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DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.03.2016 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: ISRA VISION AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
ISRA VISION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.03.2016 in Darmstadt mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-02-12 / 15:12 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
ISRA VISION AG Darmstadt Wertpapier-Kenn-Nummer 548 810 
International Securities Identification Number DE0005488100 
 
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit herzlich zu der am 
 
Mittwoch, dem 23. März 2016 um 10.30 Uhr (Mitteleuropäische Zeit - MEZ) 
 
in den Räumen der Industrie- und Handelskammer Darmstadt, Rheinstraße 89, 64295 Darmstadt stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
eingeladen. 
 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 30. September 2015 und des Lageberichts sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014/2015, des gebilligten Konzernabschlusses zum 30. September 2015 (IFRS) und des 
   Konzernlageberichts sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 des 
   Handelsgesetzbuchs 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 172, 173 des 
   Aktiengesetzes (AktG) am 21. Januar 2016 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung des 
   Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung ist somit nicht erforderlich. 
   Jahresabschluss, Konzernabschluss, Lagebericht, Konzernlagebericht und Bericht des Aufsichtsrats sind vielmehr ebenso 
   wie der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs der 
   Hauptversammlung zugänglich zu machen und sollen dieser erläutert werden, ohne dass es hierzu einer Beschlussfassung 
   bedarf. 
2.  Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2014/2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 
   2014/2015 in Höhe von EUR 7.204.375,71 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,41 je Stückaktie bezogen auf die 4.378.240 Stückaktien mit       EUR 1.795.078,40 
   voller Gewinnberechtigung für das Geschäftsjahr 2014/2015 
   Vortrag auf neue Rechnung                                                                               EUR 5.409.297,31 
   Bilanzgewinn                                                                                            EUR 7.204.375,71 
 
   Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende Restbetrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur 
   Gewinnverwendung basieren auf dem am 21. Januar 2016, dem Tag der Feststellung des Jahresabschlusses, 
   dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von EUR 4.378.240 eingeteilt in ebenso viele Stückaktien. 
 
   Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über 
   die Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein 
   entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung von EUR 
   0,41 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende 
   Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, 
   vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. 
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014/2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014/2015 Entlastung zu 
   erteilen. 
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014/2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014/2015 Entlastung zu 
   erteilen. 
5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015/2016 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die PKF Deutschland 
   GmbH, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015/2016 zu bestellen. 
6. Beschlussfassung über die Aufhebung des noch bestehenden bedingten Kapitals I und entsprechende Änderung von § 4 der 
   Satzung 
 
   Die Hauptversammlung vom 28. März 2006 hatte eine bedingte Kapitalerhöhung, das bedingte Kapital I, zur Absicherung von 
   Optionsrechten aus dem Aktienoptionsplan 2006 beschlossen. Das bedingte Kapital I ist in § 4 Abs. 6 der Satzung 
   geregelt. Die Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsrechten, die durch das bedingte Kapital I abgesichert werden, ist 
   bereits zum 27. März 2011 ausgelaufen. Die Hauptversammlung vom 29. März 2011 hatte vor diesem Hintergrund bereits die 
   Höhe des noch bestehenden bedingten Kapitals I auf EUR 100.000,00 herabgesetzt. Mittlerweile bestehen auch keine 
   Optionsrechte mehr, die durch das bedingte Kapital I abgesichert werden. Deshalb soll jetzt das bedingte Kapital I, 
   soweit es noch besteht, vollständig aufgehoben und Absatz 6 von § 4 der Satzung gestrichen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen dazu vor, wie folgt zu beschließen: 
 
   Die von der Hauptversammlung am 28. März 2006 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossene bedingte Kapitalerhöhung, zuletzt 
   geändert durch Beschluss zu Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung vom 29. März 2011, wird, soweit sie noch besteht, 
   aufgehoben. In § 4 der Satzung wird der bestehende Absatz 6 gestrichen und der bestehende Absatz 7 wird zu Absatz 6. 
WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG: 
 
 Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr MEZ) des 16. März 2016 in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache 
bei der Gesellschaft unter der Adresse 
 
ISRA VISION AG 
c/o Landesbank Baden-Württemberg 
4035 H/ Hauptversammlungen 
Am Hauptbahnhof 2 
70173 Stuttgart 
 
oder per Fax an 
Faxnummer: 0711/ 127 79264 
 
oder per E-Mail an 
HV-Anmeldung@LBBW.de 
 
angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch einen 
in Textform (§ 126b BGB) durch das depotführende Institut erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher 
oder englischer Sprache nachgewiesen haben. 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn (0:00 Uhr MEZ) des 02. März 2016 beziehen und der Gesellschaft 
ebenfalls spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr MEZ) des 16. März 2016 unter der für die Anmeldung genannten Adresse bzw. 
Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen. 
 
Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 5 des Aktiengesetzes (AktG) gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den vorgenannten Nachweis ordnungsgemäß erbracht 
hat. Um die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu erlangen, ist es mithin 
erforderlich, dass die Aktien zu Beginn (0:00 Uhr MEZ) des 02. März 2016, sogenannter Nachweisstichtag, gehalten werden. 
Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst 
nach dem Nachweisstichtag erworben haben, sind somit im Verhältnis zur Gesellschaft nicht berechtigt, als Aktionär an der 
Hauptversammlung teilzunehmen und als solcher in der Hauptversammlung das Stimmrecht auszuüben. Aktionäre, die sich 
ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft auch dann zur Teilnahme an 
der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußert 
haben. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Die Anmeldung zur Hauptversammlung hindert 
die Aktionäre nicht an der freien Verfügung über ihre Aktien. 
 
 Eintrittskarten 
 
Nach form- und fristgemäßem Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der genannten 
Adresse bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung ausgestellt, die 
ihnen als Ausweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts dienen. Die Eintrittskarte 
ist, anders als Anmeldung und Nachweis, aber keine Voraussetzung für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts. 
 
 Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z.B. eine depotführende Bank, eine 
Vereinigung von Aktionären oder durch eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine 
fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes, so wie unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme und die 
Ausübung des Stimmrechts' beschrieben, erforderlich. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der 

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February 12, 2016 09:12 ET (14:12 GMT)

Hauptversammlung zulässig und kann schon vor der Anmeldung erfolgen. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen 
gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Formulare, die zur Erteilung einer 
Vollmacht verwendet werden können, werden den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Sie können auch unter 
der Internetadresse www.isravision.com abgerufen werden. In der Hauptversammlung selbst werden ebenfalls Formulare für die 
Vollmachtserteilung zur Verfügung gestellt. 
 
Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also wenn die 
Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG 
Kreditinstituten gleichgestellten Person oder Vereinigung oder einem Kreditinstitut nach § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 
125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Institut oder Unternehmen erteilt wird und die Erteilung der Vollmacht auch sonst nicht 
dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). 
 
Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also für den Fall, dass 
einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG Kreditinstituten 
gleichgestellten Person oder Vereinigung oder einem Kreditinstitut nach § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellten Institut oder Unternehmen Vollmacht erteilt wird oder sonst die Erteilung der Vollmacht dem 
Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt noch enthält die 
Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung. Demgemäß können die Kreditinstitute und die Aktionärsvereinigungen und die 
sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG Kreditinstituten gleichgestellten Personen und Vereinigungen sowie die Kreditinstituten 
nach § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Institute oder Unternehmen für ihre 
Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen 
Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG 
wird hingewiesen. 
 
