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DGAP-HV: Panamax Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: Panamax Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.08.2015 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Panamax Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
08.07.2015 15:17 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Panamax Aktiengesellschaft 
 
   Heidelberg 
 
   - ISIN DE000A1R1C81 - 
   - WKN A1R1C8 - 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 2015 
 
   Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der 
 
   ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft 
 
   am Dienstag, den 18. August 2015, um 11:00 Uhr (Einlass ab 10:00 Uhr) 
 
   im Darmstädter Hof 
   Hotel & Restaurant 
   An der Walkmühle 1 
   60437 Frankfurt am Main - Nieder-Eschbach, Deutschland 
 
   ein. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           Lageberichts und des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
           den Angaben nach den § 289 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches 
           sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2014 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172 und 173 
           Aktiengesetz) ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine 
           Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom 
           Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt hat. Der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
 
 
     2.    Anzeige des Vorstands nach § 92 Abs. 1 AktG 
 
 
           Der Hauptversammlung wird angezeigt, dass ein Verlust in Höhe 
           von mehr als der Hälfte des Grundkapitals eingetreten ist. 
 
 
           Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung vorgesehen. Nach § 92 Abs. 1 AktG ist der 
           Verlust der Hälfte des Grundkapitals der Hauptversammlung 
           durch den Vorstand lediglich anzuzeigen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
           fassen: 
 
 
             'Den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 
             2014 wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.' 
 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
             'Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im 
             Geschäftsjahr 2014 wird Entlastung für diesen Zeitraum 
             erteilt.' 
 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
             'BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, 
             wird zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das 
             Geschäftsjahr 2015 bestellt.' 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Verlegung des Sitzes und 
           entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
             'Der Sitz der Gesellschaft wird nach Frankfurt am 
             Main verlegt. § 1 Abs. 2 der Satzung wird entsprechend 
             geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
 
             '§ 1 Firma und Sitz 
 
 
             [.] 
 
 
             2. Sitz der Gesellschaft ist Frankfurt am Main." 
 
 
 
     7.    Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds 
 
 
           Dem Aufsichtsrat der Gesellschaft gehören aktuell Herr 
           Matthias Schroeder, Herr Professor Shuyu Zhang und Herr 
           Chuanyong Mi an. Herr Chuanyong Mi wurde zur Herstellung der 
           Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 
           AktG durch gerichtlichen Beschluss vom 17. April 2015 zum 
           Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Die Amtszeit von Herrn 
           Chuanyong Mi endet gemäß § 104 Abs. 5 AktG jedenfalls mit der 
           Behebung des Mangels der Beschlussfähigkeit. Herr Chuanyong Mi 
           soll daher durch die Hauptversammlung zum Mitglied des 
           Aufsichtsrats gewählt werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 9 Abs. 1 der 
           Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit §§ 95 Abs. 1, 101 
           Abs. 1 AktG aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung 
           gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge 
           nicht gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
           'Herr Chuanyong Mi, Ingenieur, wohnhaft Peking/China, wird zum 
           Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Die Amtszeit beginnt nach 
           Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 
           18. August 2015 und endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die 
           über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem 
           Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die 
           Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.' 
 
 
           Herr Chuanyong Mi ist zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der 
           Einberufung dieser Hauptversammlung kein Mitglied in einem 
           anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder 
           vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Änderung der Vergütung 
           der Mitglieder des Aufsichtsrates und entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Angesichts der Aufnahme operativer Tätigkeiten werden künftig 
           auch die Anforderungen an den Aufsichtsrat der Gesellschaft 
           steigen. Entsprechend soll die Vergütung der Mitglieder des 
           Aufsichtsrates angepasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           '§ 13 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
 
           '§ 13 Vergütung des Aufsichtsrats 
 
 
 
 
         (1)   Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten 
               beginnend mit dem Geschäftsjahr 2015 eine feste jährliche 
               Vergütung in Höhe von je Euro 10.000,00. 
 
 
         (2)   Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält 150 % 
               der in Absatz (1) genannten Vergütung. 
 
 
         (3)   Gehört ein Mitglied dem Aufsichtsrat nur für 
               einen Teil des Geschäftsjahres an, bestimmt sich die 
               Vergütung gemäß Absatz (1) bis (2) pro rata temporis. 
               Dabei erfolgt eine Aufrundung auf volle Monate. 
 
