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DGAP-HV: InVision Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: InVision Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.05.2016 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: InVision Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
InVision Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.05.2016 in Düsseldorf mit dem 
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-03-18 / 15:10 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
InVision AG Düsseldorf ISIN: DE0005859698 
WKN: 585969 Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung 2016 Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, wir laden Sie 
hiermit ein zur Ordentlichen Hauptversammlung der InVision Aktiengesellschaft, Düsseldorf, am Dienstag, den 10. Mai 
2016, 10:00 Uhr, in unserem Hause 
InVision AG 
Speditionstraße 5 
40221 Düsseldorf 
 
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass das Unternehmen aus Kostengründen keine Bewirtung bereitstellt und dass Fahrt- 
und Parkkosten nicht erstattet werden können. 
 
 Tagesordnung 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des 
   Konzernlageberichts mit dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 und dem erläuternden Bericht des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
 
   Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an stehen die vorgenannten Unterlagen unter 
   www.invision.de/investors/shareholders_meetings zum Download zur Verfügung. Die vorgenannten Unterlagen werden auch 
   in der Hauptversammlung ausliegen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 31. 
   Dezember 2015 und den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2015 in seiner Sitzung am 11. März 2016 gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie einer 
   Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, so dass zu 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt. 
2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   'Den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   'Den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 
4. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, den folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   'Die RSM Verhülsdonk GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 sowie für die prüferische Durchsicht des 
   verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2016, soweit diese 
   erfolgen sollte, bestellt.' 
5. Beschlussfassung über die Ergänzung des Beschlusses vom 18. Mai 2015 über die Neuschaffung eines Genehmigten 
   Kapitals 2015 und die entsprechende Satzungsänderung 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 4 Abs. 4 der Satzung um einen neuen Satz 2 zu ergänzen; der jetzige Satz 2 
   wird zu Satz 3; und den folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   'Die neuen Aktien können auch von durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen 
   werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).' 
 
   Im Übrigen bleibt es bei den Beschlüssen vom 18. Mai 2015. 
 
 Angaben gemäß § 124a Satz 1 Nr. 4 AktG 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger EUR 
2.235.000,00 und ist eingeteilt in 2.235.000 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag. Jede Aktie gewährt 
eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und die Stimmrechte zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der 
Hauptversammlung im Bundesanzeiger beträgt dementsprechend 2.235.000. Aus von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien 
können keine Stimmrechte ausgeübt werden. Derzeit hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien. 
 
 Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 18 der Satzung der InVision AG, 
Düsseldorf, nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des Dienstag, den 03. Mai 2016 
(24:00 Uhr), in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei unten genannter Adresse angemeldet haben. 
 
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts nachzuweisen. Dies hat bis zum Ablauf des 03. Mai 2016 (24:00 Uhr) durch Vorlage eines in Textform (§ 126b 
BGB) in deutscher Sprache oder englischer Sprache erstellten Nachweises des depotführenden Instituts über ihren 
Anteilsbesitz zu Beginn des 19. April 2016 (00:00 Uhr; Nachweisstichtag) zu geschehen. 
 
Die erforderlichen Anmeldungen der Aktionäre sowie die Bestätigung des depotführenden Instituts müssen der Gesellschaft 
unter der von ihr benannten Stelle: 
 
 InVision AG 
c/o HCE Haubrok AG 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 289 
oder per E-Mail: meldedaten@hce.de 
 
bis zum Ablauf des 03. Mai 2016 (24:00 Uhr) zugehen. 
 
Die Gesellschaft wird gegen Vorlage der Anmeldung und des Nachweises Eintrittskarten ausstellen, die den Aktionären 
zugesandt werden. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst 
frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts 
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag 
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. 
Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine 
Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat 
keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
 Stimmrechtsvertretung 
 
Wir weisen die Aktionäre darauf hin, dass sie ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, insbesondere auch durch eine 
Vereinigung von Aktionären oder ein Kreditinstitut, ausüben lassen können, wenn sie nicht persönlich an der 
Hauptversammlung teilnehmen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
der Gesellschaft bedürfen der Textform. 
 
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag 
der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist, oder auch durch Übermittlung des Nachweises per 
Post, per Telefax oder per E-Mail an die folgende Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse: 
 
 InVision AG 
c/o HCE Haubrok AG 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 289 
oder per E-Mail: vollmacht@hce.de 
 
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der 
Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem 
Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar 
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. 
 
Wenn die Vollmacht weder einem Kreditinstitut oder einer Vereinigung von Aktionären oder einem anderen, diesen nach § 
135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten, Vollmachtnehmer erteilt 
wird, ist die Vollmacht schriftlich, per Telefax oder per E-Mail zu erteilen. Hierfür kann das Formular zur 
Vollmachtserteilung verwendet werden, das sich auf der Rückseite der Eintrittskarte zur Hauptversammlung befindet. 
Dieses Formular kann auch kostenfrei unter der oben genannten Anschrift angefordert werden und steht unter 
www.invision.de/investors/shareholders_meetings zum Download bereit. Für die Form einer Vollmacht, die einem 
Kreditinstitut oder einer Vereinigung von Aktionären oder einem anderen, diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 
10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten, Vollmachtnehmer erteilt wird, gelten die gesetzlichen 
Bestimmungen; bitte erfragen Sie in einem solchen Fall die Einzelheiten der Bevollmächtigung bei den genannten 
Vollmachtnehmern. 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären zusätzlich an, von der Gesellschaft benannte, jedoch an die Weisungen der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 18, 2016 10:10 ET (14:10 GMT)

Aktionäre gebundene Stimmrechtsvertreter vor der Hauptversammlung mit der Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen ihre 
Aktien zwingend rechtzeitig zur Hauptversammlung anmelden und eine Eintrittskarte anfordern. 
 
