Anzeige
Mehr »
Login
Freitag, 19.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 689 internationalen Medien
Kurze Gold-Preis-Konsolidierung zum Einstieg in diese Aktie nutzen!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
27 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: YOC AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

DJ DGAP-HV: YOC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.08.2015 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

YOC AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
15.07.2015 15:11 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   YOC AG 
 
   Berlin 
 
   WKN 593273 - ISIN DE0005932735 
 
   Junge Aktien bis zur Gleichstellung: WKN A14KCM/ISIN DE000A14KCM6 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 
 
   Dienstag, den 25. August 2015 um 10:00 Uhr 
 
   in der Eventpassage 
   Kantstr. 8 
   10623 Berlin 
 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           YOC AG und des gebilligten Konzernabschlusses jeweils zum 31. 
           Dezember 2014 mit dem zusammengefassten Lagebericht der YOC AG 
           und des Konzerns für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis 
           zum 31. Dezember 2014 (einschließlich des erläuternden 
           Berichts des Vorstands gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG zu den 
           übernahmerechtlichen Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 
           HGB und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
           wesentlichen Merkmalen des internen Kontroll- und 
           Risikomanagementsystems im Hinblick auf den 
           Rechnungslegungsprozess nach §§ 289 Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 
           HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
 
 
           Die vorstehend genannten Unterlagen werden vom Tag der 
           Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter 
           www.yoc.com im Bereich 'Investor Relations' einsehbar sein und 
           zum Download bereitgestellt. Sie werden auch in der 
           Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme der Aktionäre 
           ausliegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt. 
           Damit ist der Jahresabschluss nach § 172 des Aktiengesetzes 
           festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten 
           Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es 
           einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitglied des Vorstands Entlastung für diesen 
           Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und 
           Konzernabschlussprüfers 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
 
           Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Stuttgart, Niederlassung Berlin, 
 
 
           zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien auch unter Ausschluss eines Andienungsrechts 
           und zu deren Verwendung auch unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           sowie Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien 
           und Kapitalherabsetzung 
 
 
           Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf die 
           Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, soweit nicht 
           gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen 
           Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da die von der 
           Hauptversammlung am 16. Juni 2010 für die maximale Dauer von 
           fünf Jahren beschlossene Ermächtigung am 15. Juni 2015 
           ausgelaufen ist, soll der Hauptversammlung ein neuer 
           Ermächtigungsbeschluss vorgeschlagen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Die Gesellschaft wird ermächtigt, gemäß § 71 Abs. 
             1 Nr. 8 AktG bis zum 24. August 2020 eigene Aktien bis zu 
             insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - 
             falls dieser Wert niedriger ist - des zum Zeitpunkt der 
             Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu jedem 
             zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen Beschränkung zu 
             erwerben. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels 
             in eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
 
 
       b)    Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, 
             einmal oder mehrmals, unmittelbar durch die Gesellschaft 
             oder durch ein von der Gesellschaft abhängiges oder in ihrem 
             Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen oder durch von der 
             Gesellschaft oder von der Gesellschaft abhängige oder in 
             ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen beauftragte 
             Dritte ausgeübt werden. 
 
 
       c)    Der Erwerb kann über die Börse oder mittels eines 
             öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer öffentlichen 
             Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder durch 
             Abgabe von Andienungsrechten an die Aktionäre erfolgen. 
 
 
         (i)   Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, 
               darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie 
               (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag durch 
               die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im 
               XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) um nicht mehr als 5 % über- oder 
               unterschreiten. 
 
 
         (ii)  Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
               Kaufangebot, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die 
               Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusskurse im 
               XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an den zehn Börsenhandelstagen vor dem 
               Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 5 
               % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der 
               Veröffentlichung eines Kaufangebots erhebliche 
               Abweichungen des maßgeblichen Kurses vom gebotenen 
               Kaufpreis oder den Grenzwerten der Kaufpreisspanne, so 
               kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall wird auf 
               den Durchschnittskurs der zehn Börsenhandelstage vor der 
               Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt und 
               die 5 %-Grenze für das Über- oder Unterschreiten auf 
               diesen Betrag angewendet. Das Volumen des öffentlichen 
               Kaufangebots kann begrenzt werden. Sofern bei einem 
               öffentlichen Kaufangebot das Volumen der angebotenen 
               Aktien das vorhandene Rückkaufvolumen überschreitet, kann 
               unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen 
               Andienungsrechts der Erwerb nach dem Verhältnis der 
               angedienten Aktien (Andienungsquoten) statt nach dem 
               Verhältnis der Beteiligung der andienenden Aktionäre an 
               der Gesellschaft (Beteiligungsquote) erfolgen. Darüber 
               hinaus können unter insoweit partiellem Ausschluss eines 
               eventuellen Andienungsrechts eine bevorrechtigte Annahme 
               geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien 
               je Aktionär sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile 
               von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen 
               Gesichtspunkten vorgesehen werden. 
 
