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DGAP-HV: INTERSHOP Communications -6-

DJ DGAP-HV: INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.08.2015 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
14.07.2015 15:09 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft 
 
   Jena 
 
   - ISIN DE000A0EPUH1 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der 
   am Mittwoch, dem 26. August 2015, 
   um 10.00 Uhr (MESZ), 
   in der Sparkassen-Arena, Keßlerstraße 28, 07745 Jena 
   stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
     I.    Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten 
           Lageberichts und Konzernlageberichts (einschließlich des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
           Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB) und des Berichts des Aufsichtsrats, 
           jeweils für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; damit ist 
           der Jahresabschluss festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu 
           diesem Tagesordnungspunkt 1 daher keinen Beschluss zu fassen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 im Wege der 
           Einzelentlastung Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 im Wege der 
           Einzelentlastung Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Frankfurt 
           am Main, Zweigniederlassung Erfurt, zum Abschlussprüfer 
 
 
       a)    für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen; sowie 
 
 
       b)    für die prüferische Durchsicht des verkürzten 
             Abschlusses und Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5, 
             37y Nr. 2 WpHG bis zur nächsten Hauptversammlung für den 
             Fall zu wählen, dass sich der Vorstand für eine prüferische 
             Durchsicht des im Halbjahresfinanzberichts enthaltenen 
             verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts entscheidet. 
 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Nachwahl eines 
           Aufsichtsratsmitglieds 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 
           AktG i.V.m. § 9 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern 
           zusammen, die sämtlich von der Hauptversammlung gewählt 
           werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht 
           gebunden. 
 
 
           Nachdem das Aufsichtsratsmitglied Professor Dr. Nikolaus Mohr 
           sein Mandat mit Wirkung zum 30. April 2015 niedergelegt hat, 
           hat das Amtsgericht Jena mit Beschluss vom 30. April 2015 
           Herrn Dr.-Ing. Harald Schrimpf, Berlin, zum 
           Aufsichtsratsmitglied mit Wirkung zum 1. Mai 2015 bestellt. 
           Diese gerichtliche Bestellung läuft mit Beendigung dieser 
           Hauptversammlung aus. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
             Herrn Dr.-Ing. Harald Schrimpf, Berlin, 
             Vorstandsvorsitzender der PSI Aktiengesellschaft für 
             Produkte und Systeme der Informationstechnologie, für die 
             Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
             Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 Beschluss fasst, als 
             Aufsichtsratsmitglied zu wählen. 
 
 
 
           Es bestehen keine gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 des Deutschen 
           Corporate Governance Kodex offenzulegende persönliche oder 
           geschäftliche Beziehungen der Kandidaten zum Unternehmen, den 
           Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
           Gesellschaft beteiligten Aktionär. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, dass Herr Dr. Herbert May 
           Aufsichtsratsvorsitzender bleibt. 
 
 
           Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten und Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
           ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
           Mitglied des Aufsichtsrats der Kontron AG 
 
 
     6.    Vorlage des Sonderprüfungsberichts des 
           Sonderprüfers Wedding & Cie. GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt, über das Ergebnis 
           der von der Hauptversammlung am 12. Juni 2014 beschlossenen 
           Sonderprüfung 
 
 
           Am 12. Juni 2014 beschloss die Hauptversammlung der 
           Gesellschaft, die Wedding & Cie. GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt, als Sonderprüfer 
           zu bestellen. Gegenstand der Sonderprüfung war die seit dem 
           15. April 2010 bestehende Geschäftsbeziehung mit GSI Commerce 
           Solutions, Inc. Der Sonderprüfer hat den Bericht am 11. Juni 
           2015 dem Vorstand vorgelegt. Der Vorstand hat den 
           Sonderprüfungsbericht dem Aufsichtsrat vorgelegt. Der 
           Sonderprüfer, die Wedding & Cie. GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hat keine Anhaltspunkte für 
           einen nicht einem Drittvergleich standhaltenden 
           Leistungsaustausch zwischen der Gesellschaft und der GSI 
           Commerce Solutions, Inc. festgestellt und kommt zu dem 
           Ergebnis, dass die Geschäftsbeziehung nicht zu beanstanden 
           gewesen sei. Der Bericht wird hiermit gemäß § 145 Abs. 6 Satz 
           5 AktG als Gegenstand der Tagesordnung bekannt gemacht. Eine 
           Beschlussfassung erfolgt zu diesem Tagesordnungspunkt nicht. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und 
           Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals I und entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Bereits im Jahre 2006 ist die letzte Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Wandelschuldverschreibungen ausgelaufen. Um diese 
           Möglichkeit der Gesellschaft zur Herstellung einer optimalen 
           Finanzierungsstruktur wieder zu eröffnen, wird eine 
           Ermächtigung nach § 221 AktG zur Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen sowie die Schaffung eines 
           korrespondierenden bedingten Kapitals vorgeschlagen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 31. Juli 2020 einmalig oder mehrfach 
             sowohl auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen mit 
             Wandlungsrechten und/oder Wandlungspflichten (Wandelanleihen) 
             als auch Optionsschuldverschreibungen (Optionsanleihen) 
             (zusammen und einzeln auch 'Schuldverschreibungen') zu 
             begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern der 
             Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte bezogen 
             auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
             mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von 
             insgesamt bis zu EUR 7.500.000,00 nach näherer Maßgabe der 
             Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen (zusammen und einzeln 
             auch 'Anleihebedingungen') zu gewähren. Der Gesamtnennbetrag 
             der gewährten Schuldverschreibungen darf EUR 37.500.000,- 
             und die Laufzeit der gewährten Schuldverschreibungen darf 
             zwanzig Jahre nicht überschreiten. 
 
