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DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -3-

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.09.2015 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
31.07.2015 16:57 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG 
 
   Frankfurt am Main 
 
   ISIN: DE000A0XFSF0/WKN: A0XFSF 
 
 
   Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung 
 
   am Montag, den 14. September 2015, 11:00 Uhr, 
   im 
   Sheraton Frankfurt Congress Hotel 
   Lyoner Straße 44-48, 60528 Frankfurt am Main 
 
   Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
   wir laden Sie hiermit zu unserer außerordentlichen Hauptversammlung, 
   die am Montag, den 14. September 2015, um 11:00 Uhr, im Sheraton 
   Frankfurt Congress Hotel, Lyoner Straße 44-48, 60528 Frankfurt am 
   Main, stattfindet, ein. 
 
   Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung 
 
     1.    Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen 
           Sacheinlagen unter Ausschluss von gesetzlichen Bezugsrechten 
           der Aktionäre und entsprechende Ermächtigung zur Anpassung der 
           Satzung 
 
 
           Der Vorstand der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG 
           hat am 31. Juli 2015 gemäß § 10 Abs. 1 und 3 Satz 1 WpÜG seine 
           Entscheidung veröffentlicht, gegenüber den Aktionären der Fair 
           Value REIT-AG, München, ein freiwilliges öffentliches 
           Übernahmeangebot in Form eines Umtauschangebots nach den 
           Bestimmungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes 
           (WpÜG) abzugeben, das auf den Erwerb aller von diesen 
           gehaltenen Aktien der Fair Value REIT-AG gerichtet ist. Als 
           Gegenleistung sollen den Aktionären der Fair Value REIT-AG für 
           jede von ihnen gehaltene Aktie der Fair Value REIT-AG mit 
           einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 2,00 je 
           Aktie zwei (2) neue Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand 
           Real Estate AG aus einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen 
           angeboten werden (das 'Umtauschangebot'). Da die mit der 
           Kapitalerhöhung geschaffenen neuen Aktien der DEMIRE Deutsche 
           Mittelstand Real Estate AG den Aktionären der Fair Value 
           REIT-AG zum Umtausch gegen ihre Aktien der Fair Value REIT-AG 
           angeboten werden sollen, ist bei der vorgeschlagenen 
           Sachkapitalerhöhung das Bezugsrecht der bestehenden Aktionäre 
           der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG auszuschließen. 
 
 
           Die Aktien der Fair Value REIT-AG, für welche das 
           Übernahmeangebot angenommen worden ist, sollen im Rahmen der 
           Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen in die DEMIRE Deutsche 
           Mittelstand Real Estate AG eingebracht werden. Die Abwicklung 
           der Sachkapitalerhöhung erfolgt unter Einschaltung der als 
           Umtauschtreuhänder handelnden ODDO SEYDLER BANK AG, Frankfurt 
           am Main (der 'Umtauschtreuhänder'). 
 
 
           Nach dem Inhalt des Umtauschangebots werden die Aktionäre der 
           Fair Value REIT-AG, die das Angebot annehmen, die von ihnen 
           gehaltenen Aktien der Fair Value REIT-AG auf den 
           Umtauschtreuhänder übertragen. Der Umtauschtreuhänder wird 
           sodann diese von ihm treuhänderisch gehaltenen Aktien der Fair 
           Value REIT-AG in die DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate 
           AG einbringen, die neuen, im Zuge der gemäß Ziffer 1 der 
           Tagesordnung zu beschließenden Kapitalerhöhung geschaffenen 
           Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG zeichnen 
           und nach ihrer Entstehung entsprechend dem Inhalt des 
           Umtauschangebots auf die Aktionäre der Fair Value REIT-AG 
           übertragen. Die DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG 
           wird die erworbenen Aktien der Fair Value REIT-AG in Paketen 
           von jeweils weniger als 10 % der Aktien und der Stimmrechte 
           der Fair Value REIT-AG an 100 %ige Tochtergesellschaften 
           übertragen, um die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 4 REIT-Gesetz 
           für die Aufrechterhaltung des REIT-Status der Fair Value 
           REIT-AG zu erfüllen. Ferner beabsichtigt die DEMIRE Deutsche 
           Mittelstand Real Estate AG, den gemäß § 11 Abs. 1 REIT-Gesetz 
           erforderlichen Streubesitz für die Aufrechterhaltung des 
           REIT-Status der Fair Value REIT-AG bestmöglich 
           sicherzustellen. 
 
