DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.09.2015 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 31.07.2015 16:57 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG Frankfurt am Main ISIN: DE000A0XFSF0/WKN: A0XFSF Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung am Montag, den 14. September 2015, 11:00 Uhr, im Sheraton Frankfurt Congress Hotel Lyoner Straße 44-48, 60528 Frankfurt am Main Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, wir laden Sie hiermit zu unserer außerordentlichen Hauptversammlung, die am Montag, den 14. September 2015, um 11:00 Uhr, im Sheraton Frankfurt Congress Hotel, Lyoner Straße 44-48, 60528 Frankfurt am Main, stattfindet, ein. Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung 1. Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Sacheinlagen unter Ausschluss von gesetzlichen Bezugsrechten der Aktionäre und entsprechende Ermächtigung zur Anpassung der Satzung Der Vorstand der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG hat am 31. Juli 2015 gemäß § 10 Abs. 1 und 3 Satz 1 WpÜG seine Entscheidung veröffentlicht, gegenüber den Aktionären der Fair Value REIT-AG, München, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot in Form eines Umtauschangebots nach den Bestimmungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) abzugeben, das auf den Erwerb aller von diesen gehaltenen Aktien der Fair Value REIT-AG gerichtet ist. Als Gegenleistung sollen den Aktionären der Fair Value REIT-AG für jede von ihnen gehaltene Aktie der Fair Value REIT-AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 2,00 je Aktie zwei (2) neue Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG aus einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen angeboten werden (das 'Umtauschangebot'). Da die mit der Kapitalerhöhung geschaffenen neuen Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG den Aktionären der Fair Value REIT-AG zum Umtausch gegen ihre Aktien der Fair Value REIT-AG angeboten werden sollen, ist bei der vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung das Bezugsrecht der bestehenden Aktionäre der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG auszuschließen. Die Aktien der Fair Value REIT-AG, für welche das Übernahmeangebot angenommen worden ist, sollen im Rahmen der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen in die DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG eingebracht werden. Die Abwicklung der Sachkapitalerhöhung erfolgt unter Einschaltung der als Umtauschtreuhänder handelnden ODDO SEYDLER BANK AG, Frankfurt am Main (der 'Umtauschtreuhänder'). Nach dem Inhalt des Umtauschangebots werden die Aktionäre der Fair Value REIT-AG, die das Angebot annehmen, die von ihnen gehaltenen Aktien der Fair Value REIT-AG auf den Umtauschtreuhänder übertragen. Der Umtauschtreuhänder wird sodann diese von ihm treuhänderisch gehaltenen Aktien der Fair Value REIT-AG in die DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG einbringen, die neuen, im Zuge der gemäß Ziffer 1 der Tagesordnung zu beschließenden Kapitalerhöhung geschaffenen Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG zeichnen und nach ihrer Entstehung entsprechend dem Inhalt des Umtauschangebots auf die Aktionäre der Fair Value REIT-AG übertragen. Die DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG wird die erworbenen Aktien der Fair Value REIT-AG in Paketen von jeweils weniger als 10 % der Aktien und der Stimmrechte der Fair Value REIT-AG an 100 %ige Tochtergesellschaften übertragen, um die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 4 REIT-Gesetz für die Aufrechterhaltung des REIT-Status der Fair Value REIT-AG zu erfüllen. Ferner beabsichtigt die DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG, den gemäß § 11 Abs. 1 REIT-Gesetz erforderlichen Streubesitz für die Aufrechterhaltung des REIT-Status der Fair Value REIT-AG bestmöglich sicherzustellen. Auf Grundlage des vorstehend näher beschriebenen Umtauschverhältnisses und der derzeit ausstehenden Zahl von Aktien der Fair Value REIT-AG beträgt die maximale Zahl der im Zuge des Umtauschangebots auszugebenden neuen Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG Stück 28.220.646. Um zudem im Rahmen des Umtauschangebots auch Aktien aus der möglichen Wandlung der von der Fair Value REIT-AG ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen der Wandelanleihe 2015/2020 (ISIN DE000A13SAB8) erwerben zu können, soll vorsorglich die Möglichkeit zur Ausgabe von weiteren bis zu 2.541.000 neuen Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG, d.h. insgesamt bis zu 30.761.646 neuen Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG geschaffen werden. Da sich die Grundkapitalziffer der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG von derzeit EUR 27.351.404,00, eingeteilt in 27.315.404 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie, durch die Ausgabe von Aktien aus der Wandlung der von der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen aus der Wandelanleihe 2013/2018 sowie der Pflicht-Wandelanleihe 2015/2018 bis zur Hauptversammlung noch ändern kann und zudem eine Anpassung des satzungsmäßigen Grundkapitals durch die für den 28. August 2015 einberufene ordentliche Hauptversammlung der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG derzeit noch aussteht, soll im Rahmen des Kapitalerhöhungsbeschlusses kein Ausgangs- und Endbetrag der Kapitalerhöhung, sondern lediglich der bis zu Erhöhungsbetrag angegeben werden. Vorstand und Aufsichtsrat werden den Aktionären den endgültigen Ausgangs- und bis zu Endbetrag der Kapitalerhöhung in der Hauptversammlung bekanntgeben und gegebenenfalls erläutern. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: a) Kapitalerhöhung Das satzungsgemäße Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 30.761.646,00 durch Ausgabe von bis zu 30.761.646 auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie (die 'Neuen Aktien') gegen Sacheinlagen erhöht. Der Ausgabebetrag der Neuen Aktien beträgt jeweils EUR 1,00. Die Differenz zwischen dem Ausgabebetrag der Neuen Aktien und dem Einbringungswert des Sacheinlagegegenstands soll der Kapitalrücklage zugewiesen werden. b) Gewinnberechtigung Die Neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2015 voll gewinnberechtigt. c) Ausschluss des Bezugsrechts Das Bezugsrecht der Aktionäre der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG ist ausgeschlossen. Die Neuen Aktien werden im Rahmen eines an die Aktionäre der Fair Value REIT-AG gemäß §§ 29 ff. WpÜG zu richtenden freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots in Form eines Umtauschangebots (einschließlich der etwaigen Ausübung eines Andienungsrechts gemäß § 39c WpÜG) (das 'Umtauschangebot') im Verhältnis 1:2 ausgegeben. Das bedeutet, dass jeder Aktionär der Fair Value REIT-AG, der das Umtauschangebot annimmt, berechtigt ist, für jede zum Umtausch eingereichte Aktie der Fair Value REIT-AG zwei (2) neue Aktien aus dieser Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zu beziehen. d) Umtauschtreuhänder Die Zeichnung der Neuen Aktien erfolgt durch die ODDO SEYDLER BANK AG, Schillerstraße 27-29, 60313 Frankfurt am Main, in ihrer Funktion als Umtauschtreuhänder für diejenigen Aktionäre der Fair Value REIT-AG, die das Umtauschangebot angenommen haben. Dementsprechend wird der Umtauschtreuhänder hiermit zur Zeichnung der Neuen Aktien zugelassen. Der Umtauschtreuhänder wird die zum Umtausch eingereichten Aktien der Fair Value REIT-AG als Sacheinleger in die DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG einbringen. e) Umfang der Kapitalerhöhung Die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen soll nur in dem Umfang durchgeführt werden, als bis zum Ablauf der in Ziffer
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1.i) genannten Frist eine Zeichnung Neuer Aktien durch den Umtauschtreuhänder erfolgt. f) Keine Prüfung der Sacheinlage Der Vorstand beabsichtigt, bei der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen bei Vorliegen der Voraussetzungen von einer Prüfung der Sacheinlage (§ 183 Abs. 3 AktG) gemäß §§ 183a, 33a AktG abzusehen. g) Weitere Einzelheiten Der Vorstand ist berechtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere die Anzahl der letztlich auszugebenden Neuen Aktien, festzulegen. Die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen kann in mehreren Tranchen durchgeführt werden. h) Ermächtigung zur Satzungsanpassung Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen anzupassen. i) Befristung Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Sacheinlagen wird ungültig, wenn die Durchführung dieser Kapitalerhöhung nicht bis zum 13. März 2016, 24.00 Uhr (MEZ), im Handelsregister eingetragen ist. Bericht des Vorstands gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zum Tagesordnungspunkt 1 der außerordentlichen Hauptversammlung über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts Der Vorstand hat zu dem Tagesordnungspunkt 1 gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über den Grund des vorgesehenen Bezugsrechtsausschlusses sowie die Begründung des vorgeschlagenen Umtauschverhältnisses erstattet. Der Vorstandsbericht ist mit seinem wesentlichen Inhalt dieser Einladung zur Hauptversammlung als Anlage 1 beigefügt. Der Vorstandsbericht ist zudem vom heutigen Tag an im Internet unter www.demire.ag und dort im Bereich 'Investor Relations' unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung' bzw. unter dem Link http://www.demire.ag/de/investors/annuals.php zugänglich. 2. Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals III/2015 mit Bezugsrechtsausschluss sowie entsprechende Änderung der Satzung Vor dem Hintergrund der unter Tagesordnungspunkt 1 dieser außerordentlichen Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung beabsichtigen Vorstand und Aufsichtsrat, zusätzlich zu dem von der ordentlichen Hauptversammlung am 28. August 2015 zu beschließenden Genehmigten Kapital II/2015 ein weiteres Genehmigtes Kapital III/2015 bezogen auf das im Falle einer Beschließung und Eintragung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung gemäß Tagesordnungspunkt 1 im Handelsregister der Gesellschaft erhöhte Grundkapital zu schaffen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen: a) Änderung von § 6 der Satzung Unter der Maßgabe, dass die Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 1 dieser außerordentlichen Hauptversammlung zur Beschlussfassung anstehenden Sachkapitalerhöhung mindestens um EUR 14.138.544,00 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen wird, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, § 6 der Satzung nach dessen letztem Absatz durch Ergänzung um folgende weitere Absätze zu ändern: 'Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 13. September 2020 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 7.069.272,00 durch Ausgabe von insgesamt 7.069.272 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital III/2015). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder mehrmalig auszuschließen, (i) soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen, (ii) soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlage ausgegeben werden oder (iii) soweit neue Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und der auf die neu auszugebenden Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals den Betrag von insgesamt EUR 1.413.854,00 (der 'Höchstbetrag I'), oder, sollte dieser Betrag niedriger sein, von insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausübung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bestehenden Grundkapitals (der 'Höchstbetrag II') nicht überschreitet und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Auf den Höchstbetrag I und den Höchstbetrag II ist das auf diejenigen Aktien entfallende Grundkapital anzurechnen die zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen ausgegeben werden oder auszugeben sind, die jeweils nach dem 14. September 2015 in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, oder