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DGAP-HV: Vita 34 AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Vita 34 AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.07.2015 in Leipzig mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Vita 34 AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
16.06.2015 16:28 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Vita 34 AG 
 
   Leipzig 
 
   ISIN DE000A0BL849 - WKN A0BL84 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am 
 
   Dienstag, den 28. Juli 2015, um 11:00 Uhr MESZ, 
   findet in der BIO CITY Leipzig, 
   Deutscher Platz 5, 04103 Leipzig, 
 
   die ordentliche Hauptversammlung der Vita 34 AG mit Sitz in Leipzig 
   statt. Hierzu laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre herzlich 
   ein. 
 
     I.    TAGESORDNUNG 
 
 
   Punkt 1  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Vita 34 AG 
            zum 31. Dezember 2014, des gebilligten Konzernabschlusses 
            zum 31. Dezember 2014, des für die Vita 34 AG und den Konzern 
            zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2014 
            mit den erläuternden Berichten zu den Angaben nach §§ 289 
            Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 HGB sowie des 
            Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
            Die vorstehend genannten Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der 
            Einberufungder Hauptversammlung den Aktionären im Internet 
            unter www.vita34group.de, Bereich "Hauptversammlung" 
            zugänglich gemacht. 
 
            Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
            Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt. 
            Damit ist der Jahresabschluss nach § 172 AktG festgestellt. 
            Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen 
            sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer 
            Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf. 
 
   Punkt 2  Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für 
            das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen 
            vor, den im Jahresabschluss der Vita 34 AG zum 31. Dezember 
            2014 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 883.077,78 
            wie folgt zu verwenden: 
 
 
 
            a) Ausschüttung einer Dividende            EUR  441.975,00 
               von EUR 0,15 auf jede 
               gewinnberechtigte Stückaktie 
 
            b) Vortrag auf neue Rechnung               EUR  441.102,78 
 
 
            Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der 
            Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen 
            Aktien, die gemäß § 71 b AktG nicht dividendenberechtigt sind. 
            Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der 
            dividendenberechtigten Aktien ändern. In diesem Fall wird bei 
            unveränderter Ausschüttung von EUR 0,15 je dividendenberechtigter 
            Stückaktie der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
            Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet werden. 
 
   Punkt 3  Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das 
            Geschäftsjahr 2014 
 
            Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
            fassen: 
            "Den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands 
            wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt." 
 
 
   Punkt 4  Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das 
            Geschäftsjahr 2014 
            Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
            fassen: 
            "Den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des 
            Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt." 
 
 
   Punkt 5  Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und 
            des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 
            Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
            "Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
            Stuttgart (Zweigniederlassung Leipzig), wird zum Abschlussprüfer 
            und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 sowie zum 
            Prüfer für die gegebenenfalls prüferische Durchsicht von 
            Zwischenberichten bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung 
            bestellt." 
 
 
   Punkt 6  Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur Erweiterung 
            des Aufsichtsrats (§ 12) und zur Neustrukturierung der 
            Aufsichtsratsvergütung (§ 18) 
            Die Gesellschaft befindet sich nach wie vor in einem 
            wirtschaftlich herausfordernden Umfeld. Darüber hinaus haben 
            die rechtlichen Anforderungen an die Mitglieder des Aufsichtsrats 
            in den vergangenen Jahren zugenommen. Um den sich daraus 
            ergebenden Anforderungen weiterhin bestmöglich gerecht zu werden, 
            ist es angezeigt, den Aufsichtsrat der Gesellschaft mit 
            zusätzlicher Kapazität und zusätzlichem Fachwissen auszustatten. 
 
            Auch macht es die derzeitige satzungsmäßige Zahl von drei 
            Aufsichtsratsmitgliedern notwendig, dass immer sämtliche 
            Aufsichtsratsmitglieder an einer Beschlussfassung mitwirken. 
            Dies kann zu Verzögerungen führen, wenn ein Aufsichtsratsmitglied 
            einmal verhindert sein sollte. Darüber hinaus wäre der Aufsichtsrat 
            bei Amtsniederlegung eines Aufsichtsratsmitglieds bis zu einer 
            gerichtlichen Bestellung oder Neuwahl durch die Hauptversammlung 
            beschlussunfähig. 
 
            Vor diesem Hintergrund halten es Vorstand und Aufsichtsrat für 
            sachgerecht, die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder auf sechs zu 
            erhöhen. Im Rahmen der notwendigen Erweiterung des Aufsichtsrates 
            soll auch die Vergütung der Tätigkeit des Aufsichtsrates neu 
            strukturiert werden. 
 
            Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen, 
            die Satzung der Gesellschaft wie folgt zu ändern: 
 
         a)   § 12 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt geändert und neu 
              gefasst: 
 
              '(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern.' 
 
         b)   § 18 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt geändert und neu 
              gefasst: 
 
              '(1) Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten nach 
              Ablauf des Geschäftsjahres eine Vergütung in Höhe von 
              16.000,00 Euro für jedes volle Jahr ihrer Mitgliedschaft 
              im Aufsichtsrat. Für den Vorsitzenden des Aufsichtsrates 
              erhöht sich diese Vergütung auf 72.000,00 Euro, für seinen 
              Stellvertreter erhöht sich diese Vergütung auf 24.000,00 
              Euro. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden in eine 
              im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener 
              Höhe unterhaltenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicher- 
              ung einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien 
              hierfür entrichtet die Gesellschaft.' 
 
              Diese Regelung soll erstmals für das gesamte Geschäftsjahr 
              2015 gelten. 
 
   Punkt 7  Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
            Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 
            101 Abs. 1 AktG sowie § 12 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 der Satzung 
            bis zum Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 6 
            vorgeschlagenen Satzungsänderung aus drei Mitgliedern zusammen, 
            die von der Hauptversammlung gewählt werden. Mit Wirksamwerden 
            der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Änderung der 
            Satzung durch Eintragung in das Handelsregister wird sich der 
            Aufsichtsrat gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und dem dann 
            neu gefassten § 12 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern 
            zusammensetzen, die weiterhin jeweils sämtlich von der Haupt- 
            versammlung gewählt werden. 
 
            Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen: 
 
        'a) Im Hinblick auf die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene 
            Änderung der Satzung zur Erweiterung des Aufsichtsrats von 
            derzeit drei auf zukünftig sechs Mitglieder werden die folgenden 
            drei weiteren Personen aufschiebend bedingt auf die Eintragung 
            der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Satzungsänderung 
            in das Handelsregister und für die Zeit bis zum Ablauf der Haupt- 
            versammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des 
            Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der 
            Amtszeit beschließt, wobei das Jahr der Bestellung nicht 
            mitgerechnet wird, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der 
            Gesellschaft gewählt: 
 
            (1) Herr Artur Isaev, CEO Human Stem Cells Institute, 
                wohnhaft in Moskau, 
            (2) Herr Heinrich Sundermeyer, Unternehmer im Bereich 
                Unternehmensbeteiligungsmanagement, wohnhaft in Monaco, 
            (3) Frau Gerrit Witschaß, Unternehmensberaterin im 
                Bereich Finanzdienstleistungen, wohnhaft in Potsdam. 
 
            Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
            Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat entscheiden 
            zu lassen. 
            Die drei Kandidaten sind nicht Mitglieder von gesetzlich zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 16, 2015 10:28 ET (14:28 GMT)

DJ DGAP-HV: Vita 34 AG: Bekanntmachung der -2-

bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen 
            Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
         b) Zum Ersatzmitglied des Aufsichtsrats für die drei vorgenannten zur 
            Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten wird gewählt: 
 
            (4) Frau Dr. med. Mariola Söhngen, Chief Medical Officer der 
                Paion AG, Aachen 
 
             Das Ersatzmitglied wird Mitglied des Aufsichtsrats, wenn eines 
             der Aufsichtsratsmitglieder, für die es als Ersatzmitglied 
             gewählt wird, vor Ablauf der regulären Amtszeit ausscheidet und 
             die Hauptversammlung nicht vor diesem Ausscheiden einen 
             Nachfolger wählt. Die Amtszeit des in den Aufsichtsrat 
             nachgerückten Ersatzmitglieds endet mit dem Ablauf der 
             Hauptversammlung, in der ein Nachfolger für das jeweils 
             ersetzte Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, spätestens aber 
             zu dem Zeitpunkt, in dem die reguläre Amtszeit des Letzteren 
             abgelaufen wäre. Das in den Aufsichtsrat nachgerückte 
             Ersatzmitglied erlangt seine Stellung als Ersatzmitglied wieder 
             zurück, wenn die Hauptversammlung für ein vorzeitig 
             ausgeschiedenes, durch das Ersatzmitglied ersetztes 
             Aufsichtsratsmitglied eine Neuwahl vornimmt. 
 
             Frau Dr. med. Mariola Söhngen ist nicht Mitglied von 
             gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren 
             in- und ausländischen Kontrollgremien von 
             Wirtschaftsunternehmen.' 
 