 
         (4)   Die Gesellschaft kann zudem eine 
               Schadenshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe 
               abschließen. Soweit sie eine solche abschließt, trägt die 
               Gesellschaft die Versicherungsprämien. 
 
 
         (5)   Jedem Mitglied des Aufsichtsrats werden die 
               ihm bei Wahrnehmung seines Amtes entstandenen Auslagen 
               ersetzt. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des 
               Aufsichtsrats einen eventuell auf den Auslagenersatz bzw. 
               die Aufsichtsratsvergütung entfallenden Umsatzsteuerbetrag 
               erstattet, soweit sie berechtigt sind, der Gesellschaft 
               die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen und 
               dieses Recht ausüben." 
 
 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals I mit der Möglichkeit des Ausschlusses 
           des Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende 
           Satzungsänderung sowie Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
 
 
         'a)   Die in § 5 Abs. 4 der Satzung enthaltene 
               Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
               02. Januar 2018 um bis zu EUR 789.580,00 einmalig oder 
               mehrmals zu erhöhen, wird unter Aufhebung des § 5 Abs. 4 
               der Satzung aufgehoben. 
 
 
         b)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
               der Gesellschaft bis zum 17. August 2020 mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 789.580 neuen 
               auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem 
               rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils Euro 1,00 
               gegen Bar- oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um bis 
               zu EUR 789.580,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). 
               Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der 
               Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
               Aktionäre auszunehmen sowie das Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszuschließen, wenn die neuen Aktien an Mitarbeiter der 
               Panamax AG oder mit der Panamax AG im Sinne der §§ 15 ff. 
               AktG verbundenen Unternehmen ausgegeben werden. Darüber 
               hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszuschließen, wenn die neuen Aktien bei einer 
               Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs 

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July 08, 2015 09:17 ET (13:17 GMT)

DJ DGAP-HV: Panamax Aktiengesellschaft: -2-

von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen 
               an Unternehmen ausgegeben werden oder wenn die Aktien zu 
               einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis 
               nicht wesentlich unterschreitet und der 
               Bezugsrechtsausschluss nur neue Aktien erfasst, deren 
               rechnerischer Wert 10% des Grundkapitals im Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals I oder - falls 
               dieses geringer ist - des bei Beschlussfassung über die 
               Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I vorhandenen 
               Grundkapitals nicht übersteigt; für die Frage des 
               Ausnutzens der 10%-Grenze ist der Ausschluss des 
               Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigung nach § 186 Abs. 
               3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen. Der Vorstand wird 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die weiteren 
               Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, 
               insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die 
               Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen. 
 
 
         c)    § 5 Abs. 4 der Satzung wird mit Wirkung der 
               Eintragung der Aufhebung des derzeitigen § 5 Abs. 4 gemäß 
               Beschluss zu lit. a) im Handelsregister wie folgt neu 
               gefasst: 
 
 
               'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
               Gesellschaft bis zum 17. August 2020 mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 789.580 neuen auf 
               den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen 
               Anteil am Grundkapital von jeweils Euro 1,00 gegen Bar- 
               oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 
               789.580,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Dabei ist 
               den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand 
               wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, 
               Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen 
               sowie das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn 
               die neuen Aktien an Mitarbeiter der Panamax AG oder mit 
               der Panamax AG im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen 
               Unternehmen ausgegeben werden. Darüber hinaus wird der 
               Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das 
               Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die neuen 
               Aktien bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum 
               Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen 
               oder von Beteiligungen an Unternehmen ausgegeben werden 
               oder wenn die Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben 
               werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich 
               unterschreitet und der Bezugsrechtsausschluss nur neue 
               Aktien erfasst, deren rechnerischer Wert 10% des 
               Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des 
               Genehmigten Kapitals I oder - falls dieses geringer ist - 
               des bei Beschlussfassung über die Ausnutzung des 
               Genehmigten Kapitals I vorhandenen Grundkapitals nicht 
               übersteigt; für die Frage des Ausnutzens der 10%-Grenze 
               ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer 
               Ermächtigung nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
               berücksichtigen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats, die weiteren Einzelheiten 
               der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere 
               den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der 
               Aktienausgabe, festzulegen.' 
 
 
         d)    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
               des § 5 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser 
               Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend 
               der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I und, 
               falls das Genehmigte Kapital I bis zum Ablauf der 
               Ermächtigungsfrist nicht oder nicht vollständig ausgenutzt 
               worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist, 
               anzupassen. 
 
 
         e)    Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss zu 
               diesem Tagungsordnungspunkt 9 a) und c) (Aufhebung des 
               bisherigen § 5 Abs. 4 der Satzung und der Neufassung des § 
               5 Abs. 4 der Satzung) beim zuständigen Registergericht nur 
               mit der Maßgabe anzumelden, dass beide Änderungen 
               unmittelbar nacheinander in das Handelsregister 
               eingetragen werden.' 
 
