DJ DGAP-HV: Ströer SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.09.2015 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Ströer SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 19.08.2015 15:24 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Ströer SE Köln Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung 2015 Ströer SE Köln WKN: 749399 ISIN: DE 0007493991 Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie herzlich ein zur außerordentlichen Hauptversammlung der Ströer SE am 25. September 2015, um 10.00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ) im Congress-Centrum Ost Koelnmesse, Congress-Saal (4.OG), Deutz-Mülheimer Straße 51, 50679 Köln Deutschland TAGESORDNUNG 1. Beschlussfassung über die teilweise Aufhebung und Änderung der Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen (Aktienoptionsprogramm 2013) sowie über die teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals 2013; Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen (Aktienoptionsprogramm 2015) und über die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2015 und entsprechende Satzungsänderungen Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 8. August 2013 unter Tagesordnungspunkt 8 ein Aktienoptionsprogramm 2013 beschlossen, um den Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft, ausgewählten Arbeitnehmern unterhalb der Vorstandsebene sowie Mitgliedern der Geschäftsführung der mit der Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen bis zu 3.176.400 Optionsrechte zum Bezug von bis zu 3.176.400 Aktien ('Aktienoptionsrechte') der Gesellschaft einräumen zu können. Zur Bedienung der Aktienoptionen wurde ein Bedingtes Kapital 2013 in Höhe von bis zu EUR 3.176.400,00 geschaffen. Durch Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 18. Juni 2014 zu Tagesordnungspunkt 8 wurden die Aktienoptionsbedingungen in Bezug auf das Erfolgsziel angepasst. Von den auszugebenden Aktienoptionsrechten wurden 901.700 nicht ausgegeben, die auch künftig nicht mehr ausgegeben werden sollen. Daher ist beabsichtigt, die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen aus dem Aktienoptionsprogramm 2013 (soweit noch nicht ausgenutzt) aufzuheben und das bedingte Kapital 2013 in § 6A der Satzung auf EUR 2.274.700,00 entsprechend zu reduzieren. Zudem soll das Aktienoptionsprogramm 2013 in Bezug auf die Regelung zum Verfall der Aktienoptionen angepasst werden. Des Weiteren ist beabsichtigt, ein neues Aktienoptionsprogramm der Gesellschaft zu beschließen, um Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft und Arbeitnehmern unterhalb der Vorstandsebene der Gesellschaft sowie Mitgliedern der Geschäftsführung der mit der Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft einräumen zu können ('Aktienoptionsprogramm 2015'). Das Programm dient einer zielgerichteten Incentivierung der Programmteilnehmer und soll gleichzeitig eine Bindungswirkung der Teilnehmer an den Konzern erreichen. Die Erfolgsziele basieren dabei auf einer mehrjährigen Bemessungsgrundlage und stehen im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen des Aktiengesetzes und dem Deutschen Corporate Governance Kodex. Das zur Durchführung des neuen Aktienoptionsprogramms 2015 vorgesehene Bedingte Kapital 2015 und der damit verbundene Bezugsrechtsausschluss sind auf maximal 4,35 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung beschränkt. Soweit die Gesellschaft nicht einen Barausgleich gewährt, kann die Bedienung der Aktienoptionen mit neuen Aktien aus dem neuen Aktienoptionsprogramm 2015 daher zu einer maximalen Verwässerung von 4,35 % führen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: a) Die in den Hauptversammlungen am 8. August 2013 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossene und durch Beschluss der Hauptversammlung vom 18. Juni 2014 unter Tagesordnungspunkt 8 geänderte Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionsrechten an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, ausgewählte Arbeitnehmer unterhalb der Vorstandsebene sowie an Mitglieder der Geschäftsführung der mit der Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen wird in Höhe der unter der bisherigen Ermächtigung noch nicht ausgegebenen 901.700 Aktienoptionsrechte aufgehoben. b) Das in § 6A der Satzung zur Bedienung der Aktienoptionen geschaffene Bedingte Kapital 2013 in Höhe von bis zu EUR 3.176.400,00 wird um EUR 901.700,00 auf bis zu EUR 2.274.700,00 reduziert. § 6A Absatz 1 der Satzung (Bedingtes Kapital 2013) wird wie folgt neu gefasst: '(1) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 2.274.700,00 durch Ausgabe von bis zu Stück 2.274.700 auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2013). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Rechten an die Inhaber von Aktienoptionsrechten aus dem Aktienoptionsprogramm 2013, zu deren Ausgabe der Vorstand mit Beschluss der Hauptversammlung vom 8. August 2013 ermächtigt wurde. