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Dow Jones News
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DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.07.2015 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Mologen AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
22.06.2015 15:06 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   MOLOGEN AG 
 
   Berlin 
 
   Stammaktien 
   - Wertpapier-Kenn-Nummer 663 720 - 
   - ISIN DE 000 663 72 00 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der 
   am 29. Juli 2015, 11:00 Uhr, 
   in den Räumlichkeiten der Eventpassage, 
   Kantstraße 8, 10623 Berlin, 
   stattfindenden Hauptversammlung eingeladen. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a HGB, des 
           Lageberichts des Vorstands, des Berichts des Aufsichtsrats 
           sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
           nach § 289 Abs. 4 HGB, jeweils für das zum 31. Dezember 2014 
           beendete Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss bereits gebilligt und 
           damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. 
           Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung zur 
           Feststellung des Jahresabschlusses ist daher nicht 
           erforderlich. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind 
           der Hauptversammlung nach § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG lediglich 
           zugänglich zu machen, ohne dass es nach Gesetz oder Satzung 
           hierzu einer Beschlussfassung bedarf. 
 
 
     2.    Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2015 und des Prüfers für eine etwa vorzunehmende prüferische 
           Durchsicht von Zwischenfinanzberichten im Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
 
             Baker Tilly Roelfs AG 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, 
 
 
 
           zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 sowie für eine 
           etwa vorzunehmende prüferische Durchsicht von 
           Zwischenfinanzberichten im Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Leipzig, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
     5.    Wahl zum Aufsichtsrat 
 
 
           Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates richtet sich nach §§ 96 
           Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG. Sämtliche Aufsichtsratsmitglieder 
           werden von der Hauptversammlung gewählt. Die Hauptversammlung 
           ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Derzeit besteht der Aufsichtsrats gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung 
           der Gesellschaft aus drei Personen. Herr Krautscheid hat sein 
           Amt als Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrats mit 
           Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung in 2015 
           niedergelegt. Die damit vakant werdende Aufsichtsratsposition 
           ist durch Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds zu besetzen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt daher vor zu beschließen: 
 
 
             Die folgende Person wird mit Wirkung ab 
             Beendigung dieser Hauptversammlung für eine Amtszeit bis zur 
             Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der 
             Mitglieder des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr 
             nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das 
             Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht 
             mitgerechnet wird, (also bis zur ordentlichen 
             Hauptversammlung 2020) zum Mitglied des Aufsichtsrats 
             gewählt: 
 
 
             Herr Dipl.-Kfm. Oliver Krautscheid, Frankfurt am Main, 
 
 
             selbständiger Unternehmensberater, Partner der Value 
             Investor Partners GbR, Frankfurt am Main, und 
             geschäftsführender Präsident des Verwaltungsrats der The 
             Fantastic Company AG, Zug (Schweiz). 
 
 
 
           Herr Krautscheid ist Mitglied folgender gesetzlich zu 
           bildender Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und 
           ausländischer Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
       -     CD Deutsche Eigenheim AG, Berlin (Vorsitzender 
             des Aufsichtsrats), 
 
 
       -     EASY SOFTWARE AG, Mülheim an der Ruhr 
             (Vorsitzender des Aufsichtsrats), 
 
 
       -     EPG (Engineered nanoProducts Germany) AG, 
             Griesheim (Vorsitzender des Aufsichtsrats). 
 
 
 
           Herr Krautscheid qualifiziert sich aufgrund seiner Ausbildung 
           und beruflichen Tätigkeit als unabhängiger Finanzexperte 
           i.S.d. § 100 Abs. 5 AktG. 
 
 
           Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance 
           Kodex wird zudem auf Folgendes hingewiesen: Im Fall seiner 
           Wahl soll Herr Oliver Krautscheid als Kandidat für den 
           Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden. 
 
 
           Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen dem 
           vorgeschlagenen Kandidaten und der Mologen AG und den Organen 
           der Mologen AG oder einem wesentlich an der Mologen AG 
           beteiligten Aktionär keine maßgebenden persönlichen oder 
           geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Ziffer 5.4.1 des 
           Deutschen Corporate Governance Kodex. 
 
 
           Auf der Internetseite der Gesellschaft ist unter 
           www.mologen.com unter dem weiterführenden Link 'Unternehmen', 
           'Aufsichtsrat' als weitere Informationen zu dem Kandidaten ein 
           kurzer Überblick über seinen Werdegang zugänglich gemacht. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen 
           genehmigten Kapitals und Schaffung eines Genehmigten Kapitals 
           2015, Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre und Satzungsänderung 
 
 
           Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 13. August 2014 
           durch Beschluss ein genehmigtes Kapital gemäß § 4 Absatz 3 der 
           Satzung geschaffen, welches am 14. Oktober 2014 in das 
           Handelsregister der Gesellschaft eingetragen wurde 
           (Genehmigtes Kapital 2014). Das Genehmigte Kapital 2014 
           besteht noch in Höhe von EUR 2.828.938,00 und kann noch bis 
           zum 12. August 2019 ausgenutzt werden. 
 
 
           Das Genehmigte Kapital 2014 wurde im Geschäftsjahr 2015 in 
           Höhe von insgesamt EUR 5.657.875,00 ausgenutzt und das 
           Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen auf 
           gegenwärtig insgesamt EUR 22.631.501,00 erhöht. Zu der 
           erfolgten Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014 hat der 
           Vorstand einen schriftlichen Bericht erstattet, der alsbald 
           nach der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft 
           unter www.mologen.com unter dem weiterführenden Link 
           'Investoren/Presse', 'Hauptversammlung' zugänglich gemacht 
           wird. 
 
