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DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.05.2016 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: First Sensor AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
First Sensor AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.05.2016 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-03-23 / 15:25 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
FIRST SENSOR AG Berlin ISIN: DE0007201907 
WKN: 720190 EINLADUNG 
ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 
DER FIRST SENSOR AG AM 4. MAI 2016 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre 
zur ordentlichen Hauptversammlung der First Sensor AG, Berlin, ein, die 
 
am Mittwoch, den 4. Mai 2016, 
um 10:00 Uhr, 
im Pentahotel Berlin Köpenick, Grünauer Straße 1, 12557 Berlin 
 
stattfindet. 
 
 I. Tagesordnung 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der First Sensor AG und des gebilligten Konzernabschlusses jeweils zum 31. 
   Dezember 2015, des Lageberichts der First Sensor AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2015 bis zum 31. 
   Dezember 2015 (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG zu den 
   übernahmerechtlichen Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   wesentlichen Merkmalen des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess nach § 
   289 Abs. 5, § 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen werden vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der First 
   Sensor AG, Peter-Behrens-Straße 15, 12459 Berlin, zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen und auch im Internet unter 
   www.first-sensor.com im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich gemacht. Sie werden auch 
   in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss im März 2016 gebilligt. Damit 
   ist der Jahresabschluss nach § 172 AktG festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der 
   Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf. 
2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das am 31. Dezember 2015 beendete Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2015 beendete Geschäftsjahr 
   2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische 
   Durchsicht des Konzern-Halbjahresfinanzberichts für das am 31. Dezember 2016 endende Geschäftsjahr 2016 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
   Karl-Wiechert-Allee 1d, 30625 Hannover, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 sowie zum 
   Prüfer für die prüferische Durchsicht des Konzern-Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2016, soweit diese erfolgen 
   sollte, zu wählen. 
5.  Beschlussfassung über die Aufhebung der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 28. Mai 2015 (TOP 6) zur Ausgabe von 
    Bezugsrechten aus dem Bedingten Kapital 2015/I (Performance Share Plan 2015), Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten an 
    den Vorstand (Aktienoptionsplan 2016/I) und Schaffung eines bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2016/I) sowie 
    Satzungsänderung 
 
   Der auf der Hauptversammlung am 28. Mai 2015 beschlossene Performance Share Plan soll neu geregelt werden. Hierzu 
   beabsichtigt die Gesellschaft die erneute Gewährung einer Vergütungskomponente für Mitglieder des Vorstandes in Form eines 
   Aktienoptionsplans (AOP 2016/I). Es werden Bezugsrechte für Aktien ausgegeben, die am Ende der Wartezeit mit Aktien der 
   Gesellschaft bedient werden können. Die Ausgabe von Aktien ist vom Übersteigen des Aktienkurses über den Ausübungspreis 
   abhängig und kann nach Ende der Wartefrist ausgeübt werden. Daneben, allerdings im Tagesordnungspunkt 6, soll ein allgemeines 
   Aktienoptionsprogramm vorgestellt und beschlossen werden, bei dem neben dem Vorstand auch ausgewählte Führungskräfte und die 
   Geschäftsleitungen verbundener Unternehmen teilnehmen können. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Aufhebung der Ermächtigung bzgl. des Performance Share Plan 2015 
 
   Die von der Hauptversammlung am 28. Mai 2015 unter Tagesordnungspunkt 6 c) und d) beschlossene Ermächtigung (Bedingtes 
   Kapital 2015/I) wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Des Weiteren wird das dafür geschaffene Bedingte Kapital 2015/I 
   aufgehoben. 
 
   b) Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten (Aktienoptionsplan 2016/I, Bedingtes Kapital 2016/I) 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2019 (einschließlich) (Ermächtigungszeitraum) bis zu 90.000 
   Bezugsrechte ('Aktienoptionen'), die insgesamt zum Bezug von bis zu 90.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der First 
   Sensor AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von jeweils EUR 5,00 ('Aktie') berechtigen, nach Maßgabe der 
   folgenden Bestimmungen (Aktienoptionsplan 2016/I) an Mitglieder des Vorstands auszugeben. Ein Bezugsrecht der Aktionäre 
   besteht nicht. 
 