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Aktienoptionsrechten, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 8. August 2013 gewährt wurden, diese Aktienoptionsrechte ausüben und die Gesellschaft die Aktienoptionsrechte nicht durch Barzahlung erfüllt.' c) Lit. bb) des Aktienoptionsprogramms 2013 ('Kreis der Bezugsberechtigten und Aufteilung der Aktienoptionsrechte') wird dahingehend angepasst, dass im Falle eines Formwechsels der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien der als 'Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft' bezeichnete Kreis der Bezugsberechtigten um die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft auf Aktien erweitert wird. d) Des Weiteren wird die Regelung des Aktienoptionsprogramms 2013 unter lit. hh) 'Nichtübertragbarkeit und Verfall' des Aktienoptionsprogramms 2013 dahingehend ergänzt, dass Aktienoptionsrechte nicht dadurch verfallen, dass der Bezugsberechtigte nach einem Formwechsel der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien statt seines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses mit der Gesellschaft bzw. dem mit der Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen ein Beschäftigungsverhältnis mit der persönlich haftenden Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft auf Aktien eingeht. e) Aktienoptionsprogramm 2015 Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2015 bis zu 2.123.445 Bezugsrechte ('Aktienoptionsrechte') auf bis zu 2.123.445 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. Zur Gewährung von Aktienoptionsrechten an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ist allein der Aufsichtsrat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ermächtigt. Die Ausgabe der Aktienoptionsrechte und der Aktien zur Bedienung der Aktienoptionsrechte nach deren Ausübung erfolgt nach Maßgabe der folgenden Eckpunkte: aa) Aktienoptionsrecht Jedes Aktienoptionsrecht gewährt das Recht, nach näherer Maßgabe der Aktienoptionsbedingungen gegen Zahlung des unter lit. ff) bestimmten maßgeblichen Ausübungspreises eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft mit einem auf jede Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 zu erwerben. Die Aktienoptionsbedingungen können vorsehen, dass die Gesellschaft den Berechtigten zur Bedienung der Aktienoptionsrechte wahlweise statt neuer Aktien aus bedingtem Kapital eine Barzahlung gewähren kann. Soweit es sich bei den Berechtigten um Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft handelt, hat hierüber der Aufsichtsrat zu entscheiden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres am
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Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. Die Aktienoptionsrechte haben eine maximale Laufzeit von sieben Jahren ab dem Tag ihrer jeweiligen Ausgabe ('Höchstlaufzeit') und verfallen hiernach entschädigungslos. bb) Kreis der Bezugsberechtigten und Aufteilung der Aktienoptionsrechte Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, ausgewählte Arbeitnehmer unterhalb der Vorstandsebene der Gesellschaft sowie Mitglieder der Geschäftsführung der mit der Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen ('Bezugsberechtigte'). Im Falle eines Formwechsels der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien gelten die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans der persönlich haftenden Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft auf Aktien als 'Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft' im Sinne dieses Aktienoptionsprogramms 2015. Die Festlegung des genauen Kreises der Bezugsberechtigten sowie der Umfang der ihnen jeweils zu gewährenden Aktienoptionsrechte obliegen dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (einschließlich der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans der persönlich haftenden Gesellschafterin nach einem Formwechsel in die Kommanditgesellschaft auf Aktien) Aktienoptionsrechte erhalten sollen, obliegt diese Festlegung und die Ausgabe der Aktienoptionsrechte ausschließlich dem Aufsichtsrat. Den Aktionären der Gesellschaft steht kein gesetzliches Bezugsrecht auf die Aktienoptionsrechte zu. Das Gesamtvolumen der bis zu 2.123.445 Aktienoptionsrechte verteilt sich auf die berechtigten Personengruppen wie folgt: (i) Insgesamt bis zu Stück 1.306.768 Aktienoptionsrechte an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ('Gruppe 1'). (ii) Insgesamt bis zu Stück 163.293 Aktienoptionsrechte an Arbeitnehmer der Gesellschaft ('Gruppe 2'). (iii) Insgesamt bis zu Stück 653.384 Aktienoptionsrechte an Mitglieder der Geschäftsführung der mit der Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen ('Gruppe 3'). Die Bezugsberechtigten müssen zum Zeitpunkt der Gewährung der Bezugsrechte in einem Anstellungs- oder Dienstverhältnis zur Gesellschaft stehen oder Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft bzw. - im Falle eines Formwechsels der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien - Mitglieder des Geschäftsführungsorgans der persönlich haftenden Gesellschafterin oder Mitglieder der Geschäftsführung der mit der Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen sein (jeweils 'Beschäftigungsverhältnis'). cc) Ausgabe der Aktienoptionen, Ausgabezeiträume Die Ausgabe der Aktienoptionsrechte erfolgt durch Abschluss eines schriftlichen Begebungsvertrages (auch 'Bezugsrechtsvereinbarung') zwischen der Gesellschaft und dem jeweiligen Bezugsberechtigten. Soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft Aktienoptionsrechte erhalten sollen, obliegt die Vertretung der Gesellschaft dem Aufsichtsrat. Die Bezugsrechte können an die Bezugsberechtigten einmal oder mehrmals jeweils während eines Zeitraumes von 30 Tagen nach einer Hauptversammlung und nach der Veröffentlichung der Jahresergebnisse, der Halbjahresergebnisse sowie der Quartalsergebnisse ausgegeben werden (jeweils 