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Dow Jones News
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DGAP-HV: YOC AG: Bekanntmachung der Einberufung -8-

DJ DGAP-HV: YOC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.08.2015 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

YOC AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
15.07.2015 15:11 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   YOC AG 
 
   Berlin 
 
   WKN 593273 - ISIN DE0005932735 
 
   Junge Aktien bis zur Gleichstellung: WKN A14KCM/ISIN DE000A14KCM6 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 
 
   Dienstag, den 25. August 2015 um 10:00 Uhr 
 
   in der Eventpassage 
   Kantstr. 8 
   10623 Berlin 
 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           YOC AG und des gebilligten Konzernabschlusses jeweils zum 31. 
           Dezember 2014 mit dem zusammengefassten Lagebericht der YOC AG 
           und des Konzerns für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis 
           zum 31. Dezember 2014 (einschließlich des erläuternden 
           Berichts des Vorstands gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG zu den 
           übernahmerechtlichen Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 
           HGB und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
           wesentlichen Merkmalen des internen Kontroll- und 
           Risikomanagementsystems im Hinblick auf den 
           Rechnungslegungsprozess nach §§ 289 Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 
           HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
 
 
           Die vorstehend genannten Unterlagen werden vom Tag der 
           Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter 
           www.yoc.com im Bereich 'Investor Relations' einsehbar sein und 
           zum Download bereitgestellt. Sie werden auch in der 
           Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme der Aktionäre 
           ausliegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt. 
           Damit ist der Jahresabschluss nach § 172 des Aktiengesetzes 
           festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten 
           Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es 
           einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitglied des Vorstands Entlastung für diesen 
           Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und 
           Konzernabschlussprüfers 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
 
           Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Stuttgart, Niederlassung Berlin, 
 
 
           zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien auch unter Ausschluss eines Andienungsrechts 
           und zu deren Verwendung auch unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           sowie Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien 
           und Kapitalherabsetzung 
 
 
           Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf die 
           Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, soweit nicht 
           gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen 
           Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da die von der 
           Hauptversammlung am 16. Juni 2010 für die maximale Dauer von 
           fünf Jahren beschlossene Ermächtigung am 15. Juni 2015 
           ausgelaufen ist, soll der Hauptversammlung ein neuer 
           Ermächtigungsbeschluss vorgeschlagen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Die Gesellschaft wird ermächtigt, gemäß § 71 Abs. 
             1 Nr. 8 AktG bis zum 24. August 2020 eigene Aktien bis zu 
             insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - 
             falls dieser Wert niedriger ist - des zum Zeitpunkt der 
             Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu jedem 
             zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen Beschränkung zu 
             erwerben. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels 
             in eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
 
 
       b)    Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, 
             einmal oder mehrmals, unmittelbar durch die Gesellschaft 
             oder durch ein von der Gesellschaft abhängiges oder in ihrem 
             Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen oder durch von der 
             Gesellschaft oder von der Gesellschaft abhängige oder in 
             ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen beauftragte 
             Dritte ausgeübt werden. 
 
 
       c)    Der Erwerb kann über die Börse oder mittels eines 
             öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer öffentlichen 
             Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder durch 
             Abgabe von Andienungsrechten an die Aktionäre erfolgen. 
 
 
         (i)   Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, 
               darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie 
               (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag durch 
               die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im 
               XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) um nicht mehr als 5 % über- oder 
               unterschreiten. 
 
 
         (ii)  Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
               Kaufangebot, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die 
               Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusskurse im 
               XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an den zehn Börsenhandelstagen vor dem 
               Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 5 
               % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der 
               Veröffentlichung eines Kaufangebots erhebliche 
               Abweichungen des maßgeblichen Kurses vom gebotenen 
               Kaufpreis oder den Grenzwerten der Kaufpreisspanne, so 
               kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall wird auf 
               den Durchschnittskurs der zehn Börsenhandelstage vor der 
               Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt und 
               die 5 %-Grenze für das Über- oder Unterschreiten auf 
               diesen Betrag angewendet. Das Volumen des öffentlichen 
               Kaufangebots kann begrenzt werden. Sofern bei einem 
               öffentlichen Kaufangebot das Volumen der angebotenen 
               Aktien das vorhandene Rückkaufvolumen überschreitet, kann 
               unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen 
               Andienungsrechts der Erwerb nach dem Verhältnis der 
               angedienten Aktien (Andienungsquoten) statt nach dem 
               Verhältnis der Beteiligung der andienenden Aktionäre an 
               der Gesellschaft (Beteiligungsquote) erfolgen. Darüber 
               hinaus können unter insoweit partiellem Ausschluss eines 
               eventuellen Andienungsrechts eine bevorrechtigte Annahme 
               geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien 
               je Aktionär sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile 
               von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen 
               Gesichtspunkten vorgesehen werden. 
 
 
         (iii) Erfolgt der Erwerb mittels einer an alle 
               Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
               von Verkaufsangeboten, legt die Gesellschaft eine 
               Kaufpreisspanne je Aktie fest, innerhalb derer 
               Verkaufsangebote abgegeben werden können. Die 
               Kaufpreisspanne kann angepasst werden, wenn sich während 
               der Angebotsfrist erhebliche Kursabweichungen vom Kurs zum 
               Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe 
               von Verkaufsangeboten ergeben. Der von der Gesellschaft zu 
               zahlende Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten), den 
               die Gesellschaft auf Grund der eingegangenen 
               Verkaufsangebote ermittelt, darf den Durchschnitt der 
               Schlusskurse im XETRA-Handelssystem (oder einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) an den drei 
               Börsenhandelstagen vor dem nachfolgend beschriebenen 
               Stichtag um nicht mehr als 5 % über- oder unterschreiten. 
               Stichtag ist der Tag, an dem der Vorstand der Gesellschaft 
               endgültig formell über die Veröffentlichung der 
               Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder deren 
               Anpassung entscheidet. Das Volumen der Annahme kann 
               begrenzt werden. Sofern von mehreren gleichartigen 
               Verkaufsangeboten wegen der Volumenbegrenzung nicht 
               sämtliche angenommen werden können, kann unter insoweit 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 15, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: YOC AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts 
               der Erwerb nach dem Verhältnis der Andienungsquoten statt 
               nach Beteiligungsquoten erfolgen. Darüber hinaus können 
               unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen 
               Andienungsrechts eine bevorrechtigte Annahme geringerer 
               Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je 
               Aktionär sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von 
               Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen 
               vorgesehen werden. 
 