 
         Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen Corporate 
         Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: 
 
         Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zum Zeitpunkt 
         der Wahl in den Aufsichtsrat zwischen den vier Kandidaten 
         einerseits und Gesellschaften des Vita 34 AG-Konzerns, 
         den Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder 
         indirekt mit mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien an 
         der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits keine 
         persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die ein 
         objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung 
         als maßgebend ansehen würde. 
 
 
   Punkt 8  Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur 
            Flexibilisierung von Satzungsregelungen 
 
            Einige den Aufsichtsrat betreffende Regelungen der 
            Satzung entsprechen nicht mehr in allen Punkten der 
            modernen Corporate Governance-Praxis. Die Regelungen 
            zur Niederlegung von Aufsichtsratsmandaten und dem 
            Vorsitz der Hauptversammlung sollen daher mit dem 
            Ziel der Flexibilisierung angepasst werden. 
 
            Für den Fall der Niederlegung eines Aufsichtsrats- 
            mandats soll die Regelung dahingehend flexibilisiert 
            werden, dass die Niederlegung nicht zum Monatsende 
            erfolgen muss und mit Zustimmung des Aufsichtsrats- 
            vorsitzenden auf die Einhaltung der Monatsfrist für 
            die Niederlegung verzichtet werden kann. 
 
            Weiterhin soll die Bestimmung des Versammlungsleiters 
            der Hauptversammlung für den Fall vereinfacht werden, 
            dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats verhindert ist. 
            Es soll deshalb möglich sein, dass auch eine sonstige 
            durch den Aufsichtsratsvorsitzenden bestimmte Person 
            den Vorsitz der Hauptversammlung übernimmt. 
 
            a) § 12 Abs. 4 der aktuellen Satzung der Gesellschaft 
            lautet wie folgt: 
 
               "(4) Scheidet ein von der Hauptversammlung gewähltes 
               Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat 
               aus, so soll für dieses in der nächsten Hauptversammlung 
               eine Neuwahl vorgenommen werden, es sei denn, für das 
               ausgeschiedene Mitglied ist ein Ersatzmitglied nachgerückt. 
               Die Amtsdauer des neu gewählten Mitglieds oder eines 
               nachgerückten Ersatzmitglieds gilt für den Rest der 
               Amtsdauer des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedes." 
 
 
               Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen, 
               § 12 Abs. 4 der Satzung wird geändert und wie folgt neu 
               gefasst: 
 
               '(4) Scheidet ein von der Hauptversammlung gewähltes 
               Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat 
               aus, so soll für dieses in der nächsten Hauptversammlung 
               eine Neuwahl vorgenommen werden, es sei denn, für das 
               ausgeschiedene Mitglied ist ein Ersatzmitglied nachgerückt.' 
 
 
            b) § 13 der aktuellen Satzung der Gesellschaft lautet wie folgt: 
 
              '§ 13 
              Niederlegung des Aufsichtsratsmandates 
              Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung 
              einer einmonatigen Ankündigungsfrist durch eine an den 
              Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder an den Vorstand zu richtende 
              Erklärung zum Monatsende niederlegen. Das Recht zur 
              Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.' 
 
              Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen, § 13 
              der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
              '§ 13 
              Niederlegung des Aufsichtsratsmandates 
              Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung 
              einer einmonatigen Frist durch eine an den Vorsitzenden des 
              Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende Erklärung 
              niederlegen. Mit Zustimmung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats 
              kann von der Einhaltung dieser Frist abgesehen werden. Das Recht 
              zur sofortigen Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt 
              unberührt.' 
 
 
            c) § 23 Abs. 1 der aktuellen Satzung der Gesellschaft lautet wie 
               folgt: 
               '(1) Den Vorsitz in den Hauptversammlungen führt der 
                    Vorsitzende des Aufsichtsrats, einer seiner 
                    Stellvertreter, oder ein sonstiges von dem 
                    Aufsichtsrat zu bestimmendes Mitglied. Für den 
                    Fall, dass kein Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz 
                    übernimmt, wird der Versammlungsleiter durch die 
                    Hauptversammlung gewählt.' 
 
 
               Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen, 
               § 23 Abs. 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu 
               gefasst: 
 
               '(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der 
                    Vorsitzende des Aufsichtsrats, einer seiner 
                    Stellvertreter, oder ein sonstiges vom 
                    Aufsichtsratsvorsitzenden zu bestimmendes 
                    Mitglied des Aufsichtsrats oder eine sonstige, 
                    vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats dazu bestimmte 
                    Person.' 
 
