DGAP-HV: ISRA VISION AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung ISRA VISION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.03.2016 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2016-02-12 / 15:12 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. ISRA VISION AG Darmstadt Wertpapier-Kenn-Nummer 548 810 International Securities Identification Number DE0005488100 Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit herzlich zu der am Mittwoch, dem 23. März 2016 um 10.30 Uhr (Mitteleuropäische Zeit - MEZ) in den Räumen der Industrie- und Handelskammer Darmstadt, Rheinstraße 89, 64295 Darmstadt stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 30. September 2015 und des Lageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014/2015, des gebilligten Konzernabschlusses zum 30. September 2015 (IFRS) und des Konzernlageberichts sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 172, 173 des Aktiengesetzes (AktG) am 21. Januar 2016 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung ist somit nicht erforderlich. Jahresabschluss, Konzernabschluss, Lagebericht, Konzernlagebericht und Bericht des Aufsichtsrats sind vielmehr ebenso wie der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs der Hauptversammlung zugänglich zu machen und sollen dieser erläutert werden, ohne dass es hierzu einer Beschlussfassung bedarf. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2014/2015 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2014/2015 in Höhe von EUR 7.204.375,71 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,41 je Stückaktie bezogen auf die 4.378.240 Stückaktien mit EUR 1.795.078,40 voller Gewinnberechtigung für das Geschäftsjahr 2014/2015 Vortrag auf neue Rechnung EUR 5.409.297,31 Bilanzgewinn EUR 7.204.375,71 Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende Restbetrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung basieren auf dem am 21. Januar 2016, dem Tag der Feststellung des Jahresabschlusses, dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von EUR 4.378.240 eingeteilt in ebenso viele Stückaktien. Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,41 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014/2015 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014/2015 Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014/2015 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014/2015 Entlastung zu erteilen. 5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015/2016 Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die PKF Deutschland GmbH, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015/2016 zu bestellen. 6. Beschlussfassung über die Aufhebung des noch bestehenden bedingten Kapitals I und entsprechende Änderung von § 4 der Satzung Die Hauptversammlung vom 28. März 2006 hatte eine bedingte Kapitalerhöhung, das bedingte Kapital I, zur Absicherung von Optionsrechten aus dem Aktienoptionsplan 2006 beschlossen. Das bedingte Kapital I ist in § 4 Abs. 6 der Satzung geregelt. Die Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsrechten, die durch das bedingte Kapital I abgesichert werden, ist bereits zum 27. März 2011 ausgelaufen. Die Hauptversammlung vom 29. März 2011 hatte vor diesem Hintergrund bereits die Höhe des noch bestehenden bedingten Kapitals I auf EUR 100.000,00 herabgesetzt. Mittlerweile bestehen auch keine Optionsrechte mehr, die durch das bedingte Kapital I abgesichert werden. Deshalb soll jetzt das bedingte Kapital I, soweit es noch besteht, vollständig aufgehoben und Absatz 6 von § 4 der Satzung gestrichen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen dazu vor, wie folgt zu beschließen: Die von der Hauptversammlung am 28. März 2006 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossene bedingte Kapitalerhöhung, zuletzt geändert durch Beschluss zu Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung vom 29. März 2011, wird, soweit sie noch besteht, aufgehoben. In § 4 der Satzung wird der bestehende Absatz 6 gestrichen und der bestehende Absatz 7 wird zu Absatz 6. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG: Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr MEZ) des 16. März 2016 in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft unter der Adresse ISRA VISION AG c/o Landesbank Baden-Württemberg 4035 H/ Hauptversammlungen Am Hauptbahnhof 2 70173 Stuttgart oder per Fax an Faxnummer: 0711/ 127 79264 oder per E-Mail an HV-Anmeldung@LBBW.de angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch einen in Textform (§ 126b BGB) durch das depotführende Institut erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn (0:00 Uhr MEZ) des 02. März 2016 beziehen und der Gesellschaft ebenfalls spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr MEZ) des 16. März 2016 unter der für die Anmeldung genannten Adresse bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen. Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 5 des Aktiengesetzes (AktG) gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den vorgenannten Nachweis ordnungsgemäß erbracht hat. Um die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu erlangen, ist es mithin erforderlich, dass die Aktien zu Beginn (0:00 Uhr MEZ) des 02. März 2016, sogenannter Nachweisstichtag, gehalten werden. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, sind somit im Verhältnis zur Gesellschaft nicht berechtigt, als Aktionär an der Hauptversammlung teilzunehmen und als solcher in der Hauptversammlung das Stimmrecht auszuüben. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußert haben. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Die Anmeldung zur Hauptversammlung hindert die Aktionäre nicht an der freien Verfügung über ihre Aktien. Eintrittskarten Nach form- und fristgemäßem Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der genannten Adresse bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung ausgestellt, die ihnen als Ausweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts dienen. Die Eintrittskarte ist, anders als Anmeldung und Nachweis, aber keine Voraussetzung für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts. Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z.B. eine depotführende Bank, eine Vereinigung von Aktionären oder durch eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes, so wie unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts' beschrieben, erforderlich. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der
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February 12, 2016 09:12 ET (14:12 GMT)