Anzeige
Mehr »
Login
Donnerstag, 18.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 689 internationalen Medien
Kurze Gold-Preis-Konsolidierung zum Einstieg in diese Aktie nutzen!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
52 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: MeVis Medical Solutions AG: -5-

DJ DGAP-HV: MeVis Medical Solutions AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.09.2015 in Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

MeVis Medical Solutions AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
13.08.2015 15:08 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   MeVis Medical Solutions AG 
 
   Bremen 
 
   ISIN DE000A0LBFE4 
   WKN A0LBFE 
 
 
   Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 29. September 2015 
 
   Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
   wir laden Sie ein zu der am Dienstag, den 29. September 2015, um 10:00 
   Uhr MESZ im Atlantic Hotel Universum, Saal 1A, Wiener Straße 4, 28359 
   Bremen, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung der MeVis 
   Medical Solutions AG ('Gesellschaft') mit dem Sitz in Bremen. 
 
   Tagesordnung 
 
   Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag zwischen der VMS Deutschland Holdings GmbH und 
   der Gesellschaft 
 
   Die VMS Deutschland Holdings GmbH mit Sitz in Darmstadt als 
   herrschendes Unternehmen und die MeVis Medical Solutions AG als 
   abhängiges Unternehmen haben am 10. August 2015 einen Beherrschungs- 
   und Gewinnabführungsvertrag gemäß § 291 Abs. 1 AktG geschlossen. Der 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner 
   Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der MeVis Medical 
   Solutions AG. Er hat in der maßgeblichen deutschen Fassung folgenden 
   Wortlaut: 
 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
 
   zwischen 
 
   VMS Deutschland Holdings GmbH, 
   Alsfelder Str. 6, 64289 Darmstadt 
 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter HRB 
   8654, 
 
   - nachfolgend 'Organträger' - 
 
   und 
 
   MeVis Medical Solutions AG, 
   Caroline-Herschel-Str. 1, 28359 Bremen 
 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bremen unter HRB 
   23791, 
 
   - nachfolgend 'Organgesellschaft' - 
 
   - Organträger und Organgesellschaft zusammen nachfolgend die 
   'Parteien' - 
 
   Präambel 
 
   Der Organträger hält als Folge des öffentlichen Übernahmeangebots seit 
   21. April 2015 73,52 % der Aktien und der Stimmrechte der 
   Organgesellschaft. Zur besseren Integration der Organgesellschaft und 
   zur Herstellung eines Organverhältnisses im Sinne von § 14 KStG und § 
   2 Abs. 2 Satz 2 GewStG beabsichtigen die Parteien den nachstehenden 
   Unternehmensvertrag abzuschließen. 
 
   Die Parteien sind sich bewusst, dass die Wirksamkeit dieses Vertrags 
   unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung des 
   Organträgers und der Hauptversammlung der Organgesellschaft steht. 
 
   Der Organträger ist eine mittelbare 100%-ige Tochtergesellschaft der 
   Varian Medical Systems, Inc., eine Gesellschaft gegründet nach dem 
   Recht des Staates Delaware, USA, mit Sitz in Wilmington, Delaware, USA 
   und Geschäftsadresse in 3100 Hansen Way, Palo Alto, Kalifornien, USA ( 
   'Varian' ). 
 
   Teil A 
   Beherrschung 
 
   § 1 
   Leitung und Weisungen 
 
     1.1   Die Organgesellschaft unterstellt sich der Leitung 
           durch den Organträger. Letzterer ist berechtigt, dem Vorstand 
           der Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung der 
           Gesellschaft - soweit gesetzlich zulässig - Weisungen zu 
           erteilen. Der Vorstand der Organgesellschaft ist gegenüber dem 
           Organträger verpflichtet, dessen Weisungen zu befolgen. 
 
 
     1.2   Der Organträger ist nicht berechtigt, dem Vorstand 
           der Organgesellschaft die Weisung zu erteilen, diesen Vertrag 
           zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen. 
 
 
     1.3   Weisungen bedürfen der Textform oder sind, sofern 
           sie mündlich erteilt werden, unverzüglich in Textform zu 
           bestätigen. 
 
 
   § 2 
   Auskunftsrecht 
 
     2.1   Der Organträger ist laufend über alle wesentlichen 
           Angelegenheiten der Organgesellschaft und die 
           Geschäftsentwicklung zu informieren. 
 