 
           Vor dem Hintergrund der erfolgten Ausnutzung des Genehmigten 
           Kapitals 2014 und der damit verbundenen Erhöhung des 
           Grundkapitals der Gesellschaft sowie um sicherzustellen, dass 
           die Gesellschaft jederzeit in der Lage ist, ihre 
           Eigenkapitalausstattung nach den sich ergebenden 
           Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und nachhaltig 
           anpassen zu können, wird vorgeschlagen, das derzeit noch 
           bestehende genehmigte Kapital aufzuheben und durch ein neu zu 
           schaffendes genehmigtes Kapital zu ersetzen (Genehmigtes 
           Kapital 2015). Das neu zu schaffende Genehmigte Kapital 2015 
           soll wiederum die gesetzlich zulässige Höhe von 50 % des 
           aktuellen Grundkapitals der Gesellschaft (d.h. EUR 
           11.315.750,00) haben und bis zum 28. Juli 2020 ausgeübt werden 
           können. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals 
 
 
             Das derzeit gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung bestehende 
             genehmigte Kapital wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens des in den nachfolgenden Buchstaben b) und c) 
             bestimmten neuen Genehmigten Kapitals 2015 aufgehoben. Bis 
             zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufhebung des derzeit 
             geltenden genehmigten Kapitals bleiben der Vorstand und der 
             Aufsichtsrat berechtigt, die derzeit bestehende Ermächtigung 
             im Rahmen ihrer Grenzen auszuüben. 
 
 
       b)    Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2015 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 22, 2015 09:06 ET (13:06 GMT)

Gesellschaft bis zum 28. Juli 2020 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
             nennwertloser Stückaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen 
             einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 
             11.315.750,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015) und 
             dabei gemäß § 23 Absatz 2 der Satzung einen vom Gesetz 
             abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Den 
             Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen 
             Aktien können auch durch ein vom Vorstand bestimmtes 
             Kreditinstitut oder Konsortium von Kreditinstituten mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand wird ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder 
             mehrmalig auszuschließen 
 
 
         a)    soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen 
               erforderlich ist; 
 
 
         b)    soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
               Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus 
               Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- 
               und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein 
               Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
               es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts 
               oder der Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär 
               zustünde; 
 
 
         c)    soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen 
               ausgegeben werden und das rechnerisch auf die ausgegebenen 
               Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 10 % des 
               Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
               im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
               überschreitet ('Höchstbetrag') und der Ausgabepreis der 
               neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher 
               Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet; oder 
 
 
         d)    soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere in Form von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
               Beteiligungen an Unternehmen, Forderungen oder sonstigen 
               Vermögensgegenständen, die für den Betrieb der 
               Gesellschaft dienlich oder nützlich sind (wie z.B. 
               Patente, Lizenzen, urheberrechtliche Nutzungs- und 
               Verwertungsrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte), 
               ausgegeben werden. 
 
 
 
             Auf den Höchstbetrag nach vorstehendem Buchstabe c) sind 
             Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
             anderer Ermächtigungen in direkter oder entsprechender 
             Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft 
             ausgegeben oder veräußert werden oder (ii) zur Bedienung von 
             Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- 
             und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht 
             ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die 
             Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
             entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die nach dem 
             vorstehenden Satz wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) 
             zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 
             2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur 
             Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von 
             Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 
             Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, 
             entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die 
             jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung 
             bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der 
             gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der 
             Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der 
             Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
             Genehmigten Kapitals 2015 anzupassen. 
 
 
       c)    Änderung der Satzung 
 
 
             § 4 der Satzung wird geändert und Absatz 3 wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
         '(3)  Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
               der Gesellschaft bis zum 28. Juli 2020 mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
               lautender nennwertloser Stückaktien gegen Sach- und/oder 
               Bareinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um 
               höchstens EUR 11.315.750,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
               Kapital 2015) und dabei gemäß § 23 Absatz 2 der Satzung 
               einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung 
               zu bestimmen. Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
               Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch durch ein vom 
               Vorstand bestimmtes Kreditinstitut oder Konsortium von 
               Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
               sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
               Bezugsrecht). 
 
 
               Der Vorstand wird ferner ermächtigt, jeweils mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
               ein- oder mehrmalig auszuschließen 
 
 
           a)    soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen 
                 erforderlich ist; 
 
 
           b)    soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
                 von Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
                 Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen oder 
                 Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
                 bzw. einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue 
                 Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
                 Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der 
                 Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustünde; 
 
 
           c)    soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen 
                 ausgegeben werden und das rechnerisch auf die 
                 ausgegebenen Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 
                 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
                 Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
                 Ermächtigung überschreitet ('Höchstbetrag') und der 
                 Ausgabepreis der neu auszugebenden Aktien den 
                 Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der 
                 Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich 
                 unterschreitet; oder 
 
 
           d)    soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, 
                 insbesondere in Form von Unternehmen, 
                 Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, 
                 Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen, die 
                 für den Betrieb der Gesellschaft dienlich oder nützlich 
                 sind (wie z.B. Patente, Lizenzen, urheberrechtliche 
                 Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie sonstige 
                 Immaterialgüterrechte), ausgegeben werden. 
 
 
 
               Auf den Höchstbetrag nach § 4 Absatz 3 Buchstabe c) der 
               Satzung sind Aktien anzurechnen, die (i) während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen in direkter 
               oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               von der Gesellschaft ausgegeben oder veräußert werden oder 
               (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen oder 
               Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. 
               einer Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben 
               sind, sofern die Schuldverschreibungen während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die nach 
               dem vorstehenden Satz wegen der Ausübung von 
               Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 
               203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 
               71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) 
               zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 
               186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, entfällt mit Wirkung 
               für die Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n) 

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June 22, 2015 09:06 ET (13:06 GMT)

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