 
         (iv)  Erfolgt der Erwerb mittels den Aktionären zur 
               Verfügung gestellter Andienungsrechte, so können diese pro 
               Aktie der Gesellschaft zugeteilt werden. Gemäß dem 
               Verhältnis des Grundkapitals der Gesellschaft zum Volumen 
               der von der Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien 
               berechtigt eine entsprechend festgesetzte Anzahl 
               Andienungsrechte zur Veräußerung einer Aktie der 
               Gesellschaft an diese. Andienungsrechte können auch 
               dergestalt zugeteilt werden, dass jeweils ein 
               Andienungsrecht pro Anzahl von Aktien zugeteilt wird, die 
               sich aus dem Verhältnis des Grundkapitals zum 
               Rückkaufvolumen ergibt. Bruchteile von Andienungsrechten 
               werden nicht zugeteilt; für diesen Fall werden die 
               entsprechenden Teilandienungsrechte ausgeschlossen. Der 
               Preis oder die Grenzwerte der angebotenen Kaufpreisspanne 
               (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten), zu dem bei Ausübung des 
               Andienungsrechts eine Aktie an die Gesellschaft veräußert 
               werden kann, wird nach Maßgabe der Regelungen im 
               vorstehenden Absatz (iii) bestimmt, wobei maßgeblicher 
               Stichtag derjenige der Veröffentlichung des 
               Rückkaufangebots unter Einräumung von Andienungsrechten 
               ist, und gegebenenfalls angepasst, wobei maßgeblicher 
               Stichtag derjenige der Veröffentlichung der Anpassung ist. 
               Die nähere Ausgestaltung der Andienungsrechte, 
               insbesondere ihr Inhalt, die Laufzeit und gegebenenfalls 
               ihre Handelbarkeit, bestimmt der Vorstand der 
               Gesellschaft. 
 
 
 
       d)    Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
             Gesellschaft, die auf Grund dieser oder einer früheren 
             Ermächtigung erworben wurden, zu allen gesetzlich 
             zugelassenen Zwecken, insbesondere zu den folgenden Zwecken, 
             zu verwenden: 
 
 
         (i)   Die Aktien können zur Erfüllung von 
               Optionsrechten und/oder Wandlungsrechten/-pflichten aus 
               von der Gesellschaft oder von Konzernunternehmen der 
               Gesellschaft begebenen Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen verwendet werden. 
 
 
         (ii)  Bei einer Veräußerung eigener Aktien durch ein 
               Angebot an alle Aktionäre kann der Vorstand den Inhabern 
               der von der Gesellschaft oder einem ihrer nachgeordneten 
               Konzernunternehmen ausgegebenen Options- und/oder 
               Wandelanleihen ein Bezugsrecht auf die Aktien in dem 
               Umfang gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- 
               bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der 
               Wandlungspflicht zustehen würde. 
 
 
         (iii) Die Aktien können gegen Sachleistung veräußert 
               werden, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Erwerb 
               von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
               Unternehmensbeteiligungen (einschließlich der Erhöhung 
               bestehenden Anteilsbesitzes) oder anderer Wirtschaftsgüter 
               sowie Zusammenschlüssen von Unternehmen; eine Veräußerung 
               in diesem Sinne stellt auch die Einräumung von Wandlungs- 
               oder Bezugsrechten sowie von Kaufoptionen dar. 
 
 
         (iv)  Die Aktien können auch in anderer Weise als 
               über die Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre 
               veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu 
               einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von 
               Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt 
               der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Diese 
               Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 
               4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals 
               nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt 
               des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - 
               im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
               Begrenzung von 10 % des Grundkapitals sind diejenigen 
               Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               bezugsrechtsfreien Veräußerung eigener Aktien aus 
               genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Ferner 
               sind auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals 
               diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von 
               Optionsrechten und/oder Wandlungsrechten/-pflichten 
               ausgegeben bzw. auszugeben sind, sofern die 
               Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
               wurden. 
 
 
         (v)   Die Aktien können auch zur Einführung von 
               Aktien der Gesellschaft an ausländischen Börsen, an denen 
               sie bisher nicht zum Handel zugelassen sind, verwendet 
               werden. Der Preis, zu dem diese Aktien an ausländischen 
               Börsen eingeführt werden, darf den arithmetischen 
               Mittelwert der Kurse der Stückaktien der YOC AG in der 
               Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse 
               während der letzten drei Börsenhandelstage vor dem Tag der 
               Einführung an der ausländischen Börse ohne 
               Berücksichtigung der Erwerbsnebenkosten um nicht mehr als 
               5 % unterschreiten. 
 
 
         (vi)  Die Aktien können Mitarbeitern der Gesellschaft 
               und mit ihr verbundener Unternehmen zum Erwerb angeboten 
               werden. 
 
 
         (vii) Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass 
               die Einziehung und ihre Durchführung eines weiteren 
               Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. Sie können auch im 
               vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch 
               Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrages der 
               übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft 
               eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der 
               erworbenen Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung 
               zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. 
               Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der 
               Vorstand zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der 
               Satzung ermächtigt. Die Einziehung kann auch mit einer 
               Kapitalherabsetzung verbunden werden; in diesem Fall ist 
               der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital um den auf die 
               eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen Betrag des 
               Grundkapitals herabzusetzen und die Angabe der Zahl der 
               Aktien und des Grundkapitals in der Satzung entsprechend 
               anzupassen. 
 
 
 
       e)    Die Ermächtigungen unter lit. d) erfassen auch 
             die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die auf Grund 
             von § 71d Satz 5 AktG erworben wurden. 
 
 
       f)    Die Ermächtigungen unter lit. d) können einmal 
             oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, 
             die Ermächtigungen unter lit. d) (i) bis (vi) können auch 
             durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
             stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf 
             Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt 
             werden. 
 
 
       g)    Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen 
             Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß 
             den vorstehenden Ermächtigungen unter lit. d) (i) bis (vi) 
             verwendet werden. Darüber hinaus kann der Vorstand im Falle 
             der Veräußerung der eigenen Aktien durch Angebot an alle 
             Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge 
             ausschließen. 
 
 
       h)    Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen 
             des Vorstands auf Grund dieses Hauptversammlungsbeschlusses 
             nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. 
 
 
 
           Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in 

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July 15, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: YOC AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

Verbindung mit § 186 Abs. 3 und 4 AktG zu Tagesordnungspunkt 5 
 
 
           Die bis zum 15. Juni 2015 befristete Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien soll durch Beschluss der Hauptversammlung 
           erneuert werden, um der Gesellschaft die Möglichkeit zu 
           erhalten, über diesen Zeitpunkt hinaus eigene Aktien erwerben 
           zu können. 
 