 
     2.2   Der Organträger ist berechtigt, während der 
           Vertragsdauer jederzeit Einsicht in die Bücher und sonstigen 
           Unterlagen der Organgesellschaft zu nehmen. 
 
 
   Teil B 
   Gewinnabführung 
 
   § 3 
   Gewinnabführung 
 
     3.1   Die Organgesellschaft verpflichtet sich, während 
           der Dauer dieses Vertrags (§ 7) ihren ganzen Gewinn an den 
           Organträger abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich einer 
           Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach § 5 - der gemäß § 
           301 AktG in der jeweils geltenden Fassung höchstzulässige 
           Betrag. 
 
 
     3.2   Die Verpflichtung zur Gewinnabführung entsteht 
           erstmals für das gesamte Geschäftsjahr der Organgesellschaft, 
           in dem dieser Vertrag gemäß § 7.2 wirksam wird. 
 
 
   § 4 
   Verlustübernahme 
 
     4.1   Der Organträger ist gegenüber der 
           Organgesellschaft gemäß den Vorschriften des § 302 AktG in 
           seiner jeweils gültigen Fassung zur Verlustübernahme 
           verpflichtet. 
 
 
     4.2   Die Verpflichtung zur Verlustübernahme entsteht 
           erstmals für das gesamte Geschäftsjahr der Organgesellschaft, 
           in dem dieser Vertrag gemäß § 7.2 wirksam wird. 
 
 
   § 5 
   Bildung und Auflösung von Rücklagen 
 
     5.1   Die Organgesellschaft kann mit schriftlicher 
           Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss 
           insoweit in die Gewinnrücklagen (im Sinne von § 272 Abs. 3 HGB 
           in seiner jeweils geltenden Fassung) mit Ausnahme der 
           gesetzlichen Rücklage einstellen, als dies handelsrechtlich 
           zulässig und aus konkretem Anlass bei vernünftiger 
           kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
           Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere 
           Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 3 HGB in seiner 
           jeweils geltenden Fassung sind auf schriftliches Verlangen des 
           Organträgers, und wenn dies bei vernünftiger kaufmännischer 
           Beurteilung wirtschaftlich begründet ist, aufzulösen, soweit § 
           302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung dem nicht 
           entgegensteht, und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu 
           verwenden oder als Gewinn abzuführen; dies gilt auch, soweit 
           während der Dauer dieses Vertrags gebildete satzungsmäßige 
           Gewinnrücklagen nachträglich aufgelöst werden dürfen. 
 
 
     5.2   Die Abführung eines vorvertraglichen 
           Gewinnvortrags oder von Erträgen aus der Auflösung von 
           vorvertraglichen Gewinnrücklagen oder von Kapitalrücklagen, 
           auch soweit sie während der Dauer des Vertrags gebildet 
           wurden, und deren Heranziehung zum Ausgleich eines ohne die 
           Verlustübernahme bei der Organgesellschaft sonst entstehenden 
           Jahresfehlbetrags wird ausdrücklich ausgeschlossen. 
 
 
   § 6 
   Fälligkeit, Abschlagszahlungen 
 
     6.1   Der Anspruch auf Abführung eines Gewinns nach § 3 
           dieses Vertrags entsteht mit Ablauf des Bilanzstichtags der 
           Organgesellschaft, ist sofort fällig und ab diesem Zeitpunkt 
           nach § 352 Abs. 1 Satz 1 HGB in seiner jeweils geltenden 
           Fassung zu verzinsen. Der Anspruch auf Ausgleich eines 
           Jahresfehlbetrags nach § 4 dieses Vertrags entsteht ebenfalls 
           mit Ablauf des Bilanzstichtags der Organgesellschaft und ist 
           ebenfalls sofort fällig und ab diesem Zeitpunkt nach § 352 
           Abs. 1 Satz 1 HGB in seiner jeweils geltenden Fassung zu 
           verzinsen. 
 
 
     6.2   Vor Feststellung des Jahresabschlusses kann der 
           Organträger Vorschüsse auf eine ihm für das Geschäftsjahr 
           voraussichtlich zustehende Gewinnabführung beanspruchen, 
           soweit die Liquidität der Organgesellschaft die Zahlung 
           solcher Vorschüsse zulässt. 
 
