DJ DGAP-HV: Vita 34 AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.07.2015 in Leipzig mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Vita 34 AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 16.06.2015 16:28 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Vita 34 AG Leipzig ISIN DE000A0BL849 - WKN A0BL84 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, den 28. Juli 2015, um 11:00 Uhr MESZ, findet in der BIO CITY Leipzig, Deutscher Platz 5, 04103 Leipzig, die ordentliche Hauptversammlung der Vita 34 AG mit Sitz in Leipzig statt. Hierzu laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre herzlich ein. I. TAGESORDNUNG Punkt 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Vita 34 AG zum 31. Dezember 2014, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, des für die Vita 34 AG und den Konzern zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2014 mit den erläuternden Berichten zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Die vorstehend genannten Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufungder Hauptversammlung den Aktionären im Internet unter www.vita34group.de, Bereich "Hauptversammlung" zugänglich gemacht. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss nach § 172 AktG festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf. Punkt 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Vita 34 AG zum 31. Dezember 2014 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 883.077,78 wie folgt zu verwenden: a) Ausschüttung einer Dividende EUR 441.975,00 von EUR 0,15 auf jede gewinnberechtigte Stückaktie b) Vortrag auf neue Rechnung EUR 441.102,78 Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71 b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien ändern. In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,15 je dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet werden. Punkt 3 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: "Den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt." Punkt 4 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: "Den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt." Punkt 5 Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: "Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart (Zweigniederlassung Leipzig), wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 sowie zum Prüfer für die gegebenenfalls prüferische Durchsicht von Zwischenberichten bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung bestellt." Punkt 6 Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur Erweiterung des Aufsichtsrats (§ 12) und zur Neustrukturierung der Aufsichtsratsvergütung (§ 18) Die Gesellschaft befindet sich nach wie vor in einem wirtschaftlich herausfordernden Umfeld. Darüber hinaus haben die rechtlichen Anforderungen an die Mitglieder des Aufsichtsrats in den vergangenen Jahren zugenommen. Um den sich daraus ergebenden Anforderungen weiterhin bestmöglich gerecht zu werden, ist es angezeigt, den Aufsichtsrat der Gesellschaft mit zusätzlicher Kapazität und zusätzlichem Fachwissen auszustatten. Auch macht es die derzeitige satzungsmäßige Zahl von drei Aufsichtsratsmitgliedern notwendig, dass immer sämtliche Aufsichtsratsmitglieder an einer Beschlussfassung mitwirken. Dies kann zu Verzögerungen führen, wenn ein Aufsichtsratsmitglied einmal verhindert sein sollte. Darüber hinaus wäre der Aufsichtsrat bei Amtsniederlegung eines Aufsichtsratsmitglieds bis zu einer gerichtlichen Bestellung oder Neuwahl durch die Hauptversammlung beschlussunfähig. Vor diesem Hintergrund halten es Vorstand und Aufsichtsrat für sachgerecht, die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder auf sechs zu erhöhen. Im Rahmen der notwendigen Erweiterung des Aufsichtsrates soll auch die Vergütung der Tätigkeit des Aufsichtsrates neu strukturiert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen, die Satzung der Gesellschaft wie folgt zu ändern: a) § 12 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt geändert und neu gefasst: '(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern.' b) § 18 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt geändert und neu gefasst: '(1) Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Vergütung in Höhe von 16.000,00 Euro für jedes volle Jahr ihrer Mitgliedschaft im Aufsichtsrat. Für den Vorsitzenden des Aufsichtsrates erhöht sich diese Vergütung auf 72.000,00 Euro, für seinen Stellvertreter erhöht sich diese Vergütung auf 24.000,00 Euro. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicher- ung einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.' Diese Regelung soll erstmals für das gesamte Geschäftsjahr 2015 gelten. Punkt 7 Wahlen zum Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 12 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 der Satzung bis zum Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Satzungsänderung aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Mit Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Änderung der Satzung durch Eintragung in das Handelsregister wird sich der Aufsichtsrat gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und dem dann neu gefassten § 12 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern zusammensetzen, die weiterhin jeweils sämtlich von der Haupt- versammlung gewählt werden. Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen: 'a) Im Hinblick auf die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Änderung der Satzung zur Erweiterung des Aufsichtsrats von derzeit drei auf zukünftig sechs Mitglieder werden die folgenden drei weiteren Personen aufschiebend bedingt auf die Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Satzungsänderung in das Handelsregister und für die Zeit bis zum Ablauf der Haupt- versammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Jahr der Bestellung nicht mitgerechnet wird, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft gewählt: (1) Herr Artur Isaev, CEO Human Stem Cells Institute, wohnhaft in Moskau, (2) Herr Heinrich Sundermeyer, Unternehmer im Bereich Unternehmensbeteiligungsmanagement, wohnhaft in Monaco, (3) Frau Gerrit Witschaß, Unternehmensberaterin im Bereich Finanzdienstleistungen, wohnhaft in Potsdam. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. Die drei Kandidaten sind nicht Mitglieder von gesetzlich zu