   Soweit Aktienoptionen aufgrund des Ausscheidens von Bezugsberechtigten aus der First Sensor AG innerhalb des 
   Ermächtigungszeitraums verwirken, darf eine entsprechende Anzahl von Aktienoptionen erneut ausgegeben werden. 
 
   (1) Bezugsberechtigte 
 
       Im Rahmen des Aktienoptionsplans 2016/I können Aktienoptionen an die Mitglieder des Vorstands ausgegeben werden. Die 
       Anzahl der den einzelnen Mitgliedern jeweils zu gewährenden Aktienoptionen wird durch den Aufsichtsrat festgelegt. Die 
       Berechtigten müssen zum Zeitpunkt der Gewährung der Optionen in einem ungekündigten Dienstverhältnis zur Gesellschaft 
       stehen. 
   (2)  Ausgabe und Erwerbszeiträume 
 
       Die Ausgabe der Aktienoptionen kann jährlich in einmaligen oder mehrfachen Tranchen erfolgen. Die Aktienoptionen dürfen 
       innerhalb der folgenden Zeiträume nicht ausgegeben werden ('Sperrfristen'): 
 
       * vom Beginn eines Geschäftsjahres bis zum Tag der Veröffentlichung des Konzernabschlusses des abgelaufenen 
         Geschäftsjahres; 
       * jeweils fünfzehn Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung entweder von Quartals- bzw. Halbjahresberichten und 
         Zwischenmitteilungen durch die Gesellschaft; 
       * jeweils fünfzehn Börsenhandelstage vor einer Hauptversammlung der Gesellschaft. 
 
       Börsenhandelstage im Sinne des Aktienoptionsplans 2016/I sind die Tage, an denen an der Frankfurter Wertpapierbörse 
       Aktien der First Sensor AG gehandelt werden. Sollte die Aktie nicht mehr an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt 
       werden, ist der Aufsichtsrat berechtigt, einen anderen, vergleichbaren Börsenplatz, an dem die Aktien der First Sensor 
       AG gehandelt werden, als Ersatz festzulegen. 
 
       Zur Vereinfachung der Berechnungen und Verwaltung der Aktienoptionen kann in den Bedingungen für den Aktienoptionsplan 
       2016/I durch den Aufsichtsrat jeweils ein Tag eines Erwerbszeitraums einheitlich als Ausgabetag festgelegt werden 
       ('Ausgabetag'). 
 
       Bezugsrechte können zum ersten Mal im Geschäftsjahr 2016 ausgegeben werden, frühestens jedoch nach Eintragung des 
       Bedingten Kapitals 2016/I im Handelsregister. 
   (3) Wartezeit und Laufzeit 
 
       Die Aktienoptionen können erstmals nach Ablauf einer Wartezeit von vier Jahren ab dem jeweiligen Ausgabetag ausgeübt 
       werden. Insgesamt haben die Aktienoptionen eine Laufzeit von jeweils neun Jahren ab dem Ausgabetag; anschließend 
       verfallen sie ersatzlos. 
   (4) Ausübungszeiträume und Erfolgsziel sowie Ausübungspreis 
 
       Nach Ablauf der Wartefrist können die Aktienoptionen dann ausgeübt werden, wenn in einem Zeitraum von dreißig 
       Börsentagen vor der jeweiligen Ausübung das Erfolgsziel erreicht war ('Ausübungsfenster'). In den Sperrfristen (vgl. 
       oben (2)) dürfen Aktienoptionen nicht ausgeübt werden; dies gilt auch, wenn sich in den Sperrfristen ein 
       Ausübungsfenster öffnet. 
 