 
         (iii) Erfolgt der Erwerb mittels einer an alle 
               Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
               von Verkaufsangeboten, legt die Gesellschaft eine 
               Kaufpreisspanne je Aktie fest, innerhalb derer 
               Verkaufsangebote abgegeben werden können. Die 
               Kaufpreisspanne kann angepasst werden, wenn sich während 
               der Angebotsfrist erhebliche Kursabweichungen vom Kurs zum 
               Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe 
               von Verkaufsangeboten ergeben. Der von der Gesellschaft zu 
               zahlende Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten), den 
               die Gesellschaft auf Grund der eingegangenen 
               Verkaufsangebote ermittelt, darf den Durchschnitt der 
               Schlusskurse im XETRA-Handelssystem (oder einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) an den drei 
               Börsenhandelstagen vor dem nachfolgend beschriebenen 
               Stichtag um nicht mehr als 5 % über- oder unterschreiten. 
               Stichtag ist der Tag, an dem der Vorstand der Gesellschaft 
               endgültig formell über die Veröffentlichung der 
               Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder deren 
               Anpassung entscheidet. Das Volumen der Annahme kann 
               begrenzt werden. Sofern von mehreren gleichartigen 
               Verkaufsangeboten wegen der Volumenbegrenzung nicht 
               sämtliche angenommen werden können, kann unter insoweit 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 15, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: YOC AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts 
               der Erwerb nach dem Verhältnis der Andienungsquoten statt 
               nach Beteiligungsquoten erfolgen. Darüber hinaus können 
               unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen 
               Andienungsrechts eine bevorrechtigte Annahme geringerer 
               Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je 
               Aktionär sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von 
               Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen 
               vorgesehen werden. 
 
 
         (iv)  Erfolgt der Erwerb mittels den Aktionären zur 
               Verfügung gestellter Andienungsrechte, so können diese pro 
               Aktie der Gesellschaft zugeteilt werden. Gemäß dem 
               Verhältnis des Grundkapitals der Gesellschaft zum Volumen 
               der von der Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien 
               berechtigt eine entsprechend festgesetzte Anzahl 
               Andienungsrechte zur Veräußerung einer Aktie der 
               Gesellschaft an diese. Andienungsrechte können auch 
               dergestalt zugeteilt werden, dass jeweils ein 
               Andienungsrecht pro Anzahl von Aktien zugeteilt wird, die 
               sich aus dem Verhältnis des Grundkapitals zum 
               Rückkaufvolumen ergibt. Bruchteile von Andienungsrechten 
               werden nicht zugeteilt; für diesen Fall werden die 
               entsprechenden Teilandienungsrechte ausgeschlossen. Der 
               Preis oder die Grenzwerte der angebotenen Kaufpreisspanne 
               (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten), zu dem bei Ausübung des 
               Andienungsrechts eine Aktie an die Gesellschaft veräußert 
               werden kann, wird nach Maßgabe der Regelungen im 
               vorstehenden Absatz (iii) bestimmt, wobei maßgeblicher 
               Stichtag derjenige der Veröffentlichung des 
               Rückkaufangebots unter Einräumung von Andienungsrechten 
               ist, und gegebenenfalls angepasst, wobei maßgeblicher 
               Stichtag derjenige der Veröffentlichung der Anpassung ist. 
               Die nähere Ausgestaltung der Andienungsrechte, 
               insbesondere ihr Inhalt, die Laufzeit und gegebenenfalls 
               ihre Handelbarkeit, bestimmt der Vorstand der 
               Gesellschaft. 
 