 
           Erwerb eigener Aktien unter Ausschluss eines etwaigen 
           Andienungsrechts 
 
 
           Die eigenen Aktien sollen zunächst über die Börse, mittels 
           eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten 
           öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer an alle Aktionäre 
           gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten erworben werden können. 
 
 
           Bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer öffentlichen 
           Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann es dazu 
           kommen, dass die von den Aktionären angebotene Menge an Aktien 
           der Gesellschaft die von der Gesellschaft nachgefragte Menge 
           an Aktien übersteigt. In diesem Fall muss eine Zuteilung nach 
           Quoten erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine 
           bevorrechtigte Annahme kleinerer Offerten oder kleinerer Teile 
           von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese 
           Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung 
           der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden 
           und damit die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs zu 
           erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung von 
           Kleinaktionären kann so vermieden werden. Im Übrigen kann die 
           Repartierung nach dem Verhältnis der angebotenen Aktien 
           (Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten erfolgen, 
           weil sich das Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich 
           vernünftigen Rahmen technisch abwickeln lässt. Schließlich 
           soll eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur 
           Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen 
           werden können. Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl 
           der von einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien 
           so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb 
           ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Der Vorstand 
           hält einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen 
           weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich 
           gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für angemessen. 
 
 
           Neben dem Erwerb über die Börse oder mittels eines an 
           sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder 
           mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
           Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten sieht die 
           Ermächtigung auch vor, dass der Erwerb mittels den Aktionären 
           zur Verfügung gestellter Andienungsrechte durchgeführt werden 
           kann. Diese Andienungsrechte werden so ausgestaltet, dass die 
           Gesellschaft nur zum Erwerb ganzer Aktien verpflichtet wird. 
           Soweit danach Andienungsrechte nicht ausgeübt werden können, 
           verfallen sie. Dieses Verfahren behandelt die Aktionäre gleich 
           und erleichtert die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs. 
 
 
           Verwendung eigener Aktien 
 
 
           Die auf Grund der unter Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagenen 
           Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien sollen auch unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts verwendet werden dürfen: 
 
 
           Die Ermächtigung sieht vor, dass die eigenen Aktien unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Erfüllung von 
           Optionsrechten und/oder Umtauschrechten/-pflichten von 
           Inhabern von durch die Gesellschaft oder deren 
           Konzerngesellschaften ausgegebenen Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen verwendet werden können. Es kann 
           zweckmäßig sein, anstelle neuer Aktien aus einer 
           Kapitalerhöhung ganz oder teilweise eigene Aktien zur 
           Erfüllung der Optionsrechte und/oder Umtauschrechte/-pflichten 
           einzusetzen. 
 
 
           Bei einer Veräußerung der eigenen Aktien durch ein 
           öffentliches Angebot an alle Aktionäre soll der Vorstand 
           berechtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre für 
           Spitzenbeträge auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts 
           für Spitzenbeträge ist erforderlich, um eine Abgabe erworbener 
           eigener Aktien im Wege eines Veräußerungsangebots an die 
           Aktionäre technisch durchführbar zu machen. Die als freie 
           Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen 
           Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in 
           sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
 
           Die Veräußerung der eigenen Aktien kann auch gegen 
           Sachleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
           erfolgen. Die Gesellschaft wird dadurch in die Lage versetzt, 
           eigene Aktien unmittelbar oder mittelbar als Gegenleistung im 
           Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Zusammenhang 
           mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
           Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Wirtschaftsgütern 
           anbieten zu können. Der internationale Wettbewerb und die 
           Globalisierung der Wirtschaft verlangen nicht selten in 
           derartigen Transaktionen die Gegenleistung in Form von Aktien. 
 
 
           Die hier vorgeschlagene Ermächtigung gibt der Gesellschaft den 
           notwendigen Handlungsspielraum, sich bietende Gelegenheiten 
           zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
           Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Wirtschaftsgütern 
           schnell und flexibel sowohl national als auch auf 
           internationalen Märkten ausnutzen zu können. Dem trägt der 
           vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Bei der 
           Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand darauf 
           achten, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt 
           werden. Der Vorstand wird sich bei der Bemessung des Wertes 
           der als Gegenleistung gewährten Aktien am Börsenpreis der 
           YOC-Aktien orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen 
           Börsenpreis ist hierbei nicht vorgesehen, insbesondere um 
           einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch 
           Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu stellen. 
 
 
           Der Beschlussvorschlag enthält ferner die Ermächtigung, die 
           erworbenen eigenen Aktien außerhalb der Börse gegen 
           Barleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts zu veräußern. 
           Voraussetzung dafür ist, dass die Aktien zu einem Preis 
           veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der 
           Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
           Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser 
           Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in 
           entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten 
           Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Dem Gedanken des 
           Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung 
           getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden 
           dürfen, der den maßgeblichen Börsenpreis nicht wesentlich 
           unterschreitet. Die endgültige Festlegung des 
           Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah 
           vor der Veräußerung. Der Vorstand wird einen eventuellen 
           Abschlag vom Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt der 
           Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglichst niedrig 
           bemessen. Der Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der 
           Ausnutzung der Ermächtigung wird keinesfalls mehr als 5 % des 
           aktuellen Börsenpreises betragen. Die Ermächtigung gilt mit 
           der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
           § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des 
           Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung 
           dieser Ermächtigung. Auf die Begrenzung von 10 % des 
           Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           ausgegeben werden. Ferner sind auf diese Begrenzung von 10 % 
           des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die zur 
           Bedienung von Optionsrechten und/oder 
           Wandlungsrechten/-pflichten ausgegeben bzw. auszugeben sind, 
           sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
           4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. 

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July 15, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: YOC AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

Durch die Anrechnungen wird sichergestellt, dass erworbene 
           eigene Aktien nicht unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, wenn 
           dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 10 % des 
           Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer 
           oder mittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           ausgeschlossen wird. Mit dieser Beschränkung und dem Umstand, 
           dass sich der Ausgabepreis am Börsenkurs zu orientieren hat, 
           werden die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre 
           angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben grundsätzlich die 
           Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Kauf von YOC-Aktien 
           über die Börse aufrechtzuerhalten. Die Ermächtigung liegt im 
           Interesse der Gesellschaft, weil sie ihr zu größerer 
           Flexibilität verhilft. Sie ermöglicht es insbesondere, Aktien 
           auch gezielt an Kooperationspartner auszugeben. 
 