Die ISRA VISION AG bietet ihren Aktionären an, dass sie sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch Mitarbeiter der 
Gesellschaft in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
benötigen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts. Ohne diese Weisungen werden sie von der Vollmacht 
keinen Gebrauch machen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß 
abzustimmen. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen, wenn sie nicht in 
der Hauptversammlung erteilt werden, bis zum Ablauf (24:00 Uhr MEZ) des 22. März 2016 der Gesellschaft unter der folgenden 
Adresse bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen, da sie andernfalls aus abwicklungstechnischen Gründen nicht 
berücksichtigt werden können: ISRA VISION AG, c/o BADER & HUBL GmbH, Wilhelmshofstraße 67, 74321 Bietigheim-Bissingen, oder 
per Fax an die Faxnummer +49 (0) 7142 / 788667 55, oder per E-Mail an: hauptversammlung@baderhubl.de. Die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden von einer ihnen erteilten Vollmacht insoweit keinen Gebrauch machen und 
die betreffenden Aktien nicht vertreten, als die betreffenden Aktien durch einen anderen in der Hauptversammlung Anwesenden 
(den Aktionär selbst oder dessen Vertreter) vertreten werden. Vollmachts- und Weisungsformulare, die für die Erteilung von 
Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter verwendet werden können, werden den 
Aktionären ebenfalls zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Ein solches Formular kann zudem unter der Internetadresse 
www.isravision.com abgerufen werden. In der Hauptversammlung selbst werden hierfür ebenfalls Vollmachts- und 
Weisungsformulare zur Verfügung gestellt. 
 
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung 
nicht erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die 
Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht - für den Fall, dass die Erteilung der 
Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt - aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Ein Nachweis der 
Bevollmächtigung kann der Gesellschaft bereits vor der Hauptversammlung übermittelt werden. Für eine Übermittlung des 
Nachweises der Bevollmächtigung (durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten) bieten wir gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG 
folgenden Weg elektronischer Kommunikation an: Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann der 
Gesellschaft per E-Mail an die E-Mail-Adresse investor@isravision.com übermittelt werden. 
 
 Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG 
 
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht 
219.062 Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen (Letzteres entspricht 500.000 Aktien), verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (im Sinne des § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AktG) an den Vorstand 
der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am 21. Februar 2016 bis 24:00 Uhr (MEZ) zugehen. Es kann 
jedenfalls wie folgt adressiert werden: ISRA VISION AG, Vorstand, Industriestraße 14, 64297 Darmstadt. § 142 Abs. 2 Satz 2 
AktG, wonach die Antragsteller nachzuweisen haben, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung 
Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten, findet entsprechende - das 
heißt in angepasster Form - Anwendung (vgl. § 26h Abs. 4 EGAktG). Die Gesellschaft wird insoweit den Nachweis genügen 
lassen, dass die Antragsteller mindestens seit dem Beginn (0:00 Uhr MEZ) des 23. Dezember 2015 Inhaber der Aktien sind und 
diese Aktien jedenfalls bis zum Beginn des Tags der Absendung des Tagesordnungsergänzungsverlangens halten. Bestimmte 
Aktienbesitzzeiten Dritter werden dabei gemäß § 70 AktG angerechnet. 
 
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht werden 
- unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur 
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen 
Union verbreiten. Etwaige nach der Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende 
Tagesordnungsergänzungsverlangen werden außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft über die 
Internetadresse www.isravision.com zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
Aktionäre können in der Hauptversammlung Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung 
stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen 
Handlung bedarf. 
 
Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG zu Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der 
Tagesordnung sowie Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung, 
die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die 
Internetadresse www.isravision.com zugänglich gemacht, wenn sie spätestens am 08. März 2016 bis 24:00 Uhr (MEZ) unter der 
Adresse: 
 
ISRA VISION AG 
Investor Relations 
Industriestraße 14 
64297 Darmstadt 
 
oder per Fax an 
Faxnummer: 06151/ 948140 
 
oder per E-Mail an 
investor@isravision.com 
 
zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach §§ 126, 127 AktG 
erfüllt sind. 
 
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf ein in der Hauptversammlung gestelltes Verlangen vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen, der Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, zu geben, soweit 
sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht 
besteht. 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG, 
insbesondere Angaben zu weiteren, über die Einhaltung maßgeblicher Fristen hinausgehende Voraussetzungen, finden sich unter 
der Internetadresse www.isravision.com. 
 
 Hauptversammlungsunterlagen, Internetseite mit den Informationen nach § 124a AktG 
 

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