 
           Auf Grundlage des vorstehend näher beschriebenen 
           Umtauschverhältnisses und der derzeit ausstehenden Zahl von 
           Aktien der Fair Value REIT-AG beträgt die maximale Zahl der im 
           Zuge des Umtauschangebots auszugebenden neuen Aktien der 
           DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG Stück 28.220.646. 
           Um zudem im Rahmen des Umtauschangebots auch Aktien aus der 
           möglichen Wandlung der von der Fair Value REIT-AG ausgegebenen 
           Wandelschuldverschreibungen der Wandelanleihe 2015/2020 (ISIN 
           DE000A13SAB8) erwerben zu können, soll vorsorglich die 
           Möglichkeit zur Ausgabe von weiteren bis zu 2.541.000 neuen 
           Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG, d.h. 
           insgesamt bis zu 30.761.646 neuen Aktien der DEMIRE Deutsche 
           Mittelstand Real Estate AG geschaffen werden. 
 
 
           Da sich die Grundkapitalziffer der DEMIRE Deutsche Mittelstand 
           Real Estate AG von derzeit EUR 27.351.404,00, eingeteilt in 
           27.315.404 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien 
           mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je 
           Aktie, durch die Ausgabe von Aktien aus der Wandlung der von 
           der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG ausgegebenen 
           Wandelschuldverschreibungen aus der Wandelanleihe 2013/2018 
           sowie der Pflicht-Wandelanleihe 2015/2018 bis zur 
           Hauptversammlung noch ändern kann und zudem eine Anpassung des 
           satzungsmäßigen Grundkapitals durch die für den 28. August 
           2015 einberufene ordentliche Hauptversammlung der DEMIRE 
           Deutsche Mittelstand Real Estate AG derzeit noch aussteht, 
           soll im Rahmen des Kapitalerhöhungsbeschlusses kein Ausgangs- 
           und Endbetrag der Kapitalerhöhung, sondern lediglich der bis 
           zu Erhöhungsbetrag angegeben werden. Vorstand und Aufsichtsrat 
           werden den Aktionären den endgültigen Ausgangs- und bis zu 
           Endbetrag der Kapitalerhöhung in der Hauptversammlung 
           bekanntgeben und gegebenenfalls erläutern. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Kapitalerhöhung 
 
 
             Das satzungsgemäße Grundkapital der Gesellschaft wird um bis 
             zu EUR 30.761.646,00 durch Ausgabe von bis zu 30.761.646 auf 
             den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien mit einem 
             anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie (die 
             'Neuen Aktien') gegen Sacheinlagen erhöht. 
 
 
             Der Ausgabebetrag der Neuen Aktien beträgt jeweils EUR 1,00. 
             Die Differenz zwischen dem Ausgabebetrag der Neuen Aktien 
             und dem Einbringungswert des Sacheinlagegegenstands soll der 
             Kapitalrücklage zugewiesen werden. 
 
 
       b)    Gewinnberechtigung 
 
 
             Die Neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2015 voll 
             gewinnberechtigt. 
 
 
       c)    Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
             Das Bezugsrecht der Aktionäre der DEMIRE Deutsche 
             Mittelstand Real Estate AG ist ausgeschlossen. Die Neuen 
             Aktien werden im Rahmen eines an die Aktionäre der Fair 
             Value REIT-AG gemäß §§ 29 ff. WpÜG zu richtenden 
             freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots in Form eines 
             Umtauschangebots (einschließlich der etwaigen Ausübung eines 
             Andienungsrechts gemäß § 39c WpÜG) (das 'Umtauschangebot') 
             im Verhältnis 1:2 ausgegeben. Das bedeutet, dass jeder 
             Aktionär der Fair Value REIT-AG, der das Umtauschangebot 
             annimmt, berechtigt ist, für jede zum Umtausch eingereichte 
             Aktie der Fair Value REIT-AG zwei (2) neue Aktien aus dieser 
             Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zu beziehen. 
 