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bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. b) Zum Ersatzmitglied des Aufsichtsrats für die drei vorgenannten zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten wird gewählt: (4) Frau Dr. med. Mariola Söhngen, Chief Medical Officer der Paion AG, Aachen Das Ersatzmitglied wird Mitglied des Aufsichtsrats, wenn eines der Aufsichtsratsmitglieder, für die es als Ersatzmitglied gewählt wird, vor Ablauf der regulären Amtszeit ausscheidet und die Hauptversammlung nicht vor diesem Ausscheiden einen Nachfolger wählt. Die Amtszeit des in den Aufsichtsrat nachgerückten Ersatzmitglieds endet mit dem Ablauf der Hauptversammlung, in der ein Nachfolger für das jeweils ersetzte Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, in dem die reguläre Amtszeit des Letzteren abgelaufen wäre. Das in den Aufsichtsrat nachgerückte Ersatzmitglied erlangt seine Stellung als Ersatzmitglied wieder zurück, wenn die Hauptversammlung für ein vorzeitig ausgeschiedenes, durch das Ersatzmitglied ersetztes Aufsichtsratsmitglied eine Neuwahl vornimmt. Frau Dr. med. Mariola Söhngen ist nicht Mitglied von gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.' Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zum Zeitpunkt der Wahl in den Aufsichtsrat zwischen den vier Kandidaten einerseits und Gesellschaften des Vita 34 AG-Konzerns, den Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Punkt 8 Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur Flexibilisierung von Satzungsregelungen Einige den Aufsichtsrat betreffende Regelungen der Satzung entsprechen nicht mehr in allen Punkten der modernen Corporate Governance-Praxis. Die Regelungen zur Niederlegung von Aufsichtsratsmandaten und dem Vorsitz der Hauptversammlung sollen daher mit dem Ziel der Flexibilisierung angepasst werden. Für den Fall der Niederlegung eines Aufsichtsrats- mandats soll die Regelung dahingehend flexibilisiert werden, dass die Niederlegung nicht zum Monatsende erfolgen muss und mit Zustimmung des Aufsichtsrats- vorsitzenden auf die Einhaltung der Monatsfrist für die Niederlegung verzichtet werden kann. Weiterhin soll die Bestimmung des Versammlungsleiters der Hauptversammlung für den Fall vereinfacht werden, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats verhindert ist. Es soll deshalb möglich sein, dass auch eine sonstige durch den Aufsichtsratsvorsitzenden bestimmte Person den Vorsitz der Hauptversammlung übernimmt. a) § 12 Abs. 4 der aktuellen Satzung der Gesellschaft lautet wie folgt: "(4) Scheidet ein von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat aus, so soll für dieses in der nächsten Hauptversammlung eine Neuwahl vorgenommen werden, es sei denn, für das ausgeschiedene Mitglied ist ein Ersatzmitglied nachgerückt. Die Amtsdauer des neu gewählten Mitglieds oder eines nachgerückten Ersatzmitglieds gilt für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedes." Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen, § 12 Abs. 4 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: '(4) Scheidet ein von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat aus, so soll für dieses in der nächsten Hauptversammlung eine Neuwahl vorgenommen werden, es sei denn, für das ausgeschiedene Mitglied ist ein Ersatzmitglied nachgerückt.' b) § 13 der aktuellen Satzung der Gesellschaft lautet wie folgt: '§ 13 Niederlegung des Aufsichtsratsmandates Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer einmonatigen Ankündigungsfrist durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder an den Vorstand zu richtende Erklärung zum Monatsende niederlegen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.' Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen, § 13 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: '§ 13 Niederlegung des Aufsichtsratsmandates Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer einmonatigen Frist durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende Erklärung niederlegen. Mit Zustimmung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats kann von der Einhaltung dieser Frist abgesehen werden. Das Recht zur sofortigen Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.' c) § 23 Abs. 1 der aktuellen Satzung der Gesellschaft lautet wie folgt: '(1) Den Vorsitz in den Hauptversammlungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, einer seiner Stellvertreter, oder ein sonstiges von dem Aufsichtsrat zu bestimmendes Mitglied. Für den Fall, dass kein Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz übernimmt, wird der Versammlungsleiter durch die Hauptversammlung gewählt.' Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen, § 23 Abs. 