       Das Erfolgsziel ist erreicht, wenn der Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem der Frankfurter Wertpapierbörse) an zehn aufeinanderfolgenden Börsentagen den Ausübungspreis von 25,00 
       Euro erreicht oder überschreitet ('Erfolgsziel'). 
   (5) Erfüllung der Aktienoption 
 
       Jede Aktienoption, welche entsprechend den Bedingungen für den Aktienoptionsplan 2016/I ausgeübt wurde, berechtigt gegen 
       Zahlung des Ausübungspreises zum einmaligen Bezug einer Aktie der First Sensor AG aufgrund des hierfür zu schaffenden 
       Bedingten Kapital 2016/I. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausübung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 23, 2016 10:26 ET (14:26 GMT)

DJ DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der -2-

der Aktienoptionen noch kein Gewinnverwendungsbeschluss vorhanden ist, am Gewinn teil. 
 
       Vor einem Ausübungszeitraum kann der Aufsichtsrat festlegen, dass an Stelle einer Lieferung und Schaffung neuer Aktien 
       aufgrund des Bedingten Kapitals 2016/I mit schuldbefreiender Wirkung eine entsprechende Anzahl an Aktien, welche die 
       Gesellschaft als eigene Aktien besitzt, geliefert werden ('Alternativerfüllung'). Die Alternativerfüllung kann 
       allgemein, für mehrere Ausübungszeiträume oder im Einzelfall bestimmt werden; über diese Festlegung sollen die Inhaber 
       der Aktienoptionen rechtzeitig informiert werden. 
 
       Der Erwerb eigener Aktien zur Alternativerfüllung muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen; eine Ermächtigung gemäß § 
       71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ist durch diesen Beschluss nicht erteilt. 
   (6) Anpassung bei Kapitalmaßnahmen/Verwässerungsschutz 
 
       Falls die Gesellschaft während der Laufzeit von Aktienoptionen unter Einräumung eines unmittelbaren oder mittelbaren 
       Bezugsrechts an ihre Aktionäre ihr Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien erhöht oder eigene Aktien veräußert oder 
       Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten begibt, können die Bedingungen für den 
       Aktienoptionsplan 2016/I einen Verwässerungsschutz vorsehen, so dass die Kapitalmaßnahme den wirtschaftlichen Inhalt der 
       Aktienoptionen nicht berührt, bspw. durch Anpassung von Ausübungspreis und Erfolgsziel. Die Bedingungen für den 
       Aktienoptionsplan 2016/I können darüber hinaus eine Anpassung der Bezugsrechte für den Fall einer Kapitalerhöhung aus 
       Gesellschaftsmitteln und Kapitalherabsetzung, im Falle einer Neustückelung der Aktien (Aktiensplit) und Zusammenlegung 
       von Aktien vorsehen. Auch im Falle einer Anpassung hat der Ausübungspreis mindestens dem auf eine Aktie entfallenden 
       anteiligen Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft (§ 9 Absatz 1 AktG) zu entsprechen. 
   (7)  Sonstige Regelungen 
 
       Die Bezugsrechte sind vererblich, nicht aber übertragbar oder veräußerbar. Sie können nicht verpfändet werden. Die 
       weiteren Einzelheiten des Aktienoptionsplans 2016/I werden durch den Aufsichtsrat in den Bedingungen für den 
       Aktienoptionsplan 2016/I festgelegt. Zu den weiteren Regelungen gehören - soweit dies nicht bereits oben erwähnt wurde - 
       insbesondere: 
 
       * das Verfahren der Ausgabe/Gewährung und Ausübung der Aktienoptionen; 
       * die Festlegung zusätzlicher Ausübungszeiträume im Falle einer Übernahme der Gesellschaft bzw. der mit ihr verbundenen 
         Unternehmen, einer Umstrukturierung der Gesellschaft oder des Konzerns, eines Abschlusses eines Unternehmensvertrages 
         sowie für vergleichbare Sonderfälle; 
       * Sonderregelungen bzgl. der allgemeinen Ausübungsvoraussetzungen ('Vesting') für den Todesfall, den Fall der Erwerbs- 
         oder Berufsunfähigkeit, den Ruhestand, das einvernehmliche Ausscheiden, Kündigungen und andere Sonderfälle. 
   (8) Besteuerung 
 
