
           Regel mit einem Verwässerungsschutzmechanismus ausgestattet, 
           der vorsieht, dass den Inhabern bei nachfolgenden 
           Aktienemissionen mit Bezugsrecht der Aktionäre anstelle einer 
           Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises ein Bezugsrecht 
           auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es auch den 
           Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt, als ob sie 
           ihr Options- oder Wandlungsrecht bereits ausgeübt hätten bzw. 
           eine Wandlungspflicht erfüllt wäre. Dies hat den Vorteil, dass 
           die Gesellschaft - im Gegensatz zu einem Verwässerungsschutz 
           durch Reduktion des Options- bzw. Wandlungspreises - einen 
           höheren Ausgabekurs für die bei der Wandlung oder 
           Optionsausübung auszugebenden Aktien erzielen kann. 
 
 
           Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen gem. § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG 
 
 
           Der Vorstand soll darüber hinaus ermächtigt werden, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auch dann 
           auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
           insgesamt 10 % des anteiligen Betrags des Grundkapitals, das 
           auf die neuen Aktien entfällt, nicht übersteigt und der 
           Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
           Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen 
           Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet 
           (§ 203 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Diese 
           Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, auch sehr 
           kurzfristig einen eventuellen Kapitalbedarf zu decken, um 
           Marktchancen in verschiedenen Geschäftsfeldern schnell und 
           flexibel zu nutzen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht 
           ein sehr schnelles Handeln und eine Platzierung nah am 
           Börsenkurs und liegt somit im Interesse der Gesellschaft und 
           der Aktionäre. Die Kapitalerhöhung unter 
           Bezugsrechtsausschluss darf weder zum Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens der Ermächtigung noch zum Zeitpunkt ihrer 
           Ausübung 10 % des bestehenden Grundkapitals übersteigen. Die 
           vorgeschlagene Ermächtigung trägt diesem Erfordernis Rechnung. 
           Die Grenze von 10 % des Grundkapitals erfasst im Falle 
           mehrfacher Ausübung der Ermächtigung sämtliche 
           Erhöhungsbeträge, für die ein Bezugsrechtsausschluss gilt. 
 
 
           Das Bedürfnis der Aktionäre nach Verwässerungsschutz für ihren 
           Anteilsbesitz wird geschützt, indem die neuen Aktien nahe am 
           Börsenkurs platziert werden und jeder Aktionär zur 
           Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien zu annähernd 
           gleichen Bedingungen am Markt erwerben kann. 
 
 
           Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
 
 
           Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er 
           von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies 
           nur dann tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des 
           Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer 
           Aktionäre liegt. Der Vorstand wird der jeweils nächsten 
           Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung 
           berichten. 
 
 
     II.   Teilnahmebedingungen und weitere Angaben 
 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung 
                              des Stimmrechts 
 
 
           Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder das 
           Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich spätestens bis zum 
           Ablauf des 01. Juli 2015 (24:00 Uhr MESZ) unter der 
           nachstehenden Adresse 
 
 
             Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft 
             c/o HCE Haubrok AG 
             Landshuter Allee 10 
             80637 München 
             Deutschland 
             Telefax: +49 (0) 89 210 27 289 
             E-Mail: meldedaten@hce.de 
 
 
 
           bei der Gesellschaft anmelden. Die Aktionäre müssen außerdem 
           die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
           Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Für den Nachweis der 
           Berechtigung ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
           depotführende Institut notwendig, der sich auf den im 
           Aktiengesetz hierfür vorgesehenen Zeitpunkt beziehen muss. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 01, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: -7-

Gemäß § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG hat sich der Nachweis auf den 
           Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den 
           Beginn des 17. Juni 2015 (0:00 Uhr MESZ) ('Nachweisstichtag') 
           zu beziehen. Wie die Anmeldung muss auch dieser Nachweis des 
           Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten 
           Adresse spätestens bis zum Ablauf des 01. Juli 2015 (24:00 Uhr 
           MESZ) zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des 
           Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen 
           in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. 
 
 
           Nach form- und fristgerechter Anmeldung einschließlich Zugang 
           des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft, 
           werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
           übersandt. Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung ist 
           die Eintrittskarte nicht Teilnahmevoraussetzung, sondern dient 
           lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an den 
           Einlasskontrollen für den Zugang zur Hauptversammlung. Um den 
           rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, 
           bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine 
           Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. 
           Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des 
           Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das 
           depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig 
           eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut 
           angefordert haben, brauchen daher nichts weiter zu 
           veranlassen. 
 