 
     6.3   Entsprechend kann auch die Organgesellschaft 
           Vorschüsse auf einen an sie für das Geschäftsjahr 
           voraussichtlich zu vergütenden Jahresfehlbetrag verlangen, 
           soweit sie solche Vorschüsse mit Rücksicht auf ihre Liquidität 
           benötigt. 
 
 
     6.4   Abschlagszahlungen gemäß § 6.2 oder § 6.3 sind 
           unverzinslich. 
 
 
   § 7 
   Wirksamwerden und Dauer 
   des Vertrages 
 
     7.1   Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
           Zustimmung der Gesellschafterversammlung des Organträgers und 
           der Zustimmung der Hauptversammlung der Organgesellschaft 
           geschlossen. 
 
 
     7.2   Der Vertrag wird mit der Eintragung in das 
           Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft wirksam. 
 
 
     7.3   Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 
           Er kann schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum 
           Ablauf eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft gekündigt 
           werden. Er kann erstmals gekündigt werden mit Wirkung auf den 
           Ablauf von fünf Zeitjahren (60 Monaten) nach dem Beginn des 
           Geschäftsjahres der Organgesellschaft, das auf das 
           Geschäftsjahr folgt, in dem dieser Vertrag nach § 7.2 wirksam 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 13, 2015 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: MeVis Medical Solutions AG: -2-

wird, sofern an diesem Tag das Geschäftsjahr der 
           Organgesellschaft endet; andernfalls ist eine Kündigung 
           erstmals zum Ende des zu diesem Zeitpunkt laufenden 
           Geschäftsjahres der Organgesellschaft zulässig. Sollte der 
           Vertrag erst in einem nach dem 31. Dezember 2015 beginnenden 
           Geschäftsjahr nach § 7.2 wirksam werden, kann er erstmals mit 
           Wirkung auf den Ablauf von fünf Zeitjahren (60 Monaten) nach 
           dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem er nach § 7.2 wirksam 
           geworden ist, gekündigt werden. 
 
 
     7.4   Jede Partei kann den Vertag aus wichtigem Grund 
           ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger 
           Grund ist insbesondere der Verlust der unmittelbaren 
           Mehrheitsbeteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft 
           (auch wenn eine mittelbare Mehrheitsbeteiligung bestehen 
           bleibt), die Veräußerung von sämtlichen Aktien an der 
           Organgesellschaft, die Einbringung der Organbeteiligung durch 
           den Organträger, die Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung oder 
           Liquidation des Organträgers oder der Organgesellschaft sowie 
           jeder weitere Umstand, der nach Auffassung der deutschen 
           Finanzverwaltung zur vorzeitigen Beendigung des 
           Gewinnabführungsvertrags in steuerlich für die 
           Organgesellschaft unschädlicher Weise berechtigt. Die 
           Rechtsauffassung im Beendigungszeitpunkt ist maßgebend. 
 
 
     7.5   Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. 
 
 
     7.6   Bei einer Beendigung des Vertrags, die nicht mit 
           der Beendigung des Geschäftsjahres der Organgesellschaft 
           zusammenfällt, ist die Gewinnabführung durch die 
           Organgesellschaft bzw. der Verlustausgleich durch den 
           Organträger lediglich bis zum Tag der Vertragsbeendigung 
           durchzuführen. Etwaige Gewinne oder Verluste sind aufgrund 
           einer aufzustellenden Zwischenbilanz zu ermitteln. 
 
 
   § 8 
   Ausgleichszahlungen 
 
     8.1   Der Organträger verpflichtet sich, ab dem 
           Geschäftsjahr der Organgesellschaft, für das der Anspruch auf 
           Gewinnabführung gemäß § 3 wirksam wird für die Dauer dieses 
           Vertrags den außenstehenden Aktionären der Organgesellschaft 
           für jedes volle Geschäftsjahr eine wiederkehrende Geldleistung 
           ( 'Ausgleichszahlung' ) zu zahlen und räumt diesen hierdurch 
           einen unmittelbar gegen den Organträger gerichteten Anspruch 
           auf Leistung dieser Ausgleichszahlung ein. Die 
           Ausgleichszahlung beträgt für jedes volle Geschäftsjahr der 
           Organgesellschaft für jede auf den Namen lautende Aktie der 
           Organgesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital 
           von EUR 1,00 je Aktie (jede einzelne eine 'MeVis Aktie' und 
           zusammen die 'MeVis Aktien' ) brutto EUR 1,13 ( 
           'Bruttoausgleichsbetrag'), abzüglich des Betrags etwaiger 
           Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlags nach dem 
           jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr 
           geltenden Steuersatz. Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des 
           Abschlusses des Vertrags gelangen auf den 
           Bruttoausgleichsbetrag 15 % Körperschaftsteuer zzgl. 5,5 % 
           Solidaritätszuschlag darauf, das sind EUR 0,18, zum Abzug. 
           Daraus ergibt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des 
           Abschlusses dieses Vertrags ein Nettoausgleichsbetrag in Höhe 
           von EUR 0,95 je MeVis Aktie für ein volles Geschäftsjahr. Der 
           Bruttoausgleichsbetrag vermindert sich zeitanteilig, falls 
           dieser Vertrag während des Geschäftsjahres der 
           Organgesellschaft endet oder die Organgesellschaft während der 
           Dauer dieses Vertrags ein Rumpfgeschäftsjahr bildet. 
 
