
In seiner Begründung macht das Gericht deutlich, dass es keine Anhaltspunkte gäbe, dass BILD "vorsätzlich und mit Schädigungsabsicht gehandelt hat". Das Gericht stellt weiter fest, dass sich BILD nicht - wie von Kachelmann behauptet - "rücksichtslos der Grenze zwischen dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Pressefreiheit angenähert hätte." BILD könne nur der Vorwurf gemacht werden, "auf einem außerordentlich schwierigen Gebiet der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen die rechtliche Grenzziehung fahrlässig verfehlt zu haben." Außerdem betonte das Landgericht, dass es sich bei der Berichterstattung nicht um die vom Kläger angeführte "Pressekampagne" handele. Greifbare Anhaltspunkte, die für ein "kollusives Zusammenwirken der Beklagten mit anderen Verlagen sprächen" seien nicht vorhanden.
Claas-Hendrik Soehring, Leiter Medienrecht der Axel Springer SE: "Erwartungsgemäß ist in beiden Verfahren von den absurd hohen Forderungen Kachelmanns nur ein Bruchteil übrig geblieben, im Prozess gegen BILD und BILD am SONNTAG sogar nur gut ein Fünftel. Trotzdem: Wir werden auf jeden Fall in Berufung gehen. Denn es liegt weder im Interesse einer freien Presse noch der Öffentlichkeit, dass Medien irrwitzige Geldentschädigungen zahlen müssen, wenn sie über Aufsehen erregende Strafprozesse gegen bekannte Persönlichkeiten berichten."
Zum Vergleich: Die bisher höchste der bekanntgewordenen Geldentschädigungen in Deutschland ist die vom Oberlandesgericht Hamburg im Juli 2009 zugesprochene Summe von 400.000 Euro für mehr als 80 Berichterstattungen über die schwedische Prinzessin Madeleine - darunter mehr als 70 Titelgeschichten. Damals ging es um 42 der Prinzessin zugeschriebene Falschzitate, 52 Fotomontagen sowie eine Vielzahl frei erfundener Falschbehauptungen über drei angebliche Verlobungen, 19 Hochzeiten, vier Schwangerschaften, zwei nicht bestehende Liebesverhältnisse und eine angebliche Alkoholsucht. Mit diesem Ausnahmefall ist die BILD-Berichterstattung über den Strafprozess gegen Jörg Kachelmann nicht ansatzweise zu vergleichen.
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