 
     II.   GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE 
 
 
           Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt 
           das Grundkapital der Gesellschaft 3.026.500,00 Euro. Das 
           Grundkapital ist eingeteilt in 3.026.500 auf den Namen 
           lautende nennwertlose Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt 
           eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit 
           auf 3.026.500 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt 
           der Einberufung der Hauptversammlung 80.000 eigene Aktien, aus 
           denen ihr keine Stimmrechte zustehen. 
 
 
     III.  TEILNAHMEBEDINGUNGEN 
 
 
           1. Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrecht 
 
 
           Gemäß § 21 Abs. 1 der Satzung sind zur Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts die 
           Aktionäre oder deren Vertreter berechtigt, deren Namensaktien 
           am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen 
           sind und die sich mindestens sechs Tage vor der 
           Hauptversammlung bei der Gesellschaft angemeldet haben. Die 
           Anmeldung muss in Textform erfolgen und der Gesellschaft 
           spätestens bis zum 21. Juli 2015, 24:00 Uhr MESZ 
           ('Anmeldeschlusstag'), unter folgender Adresse 
           ('Anmeldeadresse') zugehen: 
 
 
                     Vita 34 AG 
                 c/o HCE Haubrok AG 
                 Landshuter Allee 10 
                    80637 München 
                     Deutschland 
          Telefax: +49 (0) 89 - 21 0 27 288 
              E-Mail: anmeldung@hce.de 
 
 
           Nach Eingang der Anmeldung werden den Aktionären bzw. den von 
           ihnen benannten Bevollmächtigten von der Anmeldestelle 
           Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Anders als 
           die Anmeldung zur Hauptversammlung sind Eintrittskarten 
           lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung 
           für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung 
           des Stimmrechts. 
 
 
           Gemäß § 8 Abs. 3 der Satzung können Umschreibungen im 
           Aktienregister in den letzten sechs Tagen vor dem Tag der 
           Hauptversammlung, d.h. nach Ablauf des Anmeldeschlusstags (21. 
           Juli 2015, 24:00 Uhr MESZ, sogenannter Technical Record Date) 
           bis einschließlich 28. Juli 2015 nicht vorgenommen werden. 
 
 

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June 16, 2015 10:28 ET (14:28 GMT)

Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht 
           gesperrt oder blockiert. Aktionäre können daher über ihre 
           Aktien auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung 
           weiterhin frei verfügen. Maßgeblich für das Stimmrecht ist der 
           im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der 
           Hauptversammlung. Erwerber von Aktien, deren 
           Umschreibungsanträge nach dem Anmeldeschlusstag (21. Juli 
           2015, 24:00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft eingehen, können 
           allerdings Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien nicht 
           ausüben, soweit sie sich nicht zur Ausübung von Stimmrechten 
           oder sonstigen Teilnahmerechten bevollmächtigen lassen. In 
           diesen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrechte bis zur 
           Umschreibung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen 
           Aktionär. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die 
           noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher 
           gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen. 
 
 
           Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen sowie sonstige, 
           Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 
           10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen oder 
           Vereinigungen dürfen das Stimmrecht für Namensaktien, die 
           ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im 
           Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer 
           Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser Ermächtigung 
           finden sich in § 135 AktG. 
 
 
           2. Stimmrechtsvertretung - Stimmabgabe durch einen 
           Bevollmächtigten 
 
 
           Im Aktienregister eingetragene Aktionäre, die nicht persönlich 
           an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht auch 
           durch Bevollmächtigte, wie z.B. ein Kreditinstitut oder eine 
           Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist 
           eine fristgerechte Anmeldung gemäß oben stehenden Bestimmungen 
           erforderlich. Nach erfolgter fristgerechter Anmeldung können 
           bis zur Beendigung der Hauptversammlung Vollmachten erteilt 
           werden. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so 
           kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
           zurückweisen. Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht 
           können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als 
           auch durch die Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden 
           erfolgen. Die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der 
           Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der einem 
           Dritten zuvor erteilten Vollmacht. 
 
 
           Soweit Vollmachten nicht an ein Kreditinstitut, eine 
           Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Abs. 8 und 
           Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen 
           oder Vereinigungen erteilt werden, bedürfen ihre Erteilung, 
           ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
           der Gesellschaft der Textform. Die Erklärung der Erteilung der 
           Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber 
           der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer gegenüber dem 
           Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann dadurch geführt 
           werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung 
           an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des 
           Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder auf 
           elektronischem Weg (per E-Mail) bietet die Gesellschaft die 
           Anmeldeadresse an. 
 