 
 
       d)    Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
             Gesellschaft, die auf Grund dieser oder einer früheren 
             Ermächtigung erworben wurden, zu allen gesetzlich 
             zugelassenen Zwecken, insbesondere zu den folgenden Zwecken, 
             zu verwenden: 
 
 
         (i)   Die Aktien können zur Erfüllung von 
               Optionsrechten und/oder Wandlungsrechten/-pflichten aus 
               von der Gesellschaft oder von Konzernunternehmen der 
               Gesellschaft begebenen Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen verwendet werden. 
 
 
         (ii)  Bei einer Veräußerung eigener Aktien durch ein 
               Angebot an alle Aktionäre kann der Vorstand den Inhabern 
               der von der Gesellschaft oder einem ihrer nachgeordneten 
               Konzernunternehmen ausgegebenen Options- und/oder 
               Wandelanleihen ein Bezugsrecht auf die Aktien in dem 
               Umfang gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- 
               bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der 
               Wandlungspflicht zustehen würde. 
 
 
         (iii) Die Aktien können gegen Sachleistung veräußert 
               werden, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Erwerb 
               von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
               Unternehmensbeteiligungen (einschließlich der Erhöhung 
               bestehenden Anteilsbesitzes) oder anderer Wirtschaftsgüter 
               sowie Zusammenschlüssen von Unternehmen; eine Veräußerung 
               in diesem Sinne stellt auch die Einräumung von Wandlungs- 
               oder Bezugsrechten sowie von Kaufoptionen dar. 
 
 
         (iv)  Die Aktien können auch in anderer Weise als 
               über die Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre 
               veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu 
               einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von 
               Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt 
               der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Diese 
               Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 
               4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals 
               nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt 
               des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - 
               im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
               Begrenzung von 10 % des Grundkapitals sind diejenigen 
               Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               bezugsrechtsfreien Veräußerung eigener Aktien aus 
               genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Ferner 
               sind auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals 
               diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von 
               Optionsrechten und/oder Wandlungsrechten/-pflichten 
               ausgegeben bzw. auszugeben sind, sofern die 
               Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
               wurden. 
 
 
         (v)   Die Aktien können auch zur Einführung von 
               Aktien der Gesellschaft an ausländischen Börsen, an denen 
               sie bisher nicht zum Handel zugelassen sind, verwendet 
               werden. Der Preis, zu dem diese Aktien an ausländischen 
               Börsen eingeführt werden, darf den arithmetischen 
               Mittelwert der Kurse der Stückaktien der YOC AG in der 
               Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse 
               während der letzten drei Börsenhandelstage vor dem Tag der 
               Einführung an der ausländischen Börse ohne 
               Berücksichtigung der Erwerbsnebenkosten um nicht mehr als 
               5 % unterschreiten. 
 
 
         (vi)  Die Aktien können Mitarbeitern der Gesellschaft 
               und mit ihr verbundener Unternehmen zum Erwerb angeboten 
               werden. 
 
 
         (vii) Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass 
               die Einziehung und ihre Durchführung eines weiteren 
               Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. Sie können auch im 
               vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch 
               Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrages der 
               übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft 
               eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der 
               erworbenen Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung 
               zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. 
               Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der 
               Vorstand zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der 
               Satzung ermächtigt. Die Einziehung kann auch mit einer 
               Kapitalherabsetzung verbunden werden; in diesem Fall ist 
               der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital um den auf die 
               eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen Betrag des 
               Grundkapitals herabzusetzen und die Angabe der Zahl der 
               Aktien und des Grundkapitals in der Satzung entsprechend 
               anzupassen. 
 
 
 
       e)    Die Ermächtigungen unter lit. d) erfassen auch 
             die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die auf Grund 
             von § 71d Satz 5 AktG erworben wurden. 
 
 
       f)    Die Ermächtigungen unter lit. d) können einmal 
             oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, 
             die Ermächtigungen unter lit. d) (i) bis (vi) können auch 
             durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
             stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf 
             Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt 
             werden. 
 
 
       g)    Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen 
             Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß 
             den vorstehenden Ermächtigungen unter lit. d) (i) bis (vi) 
             verwendet werden. Darüber hinaus kann der Vorstand im Falle 
             der Veräußerung der eigenen Aktien durch Angebot an alle 
             Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge 
             ausschließen. 
 
 
       h)    Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen 
             des Vorstands auf Grund dieses Hauptversammlungsbeschlusses 
             nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. 
 