 
           Die Gesellschaft soll ferner in der Lage sein, eigene Aktien 
           zur Verfügung zu haben, um diese an ausländischen Börsen 
           einzuführen, an denen diese bisher nicht zum Handel zugelassen 
           sind. Eine solche Börseneinführung kann für die Gesellschaft 
           beispielsweise im Rahmen der Erschließung neuer Auslandsmärkte 
           sinnvoll und erforderlich sein, um den Bekanntheitsgrad und 
           das Renommee der Gesellschaft und deren Produkte und 
           Dienstleistungen zu steigern. 
 
 
           Eigene Aktien sollen auch Mitarbeitern der Gesellschaft und 
           mit ihr verbundener Unternehmen zum Erwerb angeboten werden 
           können (Mitarbeiteraktien). Die Ausgabe eigener Aktien an 
           Mitarbeiter, in der Regel unter der Auflage einer mehrjährigen 
           angemessenen Sperrfrist, liegt im Interesse der Gesellschaft 
           und ihrer Aktionäre, da hierdurch die Identifikation der 
           Mitarbeiter mit ihrem Unternehmen und damit die Steigerung des 
           Unternehmenswertes gefördert werden. Die Nutzung vorhandener 
           eigener Aktien als aktienkurs- und wertorientierte 
           Vergütungsbestandteile statt einer Kapitalerhöhung oder einer 
           Barleistung kann für die Gesellschaft zudem wirtschaftlich 
           sinnvoll sein. Hierzu muss das Bezugsrecht der Aktionäre 
           ausgeschlossen werden. Bei der Bemessung des von Mitarbeitern 
           zu entrichtenden Kaufpreises kann eine bei Mitarbeiteraktien 
           übliche und am Unternehmenserfolg orientierte, angemessene 
           Vergünstigung gewährt werden. 
 
 
           Von den vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten kann nicht nur 
           hinsichtlich solcher Aktien Gebrauch gemacht werden, die auf 
           Grund dieses oder eines früheren Ermächtigungsbeschlusses 
           erworben wurden. Die Ermächtigung umfasst vielmehr auch solche 
           Aktien, die nach § 71d Satz 5 AktG erworben wurden. Es ist 
           vorteilhaft und schafft weitere Flexibilität, diese eigenen 
           Aktien in gleicher Weise wie die auf Grund dieses 
           Ermächtigungsbeschlusses erworbenen Aktien verwenden zu 
           können. 
 
 
           Der Aufsichtsrat kann im Rahmen seines pflichtgemäßen 
           Ermessens bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands auf Grund 
           der Hauptversammlungsermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. 
 
 
           Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über die 
           Ausnutzung der Ermächtigung unterrichten. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           Genehmigten Kapitals 2013/I und die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit des Ausschlusses des 
           Bezugsrechts der Aktionäre sowie entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Die Hauptversammlung vom 6. Juni 2013 hat den Vorstand 
           ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats bis zum 5. Juni 2018 einmalig oder mehrmals 
           um bis zu EUR 1.300.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
           durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
           zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013/I) und entsprechende 
           Satzungsänderungen beschlossen. Diese Ermächtigung ist zum 
           Zeitpunkt der Einberufung teilweise ausgenutzt worden. Es soll 
           ein neues genehmigtes Kapital in voller gesetzlich zulässiger 
           Höhe geschaffen werden und ein Ausschluss des Bezugsrechts 
           ermöglicht werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       (a)   Das bisherige Genehmigte Kapital 2013/I gemäß § 6 
             Abs. 5 und 6 der Satzung wird mit Wirkung auf die Eintragung 
             des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten Kapitals 2015/I 
             ins Handelsregister aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Aufhebung das Genehmigte Kapital 
             2013/I noch nicht ausgenutzt worden ist. 
 
 
       (b)   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 24. August 2020 (einschließlich) das 
             Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer Aktien 
             gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um 
             bis zu EUR 1.556.236,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
             2015/I). Hierbei steht den Aktionären grundsätzlich das 
             gesetzliche Bezugsrecht zu. Gemäß § 186 Abs. 5 AktG können 
             die neuen Aktien auch von einem Kreditinstitut oder einem 
             nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 
             des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit 
             der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder 
             teilweise auszuschließen. Ein Bezugsrechtsausschluss ist nur 
             in folgenden Fällen zulässig: 
 
 
         (i)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen; 
 
 
         (ii)  um das Bezugsrecht der Aktionäre auch insoweit 
               auszuschließen, wie dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten 
               und/oder Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungs- oder 
               Optionspflichten ausgestatteten Wandel- oder 
               Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft 
               oder einem Konzernunternehmen ausgegeben wurden oder 
               werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es 
               ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
               nach Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht als 
               Aktionäre zustünde; 
 
 
         (iii) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum 
               (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, von 
               Unternehmensteilen oder einer Beteiligung an einem 
               Unternehmen oder von sonstigen wesentlichen 
               Betriebsmitteln; 
 
 
         (iv)  bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
               Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 
               unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien 
               insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung überschreiten. Auf diese Begrenzung sind 
               Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund 
               anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder 
               entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben 
               wurden bzw. auszugeben sind; 
 
 
         (v)   um Aktien als Belegschaftsaktien an 
               Arbeitnehmer der Gesellschaft auszugeben. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
             Kapitalerhöhungen und ihrer Durchführungen, insbesondere den 
             Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der 
             Aktienausgabe, jeweils festzulegen. Dabei kann die 
             Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60 
             Abs. 2 AktG festgelegt werden. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung 
             des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
             genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte Kapital bis 
             zum 24. August 2020 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt 
             worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
             anzupassen. 
 
 

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July 15, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: YOC AG: Bekanntmachung der Einberufung -5-

(c)   § 6 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             § 6 Aktien, genehmigtes Kapital, bedingtes Kapital 
 
 
             . 
 
 
             '5. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 24. August 2020 (einschließlich) das 
             Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer Aktien 
             gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um 
             insgesamt bis zu EUR 1.556.236,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
             Kapital 2015/I). 
 
