DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.09.2015 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 31.07.2015 16:57 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG Frankfurt am Main ISIN: DE000A0XFSF0/WKN: A0XFSF Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung am Montag, den 14. September 2015, 11:00 Uhr, im Sheraton Frankfurt Congress Hotel Lyoner Straße 44-48, 60528 Frankfurt am Main Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, wir laden Sie hiermit zu unserer außerordentlichen Hauptversammlung, die am Montag, den 14. September 2015, um 11:00 Uhr, im Sheraton Frankfurt Congress Hotel, Lyoner Straße 44-48, 60528 Frankfurt am Main, stattfindet, ein. Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung 1. Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Sacheinlagen unter Ausschluss von gesetzlichen Bezugsrechten der Aktionäre und entsprechende Ermächtigung zur Anpassung der Satzung Der Vorstand der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG hat am 31. Juli 2015 gemäß § 10 Abs. 1 und 3 Satz 1 WpÜG seine Entscheidung veröffentlicht, gegenüber den Aktionären der Fair Value REIT-AG, München, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot in Form eines Umtauschangebots nach den Bestimmungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) abzugeben, das auf den Erwerb aller von diesen gehaltenen Aktien der Fair Value REIT-AG gerichtet ist. Als Gegenleistung sollen den Aktionären der Fair Value REIT-AG für jede von ihnen gehaltene Aktie der Fair Value REIT-AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 2,00 je Aktie zwei (2) neue Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG aus einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen angeboten werden (das 'Umtauschangebot'). Da die mit der Kapitalerhöhung geschaffenen neuen Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG den Aktionären der Fair Value REIT-AG zum Umtausch gegen ihre Aktien der Fair Value REIT-AG angeboten werden sollen, ist bei der vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung das Bezugsrecht der bestehenden Aktionäre der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG auszuschließen. Die Aktien der Fair Value REIT-AG, für welche das Übernahmeangebot angenommen worden ist, sollen im Rahmen der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen in die DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG eingebracht werden. Die Abwicklung der Sachkapitalerhöhung erfolgt unter Einschaltung der als Umtauschtreuhänder handelnden ODDO SEYDLER BANK AG, Frankfurt am Main (der 'Umtauschtreuhänder'). Nach dem Inhalt des Umtauschangebots werden die Aktionäre der Fair Value REIT-AG, die das Angebot annehmen, die von ihnen gehaltenen Aktien der Fair Value REIT-AG auf den Umtauschtreuhänder übertragen. Der Umtauschtreuhänder wird sodann diese von ihm treuhänderisch gehaltenen Aktien der Fair Value REIT-AG in die DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG einbringen, die neuen, im Zuge der gemäß Ziffer 1 der Tagesordnung zu beschließenden Kapitalerhöhung geschaffenen Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG zeichnen und nach ihrer Entstehung entsprechend dem Inhalt des Umtauschangebots auf die Aktionäre der Fair Value REIT-AG übertragen. Die DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG wird die erworbenen Aktien der Fair Value REIT-AG in Paketen von jeweils weniger als 10 % der Aktien und der Stimmrechte der Fair Value REIT-AG an 100 %ige Tochtergesellschaften übertragen, um die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 4 REIT-Gesetz für die Aufrechterhaltung des REIT-Status der Fair Value REIT-AG zu erfüllen. Ferner beabsichtigt die DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG, den gemäß § 11 Abs. 1 REIT-Gesetz erforderlichen Streubesitz für die Aufrechterhaltung des REIT-Status der Fair Value REIT-AG bestmöglich sicherzustellen. Auf Grundlage des vorstehend näher beschriebenen Umtauschverhältnisses und der derzeit ausstehenden Zahl von Aktien der Fair Value REIT-AG beträgt die maximale Zahl der im Zuge des Umtauschangebots auszugebenden neuen Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG Stück 28.220.646. Um zudem im Rahmen des Umtauschangebots auch Aktien aus der möglichen Wandlung der von der Fair Value REIT-AG ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen der Wandelanleihe 2015/2020 (ISIN DE000A13SAB8) erwerben zu können, soll vorsorglich die Möglichkeit zur Ausgabe von weiteren bis zu 2.541.000 neuen Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG, d.h. insgesamt bis zu 30.761.646 neuen Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG geschaffen werden. Da sich die Grundkapitalziffer der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG von derzeit EUR 27.351.404,00, eingeteilt in 27.315.404 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie, durch die Ausgabe von Aktien aus der Wandlung der von der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen aus der Wandelanleihe 2013/2018 sowie der Pflicht-Wandelanleihe 2015/2018 bis zur Hauptversammlung noch ändern kann und zudem eine Anpassung des satzungsmäßigen Grundkapitals durch die für den 28. August 2015 einberufene ordentliche Hauptversammlung der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG derzeit noch aussteht, soll im Rahmen des Kapitalerhöhungsbeschlusses kein Ausgangs- und Endbetrag der Kapitalerhöhung, sondern lediglich der bis zu Erhöhungsbetrag angegeben werden. Vorstand und Aufsichtsrat werden den Aktionären den endgültigen Ausgangs- und bis zu Endbetrag der Kapitalerhöhung in der Hauptversammlung bekanntgeben und gegebenenfalls erläutern. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: a) Kapitalerhöhung Das satzungsgemäße Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 30.761.646,00 durch Ausgabe von bis zu 30.761.646 auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie (die 'Neuen Aktien') gegen Sacheinlagen erhöht. Der Ausgabebetrag der Neuen Aktien beträgt jeweils EUR 1,00. Die Differenz zwischen dem Ausgabebetrag der Neuen Aktien und dem Einbringungswert des Sacheinlagegegenstands soll der Kapitalrücklage zugewiesen werden. b) Gewinnberechtigung Die Neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2015 voll gewinnberechtigt. c) Ausschluss des Bezugsrechts Das Bezugsrecht der Aktionäre der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG ist ausgeschlossen. Die Neuen Aktien werden im Rahmen eines an die Aktionäre der Fair Value REIT-AG gemäß §§ 29 ff. WpÜG zu richtenden freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots in Form eines Umtauschangebots (einschließlich der etwaigen Ausübung eines Andienungsrechts gemäß § 39c WpÜG) (das 'Umtauschangebot') im Verhältnis 1:2 ausgegeben. Das bedeutet, dass jeder Aktionär der Fair Value REIT-AG, der das Umtauschangebot annimmt, berechtigt ist, für jede zum Umtausch eingereichte Aktie der Fair Value REIT-AG zwei (2) neue Aktien aus dieser Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zu beziehen. d) Umtauschtreuhänder Die Zeichnung der Neuen Aktien erfolgt durch die ODDO SEYDLER BANK AG, Schillerstraße 27-29, 60313 Frankfurt am Main, in ihrer Funktion als Umtauschtreuhänder für diejenigen Aktionäre der Fair Value REIT-AG, die das Umtauschangebot angenommen haben. Dementsprechend wird der Umtauschtreuhänder hiermit zur Zeichnung der Neuen Aktien zugelassen. Der Umtauschtreuhänder wird die zum Umtausch eingereichten Aktien der Fair Value REIT-AG als Sacheinleger in die DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG einbringen. e) Umfang der Kapitalerhöhung Die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen soll nur in dem Umfang durchgeführt werden, als bis zum Ablauf der in Ziffer
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1.i) genannten Frist eine Zeichnung Neuer Aktien durch den Umtauschtreuhänder erfolgt. f) Keine Prüfung der Sacheinlage Der Vorstand beabsichtigt, bei der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen bei Vorliegen der Voraussetzungen von einer Prüfung der Sacheinlage (§ 183 Abs. 3 AktG) gemäß §§ 183a, 33a AktG abzusehen. g) Weitere Einzelheiten Der Vorstand ist berechtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere die Anzahl der letztlich auszugebenden Neuen Aktien, festzulegen. Die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen kann in mehreren Tranchen durchgeführt werden. h) Ermächtigung zur Satzungsanpassung Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen anzupassen. i) Befristung Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Sacheinlagen wird ungültig, wenn die Durchführung dieser Kapitalerhöhung nicht bis zum 13. März 2016, 24.00 Uhr (MEZ), im Handelsregister eingetragen ist. Bericht des Vorstands gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zum Tagesordnungspunkt 1 der außerordentlichen Hauptversammlung über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts Der Vorstand hat zu dem Tagesordnungspunkt 1 gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über den Grund des vorgesehenen Bezugsrechtsausschlusses sowie die Begründung des vorgeschlagenen Umtauschverhältnisses erstattet. Der Vorstandsbericht ist mit seinem wesentlichen Inhalt dieser Einladung zur Hauptversammlung als Anlage 1 beigefügt. Der Vorstandsbericht ist zudem vom heutigen Tag an im Internet unter www.demire.ag und dort im Bereich 'Investor Relations' unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung' bzw. unter dem Link http://www.demire.ag/de/investors/annuals.php zugänglich. 2. Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals III/2015 mit Bezugsrechtsausschluss sowie entsprechende Änderung der Satzung Vor dem Hintergrund der unter Tagesordnungspunkt 1 dieser außerordentlichen Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung beabsichtigen Vorstand und Aufsichtsrat, zusätzlich zu dem von der ordentlichen Hauptversammlung am 28. August 2015 zu beschließenden Genehmigten Kapital II/2015 ein weiteres Genehmigtes Kapital III/2015 bezogen auf das im Falle einer Beschließung und Eintragung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung gemäß Tagesordnungspunkt 1 im Handelsregister der Gesellschaft erhöhte Grundkapital zu schaffen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen: a) Änderung von § 6 der Satzung Unter der Maßgabe, dass die Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 1 dieser außerordentlichen Hauptversammlung zur Beschlussfassung anstehenden Sachkapitalerhöhung mindestens um EUR 14.138.544,00 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen wird, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, § 6 der Satzung nach dessen letztem Absatz durch Ergänzung um folgende weitere Absätze zu ändern: 'Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 13. September 2020 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 7.069.272,00 durch Ausgabe von insgesamt 7.069.272 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital III/2015). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder mehrmalig auszuschließen, (i) soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen, (ii) soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlage ausgegeben werden oder (iii) soweit neue Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und der auf die neu auszugebenden Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals den Betrag von insgesamt EUR 1.413.854,00 (der 'Höchstbetrag I'), oder, sollte dieser Betrag niedriger sein, von insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausübung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bestehenden Grundkapitals (der 'Höchstbetrag II') nicht überschreitet und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Auf den Höchstbetrag I und den Höchstbetrag II ist das auf diejenigen Aktien entfallende Grundkapital anzurechnen die zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen ausgegeben werden oder auszugeben sind, die jeweils nach dem 14. September 2015 in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, oder die nach dem 14. September 2015 in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden. Eine solche Anrechnung auf den Höchstbetrag I erfolgt nicht, wenn und soweit das auf die betreffenden Aktien entfallende Grundkapital bereits auf den Höchstbetrag eines anderen von der Hauptversammlung beschlossenen und im Handelsregister eingetragenen genehmigten Kapitals angerechnet worden ist. Ferner erfolgt weder eine Anrechnung auf den Höchstbetrag I noch auf den Höchstbetrag II, wenn im Falle einer Veräußerung von Aktien diese Veräußerung über die Börse oder den Freiverkehr oder aufgrund eines öffentlichen Angebotes an die Aktionäre erfolgt ist. Ferner ist auf den Höchstbetrag II das auf diejenigen Aktien entfallende Grundkapital anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer anderen Ermächtigung zur Ausgabe von neuen Aktien aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ab dem 14. September 2015 ausgegeben werden. Dabei ist in jedem Fall sicherzustellen, dass die Höchstgrenze aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von 10 % des Grundkapitals im Rahmen aller von der Hauptversammlung beschlossenen und im Handelsregister eingetragenen genehmigten Kapitalien insgesamt eingehalten wird. Eine erfolgte Anrechnung entfällt, soweit Ermächtigungen zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2, § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG oder zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8, § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG oder zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach einer Ausübung solcher Ermächtigungen, die zur Anrechnung geführt haben, von der Hauptversammlung erneut erteilt werden. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der §§ 5 und 6 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals III/2015 und, falls das genehmigte Kapitals bis zum 13. September 2020 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.' b) Anweisung an den Vorstand Der Vorstand wird angewiesen, die unter lit. a) zu beschließende Satzungsänderung erst und nur dann zur Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft anzumelden,
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wenn die Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 1 dieser außerordentlichen Hauptversammlung zur Beschlussfassung anstehenden Sachkapitalerhöhung mindestens in Höhe von EUR 14.138.544,00 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen worden ist. Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den Ausschluss des Bezugsrechts zu Punkt 2 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AktG Die Schaffung einer zusätzlichen Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital III/2015) soll der Verwaltung für die folgenden fünf Jahre die Möglichkeit geben, sich im Bedarfsfall rasch und flexibel erforderlich werdendes Eigenkapital beschaffen zu können. Dabei soll sich bereits an dem infolge der unter Tagesordnungspunkt 1 dieser außerordentlichen Hauptversammlung zu beschließenden Sachkapitalerhöhung erhöhten Grundkapital unter der Annahme und der Voraussetzung orientiert werden, dass das Umtauschangebot für mindestens 50,1 % der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung im Bundesanzeiger ausstehenden Aktien der Fair Value REIT-AG angenommen wird und daher neue Aktien der Gesellschaft im Umfang von mindestens Stück 14.138.544 (dies entspricht einer Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft um mindestens EUR 14.138.544,00) geschaffen werden müssen. Die Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten unabhängig vom Turnus der jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen ist von besonderer Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel beschafft werden müssen, nicht im Voraus bestimmt werden kann. Etwaige Transaktionen können im Wettbewerb mit anderen Unternehmen zudem häufig nur erfolgreich durchgeführt werden, wenn gesicherte Finanzierungsinstrumente bereits zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber hat dem sich daraus ergebenden Bedürfnis der Unternehmen Rechnung getragen und räumt Aktiengesellschaften die Möglichkeit ein, die Verwaltung zeitlich befristet und betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das Grundkapital ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor, eine solche Ermächtigung zu erteilen. Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Damit können alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren Stimmrechtseinfluss als auch ihre gewinn- und wertmäßige Beteiligung an der Gesellschaft aufrechterhalten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die neuen Aktien den Aktionären nicht unmittelbar zum Bezug angeboten werden, sondern unter Einschaltung eines oder mehrerer Kreditinstitute, sofern diese verpflichtet sind, die übernommenen Aktien den Aktionären im Wege des sog. mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende Regelung vor. Die unter (i) vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsrechtsverhältnis darstellen zu können. Die unter (ii) vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft insbesondere den Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, oder von Forderungen beziehungsweise Direktinvestitionen in Immobilien gegen Gewährung von Aktien ermöglichen. Dies ist eine übliche Form der Akquisition. Die Praxis zeigt, dass in vielen Fällen die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung insbesondere für die Veräußerung ihrer Anteile oder eines Unternehmens die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital unter Umständen sehr kurzfristig gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Zudem wird es der Gesellschaft durch die vorgeschlagene Regelung ermöglicht, Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie sonstige Vermögensgegenstände, wie z. B. auch Forderungen gegen die Gesellschaft, zu erwerben, ohne dabei über Gebühr die eigene Liquidität in Anspruch nehmen zu müssen. Die unter (iii) vorgesehene Ermächtigung, bei Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage das Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder mehrmals für einen Teilbetrag des genehmigten Kapitals auszuschließen, der EUR 1.413.854,00 und 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt, stützt sich auf die Bestimmung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG. Die betragsmäßige Begrenzung auf EUR 1.413.854,00 steht im Zusammenhang mit dem der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 28. August 2015 unter Tagesordnungspunkt 6 zum Beschluss vorgeschlagenen neuen Genehmigten Kapital II/2015, das ebenfalls eine Ermächtigung vorsieht, bei Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, aber begrenzt auf einen Betrag von EUR 2.735.140,00 oder, sollte dieser Betrag niedriger sein, auf einen Betrag von insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausübung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bestehenden Grundkapitals. Die Begrenzung des Ermächtigungsbetrages für eine solche Kapitalerhöhung auf 10 % des Grundkapitals und das Erfordernis, dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien den jeweiligen Börsenpreis der schon notierten Aktien zum Zeitpunkt der Ausgabe nicht wesentlich unterschreiten darf, stellen sicher, dass der Schutzbereich des Bezugsrechts, nämlich die Sicherung der Aktionäre vor einem Einflussverlust und einer Gewinnanteils- und Wertverwässerung, nicht bzw. nur in einem zumutbaren Maße berührt wird. Der Einfluss der vom Bezug ausgeschlossenen Aktionäre kann durch Nachkauf über die Börse gesichert werden. Für die Gesellschaft führt die bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung zu einer größtmöglichen Kapitalschöpfung und zu optimalen Erlösen. Die Gesellschaft wird insbesondere in die Lage versetzt, auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel zu reagieren. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der (mindestens zweiwöchigen) Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten ist aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage in Rechnung zu stellen, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts liegt damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Zum weiteren Schutz der Aktionäre vor Einflussverlust und Wertverwässerung ist die Ermächtigung für einen Bezugsrechtsausschluss dadurch begrenzt, dass andere wie eine bezugsrechtslose Barkapitalerhöhung wirkende Kapitalmaßnahmen auf den Höchstbetrag I und den Höchstbetrag II angerechnet werden, bis zu dem eine Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss aus dem Genehmigten Kapital III/2015 erfolgen kann. So sieht die Ermächtigung vor, dass eine Veräußerung von Aktien, die die Gesellschaft aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworben hat, ohne den Aktionären den Bezug dieser Aktien anzubieten, den Höchstbetrag I und den Höchstbetrag II ebenso reduziert, wie eine zukünftige Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen, soweit das Bezugsrecht der Aktionäre dabei ausgeschlossen wird. Eine solche Anrechnung auf den Höchstbetrag I ist aber dann nicht erforderlich und soll daher nicht erfolgen, wenn und soweit das auf die betreffenden Aktien entfallende Grundkapital bereits auf den Höchstbetrag eines anderen von der Hauptversammlung beschlossenen und im Handelsregister eingetragenen genehmigten Kapitals, z. B. auf den Höchstbetrag des auf der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. September 2015 zur Beschlussfassung anstehenden Genehmigte Kapitals II/2015, angerechnet worden ist. Ferner ist eine Anrechnung auf den Höchstbetrag I und den Höchstbetrag II nicht erforderlich und muss nicht erfolgen, wenn Aktien in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden und diese Veräußerung über die
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