 
 
 
     II.   Bericht zu Tagesordnungspunkt 9 
 
 
           Der Vorstand hat zu Punkt 9 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 
           2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht 
           über die Gründe für die Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss und zum Ausgabebetrag erstattet. Dieser 
           Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
 
           Nach § 5 Abs. 4 der Satzung ist der Vorstand ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft 
           bis zum 02. Januar 2018 durch Ausgabe neuer Aktien gegen bar 
           oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 
           789.580,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013). Von dieser 
           Ermächtigung wurde durch Beschluss des Vorstands vom 08. Juni 
           2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom gleichen Tag über 
           eine Kapitalerhöhung in Höhe von EUR 157.916,00 unter 
           Ausnutzung auch der Ermächtigung zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch gemacht. 
           Diese Kapitalerhöhung wurde bis zum Zeitpunkt dieser 
           Einberufung noch nicht im Handelsregister eingetragen. Um zu 
           gewährleisten, dass die Gesellschaft in jedem Fall auch im 
           Anschluss an das Wirksamwerden dieser Kapitalerhöhung ohne 
           zeitliche Unterbrechung in der Lage ist, kurzfristig auf 
           auftretende Finanzierungserfordernisse oder besondere 
           Marktgegebenheiten reagieren zu können, erscheint es 
           notwendig, bereits jetzt den Vorstand erneut zu ermächtigen, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch die 
           Ausgabe neuer Aktien in Höhe des neu zu schaffenden 
           Genehmigten Kapitals I zu erhöhen. Dies gilt insbesondere auch 
           für die Möglichkeit, neue Aktien unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts in der Nähe des Börsenpreises zu emittieren. 
 
 
           Grundsätzlich sind im Falle der Ausnutzung eines genehmigten 
           Kapitals die neuen Aktien allerdings an die Aktionäre 
           auszugeben. Dieses Bezugsrecht kann nur aufgrund einer 
           entsprechenden Ermächtigung durch die Hauptversammlung 
           ausgeschlossen werden. 
 
 
           Die vorgeschlagene Ermächtigung berechtigt den Vorstand, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Ausnutzung 
           des Genehmigten Kapitals I für Spitzenbeträge, zum Zwecke der 
           Ausgabe neuer Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft bzw. 
           Arbeitnehmer von Konzernunternehmen und bei Sacheinlagen zum 
           Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
           von Beteiligungen an Unternehmen sowie dann, wenn die Aktien 
           zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis 
           nicht wesentlich unterschreitet, der Bezugsrechtsausschluss 
           nur neue Aktien erfasst, deren rechnerischer Wert 10% des 
           Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten 
           Kapitals I oder - falls dieses geringer ist - des bei 
           Beschlussfassung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
           I vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt, auszuschließen. 
           Für die Frage des Ausnutzens der 10 %-Grenze ist dabei der 
           Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen 
           nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen. 
 
 
           Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für 
           Spitzenbeträge dient dazu, dass mit Hinblick auf den Betrag 
           der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables 
           Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Ohne den Ausschluss 
           des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrages würden 
           insbesondere bei der Kapitalerhöhung um runde Beträge die 
           technische Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung 
           des Bezugsrechts erheblich erschwert, da Aktionären aufgrund 
           des Bezugsverhältnisses Bruchteile von Aktien gewährt werden 
           müssten. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
           ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf 
           über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die 
           Gesellschaft verwertet. Darüber hinaus soll der Vorstand 
           ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht auszuschließen, um neue Aktien an Arbeitnehmer der 
           Gesellschaft und mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. 
           AktG verbundener Unternehmen begeben zu können. Der Vorstand 

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July 08, 2015 09:17 ET (13:17 GMT)

soll damit die Möglichkeit erhalten, Arbeitnehmern der 
           Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen eine 
           begrenzte Zahl von Aktien der Gesellschaft zu günstigen 
           Konditionen anbieten zu können, um auf diese Weise die 
           Arbeitnehmer enger an die Gesellschaft zu binden. Dies ist 
           aber nur möglich, wenn das Bezugsrecht der Aktionäre 
           ausgeschlossen wird. 
 