 
             Hierbei steht den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche 
             Bezugsrecht zu. Gemäß § 186 Abs. 5 AktG können die neuen 
             Aktien auch von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 
             Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
             Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist 
             jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise 
             auszuschließen. Ein Bezugsrechtsausschluss ist nur in 
             folgenden Fällen zulässig: 
 
 
         (i)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
               Aktionäre auszunehmen; 
 
 
         (ii)  um das Bezugsrecht der Aktionäre auch insoweit 
               auszuschließen, wie dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten 
               und/oder Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungs- oder 
               Optionspflichten ausgestatteten Wandel- oder 
               Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft 
               oder einem Konzernunternehmen ausgegeben wurden oder 
               werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es 
               ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
               nach Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht als 
               Aktionäre zustünde; 
 
 
         (iii) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum 
               (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, von 
               Unternehmensteilen oder einer Beteiligung an einem 
               Unternehmen oder von sonstigen wesentlichen 
               Betriebsmitteln; 
 
 
         (iv)  bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
               Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 
               unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien 
               insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung überschreiten. Auf diese Begrenzung sind 
               Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender 
               Anwendung dieser Vorschrift aufgrund anderer 
               Ermächtigungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
               ausgegeben oder veräußert wurden. Ferner sind auf diese 
               Begrenzung Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
               dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
               aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder 
               entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben 
               wurden bzw. auszugeben sind; 
 
 
         (v)   um Aktien als Belegschaftsaktien an 
               Arbeitnehmer der Gesellschaft auszugeben.' 
 
 
 
       (d)   § 6 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             § 6 Aktien, genehmigtes Kapital, bedingtes Kapital 
 
 
             . 
 
 
             '6. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
             Kapitalerhöhungen und ihrer Durchführungen, insbesondere den 
             Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der 
             Aktienausgabe, jeweils festzulegen. Dabei kann die 
             Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60 
             Abs. 2 AktG festgelegt werden. Der Aufsichtsrat ist 
             ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder 
             teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals 
             entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten 
             Kapitals und, falls das genehmigte Kapital bis zum 24. 
             August 2020 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden 
             sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
 
             Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zum 
             Tagesordnungspunkt 6 über den Bezugsrechtsausschluss bei 
             Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2015/I gemäß 
             § 203 Abs. 1 und 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 
             4 und Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
 
             Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Abs. 2 AktG in Verbindung 
             mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für den 
             Ausschluss des Bezugsrechts folgenden Bericht: 
 
 
             Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Unsicherheit über die 
             weitere wirtschaftliche Entwicklung des weltweiten 
             Geschäftsumfeldes, in welchem sich die YOC AG bewegt, liegt 
             es im Interesse der YOC AG, über eine möglichst umfassende 
             Flexibilität bei der Finanzierung ihres Unternehmens zu 
             verfügen. Die beantragte Ermächtigung zur Ausgabe neuer 
             Aktien aus genehmigtem Kapital soll den Vorstand ferner in 
             die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf 
             kurzfristig auftretende Finanzierungserfordernisse im 
             Zusammenhang mit der Umsetzung von strategischen 
             Entscheidungen reagieren zu können. 
 
 
             Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen 
 
 
             Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass der Vorstand 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrates berechtigt sein soll, 
             Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses 
             ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Dies 
             ermöglicht die erleichterte Abwicklung einer 
             Bezugsrechtsemission, wenn sich aufgrund des 
             Emissionsvolumens oder zur Darstellung eines praktikablen 
             Bezugsverhältnisses Spitzenbeträge ergeben. Die als so 
             genannte 'freie Spitzen' vom Bezugsrecht ausgenommenen neuen 
             Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
 
             Bezugsrechtsausschluss bei Options- und 
             Wandelschuldverschreibungen 
 
 
             Darüber hinaus soll das Bezugsrecht mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates ausgeschlossen werden können, soweit es 
             erforderlich ist, um auch den Inhabern von bestehenden und 
             künftig zu begebenden Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien 
             geben zu können, wenn dies die Bedingungen der jeweiligen 
             Schuldverschreibung vorsehen. Solche Schuldverschreibungen 
             sind zur erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt in der 
             Regel mit einem Verwässerungsschutzmechanismus ausgestattet, 
             der vorsieht, dass den Inhabern bei nachfolgenden 
             Aktienemissionen mit Bezugsrecht der Aktionäre anstelle 
             einer Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises ein 
             Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es 
             auch den Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt, 
             als ob sie ihr Options- oder Wandlungsrecht bereits ausgeübt 
             hätten bzw. eine Wandlungspflicht erfüllt wäre. Dies hat den 
             Vorteil, dass die Gesellschaft - im Gegensatz zu einem 
             Verwässerungsschutz durch Reduktion des Options- bzw. 
             Wandlungspreises - einen höheren Ausgabekurs für die bei der 
             Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden Aktien erzielen 
             kann. 
 
 
             Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage 
 
 
             Die ferner vorgeschlagene Möglichkeit, das Bezugsrecht bei 
             Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage ausschließen zu können, 
             soll dem Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen oder von 
             Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien zu 
             ermöglichen. Die Gesellschaft steht im globalen Wettbewerb. 
             Sie muss jederzeit in der Lage sein, in den internationalen 
             Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel 
             handeln zu können. Dazu gehört die Option, Unternehmen oder 
             Beteiligungen hieran zur Verbesserung der 
             Wettbewerbsposition zu erwerben. Die im Interesse der 
             Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung eines 
             solchen Erwerbs kann im Einzelfall die Gewährung von Aktien 
             der YOC AG sein. 
 
 
             Konkrete Vorhaben, für die von der Möglichkeit der 

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July 15, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: YOC AG: Bekanntmachung der Einberufung -6-

Sachkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch 
             gemacht werden soll, bestehen derzeit nicht. Die Verwaltung 
             wird die Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts aus dem Genehmigten 
             Kapital 2015/I nur dann ausnutzen, wenn der Wert der neuen 
             Aktien und der Wert der Gegenleistung, das heißt des zu 
             erwerbenden Unternehmens bzw. der zu erwerbenden 
             Beteiligung, in einem angemessenen Verhältnis stehen. 
 
 
             Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG 
 
 
             Der Vorstand soll darüber hinaus ermächtigt sein, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
             für Aktien ausschließen zu können, wenn die Volumenvorgaben 
             und die übrigen Anforderungen für einen sog. vereinfachten 
             Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt 
             sind. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll 
             die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige 
             Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe 
             Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und 
             damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu 
             erreichen. Sie liegt somit im Interesse der Gesellschaft und 
             der Aktionäre. 
 
 
             Bezugsrechtsausschluss zur Ausgabe von Belegschaftsaktien 
 
 
             Weiterhin ist ein Ausschluss des Bezugsrechts zur Ausgabe 
             von Aktien an Mitarbeiter und an Mitglieder des Vorstands 
             der Gesellschaft vorgesehen. Diese Ermächtigung soll die 
             Möglichkeit des Vorstands aufrechterhalten, Mitarbeitern der 
             YOC Gruppe Aktien auch aus genehmigtem Kapital anbieten zu 
             können. Dadurch müssen nicht zuvor Aktien auf dem Markt 
             erworben werden. Die Ausgabe von Belegschaftsaktien soll den 
             Mitarbeitern die Beteiligung am Unternehmen und am 
             Unternehmenserfolg ermöglichen. Auf diese Weise wird die 
             Bindung der Mitarbeiter an die Gesellschaft verstärkt. 
 