 
             Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen steht den 
             Aktionären ein Bezugsrecht zu. Die Schuldverschreibungen 
             können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszuschließen, 
 
 
         *     um die Schuldverschreibungen einzelnen 
               Investoren oder strategischen Partnern zur Zeichnung 
               anzubieten, soweit der Anteil der aufgrund der 
               Schuldverschreibungen auszugebenden Aktien im Sinne von §§ 
               221 Abs. 4 Satz 2; 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 10 % des im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des 
               bei der Beschlussfassung über die Ausnutzung dieser 
               Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt 
               und der Ausgabepreis den nach anerkannten Methoden der 
               Finanzmathematik ermittelten theoretischen Börsenmarktwert 
               der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. 
               Auf den Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag 

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July 14, 2015 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: INTERSHOP Communications -2-

anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer 
               entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender 
               Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG in den der 
               Ausnutzung vorangegangenen 12 Monaten ausgegeben und/oder 
               veräußert werden; und 
 
 
         *     um Spitzenbeträge, die sich auf Grund des 
               Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre 
               auf die Schuldverschreibungen auszuschließen. 
 
 
 
             Das festzusetzende Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
             Division des Nennbetrags oder eines etwa darunter liegenden 
             Ausgabebetrags einer einzelnen Schuldverschreibung durch den 
             festgesetzten Wandlungs- oder Optionspreis und kann auf eine 
             volle Zahl auf- oder abgerundet werden. Das 
             Umtauschverhältnis sowie der Wandlungs- oder Optionspreis 
             für eine Aktie können variabel, z.B. in Abhängigkeit von der 
             Entwicklung des Börsenkurses während der Laufzeit, 
             festgesetzt werden. Der Wandlungs- oder Optionspreis muss 
             jedoch mindestens 95 % des durchschnittlichen, an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse im Xetra-Handel (bzw. einem an 
             die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) festgestellten Schlusskurses 
             der Aktien der Gesellschaft ('Mindestpreis') betragen, und 
             zwar an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
             Beschlussfassung des Aufsichtsrats über die Zustimmung zur 
             Begebung der Schuldverschreibungen oder für den Fall der 
             Einräumung eines Bezugsrechts auf die Schuldverschreibungen 
             während der Tage, an denen die Bezugsrechte ausgeübt werden 
             können (mit Ausnahme der letzten fünf Kalendertage vor 
             Ablauf der Bezugsfrist). 
 
 
             Das Umtauschverhältnis sowie der Wandlungs- oder 
             Optionspreis können auch aufgrund einer 
             Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der 
             Anleihebedingungen dann ermäßigt werden, wenn die 
             Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist unter 
             Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre 
             Aktionäre oder durch eine Kapitalerhöhung aus 
             Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht oder weitere 
             Wandelanleihen begibt bzw. Optionsrechte gewährt oder 
             garantiert und den Inhabern schon bestehender Wandlungs- 
             oder Optionsrechte kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es 
             ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts 
             zustehen würde. Die Anleihebedingungen können darüber hinaus 
             für den Fall der Kapitalherabsetzung eine Anpassung der 
             Wandlungs- und Optionsrechte und -pflichten vorsehen. 
 