 
 
           Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 15, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: YOC AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

Verbindung mit § 186 Abs. 3 und 4 AktG zu Tagesordnungspunkt 5 
 
 
           Die bis zum 15. Juni 2015 befristete Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien soll durch Beschluss der Hauptversammlung 
           erneuert werden, um der Gesellschaft die Möglichkeit zu 
           erhalten, über diesen Zeitpunkt hinaus eigene Aktien erwerben 
           zu können. 
 
 
           Erwerb eigener Aktien unter Ausschluss eines etwaigen 
           Andienungsrechts 
 
 
           Die eigenen Aktien sollen zunächst über die Börse, mittels 
           eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten 
           öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer an alle Aktionäre 
           gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten erworben werden können. 
 
 
           Bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer öffentlichen 
           Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann es dazu 
           kommen, dass die von den Aktionären angebotene Menge an Aktien 
           der Gesellschaft die von der Gesellschaft nachgefragte Menge 
           an Aktien übersteigt. In diesem Fall muss eine Zuteilung nach 
           Quoten erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine 
           bevorrechtigte Annahme kleinerer Offerten oder kleinerer Teile 
           von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese 
           Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung 
           der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden 
           und damit die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs zu 
           erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung von 
           Kleinaktionären kann so vermieden werden. Im Übrigen kann die 
           Repartierung nach dem Verhältnis der angebotenen Aktien 
           (Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten erfolgen, 
           weil sich das Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich 
           vernünftigen Rahmen technisch abwickeln lässt. Schließlich 
           soll eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur 
           Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen 
           werden können. Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl 
           der von einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien 
           so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb 
           ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Der Vorstand 
           hält einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen 
           weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich 
           gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für angemessen. 
 
 
           Neben dem Erwerb über die Börse oder mittels eines an 
           sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder 
           mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
           Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten sieht die 
           Ermächtigung auch vor, dass der Erwerb mittels den Aktionären 
           zur Verfügung gestellter Andienungsrechte durchgeführt werden 
           kann. Diese Andienungsrechte werden so ausgestaltet, dass die 
           Gesellschaft nur zum Erwerb ganzer Aktien verpflichtet wird. 
           Soweit danach Andienungsrechte nicht ausgeübt werden können, 
           verfallen sie. Dieses Verfahren behandelt die Aktionäre gleich 
           und erleichtert die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs. 
 
 
           Verwendung eigener Aktien 
 
 
           Die auf Grund der unter Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagenen 
           Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien sollen auch unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts verwendet werden dürfen: 
 
 
           Die Ermächtigung sieht vor, dass die eigenen Aktien unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Erfüllung von 
           Optionsrechten und/oder Umtauschrechten/-pflichten von 
           Inhabern von durch die Gesellschaft oder deren 
           Konzerngesellschaften ausgegebenen Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen verwendet werden können. Es kann 
           zweckmäßig sein, anstelle neuer Aktien aus einer 
           Kapitalerhöhung ganz oder teilweise eigene Aktien zur 
           Erfüllung der Optionsrechte und/oder Umtauschrechte/-pflichten 
           einzusetzen. 
 
 
           Bei einer Veräußerung der eigenen Aktien durch ein 
           öffentliches Angebot an alle Aktionäre soll der Vorstand 
           berechtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre für 
           Spitzenbeträge auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts 
           für Spitzenbeträge ist erforderlich, um eine Abgabe erworbener 
           eigener Aktien im Wege eines Veräußerungsangebots an die 
           Aktionäre technisch durchführbar zu machen. Die als freie 
           Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen 
           Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in 
           sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
 
           Die Veräußerung der eigenen Aktien kann auch gegen 
           Sachleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
           erfolgen. Die Gesellschaft wird dadurch in die Lage versetzt, 
           eigene Aktien unmittelbar oder mittelbar als Gegenleistung im 
           Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Zusammenhang 
           mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
           Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Wirtschaftsgütern 
           anbieten zu können. Der internationale Wettbewerb und die 
           Globalisierung der Wirtschaft verlangen nicht selten in 
           derartigen Transaktionen die Gegenleistung in Form von Aktien. 
 