 
          Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
 
           Der Nachweisstichtag (auch sog. Record Date) ist das 
           entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des 
           Teilnahme- und des Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im 
           Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als 
           Aktionär nur, wer nachgewiesen hat, dass er zum 
           Nachweisstichtag Aktionär war. Veränderungen im Aktienbestand 
           nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. 
           Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Stichtag erworben 
           haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen, 
           soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur 
           Rechtsausübung ermächtigen lassen. Aktionäre, die sich 
           ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind 
           auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
           Ausübung des Stimmrechtes berechtigt, wenn sie die Aktien nach 
           dem Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine 
           Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein 
           relevantes Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung. 
 
 
          Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
 
           Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
           teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen 
           Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine 
           Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsvertreter der 
           Gesellschaft oder eine Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch 
           im Falle einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte 
           Anmeldung zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis 
           des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Ausführungen 
           erforderlich (siehe oben 'Voraussetzungen für die Teilnahme an 
           der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts'). 
           Vollmachten können jederzeit - auch noch während der 
           Hauptversammlung - erteilt werden. Die Erteilung und der 
           Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber 
           der Gesellschaft als auch durch die Erklärung gegenüber dem zu 
           Bevollmächtigenden erfolgen. Die persönliche Teilnahme des 
           Aktionärs an der Hauptversammlung gilt automatisch als 
           Widerruf der einem Dritten zuvor erteilten Vollmacht. 
 
 
           Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
           Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen 
           grundsätzlich der Textform. Kreditinstitute, 
           Aktionärsvereinigungen und andere der in § 135 Abs. 8 und 10 
           des Aktiengesetzes gleichgestellten Institute, Unternehmen 
           oder Personen können für ihre eigene Bevollmächtigung 
           abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben. 
           Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem 
           bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von diesem nachprüfbar 
           festgehalten werden. Wir bitten die Aktionäre, sich in einem 
           solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig über 
           die Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
 
           Aktionäre, die einen sonstigen Vertreter bevollmächtigen 
           möchten, können hierzu das Vollmachtsformular verwenden, das 
           die Aktionäre nach ordnungsgemäßer Anmeldung zusammen mit der 
           Eintrittskarte erhalten. Außerdem können die Aktionäre das 
           Vollmachtsformular verwenden, das ab der Bekanntmachung der 
           Einberufung über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
           [http://www.maternus.de/deu/investor-relations/hauptversammlung/hauptversammlung.html] 
           unter der Rubrik 'Dokumente für das Kalenderjahr 2015' zur 
           Verfügung steht ('Vollmacht an Dritte'). Die Verwendung eines 
           von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten 
           Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Möglich ist auch, dass 
           Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. 
 
 
           Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft an 
           folgende Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse (z. B. als 
           eingescannte Datei im pdf-Format) übermittelt werden: 
 
 
          Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft 
                   Investor Relations 
                Französische Str. 53-55 
                      10117 Berlin 
            Telefax: +49 (0) 30 65 79 80 650 
               E-Mail: HV2015@maternus.de 
 
 
          Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
 
 
           Als Service bieten wir unseren Aktionären an, sich durch von 
           der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei der 
           Ausübung ihres Stimmrechts vertreten zu lassen. Die 
           Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft dürfen das Stimmrecht 
           nur nach Maßgabe erteilter Weisungen zu den einzelnen 
           Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Sollte zu einem 
           Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, 
           so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt 
           entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Eine 
           Ausübung des Stimmrechtes durch die Stimmrechtsvertreter der 
           Gesellschaft nach eigenem Ermessen ist nicht möglich. Wenn und 
           soweit Aktionäre keine Weisung erteilen, wird sich der 
           Stimmrechtsvertreter insoweit der Stimme enthalten. Die 
           Beauftragung der von der Gesellschaft benannten 
           Stimmrechtsvertreter zur Widerspruchserklärung sowie zur 
           Antrag- und Fragenstellung ist ausgeschlossen. 
 
 
           Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den 
           Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, 
           erhalten die Aktionäre nach ordnungsgemäßer Anmeldung zusammen 
           mit der Eintrittskarte. Ferner können die Aktionäre das 
           Vollmachtsformular verwenden, das ab der Bekanntmachung der 
           Einberufung über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
           [http://www.maternus.de/deu/investor-relations/hauptversammlung/hauptversammlung.html 
           unter der Rubrik] 'Dokumente für das Kalenderjahr 2015' zur 
           Verfügung steht ('Vollmacht und Weisung'). 
 
 
           Der Nachweis der Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters 
           der Gesellschaft samt Weisungen soll aus organisatorischen 
           Gründen spätestens mit Ablauf des 07. Juli 2015 bei der oben 
           genannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen 
           sein. 
 