 
           Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn 
           die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der 
           Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die 
           Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der 
           Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den 
           vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der 
           Gesellschaft erklärt werden oder durch persönliches Erscheinen 
           auf der Hauptversammlung erfolgen. Aus organisatorischen 
           Gründen bitten wir unsere Aktionäre, Vollmachten, Nachweise 
           der Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten bis zum 
           27. Juli 2015, 24:00 Uhr MESZ (Eingang), der Gesellschaft 
           unter der Anmeldeadresse per Post, per Telefax oder per E-Mail 
           zu übermitteln. Das schließt eine Erteilung von Vollmachten 
           sowie den Widerruf von Vollmachten nach diesem Zeitpunkt nicht 
           aus. 
 
 
           Ein Formular für die Vollmachtserteilung ist in den Unterlagen 
           enthalten, die den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären 
           zusammen mit der Eintrittskarte übermittelt werden. Es kann 
           auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
           www.vita34group.de, Bereich 'Hauptversammlung' heruntergeladen 
           werden und unter der Anmeldeadresse angefordert werden. Die 
           Verwendung eines von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten 
           Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Möglich ist auch, dass 
           Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. 
 
 
           Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere in § 135 
           Abs. 8 und Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte 
           Personen und Vereinigungen können für ihre eigene 
           Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der 
           Vollmacht vorgeben; die Aktionäre werden gebeten, sich in 
           einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden 
           Person oder Institution über Form und Verfahren der 
           Vollmachtserteilung abzustimmen. 
 
 
           Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich durch von 
           der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene 
           Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu 
           lassen. Die Vollmacht und Weisungen an die 
           Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind in Textform unter 
           Nutzung der oben beschriebenen Möglichkeiten an die 
           Anmeldeadresse zu richten. 
 
 
           Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft üben das Stimmrecht 
           ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten 
           Weisungen aus. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige 
           Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter für den 
           jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten; dies 
           gilt auch für in der Hauptversammlung gestellte Anträge von 
           Aktionären (z.B. Gegenanträge, Wahlvorschläge oder 
           Verfahrensanträge), die nicht zuvor angekündigt worden sind. 
           Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung 
           durchgeführt werden, so gilt eine Weisung zu diesem 
           Tagesordnungspunkt insgesamt entsprechend für jeden Punkt der 
           Einzelabstimmung. Die Beauftragung der von der Gesellschaft 
           benannten Stimmrechtsvertreter zur Widerspruchserklärung sowie 
           zur Antrag- und Fragenstellung ist ausgeschlossen. 
 
 
           Aktionäre, die sich rechtzeitig zur Teilnahme an der 
           Hauptversammlung angemeldet haben, können noch bis zum 27. 
           Juli 2015, 24:00 Uhr MESZ, den Stimmrechtsvertretern der 
           Gesellschaft per Post, per Telefax oder per E-Mail an die 
           Anmeldeadresse Vollmacht erteilen (abgesehen von einer 
           Vollmachts- und Weisungserteilung während der Hauptversammlung 
           bis zum Ende der Generaldebatte durch Verwendung des 
           Formulars, das in der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt 
           wird). Gleiches gilt für die Änderung und den Widerruf 
           erteilter Vollmachten und Weisungen. Auch nach Erteilung einer 
           Bevollmächtigung sind Aktionäre weiter berechtigt, an der 
           Hauptversammlung persönlich oder durch einen bevollmächtigten 
           Dritten teilzunehmen, wobei in diesem Falle erteilte 
           Vollmachten und Weisungen automatisch als widerrufen gelten. 
 
 
           Ein Vollmachts- und Weisungsvordruck sowie weitere 
           Einzelheiten hierzu sind in den Unterlagen enthalten, welche 
           zusammen mit der Einladung übermittelt werden. Das Formular 
           kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
           www.vita34group.de, Bereich 'Hauptversammlung' heruntergeladen 
           und unter der Anmeldeadresse angefordert werden. 
 
 
           3. Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl 
 
 
           Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihre 
           Stimmen auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen durch 
           Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der 
           Briefwahl sind nur diejenigen eingetragenen Aktionäre 
           berechtigt, die sich rechtzeitig bis zum Anmeldeschlusstag 
           (21. Juli 2015, 24:00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft unter der 
           Anmeldeadresse per Post, per Telefax oder per E-Mail 
           angemeldet haben. 
 
 
           Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt dann entweder 
           schriftlich per Post oder im Wege elektronischer Kommunikation 

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June 16, 2015 10:28 ET (14:28 GMT)

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