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DGAP-HV: Ehlebracht Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.07.2015 in Bielefeld mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Ehlebracht Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
08.06.2015 15:13 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Ehlebracht AG 
 
   Enger 
 
   ISIN-Nr.: DE 000 564 910 7 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, 16. Juli 2015 um 
   11:00 Uhr in der Stadthalle Bielefeld, Willy-Brandt-Platz 1, 33602 
   Bielefeld, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichtes und des 
           Konzernlageberichtes einschließlich der erläuternden Berichte 
           des Vorstandes zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 
           Abs. 4 HGB und der Erklärung zur Unternehmensführung 2014 
           gemäß § 289a HGB sowie des Berichtes des Aufsichtsrates für 
           das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Die vorstehenden Unterlagen stehen im Internet unter 
           www.ehlebracht-ag.com zum Download bereit. 
 
 
     2.    Verwendung des Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom Bilanzgewinn von 
           1.693.593,14 EUR eine Dividende pro Stückaktie von 0,10 EUR 
           auszuschütten und den verbleibenden Bilanzgewinn von 
           403.593,14 EUR auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Vorstand Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
   Mitglieder des Aufsichtsrates im Geschäftsjahr 2014 waren 
 
 
 
       a)    Dr. Walter Hasselkus 
 
 
       b)    Jörns Haberstroh 
 
 
       c)    Mark Knobloch 
 
 
       d)    Dirk Haussels 
 
 
       e)    Achim Wiegmann 
 
 
       f)    Tanja Henning 
 
 
 
   Die Entlastung soll in getrennten Beschlussfassungen erfolgen. Somit 
   ist über folgende Entlastungen zu beschließen: 
 
 
 
       a)    Dr. Walter Hasselkus 
 
 
       b)    Jörns Haberstroh 
 
 
       c)    Mark Knobloch 
 
 
       d)    Dirk Haussels 
 
 
       e)    Achim Wiegmann 
 
 
       f)    Tanja Henning 
 
 
 
     5.    Neuwahl zum Aufsichtsrat 
 
 
           Herr Mark Knobloch ist durch Amtsniederlegung aus dem 
           Aufsichtsrat ausgeschieden. Durch Beschluss des Amtsgerichtes 
           Bad Oeynhausen vom 24.02.2015 wurde Herr Ralf Kesseböhmer zum 
           Mitglied des Aufsichtsrats der Ehlebracht AG bestellt. Sein 
           Amt erlischt, sobald die Hauptversammlung ein entsprechendes 
           Mitglied gewählt hat. 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Ehlebracht AG setzt sich gemäß § 11 Ziff. 
           1 der Satzung, §§ 95, 96, 101 Aktiengesetz (AktG) und dem 
           Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) aus sechs Personen 
           zusammen, von denen zwei von den Arbeitnehmern und vier von 
           der Hauptversammlung gewählt werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, anstelle der gerichtlichen 
           Bestellung durch die Hauptversammlung zum Mitglied des 
           Aufsichtsrates zu wählen 
 
 
           Herrn Ralf Kesseböhmer, Kaufmann, Mülheim an der Ruhr 
 
 
           Herr Ralf Kesseböhmer bekleidet keine weiteren Mandate in 
           anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder 
           vergleichbaren Kontrollgremien. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
     6.    Beschlussfassung der Hauptversammlung nach § 62 
           Abs. 5 Satz 1 und Satz 8 UmwG i. V. m. § 327a Abs. 1 Satz 1 
           AktG über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre 
           (Minderheitsaktionäre) der Ehlebracht AG auf die Ehlebracht 
           Holding AG (Hauptaktionärin). 
 
 
           Gemäß § 62 Abs. 5 Umwandlungsgesetz (UmwG) i.V.m. §§ 327a ff. 
           AktG kann die Hauptversammlung einer übertragenden 
           Aktiengesellschaft im Zusammenhang mit einer Verschmelzung auf 
           eine übernehmende Aktiengesellschaft, der Aktien in Höhe von 
           mindestens 90 % des Grundkapitals der übertragenden 
           Aktiengesellschaft gehören (Hauptaktionär), die Übertragung 
           der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf 
           den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen 
           Barabfindung beschließen (sog. verschmelzungsrechtlicher 
           Squeeze-Out). 
 
