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DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.07.2015 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Mologen AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
22.06.2015 15:06 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   MOLOGEN AG 
 
   Berlin 
 
   Stammaktien 
   - Wertpapier-Kenn-Nummer 663 720 - 
   - ISIN DE 000 663 72 00 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der 
   am 29. Juli 2015, 11:00 Uhr, 
   in den Räumlichkeiten der Eventpassage, 
   Kantstraße 8, 10623 Berlin, 
   stattfindenden Hauptversammlung eingeladen. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a HGB, des 
           Lageberichts des Vorstands, des Berichts des Aufsichtsrats 
           sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
           nach § 289 Abs. 4 HGB, jeweils für das zum 31. Dezember 2014 
           beendete Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss bereits gebilligt und 
           damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. 
           Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung zur 
           Feststellung des Jahresabschlusses ist daher nicht 
           erforderlich. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind 
           der Hauptversammlung nach § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG lediglich 
           zugänglich zu machen, ohne dass es nach Gesetz oder Satzung 
           hierzu einer Beschlussfassung bedarf. 
 
 
     2.    Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2015 und des Prüfers für eine etwa vorzunehmende prüferische 
           Durchsicht von Zwischenfinanzberichten im Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
 
             Baker Tilly Roelfs AG 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, 
 
 
 
           zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 sowie für eine 
           etwa vorzunehmende prüferische Durchsicht von 
           Zwischenfinanzberichten im Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Leipzig, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
     5.    Wahl zum Aufsichtsrat 
 
 
           Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates richtet sich nach §§ 96 
           Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG. Sämtliche Aufsichtsratsmitglieder 
           werden von der Hauptversammlung gewählt. Die Hauptversammlung 
           ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Derzeit besteht der Aufsichtsrats gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung 
           der Gesellschaft aus drei Personen. Herr Krautscheid hat sein 
           Amt als Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrats mit 
           Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung in 2015 
           niedergelegt. Die damit vakant werdende Aufsichtsratsposition 
           ist durch Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds zu besetzen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt daher vor zu beschließen: 
 
 
             Die folgende Person wird mit Wirkung ab 
             Beendigung dieser Hauptversammlung für eine Amtszeit bis zur 
             Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der 
             Mitglieder des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr 
             nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das 
             Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht 
             mitgerechnet wird, (also bis zur ordentlichen 
             Hauptversammlung 2020) zum Mitglied des Aufsichtsrats 
             gewählt: 
 
 
             Herr Dipl.-Kfm. Oliver Krautscheid, Frankfurt am Main, 
 
 
             selbständiger Unternehmensberater, Partner der Value 
             Investor Partners GbR, Frankfurt am Main, und 
             geschäftsführender Präsident des Verwaltungsrats der The 
             Fantastic Company AG, Zug (Schweiz). 
 
 
 
           Herr Krautscheid ist Mitglied folgender gesetzlich zu 
           bildender Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und 
           ausländischer Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
       -     CD Deutsche Eigenheim AG, Berlin (Vorsitzender 
             des Aufsichtsrats), 
 
 
       -     EASY SOFTWARE AG, Mülheim an der Ruhr 
             (Vorsitzender des Aufsichtsrats), 
 
 
       -     EPG (Engineered nanoProducts Germany) AG, 
             Griesheim (Vorsitzender des Aufsichtsrats). 
 
 
 
           Herr Krautscheid qualifiziert sich aufgrund seiner Ausbildung 
           und beruflichen Tätigkeit als unabhängiger Finanzexperte 
           i.S.d. § 100 Abs. 5 AktG. 
 
 
           Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance 
           Kodex wird zudem auf Folgendes hingewiesen: Im Fall seiner 
           Wahl soll Herr Oliver Krautscheid als Kandidat für den 
           Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden. 
 
 
           Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen dem 
           vorgeschlagenen Kandidaten und der Mologen AG und den Organen 
           der Mologen AG oder einem wesentlich an der Mologen AG 
           beteiligten Aktionär keine maßgebenden persönlichen oder 
           geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Ziffer 5.4.1 des 
           Deutschen Corporate Governance Kodex. 
 