 
             Die Anleihebedingungen können auch das Recht der 
             Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der 
             Schuldverschreibungen (dies umfasst auch eine Fälligkeit 
             wegen Kündigung) den Anleihegläubigern ganz oder teilweise 
             anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der 
             Gesellschaft zu gewähren. In diesem Fall kann der Wandlungs- 
             bzw. Optionspreis nach näherer Maßgabe der 
             Anleihebedingungen dem durchschnittlichen, an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse im Xetra-Handel (bzw. einem an 
             die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) festgestellten Schlusskurs 
             der Aktien der Gesellschaft während der zehn Börsentage vor 
             oder nach dem Tag der Endfälligkeit entsprechen, auch wenn 
             dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten 
             Mindestpreises liegt. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
             Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere 
             Zinssatz, Art der Verzinsung, Zuzahlungen, 
             Verwässerungsschutz, Laufzeit, Ausgabekurs, 
             Ausübungszeiträume, Stückelung, Wandlungs- bzw. 
             Optionspreis, Erfüllungsarten sowie Kündigung der 
             Schuldverschreibungen festzusetzen; § 9 Abs. 1 AktG bleibt 
             in allen Fällen unberührt. Die Anleihebedingungen können 
             vorsehen, dass die Gesellschaft dem Berechtigten in 
             Erfüllung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts anstelle von 
             neuen Aktien aus dem Bedingten Kapital I auch eigene Aktien 
             gewähren kann. Ferner kann vorgesehen werden, dass die 
             Gesellschaft den Wandlungs- und Optionsberechtigten nicht 
             Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in 
             Geld zahlt. 
 
 
       b)    Das Grundkapital der Gesellschaft wird gemäß § 
             192 Abs. 2 Nr. 1 AktG um bis zu EUR 7.500.000,00 durch 
             Ausgabe von bis zu 7.500.000 neuen, auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I). 
             Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
             Wandlungsrechten und/oder zur Begründung von 
             Wandlungspflichten nach Maßgabe der jeweiligen 
             Wandelanleihebedingungen für die Inhaber der von der 
             Gesellschaft gemäß dem Beschluss der ordentlichen 
             Hauptversammlung vom 26. August 2015 bis zum 31. Juli 2020 
             ausgegebenen Wandelanleihen sowie zur Gewährung von 
             Optionsrechten nach Maßgabe der jeweiligen 
             Optionsanleihebedingungen an die Inhaber der von der 
             Gesellschaft gemäß dem Beschluss der ordentlichen 
             Hauptversammlung vom 26. August 2015 bis zum 31. Juli 2020 
             ausgegebenen Optionsanleihen. Die Ausgabe der Aktien erfolgt 
             zu dem gemäß dem Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung 
             vom 26. August 2015 festzusetzenden Wandlungs- bzw. 
             Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
             durchgeführt, wie die Inhaber der von der Gesellschaft gemäß 
             Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 26. August 
             2015 bis zum 31. Juli 2020 ausgegebenen Wandel- bzw. 
             Optionsanleihen von ihrem Wandlungs- bzw. Optionsrecht 
             Gebrauch machen bzw. zur Wandlung verpflichtete Inhaber von 
             Wandelanleihen ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und nicht 
             andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die 
             neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für 
             das zum Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechten oder der Erfüllung von Umtauschpflichten noch 
             kein Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst 
             worden ist, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, 
             die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
             Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
       c)    § 4 der Satzung der Gesellschaft wird um 
             folgenden Abs. 3 ergänzt: 
 
 
         '3.   Das Grundkapital der Gesellschaft ist gemäß § 
               192 Abs. 2 Nr. 1 AktG um bis zu EUR 7.500.000,- durch 
               Ausgabe von bis zu 7.500.000 neuen, auf den Inhaber 
               lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
               I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
               Wandlungsrechten und/oder zur Begründung von 
               Wandlungspflichten nach Maßgabe der jeweiligen 
               Wandelanleihebedingungen für die Inhaber der von der 
               Gesellschaft gemäß dem Beschluss der ordentlichen 
               Hauptversammlung vom 26. August 2015 bis zum 31. Juli 2020 
               ausgegebenen Wandelanleihen sowie zur Gewährung von 
               Optionsrechten nach Maßgabe der jeweiligen 
               Optionsanleihebedingungen an die Inhaber der von der 
               Gesellschaft gemäß dem Beschluss der ordentlichen 
               Hauptversammlung vom 26. August 2015 bis zum 31. Juli 2020 
               ausgegebenen Optionsanleihen. Die Ausgabe der Aktien 
               erfolgt zu dem gemäß dem Beschluss der ordentlichen 
               Hauptversammlung vom 26. August 2015 festzusetzenden 
               Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung 
               wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der von 
               der Gesellschaft gemäß Beschluss der ordentlichen 
               Hauptversammlung vom 26. August 2015 bis zum 31. Juli 2020 
               ausgegebenen Wandel- bzw. Optionsanleihen von ihrem 
               Wandlungs- bzw. Optionsrecht Gebrauch machen bzw. zur 
               Wandlung verpflichtete Inhaber von Wandelanleihen ihre 
               Pflicht zur Wandlung erfüllen und nicht andere 
               Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die 
               neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für 
               das zum Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- bzw. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 14, 2015 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: INTERSHOP Communications -3-