 
           Die hier vorgeschlagene Ermächtigung gibt der Gesellschaft den 
           notwendigen Handlungsspielraum, sich bietende Gelegenheiten 
           zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
           Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Wirtschaftsgütern 
           schnell und flexibel sowohl national als auch auf 
           internationalen Märkten ausnutzen zu können. Dem trägt der 
           vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Bei der 
           Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand darauf 
           achten, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt 
           werden. Der Vorstand wird sich bei der Bemessung des Wertes 
           der als Gegenleistung gewährten Aktien am Börsenpreis der 
           YOC-Aktien orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen 
           Börsenpreis ist hierbei nicht vorgesehen, insbesondere um 
           einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch 
           Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu stellen. 
 
 
           Der Beschlussvorschlag enthält ferner die Ermächtigung, die 
           erworbenen eigenen Aktien außerhalb der Börse gegen 
           Barleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts zu veräußern. 
           Voraussetzung dafür ist, dass die Aktien zu einem Preis 
           veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der 
           Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
           Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser 
           Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in 
           entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten 
           Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Dem Gedanken des 
           Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung 
           getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden 
           dürfen, der den maßgeblichen Börsenpreis nicht wesentlich 
           unterschreitet. Die endgültige Festlegung des 
           Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah 
           vor der Veräußerung. Der Vorstand wird einen eventuellen 
           Abschlag vom Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt der 
           Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglichst niedrig 
           bemessen. Der Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der 
           Ausnutzung der Ermächtigung wird keinesfalls mehr als 5 % des 
           aktuellen Börsenpreises betragen. Die Ermächtigung gilt mit 
           der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
           § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des 
           Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung 
           dieser Ermächtigung. Auf die Begrenzung von 10 % des 
           Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           ausgegeben werden. Ferner sind auf diese Begrenzung von 10 % 
           des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die zur 
           Bedienung von Optionsrechten und/oder 
           Wandlungsrechten/-pflichten ausgegeben bzw. auszugeben sind, 
           sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
           4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 15, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

Durch die Anrechnungen wird sichergestellt, dass erworbene 
           eigene Aktien nicht unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, wenn 
           dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 10 % des 
           Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer 
           oder mittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           ausgeschlossen wird. Mit dieser Beschränkung und dem Umstand, 
           dass sich der Ausgabepreis am Börsenkurs zu orientieren hat, 
           werden die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre 
           angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben grundsätzlich die 
           Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Kauf von YOC-Aktien 
           über die Börse aufrechtzuerhalten. Die Ermächtigung liegt im 
           Interesse der Gesellschaft, weil sie ihr zu größerer 
           Flexibilität verhilft. Sie ermöglicht es insbesondere, Aktien 
           auch gezielt an Kooperationspartner auszugeben. 
 
 
           Die Gesellschaft soll ferner in der Lage sein, eigene Aktien 
           zur Verfügung zu haben, um diese an ausländischen Börsen 
           einzuführen, an denen diese bisher nicht zum Handel zugelassen 
           sind. Eine solche Börseneinführung kann für die Gesellschaft 
           beispielsweise im Rahmen der Erschließung neuer Auslandsmärkte 
           sinnvoll und erforderlich sein, um den Bekanntheitsgrad und 
           das Renommee der Gesellschaft und deren Produkte und 
           Dienstleistungen zu steigern. 
 
 
           Eigene Aktien sollen auch Mitarbeitern der Gesellschaft und 
           mit ihr verbundener Unternehmen zum Erwerb angeboten werden 
           können (Mitarbeiteraktien). Die Ausgabe eigener Aktien an 
           Mitarbeiter, in der Regel unter der Auflage einer mehrjährigen 
           angemessenen Sperrfrist, liegt im Interesse der Gesellschaft 
           und ihrer Aktionäre, da hierdurch die Identifikation der 
           Mitarbeiter mit ihrem Unternehmen und damit die Steigerung des 
           Unternehmenswertes gefördert werden. Die Nutzung vorhandener 
           eigener Aktien als aktienkurs- und wertorientierte 
           Vergütungsbestandteile statt einer Kapitalerhöhung oder einer 
           Barleistung kann für die Gesellschaft zudem wirtschaftlich 
           sinnvoll sein. Hierzu muss das Bezugsrecht der Aktionäre 
           ausgeschlossen werden. Bei der Bemessung des von Mitarbeitern 
           zu entrichtenden Kaufpreises kann eine bei Mitarbeiteraktien 
           übliche und am Unternehmenserfolg orientierte, angemessene 
           Vergünstigung gewährt werden. 
 