 
           Auf der Internetseite der Gesellschaft ist unter 
           www.mologen.com unter dem weiterführenden Link 'Unternehmen', 
           'Aufsichtsrat' als weitere Informationen zu dem Kandidaten ein 
           kurzer Überblick über seinen Werdegang zugänglich gemacht. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen 
           genehmigten Kapitals und Schaffung eines Genehmigten Kapitals 
           2015, Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre und Satzungsänderung 
 
 
           Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 13. August 2014 
           durch Beschluss ein genehmigtes Kapital gemäß § 4 Absatz 3 der 
           Satzung geschaffen, welches am 14. Oktober 2014 in das 
           Handelsregister der Gesellschaft eingetragen wurde 
           (Genehmigtes Kapital 2014). Das Genehmigte Kapital 2014 
           besteht noch in Höhe von EUR 2.828.938,00 und kann noch bis 
           zum 12. August 2019 ausgenutzt werden. 
 
 
           Das Genehmigte Kapital 2014 wurde im Geschäftsjahr 2015 in 
           Höhe von insgesamt EUR 5.657.875,00 ausgenutzt und das 
           Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen auf 
           gegenwärtig insgesamt EUR 22.631.501,00 erhöht. Zu der 
           erfolgten Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014 hat der 
           Vorstand einen schriftlichen Bericht erstattet, der alsbald 
           nach der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft 
           unter www.mologen.com unter dem weiterführenden Link 
           'Investoren/Presse', 'Hauptversammlung' zugänglich gemacht 
           wird. 
 
 
           Vor dem Hintergrund der erfolgten Ausnutzung des Genehmigten 
           Kapitals 2014 und der damit verbundenen Erhöhung des 
           Grundkapitals der Gesellschaft sowie um sicherzustellen, dass 
           die Gesellschaft jederzeit in der Lage ist, ihre 
           Eigenkapitalausstattung nach den sich ergebenden 
           Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und nachhaltig 
           anpassen zu können, wird vorgeschlagen, das derzeit noch 
           bestehende genehmigte Kapital aufzuheben und durch ein neu zu 
           schaffendes genehmigtes Kapital zu ersetzen (Genehmigtes 
           Kapital 2015). Das neu zu schaffende Genehmigte Kapital 2015 
           soll wiederum die gesetzlich zulässige Höhe von 50 % des 
           aktuellen Grundkapitals der Gesellschaft (d.h. EUR 
           11.315.750,00) haben und bis zum 28. Juli 2020 ausgeübt werden 
           können. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals 
 
 
             Das derzeit gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung bestehende 
             genehmigte Kapital wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens des in den nachfolgenden Buchstaben b) und c) 
             bestimmten neuen Genehmigten Kapitals 2015 aufgehoben. Bis 
             zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufhebung des derzeit 
             geltenden genehmigten Kapitals bleiben der Vorstand und der 
             Aufsichtsrat berechtigt, die derzeit bestehende Ermächtigung 
             im Rahmen ihrer Grenzen auszuüben. 
 
 
       b)    Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2015 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 22, 2015 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -2-

Gesellschaft bis zum 28. Juli 2020 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
             nennwertloser Stückaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen 
             einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 
             11.315.750,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015) und 
             dabei gemäß § 23 Absatz 2 der Satzung einen vom Gesetz 
             abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Den 
             Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen 
             Aktien können auch durch ein vom Vorstand bestimmtes 
             Kreditinstitut oder Konsortium von Kreditinstituten mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand wird ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder 
             mehrmalig auszuschließen 
 
 
         a)    soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen 
               erforderlich ist; 
 
 
         b)    soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
               Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus 
               Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- 
               und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein 
               Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
               es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts 
               oder der Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär 
               zustünde; 
 
 
         c)    soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen 
               ausgegeben werden und das rechnerisch auf die ausgegebenen 
               Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 10 % des 
               Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
               im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
               überschreitet ('Höchstbetrag') und der Ausgabepreis der 
               neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher 
               Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet; oder 
 
 
         d)    soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere in Form von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
               Beteiligungen an Unternehmen, Forderungen oder sonstigen 
               Vermögensgegenständen, die für den Betrieb der 
               Gesellschaft dienlich oder nützlich sind (wie z.B. 
               Patente, Lizenzen, urheberrechtliche Nutzungs- und 
               Verwertungsrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte), 
               ausgegeben werden. 
 
