MeVis Medical Solutions AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 13.08.2015 15:08 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- MeVis Medical Solutions AG Bremen ISIN DE000A0LBFE4 WKN A0LBFE Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 29. September 2015 Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie ein zu der am Dienstag, den 29. September 2015, um 10:00 Uhr MESZ im Atlantic Hotel Universum, Saal 1A, Wiener Straße 4, 28359 Bremen, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung der MeVis Medical Solutions AG ('Gesellschaft') mit dem Sitz in Bremen. Tagesordnung Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der VMS Deutschland Holdings GmbH und der Gesellschaft Die VMS Deutschland Holdings GmbH mit Sitz in Darmstadt als herrschendes Unternehmen und die MeVis Medical Solutions AG als abhängiges Unternehmen haben am 10. August 2015 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß § 291 Abs. 1 AktG geschlossen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der MeVis Medical Solutions AG. Er hat in der maßgeblichen deutschen Fassung folgenden Wortlaut: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen VMS Deutschland Holdings GmbH, Alsfelder Str. 6, 64289 Darmstadt eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter HRB 8654, - nachfolgend 'Organträger' - und MeVis Medical Solutions AG, Caroline-Herschel-Str. 1, 28359 Bremen eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bremen unter HRB 23791, - nachfolgend 'Organgesellschaft' - - Organträger und Organgesellschaft zusammen nachfolgend die 'Parteien' - Präambel Der Organträger hält als Folge des öffentlichen Übernahmeangebots seit 21. April 2015 73,52 % der Aktien und der Stimmrechte der Organgesellschaft. Zur besseren Integration der Organgesellschaft und zur Herstellung eines Organverhältnisses im Sinne von § 14 KStG und § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG beabsichtigen die Parteien den nachstehenden Unternehmensvertrag abzuschließen. Die Parteien sind sich bewusst, dass die Wirksamkeit dieses Vertrags unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung des Organträgers und der Hauptversammlung der Organgesellschaft steht. Der Organträger ist eine mittelbare 100%-ige Tochtergesellschaft der Varian Medical Systems, Inc., eine Gesellschaft gegründet nach dem Recht des Staates Delaware, USA, mit Sitz in Wilmington, Delaware, USA und Geschäftsadresse in 3100 Hansen Way, Palo Alto, Kalifornien, USA ( 'Varian' ). Teil A Beherrschung § 1 Leitung und Weisungen 1.1 Die Organgesellschaft unterstellt sich der Leitung durch den Organträger. Letzterer ist berechtigt, dem Vorstand der Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft - soweit gesetzlich zulässig - Weisungen zu erteilen. Der Vorstand der Organgesellschaft ist gegenüber dem Organträger verpflichtet, dessen Weisungen zu befolgen. 1.2 Der Organträger ist nicht berechtigt, dem Vorstand der Organgesellschaft die Weisung zu erteilen, diesen Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen. 1.3 Weisungen bedürfen der Textform oder sind, sofern sie mündlich erteilt werden, unverzüglich in Textform zu bestätigen. § 2 Auskunftsrecht 2.1 Der Organträger ist laufend über alle wesentlichen Angelegenheiten der Organgesellschaft und die Geschäftsentwicklung zu informieren. 2.2 Der Organträger ist berechtigt, während der Vertragsdauer jederzeit Einsicht in die Bücher und sonstigen Unterlagen der Organgesellschaft zu nehmen. Teil B Gewinnabführung § 3 Gewinnabführung 3.1 Die Organgesellschaft verpflichtet sich, während der Dauer dieses Vertrags (§ 7) ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach § 5 - der gemäß § 301 AktG in der jeweils geltenden Fassung höchstzulässige Betrag. 3.2 Die Verpflichtung zur Gewinnabführung entsteht erstmals für das gesamte Geschäftsjahr der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag gemäß § 7.2 wirksam wird. § 4 Verlustübernahme 4.1 Der Organträger ist gegenüber der Organgesellschaft gemäß den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet. 4.2 Die Verpflichtung zur Verlustübernahme entsteht erstmals für das gesamte Geschäftsjahr der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag gemäß § 7.2 wirksam wird. § 5 Bildung und Auflösung von Rücklagen 5.1 Die Organgesellschaft kann mit schriftlicher Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in die Gewinnrücklagen (im Sinne von § 272 Abs. 3 HGB in seiner jeweils geltenden Fassung) mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklage einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und aus konkretem Anlass bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 3 HGB in seiner jeweils geltenden Fassung sind auf schriftliches Verlangen des Organträgers, und wenn dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist, aufzulösen, soweit § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung dem nicht entgegensteht, und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen; dies gilt auch, soweit während der Dauer dieses Vertrags gebildete satzungsmäßige Gewinnrücklagen nachträglich aufgelöst werden dürfen. 5.2 Die Abführung eines vorvertraglichen Gewinnvortrags oder von Erträgen aus der Auflösung von vorvertraglichen Gewinnrücklagen oder von Kapitalrücklagen, auch soweit sie während der Dauer des Vertrags gebildet wurden, und deren Heranziehung zum Ausgleich eines ohne die Verlustübernahme bei der Organgesellschaft sonst entstehenden Jahresfehlbetrags wird ausdrücklich ausgeschlossen. § 6 Fälligkeit, Abschlagszahlungen 6.1 Der Anspruch auf Abführung eines Gewinns nach § 3 dieses Vertrags entsteht mit Ablauf des Bilanzstichtags der Organgesellschaft, ist sofort fällig und ab diesem Zeitpunkt nach § 352 Abs. 1 Satz 1 HGB in seiner jeweils geltenden Fassung zu verzinsen. Der Anspruch auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrags nach § 4 dieses Vertrags entsteht ebenfalls mit Ablauf des Bilanzstichtags der Organgesellschaft und ist ebenfalls sofort fällig und ab diesem Zeitpunkt nach § 352 Abs. 1 Satz 1 HGB in seiner jeweils geltenden Fassung zu verzinsen. 6.2 Vor Feststellung des Jahresabschlusses kann der Organträger Vorschüsse auf eine ihm für das Geschäftsjahr voraussichtlich zustehende Gewinnabführung beanspruchen, soweit die Liquidität der Organgesellschaft die Zahlung solcher Vorschüsse zulässt. 6.3 Entsprechend kann auch die Organgesellschaft Vorschüsse auf einen an sie für das Geschäftsjahr voraussichtlich zu vergütenden Jahresfehlbetrag verlangen, soweit sie solche Vorschüsse mit Rücksicht auf ihre Liquidität benötigt. 6.4 Abschlagszahlungen gemäß § 6.2 oder § 6.3 sind unverzinslich. § 7 Wirksamwerden und Dauer des Vertrages 7.1 Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung des Organträgers und der Zustimmung der Hauptversammlung der Organgesellschaft geschlossen. 7.2 Der Vertrag wird mit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft wirksam. 7.3 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft gekündigt werden. Er kann erstmals gekündigt werden mit Wirkung auf den Ablauf von fünf Zeitjahren (60 Monaten) nach dem Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem dieser Vertrag nach § 7.2 wirksam
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August 13, 2015 09:08 ET (13:08 GMT)