
Lüneburg (pta029/15.12.2015/17:25) - New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie
AG
Lüneburg
Wertpapierkenn-Nr.: 676550
ISIN: DE0006765506
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der
ordentlichen Hauptversammlung
am Dienstag, den 16.02.2016, Beginn: 10:00 Uhr
im Tagungsraum Bernstein des Hotel Bergström, Bei der Lüner Mühle, 21335
Lüneburg ein.
Tagesordnung
1. Anzeige des Verlust von mehr als der Hälfte des Grundkapitals nach AktG §
92.1
Der Vorstand wird das Konzept zur Verlustbeseitigung in der Hauptversammlung
vorstellen und erläutern. Die Aktionäre haben im Rahmen ihres Auskunftsrechts
die Gelegenheit hierzu Fragen zu stellen.
2. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2013 mit dem
Lagebericht des Vorstandes sowie dem Bericht des Aufsichtsrates
3. Vorlage des festgestellten Konzernabschlusses zum 31.12.2013 mit dem
Konzernlagebericht des Vorstandes sowie dem Bericht des Aufsichtsrates
4. Verwendung des Jahresfehlbetrags 2013
Es ist kein Bilanzgewinn entstanden. Der Jahresfehlbetrag in Höhe von EUR
875.735,89 wird auf neue Rechnung vorgetragen. Hierzu ist keine Beschlussfassung
erforderlich.
5. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr
2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2013
Entlastung zu erteilen.
6. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für
das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für
das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
7. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Ludwig-Erhard-Straße 1, 20459 Hamburg, zum
Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen.
Ausgelegte Unterlagen
- Der Einzelabschluss für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis 31. Dezember 2013
sowie der Bericht des Vorstands und des Aufsichtsrats
- der Konzernabschluss für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis 31. Dezember
2013 sowie der Bericht des Vorstands und des Aufsichtsrats
können jeweils in den Geschäftsräumen der Gesellschaft
Otto-Brenner-Straße 17, 21337 Lüneburg
eingesehen werden.
Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift
der vorbezeichneten Unterlagen, die auch in der Hauptversammlung ausliegen.
Teilnahmebedingungen für die Hauptversammlung
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind
gemäß § 8 Abs. 3 und 4 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor
der Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft ihren Aktienbesitz
nachweisen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis
zum 09. Februar 2016, 24:00 Uhr (MEZ) unter der folgenden Adresse zugehen:
New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie AG
c/o Otto M. Schröder Bank AG
Axel-Springer-Platz 3
D-20355 Hamburg
Fax: +49 (0)40 34 06 71
E-Mail: hv-nyhag@schroederbank.de
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts ist durch einen in Textform erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes
durch das depotführende Institut nachzuweisen.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung, also den 26. Januar 2016, 24:00 Uhr (MEZ) beziehen.
Betreffend solche Aktien, die zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in einem bei
einem Kreditinstitut geführten Aktiendepot verwahrt werden, kann die
Bescheinigung des Anteilsbesitzes auch von der Gesellschaft, einem Notar, einer
Wertpapiersammelbank oder einem Kreditinstitut in der Bundesrepublik Deutschland
ausgestellt werden. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der
Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu
verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht,
kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in deutscher oder englischer
Sprache erfolgen (§ 126b BGB).
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und für
die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des
Anteilbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Aktienbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Aktienbesitzes mehr einher. Im Falle einer teilweisen oder gänzlichen
Veräußerung des Aktienbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme
an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts ausschließlich der
Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen von
Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung
zur Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die nach dem Nachweisstichtag Aktionär der Gesellschaft werden, sind
nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für
die Hauptversammlung übersandt.
Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir aufgrund der in den letzten Jahren
gestiegenen Zahl der Anmeldungen zu unserer Hauptversammlung jedem Aktionär nur
max. 2 Eintrittskarten ausstellen können. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die
Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die
Gesellschaft Sorge zu tragen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für
die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut
angefordert haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Anmeldung und Nachweis
des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut
vorgenommen.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen
Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung,
ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung und den
Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Aktionär, den Bevollmächtigten, das
Kreditinstitut oder die Aktionärsvereinigung Sorge zu tragen. Bevollmächtigt der
Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von
diesen zurückweisen.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch ein diesen
nach den aktienrechtlichen Bestimmungen Gleichgestellter bevollmächtigt wird,
bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Aktionäre können für
die Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular auf der Rückseite der
Eintrittskarte, die sie nach der Anmeldung erhalten haben, benutzen. Möglich ist
aber auch die Ausstellung einer gesonderten Vollmacht in Textform. Der Nachweis
der Bevollmächtigung und der Widerruf von Vollmachten sind uns an unsere Adresse
New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie AG, Stichwort HV 2013,
Otto-Brenner-Str. 17, 21337 Lüneburg oder per Telefax: + 49 (0) 4131 - 22 44 105
oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse: hv2013@nyhag.de zu übermitteln.
Bei Vollmachten an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder
Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) oder Vereinigungen von Aktionären
und sonstigen Personen i.S.v. § 135 Abs. 8 AktG genügt es jedoch, wenn die
Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird. Die
Vollmachtserklärung muss in diesen Fällen zudem vollständig sein und darf nur
mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Kreditinstitute
und Aktionärsvereinigungen sowie die ihnen nach § 135 AktG Gleichgestellten
können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen; stimmen
Sie sich daher bitte vorher über die Form der Vollmacht ab, wenn Sie diese
bevollmächtigen wollen. Die Vollmacht darf in diesen Fällen nur einem bestimmten
Bevollmächtigten erteilt werden. Ein Verstoß gegen die vorgenannten und
bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung
der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG
die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.
Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (Mindestbeteiligung)
erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss (uns bis mindestens 30 Tage vor
der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist) - somit bis
spätestens zum 16. Januar 2016, 24.00 Uhr (MEZ), an unsere Adresse New-York (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresDecember 15, 2015 11:25 ET (16:25 GMT)
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