 
           Darüber hinaus haben an der Hauptversammlung teilnehmende 
           Aktionäre und Aktionärsvertreter auch während der 
           Hauptversammlung die Möglichkeit, den Stimmrechtsvertreter der 
           Gesellschaft mit der weisungsgebundenen Ausübung des 
           Stimmrechts bis zum Ende der Generaldebatte zu 
           bevollmächtigen. Am Tag der Hauptversammlung können die 
           Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter 
           der Gesellschaft sowie deren Änderung oder Widerruf in 
           Textform an der Ein- und Ausgangskontrolle der 
           Hauptversammlung erfolgen. 
 
 
           Die persönliche Teilnahme des Aktionärs oder eines 
           bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt 
           automatisch als Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht an 
           die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 01, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: -8-

Angaben zu den Rechten der Aktionäre gemäß 
          § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG 
 
 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen einer Minderheit (§ 122 Abs. 2 AktG) 
 
 
           Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 
           500.000,00 EUR des Grundkapitals erreichen (entsprechend 
           200.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die 
           Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
 
 
           Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
           Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an 
           den Vorstand der Maternus-Kliniken AG zu richten und muss der 
           Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, 
           somit spätestens bis zum Ablauf des 07. Juni 2015 (24:00 Uhr 
           MESZ) zugehen. Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen 
           an folgende Adresse: 
 
 
          Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft 
                        Vorstand 
                Französische Str. 53-55 
                      10117 Berlin 
 
 
           Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer 
           ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich 
           angeordneten Mindestbesitzzeit von drei Monaten sind und diese 
           bis zur Entscheidung über das Verlangen halten (§§ 122 Abs. 2, 
           122 Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG sowie § 70 AktG). 
           Bislang ist nicht abschließend geklärt, auf welchen Zeitpunkt 
           für die Berechnung der dreimonatigen Vorbesitzzeit abzustellen 
           ist. Die Regelungen werden zum Teil so ausgelegt, dass vom Tag 
           des Zugangs des Ergänzungsverlangens bei der Gesellschaft 
           zurückzurechnen ist (so die wohl überwiegende Auffassung). 
           Nach der Gegenmeinung soll vom Tag der Hauptversammlung 
           zurückzurechnen sein. Die Gesellschaft legt die letztgenannte, 
           für die Aktionäre günstigere Auslegung zugrunde und wird 
           ordnungsgemäße Verlangen daher bereits dann berücksichtigen, 
           wenn der/die Antragsteller nachweist/nachweisen, dass er/sie 
           seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung 
           Inhaber der Aktien ist/sind. Bei der Berechnung dieser Frist 
           ist der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen. Die 
           Aktien müssen danach also spätestens seit dem 07. April 2015 
           (0:00 Uhr MESZ) gehalten werden. Ferner ist bei der Berechnung 
           der Aktienbesitzzeit § 70 AktG zu berücksichtigen. 
 
 
           Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit 
           sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - 
           unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger 
           bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung 
           zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie 
           die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. 
           Sie werden außerdem über die Internetseite der Gesellschaft 
           unter 
 
           [http://www.maternus.de/deu/investor-relations/hauptversammlung/hauptversammlung.html] 
           unter der Rubrik 'Dokumente für das Kalenderjahr 2015' 
           veröffentlicht. 
 
 
          Gegenanträge (§ 126 Abs. 1 AktG) und Wahlvorschläge (§ 127 AktG) 
 
 
           Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung einen 
           Gegenantrag mit Begründung gegen die Beschlussvorschläge von 
           Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der 
           Tagesordnung zu stellen oder einen Vorschlag zur Wahl eines 
           anderen Aufsichtsratsmitglieds oder eines anderen 
           Abschlussprüfers zu unterbreiten. Anders als Gegenanträge 
           brauchen Wahlvorschläge nicht begründet zu werden. 
 
 
           Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die 
           der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse 
           spätestens bis zum Ablauf des 23. Juni 2015 (24:00 Uhr MESZ) 
           zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des 
           Aktionärs, der Begründung (im Falle eines Gegenantrags) und 
           einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die 
           Internetseite 
 
           [http://www.maternus.de/deu/investor-relations/hauptversammlung/hauptversammlung.html] 
           unter der Rubrik 'Dokumente für das Kalenderjahr 2015' 
           unverzüglich zugänglich gemacht. 
 
 
           Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen 
           Begründung bzw. einen Wahlvorschlag nicht zugänglich zu 
           machen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 
           AktG vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu 
           einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der 
           Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in 
           wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende 
           Angaben enthält. Ein Wahlvorschlag muss darüber hinaus auch 
           dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag nicht 
           den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der 
           vorgeschlagenen Person enthält. Die Begründung eines 
           Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn 
           sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
 
           Für die Übermittlung von Gegenanträgen (nebst Begründung) und 
           Wahlvorschlägen ist folgende Adresse maßgeblich: 
 
 
          Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft 
                   Investor Relations 
                Französische Str. 53-55 
                      10117 Berlin 
            Telefax: +49 (0)30 65 79 80 650 
               E-Mail: HV2015@maternus.de 
 
 
           Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und 
           Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab 
           fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung 
           nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt 
           bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, 
           während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen 
           Tagesordnungspunkten oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige 
           und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, 
           bleibt unberührt. 
 