die nach dem 14. September 2015 in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden. Eine solche Anrechnung auf den Höchstbetrag I erfolgt nicht, wenn und soweit das auf die betreffenden Aktien entfallende Grundkapital bereits auf den Höchstbetrag eines anderen von der Hauptversammlung beschlossenen und im Handelsregister eingetragenen genehmigten Kapitals angerechnet worden ist. Ferner erfolgt weder eine Anrechnung auf den Höchstbetrag I noch auf den Höchstbetrag II, wenn im Falle einer Veräußerung von Aktien diese Veräußerung über die Börse oder den Freiverkehr oder aufgrund eines öffentlichen Angebotes an die Aktionäre erfolgt ist. Ferner ist auf den Höchstbetrag II das auf diejenigen Aktien entfallende Grundkapital anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer anderen Ermächtigung zur Ausgabe von neuen Aktien aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ab dem 14. September 2015 ausgegeben werden. Dabei ist in jedem Fall sicherzustellen, dass die Höchstgrenze aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von 10 % des Grundkapitals im Rahmen aller von der Hauptversammlung beschlossenen und im Handelsregister eingetragenen genehmigten Kapitalien insgesamt eingehalten wird. Eine erfolgte Anrechnung entfällt, soweit Ermächtigungen zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2, § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG oder zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8, § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG oder zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach einer Ausübung solcher Ermächtigungen, die zur Anrechnung geführt haben, von der Hauptversammlung erneut erteilt werden. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der §§ 5 und 6 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals III/2015 und, falls das genehmigte Kapitals bis zum 13. September 2020 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.' b) Anweisung an den Vorstand Der Vorstand wird angewiesen, die unter lit. a) zu beschließende Satzungsänderung erst und nur dann zur Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft anzumelden,
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wenn die Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 1 dieser außerordentlichen Hauptversammlung zur Beschlussfassung anstehenden Sachkapitalerhöhung mindestens in Höhe von EUR 14.138.544,00 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen worden ist. Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den Ausschluss des Bezugsrechts zu Punkt 2 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AktG Die Schaffung einer zusätzlichen Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital III/2015) soll der Verwaltung für die folgenden fünf Jahre die Möglichkeit geben, sich im Bedarfsfall rasch und flexibel erforderlich werdendes Eigenkapital beschaffen zu können. Dabei soll sich bereits an dem infolge der unter Tagesordnungspunkt 1 dieser außerordentlichen Hauptversammlung zu beschließenden Sachkapitalerhöhung erhöhten Grundkapital unter der Annahme und der Voraussetzung orientiert werden, dass das Umtauschangebot für mindestens 50,1 % der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung im Bundesanzeiger ausstehenden Aktien der Fair Value REIT-AG angenommen wird und daher neue Aktien der Gesellschaft im Umfang von mindestens Stück 14.138.544 (dies entspricht einer Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft um mindestens EUR 14.138.544,00) geschaffen werden müssen. Die Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten unabhängig vom Turnus der jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen ist von besonderer Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel beschafft werden müssen, nicht im Voraus bestimmt werden kann. Etwaige Transaktionen können im Wettbewerb mit anderen Unternehmen zudem häufig nur erfolgreich durchgeführt werden, wenn gesicherte Finanzierungsinstrumente bereits zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber hat dem sich daraus ergebenden Bedürfnis der Unternehmen Rechnung getragen und räumt Aktiengesellschaften die Möglichkeit ein, die Verwaltung zeitlich befristet und betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das Grundkapital ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor, eine solche Ermächtigung zu erteilen. Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Damit können alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren Stimmrechtseinfluss als auch ihre gewinn- und wertmäßige Beteiligung an der Gesellschaft aufrechterhalten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die neuen Aktien den Aktionären nicht unmittelbar zum Bezug angeboten werden, sondern unter Einschaltung eines oder mehrerer Kreditinstitute, sofern diese verpflichtet sind, die übernommenen Aktien den Aktionären im Wege des sog. mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende Regelung vor. Die unter (i) vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsrechtsverhältnis darstellen zu können. Die unter (ii) vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft insbesondere den Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, oder von Forderungen beziehungsweise Direktinvestitionen in Immobilien gegen Gewährung von Aktien ermöglichen. Dies ist eine übliche Form der Akquisition. Die Praxis zeigt, dass in vielen Fällen die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung insbesondere für die Veräußerung ihrer Anteile oder eines Unternehmens die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital unter Umständen sehr kurzfristig gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Zudem wird es der Gesellschaft durch die vorgeschlagene Regelung ermöglicht, Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie sonstige Vermögensgegenstände, wie z. B. auch Forderungen gegen die Gesellschaft, zu erwerben, ohne dabei über Gebühr die eigene Liquidität in Anspruch nehmen zu müssen. Die unter (iii) vorgesehene