Die Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten die Aktionäre nach Anmeldung und Nachweis ihrer Berechtigung zur 
Teilnahme, wie oben beschrieben. 
 
Soweit Aktionäre von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen, müssen diesen in jedem Falle 
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sollten zu einem Tagesordnungspunkt unklare oder 
missverständliche Weisungen an die Stimmrechtsvertreter erteilt werden, enthalten sich diese insoweit der Stimme. Die 
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
 
Für die Stimmrechtsausübung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter kann das den Aktionären zusammen 
mit der Eintrittskarte zugesandte Vollmachts- und Weisungsformular verwandt werden. Außerdem steht ein entsprechendes 
Formular unter www.invision.de/investors/shareholders_meetings zum Download zur Verfügung. Vollmachten und Weisungen, 
für gemäß den obigen Voraussetzungen rechtzeitig angemeldete Aktien, sind ausschließlich bis zum 09. Mai 2016, 24:00 Uhr 
(Eingang) an die unten angegebene Adresse zu übermitteln: 
 
 InVision AG 
c/o HCE Haubrok AG 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 289 
oder per E-Mail: vollmacht@hce.de 
 
Am Tag der Hauptversammlung ist eine Erteilung, Änderung oder ein Widerruf der Vollmacht bzw. von Weisungen an die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter von 9.00 Uhr bis zum Ende der Generaldebatte auch an der 
Zugangskontrolle möglich. 
 
 Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG 
 
 Verlangen auf Tagesordnungsergänzung nach § 122 Abs. 2 AktG 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des Grundkapitals (dies entspricht 111.750 Stückaktien) oder einen 
anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, 
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand 
(InVision AG, Vorstand, Speditionstraße 5, 40221 Düsseldorf) zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am 09. 
April 2016 (24:00 Uhr) zugehen. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 142 Abs. 2 Satz 2 
AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind. 
 
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden 
kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die 
Internetadresse der Gesellschaft unter www.invision.de/investors/shareholders_meetings den Aktionären zugänglich 
gemacht. Die Ergänzung der Tagesordnung wird ferner gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. 
 
 Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
 
Soweit Aktionäre von ihrem Recht, Gegenanträge vor der Hauptversammlung der Gesellschaft zu übersenden, Gebrauch machen 
wollen, sind diese ausschließlich an folgende Adresse zu richten: 
 
 InVision AG 
c/o HCE Haubrok AG 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 298 
oder per E-Mail: gegenantraege@hce.de 
 
Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären, die mit Begründung spätestens am 25. April 2016 (24:00 Uhr) unter 
der vorgenannten Adresse der Gesellschaft zugehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und 
einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
www.invision.de/investors/shareholders_meetings veröffentlicht. Anders adressierte Gegenanträge werden nicht 
berücksichtigt. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn 
einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder 
satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Ausschlusstatbestände sind im Einzelnen auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter www.invision.de/investors/shareholders_meetings dargestellt. Eine Begründung eines 
Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Der Vorstand 
der InVision AG behält sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu 
demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen. Gegenanträge sind nur dann wirksam, wenn sie während der 
Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge 
gegen einen oder mehrere Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem oder mehreren Tagesordnungspunkten auch 
ohne vorherige Übersendung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
 
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl eines Abschlussprüfers gemäß § 127 AktG gelten die vorstehenden Ausführungen 
einschließlich der Frist für die Zugänglichmachung des Wahlvorschlags (Zugang spätestens am 25. April 2016, 24:00 Uhr) 
sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss. Der Vorstand der InVision AG braucht den 
Wahlvorschlag nach § 127 Satz 3 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag bestimmte Angaben nicht 
enthält. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.invision.de/investors/shareholders_meetings 
beschrieben. 
 
 Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG 
 
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen 
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den 
Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen. 
 
Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa 
weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem 
verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 20 Abs. 2 der Satzung ist der 
Versammlungsleiter befugt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu bestimmen. 
 
 Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
Den Aktionären sind die Informationen zur Hauptversammlung nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
www.invision.de/investors/shareholders_meetings zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 
nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich ebenfalls auf dieser Internetseite. 
 
Düsseldorf, im März 2016 
 
InVision AG, Düsseldorf 
 
Der Vorstand 
 
 Peter Bollenbeck Armand Zohari 
 
 2016-03-18 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
 Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: InVision Aktiengesellschaft 
             Speditionstraße 5 
             40221 Düsseldorf 
             Deutschland 
E-Mail:      ir@invision.de 
Internet:    http://www.invision.de/investors 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
446975 2016-03-18 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

March 18, 2016 10:10 ET (14:10 GMT)

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