 
       d)    Umtauschtreuhänder 
 
 
             Die Zeichnung der Neuen Aktien erfolgt durch die ODDO 
             SEYDLER BANK AG, Schillerstraße 27-29, 60313 Frankfurt am 
             Main, in ihrer Funktion als Umtauschtreuhänder für 
             diejenigen Aktionäre der Fair Value REIT-AG, die das 
             Umtauschangebot angenommen haben. Dementsprechend wird der 
             Umtauschtreuhänder hiermit zur Zeichnung der Neuen Aktien 
             zugelassen. Der Umtauschtreuhänder wird die zum Umtausch 
             eingereichten Aktien der Fair Value REIT-AG als Sacheinleger 
             in die DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG 
             einbringen. 
 
 
       e)    Umfang der Kapitalerhöhung 
 
 
             Die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen soll nur in dem 
             Umfang durchgeführt werden, als bis zum Ablauf der in Ziffer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 31, 2015 10:58 ET (14:58 GMT)

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -2-

1.i) genannten Frist eine Zeichnung Neuer Aktien durch den 
             Umtauschtreuhänder erfolgt. 
 
 
       f)    Keine Prüfung der Sacheinlage 
 
 
             Der Vorstand beabsichtigt, bei der Kapitalerhöhung gegen 
             Sacheinlagen bei Vorliegen der Voraussetzungen von einer 
             Prüfung der Sacheinlage (§ 183 Abs. 3 AktG) gemäß §§ 183a, 
             33a AktG abzusehen. 
 
 
       g)    Weitere Einzelheiten 
 
 
             Der Vorstand ist berechtigt, die weiteren Einzelheiten der 
             Durchführung der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, 
             insbesondere die Anzahl der letztlich auszugebenden Neuen 
             Aktien, festzulegen. Die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen 
             kann in mehreren Tranchen durchgeführt werden. 
 
 
       h)    Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung entsprechend 
             der Durchführung der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen 
             anzupassen. 
 
 
       i)    Befristung 
 
 
             Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals gegen 
             Sacheinlagen wird ungültig, wenn die Durchführung dieser 
             Kapitalerhöhung nicht bis zum 13. März 2016, 24.00 Uhr 
             (MEZ), im Handelsregister eingetragen ist. 
 
 
 
   Bericht des Vorstands gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zum 
   Tagesordnungspunkt 1 der außerordentlichen Hauptversammlung über den 
   Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts 
 
   Der Vorstand hat zu dem Tagesordnungspunkt 1 gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 
   AktG einen schriftlichen Bericht über den Grund des vorgesehenen 
   Bezugsrechtsausschlusses sowie die Begründung des vorgeschlagenen 
   Umtauschverhältnisses erstattet. Der Vorstandsbericht ist mit seinem 
   wesentlichen Inhalt dieser Einladung zur Hauptversammlung als Anlage 1 
   beigefügt. Der Vorstandsbericht ist zudem vom heutigen Tag an im 
   Internet unter www.demire.ag und dort im Bereich 'Investor Relations' 
   unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung' bzw. unter dem Link 
   http://www.demire.ag/de/investors/annuals.php zugänglich. 
 
     2.    Beschlussfassung über die Schaffung eines 
           Genehmigten Kapitals III/2015 mit Bezugsrechtsausschluss sowie 
           entsprechende Änderung der Satzung 
 
 
           Vor dem Hintergrund der unter Tagesordnungspunkt 1 dieser 
           außerordentlichen Hauptversammlung zur Beschlussfassung 
           vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung beabsichtigen Vorstand und 
           Aufsichtsrat, zusätzlich zu dem von der ordentlichen 
           Hauptversammlung am 28. August 2015 zu beschließenden 
           Genehmigten Kapital II/2015 ein weiteres Genehmigtes Kapital 
           III/2015 bezogen auf das im Falle einer Beschließung und 
           Eintragung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung gemäß 
           Tagesordnungspunkt 1 im Handelsregister der Gesellschaft 
           erhöhte Grundkapital zu schaffen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Änderung von § 6 der Satzung 
 
 
             Unter der Maßgabe, dass die Durchführung der unter 
             Tagesordnungspunkt 1 dieser außerordentlichen 
             Hauptversammlung zur Beschlussfassung anstehenden 
             Sachkapitalerhöhung mindestens um EUR 14.138.544,00 in das 
             Handelsregister der Gesellschaft eingetragen wird, schlagen 
             Vorstand und Aufsichtsrat vor, § 6 der Satzung nach dessen 
             letztem Absatz durch Ergänzung um folgende weitere Absätze 
             zu ändern: 
 