 
          Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
 
           Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär oder 
           Aktionärsvertreter auf Verlangen in der Hauptversammlung vom 
           Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu 
           geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des 
           Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
           Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die 
           rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
           verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in 
           den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter den in § 
           131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand 
           die Auskunft verweigern. 
 
 
           Nach § 14 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft kann der 
           Vorsitzende der Hauptversammlung das Frage- und Rederecht der 
           Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere 
           berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres 
           Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen 
           Hauptversammlungsverlauf für einzelne Tagesordnungspunkte oder 
           für einzelne Redner zu setzen. 
 
 
          Weitergehende Erläuterungen 
 
 
           Weitere Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 
           Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG finden sich auf 
           der Internetseite der Gesellschaft unter 
           [http://www.maternus.de/deu/investor-relations/ 
           hauptversammlung/hauptversammlung.html] unter der Rubrik 
           'Dokumente für das Kalenderjahr 2015'. 
 
 
          Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung 
 
 
           Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
           Grundkapital der Gesellschaft 52.425.000,00 EUR, welches in 
           20.970.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien 
           eingeteilt ist. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl 
           der Stimmrechte entspricht somit der Gesamtzahl der Aktien der 
           Gesellschaft und beträgt demnach zum Zeitpunkt der Einberufung 
           der Hauptversammlung 20.970.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft 
           hält zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der 
           Hauptversammlung im Bundesanzeiger keine eigenen Aktien. 
 
 
          Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft 
 
 
           Die Informationen nach § 124a AktG zur diesjährigen 
           ordentlichen Hauptversammlung sind über die Internetseite der 
           Gesellschaft unter 
 
           [http://www.maternus.de/deu/investor-relations/hauptversammlung/hauptversammlung.html] 
           unter der Rubrik 'Dokumente für das Kalenderjahr 2015' 
           zugänglich. Nach der Hauptversammlung werden die 
           Abstimmungsergebnisse unter derselben Internetadresse bekannt 
           gegeben. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 01, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

Berlin, im Mai 2015 
 
   Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft 
 
   Der Vorstand 
 
   Anfahrt 
 
   Von Osnabrück kommend: 
   An der ersten Ampelanlage nach dem Autobahnende rechts in die 
   Ringstraße abbiegen. Von dort der Beschilderung 'Maternus-Klinik' 
   folgen [Ringstraße - Lange Straße - Bültestraße - Am Brinkkamp]. 
 
   Von Dortmund oder Hannover kommend: 
   Autobahn A2: Autobahnabfahrt Exter, von dort in Richtung Bad 
   Oeynhausen-Lohe fahren, nach ca. 5 km der Beschilderung 
   'Maternus-Klinik' folgen [Loher Straße - Bültestraße - Am Brinkkamp]. 
 
   Von Bremen/Nienburg/Minden auf der B61 kommend: 
   Am Ende der B61 an der Ampelkreuzung rechts in die Mindener Straße 
   abbiegen. Dort nach ca. 2,5 km (6. größere Ampel) links in die 
   Ringstraße abbiegen. Von dort der Beschilderung folgen [Ringstraße - 
   Lange Straße - Bültestraße - Am Brinkkamp]. 
 
   Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln 
 
   Der Bahnhof in Bad Oeynhausen ist an den öffentlichen Nah- und 
   Fernverkehr angeschlossen. 
 
   Parkmöglichkeiten 
 
   Auf dem Klinikgelände in Bad Oeynhausen sind ausreichend Parkplätze 
   vorhanden. 
 
   Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft 
   Französische Straße 53-55 
   10117 Berlin 
 
   Telefon: 030 65 79 80 - 0 
   Telefax: 030 65 79 80 - 500 
 
   E-Mail: info@maternus.de 
 
 
 
 
 
01.06.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft 
              Französische Straße 53 - 55 
              10117 Berlin 
              Deutschland 
Telefon:      +49 30 65 79 80-0 
Fax:          +49 30 65 79 80-500 
E-Mail:       petersa@cura-ag.com 
Internet:     http://www.maternus.de 
ISIN:         DE0006044001 
WKN:          604400 
Börsen:       Regulierter Markt in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt (General 
              Standard),  Freiverkehr in München, Stuttgart 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 

(END) Dow Jones Newswires

June 01, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2015 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.