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DGAP-HV: MeVis Medical Solutions AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.09.2015 in Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

MeVis Medical Solutions AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
13.08.2015 15:08 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   MeVis Medical Solutions AG 
 
   Bremen 
 
   ISIN DE000A0LBFE4 
   WKN A0LBFE 
 
 
   Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 29. September 2015 
 
   Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
   wir laden Sie ein zu der am Dienstag, den 29. September 2015, um 10:00 
   Uhr MESZ im Atlantic Hotel Universum, Saal 1A, Wiener Straße 4, 28359 
   Bremen, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung der MeVis 
   Medical Solutions AG ('Gesellschaft') mit dem Sitz in Bremen. 
 
   Tagesordnung 
 
   Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag zwischen der VMS Deutschland Holdings GmbH und 
   der Gesellschaft 
 
   Die VMS Deutschland Holdings GmbH mit Sitz in Darmstadt als 
   herrschendes Unternehmen und die MeVis Medical Solutions AG als 
   abhängiges Unternehmen haben am 10. August 2015 einen Beherrschungs- 
   und Gewinnabführungsvertrag gemäß § 291 Abs. 1 AktG geschlossen. Der 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner 
   Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der MeVis Medical 
   Solutions AG. Er hat in der maßgeblichen deutschen Fassung folgenden 
   Wortlaut: 
 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
 
   zwischen 
 
   VMS Deutschland Holdings GmbH, 
   Alsfelder Str. 6, 64289 Darmstadt 
 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter HRB 
   8654, 
 
   - nachfolgend 'Organträger' - 
 
   und 
 
   MeVis Medical Solutions AG, 
   Caroline-Herschel-Str. 1, 28359 Bremen 
 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bremen unter HRB 
   23791, 
 
   - nachfolgend 'Organgesellschaft' - 
 
   - Organträger und Organgesellschaft zusammen nachfolgend die 
   'Parteien' - 
 
   Präambel 
 
   Der Organträger hält als Folge des öffentlichen Übernahmeangebots seit 
   21. April 2015 73,52 % der Aktien und der Stimmrechte der 
   Organgesellschaft. Zur besseren Integration der Organgesellschaft und 
   zur Herstellung eines Organverhältnisses im Sinne von § 14 KStG und § 
   2 Abs. 2 Satz 2 GewStG beabsichtigen die Parteien den nachstehenden 
   Unternehmensvertrag abzuschließen. 
 
   Die Parteien sind sich bewusst, dass die Wirksamkeit dieses Vertrags 
   unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung des 
   Organträgers und der Hauptversammlung der Organgesellschaft steht. 
 
   Der Organträger ist eine mittelbare 100%-ige Tochtergesellschaft der 
   Varian Medical Systems, Inc., eine Gesellschaft gegründet nach dem 
   Recht des Staates Delaware, USA, mit Sitz in Wilmington, Delaware, USA 
   und Geschäftsadresse in 3100 Hansen Way, Palo Alto, Kalifornien, USA ( 
   'Varian' ). 
 
   Teil A 
   Beherrschung 
 
   § 1 
   Leitung und Weisungen 
 
     1.1   Die Organgesellschaft unterstellt sich der Leitung 
           durch den Organträger. Letzterer ist berechtigt, dem Vorstand 
           der Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung der 
           Gesellschaft - soweit gesetzlich zulässig - Weisungen zu 
           erteilen. Der Vorstand der Organgesellschaft ist gegenüber dem 
           Organträger verpflichtet, dessen Weisungen zu befolgen. 
 
 
     1.2   Der Organträger ist nicht berechtigt, dem Vorstand 
           der Organgesellschaft die Weisung zu erteilen, diesen Vertrag 
           zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen. 
 
 
     1.3   Weisungen bedürfen der Textform oder sind, sofern 
           sie mündlich erteilt werden, unverzüglich in Textform zu 
           bestätigen. 
 
 
   § 2 
   Auskunftsrecht 
 
     2.1   Der Organträger ist laufend über alle wesentlichen 
           Angelegenheiten der Organgesellschaft und die 
           Geschäftsentwicklung zu informieren. 
 
 
     2.2   Der Organträger ist berechtigt, während der 
           Vertragsdauer jederzeit Einsicht in die Bücher und sonstigen 
           Unterlagen der Organgesellschaft zu nehmen. 
 
 
   Teil B 
   Gewinnabführung 
 
   § 3 
   Gewinnabführung 
 
     3.1   Die Organgesellschaft verpflichtet sich, während 
           der Dauer dieses Vertrags (§ 7) ihren ganzen Gewinn an den 
           Organträger abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich einer 
           Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach § 5 - der gemäß § 
           301 AktG in der jeweils geltenden Fassung höchstzulässige 
           Betrag. 
 