 
             Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
 
 
             Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob 
             er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird 
             dies nur dann tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands 
             und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und 
             damit ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird der jeweils 
             nächsten Hauptversammlung über die Ausnutzung der 
             Ermächtigung berichten. 
 
 
             Dieser Bericht gemäß § 203 Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 
             186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 6 der Tagesordnung wird ab 
             dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung in den 
             Geschäftsräumen der YOC AG zur Einsichtnahme der Aktionäre 
             ausliegen. Der Bericht wird des Weiteren ab dem Zeitpunkt 
             der Einberufung der Hauptversammlung den Aktionären unter 
             www.yoc.com im Bereich 'Investor Relations' zugänglich 
             gemacht. 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Options- oder Wandelanleihen und zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts, Schaffung eines weiteren bedingten Kapitals und 
           entsprechende Satzungsänderungen 
 
 
           Damit die Gesellschaft zukünftig flexibel ist, bei Bedarf auch 
           Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (zusammenfassend 
           'W/O-Schuldverschreibungen') zur Unternehmensfinanzierung 
           auszugeben und mit Aktien zur Bedienung der daraus 
           erwachsenden Options- oder Wandlungsrechte unterlegen zu 
           können, sollen eine Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und 
           Optionsschuldverschreibungen sowie ein bedingtes Kapital 
           (Bedingtes Kapital 2015/I) beschlossen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       (a)   Ermächtigung zur Begebung von 
             Teilschuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
             bzw. Wandlungs-/Optionspflichten 
 
 
         (i)   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats bis zum 24. August 2020 (einschließlich) 
               einmalig oder mehrmals Options- oder 
               Wandelschuldverschreibungen (bzw. eine Kombination dieser 
               Instrumente) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
               10.000.000,00 mit einer festen Laufzeit von längstens zehn 
               Jahren auszugeben und den Inhabern von 
               Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte bzw. den 
               Inhabern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte 
               für neue Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen 
               Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu nominal EUR 
               1.000.000,00 ('Neue Aktien') nach näherer Maßgabe der 
               Options- bzw. Wandelanleihebedingungen zu gewähren. 
 
 
               Die Options- oder Wandelschuldverschreibungen können auch 
               durch ein Konzernunternehmen der Gesellschaft ausgegeben 
               werden. Für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die 
               Garantie für die Wandelschuldverschreibungen zu übernehmen 
               und die Gewährung von Options- bzw. Wandlungsrechten 
               sicherzustellen. 
 
 
         (ii)  Bezugsrecht; Bezugsrechtsausschluss 
 
 
               Das gesetzliche Bezugsrecht wird den Aktionären in der 
               Weise eingeräumt, dass die Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder 
               einem Konsortium von Kreditinstituten mit der 
               Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
               Bezug anzubieten. Werden Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen von einem Konzernunternehmen 
               der Gesellschaft ausgegeben, hat die Gesellschaft die 
               Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre 
               der Gesellschaft nach Maßgabe des vorstehenden Satzes 
               sicherzustellen. 
 
 
               Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei der 
               Ausgabe von W/O-Schuldverschreibungen auszuschließen, 
 
 
           (1)   um etwaige Spitzen zu verwerten, 
 
 
           (2)   soweit es zum Verwässerungsschutz 
                 erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- oder 
                 Optionsrechten, die von der YOC AG oder von 
                 Gesellschaften, an denen die YOC AG unmittelbar oder 
                 mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, ausgegeben wurden 
                 oder werden, ein Bezugsrecht auf neue 
                 W/O-Schuldverschreibungen in dem Umfang zu gewähren, wie 
                 es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte 
                 oder nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustünde, 
                 oder 
 
 
           (3)   soweit die aufgrund der Wandlungs- oder 
                 Optionsrechte auszugebenden Neuen Aktien insgesamt 10 % 
                 des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder 
                 zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der 
                 Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 
                 10 % des Grundkapitals sind anzurechnen: 
 
 
             *     Aktien, die während der Laufzeit dieser 
                   Ermächtigung gemäß oder in sinngemäßer Anwendung von § 
                   186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
                   Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, und 
 
 
             *     Aktien, die zur Bedienung von 
                   Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
                   Optionsrechten aufgrund anderer Ermächtigungen 
                   ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern und 
                   soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
                   dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung von § 186 
                   Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                   der Aktionäre ausgegeben werden. 
 
 
 
                 Der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß 
                 dieser Nr. (3) ist ferner nur dann zulässig, wenn der 
                 Ausgabepreis der W/O-Schuldverschreibungen deren nach 
                 anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten 
                 theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. 
 
 
 
         (iii) Optionsrechte 
 
 
               Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen 
               werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
               Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer 
               Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen 
               zum Bezug von neuen Aktien der Gesellschaft berechtigen. 
               Die Optionsbedingungen können auch vorsehen, dass der 

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July 15, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: YOC AG: Bekanntmachung der Einberufung -7-

Optionspreis durch Übertragung von 
               Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare 
               Zuzahlung erfüllt werden kann. Der Betrag des 
               Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu 
               beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der 
               Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen. Soweit sich 
               Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, 
               dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Options- bzw. 
               Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum 
               Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. Die Laufzeit 
               des Optionsrechts darf höchstens zehn Jahre betragen. 
 
 
         (iv)  Wandlungsrecht 
 
 
               Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
               erhalten die Inhaber das Recht, ihre Schuldverschreibungen 
               gemäß den vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               festgelegten Wandelanleihebedingungen in neue Aktien der 
               Gesellschaft zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt 
               sich aus der Division des Nennbetrages einer 
               Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten 
               Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft und kann 
               auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner 
               kann eine in bar zu leistende Zuzahlung und die 
               Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht 
               wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. In jedem Fall 
               erlöschen die Wandlungsrechte spätestens zehn Jahre nach 
               Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen. 
 
 
         (v)   Options- bzw. Wandlungspreis, 
               Verwässerungsschutz 
 
 
               Der jeweils festzulegende Wandlungs- oder Optionspreis für 
               eine neue Aktie mit einem anteiligen Betrag des 
               Grundkapitals in Höhe von EUR 1,00 muss mindestens 80 % 
               des Referenzkurses betragen. 
 