 
 
             Auf den Höchstbetrag nach vorstehendem Buchstabe c) sind 
             Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
             anderer Ermächtigungen in direkter oder entsprechender 
             Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft 
             ausgegeben oder veräußert werden oder (ii) zur Bedienung von 
             Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- 
             und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht 
             ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die 
             Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
             entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die nach dem 
             vorstehenden Satz wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) 
             zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 
             2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur 
             Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von 
             Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 
             Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, 
             entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die 
             jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung 
             bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der 
             gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der 
             Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der 
             Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
             Genehmigten Kapitals 2015 anzupassen. 
 
 
       c)    Änderung der Satzung 
 
 
             § 4 der Satzung wird geändert und Absatz 3 wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
         '(3)  Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
               der Gesellschaft bis zum 28. Juli 2020 mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
               lautender nennwertloser Stückaktien gegen Sach- und/oder 
               Bareinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um 
               höchstens EUR 11.315.750,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
               Kapital 2015) und dabei gemäß § 23 Absatz 2 der Satzung 
               einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung 
               zu bestimmen. Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
               Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch durch ein vom 
               Vorstand bestimmtes Kreditinstitut oder Konsortium von 
               Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
               sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
               Bezugsrecht). 
 
 
               Der Vorstand wird ferner ermächtigt, jeweils mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
               ein- oder mehrmalig auszuschließen 
 
 
           a)    soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen 
                 erforderlich ist; 
 
 
           b)    soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
                 von Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
                 Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen oder 
                 Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
                 bzw. einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue 
                 Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
                 Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der 
                 Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustünde; 
 
 
           c)    soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen 
                 ausgegeben werden und das rechnerisch auf die 
                 ausgegebenen Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 
                 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
                 Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
                 Ermächtigung überschreitet ('Höchstbetrag') und der 
                 Ausgabepreis der neu auszugebenden Aktien den 
                 Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der 
                 Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich 
                 unterschreitet; oder 
 
 
           d)    soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, 
                 insbesondere in Form von Unternehmen, 
                 Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, 
                 Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen, die 
                 für den Betrieb der Gesellschaft dienlich oder nützlich 
                 sind (wie z.B. Patente, Lizenzen, urheberrechtliche 
                 Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie sonstige 
                 Immaterialgüterrechte), ausgegeben werden. 
 
 
 
               Auf den Höchstbetrag nach § 4 Absatz 3 Buchstabe c) der 
               Satzung sind Aktien anzurechnen, die (i) während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen in direkter 
               oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               von der Gesellschaft ausgegeben oder veräußert werden oder 
               (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen oder 
               Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. 
               einer Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben 
               sind, sofern die Schuldverschreibungen während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die nach 
               dem vorstehenden Satz wegen der Ausübung von 
               Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 
               203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 
               71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) 
               zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 
               186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, entfällt mit Wirkung 
               für die Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n) 

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June 22, 2015 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -3-

Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung 
               bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der 
               gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden. 
 
 
               Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
               Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe 
               festzulegen.' 
 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten 
           Kapitals 2009 
 
 
           Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 19. Mai 2009 hat den 
           Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. den 
           Aufsichtsrat ermächtigt, bis zum 18. Mai 2011 einmalig oder 
           mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende 
           verzinsliche Wandelschuldverschreibungen und/oder Bezugsrechte 
           ohne Ausgabe von Schuldverschreibungen (im nachfolgenden 
           'Mitarbeiteroptionen') mit einer Laufzeit von längstens fünf 
           Jahren und mit einem rechnerischen Nennbetrag von EUR 1,00 
           nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen bzw. 
           Bezugsbedingungen zu begeben bzw. zu gewähren. Zur 
           Bereitstellung der im Falle der Bezugsrechtsausübung zu 
           liefernden Aktien hat die Gesellschaft das Bedingte Kapital 
           2009 gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung geschaffen, das derzeit noch 
           in Höhe von EUR 134.861,00 besteht. Die gewährten Bezugsrechte 
           auf diese 134.861,00 Aktien können nicht mehr ausgeübt werden, 
           da sie nach den Bezugsbedingungen verfallen sind. Das Bedingte 
           Kapital 2009 gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung wird daher zur 
           Bereitstellung von Bezugsaktien nicht mehr benötigt, ist somit 
           gegenstandlos und soll aufgehoben werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 4 Abs. 4 der 
           Satzung aufzuheben und hierzu folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
       a)    Das gemäß § 4 Absatz 4 der Satzung bestehende 
             bedingte Kapital von bis zu EUR 134.861,00 (Bedingtes 
             Kapital 2009) wird in der noch bestehenden Höhe aufgehoben. 
 