Optionsrechten oder der Erfüllung von Umtauschpflichten 
               noch kein Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns 
               gefasst worden ist, am Gewinn teil.' 
 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals I (Genehmigtes Kapital I) unter Aufhebung 
           der bisherigen Ermächtigung, Satzungsänderung 
 
 
           Nach § 4 Abs. 2 der Satzung ist der Vorstand ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital einmalig oder 
           mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 7.500.000 zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital I). Die Ermächtigung, von der bisher kein 
           Gebrauch gemacht wurde, läuft am 21. Juli 2016 aus. Um es dem 
           Vorstand weiterhin zu ermöglichen, flexibel auf 
           Marktgegebenheiten zu reagieren, soll das bestehende 
           Genehmigte Kapital I durch ein neues Genehmigtes Kapital I mit 
           einer um vier Jahre verlängerten Laufzeit ersetzt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Die in der Hauptversammlung vom 29. Juni 2011 
             erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals durch 
             Ausgabe von Aktien aus Genehmigtem Kapital I - soweit sie 
             zum Zeitpunkt dieser Hauptversammlung noch nicht ausgenutzt 
             worden ist - sowie § 4 Abs. 2 der Satzung werden mit Wirkung 
             zum Zeitpunkt der Eintragung des unter lit. b) zu 
             beschließenden neuen Genehmigten Kapitals I aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird für einen Zeitraum von fünf 
             Jahren nach Eintragung dieser Ermächtigung in das 
             Handelsregister ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
             mehrmalig insgesamt um bis zu EUR 15.000.000,00 durch 
             Ausgabe von bis zu 15.000.000 neuer auf den Inhaber 
             lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
             erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Die neuen Aktien sind den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
             Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
             auszuschließen: 
 
 
         -     um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; 
 
 
         -     wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
               erfolgt und der anteilige Betrag des Grundkapitals der 
               neuen Aktien insgesamt, für die das Bezugsrecht 
               ausgeschlossen wird, 10 % des im Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt 
               der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
               nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
               den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der 
               Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
               Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet (§§ 203 
               Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Bei der Berechnung 
               der 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital 
               anzurechnen, der auf neue Aktien entfällt, die in den 
               vorausgegangenen zwölf Monaten vor der Ausnutzung unter 
               Ausschluss des Bezugsrechtes gemäß oder entsprechend § 186 
               Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind; 
 
 
         -     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von 
             Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital, 
             einschließlich des weiteren Inhalts der jeweiligen 
             Aktienrechte, festzulegen. 
 
 
       c)    § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
         '2.   Der Vorstand ist für einen Zeitraum von fünf 
               Jahren nach Eintragung dieser Ermächtigung in das 
               Handelsregister ermächtigt, das Grundkapital der 
               Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig 
               oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 15.000.000 durch 
               Ausgabe von bis zu 15.000.000 neuer, auf den Inhaber 
               lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
               erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Die neuen Aktien sind den 
               Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
               gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
               auszuschließen: 
 
 
           -     um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
                 auszunehmen; 
 
 
           -     wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
                 erfolgt und der anteilige Betrag des Grundkapitals der 
                 neuen Aktien insgesamt, für die das Bezugsrecht 
                 ausgeschlossen wird, 10 % des im Zeitpunkt des 
                 Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt 
                 der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
                 Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag 
                 der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
                 börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt 
                 der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht 
                 wesentlich unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 
                 3 Satz 4 AktG). Bei der Berechnung der 10 %-Grenze ist 
                 der anteilige Betrag am Grundkapital anzurechnen, der 
                 auf neue Aktien entfällt, die in den vorausgegangenen 
                 zwölf Monaten vor der Ausnutzung unter Ausschluss des 
                 Bezugsrechtes gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 
                 4 AktG ausgegeben worden sind. 
 
 
           -     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen. 
 
 
 
               Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
               von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 
               einschließlich des weiteren Inhalts der jeweiligen 
               Aktienrechte festzulegen.' 
 
 
 
 
     II.   Berichte an die Hauptversammlung 
 
 
     1.    Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2 
           i.V.m. 186 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7 
           über die Gründe zur Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss 
           des Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen des Bedingten 
           Kapitals I 
 
 
           Der Vorstand hat zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß §§ 221 Abs. 
           4 Satz 2, 186 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 AktG der Hauptversammlung 
           einen schriftlichen Bericht über den Grund für die 
           Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des 
           hier vorgeschlagenen neuen Bedingten Kapitals I erstattet. Der 
           Bericht wird mit seinem wesentlichen Inhalt wie folgt bekannt 
           gemacht: 
 