 
             'Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 13. 
             September 2020 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
             EUR 7.069.272,00 durch Ausgabe von insgesamt 7.069.272 
             neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
             (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital III/2015). Den Aktionären steht 
             grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können 
             auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder 
             mehrmalig auszuschließen, (i) soweit es erforderlich ist, um 
             etwaige Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszunehmen, (ii) soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlage 
             ausgegeben werden oder (iii) soweit neue Aktien gegen 
             Bareinlagen ausgegeben werden und der auf die neu 
             auszugebenden Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag 
             des Grundkapitals den Betrag von insgesamt EUR 1.413.854,00 
             (der 'Höchstbetrag I'), oder, sollte dieser Betrag niedriger 
             sein, von insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens und zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausübung 
             dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bestehenden 
             Grundkapitals (der 'Höchstbetrag II') nicht überschreitet 
             und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der 
             bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher 
             Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
             Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. 
 
 
             Auf den Höchstbetrag I und den Höchstbetrag II ist das auf 
             diejenigen Aktien entfallende Grundkapital anzurechnen die 
             zur Bedienung von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
             Gewinnschuldverschreibungen ausgegeben werden oder 
             auszugeben sind, die jeweils nach dem 14. September 2015 in 
             entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, oder 
             die nach dem 14. September 2015 in entsprechender Anwendung 
             von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden. Eine solche 
             Anrechnung auf den Höchstbetrag I erfolgt nicht, wenn und 
             soweit das auf die betreffenden Aktien entfallende 
             Grundkapital bereits auf den Höchstbetrag eines anderen von 
             der Hauptversammlung beschlossenen und im Handelsregister 
             eingetragenen genehmigten Kapitals angerechnet worden ist. 
             Ferner erfolgt weder eine Anrechnung auf den Höchstbetrag I 
             noch auf den Höchstbetrag II, wenn im Falle einer 
             Veräußerung von Aktien diese Veräußerung über die Börse oder 
             den Freiverkehr oder aufgrund eines öffentlichen Angebotes 
             an die Aktionäre erfolgt ist. Ferner ist auf den 
             Höchstbetrag II das auf diejenigen Aktien entfallende 
             Grundkapital anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung aufgrund einer anderen Ermächtigung zur Ausgabe 
             von neuen Aktien aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ab dem 14. 
             September 2015 ausgegeben werden. Dabei ist in jedem Fall 
             sicherzustellen, dass die Höchstgrenze aus § 186 Abs. 3 Satz 
             4 AktG von 10 % des Grundkapitals im Rahmen aller von der 
             Hauptversammlung beschlossenen und im Handelsregister 
             eingetragenen genehmigten Kapitalien insgesamt eingehalten 
             wird. 
 
 
             Eine erfolgte Anrechnung entfällt, soweit Ermächtigungen zur 
             Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
             Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen gemäß § 
             221 Absatz 4 Satz 2, § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG oder zur 
             Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8, § 
             186 Absatz 3 Satz 4 AktG oder zur Ausgabe neuer Aktien aus 
             genehmigtem Kapital gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG nach einer Ausübung solcher Ermächtigungen, die zur 
             Anrechnung geführt haben, von der Hauptversammlung erneut 
             erteilt werden. 
 
 
             Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die weiteren 
             Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. Der Aufsichtsrat 
             ist ermächtigt, die Fassung der §§ 5 und 6 der Satzung nach 
             vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des 
             Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
             Genehmigten Kapitals III/2015 und, falls das genehmigte 
             Kapitals bis zum 13. September 2020 nicht oder nicht 
             vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der 
             Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
 
       b)    Anweisung an den Vorstand 
 
 
             Der Vorstand wird angewiesen, die unter lit. a) zu 
             beschließende Satzungsänderung erst und nur dann zur 
             Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft anzumelden, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 31, 2015 10:58 ET (14:58 GMT)

wenn die Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 1 dieser 
             außerordentlichen Hauptversammlung zur Beschlussfassung 
             anstehenden Sachkapitalerhöhung mindestens in Höhe von EUR 
             14.138.544,00 in das Handelsregister der Gesellschaft 
             eingetragen worden ist. 
 