 
     8.2   Falls das Grundkapital der Organgesellschaft aus 
           Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Aktien erhöht wird, 
           vermindert sich der Bruttoausgleichsbetrag je MeVis Aktie in 
           dem Maße, dass der Gesamtbetrag des Bruttoausgleichsbetrages 
           unverändert bleibt. Falls das Grundkapital der 
           Organgesellschaft durch Bar- und/oder Sacheinlagen erhöht 
           wird, gelten die Rechte aus diesem § 8 auch für die von 
           außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus einer solchen 
           Kapitalerhöhung. Der Beginn der Berechtigung aus diesem § 8 
           ergibt sich aus der von der Organgesellschaft bei Ausgabe der 
           neuen Aktien für diese festgesetzte Gewinnanteilberechtigung. 
 
 
     8.3   Falls ein Spruchverfahren zur gerichtlichen 
           Bestimmung der angemessenen Ausgleichszahlung eingeleitet wird 
           und das Gericht rechtskräftig eine höhere Ausgleichszahlung je 
           MeVis Aktie festsetzt, können die außenstehenden Aktionäre, 
           auch wenn sie nach Maßgabe von § 9 dieses Vertrags bereits 
           abgefunden wurden, eine entsprechende Ergänzung der von ihnen 
           bereits erhaltenen Ausgleichszahlung je MeVis Aktie der 
           Organgesellschaft verlangen. Ebenso werden alle übrigen 
           außenstehenden Aktionäre der Organgesellschaft gleichgestellt, 
           wenn sich der Organträger gegenüber einem außenstehenden 
           Aktionär der Organgesellschaft in einem gerichtlichen 
           Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Spruchverfahrens 
           zu einer höheren Ausgleichszahlung verpflichtet. 
 
 
     8.4   Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung ist fällig 
           am ersten Bankarbeitstag nach der Hauptversammlung, in der der 
           Jahresabschluss der Organgesellschaft vorgelegt wird oder die 
           den Jahresabschluss feststellt. 
 
 
   § 9 
   Abfindung 
 
     9.1   Der Organträger verpflichtet sich, auf Verlangen 
           eines jeden außenstehenden Aktionärs der Organgesellschaft 
           dessen MeVis Aktien gegen eine in bar zu zahlende angemessene 
           Abfindung i.H.v. EUR 19,77 je MeVis Aktie zu erwerben. Der 
           Organträger kann auch die Abtretung der MeVis Aktien an einen 
           Dritten verlangen. 
 
 
     9.2   Die außenstehenden Aktionäre, die die Übernahme 
           ihrer MeVis Aktien durch den Organträger ganz oder zum Teil 
           wünschen, haben dem Organträger deren Erwerb innerhalb von 
           zwei Monaten nach dem Tage anzubieten, an dem die Eintragung 
           des Bestehens dieses Vertrags im Handelsregister der 
           Organgesellschaft nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. 
           Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG 
           wegen eines Antrags auf Bestimmung der Ausgleichszahlung oder 
           der Abfindung durch das in § 2 SpruchG bestimmte Gericht 
           bleibt unberührt; in diesem Fall endet die Frist zwei Monate 
           nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt 
           beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden 
           ist. 
 
 
     9.3   Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist 
           erlischt die Verpflichtung des Organträgers zur Übernahme der 
           Aktien gegen Barabfindung. 
 
 
     9.4   Die Übertragung der MeVis Aktien gegen Zahlung der 
           Abfindung ist für die außenstehenden Aktionäre der 
           Organgesellschaft kostenfrei. 
 