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: '(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, einer seiner Stellvertreter, oder ein sonstiges vom Aufsichtsratsvorsitzenden zu bestimmendes Mitglied des Aufsichtsrats oder eine sonstige, vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats dazu bestimmte Person.' II. GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 3.026.500,00 Euro. Das Grundkapital ist eingeteilt in 3.026.500 auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 3.026.500 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 80.000 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen. III. TEILNAHMEBEDINGUNGEN 1. Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrecht Gemäß § 21 Abs. 1 der Satzung sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts die Aktionäre oder deren Vertreter berechtigt, deren Namensaktien am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind und die sich mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft angemeldet haben. Die Anmeldung muss in Textform erfolgen und der Gesellschaft spätestens bis zum 21. Juli 2015, 24:00 Uhr MESZ ('Anmeldeschlusstag'), unter folgender Adresse ('Anmeldeadresse') zugehen: Vita 34 AG c/o HCE Haubrok AG Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland Telefax: +49 (0) 89 - 21 0 27 288 E-Mail: anmeldung@hce.de Nach Eingang der Anmeldung werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Bevollmächtigten von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung sind Eintrittskarten lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts. Gemäß § 8 Abs. 3 der Satzung können Umschreibungen im Aktienregister in den letzten sechs Tagen vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. nach Ablauf des Anmeldeschlusstags (21. Juli 2015, 24:00 Uhr MESZ, sogenannter Technical Record Date) bis einschließlich 28. Juli 2015 nicht vorgenommen werden.
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Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können daher über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiterhin frei verfügen. Maßgeblich für das Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem Anmeldeschlusstag (21. Juli 2015, 24:00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft eingehen, können allerdings Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien nicht ausüben, soweit sie sich nicht zur Ausübung von Stimmrechten oder sonstigen Teilnahmerechten bevollmächtigen lassen. In diesen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrechte bis zur Umschreibung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen. Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen sowie sonstige, Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen oder Vereinigungen dürfen das Stimmrecht für Namensaktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG. 2. Stimmrechtsvertretung - Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten Im Aktienregister eingetragene Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, wie z.B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte Anmeldung gemäß oben stehenden Bestimmungen erforderlich. Nach erfolgter fristgerechter Anmeldung können bis zur Beendigung der Hauptversammlung Vollmachten erteilt werden. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch die Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. Die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der einem Dritten zuvor erteilten Vollmacht. Soweit Vollmachten nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Vereinigungen erteilt werden, bedürfen ihre Erteilung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) bietet die Gesellschaft die Anmeldeadresse an. Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden oder durch persönliches Erscheinen auf der Hauptversammlung erfolgen. Aus organisatorischen Gründen bitten wir unsere Aktionäre, Vollmachten, Nachweise der Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten bis zum 27. Juli 2015, 24:00 Uhr MESZ (Eingang), der Gesellschaft unter der Anmeldeadresse per Post, per Telefax oder per E-Mail zu übermitteln. Das schließt eine Erteilung von Vollmachten sowie den Widerruf von Vollmachten nach diesem Zeitpunkt nicht aus. Ein Formular für die Vollmachtserteilung ist in den Unterlagen enthalten, die den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übermittelt werden. Es kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.vita34group.de, Bereich 'Hauptversammlung' heruntergeladen werden und unter der Anmeldeadresse angefordert werden. Die Verwendung eines von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Möglich ist auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen und Vereinigungen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen. Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind in Textform unter Nutzung der oben beschriebenen Möglichkeiten an die Anmeldeadresse zu richten. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten; dies gilt auch für in der Hauptversammlung gestellte Anträge von Aktionären (z.B. Gegenanträge, Wahlvorschläge oder Verfahrensanträge), die nicht zuvor angekündigt worden sind. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Die Beauftragung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Widerspruchserklärung sowie zur Antrag- und Fragenstellung ist ausgeschlossen. Aktionäre, die sich rechtzeitig zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben, können noch bis zum 27. Juli 2015, 24:00 Uhr MESZ, den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft per Post, per Telefax oder per E-Mail an die Anmeldeadresse Vollmacht erteilen (abgesehen von einer Vollmachts- und Weisungserteilung während der Hauptversammlung bis zum Ende der Generaldebatte durch Verwendung des Formulars, das in der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt wird). Gleiches gilt für die Änderung und den Widerruf erteilter Vollmachten und Weisungen. Auch nach Erteilung einer Bevollmächtigung sind Aktionäre weiter berechtigt, an der Hauptversammlung persönlich oder durch einen bevollmächtigten Dritten teilzunehmen, wobei in diesem Falle erteilte Vollmachten und Weisungen automatisch als widerrufen gelten. Ein Vollmachts- und Weisungsvordruck sowie weitere Einzelheiten hierzu sind in den Unterlagen enthalten, welche zusammen mit der Einladung übermittelt werden. Das Formular kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.vita34group.de, Bereich 'Hauptversammlung' heruntergeladen und unter der Anmeldeadresse angefordert werden. 3. Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihre Stimmen auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen durch Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen eingetragenen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig bis zum Anmeldeschlusstag (21. Juli 2015, 24:00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft unter der Anmeldeadresse per Post, per Telefax oder per E-Mail angemeldet haben. Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt dann entweder schriftlich per Post oder im Wege elektronischer Kommunikation
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per Telefax oder per E-Mail unter der Anmeldeadresse und muss spätestens bis zum 27. Juli 2015, 24:00 Uhr MESZ, bei der Gesellschaft eingegangen sein. Ein Formular zur Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.vita34group.de, Bereich 'Hauptversammlung' heruntergeladen werden. Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere ihnen nach § 135 Abs. 8 und 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen können sich der Briefwahl bedienen. Auch für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend. Abgegebene Briefwahlstimmen können bis zum 27. Juli 2015, 24:00 Uhr MESZ, schriftlich oder elektronisch unter der oben genannten Anmeldedresse der Gesellschaft geändert oder widerrufen werden. Auch nach einer Stimmabgabe per Briefwahl sind die Aktionäre weiter berechtigt, an der Hauptversammlung persönlich oder durch einen Bevollmächtigten teilzunehmen, wobei in diesem Falle abgegebene Briefwahlstimmen automatisch als widerrufen gelten. IV. RECHTE DER AKTIONÄRE 1. Ergänzung der Tagesordnung, § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro erreichen ('Quorum'), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Vita 34 AG zu richten, wobei jedem neuen Gegenstand eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen muss. Das Verlangen muss der Gesellschaft spätestens bis zum den 27. Juni 2015, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse zugehen: Vita 34 AG - Vorstand - Perlickstraße 5 04103 Leipzig Deutschland Nach § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung (also mindestens seit dem 28. April 2015, 00:00 Uhr MESZ) hinsichtlich des für das Quorum erforderlichen Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und sie diese Aktien bis zu einer Entscheidung über den Antrag halten. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.vita34group.de, Bereich 'Hauptversammlung' bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 2. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127 AktG sind ausschließlich an die nachfolgend genannte Anschrift zu richten: Vita 34 AG Frau Ruth Bühnemann Perlickstraße 5 04103 Leipzig Deutschland Telefax: +49 (0) 341 - 48 79 239 oder per E-Mail an: hv@vita34.de Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die innerhalb der gesetzlichen Fristen, also bis zum 13. Juli 2015, 24:00 Uhr MESZ, bei der Gesellschaft eingehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs und (bei Gegenanträgen) zugänglich zu machender Begründungen im Internet unter www.vita34group.de, Bereich 'Hauptversammlung' veröffentlicht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls im Internet unter der Internetadresse www.vita34group.de, Bereich 'Hauptversammlung' veröffentlicht. 3. Auskunftsrecht des Aktionärs, § 131 Abs. 1 AktG Jedem Aktionär oder Aktionärsvertreter ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Vita 34 AG zu mit ihr verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Vita 34-Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. § 131 Abs. 3 AktG nennt die Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Gemäß § 23 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.vita34group.de, Bereich 'Hauptversammlung'. 4. Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft Weitere Informationen sowie die nach § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen finden sich auf der Internetseite der Vita 34 AG unter www.vita34group.de, Bereich 'Hauptversammlung'. Leipzig, im Juni 2015 Vita 34 AG Der Vorstand 16.06.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de =-------------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch Unternehmen: Vita 34 AG Deutscher Platz 5a 04103 Leipzig Deutschland E-Mail: ir@vita34group.de Internet: http://www.vita34.de Ende der Mitteilung DGAP News-Service =--------------------------------------------------------------------------
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