 
               'Referenzkurs' ist, 
 
 
           *     wenn ein Bookbuilding-Verfahren durchgeführt 
                 wird: der volumengewichtete Durchschnitt der Kurse der 
                 Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem 
                 vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter 
                 Wertpapierbörse während des Zeitraums des von den die 
                 Emission begleitenden Kreditinstituten durchzuführenden 
                 Bookbuilding-Verfahrens, in dem die Investoren 
                 Kaufanträge für die W/O-Schuldverschreibungen abgeben 
                 können, oder 
 
 
           *     wenn kein Bookbuilding-Verfahren durchgeführt 
                 wird: 
 
 
             -     wenn die W/O-Schuldverschreibungen den 
                   Aktionären zum Bezug angeboten werden, der höhere der 
                   beiden folgenden Beträge: der ungewichtete 
                   Durchschnitt der Schlusspreise während der Bezugsfrist 
                   mit Ausnahme der letzten vier Tage der Bezugsfrist und 
                   Schlusspreis am fünftletzten Tag der Bezugsfrist, oder 
 
 
             -     wenn die W/O-Schuldverschreibungen den 
                   Aktionären nicht zum Bezug angeboten werden, der 
                   ungewichtete Durchschnitt der Schlusspreise an den 
                   zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
                   Beschlussfassung durch den Vorstand über den 
                   Ausgabebetrag der W/O-Schuldverschreibungen. 
 
 
                   'Schlusspreis' ist, im Hinblick auf jeden einzelnen 
                   Börsenhandelstag, der im XETRA-Handel (oder einem 
                   vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter 
                   Wertpapierbörse in der Schlussauktion ermittelte 
                   Schlusskurs oder, wenn ein solcher Schlusskurs an dem 
                   betreffenden Handelstag nicht ermittelt wird, der 
                   letzte im fortlaufenden XETRA-Handel (oder einem 
                   vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter 
                   Wertpapierbörse ermittelte Preis der Aktie der 
                   Gesellschaft. 
 
 
                   In jedem Falle ist jedoch mindestens der geringste 
                   Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG als 
                   Wandlungs- oder Optionspreis zu zahlen. 
 
 
                   Der Wandlungs- oder Optionspreis kann unbeschadet von 
                   § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer 
                   Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der 
                   Wandelanleihe- oder Optionsbedingungen wertwahrend 
                   ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der 
                   Wandlungs- oder Optionsfrist unter Einräumung eines 
                   ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre das 
                   Grundkapital erhöht oder weitere 
                   W/O-Schuldverschreibungen begibt oder garantiert und 
                   den Inhabern schon bestehender Wandlungs- oder 
                   Optionsrechte hierbei kein Bezugsrecht einräumt, wie 
                   es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder 
                   Optionsrechts oder der Erfüllung der Wandlungspflicht 
                   zustehen würde. 
 
 
                   Die Wandelanleihe- oder Optionsbedingungen können auch 
                   für andere Maßnahmen der Gesellschaft, die zu einer 
                   Verwässerung des Werts der Wandlungs- oder 
                   Optionsrechte führen können, eine wertwahrende 
                   Anpassung des Wandlungs- oder Optionspreises vorsehen. 
 
 
                   Die Ermäßigung des Wandlungs- oder Optionspreises kann 
                   auch durch eine Barzahlung der Gesellschaft sowie 
                   durch eine Erhöhung der bei Wandlung oder 
                   Optionsausübung zu gewährenden Anzahl von Neuen Aktien 
                   bewirkt werden. 
 
 
 
 
         (vi)  Sonstige Regelungen einschließlich 
               Wandlungspflicht 
 
 
               Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft 
               vorsehen, im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung nicht 
               neue Aktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu 
               zahlen. Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass 
               die Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen nach Wahl 
               der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem 
               Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft 
               oder einer anderen Gesellschaft gewandelt werden können 
               bzw. das Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien 
               erfüllt werden kann. 
 
 
               Soweit sich ein Bezugsrecht auf Bruchteile von Neuen 
               Aktien ergibt, kann vorgesehen werden, dass diese 
               Bruchteile nach Maßgabe der Wandelanleihe- oder 
               Optionsbedingungen zum Bezug ganzer neuer Aktien addiert 
               werden können. Ferner können eine in bar zu leistende 
               Zuzahlung oder ein Barausgleich für nicht wandlungsfähige 
               Spitzen festgesetzt werden. 
 
 
               Die Anleihebedingungen können ferner eine Wandlungspflicht 
               bzw. Optionspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem 
               anderen Zeitpunkt) oder das Recht der Gesellschaft 
               vorsehen, bei Endfälligkeit der Wandel- bzw. 
               Optionsschuldverschreibungen (dies umfasst auch eine 
               Fälligkeit wegen Kündigung) den Anleihegläubigern ganz 
               oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen 
               Geldbetrages Aktien der Gesellschaft oder einer 
               börsennotierten anderen Gesellschaft zu gewähren. Der 
               Nennbetrag des Grundkapitals der bei Wandlung bzw. 
               Optionsausübung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag 
               der Wandel- bzw. Optionsanleihen nicht übersteigen. § 9 
               Abs. 1 in Verbindung mit § 199 Abs. 2 AktG sind zu 
               beachten. 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
               Ausstattung der Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, 
               Ausgabekurs, Wandlungs- oder Optionspreis, Laufzeit und 
               Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen sowie Options- 
               bzw. Wandlungszeitraum zu bestimmen bzw. im Einvernehmen 
               mit den Organen des die Options- bzw. Wandelanleihe 
               begebenden Konzernunternehmens der Gesellschaft 
               festzulegen. 
 
 
 
       (b)   Schaffung eines weiteren bedingten Kapitals 
 
 
             Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 
             1.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.000.000 neuen Aktien 
             mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von jeweils 
             EUR 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/I). Die 
             bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an 
             Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen sowie 
             an Inhaber von Optionsrechten aus 
             Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund Ermächtigung 
             gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 25. August 2015 bis 
             zum 24. August 2020 (einschließlich) von der YOC AG oder 

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July 15, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem die YOC AG 
             unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und 
             des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben werden. Die bedingte 
             Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von 
             Options- oder Wandlungsrechten aus den vorgenannten Options- 
             bzw. Wandelschuldverschreibungen tatsächlich Gebrauch 
             gemacht wird oder Wandlungspflichten aus solchen 
             Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht andere 
             Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die 
             Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des 
             vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
             bestimmenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. 
 
 
             Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs an, in 
             dem sie durch die Ausübung von Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechten oder durch die Erfüllung von 
             Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn der Gesellschaft 
             teil. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
       (c)   Satzungsänderungen 
 
 
             In § 6 wird folgender neuer Abs. 8 eingefügt: 
 
 
             § 6 Aktien, genehmigtes Kapital, bedingtes Kapital 
 
 
             . 
 