 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den Ausschluss des 
   Bezugsrechts zu Punkt 2 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 
   3 und Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   Die Schaffung einer zusätzlichen Ermächtigung zur Erhöhung des 
   Grundkapitals (Genehmigtes Kapital III/2015) soll der Verwaltung für 
   die folgenden fünf Jahre die Möglichkeit geben, sich im Bedarfsfall 
   rasch und flexibel erforderlich werdendes Eigenkapital beschaffen zu 
   können. Dabei soll sich bereits an dem infolge der unter 
   Tagesordnungspunkt 1 dieser außerordentlichen Hauptversammlung zu 
   beschließenden Sachkapitalerhöhung erhöhten Grundkapital unter der 
   Annahme und der Voraussetzung orientiert werden, dass das 
   Umtauschangebot für mindestens 50,1 % der zum Zeitpunkt der 
   Veröffentlichung der Einberufung der außerordentlichen 
   Hauptversammlung im Bundesanzeiger ausstehenden Aktien der Fair Value 
   REIT-AG angenommen wird und daher neue Aktien der Gesellschaft im 
   Umfang von mindestens Stück 14.138.544 (dies entspricht einer Erhöhung 
   des Grundkapitals der Gesellschaft um mindestens EUR 14.138.544,00) 
   geschaffen werden müssen. 
 
   Die Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten unabhängig vom Turnus 
   der jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen ist von besonderer 
   Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel beschafft 
   werden müssen, nicht im Voraus bestimmt werden kann. Etwaige 
   Transaktionen können im Wettbewerb mit anderen Unternehmen zudem 
   häufig nur erfolgreich durchgeführt werden, wenn gesicherte 
   Finanzierungsinstrumente bereits zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns 
   zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber hat dem sich daraus ergebenden 
   Bedürfnis der Unternehmen Rechnung getragen und räumt 
   Aktiengesellschaften die Möglichkeit ein, die Verwaltung zeitlich 
   befristet und betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das Grundkapital 
   ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Vorstand 
   und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor, eine solche 
   Ermächtigung zu erteilen. 
 
   Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien ist den 
   Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Damit können 
   alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer 
   Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren Stimmrechtseinfluss als 
   auch ihre gewinn- und wertmäßige Beteiligung an der Gesellschaft 
   aufrechterhalten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die neuen 
   Aktien den Aktionären nicht unmittelbar zum Bezug angeboten werden, 
   sondern unter Einschaltung eines oder mehrerer Kreditinstitute, sofern 
   diese verpflichtet sind, die übernommenen Aktien den Aktionären im 
   Wege des sog. mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der 
   Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende Regelung vor. 
 
   Die unter (i) vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats etwaige Spitzenbeträge von dem 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, dient dazu, im Hinblick auf 
   den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables 
   Bezugsrechtsverhältnis darstellen zu können. 
 
   Die unter (ii) vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
   soll der Gesellschaft insbesondere den Erwerb von Unternehmen, Teilen 
   von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, oder von 
   Forderungen beziehungsweise Direktinvestitionen in Immobilien gegen 
   Gewährung von Aktien ermöglichen. Dies ist eine übliche Form der 
   Akquisition. Die Praxis zeigt, dass in vielen Fällen die Inhaber 
   attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung insbesondere für die 
   Veräußerung ihrer Anteile oder eines Unternehmens die Verschaffung von 
   Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche 
   Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die Gesellschaft die 
   Möglichkeit haben, ihr Grundkapital unter Umständen sehr kurzfristig 
   gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu 
   erhöhen. Zudem wird es der Gesellschaft durch die vorgeschlagene 
   Regelung ermöglicht, Unternehmen, Teile von Unternehmen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen sowie sonstige Vermögensgegenstände, wie 
   z. B. auch Forderungen gegen die Gesellschaft, zu erwerben, ohne dabei 
   über Gebühr die eigene Liquidität in Anspruch nehmen zu müssen. 
 