 
       b)    § 4 Absatz 4 der Satzung wird aufgehoben und 
             gestrichen. Die Absätze 5 bis 10 von § 4 der Satzung in 
             ihrer derzeit gültigen Fassung werden in unveränderter 
             Reihenfolge zu den Absätzen 4 bis 9 von § 4 der Satzung; 
             Absatz 10 bleibt einstweilen frei. 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Aktienoptionen an Mitglieder der Geschäftsführung sowie 
           Arbeitnehmer der Gesellschaft, Schaffung eines Bedingten 
           Kapitals 2015 und Satzungsänderung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen im 
             Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2015 
 
 
             Der Vorstand (bzw. bei Ausgabe von Aktienoptionen an 
             Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft der Aufsichtsrat) 
             wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats an 
             Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, Mitglieder der 
             Geschäftsführung etwaiger verbundener Unternehmen und 
             Arbeitnehmer der Gesellschaft und etwaiger verbundener 
             Unternehmen (die 'Berechtigten') bis zum 28. Juli 2017 
             einmalig oder mehrmals Optionsrechte auf Aktien mit einer 
             Laufzeit von längstens sieben Jahren zu gewähren, die 
             insgesamt zum Bezug von bis zu 700.649 neuen 
             Inhaberstückaktien der Gesellschaft mit einem rechnerischen 
             Nennbetrag von EUR 1,00 nach näherer Maßgabe der 
             Optionsbedingungen berechtigen (die 'Mitarbeiteroptionen'). 
 
 
             Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wird 
             ausgeschlossen. Die Mitarbeiteroptionen sind den 
             Berechtigten zur Umsetzung des 
             Mitarbeiterbeteiligungsprogramms der Gesellschaft 
             anzubieten. 
 
 
         (1)   Kreis der Berechtigten, Aufteilung auf 
               Mitglieder der Geschäftsführung und Arbeitnehmer 
 
 
               Bis zu 30 % der Mitarbeiteroptionen entfallen auf 
               Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und bis zu 70 % 
               auf Mitglieder der Geschäftsführung etwaiger verbundener 
               Unternehmen und Arbeitnehmer der Gesellschaft und etwaiger 
               verbundener Unternehmen. Der Kreis der Berechtigten und 
               der Umfang des Rechts, Mitarbeiteroptionen zu erwerben, 
               werden durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               und, soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
               betroffen sind, durch den Aufsichtsrat festgelegt. 
 
 
         (2)   Bezugsrecht, bedingtes Kapital 
 
 
               Jede Mitarbeiteroption berechtigt zum Bezug einer neuen 
               Inhaberstückaktie der Gesellschaft mit einem rechnerischen 
               Nennbetrag von EUR 1,00. Die neuen Aktien werden aus dem 
               von der Hauptversammlung am 29. Juli 2015 zu 
               beschließenden Bedingten Kapital 2015 gemäß § 4 Absatz 10 
               der Satzung der Gesellschaft zur Verfügung gestellt. Die 
               Optionsbedingungen können vorsehen, dass die Gesellschaft 
               den Berechtigten zur Bedienung der Mitarbeiteroptionen 
               wahlweise statt neuer Aktien aus bedingtem Kapital eigene 
               Aktien oder eine Barzahlung gewähren kann. Soweit es sich 
               bei den Berechtigten um Mitglieder des Vorstands der 
               Gesellschaft handelt, hat hierüber jeweils allein der 
               Aufsichtsrat zu entscheiden. Die Barzahlung ergibt sich 
               aus der Differenz zwischen dem Ausübungskurs und dem 
               Ausübungspreis. Der Ausübungskurs ist der 
               Schlussauktionspreis der Aktien der Gesellschaft im 
               XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an 
               der Frankfurter Wertpapierbörse bzw. im Falle einer 
               Umgestaltung der Börsensegmente im Handelssegment dieser 
               Börse, in dem die Aktie der Gesellschaft gehandelt wird, 
               am letzten Handelstag vor dem Tag der Ausübung der 
               Mitarbeiteroptionen ('Ausübungskurs'). 
 