Ermächtigung, bei Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage das Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder mehrmals für einen Teilbetrag des genehmigten Kapitals auszuschließen, der EUR 1.413.854,00 und 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt, stützt sich auf die Bestimmung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG. Die betragsmäßige Begrenzung auf EUR 1.413.854,00 steht im Zusammenhang mit dem der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 28. August 2015 unter Tagesordnungspunkt 6 zum Beschluss vorgeschlagenen neuen Genehmigten Kapital II/2015, das ebenfalls eine Ermächtigung vorsieht, bei Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, aber begrenzt auf einen Betrag von EUR 2.735.140,00 oder, sollte dieser Betrag niedriger sein, auf einen Betrag von insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausübung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bestehenden Grundkapitals. Die Begrenzung des Ermächtigungsbetrages für eine solche Kapitalerhöhung auf 10 % des Grundkapitals und das Erfordernis, dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien den jeweiligen Börsenpreis der schon notierten Aktien zum Zeitpunkt der Ausgabe nicht wesentlich unterschreiten darf, stellen sicher, dass der Schutzbereich des Bezugsrechts, nämlich die Sicherung der Aktionäre vor einem Einflussverlust und einer Gewinnanteils- und Wertverwässerung, nicht bzw. nur in einem zumutbaren Maße berührt wird. Der Einfluss der vom Bezug ausgeschlossenen Aktionäre kann durch Nachkauf über die Börse gesichert werden. Für die Gesellschaft führt die bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung zu einer größtmöglichen Kapitalschöpfung und zu optimalen Erlösen. Die Gesellschaft wird insbesondere in die Lage versetzt, auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel zu reagieren. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der (mindestens zweiwöchigen) Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten ist aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage in Rechnung zu stellen, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts liegt damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Zum weiteren Schutz der Aktionäre vor Einflussverlust und Wertverwässerung ist die Ermächtigung für einen Bezugsrechtsausschluss dadurch begrenzt, dass andere wie eine bezugsrechtslose Barkapitalerhöhung wirkende Kapitalmaßnahmen auf den Höchstbetrag I und den Höchstbetrag II angerechnet werden, bis zu dem eine Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss aus dem Genehmigten Kapital III/2015 erfolgen kann. So sieht die Ermächtigung vor, dass eine Veräußerung von Aktien, die die Gesellschaft aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworben hat, ohne den Aktionären den Bezug dieser Aktien anzubieten, den Höchstbetrag I und den Höchstbetrag II ebenso reduziert, wie eine zukünftige Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen, soweit das Bezugsrecht der Aktionäre dabei ausgeschlossen wird. Eine solche Anrechnung auf den Höchstbetrag I ist aber dann nicht erforderlich und soll daher nicht erfolgen, wenn und soweit das auf die betreffenden Aktien entfallende Grundkapital bereits auf den Höchstbetrag eines anderen von der Hauptversammlung beschlossenen und im Handelsregister eingetragenen genehmigten Kapitals, z. B. auf den Höchstbetrag des auf der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. September 2015 zur Beschlussfassung anstehenden Genehmigte Kapitals II/2015, angerechnet worden ist. Ferner ist eine Anrechnung auf den Höchstbetrag I und den Höchstbetrag II nicht erforderlich und muss nicht erfolgen, wenn Aktien in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden und diese Veräußerung über die
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Börse oder den Freiverkehr oder aufgrund eines öffentlichen Angebotes an die Aktionäre erfolgt. Zum Schutz der Aktionäre ist weiterhin vorgesehen, dass auf den Höchstbetrag II auch das auf diejenigen Aktien entfallende Grundkapital anzurechnen ist, die während der Laufzeit der Ermächtigung aufgrund einer weiteren von der Hauptversammlung beschlossenen und im Handelsreigster eingetragenen Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien aus genehmigtem Kapital, z. B. aus dem zur Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. September 2015 anstehenden Genehmigten Kapital II/2015, nach dem 14. September 2015 unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Dieser Fall würden eintreten, wenn infolge einer Kapitalherabsetzung das Grundkapital der Gesellschaft unter den Betrag von EUR 41.489.948,00 gesunken ist und betragsmäßig angegebene Höchstbeträge aus mehreren bestehenden genehmigten Kapitalien in ihrer bisher nicht in Anspruch genommenen Summe über einem Betrag von 10 % des dann bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft liegen. Die vorstehende Anrechnung soll jedoch wieder entfallen, soweit nach einer Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG, die zu einer Anrechnung auf den Höchstbetrag geführt hat, die Hauptversammlung eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG beschließt oder die Hauptversammlung erneut eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit der Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erteilt. Entsprechendes soll gelten, soweit eine Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach einer Ausübung einer solchen Ermächtigung, die zur Anrechnung geführt hat, von der Hauptversammlung erneut erteilt wird. Denn in diesen Fällen hat die Hauptversammlung erneut über die Ermächtigung zu einem erleichterten Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass der Grund der Anrechnung auf den Höchstbetrag wieder entfallen ist. Soweit erneut Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss ausgegeben, erneut Aktien unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss veräußert werden oder erneut Aktien unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss aus