 
     3.2   Die Verpflichtung zur Gewinnabführung entsteht 
           erstmals für das gesamte Geschäftsjahr der Organgesellschaft, 
           in dem dieser Vertrag gemäß § 7.2 wirksam wird. 
 
 
   § 4 
   Verlustübernahme 
 
     4.1   Der Organträger ist gegenüber der 
           Organgesellschaft gemäß den Vorschriften des § 302 AktG in 
           seiner jeweils gültigen Fassung zur Verlustübernahme 
           verpflichtet. 
 
 
     4.2   Die Verpflichtung zur Verlustübernahme entsteht 
           erstmals für das gesamte Geschäftsjahr der Organgesellschaft, 
           in dem dieser Vertrag gemäß § 7.2 wirksam wird. 
 
 
   § 5 
   Bildung und Auflösung von Rücklagen 
 
     5.1   Die Organgesellschaft kann mit schriftlicher 
           Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss 
           insoweit in die Gewinnrücklagen (im Sinne von § 272 Abs. 3 HGB 
           in seiner jeweils geltenden Fassung) mit Ausnahme der 
           gesetzlichen Rücklage einstellen, als dies handelsrechtlich 
           zulässig und aus konkretem Anlass bei vernünftiger 
           kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
           Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere 
           Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 3 HGB in seiner 
           jeweils geltenden Fassung sind auf schriftliches Verlangen des 
           Organträgers, und wenn dies bei vernünftiger kaufmännischer 
           Beurteilung wirtschaftlich begründet ist, aufzulösen, soweit § 
           302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung dem nicht 
           entgegensteht, und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu 
           verwenden oder als Gewinn abzuführen; dies gilt auch, soweit 
           während der Dauer dieses Vertrags gebildete satzungsmäßige 
           Gewinnrücklagen nachträglich aufgelöst werden dürfen. 
 
 
     5.2   Die Abführung eines vorvertraglichen 
           Gewinnvortrags oder von Erträgen aus der Auflösung von 
           vorvertraglichen Gewinnrücklagen oder von Kapitalrücklagen, 
           auch soweit sie während der Dauer des Vertrags gebildet 
           wurden, und deren Heranziehung zum Ausgleich eines ohne die 
           Verlustübernahme bei der Organgesellschaft sonst entstehenden 
           Jahresfehlbetrags wird ausdrücklich ausgeschlossen. 
 
 
   § 6 
   Fälligkeit, Abschlagszahlungen 
 
     6.1   Der Anspruch auf Abführung eines Gewinns nach § 3 
           dieses Vertrags entsteht mit Ablauf des Bilanzstichtags der 
           Organgesellschaft, ist sofort fällig und ab diesem Zeitpunkt 
           nach § 352 Abs. 1 Satz 1 HGB in seiner jeweils geltenden 
           Fassung zu verzinsen. Der Anspruch auf Ausgleich eines 
           Jahresfehlbetrags nach § 4 dieses Vertrags entsteht ebenfalls 
           mit Ablauf des Bilanzstichtags der Organgesellschaft und ist 
           ebenfalls sofort fällig und ab diesem Zeitpunkt nach § 352 
           Abs. 1 Satz 1 HGB in seiner jeweils geltenden Fassung zu 
           verzinsen. 
 
 
     6.2   Vor Feststellung des Jahresabschlusses kann der 
           Organträger Vorschüsse auf eine ihm für das Geschäftsjahr 
           voraussichtlich zustehende Gewinnabführung beanspruchen, 
           soweit die Liquidität der Organgesellschaft die Zahlung 
           solcher Vorschüsse zulässt. 
 
 
     6.3   Entsprechend kann auch die Organgesellschaft 
           Vorschüsse auf einen an sie für das Geschäftsjahr 
           voraussichtlich zu vergütenden Jahresfehlbetrag verlangen, 
           soweit sie solche Vorschüsse mit Rücksicht auf ihre Liquidität 
           benötigt. 
 
 
     6.4   Abschlagszahlungen gemäß § 6.2 oder § 6.3 sind 
           unverzinslich. 
 
 
   § 7 
   Wirksamwerden und Dauer 
   des Vertrages 
 
     7.1   Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
           Zustimmung der Gesellschafterversammlung des Organträgers und 
           der Zustimmung der Hauptversammlung der Organgesellschaft 
           geschlossen. 
 
 
     7.2   Der Vertrag wird mit der Eintragung in das 
           Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft wirksam. 
 
 
     7.3   Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 
           Er kann schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum 
           Ablauf eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft gekündigt 
           werden. Er kann erstmals gekündigt werden mit Wirkung auf den 
           Ablauf von fünf Zeitjahren (60 Monaten) nach dem Beginn des 
           Geschäftsjahres der Organgesellschaft, das auf das 
           Geschäftsjahr folgt, in dem dieser Vertrag nach § 7.2 wirksam 

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August 13, 2015 09:08 ET (13:08 GMT)

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