 
     9.5   Falls bis zum Ablauf der in § 9.2 dieses Vertrages 
           genannten Frist das Grundkapital der Organgesellschaft aus 
           Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Aktien erhöht wird, 
           vermindert sich die Abfindung je MeVis Aktie entsprechend in 
           dem Maße, dass der Gesamtbetrag der Abfindung unverändert 
           bleibt. Falls das Grundkapital der Organgesellschaft bis zum 
           Ablauf der in § 9.2 dieses Vertrags genannten Frist durch Bar- 
           und/oder Sacheinlagen erhöht wird, gelten die Rechte aus 
           diesem § 9 auch für die von außenstehenden Aktionären 
           bezogenen Aktien aus der Kapitalerhöhung. 
 
 
     9.6   Falls ein Spruchverfahren zur gerichtlichen 
           Bestimmung der angemessenen Abfindung eingeleitet wird und das 
           Gericht rechtskräftig eine höhere Abfindung je MeVis Aktie 
           festsetzt, können die außenstehenden Aktionäre, auch wenn sie 
           bereits abgefunden wurden, eine entsprechende Ergänzung der 
           Abfindung je MeVis Aktie verlangen. Ebenso werden alle übrigen 
           außenstehenden Aktionäre der Organgesellschaft gleichgestellt, 
           wenn sich der Organträger gegenüber einem außenstehenden 
           Aktionär der Organgesellschaft in einem gerichtlichen 
           Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Spruchverfahrens 
           zu einer höheren Abfindung verpflichtet. 
 
 
   § 10 
   Patronatserklärung 
 
     10.1  Varian hält indirekt 100 % der 
           Gesellschaftsanteile des Organträgers und hat in dieser 
           Eigenschaft als mittelbare Gesellschafterin, ohne dem Vertrag 
           als Vertragspartei beizutreten, die informationshalber als 
           Anlage zu diesem Vertrag beigefügte Patronatserklärung 
           abgegeben. In dieser hat sich Varian uneingeschränkt und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 13, 2015 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: MeVis Medical Solutions AG: -3-

unwiderruflich gegenüber der Organgesellschaft und dem 
           Organträger verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der 
           Organträger in der Weise finanziell ausgestattet wird, dass 
           der Organträger stets in der Lage ist, alle seine 
           Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag 
           vollständig und fristgemäß zu erfüllen. Dies gilt insbesondere 
           für die Pflicht zum Verlustausgleich nach § 302 AktG in seiner 
           jeweils gültigen Fassung. 
 
 
     10.2  Darüber hinaus steht Varian in der 
           Patronatserklärung (siehe Anlage) den außenstehenden 
           Aktionären der Organgesellschaft gegenüber uneingeschränkt und 
           unwiderruflich dafür ein, dass der Organträger alle ihnen 
           gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang 
           mit diesem Vertrag, insbesondere zur Ausgleichszahlung und 
           Abfindung, vollständig und fristgemäß erfüllt. Die Haftung der 
           Varian gemäß vorstehendem Satz gilt jedoch nur für den Fall, 
           dass der Organträger seine Verpflichtungen gegenüber den 
           außenstehenden Aktionären der Organgesellschaft aus oder im 
           Zusammenhang mit diesem Vertrag nicht vollständig oder 
           fristgemäß erfüllt und Varian ihrer in vorstehendem § 10.1 
           dieses Vertrags dargestellten Ausstattungspflicht nicht 
           nachkommt. 
 
 
   § 11 
   Sonstiges 
 
     11.1  Im Falle von Abweichungen zwischen der deutschen 
           und der englischen Fassung dieses Vertrags geht die deutsche 
           Fassung vor. Für die Auslegung dieses Vertrags soll die 
           deutsche Fassung maßgeblich sein. 
 
 
     11.2  Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam 
           oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte sich in dem 
           Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die 
           Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht 
           berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Falle, die 
           unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch diejenige 
           wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die der 
           unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am 
           Nächsten kommt, bzw. die Lücke durch diejenige Bestimmung 
           auszufüllen, die sie nach ihren wirtschaftlichen Absichten 
           vereinbart hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten. Den 
           Parteien ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 
           24.09.2002, KZR 10/01, bekannt. Trotzdem ist es der 
           ausdrückliche Wille der Parteien, dass durch diese Klausel 
           nicht bloß die Beweislast umgekehrt werden soll, sondern § 139 
           BGB hiermit ausdrücklich abbedungen wird. 
 
