Gigaset AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 01.07.2015 15:17 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Gigaset AG München WKN 515 600 ISIN DE0005156004 WKN A14KQ7 ISIN DE000A14KQ77 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Sehr geehrte Aktionärinnen, sehr geehrte Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Gigaset AG, München, am 11. August 2015 um 10.00 Uhr im Konferenzzentrum München Hanns-Seidel-Stiftung Lazarettstr. 33 80636 München Die Hauptversammlung hat folgende Tagesordnung: TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gigaset AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2014, des zusammengefassten Lageberichts für die Gigaset AG und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Die genannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen der Gigaset AG, Seidlstr. 23, 80335 München, sowie im Internet unter www.gigaset.ag eingesehen werden und werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Der Aufsichtsrat hat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung. TOP 2 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2014 Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2014 Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. TOP 4 Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu bestellen. TOP 5 Wahlen zum Aufsichtsrat Die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2015. Der Aufsichtsrat ist daher insgesamt neu zu wählen. Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen als Aufsichtsratsmitglieder in den Aufsichtsrat zu wählen: 1. Bernhard Riedel, Rechtsanwalt bei MR Meindl & Riedel Rechtsanwälte, München 2. Hau Yan Helvin Wong, Rechtsanwalt, Mitglied der Geschäftsleitung und General Counsel, Goldin Properties Holdings Limited, zudem Mitglied der Geschäftsleitung und General Counsel, Goldin Financial Holdings Limited, Hong Kong, Volksrepublik China 3. Paolo Vittorio Di Fraia, Kaufmann und Unternehmensberater, Paris, Frankreich 4. Ulrich Burkhardt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei optegra GmbH & Co. KG, Fürstenfeldbruck 5. Prof. Dr. Xiaojian Huang, Kaufmann, Geschäftsführer, Matsunichi Digital Development (Shenzhen) Company Limited, Shenzhen, Volksrepublik China 6. Flora Ka Yan Shiu, Kauffrau, Mitglied der Geschäftsleitung als Leiterin Corporate Development, Goldin Real Estate Financial Holdings Limited, Hong Kong, Volksrepublik China Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor, 7. Barbara Münch, Legal Counsel bei AssetMetrix GmbH, München als Ersatzmitglied zu wählen. Die Wahl erfolgt mit der Maßgabe, dass das Ersatzmitglied Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn ein von der Hauptversammlung gewähltes Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet, und dass das Ersatzmitglied die Stellung als Ersatzmitglied zurückerlangt, wenn die Hauptversammlung für ein vorzeitig ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied, das durch ein Ersatzmitglied ersetzt worden ist, eine Neuwahl vornimmt. Die Aufsichtsratsmitglieder sowie das Ersatzmitglied werden von der Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das 1. Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie des Ersatzmitglieds erfolgt in Einzelwahl. Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 1, 2 der Satzung aus sechs durch die Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird darauf hingewiesen, dass die Kandidaten für den Aufsichtsrat Herr Prof. Dr. Huang, Herr Wong und Frau Shiu Mitarbeiter bzw. Mitglieder von Geschäftsführungsorganen der Goldin Fund Pte. Ltd., Singapur bzw. mit ihr verbundener Unternehmen sind. Die Goldin Fund Pte. Ltd., Singapur ist eine wesentlich an der Gesellschaft beteiligte Aktionärin. Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird darauf hingewiesen, dass Herr Bernhard Riedel im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitzenden vorgeschlagen werden soll. Angaben über die unter Punkt 5 der Tagesordnung zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten: Die vorgeschlagenen Kandidaten haben keine Mitgliedschaften in anderen zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. TOP 6 Beschluss nach §§ 286 Abs. 5 HGB, 314 Abs. 2 Satz 2 HGB Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses der Gigaset AG und des Konzernabschlusses unterbleiben die in § 285 Nr. 9a Satz 5 bis 8 und § 314 Abs. 1 Nr. 6 a Satz 5 bis 8 Handelsgesetzbuch verlangten Angaben im Anhang. Dieser Beschluss gilt für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Gigaset AG und des Konzernabschlusses jeweils für das am 1. Januar 2015 begonnene Geschäftsjahr und die weiteren vier folgenden Geschäftsjahre, längstens jedoch bis zum 10. August 2020. Erläuterung zu TOP 6: Gemäß § 286 Abs. 5 HGB können die in § 285 Nr. 9a Satz 5 bis 8 HGB verlangten Angaben im Anhang unterbleiben, wenn die Hauptversammlung dies beschlossen hat. Ein Beschluss, der höchstens für fünf Jahre gefasst werden kann, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. Gemäß §§ 314 Abs. 2 Satz 2, 286 Abs. 5 HGB können die im Konzernanhang verlangten Angaben gemäß § 314 Abs. 1 Nr. 6 a Satz 5 bis 8 HGB unterbleiben, wenn die Hauptversammlung dies beschlossen hat. Auch insoweit bedarf der Beschluss, der höchstens für fünf Jahre gefasst werden kann, einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. Teilnahme an der Hauptversammlung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 14 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse anmelden und einen von ihrem depotführenden Institut ausgestellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes an diese Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse übermitteln: Gigaset AG c/o Commerzbank AG GS-MO 4.1.1 General Meetings 60261 Frankfurt am Main Telefax: +49 (0) 69 1362 6351 E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Juli 2015 (0.00 Uhr MESZ) beziehen (sog. Nachweisstichtag) und bedarf der Textform (§ 126 b BGB). Der Nachweis des Anteilsbesitzes und die Anmeldung müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 04. August 2015 (24.00 Uhr MESZ) zugehen. Bedeutung des Nachweisstichtags Der Nachweisstichtag ist für die Ausübung des Teilnahme- und den Umfang des Stimmrechts in der Hauptversammlung maßgebend. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben für das Teilnahmerecht und den Umfang des Stimmrechts keine Bedeutung. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besessen und ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, sind somit weder teilnahme- noch stimmberechtigt, soweit sie
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July 01, 2015 09:18 ET (13:18 GMT)