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DGAP-HV: Kabel Deutschland Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.10.2015 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Kabel Deutschland Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Kabel Deutschland Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.10.2015 in München mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2015-09-16 / 15:08 
 
Kabel Deutschland Holding AG Unterföhring WKN: KD8888 
ISIN: DE000KD88880 
 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
wir laden Sie herzlich ein zur 
 
ordentlichen Hauptversammlung der Kabel Deutschland Holding AG 
 
am Mittwoch, den 28. Oktober 2015, um 10:00 Uhr (MEZ) im Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 
München. 
 
 Tagesordnung 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des für die Kabel Deutschland 
   Holding AG und den Konzern zusammengefassten Lageberichts einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289 
   Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das zum 31. März 2015 endende Geschäftsjahr 
2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den in dem zum 31. März 2015 endenden Geschäftsjahr amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands der Kabel Deutschland Holding AG für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den in dem zum 31. März 2015 endenden Geschäftsjahr amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats der Kabel Deutschland Holding AG für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das 
   zum 31. März 2016 endende Geschäftsjahr zu bestellen. 
5.  Beschlussfassung über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
 
   Herr Jens Schulte-Bockum und Frau Antoinette (genannt Annet) Aris haben ihr Mandat als Anteilseignervertreter im 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft jeweils mit Wirkung zum Ablauf des 30. Juni 2015 niedergelegt und sind zu diesem Zeitpunkt 
   aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft ausgeschieden. 
 
   Auf Antrag des Vorstands der Gesellschaft hat das Amtsgericht München mit Beschluss vom 13. Juli 2015 Frau Ingrid M. 
   Haas und Herrn Dr. Christoph Clément zu Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt. Da die Bestellungen bis zur nächsten 
   Hauptversammlung der Gesellschaft befristet sind, sollen Frau Haas und Herr Dr. Clément nunmehr durch die 
   Hauptversammlung als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat gewählt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat der Kabel Deutschland Holding AG besteht nach § 7 Abs. 1 der Satzung, § 96 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 
   Satz 1 Nr. 1 MitbestG aus zwölf Mitgliedern, von denen sechs Mitglieder von der Hauptversammlung und sechs Mitglieder 
   von den Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an 
   Wahlvorschläge nicht gebunden. In Übereinstimmung mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex ist beabsichtigt, die 
   Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl durchzuführen. 
 
   Gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses, schlägt der Aufsichtsrat vor, 
 
   5.1 Frau Ingrid M. Haas, Leiterin Corporate Affairs von Vodafone Deutschland, wohnhaft in Düsseldorf, 
   5.2 Herrn Dr. Christoph Clément, Leiter Recht, Regulierung und Konzernsicherheit von Vodafone Deutschland, wohnhaft in 
       Gräfelfing, 
 
   jeweils bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
   Amtszeit beschließt, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu bestellen. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird 
   nicht mitgerechnet. 
 
    Frau Haas ist derzeit Mitglied in dem nachfolgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat: 
 
   - Vodafone Vierte Verwaltungs AG, Düsseldorf. 
 
   Vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen gehört Frau Haas nicht an. 
 
    Herr Dr. Clément gehört keinem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder vergleichbaren in- und ausländischen 
    Kontrollgremium von Wirtschaftsunternehmen an. 
 
   Frau Haas und Herr Dr. Clément sind Mitglieder der Geschäftsleitung von Vodafone Deutschland. Frau Haas ist zudem 
   Mitglied im Aufsichtsrat des Mehrheitsaktionärs der Kabel Deutschland Holding AG, der Vodafone Vierte Verwaltungs AG, 
   Düsseldorf; Herr Dr. Clément ist dort Mitglied des Vorstands. Zudem war Herr Dr. Clément bis einschließlich 31. Mai 2014 
   General Counsel von Kabel Deutschland; im Rahmen dieser Tätigkeit wurden Herrn Dr. Clément im Jahr 2012 auf 
   arbeitsvertraglicher Grundlage i.V.m. dem damaligen Long-Term-Incentive-Plan I der Gesellschaft virtuelle Performance 
   Shares zugeteilt, die noch nicht auszahlbar sind. Im Übrigen stehen Frau Haas und Herr Dr. Clément nicht in persönlichen 
   oder geschäftlichen Beziehungen zur Kabel Deutschland Holding AG, zu deren Konzernunternehmen, zu den Organen der Kabel 
   Deutschland Holding AG oder zu einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach Ziffer 5.4.1 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegen wären. 
 
   Weitere Informationen (Kurzlebensläufe) zu den Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat der Gesellschaft können auf 
   der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.kabeldeutschland.com/hauptversammlung abgerufen werden. 
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und/oder zur Ausübung des Stimmrechts sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich bei 
der Gesellschaft fristgerecht angemeldet und dieser ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben (§ 14 Abs. 1 der Satzung der 
Gesellschaft). 
 
Die Anmeldung hat in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Die Berechtigung zur Teilnahme 
an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine Bescheinigung des depotführenden Instituts über 
den Anteilsbesitz nachzuweisen. Die Bescheinigung hat in Textform in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Der 
Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, d.h. also auf den 7. Oktober 2015, 0:00 
Uhr (MESZ) ('Nachweisstichtag'). Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur 
Ausübung des Stimmrechts erbracht hat. Dies bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag 
erworben haben, weder an der Hauptversammlung teilnehmen können noch Stimmrechte in der Hauptversammlung haben. Der 
Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem 
Nachweisstichtag veräußern, sind deshalb - bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - im 
Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. 
Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens am 21. Oktober 2015, 24:00 Uhr (MESZ) unter folgender 
Adresse zugehen: 
 
 Kabel Deutschland Holding AG 
 c/o HCE Haubrok AG 
 Landshuter Allee 10 
 80637 München 
 Deutschland 
 Fax: +49 (0)89 - 210 27 289 
 E-Mail: meldedaten@hce.de 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse 
werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. 
 
Wir bitten die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern, um den 
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen. Die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes werden in der Regel durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine 
Eintrittskarte für die Hauptversammlung über ihr depotführendes Institut anfordern, brauchen deshalb in der Regel nichts 
weiter zu veranlassen. Wir bitten die Aktionäre, sich in Zweifelsfällen bei ihrem depotführenden Institut zu erkundigen, ob 
dieses für sie die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes vornimmt. Die Eintrittskarte ist keine 
Teilnahmevoraussetzung, sondern dient lediglich der Erleichterung der organisatorischen Abwicklung. 
 
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
Das Stimmrecht kann - sofern Aktionäre nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten - auch durch einen 
Bevollmächtigten ausgeübt werden, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen bevollmächtigten Dritten. Auch in diesen Fällen muss sich der Aktionär, 
wie zuvor beschrieben, fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und seinen Anteilsbesitz fristgerecht nachweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen nach § 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

September 16, 2015 09:08 ET (13:08 GMT)

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