 
     11.3  Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der 
           Bundesrepublik Deutschland und wird in Übereinstimmung mit dem 
           Recht der Bundesrepublik Deutschland ausgelegt. 
 
 
   Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag weist in § 10 auf eine 
   Patronatserklärung der Varian Medical Systems, Inc., einer nach dem 
   Recht des Staates Delaware gegründeten Gesellschaft mit Sitz in 
   Wilmington, Delaware, USA und Geschäftsadresse in 3100 Hansen Way, 
   Palo Alto, Kalifornien, USA, hin. Diese ist dem Vertrag als Anlage 
   beigefügt und hat in der maßgeblichen deutschen Fassung folgenden 
   Wortlaut: 
 
   Patronatserklärung 
 
   Die VMS Deutschland Holdings GmbH, Alsfelder Str. 6, 64289 Darmstadt, 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter HRB 
   8654 ( 'VMS' ) beabsichtigt, einen Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag ( 'Vertrag' ) mit der MeVis Medical Solutions 
   AG, Caroline-Herschel-Str. 1, 28359 Bremen, eingetragen im 
   Handelsregister des Amtsgerichts Bremen unter HRB 23791 ( 'MeVis' ) 
   abzuschließen, mit MeVis als beherrschtem und zur Gewinnabführung 
   verpflichtetem Unternehmen. 
 
   Die Varian Medical Systems, Inc., eine nach dem Recht des Staates 
   Delaware, USA gegründete Gesellschaft mit Sitz in Wilmington, 
   Delaware, USA und Geschäftsadresse in 3100 Hansen Way, Palo Alto, 
   Kalifornien, USA ( 'Varian' ) hält mittelbar 100 Prozent der Anteile 
   an VMS. Varian gibt hiermit folgende Erklärungen ab, ohne dem Vertrag 
   als Partei beizutreten: 
 
     1.    Varian verpflichtet sich uneingeschränkt und 
           unwiderruflich gegenüber MeVis und VMS, dafür Sorge zu tragen, 
           dass VMS in der Weise finanziell ausgestattet wird, dass VMS 
           stets in der Lage ist, alle ihre Verbindlichkeiten aus oder im 
           Zusammenhang mit dem Vertrag vollständig und fristgemäß zu 
           erfüllen. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zum 
           Verlustausgleich nach § 302 AktG in seiner jeweils gültigen 
           Fassung. 
 
 
     2.    Varian steht auch den außenstehenden Aktionären 
           der MeVis gegenüber uneingeschränkt und unwiderruflich dafür 
           ein, dass VMS alle ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen 
           aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, insbesondere zur 
           Ausgleichszahlung und Abfindung, vollständig und fristgemäß 
           erfüllt. Die Haftung von Varian gemäß vorstehendem Satz gilt 
           jedoch nur für den Fall, dass VMS ihre Verpflichtungen 
           gegenüber den außenstehenden Aktionären der MeVis aus oder im 
           Zusammenhang mit dem Vertrag nicht vollständig und fristgemäß 
           erfüllt und Varian ihrer Ausstattungsverpflichtung nach Ziffer 
           1 dieser Patronatserklärung nicht nachkommt. 
 
 
     3.    Diese Patronatserklärung unterliegt dem Recht der 
           Bundesrepublik Deutschland. Varian unterwirft sich für 
           Streitigkeiten und Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit 
           dieser Patronatserklärung der Zuständigkeit der deutschen 
           Gerichte und der örtlichen Zuständigkeit der Gerichte in 
           Bremen. Varian erkennt die Vollstreckbarkeit rechtskräftiger 
           Entscheidungen deutscher Gerichte in diesem Zusammenhang an. 
           Zustellungsbevollmächtigter von Varian in Deutschland für die 
           Geltendmachung von Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit 
           dieser Patronatserklärung ist VMS, z.H. der Geschäftsführung, 
           Alsfelder Str. 6, 64289 Darmstadt. 
 
 
     4.    Bei Abweichungen der englischen von der deutschen 
           Fassung dieser Patronatserklärung ist die deutsche Fassung 
           maßgeblich. 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
           Dem am 10. August 2015 geschlossenen Beherrschungs- 
           und Gewinnabführungsvertrag zwischen der VMS Deutschland 
           Holdings GmbH mit Sitz in Darmstadt als herrschendem 
           Unternehmen und der MeVis Medical Solutions AG als abhängigem 
           Unternehmen wird zugestimmt. 
 