 
           Die erbetene Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts eröffnet dem Vorstand die 
           Möglichkeit, für die Gesellschaft Finanzmittel zu gewinnen und 
           dabei Finanz- und strategische Investoren an ihr zu 
           beteiligen. Um den Erfordernissen des Wirtschaftslebens 
           Rechnung zu tragen und auf sich bietende 
           Platzierungsgelegenheiten schnell und flexibel reagieren zu 
           können, soll die erbetene Ermächtigung zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre der Gesellschaft den nötigen 
           Entscheidungsspielraum einräumen. Der Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre ist geeignet, erforderlich und 
           angemessen und liegt auch im Interesse der Gesellschaft. Er 
           erlaubt eine schnellere und kostengünstigere 
           Kapitalbeschaffung, als wenn dies nach den Regeln über die 
           Einräumung von Bezugsrechten an die Aktionäre erfolgen müsste. 
           Auch kann auf diese Weise eine Beteiligung mit einem 
           strategischen Partner eingegangen werden, die etwa an die 
           Erreichung bestimmter erfolgsabhängiger Ziele geknüpft wird. 
           Selbstverständlich wird sich der Vorstand bei der Begebung von 
           Schuldverschreibungen ausschließlich vom objektiven Interesse 
           der Gesellschaft leiten lassen. 
 
 
           Das berechtigte und gesetzlich geschützte Interesse der 
           Aktionäre wird dadurch gewahrt werden, dass ein 
           Bezugsrechtsausschluss sich nur auf solche 
           Schuldverschreibungen beziehen soll, deren Berechtigung zum 
           Bezug von Aktien die Anzahl von 10 % des bei der 
           Beschlussfassung über die Ausübung der Ermächtigung 
           vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt. Der theoretische 
           Börsenmarktwert darf in diesem Fall nicht wesentlich 
           unterschritten werden, wobei durch das Abstellen für den 
           Mindestwandlungs- bzw. Mindestoptionspreis auf 95 % des 
           Durchschnittskurses an zehn Börsenhandelstagen eine 

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July 14, 2015 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: INTERSHOP Communications -4-

zusätzliche Sicherheit gegen die Verwässerung eingebaut ist. 
           Ein Bezugsrechtsausschluss hat den zusätzlichen Vorteil, dass 
           insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht wird. Da der 
           Bezugsrechtsausschluss auf 10 % des Grundkapitals beschränkt 
           ist und auf diese Schwelle weitere unter 
           Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           ausgegebene oder veräußerte Aktien anzurechnen sind, kommt es 
           auch nicht zu einer erheblichen Verwässerung der 
           Beteiligungsquote der einzelnen Aktionäre. Da sich ca. 68 % 
           der Aktien der Gesellschaft im Streubesitz befinden und in 
           erheblichem Umfang an der Börse gehandelt werden, ist es jedem 
           Aktionär ohne weiteres möglich, den auf ihn entfallenden 
           Anteil nachzukaufen, wenn er dies wünscht. 
 
 
           Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist 
           erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis 
           darstellen zu können, und ermöglicht die Ausübung der 
           erbetenen Ermächtigung für runde Beträge. Die als freie 
           Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
           Schuldverschreibungen werden entweder durch Verkauf an der 
           Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft 
           verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der 
           Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und 
           Aufsichtsrat halten den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen 
           Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den 
           Aktionären für angemessen. 
 
 
     2.    Bericht des Vorstandes gemäß § 203 Abs. 1, 2 AktG 
           i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 8 über 
           die Gründe zur Ermächtigung des Vorstandes zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen der Ausnutzung des 
           Genehmigten Kapitals I 
 
 
           Der Vorstand hat zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß §§ 203 Abs. 1, 
           2 AktG, 186 Abs. 4 S. 2 AktG einen schriftlichen Bericht über 
           die Gründe für die Ermächtigung des Vorstandes zum Ausschluss 
           des Bezugsrechts erstattet. Der Bericht wird mit seinem 
           wesentlichen Inhalt wie folgt bekannt gemacht: 
 
 
           Grundsätzlich soll den Aktionären bei der Ausnutzung des 
           Genehmigten Kapitals ein Bezugsrecht eingeräumt werden. Um die 
           Abwicklung zu erleichtern, kann dies auch in der Weise 
           erfolgen, dass die neuen Aktien an ein oder mehrere oder ein 
           Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
           ausgegeben werden, den Aktionären die neuen Aktien 
           entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares 
           Bezugsrecht, §§ 203 Abs. 1 Satz 1, 186 Abs. 5 AktG). 
 
