DJ DGAP-HV: Vita 34 AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.07.2015 in Leipzig mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Vita 34 AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 16.06.2015 16:28 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Vita 34 AG Leipzig ISIN DE000A0BL849 - WKN A0BL84 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, den 28. Juli 2015, um 11:00 Uhr MESZ, findet in der BIO CITY Leipzig, Deutscher Platz 5, 04103 Leipzig, die ordentliche Hauptversammlung der Vita 34 AG mit Sitz in Leipzig statt. Hierzu laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre herzlich ein. I. TAGESORDNUNG Punkt 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Vita 34 AG zum 31. Dezember 2014, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, des für die Vita 34 AG und den Konzern zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2014 mit den erläuternden Berichten zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Die vorstehend genannten Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufungder Hauptversammlung den Aktionären im Internet unter www.vita34group.de, Bereich "Hauptversammlung" zugänglich gemacht. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss nach § 172 AktG festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf. Punkt 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Vita 34 AG zum 31. Dezember 2014 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 883.077,78 wie folgt zu verwenden: a) Ausschüttung einer Dividende EUR 441.975,00 von EUR 0,15 auf jede gewinnberechtigte Stückaktie b) Vortrag auf neue Rechnung EUR 441.102,78 Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71 b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien ändern. In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,15 je dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet werden. Punkt 3 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: "Den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt." Punkt 4 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: "Den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt." Punkt 5 Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: "Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart (Zweigniederlassung Leipzig), wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 sowie zum Prüfer für die gegebenenfalls prüferische Durchsicht von Zwischenberichten bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung bestellt." Punkt 6 Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur Erweiterung des Aufsichtsrats (§ 12) und zur Neustrukturierung der Aufsichtsratsvergütung (§ 18) Die Gesellschaft befindet sich nach wie vor in einem wirtschaftlich herausfordernden Umfeld. Darüber hinaus haben die rechtlichen Anforderungen an die Mitglieder des Aufsichtsrats in den vergangenen Jahren zugenommen. Um den sich daraus ergebenden Anforderungen weiterhin bestmöglich gerecht zu werden, ist es angezeigt, den Aufsichtsrat der Gesellschaft mit zusätzlicher Kapazität und zusätzlichem Fachwissen auszustatten. Auch macht es die derzeitige satzungsmäßige Zahl von drei Aufsichtsratsmitgliedern notwendig, dass immer sämtliche Aufsichtsratsmitglieder an einer Beschlussfassung mitwirken. Dies kann zu Verzögerungen führen, wenn ein Aufsichtsratsmitglied einmal verhindert sein sollte. Darüber hinaus wäre der Aufsichtsrat bei Amtsniederlegung eines Aufsichtsratsmitglieds bis zu einer gerichtlichen Bestellung oder Neuwahl durch die Hauptversammlung beschlussunfähig. Vor diesem Hintergrund halten es Vorstand und Aufsichtsrat für sachgerecht, die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder auf sechs zu erhöhen. Im Rahmen der notwendigen Erweiterung des Aufsichtsrates soll auch die Vergütung der Tätigkeit des Aufsichtsrates neu strukturiert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen, die Satzung der Gesellschaft wie folgt zu ändern: a) § 12 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt geändert und neu gefasst: '(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern.' b) § 18 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt geändert und neu gefasst: '(1) Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Vergütung in Höhe von 16.000,00 Euro für jedes volle Jahr ihrer Mitgliedschaft im Aufsichtsrat. Für den Vorsitzenden des Aufsichtsrates erhöht sich diese Vergütung auf 72.000,00 Euro, für seinen Stellvertreter erhöht sich diese Vergütung auf 24.000,00 Euro. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicher- ung einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.' Diese Regelung soll erstmals für das gesamte Geschäftsjahr 2015 gelten. Punkt 7 Wahlen zum Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 12 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 der Satzung bis zum Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Satzungsänderung aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Mit Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Änderung der Satzung durch Eintragung in das Handelsregister wird sich der Aufsichtsrat gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und dem dann neu gefassten § 12 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern zusammensetzen, die weiterhin jeweils sämtlich von der Haupt- versammlung gewählt werden. Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen: 'a) Im Hinblick auf die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Änderung der Satzung zur Erweiterung des Aufsichtsrats von derzeit drei auf zukünftig sechs Mitglieder werden die folgenden drei weiteren Personen aufschiebend bedingt auf die Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Satzungsänderung in das Handelsregister und für die Zeit bis zum Ablauf der Haupt- versammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Jahr der Bestellung nicht mitgerechnet wird, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft gewählt: (1) Herr Artur Isaev, CEO Human Stem Cells Institute, wohnhaft in Moskau, (2) Herr Heinrich Sundermeyer, Unternehmer im Bereich Unternehmensbeteiligungsmanagement, wohnhaft in Monaco, (3) Frau Gerrit Witschaß, Unternehmensberaterin im Bereich Finanzdienstleistungen, wohnhaft in Potsdam. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. Die drei Kandidaten sind nicht Mitglieder von gesetzlich zu