       Sämtliche Steuern, die bei der Ausübung der Aktienoptionen oder bei Verkauf der Aktien durch die Bezugsberechtigten 
       fällig werden, tragen die Bezugsberechtigten. 
   (9) Berichtspflicht 
 
       Der Vorstand wird über die Inanspruchnahme des Aktienoptionsplans und die den Berechtigten eingeräumten Aktienoptionen 
       für jedes Geschäftsjahr jeweils nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften im Anhang zum Jahresabschluss, im 
       Konzernanhang oder im Geschäftsbericht berichten. 
   c) Bedingtes Kapital 2016/I 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft wird um EUR 450.000,00 durch Ausgabe von bis zu 90.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien 
   bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2016/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Erfüllung von Bezugsrechten, 
   die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 4. Mai 2016 gemäß Tagesordnungspunkt 5 gewährt werden. Die bedingte 
   Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Bezugsrechte, die im Rahmen des 'Aktienoptionsplans 
   2016/I' begeben werden, von ihrem Recht zum Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft zur 
   Erfüllung der Optionen keine eigenen Aktien liefert. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum 
   Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Gewinnverwendungsbeschluss vorhanden ist, am Gewinn teil. 
 
   d) Satzungsänderung 
 
   Absatz 12 von § 5 der Satzung der First Sensor AG wird wie folgt neu gefasst: 
 
   'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um EUR 450.000,00 durch Ausgabe von bis zu 90.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien 
   bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2016/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Erfüllung von Bezugsrechten, 
   die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 4. Mai 2016 gemäß Tagesordnungspunkt 5 gewährt werden. Die bedingte 
   Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Bezugsrechte, die im Rahmen des 'Aktienoptionsplans 
   2016/I' begeben werden, von ihrem Recht zum Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft zur 
   Erfüllung der Optionen keine eigenen Aktien liefert. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum 
   Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Gewinnverwendungsbeschluss vorhanden ist, am Gewinn teil. ' 
 
   e) Ermächtigung zur Fassungsänderung 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 5 Abs. 12 der Satzung jeweils entsprechend der Ausgabe von Bezugsaktien 
   anzupassen. Dasselbe gilt, wenn und soweit die Aktienoptionen nicht mehr bedient werden können. 
6.  Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten an die Mitglieder des Vorstands, an Mitglieder der 
    Geschäftsführungen der im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen und an Führungskräfte der Gesellschaft 
    (Aktienoptionsplan 2016/II) und Schaffung eines bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2016/II) sowie Satzungsänderung 
 
   Die First Sensor AG sieht in der Beteiligung der Führungskräfte am Aktienkapital der Gesellschaft einen wichtigen Bestandteil 
   für eine an den Aktionärsinteressen ausgerichtete Geschäftspolitik. Daher beabsichtigt die Gesellschaft, weitere Bezugsrechte 
   an Mitglieder des Vorstands, an ausgewählte Führungskräfte der Gesellschaft und Geschäftsleitungen verbundener Unternehmen 
   auszugeben. 
 
   Hierzu beabsichtigt die Gesellschaft Bezugsrechte für Aktien auszugeben, die am Ende der Wartezeit mit Aktien der 
   Gesellschaft bedient werden können. Die Ausgabe von Aktien ist neben dem Übersteigen des Ausübungspreises an den eigenen 
   Erwerb von Aktien der Gesellschaft durch die Berechtigten gekoppelt. Durch das vorgeschlagene Modell sollen ausgewählte 
   Mitarbeiter, d. h. Mitglieder des Vorstands, Geschäftsführungen verbundener Unternehmen und Führungskräfte der First Sensor 
   AG, mittel- und langfristig an dem künftigen Erfolg des Unternehmens beteiligt und die Verbundenheit der Führungskräfte mit 
   ihrer Gesellschaft gestärkt werden. Ziel ist es, eine langfristige, nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes zu 
   erreichen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten (Aktienoptionsplan 2016/II, Bedingtes Kapital 2016/II) 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2019 (einschließlich) (Ermächtigungszeitraum) bis zu 520.000 Bezugsrechte 
   ('Aktienoptionen'), die insgesamt zum Bezug von bis zu 520.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der First Sensor AG mit 
   einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von jeweils EUR 5,00 ('Aktie') berechtigen, nach Maßgabe der folgenden 
   Bestimmungen (Aktienoptionsplan 2016/II) auszugeben. Soweit Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
   ausgegeben werden, gilt diese Ermächtigung allein für den Aufsichtsrat. Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht. 
 