 
           Die erbetene Ermächtigung des Vorstandes, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
           soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, auf sich am Markt 
           ergebende Erfordernisse in folgenden Fällen flexibel und 
           zeitnah reagieren zu können: 
 
 
       a)    Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem 
             Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Ausschluss des 
             Bezugsrechts für Spitzenbeträge bei Ausnutzung des 
             Genehmigten Kapitals ist erforderlich, um ein technisch 
             durchführbares Bezugsverhältnis zu ermöglichen. Die als 
             freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
             Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in 
             sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
             Der hierbei möglicherweise entstehende Verwässerungseffekt 
             ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
 
 
       b)    Zudem soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden 
             können, wenn bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen der 
             auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen 
             wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag 10 % des im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum 
             Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden 
             Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der 
             neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
             Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
             Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet (§§ 203 Abs. 
             1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Ein etwaiger Abschlag vom 
             maßgeblichen Börsenpreis wird voraussichtlich maximal bei 5 
             % des Börsenpreises liegen. 
 
 
             Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die 
             Gesellschaft in die Lage versetzen, kurzfristig günstige 
             Börsensituationen auszunutzen und dabei durch eine marktnahe 
             Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und 
             damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu 
             erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der 
             schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem 
             höheren Mittelzufluss zugunsten der Gesellschaft als eine 
             unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgende 
             Kapitalerhöhung. Sie liegt daher im wohlverstandenen 
             Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre, zumal sich der 
             Ausgabebetrag am Börsenkurs zu orientieren und die 
             Ermächtigung nur einen beschränkten Umfang hat. Hiermit ist 
             zwar eine Verringerung der relativen Beteiligungsquote und 
             des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre 
             verbunden. Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote 
             und ihren relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten, 
             haben jedoch die Möglichkeit, die hierfür erforderlichen 
             Aktien über die Börse zu erwerben. 
 
 
       c)    Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
             bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen. 
             Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll 
             insbesondere dem Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen, 
             Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen 
             gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu ermöglichen. 
             Die Gesellschaft steht im globalen Wettbewerb und muss zur 
             Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition jederzeit in der Lage 
             sein, in den nationalen und internationalen Märkten im 
             Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu 
             können. Dazu gehört auch die Möglichkeit, Unternehmen, Teile 
             von Unternehmen oder Beteiligungen hieran zur Verbesserung 
             der Wettbewerbsposition zu erwerben. Die im Interesse der 
             Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser 
             Möglichkeit besteht im Einzelfall darin, den Erwerb eines 
             Unternehmens, den Teil eines Unternehmens oder einer 
             Beteiligung hieran über die Gewährung von Aktien der 
             erwerbenden Gesellschaft durchzuführen. Die Praxis zeigt, 
             dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als 
             Gegenleistung für eine Veräußerung häufig die Verschaffung 
             von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch 
             solche Unternehmen erwerben zu können, muss die Gesellschaft 
             die Möglichkeit haben, neue Aktien als Gegenleistung 
             gewähren zu können. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum 
             Bezugsrechtsausschluss soll daher der Gesellschaft die 
             notwendige Flexibilität geben, um sich bietende 
             Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von 
             Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und 
             flexibel ausnutzen zu können. Es kommt bei einem 
             Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung der 
             relativen Beteiligungsquote und des relativen 
             Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung 
             eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, 
             Teilen von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen 
             gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für 
             die Gesellschaft und ihre Aktionäre verbundenen Vorteile 
             wären nicht erreichbar. 
 
 
             Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Teilen 
             von Unternehmen oder Beteiligungen konkretisieren, wird der 
             Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem Genehmigten 
             Kapital zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von 
             Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Ausgabe 
             neuer Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen soll. Er wird 

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July 14, 2015 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: INTERSHOP Communications -5-

dies nur dann tun, wenn der Unternehmens- oder 
             Beteiligungserwerb gegen Gewährung von Aktien der 
             Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
             liegt. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird auch 
             der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung erteilen. 
 
 
 
           Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und 
           Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten 
           Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter 
           Berücksichtigung des zulasten der Aktionäre eintretenden 
           Verwässerungseffektes für sachlich gerechtfertigt und für 
           angemessen. 
 
 
     3.    Ausgelegte Unterlagen 
 
 
           Es liegen folgende Unterlagen von der Einberufung der 
           Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 
           Jena und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die 
           Aktionäre aus: 
 
 
       -     der festgestellte Jahresabschluss, der gebilligte 
             Konzernabschluss sowie der zusammengefasste Lagebericht und 
             Konzernlagebericht (einschließlich des erläuternden Berichts 
             des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 
             HGB) für das Geschäftsjahr 2014 und der Bericht des 
             Aufsichtsrats, 
 
 
       -     Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2 
             i.V.m. 186 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 
             7 über die Gründe zur Ermächtigung des Vorstands zum 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen des 
             Bedingten Kapitals I; 
 
 
       -     Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 1, 2 AktG 
             i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 8 über 
             die Gründe zur Ermächtigung des Vorstandes zum Ausschluss 
             des Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen der Ausnutzung des 
             Genehmigten Kapitals I. 
 