'Ausgabezeitraum'). dd) Wartezeit, Zeitraum der Optionsrechtsausübung, Laufzeit des Aktienoptionsrechts, depotmäßige Buchung Die Aktienoptionsrechte können frühestens vier Jahre nach dem Tag ihrer Ausgabe ausgeübt werden ('Wartezeit'). Nach Ablauf der Wartezeit können die Aktienoptionsrechte, für die die Erfolgsziele gemäß lit. ee) erreicht sind, außerhalb der Ausübungssperrfristen jederzeit ausgeübt werden. Ausübungssperrfristen sind jeweils die folgenden Zeiträume: (i) der Zeitraum ab Ablauf der Frist zur Anmeldung zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft bis zum Ablauf des Tages der Hauptversammlung; (ii) vom Stichtag des jeweiligen Berichtszeitraums bis zur Veröffentlichung der Quartalsergebnisse bzw. der Halbjahresergebnisse bzw. der Jahresergebnisse; und (iii) der Zeitraum vom 15. Dezember eines Jahres bis zum Ablauf des 15. Januar des Folgejahres. Die vorstehend genannten Ausübungssperrfristen verstehen sich jeweils einschließlich der bezeichneten Anfangs- und Endzeitpunkte. Im Übrigen sind die Einschränkungen zu beachten, die sich aus den allgemeinen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Insiderhandelsverbot (§ 14 WpHG) ergeben. Sofern der Vorstand der Gesellschaft betroffen ist, kann der Aufsichtsrat, und sofern die übrigen Teilnehmer betroffen sind, der Vorstand der Gesellschaft in begründeten Ausnahmefällen weitere Ausübungssperrfristen festlegen, deren Beginn den Bezugsberechtigten jeweils rechtzeitig vorher mitgeteilt wird. Die Ausübung der Aktienoptionsrechte ist - unter Beachtung der Wartezeit, der Ausübungssperrfristen und der Erfolgsziele - innerhalb der Höchstlaufzeit möglich, soweit die Aktienoptionsrechte nicht bereits vorher verfallen sind. Die Aktienoptionsrechte können nur ausgeübt werden, wenn in der entsprechenden Bezugserklärung ein Wertpapierdepot benannt wird, auf das die bezogenen Aktien der Gesellschaft zulässigerweise und ordnungsgemäß geliefert und gebucht werden können. ee) Erfolgsziele 50% der Aktienoptionsrechte, die im Rahmen einer Bezugsvereinbarung an einen Bezugsberechtigten ausgegeben worden sind, können ausgeübt werden, wenn und soweit die nachfolgenden Erfolgsziele kumulativ erreicht wurden: (i) Der Schlussauktionspreis der Aktien der Gesellschaft im elektronischen Handelssystem XETRA der Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) beträgt an fünf aufeinanderfolgenden Handelstagen innerhalb von zwölf Monaten vor Ende der Wartezeit mindestens EUR 55,00 ('nachhaltiger Schlussauktionspreis'). (ii) Das um Sondereinflüsse bereinigte im Geschäftsbericht ausgewiesene EBITDA auf Ebene des Konzerns beträgt entweder für das vor Ablauf der jeweiligen Wartezeit endende Geschäftsjahr oder für das Geschäftsjahr, das unmittelbar vor dem zuvor bezeichneten Geschäftsjahr endet, mindestens EUR 250 Mio. Das für die Erreichung dieses Erfolgsziels maßgebliche Geschäftsjahr ist in jedem Einzelfall bereits bei Gewährung der Aktienoptionen festzulegen. Bei Erreichung der vorgenannten Erfolgsziele können auch weitere Aktienoptionsrechte nach Maßgabe der nachfolgenden Erdienungstabelle ausgeübt werden, nämlich bis hin zur Gesamtzahl der im Rahmen einer Bezugsvereinbarung ausgegebenen Aktienoptionsrechte (=100%), wenn und soweit der nachhaltige Schlussauktionspreis die nachfolgend in der Erdienungstabelle festgelegten Beträge überschreitet. Nachhaltiger Schlussauktionspreis Prozentuale Ausübung der (mindestens) Aktienoptionsrechte EUR 56,00 60% EUR 57,00 70% EUR 58,00 80% EUR 59,00 90% EUR 60,00 100% ff) Ausübungspreis, Ausübungskurs und Cap
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Die Ausgabe der Bezugsrechte erfolgt für den Bezugsberechtigten unentgeltlich. Jedes ausgegebene Bezugsrecht berechtigt zum Bezug einer Aktie der Gesellschaft zum Ausübungspreis. Der Ausübungspreis entspricht dem durchschnittlichen Schlussauktionspreis (arithmetisches Mittel) der Aktien der Gesellschaft im elektronischen Handelssystem XETRA der Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten 20 Handelstagen vor dem Tag der Ausgabe des jeweiligen Aktienoptionsrechts ('Ausübungspreis'). Mindestausübungspreis ist jedoch in jedem Fall der geringste Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Absatz 1 AktG. Für den Fall, dass der errechnete Ausübungspreis weniger als 15% unterhalb des nachhaltigen Schlussauktionspreises gemäß lit. ee) i) liegt, wird der nachhaltige Schlussauktionspreis so erhöht, dass der Ausübungspreis 15% darunter liegt. Die weiteren in der Erdienungstabelle unter lit. ee) genannten Hürden erhöhen sich dann jeweils in entsprechender Weise Gewährt die Gesellschaft den Berechtigten zur Bedienung der Aktienoptionsrechte statt neuer Aktien aus bedingtem Kapital eine Barzahlung, dann ergibt sich die Barzahlung aus der Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem Ausübungskurs. Der Ausübungskurs ist der Schlussauktionspreis der Aktien der Gesellschaft im elektronischen Handelssystem XETRA der Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am letzten Handelstag vor dem Tag der Ausübung der Aktienoptionsrechte ('Ausübungskurs'). Der durch die Ausübung der Aktienoptionsrechte erzielbare Gewinn des Optionsinhabers in Form der Differenz zwischen dem Ausübungskurs und dem Ausübungspreis darf in jedem Falle das Dreifache des Ausübungspreises nicht überschreiten ('Cap'). Im Falle einer Überschreitung des Cap wird die Anzahl der ausübbaren Optionen entsprechend reduziert, so dass der