 
         (3)   Ausgabefenster 
 
 
               Die Zuteilungen von Mitarbeiteroptionen kann nur in einem 
               Zeitraum von vier Wochen nach der Veröffentlichung eines 
               Quartalsberichts oder Halbjahresberichts bzw. einer 
               Zwischenmitteilung der Gesellschaft sowie in einem 
               Zeitraum von vier Wochen nach Veröffentlichung des 
               Jahresabschlusses sowie in einem Zeitraum von vier Wochen 
               nach der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft 
               ('Ausgabefenster') erfolgen. 
 
 
         (4)   Ausübungspreis 
 
 
               Die Ausübung der Mitarbeiteroptionen ist gegen Zahlung des 
               Ausübungspreises möglich, der - unbeschadet § 9 Abs. 1 
               AktG - für jede zu beziehende Aktie dem maßgeblichen 
               Aktienkurs der Gesellschaft bei Zuteilung der Bezugsrechte 
               an den Berechtigten entspricht ('Ausübungspreis'). Der für 
               die Bestimmung des Ausübungspreises maßgebliche Aktienkurs 
               ist der durchschnittliche Börsenkurs der Aktie 
               (arithmetisches Mittel der Schlusskurse im XETRA-Handel 
               oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der 
               Frankfurter Wertpapierbörse bzw. im Falle einer 
               Umgestaltung der Börsensegmente im Handelssegment dieser 
               Börse, in dem die Aktie der Gesellschaft gehandelt wird) 
               an den letzten 30 Börsentagen vor dem Beschluss des 
               Vorstands (im Falle der Ausgabe von Mitarbeiteroptionen an 
               den Vorstand: des Aufsichtsrats) über die jeweilige 
               Zuteilung ('maßgeblicher Aktienkurs'). 
 
 
         (5)   Erfolgsziele 
 
 
               Die Aktienoptionen können nur ausgeübt werden, wenn und 
               soweit die nachfolgenden Erfolgsziele erreicht wurden: 
 
 
               Das erste Erfolgsziel (absolute Kurshürde) ist erreicht, 
               wenn bei Ausübung der Mitarbeiteroptionen der 
               durchschnittliche Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft 
               (arithmetisches Mittel der Schlusskurse im XETRA-Handel 
               oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der 
               Frankfurter Wertpapierbörse bzw. im Falle einer 
               Umgestaltung der Börsensegmente im Handelssegment dieser 
               Börse, in dem die Aktie der Gesellschaft gehandelt wird) 
               in den letzten zehn Börsentagen vor dem Tag der Ausübung 
               der Mitarbeiteroptionen den Ausübungspreis übersteigt. 
 
 
               Das zweite Erfolgsziel (relative Kurshürde) ist erreicht, 
               wenn sich der Aktienkurs der Gesellschaft besser 
               entwickelt hat als der DAXsubsector Biotechnology 
               (Performance) der Frankfurter Wertpapierbörse. Für die 
               erforderliche Vergleichsrechnung werden als jeweilige 
               Referenzwerte (100 Prozent) definiert (i) der maßgebliche 
               Aktienkurs sowie (ii) der arithmetische Mittelwert der 

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June 22, 2015 09:06 ET (13:06 GMT)

Tagesendstände des DAXsubsector Biotechnology 
               (Performance) der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
               letzten 30 Börsentagen vor dem Beschluss des Vorstands (im 
               Falle der Ausgabe von Mitarbeiteroptionen an den Vorstand: 
               des Aufsichtsrats) über die jeweilige Zuteilung der 
               Mitarbeiteroptionen. Auf dieser Grundlage muss sich der 
               Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft (arithmetisches 
               Mittel der Schlusskurse im XETRA-Handel oder einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse bzw. im Falle einer Umgestaltung der 
               Börsensegmente im Handelssegment dieser Börse, in dem die 
               Aktie der Gesellschaft gehandelt wird) zwischen dem Tag 
               der Zuteilung der Mitarbeiteroptionen und dem Tag ihrer 
               jeweiligen Ausübung gemessen an den jeweiligen 
               Referenzwerten prozentual besser entwickelt haben als der 
               DAXsubsector Biotechnology (Performance). Die vorstehende 
               Vergleichsrechnung ist für jede Ausgabe von Aktienoptionen 
               mit entsprechend angepassten Referenzwerten durchzuführen. 
 