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bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. b) Zum Ersatzmitglied des Aufsichtsrats für die drei vorgenannten zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten wird gewählt: (4) Frau Dr. med. Mariola Söhngen, Chief Medical Officer der Paion AG, Aachen Das Ersatzmitglied wird Mitglied des Aufsichtsrats, wenn eines der Aufsichtsratsmitglieder, für die es als Ersatzmitglied gewählt wird, vor Ablauf der regulären Amtszeit ausscheidet und die Hauptversammlung nicht vor diesem Ausscheiden einen Nachfolger wählt. Die Amtszeit des in den Aufsichtsrat nachgerückten Ersatzmitglieds endet mit dem Ablauf der Hauptversammlung, in der ein Nachfolger für das jeweils ersetzte Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, in dem die reguläre Amtszeit des Letzteren abgelaufen wäre. Das in den Aufsichtsrat nachgerückte Ersatzmitglied erlangt seine Stellung als Ersatzmitglied wieder zurück, wenn die Hauptversammlung für ein vorzeitig ausgeschiedenes, durch das Ersatzmitglied ersetztes Aufsichtsratsmitglied eine Neuwahl vornimmt. Frau Dr. med. Mariola Söhngen ist nicht Mitglied von gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.' Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zum Zeitpunkt der Wahl in den Aufsichtsrat zwischen den vier Kandidaten einerseits und Gesellschaften des Vita 34 AG-Konzerns, den Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Punkt 8 Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur Flexibilisierung von Satzungsregelungen Einige den Aufsichtsrat betreffende Regelungen der Satzung entsprechen nicht mehr in allen Punkten der modernen Corporate Governance-Praxis. Die Regelungen zur Niederlegung von Aufsichtsratsmandaten und dem Vorsitz der Hauptversammlung sollen daher mit dem Ziel der Flexibilisierung angepasst werden. Für den Fall der Niederlegung eines Aufsichtsrats- mandats soll die Regelung dahingehend flexibilisiert werden, dass die Niederlegung nicht zum Monatsende erfolgen muss und mit Zustimmung des Aufsichtsrats- vorsitzenden auf die Einhaltung der Monatsfrist für die Niederlegung verzichtet werden kann. Weiterhin soll die Bestimmung des Versammlungsleiters der Hauptversammlung für den Fall vereinfacht werden, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats verhindert ist. Es soll deshalb möglich sein, dass auch eine sonstige durch den Aufsichtsratsvorsitzenden bestimmte Person den Vorsitz der Hauptversammlung übernimmt. a) § 12 Abs. 4 der aktuellen Satzung der Gesellschaft lautet wie folgt: "(4) Scheidet ein von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat aus, so soll für dieses in der nächsten Hauptversammlung eine Neuwahl vorgenommen werden, es sei denn, für das ausgeschiedene Mitglied ist ein Ersatzmitglied nachgerückt. Die Amtsdauer des neu gewählten Mitglieds oder eines nachgerückten Ersatzmitglieds gilt für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedes." Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen, § 12 Abs. 4 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: '(4) Scheidet ein von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat aus, so soll für dieses in der nächsten Hauptversammlung eine Neuwahl vorgenommen werden, es sei denn, für das ausgeschiedene Mitglied ist ein Ersatzmitglied nachgerückt.' b) § 13 der aktuellen Satzung der Gesellschaft lautet wie folgt: '§ 13 Niederlegung des Aufsichtsratsmandates Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer einmonatigen Ankündigungsfrist durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder an den Vorstand zu richtende Erklärung zum Monatsende niederlegen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.' Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen, § 13 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: '§ 13 Niederlegung des Aufsichtsratsmandates Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer einmonatigen Frist durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende Erklärung niederlegen. Mit Zustimmung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats kann von der Einhaltung dieser Frist abgesehen werden. Das Recht zur sofortigen Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.' c) § 23 Abs. 1 der aktuellen Satzung der Gesellschaft lautet wie folgt: '(1) Den Vorsitz in den Hauptversammlungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, einer seiner Stellvertreter, oder ein sonstiges von dem Aufsichtsrat zu bestimmendes Mitglied. Für den Fall, dass kein Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz übernimmt, wird der Versammlungsleiter durch die Hauptversammlung gewählt.' Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen, § 23 Abs. 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: '(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, einer seiner Stellvertreter, oder ein sonstiges vom Aufsichtsratsvorsitzenden zu bestimmendes Mitglied des Aufsichtsrats oder eine sonstige, vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats dazu bestimmte Person.' II. GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 3.026.500,00 Euro. Das Grundkapital ist eingeteilt in 3.026.500 auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 3.026.500 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 80.000 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen. III. TEILNAHMEBEDINGUNGEN 1. Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrecht Gemäß § 21 Abs. 1 der Satzung sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts die Aktionäre oder deren Vertreter berechtigt, deren Namensaktien am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind und die sich mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft angemeldet haben. Die Anmeldung muss in Textform erfolgen und der Gesellschaft spätestens bis zum 21. Juli 2015, 24:00 Uhr MESZ ('Anmeldeschlusstag'), unter folgender Adresse ('Anmeldeadresse') zugehen: Vita 34 AG c/o HCE Haubrok AG Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland Telefax: +49 (0) 89 - 21 0 27 288 E-Mail: anmeldung@hce.de Nach Eingang der Anmeldung werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Bevollmächtigten von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung sind Eintrittskarten lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts. Gemäß § 8 Abs. 3 der Satzung können Umschreibungen im Aktienregister in den letzten sechs Tagen vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. nach Ablauf des Anmeldeschlusstags (21. Juli 2015, 24:00 Uhr MESZ, sogenannter Technical Record Date) bis einschließlich 28. Juli 2015 nicht vorgenommen werden.
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