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DGAP-HV: Ahlers AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.05.2016 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Ahlers AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Ahlers AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.05.2016 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-03-16 / 15:09 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Ahlers AG Herford ISIN DE0005009708 (WKN 500970) 
ISIN DE0005009732 (WKN 500973) 
ISIN DE0005009740 (WKN 500974) Einladung zur Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 
Dienstag, dem 3. Mai 2016, 11:00 Uhr, 
im Industrie-Club e.V. Düsseldorf, Elberfelder Straße 6, 40213 Düsseldorf, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der Ahlers AG zum 30. November 
   2015, der Lageberichte des Vorstands für die Ahlers AG und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2014/15 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 sowie 315 Abs. 4 
   HGB 
 
   Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse www.ahlers-ag.com unter der Rubrik 'Investor Relations' und 
   dort unter 'Hauptversammlung/Corporate Events' eingesehen werden. Gleiches gilt für den Vorschlag des Vorstands für 
   die Verwendung des Bilanzgewinns. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 3. Mai 2016 zugänglich sein 
   und mündlich erläutert werden. Es ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung 
   vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 
   172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach 
   § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des 
   Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor. Über die Verwendung des Bilanzgewinns wird zu Punkt 2 der 
   Tagesordnung Beschluss gefasst. 
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2014/15 in Höhe von 4.695.162,59 
   Euro eine Dividende von 0,20 Euro je dividendenberechtigter Stammaktie (ISIN DE0005009708 und DE0005009740) und von 
   0,25 Euro je dividendenberechtigter Vorzugsaktie (ISIN DE0005009732), insgesamt 3.040.364,30 Euro, an die Aktionäre 
   auszuschütten und den verbleibenden Bilanzgewinn in Höhe von 1.654.798,29 Euro auf neue Rechnung vorzutragen. 
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014/15 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014/15 Entlastung zu 
   erteilen. 
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014/15 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014/15 Entlastung zu 
   erteilen. 
5. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015/16 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg (Niederlassung Hannover) 
   zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015/16 zu wählen. 
 
   Dieser Wahlvorschlag ist gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses. 
6. Beschlussfassung über einen Verzicht auf die individualisierte Offenlegung der Vorstandsgehälter im Anhang zum 
   Jahres- und Konzernabschluss 
 
   Nach § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB sowie § 314 Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB sind die 
   Vorstandsbezüge nach näherer Maßgabe der vorgenannten Regelungen im Anhang bzw. Konzernanhang individualisiert 
   offenzulegen. Die Hauptversammlung kann nach § 286 Absatz 5 und § 314 Absatz 3 Satz 1 HGB für die Dauer von höchstens 
   fünf Jahren beschließen, dass diese Angaben unterbleiben. Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 4. Mai 2011 
   einen solchen Opt-Out Beschluss gefasst, der in diesem Jahr ausläuft. Er soll für die Dauer von weiteren fünf Jahren 
   erneuert werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Die in § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 sowie § 314 Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 des 
   Handelsgesetzbuches (bzw. entsprechenden Nachfolgeregelungen) verlangten Angaben unterbleiben für fünf Jahre, d.h. 
   für die Jahres- und Konzernabschlüsse für die Geschäftsjahre 2015/16 bis einschließlich 2019/20. 
 
 Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung beträgt das Grundkapital der Ahlers AG 43.200.000,- Euro und ist in 13.681.520 nennwertlose 
Stückaktien (7.599.814 auf den Inhaber lautende Stammaktien, 500 auf den Namen lautende Stammaktien und 6.081.206 auf 
den Inhaber lautende, stimmrechtslose Vorzugsaktien) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von rd. 3,1575 Euro 
pro Aktie eingeteilt. Zum Zeitpunkt der Einberufung beträgt die Gesamtzahl der in der Hauptversammlung stimmberechtigten 
Aktien 7.600.314. 
 
 Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
Grundsätzlich berechtigen die auf den Inhaber oder auf den Namen lautenden Stammaktien der Ahlers AG zur Teilnahme und 
Stimmrechtsausübung, während die auf den Inhaber lautenden, stimmrechtslosen Vorzugsaktien lediglich zur Teilnahme, aber 
nicht zur Stimmrechtsausübung auf der Hauptversammlung berechtigen. 
 
Stammaktionäre, deren Aktien auf den Inhaber lauten, sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts, Vorzugsaktionäre ohne Stimmrecht sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt, wenn sie sich bei 
der Gesellschaft in Textform angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des 
Anteilsbesitzes muss durch eine von ihrem depotführenden Institut in Textform erstellte und in deutscher oder englischer 
Sprache abgefasste Bescheinigung erfolgen und sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung 
beziehen; das ist Dienstag, der 12. April 2016 (00.00 Uhr) ('Nachweisstichtag'). 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes für Stamm- und Vorzugsaktionäre, deren Aktien auf den Inhaber lauten, 
müssen der Gesellschaft jeweils mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und 
der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am Dienstag, den 26. April 2016 (24.00 Uhr), unter 
folgender Adresse zugehen: 
 
 Ahlers AG 
c/o Commerzbank AG 
GS-MO 3.1.1 General Meetings 
60261 Frankfurt am Main 
Telefax: (069) 136-26351 
E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com 
 
Die Stamm- und Vorzugsaktionäre, deren Aktien auf den Inhaber lauten, können für die Anmeldung die ihnen über ihr 
depotführendes Institut zugesandten Formulare zur Eintrittskartenbestellung ausfüllen und an ihr depotführendes Institut 
zurücksenden. Das depotführende Institut wird daraufhin die Anmeldung unter gleichzeitiger Übersendung des Nachweises 
über den Anteilsbesitz an die oben aufgeführte Adresse vornehmen. 
 
Stammaktionäre, deren Aktien auf den Namen lauten, sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts berechtigt, wenn sie am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und 
sich bis spätestens Dienstag, den 26. April 2016 (24.00 Uhr) bei der Gesellschaft (Ahlers AG, Investor Relations, 
Elverdisser Straße 313, 32052 Herford, Telefax (0 52 21) 700 58, E-Mail: investor.relations@ahlers-ag.com) in Textform 
als Teilnehmer angemeldet haben. 
 
Nach Zugang der Anmeldung und bei den Inhaberaktien zusätzlich des Nachweises über den Anteilsbesitz werden den 
Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und ggf. Übersendung des Nachweises über ihren 
Anteilsbesitz Sorge zu tragen. 
 
 Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
Bei Inhaberaktien gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs 
zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. 
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, 
d.h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den 
Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 16, 2016 10:10 ET (14:10 GMT)

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