 
           Von den vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten kann nicht nur 
           hinsichtlich solcher Aktien Gebrauch gemacht werden, die auf 
           Grund dieses oder eines früheren Ermächtigungsbeschlusses 
           erworben wurden. Die Ermächtigung umfasst vielmehr auch solche 
           Aktien, die nach § 71d Satz 5 AktG erworben wurden. Es ist 
           vorteilhaft und schafft weitere Flexibilität, diese eigenen 
           Aktien in gleicher Weise wie die auf Grund dieses 
           Ermächtigungsbeschlusses erworbenen Aktien verwenden zu 
           können. 
 
 
           Der Aufsichtsrat kann im Rahmen seines pflichtgemäßen 
           Ermessens bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands auf Grund 
           der Hauptversammlungsermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. 
 
 
           Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über die 
           Ausnutzung der Ermächtigung unterrichten. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           Genehmigten Kapitals 2013/I und die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit des Ausschlusses des 
           Bezugsrechts der Aktionäre sowie entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Die Hauptversammlung vom 6. Juni 2013 hat den Vorstand 
           ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats bis zum 5. Juni 2018 einmalig oder mehrmals 
           um bis zu EUR 1.300.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
           durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
           zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013/I) und entsprechende 
           Satzungsänderungen beschlossen. Diese Ermächtigung ist zum 
           Zeitpunkt der Einberufung teilweise ausgenutzt worden. Es soll 
           ein neues genehmigtes Kapital in voller gesetzlich zulässiger 
           Höhe geschaffen werden und ein Ausschluss des Bezugsrechts 
           ermöglicht werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       (a)   Das bisherige Genehmigte Kapital 2013/I gemäß § 6 
             Abs. 5 und 6 der Satzung wird mit Wirkung auf die Eintragung 
             des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten Kapitals 2015/I 
             ins Handelsregister aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Aufhebung das Genehmigte Kapital 
             2013/I noch nicht ausgenutzt worden ist. 
 
 
       (b)   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 24. August 2020 (einschließlich) das 
             Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer Aktien 
             gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um 
             bis zu EUR 1.556.236,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
             2015/I). Hierbei steht den Aktionären grundsätzlich das 
             gesetzliche Bezugsrecht zu. Gemäß § 186 Abs. 5 AktG können 
             die neuen Aktien auch von einem Kreditinstitut oder einem 
             nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 
             des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit 
             der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder 
             teilweise auszuschließen. Ein Bezugsrechtsausschluss ist nur 
             in folgenden Fällen zulässig: 
 
 
         (i)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen; 
 
 
         (ii)  um das Bezugsrecht der Aktionäre auch insoweit 
               auszuschließen, wie dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten 
               und/oder Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungs- oder 
               Optionspflichten ausgestatteten Wandel- oder 
               Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft 
               oder einem Konzernunternehmen ausgegeben wurden oder 
               werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es 
               ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
               nach Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht als 
               Aktionäre zustünde; 
 
 
         (iii) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum 
               (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, von 
               Unternehmensteilen oder einer Beteiligung an einem 
               Unternehmen oder von sonstigen wesentlichen 
               Betriebsmitteln; 
 
 
         (iv)  bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
               Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 
               unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien 
               insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung überschreiten. Auf diese Begrenzung sind 
               Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund 
               anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder 
               entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben 
               wurden bzw. auszugeben sind; 
 
 
         (v)   um Aktien als Belegschaftsaktien an 
               Arbeitnehmer der Gesellschaft auszugeben. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
             Kapitalerhöhungen und ihrer Durchführungen, insbesondere den 
             Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der 
             Aktienausgabe, jeweils festzulegen. Dabei kann die 
             Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60 
             Abs. 2 AktG festgelegt werden. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung 
             des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
             genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte Kapital bis 
             zum 24. August 2020 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt 
             worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
             anzupassen. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 15, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2015 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.