   Die unter (iii) vorgesehene Ermächtigung, bei Ausgabe neuer Aktien 
   gegen Bareinlage das Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder mehrmals 
   für einen Teilbetrag des genehmigten Kapitals auszuschließen, der EUR 
   1.413.854,00 und 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zum 
   Zeitpunkt der erstmaligen Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
   Grundkapitals nicht übersteigt, stützt sich auf die Bestimmung des § 
   186 Absatz 3 Satz 4 AktG. Die betragsmäßige Begrenzung auf EUR 
   1.413.854,00 steht im Zusammenhang mit dem der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft am 28. August 2015 unter 
   Tagesordnungspunkt 6 zum Beschluss vorgeschlagenen neuen Genehmigten 
   Kapital II/2015, das ebenfalls eine Ermächtigung vorsieht, bei Ausgabe 
   neuer Aktien gegen Bareinlage das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen, aber begrenzt auf einen Betrag von EUR 2.735.140,00 
   oder, sollte dieser Betrag niedriger sein, auf einen Betrag von 
   insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zum Zeitpunkt 
   der erstmaligen Ausübung dieser Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss bestehenden Grundkapitals. Die Begrenzung des 
   Ermächtigungsbetrages für eine solche Kapitalerhöhung auf 10 % des 
   Grundkapitals und das Erfordernis, dass der Ausgabebetrag der neuen 
   Aktien den jeweiligen Börsenpreis der schon notierten Aktien zum 
   Zeitpunkt der Ausgabe nicht wesentlich unterschreiten darf, stellen 
   sicher, dass der Schutzbereich des Bezugsrechts, nämlich die Sicherung 
   der Aktionäre vor einem Einflussverlust und einer Gewinnanteils- und 
   Wertverwässerung, nicht bzw. nur in einem zumutbaren Maße berührt 
   wird. Der Einfluss der vom Bezug ausgeschlossenen Aktionäre kann durch 
   Nachkauf über die Börse gesichert werden. Für die Gesellschaft führt 
   die bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung zu einer größtmöglichen 
   Kapitalschöpfung und zu optimalen Erlösen. Die Gesellschaft wird 
   insbesondere in die Lage versetzt, auf günstige Börsensituationen 
   schnell und flexibel zu reagieren. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 
   AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens drei Tage 
   vor Ablauf der (mindestens zweiwöchigen) Bezugsfrist. Angesichts der 
   Volatilität an den Aktienmärkten ist aber auch in diesem Fall ein 
   Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage in 
   Rechnung zu stellen, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung 
   des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führen 
   kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts 
   wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige 
   Marktverhältnisse reagieren. Die Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts liegt damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre. 
 
   Zum weiteren Schutz der Aktionäre vor Einflussverlust und 
   Wertverwässerung ist die Ermächtigung für einen Bezugsrechtsausschluss 
   dadurch begrenzt, dass andere wie eine bezugsrechtslose 
   Barkapitalerhöhung wirkende Kapitalmaßnahmen auf den Höchstbetrag I 
   und den Höchstbetrag II angerechnet werden, bis zu dem eine 
   Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss aus dem Genehmigten 
   Kapital III/2015 erfolgen kann. So sieht die Ermächtigung vor, dass 
   eine Veräußerung von Aktien, die die Gesellschaft aufgrund einer 
   Ermächtigung der Hauptversammlung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG 
   erworben hat, ohne den Aktionären den Bezug dieser Aktien anzubieten, 
   den Höchstbetrag I und den Höchstbetrag II ebenso reduziert, wie eine 
   zukünftige Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
   Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen, soweit das 
   Bezugsrecht der Aktionäre dabei ausgeschlossen wird. 
 
   Eine solche Anrechnung auf den Höchstbetrag I ist aber dann nicht 
   erforderlich und soll daher nicht erfolgen, wenn und soweit das auf 
   die betreffenden Aktien entfallende Grundkapital bereits auf den 
   Höchstbetrag eines anderen von der Hauptversammlung beschlossenen und 
   im Handelsregister eingetragenen genehmigten Kapitals, z. B. auf den 
   Höchstbetrag des auf der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. 
   September 2015 zur Beschlussfassung anstehenden Genehmigte Kapitals 
   II/2015, angerechnet worden ist. Ferner ist eine Anrechnung auf den 
   Höchstbetrag I und den Höchstbetrag II nicht erforderlich und muss 
   nicht erfolgen, wenn Aktien in entsprechender Anwendung von § 186 
   Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden und diese Veräußerung über die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 31, 2015 10:58 ET (14:58 GMT)

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