durch die Ausübung der Aktienoptionsrechte erzielbare Gewinn das Dreifache des Ausübungspreises sämtlicher zunächst ausgeübter Optionen nicht übersteigt. gg) Verwässerungsschutz Führt die Gesellschaft innerhalb der Laufzeit der Aktienoptionsrechte Kapital- und Strukturmaßnahmen durch, ist der Vorstand der Gesellschaft oder, soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, der Aufsichtsrat ermächtigt, die Berechtigten wirtschaftlich gleichzustellen. Dies gilt insbesondere, sofern die Gesellschaft unter Einräumung eines unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts an die Aktionäre das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen erhöht oder Teilschuldverschreibungen mit Options- oder Wandelrechten begibt. Die Gleichstellung kann durch die Herabsetzung des Ausübungspreises oder durch die Anpassung des Bezugsverhältnisses oder durch eine Kombination von beidem erfolgen. Ein Anspruch der Berechtigten auf wirtschaftliche Gleichstellung besteht jedoch nicht. Im Falle der Ausgabe von Aktien, Wandelschuldverschreibungen oder Optionsrechten im Rahmen von aktienbasierten Vergütungsprogrammen einschließlich dieses Aktienoptionsprogramms 2015 wird kein Ausgleich gewährt. Im Falle einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe neuer Aktien erhöht sich die Anzahl der Aktien, die je Aktienoptionsrecht bezogen werden können, im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital. Der Ausübungspreis mindert sich entsprechend dem Verhältnis der Kapitalerhöhung. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. Erfolgt die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabe neuer Aktien (§ 207 Abs. 2 S. 2 AktG), bleiben das Bezugsverhältnis und der Ausübungspreis unverändert. Im Falle einer Kapitalherabsetzung im Wege der Zusammenlegung oder Einziehung von Aktien vermindert sich die Anzahl von Aktien, die je Aktienoptionsrecht bezogen werden können, in dem Verhältnis, das dem Verhältnis des Herabsetzungsbetrages des Grundkapitals zum Grundkapital der Gesellschaft vor der Kapitalherabsetzung entspricht. Der Ausübungspreis je Aktie wird bei einer nominellen Kapitalherabsetzung im Wege der Zusammenlegung von Aktien entsprechend dem Verhältnis der Kapitalherabsetzung erhöht. Wird das Kapital gegen Rückzahlung von Einlagen herabgesetzt oder erworbene eigene Aktien eingezogen, findet keine Anpassung des Ausübungspreises und des Bezugsverhältnisses statt. Im Falle eines Aktiensplits ohne Änderung des Grundkapitals erhöht sich die Anzahl der Aktien, die je Aktienoptionsrecht bezogen werden können, in dem Verhältnis, in dem eine alte Aktie gegen neue Aktien eingetauscht wird. Der Ausübungspreis mindert sich entsprechend dem Verhältnis, in dem alte Aktien gegen neue Aktien eingetauscht werden. Entsprechend verringert sich die Anzahl der Aktien, die je Aktienoptionsrecht bezogen werden können im Falle der Zusammenlegung von Aktien. Der Ausübungspreis wird in dem Verhältnis erhöht, in dem alte Aktien gegen neue Aktien eingetauscht werden. Bruchteile von Aktien werden nicht geliefert und nicht ausgeglichen. Bei Erklärung der Ausübung mehrerer Aktienoptionsrechte durch einen Berechtigten werden jedoch Bruchteile von Aktien zusammengelegt. hh) Nichtübertragbarkeit und Verfall Die Aktienoptionsrechte werden als nicht übertragbare Bezugsrechte gewährt. Die Aktienoptionsrechte sind mit Ausnahme des Erbfalls weder übertragbar noch veräußerbar, verpfändbar oder anderweitig belastbar. Die Aktienoptionsrechte verfallen entschädigungslos, wenn das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Optionsinhaber und der Gesellschaft bzw. dem mit der Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen gekündigt wird oder endet oder das Unternehmen mit dem das Beschäftigungsverhältnis besteht, kein verbundenes Unternehmen der Gesellschaft mehr ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Bezugsberechtigte nach einem Formwechsel der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien stattdessen ein Beschäftigungsverhältnis mit der persönlich haftenden Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft auf Aktien eingeht. Dies gilt ferner nicht, soweit die Aktienoptionsrechte nach folgender Maßgabe unverfallbar geworden sind: Die an einen Bezugsberechtigten ausgegebenen Aktienoptionen werden nach Ablauf ihrer jeweiligen Wartezeit unverfallbar. Die Unverfallbarkeit sämtlicher an einen Bezugsberechtigten ausgegebenen Aktienoptionsrechte tritt auch dann ein, wenn ein Dritter nach Optionsausgabe unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über die Gesellschaft erlangt; die Feststellung der Kontrollerlangung richtet sich nach den §§ 29, 30 WpÜG. In den vorstehenden Fällen können die Aktienoptionsrechte innerhalb der Höchstlaufzeit auch dann ausgeübt werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit dem Optionsinhaber gekündigt oder beendet wurde. In diesem Fall sind sämtliche Aktienoptionsrechte am nächstmöglichen Tag nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auszuüben. Für die Fälle, dass das Beschäftigungsverhältnis durch Todesfall, verminderte Erwerbsfähigkeit, Pensionierung, Kündigung oder anderweitig nicht kündigungsbedingt endet oder für den Fall, dass der Optionsinhaber nach Kündigung seines alten Beschäftigungsverhältnisses ein neues Beschäftigungsverhältnis eingeht, können in den Aktienoptionsbedingungen Sonderregelungen für den Verfall der Aktienoptionsrechte vorgesehen werden.