genehmigten Kapital geschaffen werden können, soll die Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss für die (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung mit anderen Worten auch wieder für die Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital III/2015 bestehen, auf das die Anrechnung erfolgt ist. Mit Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die durch die Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bzw. die durch die Ausgabe eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bzw. die durch die Ausgabe von Aktien gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG entstandene Sperre hinsichtlich der Ausgabe neuer Aktien aus dem bereits bestehenden Genehmigten Kapital III/2015 weg. Da die Mehrheitsanforderungen an einen solchen Beschluss mit denen eines Beschlusses über die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG identisch sind, ist in der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Rahmen der Veräußerung eigener Aktien oder einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugleich auch eine Bestätigung hinsichtlich des Ermächtigungsbeschlusses zur Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital III/2015 gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu sehen. Entsprechendes gilt bei einer erneuten Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Im Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung erneut. Im Ergebnis führt diese Regelung dazu, dass der Vorstand ohne erneute Beschlussfassung der Hauptversammlung während der (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung insgesamt nur einmal vom erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch machen kann und im Falle einer erneuten Beschlussfassung der Hauptversammlung der Vorstand während der (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung wieder frei in der Wahl ist, ob er von den Erleichterungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG innerhalb der gesetzlichen Grenzen im Zusammenhang mit Barkapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital Gebrauch macht. Durch diese Regelungen ist sichergestellt, dass die Höchstgrenze aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von 10 % des Grundkapitals im Rahmen aller von der Hauptversammlung beschlossenen und im Handelsregister eingetragenen genehmigten Kapitalien insgesamt eingehalten wird. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in allen drei Fällen in den umschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse der Gesellschaft geboten. Der Vorstand wird im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht, falls sich die Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger Vermögensgegenstände konkretisieren und dabei auch sorgfältig abwägen, ob als Gegenleistung zu übertragende Aktien ganz oder teilweise durch eine Kapitalerhöhung oder durch Erwerb eigener Aktien beschafft werden. Der Vorstand wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der Gesellschaft in ihrem wohl verstandenen Interesse liegt. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur dann erteilen, wenn die beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Über die Einzelheiten der Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird der Vorstand in der Hauptversammlung berichten, die auf eine etwaige Ausnutzung des genehmigten Kapitals folgt. Auslage von Unterlagen Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen die folgenden Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Lyoner Straße 32, 60528 Frankfurt am Main, während der üblichen Geschäftszeiten zur Einsicht der Aktionäre aus und werden auch in der Hauptversammlung ausliegen: Bericht des Vorstands gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zum Tagesordnungspunkt 1 der außerordentlichen Hauptversammlung über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 2 der außerordentlichen Hauptversammlung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AktG Diese Unterlagen sind ab der Einberufung der Hauptversammlung auch über die Internetseite der Gesellschaft unter www.demire.ag und dort im Bereich 'Investor Relations' unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung' bzw. unter dem Link http://www.demire.ag/de/investors/annuals.php zugänglich. Der gesetzlichen Verpflichtung ist mit Zugänglichmachen von auslegungspflichtigen Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft und auf der Internetseite der Gesellschaft genüge getan. Als besonderen Service wird die Gesellschaft die vorgenannten Unterlagen jedem Aktionär auf Verlangen per einfacher Post mit lediglich einmaligem Zustellungsversuch übersenden. Die Unterlagen können unter folgender Adresse angefordert werden: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG Außerordentliche Hauptversammlung 2015 Lyoner Straße 32 60528 Frankfurt am Main Telefax: +49 (0)69-719 189 79 11 Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 27.351.404,00 und ist eingeteilt in 27.351.404 auf den Inhaber lautende Stückaktien, die je eine Stimme
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gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 27.351.404. Es bestehen keine unterschiedlichen Gattungen von Aktien. Die Gesellschaft hält derzeit unmittelbar keine eigenen Aktien. Eine Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft hält aber 5.000 Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen. Diese Angaben beziehen sich auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung im Bundesanzeiger. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG) Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Für die Berechtigung, an der Hauptversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben, reicht ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung (Nachweisstichtag), das ist der 24. August 2015, 00:00 Uhr (MESZ), zu beziehen. Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung hat in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB), per Telefax oder per E-Mail zu erfolgen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, demnach bis spätestens zum Montag, den 7. September 2015, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG c/o GFEI IR Services GmbH Office Center Plaza Mailänder Str. 2 30539 Hannover Telefax: +49 (0)511 47 40 23 19 E-Mail: DEMIRE-HV@gfei.de Bedeutung des Nachweisstichtags Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung. Stimmrechtsvertretung Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausgeübt werden kann. Auch in diesem Fall muss sich der Aktionär wie zuvor beschrieben fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und seinen Anteilsbesitz fristgerecht nachweisen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), es sei denn, die Vollmachtserteilung erfolgt an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder an eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen. Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises per Post, Telefax oder E-Mail verwenden Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter bitte die nachfolgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG c/o GFEI IR Services GmbH Office Center Plaza Mailänder Str. 2 30539 Hannover Telefax: +49 (0)511 47 40 23 19 E-Mail: DEMIRE-HV@gfei.de Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht und etwaigen Weisungen das Formular zu verwenden, das die Gesellschaft hierfür bereithält. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesendet und kann zudem unter der vorstehenden Adresse postalisch, per Telefax oder per E-Mail angefordert werden und ist unter der Internetadresse www.demire.ag und dort im Bereich 'Investor Relations' unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung' bzw. unter dem Link http://www.demire.ag/de/investors/annuals.php zugänglich. Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Als Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ebenfalls unter Vorlage des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes rechtzeitig anmelden. Mit der Eintrittskarte erhalten unsere Aktionäre weitere Informationen zur Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft sowie ein entsprechendes Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung. Es kann zudem unter der vorstehenden Adresse postalisch, per Telefax oder per E-Mail angefordert werden und ist unter der Internetadresse www.demire.ag und dort im Bereich 'Investor Relations' unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung' bzw. unter dem Link http://www.demire.ag/de/investors/annuals.php zugänglich. Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu den Beschlussvorschlägen der Verwaltung erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne Weisungen werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden aus organisatorischen Gründen gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum 11. September 2015, 18:00 Uhr (MESZ) (Zugang) per Post, Telefax oder E-Mail unter der vorstehenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu übermitteln. Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären und Aktionärsvertretern an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Persönliche Auskunft zur Stimmrechtsvertretung durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten unsere Aktionäre werktäglich zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr unter der Telefon-Nummer +49 (0)511 47 40 23 13. Ergänzungsanträge gemäß § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Die Mindestbeteiligung muss der Gesellschaft nachgewiesen werden, wobei eine Vorlage von Bankbescheinigungen genügt. Der oder die Antragsteller haben ferner nachzuweisen, dass er/sie seit mindestens drei Monaten Inhaber von Aktien ist/sind und dass er/sie die Aktien
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bis zur Entscheidung über das Verlangen hält/halten (vgl. §§ 122 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG). Bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit ist § 70 AktG zu beachten. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis Freitag, den 14. August 2015, 24:00 Uhr (MESZ), schriftlich zugegangen sein. Ergänzungsverlangen richten Sie bitte an nachfolgende Adresse: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG Außerordentliche Hauptversammlung 2015 Lyoner Straße 32 60528 Frankfurt am Main Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung. Gegenanträge Aktionäre sind berechtigt, vor und in der Hauptversammlung Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen. Etwaige Gegenanträge im Vorfeld der Hauptversammlung müssen der Gesellschaft schriftlich, per Telefax oder per E-Mail spätestens bis Sonntag, den 30. August 2015, 24.00 Uhr (MESZ), mit Begründung ausschließlich unter der folgenden Adresse zugegangen sein: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG Ordentliche Hauptversammlung 2015 Lyoner Straße 32 60528 Frankfurt am Main Telefax: +49 (0)69-719 189 79 11 E-Mail: DEMIRE-HV@gfei.de Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs und einer Begründung des Antrags unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse www.demire.ag und dort im Bereich 'Investor Relations' unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung' bzw. unter dem Link http://www.demire.ag/de/investors/annuals.php zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung hierzu werden ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht. Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegen, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben enthält. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort gestellt beziehungsweise unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu Tagesordnungspunkten zu stellen, bleibt unberührt. Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG Aktionäre sind ferner berechtigt, Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern zu unterbreiten, sollte ein entsprechender Beschlussvorschlag nachträglich über einen Ergänzungsantrag gemäß § 122 Abs. 2 AktG in die Tagesordnung aufgenommen werden. Für sie gilt die vorstehende Regelung sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet zu werden braucht. Über die vorgenannten Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG hinaus braucht der Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen Prüfers enthält. Auskunftsrechte des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär und Aktionärsvertreter auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft nur aus den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist. Weitergehende Erläuterungen Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.demire.ag und dort im Bereich 'Investor Relations' unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung' bzw. unter dem Link http://www.demire.ag/de/investors/annuals.php. Informationen nach § 124a AktG Die Internetseite der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG, über die die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind, lautet wie folgt: www.demire.ag. Die Informationen finden sich dort im Bereich 'Investor Relations' unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung' bzw. unter dem Link http://www.demire.ag/de/investors/annuals.php. Frankfurt am Main, im Juli 2015 DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG Der Vorstand ANLAGE 1 ZUR EINLADUNG ZUR AUSSERORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG Bericht des Vorstands gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zum Tagesordnungspunkt 1 der außerordentlichen Hauptversammlung am Montag, den 14. September 2015 über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts Der Vorstand erstattet hiermit der Hauptversammlung gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden Bericht über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts sowie die Begründung des vorgeschlagenen Umtauschverhältnisses bzw. Ausgabepreises im Rahmen des Beschlussvorschlags zur Erhöhung des Grundkapitals der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG mit Sitz in Frankfurt am Main (auch 'DEMIRE' oder die 'Gesellschaft' und zusammen mit ihren konsolidierten Tochtergesellschaften die 'DEMIRE-Gruppe') gegen Sacheinlagen: I. Beschlussvorschlag Der Vorstand der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG hat am 31. Juli 2015 gemäß § 10 Abs. 1 und 3 Satz 1 WpÜG seine Entscheidung veröffentlicht, gegenüber den Aktionären der Fair Value REIT-AG, München, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot in Form eines Umtauschangebots nach den Bestimmungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) abzugeben, das auf den Erwerb aller von diesen gehaltenen Aktien der Fair Value REIT-AG gerichtet ist. Als Gegenleistung sollen den Aktionären der Fair Value REIT-AG für jede von ihnen gehaltene Aktie der Fair Value REIT-AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 2,00 je Aktie zwei (2) neue Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG aus einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen angeboten werden (das 'Umtauschangebot'). Da die mit der Kapitalerhöhung geschaffenen neuen Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG den Aktionären der Fair Value REIT-AG zum Umtausch gegen ihre Aktien der Fair Value REIT-AG angeboten werden sollen, ist bei der vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung das Bezugsrecht der bestehenden Aktionäre der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG auszuschließen. Die Aktien der Fair Value REIT-AG, für welche das Übernahmeangebot angenommen worden ist, sollen im Rahmen der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen in die DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG eingebracht werden. Die Abwicklung der Sachkapitalerhöhung erfolgt unter Einschaltung der als Umtauschtreuhänder handelnden ODDO SEYDLER BANK AG, Frankfurt am Main (der 'Umtauschtreuhänder'). Nach dem Inhalt des Umtauschangebots werden die Aktionäre der Fair Value REIT-AG, die das Angebot annehmen, die von ihnen gehaltenen Aktien der Fair Value REIT-AG auf den Umtauschtreuhänder übertragen. Der Umtauschtreuhänder wird sodann diese von ihm treuhänderisch gehaltenen Aktien der Fair Value REIT-AG in die DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG einbringen, die neuen, im Zuge der gemäß Ziffer 1 der Tagesordnung zu beschließenden Kapitalerhöhung geschaffenen
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Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG zeichnen und nach ihrer Entstehung entsprechend dem Inhalt des Umtauschangebots auf die Aktionäre der Fair Value REIT-AG übertragen. Die DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG wird die erworbenen Aktien der Fair Value REIT-AG in Paketen von jeweils weniger als 10 % der Aktien und der Stimmrechte der Fair Value REIT-AG an 100 %ige Tochtergesellschaften übertragen, um die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 4 REIT-Gesetz für die Aufrechterhaltung des REIT-Status der Fair Value REIT-AG zu erfüllen. Ferner beabsichtigt die DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG, den gemäß § 11 Abs. 1 REIT-Gesetz erforderlichen Streubesitz für die Aufrechterhaltung des REIT-Status der Fair Value REIT-AG bestmöglich sicherzustellen. Auf Grundlage des vorstehend näher beschriebenen Umtauschverhältnisses und der derzeit ausstehenden Zahl von Aktien der Fair Value REIT-AG beträgt die maximale Zahl der im Zuge des Umtauschangebots auszugebenden neuen Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG Stück 28.220.646. Um zudem im Rahmen des Umtauschangebots auch Aktien aus der möglichen Wandlung der von der Fair Value REIT-AG ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen der Wandelanleihe 2015/2020 (ISIN DE000A13SAB8) erwerben zu können, soll vorsorglich die Möglichkeit zur Ausgabe von weiteren bis zu 2.541.000 neuen Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG, d.h. insgesamt bis zu 30.761.646 neuen Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG geschaffen werden. Da sich die Grundkapitalziffer der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG von derzeit EUR 27.351.404,00, eingeteilt in 27.315.404 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie, durch die Ausgabe von Aktien aus der Wandlung der von der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen aus der Wandelanleihe 2013/2018 sowie der Pflicht-Wandelanleihe 2015/2018 bis zur Hauptversammlung noch ändern kann und zudem eine Anpassung des satzungsmäßigen Grundkapitals durch die für den 28. August 2015 einberufene ordentliche Hauptversammlung der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG derzeit noch aussteht, soll im Rahmen des Kapitalerhöhungsbeschlusses kein Ausgangs- und Endbetrag der Kapitalerhöhung, sondern lediglich der bis zu Erhöhungsbetrag angegeben werden. Vorstand und Aufsichtsrat werden den Aktionären den endgültigen Ausgangs- und bis zu Endbetrag der Kapitalerhöhung in der Hauptversammlung bekanntgeben und gegebenenfalls erläutern. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: a) Kapitalerhöhung Das satzungsgemäße Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 30.761.646,00 durch Ausgabe von bis zu 30.761.646 auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie (die 'Neuen Aktien') gegen Sacheinlagen erhöht. Der Ausgabebetrag der Neuen Aktien beträgt jeweils EUR 1,00. Die Differenz zwischen dem Ausgabebetrag der Neuen Aktien und dem Einbringungswert des Sacheinlagegegenstands soll der Kapitalrücklage zugewiesen werden. b) Gewinnberechtigung Die Neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2015 voll gewinnberechtigt. c) Ausschluss des Bezugsrechts Das Bezugsrecht der Aktionäre der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG ist ausgeschlossen. Die Neuen Aktien werden im Rahmen eines an die Aktionäre der Fair Value REIT-AG gemäß §§ 29 ff. WpÜG zu richtenden freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots in Form eines Umtauschangebots (einschließlich der etwaigen Ausübung eines Andienungsrechts gemäß § 39c WpÜG) (das 'Umtauschangebot') im Verhältnis 1:2 ausgegeben. Das bedeutet, dass jeder Aktionär der Fair Value REIT-AG, der das Umtauschangebot annimmt, berechtigt ist, für jede zum Umtausch eingereichte Aktie der Fair Value REIT-AG zwei (2) neue Aktien aus dieser Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zu beziehen. d) Umtauschtreuhänder Die Zeichnung der Neuen Aktien erfolgt durch die ODDO SEYDLER BANK AG, Schillerstraße 27-29, 60313 Frankfurt am Main, in ihrer Funktion als Umtauschtreuhänder für diejenigen Aktionäre der Fair Value REIT-AG, die das Umtauschangebot angenommen haben. Dementsprechend wird der Umtauschtreuhänder hiermit zur Zeichnung der Neuen Aktien zugelassen. Der Umtauschtreuhänder wird die zum Umtausch eingereichten Aktien der Fair Value REIT-AG als Sacheinleger in die DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG einbringen. e) Umfang der Kapitalerhöhung Die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen soll nur in dem Umfang durchgeführt werden, als bis zum Ablauf der in Ziffer 1.i) genannten Frist eine Zeichnung Neuer Aktien durch den Umtauschtreuhänder erfolgt. f) Keine Prüfung der Sacheinlage Der Vorstand beabsichtigt, bei der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen bei Vorliegen der Voraussetzungen von einer Prüfung der Sacheinlage (§ 183 Abs. 3 AktG) gemäß §§ 183a, 33a AktG abzusehen. g) Weitere Einzelheiten Der Vorstand ist berechtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere die Anzahl der letztlich auszugebenden Neuen Aktien, festzulegen. Die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen kann in mehreren Tranchen durchgeführt werden. h) Ermächtigung zur Satzungsanpassung Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen anzupassen. i) Befristung Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Sacheinlagen wird ungültig, wenn die Durchführung dieser Kapitalerhöhung nicht bis zum 13. März 2016, 24.00 Uhr (MEZ), im Handelsregister eingetragen ist. II. Hintergrund und Darstellung des beabsichtigten Umtauschangebots an die Aktionäre der Fair Value REIT-AG und der geplanten Transaktion Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, allen Aktionären der Fair Value REIT-AG ('Fair Value' und zusammen mit ihren konsolidierten Tochtergesellschaften die 'Fair Value-Gruppe') gemäß §§ 29, 31 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 WpÜG ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot in Form eines Umtauschangebots (das 'Umtauschangebot') zu unterbreiten und diese Entscheidung am 31 Juli 2015 gemäß § 10 Abs. 1 und 3 Satz 1 WpÜG veröffentlicht. Es ist beabsichtigt, den Aktionären der Fair Value (die 'Fair Value-Aktionäre') für jede der Fair Value-Aktien (mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 2,00) zwei (2) neue Aktien der DEMIRE (die 'DEMIRE-Aktien') anzubieten. Die DEMIRE-Aktien sollen im Wege der vorgeschlagenen Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen geschaffen werden. Weil die mit der Kapitalerhöhung geschaffenen Aktien zum Umtausch gegen Aktien der Fair Value (die 'Fair Value-Aktien') angeboten werden sollen, ist bei der vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung das Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft (die 'DEMIRE-Aktionäre') ausgeschlossen. 1. Hintergrund der geplanten Transaktion a) Die DEMIRE-Gruppe Die DEMIRE ist ein in Frankfurt am Main ansässiger Immobilienkonzern, der als Investor und Bestandshalter von Gewerbeimmobilien in Deutschland tätig ist. Die Gesellschaft geht auf die am 6. April 2006 gegründete MAGNAT Real Estate Opportunities GmbH & Co. KGaA zurück, die am 17. September 2010 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt und zunächst in die MAGNAT Real Estate AG umfirmiert wurde. Mit der Umfirmierung der Gesellschaft in DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG im Juli 2013 wurde die Geschäftstätigkeit neu fokussiert auf die Eingehung von Investments in Gewerbeimmobilien für den unternehmerischen Mittelstand in Deutschland.
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