 
           Die Ermächtigung sieht weiter vor, dass bei bestimmten 
           Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen das Bezugsrecht 
           ausgeschlossen werden kann. Dieser Ausschluss dient dem Zweck 
           den Erwerb von Unternehmen, von Unternehmensteilen oder von 
           Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien zu 
           ermöglichen. Führt der Beteiligungserwerb im Wege der 
           Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage bei dem Verkäufer zu 
           Steuerersparnissen oder ist der Verkäufer aus sonstigen 
           Gründen eher an dem Erwerb von Aktien an der Gesellschaft als 
           an einer Geldzahlung interessiert, stärkt die hier vorgesehene 
           Möglichkeit die Verhandlungsposition der Gesellschaft. Im 
           Einzelfall kann es auch aufgrund einer besonderen 
           Interessenlage der Gesellschaft geboten sein, dem Verkäufer 
           neue Aktien als Gegenleistung für eine Unternehmensbeteiligung 
           anzubieten. 
 
 
           Durch das Genehmigte Kapital I kann die Gesellschaft bei sich 
           bietenden Gelegenheiten schnell und flexibel reagieren, um in 
           geeigneten Einzelfällen Unternehmen, Unternehmensteile oder 
           Beteiligungen an Unternehmen gegen Ausgabe neuer Aktien zu 
           erwerben. Die vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht dadurch 
           im Einzelfall eine optimale Finanzierung des Erwerbs gegen 
           Ausgabe neuer Aktien mit einer Stärkung der Eigenkapitalbasis 
           der Panamax AG. Die Verwaltung will die Möglichkeit der 
           Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen gegen Ausnutzung des 
           Bezugsrechts aus dem Genehmigten Kapital I in jedem Fall nur 
           dann nutzen, wenn der Erwerb der neuen Aktien und der Erwerb 
           der Gegenleistung, des zu erwerbenden Unternehmens, 
           Unternehmensteils oder der zu erwerbenden Beteiligung in einem 
           angemessenen Verhältnis stehen. Dabei soll der Ausgabepreis 
           der zu begebenden neuen Aktien grundsätzlich am Börsenkurs 
           ausgerichtet werden. Ein wirtschaftlicher Nachteil für die vom 
           Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre wird somit vermieden. 
           Bei Abwägung aller dieser Umstände ist die Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen 
           erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der 
           Gesellschaft geboten. Zurzeit gibt es keine konkreten 
           Akquisitionsvorhaben. 
 
 
           Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats das Bezugsrecht unter Beachtung der 
           Anforderungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. 
           Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die 
           Gesellschaft in die Lage, kurzfristig günstige 
           Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe 
           Preisfestsetzung einen möglichst hohen Kaufpreis pro Aktie und 
           damit einen größtmöglichen Verkaufserlös zu erzielen. Die 
           Nutzung dieser Möglichkeit für neue Aktien erweitert die Wege 
           für eine Kapitalstärkung. Die Verwaltung wird den etwaigen 
           Abschlag vom Börsenpreis entsprechend den gesetzlichen 
           Vorgaben möglichst gering halten. Er wird sich voraussichtlich 
           auf höchstens 3 %, jedenfalls aber nicht mehr als 5 % 
           beschränken. 
 
 
     III.  Sonstige Hinweise und Unterlagen 
 
 
   Vorlagen 
 
   Diese Einberufung der Hauptversammlung, die unter Tagesordnungspunkt 1 
   genannten Unterlagen, die sonstigen zugänglich zu machenden Unterlagen 
   und Anträge von Aktionären sowie weitere nach § 124a AktG zu 
   veröffentlichende Informationen sind über die Internetseite 
   http://panamax-ag.de/investor_relations/agm.php zugänglich und liegen 
   während der Hauptversammlung am Versammlungsort zur Einsichtnahme aus. 
 
   Grundkapital und Stimmrechte 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1.579.160,00 und ist 
   eingeteilt in 1.579.160 auf den Inhaber lautende Aktien ohne 
   Nennbetrag. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 1.579.160. Diese 
   Angaben beziehen sich auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser 
   Einberufung im Bundesanzeiger. Die Gesellschaft hält zu diesem 
   Zeitpunkt auch keine eigenen Aktien. 
 