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In jedem Fall verfallen sämtliche nicht ausgeübten Aktienoptionsrechte entschädigungslos spätestens nach Ablauf der Höchstlaufzeit von sieben Jahren nach ihrer Ausgabe. ii) Regelung der Einzelheiten Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Bedingungen des Aktienoptionsprogramms einschließlich der Aktienoptionsbedingungen für die berechtigten Personengruppen festzulegen; abweichend hiervon entscheidet für die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft der Aufsichtsrat der Gesellschaft. Zu den wichtigsten Einzelheiten gehören insbesondere der Umfang der zu gewährenden Aktienoptionsrechte, weitere Einzelheiten über die Anpassung des Ausübungspreises und/oder des Bezugsverhältnisses bei Kapital- und Strukturmaßnahmen zum Zwecke des Verwässerungsschutzes, Bestimmungen über die Aufteilung der Aktienoptionsrechte innerhalb der berechtigten Personengruppe, den Ausgabetag innerhalb der vorgesehenen Zeiträume, das Verfahren für die Zuteilung an die einzelnen berechtigten Personen, das Verfahren zur Ausübung der Aktienoptionsrechte sowie weitere Verfahrensregelungen, insbesondere die technische Abwicklung der Ausgabe der entsprechenden Aktien der Gesellschaft bzw. Leistung der Barzahlung nach Optionsausübung. f) Schaffung eines neuen bedingten Kapitals Das Grundkapital wird um bis zu EUR 2.123.445,00 durch Ausgabe von bis zu Stück 2.123.445 auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Rechten an die Inhaber von Aktienoptionsrechten aus dem Aktienoptionsprogramm 2015, zu deren Ausgabe der Vorstand mit Beschluss der Hauptversammlung vom heutigen Tage gemäß vorstehender lit. e) ermächtigt wurde. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Aktienoptionsrechten, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom heutigen Tage gewährt wurden, diese Aktienoptionsrechte ausüben und die Gesellschaft die Aktienoptionsrechte nicht durch Barzahlung erfüllt. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, es sei denn, es sollen Aktienoptionsrechte und Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden; in diesem Fall legt der Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung fest. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital 2015 zu ändern. g) Satzungsänderung Die Satzung der Gesellschaft erhält einen neuen § 6B mit folgender Fassung: '§ 6B Bedingtes Kapital 2015 (1) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 2.123.445,00 durch Ausgabe von bis zu Stück 2.123.445 auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Rechten an die Inhaber von Aktienoptionsrechten aus dem Aktienoptionsprogramm 2015, zu deren Ausgabe der Vorstand mit Beschluss der Hauptversammlung vom 25. September 2015 ermächtigt wurde. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Aktienoptionsrechten, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 25. September 2015 gewährt wurden, diese Aktienoptionsrechte ausüben und die Gesellschaft die Aktienoptionsrechte nicht durch Barzahlung erfüllt. (2) Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. (3) Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, es sei denn, es sollen Aktienoptionsrechte und Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden; in diesem Fall legt der Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung fest. (4) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital 2015 zu ändern.' 2. Beschlussfassung über den Formwechsel der Ströer SE in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien unter Beitritt der Ströer Management SE (derzeit noch firmierend als Atrium 78. Europäische VV SE) Vorstand und Aufsichtsrat der Ströer SE haben beschlossen, der Hauptversammlung den Formwechsel der Ströer SE von einer Europäischen Gesellschaft (SE) in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) vorzuschlagen. Eine ausführliche Erläuterung des Formwechsels enthält der vom Vorstand der Ströer SE erstattete Umwandlungsbericht, der seit der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Ströer SE ausliegt. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär kostenlos eine Abschrift des Umwandlungsberichts. Der Umwandlungsbericht ist zudem gemäß § 124a AktG über die Internetseite der Ströer-Gruppe (http://www.stroeer.com/) im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich und wird auch in der Hauptversammlung am 25. September 2015 ausliegen. a) Beschluss über den Formwechsel der Ströer SE in die Ströer SE & Co. KGaA Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: (1) Die Ströer SE wird im Wege des Formwechsels nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) umgewandelt. (2) Der Rechtsträger neuer Rechtsform führt die Firma Ströer SE & Co. KGaA und hat seinen Sitz in Köln. (3) Die Satzung der Ströer SE & Co. KGaA, die ein Bestandteil dieses Umwandlungsbeschlusses ist, wird hiermit mit dem sich aus der Anlage 1 zu dieser Einladung zur Hauptversammlung ergebenden Wortlaut festgestellt. (4) Das gesamte Grundkapital der Ströer SE in der zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister bestehenden Höhe wird zum Grundkapital der Ströer SE & Co. KGaA. Dies gilt nicht nur dann, wenn die Höhe des Grundkapitals der Ströer SE zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister seiner Höhe zum Zeitpunkt dieses Beschlusses entspricht, sondern auch dann, wenn sich die Höhe des Grundkapitals zwischenzeitlich ändern sollte. Bei einer zwischenzeitlichen Änderung des Grundkapitals wird die Satzung der Ströer SE & Co. KGaA (Anlage 1) entsprechend angepasst. Im Fall der positiven Beschlussfassung über die in Tagesordnungspunkt 1 vorgeschlagene teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals 2013 (§ 6A der Satzung der Ströer SE) sowie die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2015 wird das bestehende Bedingte Kapital 2013 entsprechend dem unter Tagesordnungspunkt 1 gefassten Beschluss von EUR 3.176.400,00 um EUR 901.700,00 auf bis zu EUR 2.274.700,00 reduziert und ein neues Bedingtes Kapital 2015 der Ströer SE in Höhe von EUR 2.123.445,00 geschaffen. Die Satzung der Ströer SE & Co. KGaA (Anlage 1) würde in diesem Fall entsprechend den unter Tagesordnungspunkt 1 vorgesehenen Änderungen der Satzung
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August 19, 2015 09:25 ET (13:25 GMT)
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der Ströer SE angepasst. Dementsprechend würde § 6 Absatz 1 der Satzung der Ströer SE & Co. KGaA (Anlage 1) wie folgt lauten: '(1) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 2.274.700,00 durch Ausgabe von bis zu 2.274.700 auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2013). Diese bedingte Kapitalerhöhung gilt jedoch höchstens bis zu dem Betrag und der Anzahl von Aktien, in dessen bzw. deren Höhe im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels der Ströer SE in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien gemäß Umwandlungsbeschluss vom 25. September 2015 die bedingte Kapitalerhöhung gemäß § 6A Abs. 1 der Satzung der Ströer SE noch nicht durchgeführt ist. Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Rechten an die Inhaber von Aktienoptionsrechten aus dem Aktienoptionsprogramm 2013, zu deren Ausgabe der Vorstand mit Beschluss der Hauptversammlung vom 8. August 2013 ermächtigt wurde. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Aktienoptionsrechten, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 8. August 2013 und unter Berücksichtigung des Umwandlungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 25. September gewährt wurden, diese Aktienoptionsrechte ausüben und die Gesellschaft die Aktienoptionsrechte nicht durch Barzahlung erfüllt.' Zudem würde der unter Tagesordnungspunkt 1g) vorgeschlagene neue § 6B der Satzung der Ströer SE wie folgt als § 6A in die Satzung der Ströer SE & Co. KGaA (Anlage 1) aufgenommen: '§ 6A Bedingtes Kapital 2015 (1) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 2.123.445,00 durch Ausgabe von bis zu Stück 2.123.445 auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015). Diese bedingte Kapitalerhöhung gilt jedoch höchstens bis zu dem Betrag und der Anzahl von Aktien, in dessen bzw. deren Höhe im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels der Ströer SE in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien gemäß Umwandlungsbeschluss vom 25. September 2015 die bedingte Kapitalerhöhung gemäß § 6B Abs. 1 der Satzung der Ströer SE noch nicht durchgeführt ist. Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Rechten an die Inhaber von Aktienoptionsrechten aus dem Aktienoptionsprogramm 2015, zu deren Ausgabe der Vorstand mit Beschluss der Hauptversammlung vom 25. September 2015 ermächtigt wurde. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Aktienoptionsrechten, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 25. September 2015 gewährt wurden, diese Aktienoptionsrechte ausüben und die Gesellschaft die Aktienoptionsrechte nicht durch Barzahlung erfüllt. (2) Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. (3) Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, es sei denn, es sollen Aktienoptionsrechte und Aktien an Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin ausgegeben werden; in diesem Fall legt der Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung fest. (4) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital 2015 zu ändern.' Für den Fall einer zwischenzeitlichen Änderung des Grundkapitals der Ströer SE wie in dieser Ziffer (4) beschrieben, wird der Vorstand angewiesen, bei der Anmeldung des Formwechsels zur Eintragung in das Handelsregister eine entsprechend angepasste Fassung der Satzung der Ströer SE & Co. KGaA einzureichen. (5) Die Aktionäre, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister Aktionäre der Ströer SE sind, werden Kommanditaktionäre der Ströer SE & Co. KGaA. Sie werden in demselben Umfang und mit derselben Anzahl an Aktien an der Ströer SE & Co. KGaA beteiligt, wie sie es unmittelbar vor Wirksamwerden des Formwechsels an der Ströer SE waren. Der rechnerische Anteil jeder Stückaktie am Grundkapital bleibt unverändert. Sollte die Ströer SE im Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister eigene Aktien halten, werden diese zu eigenen Aktien der Ströer SE & Co. KGaA. (6) Persönlich haftende Gesellschafterin der Ströer SE & Co. KGaA wird die Atrium 78. Europäische VV SE (künftig firmierend und im Folgenden bezeichnet als Ströer Management SE) mit Sitz in Düsseldorf (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 74421). Gemäß § 245 Abs. 2 UmwG übernimmt die persönlich haftende Gesellschafterin die Rechtsstellung der Gründerin des Rechtsträgers neuer Rechtsform. Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält im Zuge des Formwechsels keine über ihre Komplementärseigenschaft hinausgehende gesellschaftsrechtliche Beteiligung, insbesondere keine Kapitalbeteiligung an der Ströer SE & Co. KGaA; sie ist weder am Vermögen noch am Gewinn oder Verlust der Ströer SE & Co. KGaA beteiligt. (7) Besondere Rechte Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die nachfolgend dargestellten Sachverhalte bestehen, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um Rechte i.S.d. § 194 Abs. 1 Nr. 5 UmwG handelt. Aktienoptionsprogramm 2013 Die ordentliche Hauptversammlung der Ströer SE hat mit Beschluss vom 8. August 2013, modifiziert durch Beschluss vom 18. Juni 2014, den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zu 3.176.400 Optionsrechte auf bis zu 3.176.400 auf den Inhaber lautende Stückaktien an der Ströer SE zu gewähren. Diese Optionsrechte können Mitgliedern des Vorstands der Ströer SE (dann aber ausschließlich durch den Aufsichtsrat), ausgewählten Arbeitnehmern unterhalb der Vorstandsebene der Ströer SE sowie Mitgliedern der Geschäftsführung der mit der Ströer SE im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen gewährt werden. Auf die Mitglieder des Vorstands der Ströer SE entfallen bis zu 1.954.700 Optionsrechte, auf die Arbeitnehmer der Ströer SE bis zu 244.300 Optionsrechte und auf die Mitglieder der Geschäftsführung der mit der Ströer SE im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen bis zu 977.400 Optionsrechte. Jedes Optionsrecht berechtigt nach näherer Maßgabe der Optionsbedingungen zum Erwerb einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von EUR 1,00. Die gewährten Optionsrechte haben eine maximale Laufzeit von sieben Jahren ab dem Tag ihrer jeweiligen Ausgabe. Sie können frühestens vier Jahre nach dem Tag ihrer Ausgabe ausgeübt werden. Jeder Bezugsberechtigte kann 65 % der an ihn ausgegebenen Optionsrechte außerhalb bestimmter Ausübungssperrfristen jederzeit ausüben, sofern (i) der Schlussauktionspreis der Aktien der Ströer SE im elektronischen Handelssystem XETRA der Deutsche Börse AG in Frankfurt am Main an fünf aufeinanderfolgenden Handelstagen innerhalb von zwölf Monaten vor dem Ende der
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vierjährigen Wartezeit mindestens EUR 15,00 beträgt (nachhaltiger Schlussauktionspreis) und das um Sondereinflüsse bereinigte im Geschäftsbericht ausgewiesene EBITDA des Ströer Konzerns entweder für das vor Ablauf der vierjährigen Wartezeit endende Geschäftsjahr oder das diesem Geschäftsjahr vorausgehende Geschäftsjahr mindestens EUR 150.000.000,00 beträgt (Erfolgsziele). Darüber hinausgehend kann ein Bezugsberechtigter weitere 5 % der an ihn ausgegebenen Optionsrechte für jeden Euro ausüben, um welchen der nachhaltige Schlussauktionspreis EUR 15,00 übersteigt. Der Ausübungspreis entspricht dem durchschnittlichen Schlussauktionspreis der Aktien der Ströer SE im elektronischen Handelssystem XETRA der Deutsche Börse AG in Frankfurt am Main an den letzten 30 Handelstagen vor dem Tag der Ausgabe des jeweiligen Optionsrechts (Ausübungspreis). Statt Aktien aus bedingtem Kapital kann die Ströer SE dem Bezugsberechtigten auch eine Barzahlung gewähren, die der Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem Schlussauktionspreis der Aktien der Ströer SE im elektronischen Handelssystem XETRA der Deutsche Börse AG in Frankfurt am Main am letzten Handelstag vor dem Tag der Ausübung (Ausübungskurs) entspricht. Der hierbei erzielte Gewinn des Bezugsberechtigten darf das Dreifache des Ausübungspreises nicht überschreiten. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind unter dem Aktienoptionsprogramm 2013 Aktienoptionsrechte in einem Umfang von 2.274.700 Stück ausgegeben, die sämtlich ausübbar sind. Im Fall der positiven Beschlussfassung der unter Tagesordnungspunkt 1 vorgeschlagenen Aufhebung des in Höhe von EUR 901.700,00 noch nicht ausgenutzten Bedingten Kapitals 2013 können aus dem Aktienoptionsprogramm 2013 keine weiteren Optionsrechte mehr gewährt werden. Aktienoptionsprogramm 2015 Im Fall der positiven Beschlussfassung der unter Tagesordnungspunkt 1 vorgeschlagenen bedingten Kapitalerhöhung wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zu 2.123.445 Optionsrechte auf bis zu 2.123.445 auf den Inhaber lautende Stückaktien an der Ströer SE zu gewähren. Diese Optionsrechte können Mitgliedern des Vorstands der Ströer SE (dann aber ausschließlich durch den