Der Netzbetreiber Kabel Deutschland hat in dem seit zwei Jahren schwelenden Streit mit ARD und ZDF um Einspeisegebühren einen Etappensieg errungen. Der Bundesgerichtshof hob gerade Urteile der Vorinstanzen auf, nach denen die Kündigung des Einspeisevertrags durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zum Ende des Jahres 2012 rechtens war. Nun muss von den Oberlandesgerichten in Stuttgart und München erneut geprüft werden, ob sich die Sender bei der Vertragsaufhebung verbotenerweise abgesprochen hatten. Sollte dies der Fall sein, wäre die Kündigung nichtig.
Damit war die Revision von Kabel Deutschland im Streit mit dem Südwestrundfunk und dem Bayerischen Rundfunk erfolgreich. Das ist ein positives Zwischenergebnis.
Der Netzbetreiber fordert, dass die Sender für die Einspeisung ihrer Programme in sein Netz ein Entgelt bezahlen. ARD, ZDF, Deutschlandradio und Arte hatten bis zur Vertragskündigung 27 Mio. Euro jährlich an Kabel Deutschland überwiesen. 2013 wurden die Zahlungen eingestellt.
Der BGH entschied, dass Kabel Deutschland zwar kein Anspruch auf Fortsetzung des Einspeisevertrages oder auf eines Neuabschlusses zu unveränderten Bedingungen zusteht. Bislang ist aber nicht klar, ob die Sender in rechtswidriger Weise vereinbart hatten, den Einspeisevertrag zu beenden. Je nach dem Ergebnis der neuen Prüfung durch die Gerichte kann sich eine Zahlungsverpflichtung der Rundfunkanstalten oder eine Pflicht zur unentgeltlichen Einspeisung ergeben.
Bernecker Redaktion / www.bernecker.info
Damit war die Revision von Kabel Deutschland im Streit mit dem Südwestrundfunk und dem Bayerischen Rundfunk erfolgreich. Das ist ein positives Zwischenergebnis.
Der Netzbetreiber fordert, dass die Sender für die Einspeisung ihrer Programme in sein Netz ein Entgelt bezahlen. ARD, ZDF, Deutschlandradio und Arte hatten bis zur Vertragskündigung 27 Mio. Euro jährlich an Kabel Deutschland überwiesen. 2013 wurden die Zahlungen eingestellt.
Der BGH entschied, dass Kabel Deutschland zwar kein Anspruch auf Fortsetzung des Einspeisevertrages oder auf eines Neuabschlusses zu unveränderten Bedingungen zusteht. Bislang ist aber nicht klar, ob die Sender in rechtswidriger Weise vereinbart hatten, den Einspeisevertrag zu beenden. Je nach dem Ergebnis der neuen Prüfung durch die Gerichte kann sich eine Zahlungsverpflichtung der Rundfunkanstalten oder eine Pflicht zur unentgeltlichen Einspeisung ergeben.
Bernecker Redaktion / www.bernecker.info