   Teilnahmebedingungen 
 
   Die Teilnahmebedingungen bestimmen sich nach den §§ 121 ff. AktG und § 
   15 der Satzung. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
   des Stimmrechts sind gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig angemeldet sind und ihre 
   Teilnahmeberechtigung nachgewiesen haben. Die Anmeldung muss 
   spätestens am 11. August 2015, 24:00 Uhr, dem Vorstand unter folgender 
   Adresse zugehen: 
 
   Panamax AG 
   c/o HCE Haubrok AG 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Fax: 089/21027-289 
   E-Mail: meldedaten@hce.de 
 
   Die Anmeldung muss schriftlich oder in Textform erfolgen. Sie kann 
   auch per Telefax oder per E-Mail übermittelt werden. Aktionäre weisen 
   ihre Berechtigung zur Hauptversammlung durch eine in Textform (§ 126 b 
   BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte und auf den Beginn 
   des 21. Tages vor der Hauptversammlung (d.h. 28. Juli 2015, 00:00 Uhr) 
   bezogene Bescheinigung ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende 
   Institut nach. Diese Bescheinigung muss bei der vorgenannten Adresse 
   spätestens am 11. August 2015, 24:00 Uhr, eingehen. 
 
   Wir weisen darauf hin, dass Aktionären, die rechtzeitig angemeldet 
   sind und ihre Teilnahmeberechtigung ordnungsgemäß nachgewiesen haben, 
   Eintrittskarten übermittelt werden. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
   einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben 
   lassen. Die Vollmacht ist in Textform (§ 126 b BGB) zu erteilen. Der 
   Nachweis der Bevollmächtigung ist gegenüber der Gesellschaft auch per 
   E-Mail möglich. § 135 AktG bleibt unberührt. Zusammen mit der 
   Eintrittskarte sowie auf Verlangen wird den Aktionären ein Formular 
   zur Erteilung der Stimmrechtsvollmacht übersandt. Ein Formular, das 
   für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, steht auch 
   zum Download unter http://panamax-ag.de/investor_relations/agm.php 
   bereit. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft ist an 
   folgende Adresse zu richten: 
 
   Panamax AG 
   c/o HCE Haubrok AG 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Fax: 089/21027-289 
   E-Mail: vollmacht@hce.de 
 
   Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern 
   der Gesellschaft 
 
   Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch von der 
   Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Auch in 
   diesem Fall sind die ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des 
   Aktienbesitzes nach Maßgabe des Abschnitts 'Teilnahmebedingungen' 
   erforderlich. Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall 
   ihrer Bevollmächtigung nur weisungsgebunden aus. Liegen ihnen zu 
   Punkten der Tagesordnung keine oder keine eindeutigen Weisungen vor, 
   geben sie zu diesen Punkten keine Stimme ab. Die Erteilung der 
   Vollmacht, ihr Widerruf sowie die Erteilung von Weisungen und deren 
   Änderung bedürfen der Textform. Die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum 
   Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. Vollmachten und Weisungen 
   an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis spätestens 17. 
   August 2015, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft unter der nachfolgend 
   genannten Adresse eingegangen sein: 
 
   Panamax AG 
   c/o HCE Haubrok AG 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Fax: 089/21027-289 
   E-Mail: vollmacht@hce.de 
 
   Bis zu diesem Zeitpunkt wird im Vorfeld der Hauptversammlung auch ein 
   unter dieser Adresse eingegangener Widerruf einer erteilten Vollmacht 
   oder eine dort eingegangene Änderung von Weisungen berücksichtigt. Am 
   Tag der Hauptversammlung können die Vollmachts- und Weisungserteilung 
   an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die 
   Änderung von Weisungen sowie der Widerruf der Vollmacht in Textform 
   auch an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung erfolgen. 
 
   Unter der Internetadresse 
   http://panamax-ag.de/investor_relations/agm.php stehen weitere 
   Informationen zur Stimmrechtsvertretung durch die von der Gesellschaft 
   bestimmten Stimmrechtsvertreter sowie ein Formular zur Erteilung und 
   Änderung von Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter zur Verfügung. 
 
   Anträge und Anfragen von Aktionären 
 
   Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
   zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 

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