 
           Die Ehlebracht AG ('EHLAG') ist eine im Handelsregister des 
           Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 6771 eingetragene 
           Aktiengesellschaft mit Sitz in Enger. Das Grundkapital der 
           Ehlebracht AG beträgt EUR 19.350.000 und ist eingeteilt in 
           insgesamt 12.900.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit 
           einem rechnerischen Anteil von EUR 1,50 ('EHLAG-Aktien'). Die 
           Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. 
 
 
           Die Ehlebracht Holding AG ('HOLDAG') firmierte bisher unter 
           dem Firmennamen E & Funktionstechnik Holding AG. Mit Beschluss 
           ihrer Hauptversammlung vom 27. April 2015 wurde sie in HOLDAG 
           umbenannt und der Sitz nach Enger verlegt. Die HOLDAG ist seit 
           dem 12. Mai 2015 eingetragen im Handelsregister des 
           Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 14509. Sie hält 
           unmittelbar 11.702.130 EHLAG-Aktien, was rund 90,7142 % des 
           Grundkapitals der EHLAG entspricht. Mit einer direkten 
           Beteiligung an der EHLAG von mehr als 90 % des Grundkapitals 
           ist die HOLDAG damit Hauptaktionärin im Sinne von § 62 Abs. 5 
           Satz 1, Abs. 1 UmwG. 
 
 
           Die HOLDAG beabsichtigt, von der Möglichkeit des 
           verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out Gebrauch zu machen. Am 
           22. Mai 2015 haben die EHLAG und die HOLDAG zur Niederschrift 
           des Notars Dr. Marc Hermanns mit Amtssitz in Köln (UR-Nr. 878 
           / 2015 H) einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit dem die 
           EHLAG ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten 
           unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG 
           auf die HOLDAG überträgt. Der Verschmelzungsvertrag enthält 
           die Angabe nach § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG, dass im Zusammenhang 
           mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre 
           der EHLAG als übertragender Gesellschaft erfolgen soll. Der 
           Verschmelzungsvertrag steht unter der aufschiebenden 
           Bedingung, dass der zur Beschlussfassung vorgeschlagene 
           Beschluss über die Übertragung der Aktien der 
           Minderheitsaktionäre der EHLAG auf die HOLDAG in das 
           Handelsregister des Sitzes der EHLAG mit dem Vermerk nach § 62 
           Abs. 5 Satz 7 UmwG, dass dieser Übertragungsbeschluss erst 
           gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register 
           des Sitzes der HOLDAG wirksam wird, eingetragen wird. Die 
           Verschmelzung erfolgt als Konzernverschmelzung ohne eine 
           Anteilsgewährung. 
 
 
           Die angemessene Barabfindung, welche den Minderheitsaktionären 
           als Gegenleistung für die Übertragung ihrer Aktien auf die 
           HOLDAG als Hauptaktionärin zu zahlen ist, hat die HOLDAG auf 
           der Grundlage eines Bewertungsgutachtens der TAP Dr. 
           Schlumberger Krämer Pothorn & Partner mbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, vom 19. Mai 2015 
           ermittelt und auf EUR 3,82 je EHLAG-Aktie festgelegt. 
 
 
           Die HOLDAG hat dem Vorstand der EHLAG am 20. Mai 2015 eine 
           Gewährleistungserklärung der Sparkasse Osnabrück übermittelt. 
           Darin garantiert die Sparkasse Osnabrück die Erfüllung der 
           Verpflichtung der HOLDAG als Hauptaktionärin der EHLAG, den 
           Minderheitsaktionären der EHLAG nach Wirksamwerden des 
           Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte 
           Barabfindung zuzüglich etwaiger gesetzlicher Zinsen für die 
           auf die HOLDAG übergegangenen Aktien der EHLAG zu zahlen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
             'Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der 
             übrigen Aktionäre der Ehlebracht AG (Minderheitsaktionäre) 
             werden gemäß § 62 Abs. 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit 
             §§ 327a ff. Aktiengesetz gegen Gewährung einer von der 
             Ehlebracht Holding AG mit Sitz in Enger (Hauptaktionärin) zu 
             zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 3,82 je 
             auf den Inhaber lautende Stückaktie der Ehlebracht AG auf 
             die Hauptaktionärin übertragen.' 
 
 
 
           Von der Einberufung der Hauptversammlung an, die über die 
           Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 08, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

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