 
   Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind die folgenden 
   Unterlagen über die Internetseite der Gesellschaft 
   (http://www.mevis.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung) 
   zugänglich und liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft 
   (Caroline-Herschel-Str. 1, 28359 Bremen) zur Einsicht der Aktionäre 
   aus: 
 
     -     der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
           zwischen der VMS Deutschland Holdings GmbH und der MeVis 
           Medical Solutions AG vom 10. August 2015; 
 
 
     -     die Jahresabschlüsse und Lageberichte der MeVis 
           Medical Solutions AG für die Geschäftsjahre 2012, 2013 und 
           2014; 
 
 
     -     die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der 
           MeVis Medical Solutions AG für die Geschäftsjahre 2012 und 
           2013 sowie der IFRS-Einzelabschluss nebst Lagebricht für das 
           Geschäftsjahr 2014; 
 
 
     -     die Jahresabschlüsse der VMS Deutschland Holdings 
           GmbH für die jeweils zum 30. September endenden Geschäftsjahre 
           2011/2012, 2012/2013 und 2013/2014. Die VMS Deutschland 
           Holdings GmbH hat als kleine Kapitalgesellschaft entsprechend 
           den gesetzlichen Vorschriften für die Geschäftsjahre 
           2011/2012, 2012/2013 und 2013/2014 keine Lageberichte 
           erstellt; 
 
 
     -     der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht 
           des Vorstands der MeVis Medical Solutions AG und der 
           Geschäftsführung der VMS Deutschland Holdings GmbH zum 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (nebst der in der 
           Anlage dazu beigefügten gutachtlichen Stellungnahme der KPMG 
           AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Unternehmenswert der 
           MeVis Medical Solutions AG sowie zur Höhe von Ausgleich und 
           Abfindung nach §§ 304, 305 AktG vom 10. August 2015); 
 
 
     -     der nach § 293e AktG von dem gerichtlich bestellten 
           sachverständigen Prüfer Ebner Stolz GmbH & Co. KG, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft 
           erstattete Prüfungsbericht über die Prüfung des Beherrschungs- 
           und Gewinnabführungsvertrags zwischen der VMS Deutschland 
           Holdings GmbH und der MeVis Medical Solutions AG vom 11. 
           August 2015. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 13, 2015 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: MeVis Medical Solutions AG: -4-

Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
   Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Das Verlangen ist zu richten 
   an: 
 
   MeVis Medical Solutions AG, Investor Relations, Caroline-Herschel-Str. 
   1, 28359 Bremen oder zu senden an die Telefax-Nr. 0421-22495499 oder 
   per E-Mail an ir@mevis.de. 
 
   Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen. 
 
   Teilnahmebedingungen 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind diejenigen Aktionäre zugelassen, die am Tage der Hauptversammlung 
   im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind und 
   die sich bei der Gesellschaft nicht später als am 22. September 2015, 
   24:00 Uhr MESZ, unter der nachstehenden Adresse anmelden: 
 
   MeVis Medical Solutions AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Telefax: +49 89 30903-74675 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   Maßgeblich für das Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene 
   Bestand am Tag der Hauptversammlung. Dieser wird dem Bestand am Ende 
   des Anmeldeschlusstages entsprechen, da Aufträge zur Umschreibung des 
   Aktienregisters in der Zeit vom 23. September 2015, 0:00 Uhr MESZ bis 
   einschließlich zum 29. September 2015 erst mit Gültigkeitsdatum 30. 
   September 2015 verarbeitet und berücksichtigt werden 
   (Umschreibungsstopp). Mit dem Umschreibungsstopp geht keine Sperre der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes einher. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister 
   eingetragen sind und sich ordnungsgemäß angemeldet haben, können ihr 
   Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut 
   oder eine Aktionärsvereinigung ausüben lassen. Bevollmächtigt der 
   Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall der 
   Stimmrechtsvertretung ist eine fristgerechte Anmeldung erforderlich. 
   Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann es das 
   Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer 
   Ermächtigung des Aktionärs ausüben. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der 
   Textform; § 135 AktG bleibt hiervon unberührt. Wird ein 
   Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den 
   Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine der Personen, für die nach § 135 Abs. 8 
   AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, 
   bevollmächtigt, so ist die Vollmachtserklärung von dem 
   Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachtserklärung 
   muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung 
   verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten die Aktionäre, die ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 
   135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen 
   bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die 
   Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der 
   Gesellschaft kann auch an die folgende E-Mail-Adresse erfolgen: 
 