 
             '8. Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 
             1.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.000.000 neuen Aktien 
             mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 
             1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/I). Die bedingte 
             Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an Inhaber 
             bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen sowie an 
             Inhaber von Optionsrechten aus Optionsschuldverschreibungen, 
             die aufgrund Ermächtigung gemäß Beschluss der 
             Hauptversammlung vom 25. August 2015 bis 24. August 2020 
             (einschließlich) von der YOC AG oder einem in- oder 
             ausländischen Unternehmen, an dem die YOC AG unmittelbar 
             oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals 
             beteiligt ist, ausgegeben werden. Die bedingte 
             Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von 
             Options- oder Wandlungsrechten aus den vorgenannten Options- 
             bzw. Wandelschuldverschreibungen tatsächlich Gebrauch 
             gemacht wird oder Wandlungspflichten aus solchen 
             Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht andere 
             Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die 
             Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des 
             vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
             bestimmenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. 
 
 
             Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs an, in 
             dem sie durch die Ausübung von Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechten oder durch die Erfüllung von 
             Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn der Gesellschaft 
             teil. 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
 
             Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 über den 
             Ausschluss des Bezugsrechts bei der Ausgabe von Wandel- oder 
             Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG 
             in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
 
             Mit der zu Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Ermächtigung 
             möchten Vorstand und Aufsichtsrat die vom Gesetzgeber 
             eingeräumte Möglichkeit nutzen, Eigenkapital durch die 
             Ausgabe von Schuldverschreibungen zu schaffen, die mit 
             Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien an der YOC AG 
             verbunden sind. Eine adäquate Eigenkapitalausstattung ist 
             eine wesentliche Grundlage für die weitere Entwicklung des 
             Unternehmens. Durch die Begebung von 
             W/O-Schuldverschreibungen fließt dem Unternehmen zudem 
             zunächst zinsgünstiges Fremdkapital zu. 
 
 
             Grundsätzlich haben die Aktionäre der Gesellschaft ein 
             Bezugsrecht auf neu auszugebende W/O-Schuldverschreibungen 
             in einer Anzahl, die ihrer jeweiligen bisherigen Beteiligung 
             am Grundkapital der Gesellschaft entspricht. 
 
 
             Die W/O-Schuldverschreibungen sollen grundsätzlich von 
             mindestens einem Kreditinstitut oder mindestens einem nach § 
             53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs.1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
             Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten. Dies dient der Erleichterung der 
             Abwicklung und ist nicht als Ausschluss des Bezugsrechts 
             anzusehen, da den Aktionären so ein mittelbares Bezugsrecht 
             auf die Schuldverschreibungen eingeräumt wird. 
 
 
             Der Beschlussvorschlag sieht eine Ermächtigung zum 
             Ausschluss dieses bei Ausgabe von W/O-Schuldverschreibungen 
             grundsätzlich bestehenden Bezugsrechts für bestimmte, im 
             Beschlussvorschlag im Einzelnen benannte Zwecke gemäß den 
             hierfür maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften vor. Aus 
             Sicht des Vorstands und des Aufsichtsrats ist diese 
             Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
             unter Abwägung aller Umstände aus den nachfolgend 
             erläuterten Gründen sachlich gerechtfertigt und gegenüber 
             den Aktionären angemessen. 
 
 
             Bezugsrechtsausschluss für Spitzen 
 
 
             Die vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
             für die Verwertung von Spitzen ermöglicht es, ein 
             praktikables Bezugsverhältnis darzustellen. Andernfalls wäre 
             insbesondere bei der Emission von W/O-Schuldverschreibungen 
             mit runden Beträgen die Abwicklung der Kapitalmaßnahme 
             erschwert. Spitzen entstehen, wenn infolge des 
             Bezugsverhältnisses und des Betrags einer Emission nicht 
             alle neuen W/O-Schuldverschreibungen gleichmäßig an die 
             Aktionäre ausgegeben werden können. Die Kosten eines 
             Bezugsrechtshandels für Spitzen stehen in keinem Verhältnis 
             zum Vorteil für die Aktionäre. Die durch den 
             Bezugsrechtsausschluss für freie Spitzen entstandenen 
             bezugsrechtsfreien W/O-Schuldverschreibungen werden durch 
             Verkauf über die Börse (wenn möglich) oder in sonstiger 
             Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der 
             mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung 
             auf Spitzen gering. 
 
 
             Bezugsrechtsausschluss für Wandlungs- und Optionsrechte 
 
 
             Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss zugunsten der 
             Inhaber von Wandlungs- oder Optionsrechten dient dem Zweck, 
             den Options- oder Wandlungspreis für die bereits 
             ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechte nicht ermäßigen 
             oder eine bare Zuzahlung leisten zu müssen. Stattdessen soll 
             den Inhabern solcher Rechte ein Bezugsrecht auf die neuen 
             Schuldverschreibungen in dem Umfang gewährt werden können, 
             wie es ihnen nach Ausübung ihrer Rechte zustünde, um ihren 
             Verwässerungsschutz sicherzustellen. 
 
 
             Bezugsrechtsausschluss nach §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG 
 
 
             Des Weiteren sollen Vorstand und Aufsichtsrat zur Ausgabe 
             von W/O-Schuldverschreibungen unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre ermächtigt werden, soweit die 
             aufgrund der Wandlungs- oder Optionsrechte auszugebenden 
             Neuen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals der 
             Gesellschaft nicht übersteigen, und zwar weder zum Zeitpunkt 
             des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung. Dadurch kann die Gesellschaft kurzfristig 
             günstige Börsensituationen ausnutzen und durch eine 
             marktnahe Festsetzung der Konditionen bestmögliche 
             Bedingungen für die Ausstattung der Schuldverschreibung 
             erreichen. Bei einer Wahrung des Bezugsrechts ist dies nicht 
             möglich, weil die Länge der Bezugsfrist die Möglichkeit 
             einschränkt, kurzfristig auf Marktverhältnisse zu reagieren. 
             Die Unsicherheit über die Ausübung der Bezugsrechte kann 
             außerdem eine erfolgreiche Platzierung der 
             W/O-Schuldverschreibungen bei Dritten beeinträchtigen. 
             Außerdem verschafft der Bezugsrechtsausschluss der 
             Gesellschaft die Möglichkeit, ihre Aktionärsbasis unter 
             Einbeziehung internationaler Investoren weiter zu 
             verbreitern. 
 
 

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July 15, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

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