 
               Wird der DAXsubsector Biotechnology (Performance) der 
               Frankfurter Wertpapierbörse während der Laufzeit des 
               Mitarbeiteroptionsprogramms oder der Mitarbeiteroptionen, 
               die unter ihm ausgegeben wurden, beendet oder in seiner 
               Zusammensetzung wesentlich geändert, wird er durch einen 
               anderen Index ersetzt, dessen Zusammensetzung dem 
               DAXsubsector Biotechnology (Performance) der Frankfurter 
               Wertpapierbörse in seiner bis dahin bestehenden 
               Zusammensetzung möglichst nahekommt; gibt es einen solchen 
               Index nicht, wird ein neuer Vergleichsindex durch eine von 
               der Gesellschaft beauftragte Bank mit möglichst vielen 
               Einzelkursen in seiner bis dahin bestehenden 
               Zusammensetzung so berechnet, dass er dem DAXsubsector 
               Biotechnology (Performance) der Frankfurter 
               Wertpapierbörse möglichst nahekommt. 
 
 
         (6)   Begrenzungsmöglichkeit (Cap) 
 
 
               Für Mitarbeiteroptionen, die den Mitgliedern des Vorstands 
               der Gesellschaft gewährt werden, hat der Aufsichtsrat eine 
               Begrenzungsmöglichkeit (Cap) für außerordentliche 
               Entwicklungen vorzusehen. 
 
 
         (7)   Anpassung bei 
               Kapitalmaßnahmen/Verwässerungsschutz 
 
 
               Der Ausübungspreis wird unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG 
               aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer 
               Bestimmung des Vorstands der Gesellschaft mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats (im Falle der Ausgabe von 
               Mitarbeiteroptionen an den Vorstand: nach näherer 
               Bestimmung des Aufsichtsrats) angepasst, wenn die 
               Gesellschaft bis zur Ausübung des Bezugsrechts ihr Kapital 
               erhöht, herabsetzt oder die Einteilung ihres Grundkapitals 
               ändert. Mit der Anpassung soll sichergestellt werden, dass 
               auch nach Durchführung solcher Maßnahmen und den damit 
               verbundenen Auswirkungen auf den Börsenkurs ein 
               proportional gleichwertiger Ausübungspreis für die neuen 
               Aktien der Gesellschaft zu zahlen ist. 
 
 
         (8)   Unverfallbarkeit 
 
 
               Nach Ablauf von zwei Jahren nach Ausgabe von 
               Mitarbeiteroptionen an Arbeitnehmer der Gesellschaft und 
               etwaiger verbundener Unternehmen werden 50 % der 
               Mitarbeiteroptionen unverfallbar. Nach Ablauf von drei 
               Jahren nach Ausgabe werden insgesamt 75 % und nach Ablauf 
               von vier Jahren werden 100 % der Mitarbeiteroptionen 
               unverfallbar. Bruchteile von Mitarbeiteroptionen werden 
               kaufmännisch auf- bzw. abgerundet. 
 
 
               An ein Mitglied des Vorstands ausgegebene 
               Mitarbeiteroptionen verfallen, falls das betreffende 
               Vorstandsmitglied sein Mandat innerhalb der Wartefrist 
               vorzeitig niederlegt oder der Aufsichtsrat das 
               Vorstandsmitglied innerhalb der Wartefrist aus wichtigen 
               Gründen abberuft. Im Falle der einvernehmlichen 
               vorzeitigen Niederlegung des Mandats oder des Ablaufs der 
               Bestellung gelten die identischen Regelungen zur 
               Unverfallbarkeit, wie sie für die Mitarbeiteroptionen 
               gelten, die an Arbeitnehmer der Gesellschaft und etwaiger 
               verbundener Unternehmen begeben werden. 
 
 
         (9)   Wartefrist und Ausübungszeiträume sowie 
               Mindesthaltefrist für Mitglieder des Vorstands 
 
 
               Die Mitarbeiteroptionen können erstmalig vier Jahre nach 
               dem Tag ihrer Zuteilung von den Berechtigten ausgeübt 
               werden ('Wartefrist'). 
 