 
 
           Diese Unterlagen sind auch im Internet auf der Internetseite 
           der INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft unter 
           http://www.intershop.de/investoren-hauptversammlung von der 
           Einberufung der Hauptversammlung an zugänglich. Unter 
           http://www.intershop.de/investoren-hauptversammlung sind 
           außerdem die gemäß § 124a AktG zu veröffentlichenden 
           Informationen sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten 
           der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 
           AktG zugänglich. Nach der Hauptversammlung werden die 
           Abstimmungsergebnisse dort bekannt gegeben. 
 
 
     III.  Weitere Angaben und Hinweise zur Teilnahme und 
           Stimmrechtsausübung 
 
 
     1.    Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
           unter Vorlage eines Nachweises ihrer Berechtigung bis zum 
           Ablauf des Mittwoch, den 19. August 2015, 24:00 Uhr (MESZ) bei 
 
 
             INTERSHOP Communications AG 
             c/o PR IM TURM HV-Service AG, 
             Römerstraße 72-74, 
             68259 Mannheim, 
             Telefax: +49 621 71 77 213 
             E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de 
 
 
 
           in Textform (§ 126b BGB) anmelden. Der Nachweis des 
           Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des Mittwoch, den 5. 
           August 2015 (d.h. 0.00 Uhr MESZ) ('Nachweisstichtag'), des 21. 
           Tages vor der Hauptversammlung, beziehen. Ein in Textform 
           erstellter Berechtigungsnachweis durch das depotführende 
           Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut ist 
           ausreichend. Der Nachweis hat in deutscher oder englischer 
           Sprache zu erfolgen. 
 
 
           Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
           Verfügbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
           vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes 
           nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
           des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs 
           zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien 
           nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
           Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. 
           Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem 
           Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch 
           keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind 
           nicht teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit 
           nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen 
           lassen. 
 
 
           Nach Eingang der Anmeldung und des Berechtigungsnachweises bei 
           der vorgenannten Stelle werden den Aktionären Eintrittskarten 
           für die Hauptversammlung übersandt. Diese sollen den 
           Aktionären als Ausweis für die Teilnahme und zur Ausübung des 
           Stimmrechts dienen. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
           Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, 
           möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an 
           der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut 
           anzufordern. 
 
 
     2.    Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
 
 
           Etwaige Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 
           126, 127 AktG können an folgende Adresse übersandt werden: 
 
 
             INTERSHOP Communications AG 
             Investor Relations 
             Leutragraben 1 
             07743 Jena 
             Telefax: +49 3641 50 1309 
             E-Mail: hauptversammlung@intershop.de 
 
 
 
           Bis spätestens zum Ablauf des Dienstag, den 11. August 2015, 
           24.00 Uhr MESZ bei dieser Adresse mit Nachweis der 
           Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge und 
           Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären im Internet unter 
           http://www.intershop.de/investoren-hauptversammlung zugänglich 
           gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden 
           ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. 
 
 
           Gemäß § 126 Abs. 2 AktG bzw. gemäß §§ 127, 126 Abs. 2 AktG 
           müssen Gegenanträge und deren Begründung sowie die 
           Wahlvorschläge in den dort aufgelisteten Fällen nicht 
           zugänglich gemacht werden, z. B. wenn sich dadurch der 
           Vorstand strafbar machen würde oder wenn aufgrund des Antrags 
           ein gesetzes- oder satzungswidriger Beschluss der 
           Hauptversammlung ergehen würde. Des Weiteren muss eine 
           Begründung nicht zugänglich gemacht werden, wenn diese 
           insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge 
           müssen insbesondere nicht zugänglich gemacht werden, wenn der 
           Wahlvorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den 
           Wohnort der zu wählenden Person bzw. der zu wählenden Personen 
           enthält oder wenn keine Angaben der zu wählenden Person zu der 
           Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten bzw. in vergleichbaren in- und ausländischen 
           Kontrollgremien erfolgt sind. 
 
 
           Der Vorstand der Gesellschaft behält sich vor, Gegenanträge 
           und ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre 
           zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge 
           stellen. 
 