Aufsichtsrat), ausgewählten Arbeitnehmern unterhalb der Vorstandsebene der Ströer SE sowie Mitgliedern der Geschäftsführung der mit der Ströer SE im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen gewährt werden. Auf die Mitglieder des Vorstands der Ströer SE entfallen bis zu 1.306.768 Optionsrechte, auf die Arbeitnehmer der Ströer SE bis zu 163.293 Optionsrechte und auf die Mitglieder der Geschäftsführung der mit der Ströer SE im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen bis zu 653.384 Optionsrechte. Jedes Optionsrecht berechtigt nach näherer Maßgabe der Optionsbedingungen zum Erwerb einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von EUR 1,00. Die gewährten Optionsrechte haben eine maximale Laufzeit von sieben Jahren ab dem Tag ihrer jeweiligen Ausgabe. Sie können frühestens vier Jahre nach dem Tag ihrer Ausgabe ausgeübt werden. Jeder Bezugsberechtigte kann 50 % der an ihn ausgegebenen Optionsrechte außerhalb bestimmter Ausübungssperrfristen jederzeit ausüben, sofern (i) der Schlussauktionspreis der Aktien der Ströer SE im elektronischen Handelssystem XETRA der Deutsche Börse AG in Frankfurt am Main an fünf aufeinanderfolgenden Handelstagen innerhalb von zwölf Monaten vor dem Ende der vierjährigen Wartezeit mindestens EUR 55,00 beträgt (nachhaltiger Schlussauktionspreis) und das um Sondereinflüsse bereinigte im Geschäftsbericht ausgewiesene EBITDA des Ströer Konzerns für das vor Ablauf der vierjährigen Wartezeit endende Geschäftsjahr oder das diesem Geschäftsjahr vorausgehende Geschäftsjahr mindestens EUR 250.000.000,00 beträgt (Erfolgsziele). Darüber hinausgehend kann ein Bezugsberechtigter weitere 10 % der an ihn ausgegebenen Optionsrechte für jeden Euro ausüben, um welchen der nachhaltige Schlussauktionspreis EUR 55,00 übersteigt. Der Ausübungspreis entspricht dem durchschnittlichen Schlussauktionspreis der Aktien der Ströer SE im elektronischen Handelssystem XETRA der Deutsche Börse AG in Frankfurt am Main an den letzten 20 Handelstagen vor dem Tag der Ausgabe des jeweiligen Optionsrechts (Ausübungspreis). Statt Aktien aus bedingtem Kapital kann die Ströer SE dem Bezugsberechtigten auch eine Barzahlung gewähren, die der Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem Schlussauktionspreis der Aktien der Ströer SE im elektronischen Handelssystem XETRA der Deutsche Börse AG in Frankfurt am Main am letzten Handelstag vor dem Tag der Ausübung (Ausübungskurs) entspricht. Der hierbei erzielte Gewinn des Bezugsberechtigten darf das Dreifache des Ausübungspreises nicht überschreiten. Die den Berechtigten aus dem bestehenden Aktienoptionsprogramm 2013 sowie - eine entsprechende Beschlussfassung der heutigen Hauptversammlung vorausgesetzt - dem Aktienoptionsprogramm 2015 gewährten Optionsrechte auf Aktien der Ströer SE wandeln sich im Zuge des Formwechsels in Optionsrechte auf Kommanditaktien der Ströer SE & Co. KGaA. Eine Berechtigung des Vorstands der Ströer SE wandelt sich durch den Formwechsel in eine Berechtigung des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin der Ströer SE & Co. KGaA. Die Anzahl der Bezugsrechte und der zu liefernden Aktien ändert sich durch den Formwechsel nicht. Unverändert bleiben auch der jeweils zu zahlende Ausübungspreis sowie die definierten Erfolgsziele. Vorbehaltlich der positiven Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 1 werden die Rechte aus den Optionen auch durch den Wechsel eines Berechtigten aus einem Beschäftigungsverhältnis mit der Ströer SE in ein Beschäftigungsverhältnis mit der Ströer SE & Co. KGaA oder der Ströer Management SE nicht berührt. Die bedingten Kapitalien, die zur Sicherung der Bezugsrechte aus den Aktienoptionsprogramme 2013 und 2015 geschaffen wurden bzw. werden, werden - ggf. mit den durch die heutige Hauptversammlung beschlossenen Anpassungen - in der Ströer SE & Co. KGaA fortbestehen. Persönlich haftende Gesellschafterin Die Ströer Management SE, an der das Vorstandsmitglied Herr Udo Müller zu 51 % und das Aufsichtsratsmitglied Herr Dirk Ströer zu 49 % beteiligt sind, wird der Ströer SE & Co. KGaA als alleinige persönlich haftende Gesellschafterin beitreten und die nach Gesetz und Satzung vorgesehenen Rechte und Pflichten haben. Sie ist insbesondere zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Ströer SE & Co. KGaA befugt. Die Geschäftsführungsbefugnis der Ströer Management SE umfasst dabei auch außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen. Das Widerspruchsrecht der Kommanditaktionäre bei außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen nach § 164 Satz 1 HGB ist ausgeschlossen (§ 9 Abs. 2 der Satzung der Ströer SE & Co. KGaA - Anlage 1). Beschlüsse der Hauptversammlung der Ströer SE & Co. KGaA, soweit sie Angelegenheiten betreffen, für die bei einer Kommanditgesellschaft das Einverständnis der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Kommanditaktionäre erforderlich ist, bedürfen - entsprechend der gesetzlichen Regelung (§ 285 Abs. 2 Satz 1 AktG) - der Zustimmung der
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