 
               Die Mitarbeiteroptionen können - nach Ablauf der 
               Wartefrist und soweit sie unverfallbar geworden sind - nur 
               in einem Zeitraum von vier Wochen nach der 
               Veröffentlichung des jeweils letzten Quartalsberichts oder 
               Halbjahresberichts bzw. der jeweils letzten 
               Zwischenmitteilung der Gesellschaft ausgeübt werden, 
               ansonsten in einem Zeitraum von vier Wochen nach 
               Veröffentlichung des Jahresabschlusses, (vorbehaltlich der 
               Bestimmungen des Insiderrechts) außerdem in einem Zeitraum 
               von vier Wochen nach der ordentlichen Hauptversammlung der 
               Gesellschaft. Bei der Ausübung der Rechte aus den 
               Mitarbeiteroptionen sind die Bestimmungen des 
               Insiderrechts zu beachten. 
 
 
               Über 50 % der Aktien, die ein Vorstandsmitglied jeweils 
               aus der Ausübung von Mitarbeiteroptionen erhält, darf das 
               Vorstandsmitglied erst nach Ablauf von zwei Jahren nach 
               der Einbuchung der Aktien in sein Depot verfügen. Diese 
               Mindesthaltefrist entfällt bei Beendigung des 
               Dienstverhältnisses des Vorstandsmitglieds, und zwar auch 
               für solche Aktien, die im Zeitpunkt der Beendigung des 
               Dienstverhältnisses bereits mit einer Mindesthaltefrist 
               belegt waren. 
 
 
         (10)  Übertragbarkeit 
 
 
               Die Mitarbeiteroptionen sind - abgesehen vom Erbfall - 
               nicht veräußerbar, übertragbar, verpfändbar oder 
               anderweitig wirtschaftlich verwertbar. Der Abschluss von 
               Gegengeschäften, die wirtschaftlich eine Verwertung 
               darstellen, vor der Ausübung der Mitarbeiteroptionen führt 
               zu deren Verfall, auch wenn sie unverfallbar geworden 
               sind. 
 
 
               Im Falle des Todes eines Berechtigten können unverfallbare 
               Mitarbeiteroptionen innerhalb von zwölf Monaten nach dem 
               Ablauf der Wartefristen ausgeübt werden; andernfalls 
               entfallen auch diese Bezugsrechte entschädigungslos. 
               Mehrere Erben und/oder Vermächtnisnehmer können die 
               Bezugsrechte nur gemeinsam oder durch einen gemeinsamen 
               Bevollmächtigten ausüben. Die Bevollmächtigung bedarf zu 
               ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 
 
 
         (11)  Ausübung und Verfall bei Beendigung des Dienst- 
               oder Anstellungsverhältnisses 
 
 
               Mitarbeiteroptionen, die noch nicht unverfallbar geworden 
               sind, erlöschen mit Beendigung des Dienst- oder 
               Anstellungsverhältnisses des Berechtigten mit der 
               Gesellschaft. Unverfallbar gewordene Mitarbeiteroptionen 
               eines ausgeschiedenen Berechtigten können vom Berechtigten 
               ungeachtet des Ausscheidens bis zum Ende ihrer Laufzeit 
               jeweils während der Ausübungszeiträume ausgeübt werden, 
               wenn die Wartefristen abgelaufen sind, es sei denn, das 
               Dienst- oder Anstellungsverhältnis wurde aus einem vom 
               Berechtigten gesetzten wichtigen Grund beendigt oder die 
               Ausübungsberechtigung wurde bei Zuteilung oder Beendigung 
               des Dienstverhältnisses abweichend geregelt. Nicht 
               innerhalb dieser Fristen ausgeübte Mitarbeiteroptionen 
               verfallen entschädigungslos. 
 
 
               Für Sonderfälle des Ausscheidens Berechtigter, 
               insbesondere für den Todesfall, für das Ausscheiden 
               aufgrund Erwerbsminderung oder betriebsbedingter Kündigung 
               sowie für das Ausscheiden von Betrieben oder 
               Betriebsteilen aus der Gesellschaft können 
               Sonderregelungen getroffen werden. 
 
 
         (12)  Regelung weiterer Einzelheiten 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
               die weiteren Bedingungen der Mitarbeiteroptionen 
               festzulegen; hiervon abweichend entscheidet für die 
               Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft auch insoweit 
               der Aufsichtsrat. 
 
 
 

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June 22, 2015 09:06 ET (13:06 GMT)

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