 
     3.    Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen 
           einer Minderheit gemäß § 122 Absatz 2 AktG 
 
 
           Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 
           EUR 500.000 am Grundkapital erreichen, das entspricht 
           mindestens 500.000 Stückaktien, können schriftlich (§ 126 BGB) 
           verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
           bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
           Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das 
           schriftliche Verlangen muss der Gesellschaft bis zum Ablauf 
           des 26. Juli 2015, 24.00 Uhr MESZ (Sonntag) zugegangen sein. 
           Wir bitten, ein derartiges Verlangen an folgende Postadresse 
           zu richten: 
 
 
             INTERSHOP Communications AG 
             Der Vorstand 
             Leutragraben 1 
             07743 Jena 
 
 
 
           Eine etwaige bekanntmachungspflichtige Ergänzung der 
           Tagesordnung wird unverzüglich nach Zugang des Verlangens bei 
           der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen 
           Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
           ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der 
           gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie wird auch auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://www.intershop.de/investoren-hauptversammlung zugänglich 
           gemacht. 
 
 
     4.    Vollmachten / Stimmrechtsvertreter 
 
 
           Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte nach 
           entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 14, 2015 09:09 ET (13:09 GMT)

Bevollmächtigten, beispielsweise ein Kreditinstitut, eine 
           Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben 
           lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
           Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
           bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 S. 3 AktG der Textform (§ 126b 
           BGB). Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten 
           kann der Gesellschaft elektronisch übermittelt werden unter 
           der E-Mail-Adresse: hauptversammlung@intershop.de. 
 
 
           Besonderheiten können für die Erteilung von Vollmachten an 
           Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 
           AktG oder § 135 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte 
           Personen oder Institutionen und deren Widerruf sowie deren 
           entsprechenden Nachweise gegenüber der Gesellschaft gelten. 
           Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
           diesen nach § 135 AktG oder nach § 135 i.V.m. § 125 Abs. 5 
           AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt 
           werden soll, enthält die Satzung hierzu keine besonderen 
           Regelungen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen 
           Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen 
           möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, 
           weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten 
           müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein 
           Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen 
           nach § 135 AktG oder nach § 135 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
           gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen 
           wollen, rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden über eine 
           mögliche Form der Vollmacht ab. 
 
 
           Die Erteilung von Weisungen an Stimmrechtsvertreter der 
           Gesellschaft sowie der Widerruf oder die Änderung dieser 
           Weisungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Nach Maßgabe von 
           § 30a Abs. 1 Nr. 5 WpHG stellen wir unseren Aktionären im 
           Internet unter 
           http://www.intershop.de/investoren-hauptversammlung Formulare 
           zur Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung zur 
           Verfügung; die Formulare können auch unter der oben für 
           Gegenanträge genannten Adresse bei der Gesellschaft 
           angefordert werden. 
 
 
           Als besonderen Service benennen wir unseren Aktionären auch in 
           diesem Jahr einen weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter, der 
           ihre Stimmen auf der Hauptversammlung entsprechend ihren 
           Weisungen vertritt. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus 
           den Unterlagen, die den Aktionären zusammen mit der 
           Eintrittskarte übersandt werden. 
 
 
           Vollmachten sowie Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der 
           Gesellschaft müssen bis zum 25. August 2015 bei der 
           Gesellschaft eingegangen sein und sind zu übersenden an: 
 
 
             INTERSHOP Communications AG 
             Stimmrechtsvertreter 
             c/o PR IM TURM HV-Service AG, 
             Römerstraße 72-74, 
             68259 Mannheim 
             Telefax: +49 621 71 77 213 
             E-Mail: hauptversammlung@intershop.de 
 
 
 
           Auch während der Hauptversammlung besteht die Möglichkeit, dem 
           Stimmrechtsvertreter vor Ort Vollmacht und Weisungen zu 
           erteilen. 
 
 
           Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind Anmeldung und 
           Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht nach den 
           vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
 
     5.    Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 
           AktG 
 
 
           Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom 
           Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft 
           einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen 
           zu verbundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur 
           sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung 
           erforderlich ist. 
 
 
           Nach § 17 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist der 
           Vorsitzende der Versammlung jedoch ermächtigt, das Frage- und 
           Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Er 
           ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung 
           oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen 
           für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen 
           Tagesordnungspunkt oder für den einzelnen Redner zu setzen. 
           Außerdem ist der Vorstand berechtigt, in bestimmten, im 
           Aktiengesetz abschließend geregelten Fällen (§ 131 Abs. 3 
           AktG) die Auskunft zu verweigern, etwa weil die Erteilung der 
           Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet 
           ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen 
           nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. 
 
 
     6.    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
 
           Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
           Grundkapital der Gesellschaft EUR 30.183.484 und ist in 
           30.183.484 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. 
           Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, so 
           dass die Gesamtzahl der Stimmrechte 30.183.484 beträgt. 
 
 
   Jena, im Juli 2015 
 
   INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
14.07.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft 
              INTERSHOP Tower 
              07740 Jena 
              Deutschland 
E-Mail:       ir@intershop.de 
Internet:     http://www.intershop.de 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 

(END) Dow Jones Newswires

July 14, 2015 09:09 ET (13:09 GMT)

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