   HV@mevis.de 
 
   Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft 
   benannte, an die Weisungen der jeweiligen Aktionäre gebundene 
   Stimmrechtsvertreter bereits vor oder während der Hauptversammlung zu 
   bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft werden die 
   Stimmrechte der Aktionäre nur entsprechend den ihnen von den 
   Aktionären erteilten Weisungen ausüben; sie sind auch bei erteilter 
   Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine 
   ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Beschlussvorschlägen vorliegt. 
 
   Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   sind in Textform zu übermitteln. Vordrucke erhalten die Aktionäre 
   zusammen mit den Anmeldeunterlagen und der Eintrittskarte, die mit den 
   Anmeldeunterlagen angefordert werden kann. Die Aktionäre werden 
   gebeten, die Vollmachts- und Weisungserteilung an Stimmrechtsvertreter 
   per Brief, Telefax oder E-Mail zu senden an: 
 
   MeVis Medical Solutions AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Telefax: +49 89 30903-74675 
   E-Mail: HV@mevis.de 
 
   Die Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   im Vorfeld der Hauptversammlung ist nur bis zum 28. September 2015, 
   24:00 Uhr MESZ, möglich. Weitere Einzelheiten dazu ergeben sich aus 
   den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden. 
 
   Die Tagesordnung zur Hauptversammlung am 29. September 2015 und die 
   Informationen zur Anmeldung bzw. Vollmachtserteilung (einschließlich 
   Vollmachtsformularen) wird die Gesellschaft an die im Aktienregister 
   der Gesellschaft eingetragenen Aktionäre übersenden. 
 
   Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG) 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, 
   können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
   bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung 
   oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen schriftlich an den Vorstand 
   gerichtet werden und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
   Versammlung, also bis zum 29. August 2015, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. 
   Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu übersenden: 
 
   MeVis Medical Solutions AG 
   Vorstand 
   Caroline-Herschel-Straße 1 
   28359 Bremen 
 
   Rechte der Aktionäre: Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge (§§ 126 Abs. 1, 
   127 AktG) 
 
   Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge zu Punkten 
   der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden. 
 
   Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären einschließlich des Namens 
   des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der 
   Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft (http://www.mevis.de 
   im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung) zugänglich machen, 
   wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 
   14. September 2015, 24:00 Uhr MESZ, der Gesellschaft einen zulässigen 
   Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu 
   einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an nachfolgend 
   genannte Adresse übersandt hat. 
 
   MeVis Medical Solutions AG 
   Vorstand 
   Caroline-Herschel-Straße 1 
   28359 Bremen 
   Telefax: +49 421 22495-499 
   E-Mail: HV@mevis.de 
 
   Diese Regelungen gelten gem. § 127 AktG für den Vorschlag eines 
   Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von 
   Abschlussprüfern sinngemäß mit der Maßgabe, dass Wahlvorschläge nicht 
   begründet werden müssen. 
 
   Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der 
   Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen. 
 
   Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung 
   Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne 
   vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt 
   unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die der 
   Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der 
   Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt 
   werden. 
 
   Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht (§ 131 Abs. 1 AktG) 
 
   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand 
   Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie 
   zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung 
   erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
   verbundenen Unternehmen. Wir weisen darauf hin, dass der Vorstand 
   unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen die Auskunft 
   verweigern darf. 
 
   Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und 
   Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen 
   möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an o.g. 
   Adresse zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche 
   Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon 
   unberührt. 
 
   Anzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 1.820.000 auf den 
   Namen lautende nennwertlose Aktien (Stückaktien) mit ebenso vielen 
   Stimmen. 
 
   Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
   Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG sind alsbald nach 
   der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft 
   (http://www.mevis.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung) 
   zugänglich. 
 
   Bremen, im August 2015 
 
   MeVis Medical Solutions AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
13.08.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 13, 2015 09:08 ET (13:08 GMT)

Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  MeVis Medical Solutions AG 
              Caroline-Herschel-Str. 1 
              28359 Bremen 
              Deutschland 
E-Mail:       hv@mevis.de 
Internet:     http://www.mevis.de 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 

(END) Dow Jones Newswires

August 13, 2015 09:08 ET (13:08 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2015 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.