   Soweit Aktienoptionen aufgrund des Ausscheidens von Bezugsberechtigten aus der First Sensor AG innerhalb des 
   Ermächtigungszeitraums verwirken, darf eine entsprechende Anzahl von Aktienoptionen erneut ausgegeben werden. 
 
   (1)   Bezugsberechtigte 
 
        Aktienoptionen dürfen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, Mitglieder der Geschäftsführung verbundener in- und 
        ausländischer Unternehmen der Gesellschaft und Führungskräfte der Gesellschaft ausgegeben werden. Der genaue Kreis der 
        Berechtigten sowie die Anzahl der ihnen jeweils zu gewährenden Aktienoptionen werden durch den Vorstand der Gesellschaft 
        mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegt. Soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft Aktienoptionen erhalten 
        sollen, obliegt diese Festlegung und die Entscheidung über die Ausgabe der Aktienoptionen ausschließlich dem 
        Aufsichtsrat der Gesellschaft. 
 
        Das Gesamtvolumen der Aktienoptionen des Aktienoptionsplans 2016/II verteilt sich auf die berechtigten Personengruppen 
        wie folgt: 
 
        * Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft erhalten höchstens insgesamt bis zu 160.000 Aktienoptionen; 
        * Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen der Gesellschaft erhalten höchstens insgesamt bis zu 70.000 
          Aktienoptionen; 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 23, 2016 10:26 ET (14:26 GMT)

DJ DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der -3-

* Führungskräfte der Gesellschaft erhalten höchstens insgesamt bis zu 290.000 Aktienoptionen. 
 
        Die Bezugsberechtigung in einer Personengruppe schließt die Bezugsberechtigung in einer anderen Personengruppe aus, 
        wobei die Zuordnung zu einer Personengruppe bei der jeweiligen Ausgabe von Aktienoptionen gemäß der vorstehenden 
        Reihenfolge erfolgt. Die Berechtigten müssen zum Zeitpunkt der Gewährung der Optionen in einem ungekündigten Arbeits- 
        oder Dienstverhältnis zur Gesellschaft oder zu einem mit ihr verbundenen in- oder ausländischen Unternehmen stehen. 
   (2)   Ausgabe und Erwerbszeiträume 
 
        Die Ausgabe der Aktienoptionen kann jährlich in einmaligen oder mehrfachen Tranchen erfolgen. Die Aktienoptionen dürfen 
        innerhalb der folgenden Zeiträume nicht ausgegeben werden ('Sperrfristen'): 
 
        * vom Beginn eines Geschäftsjahres bis zum Tag der Veröffentlichung des Konzernabschlusses des abgelaufenen 
          Geschäftsjahres; 
        * jeweils fünfzehn Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung entweder von Quartals- bzw. Halbjahresberichten und 
          Zwischenmitteilungen durch die Gesellschaft; 
        * jeweils fünfzehn Börsenhandelstage vor einer Hauptversammlung der Gesellschaft. 
 
        Börsenhandelstage im Sinne des Aktienoptionsplans 2016/II sind die Tage, an denen an der Frankfurter Wertpapierbörse 
        Aktien der First Sensor AG gehandelt werden. Sollte die Aktie nicht mehr an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt 
        werden, ist der Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. - soweit Aktienoptionen des Vorstands 
        betroffen sind - der Aufsichtsrat berechtigt, einen anderen, vergleichbaren Börsenplatz, an dem die Aktien der First 
        Sensor AG gehandelt werden, als Ersatz festzulegen. 
 
        Zur Vereinfachung der Berechnungen und Verwaltung der Aktienoptionen kann in den Bedingungen für den Aktienoptionsplan 
        2016/II durch den Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. - soweit Aktienoptionen des Vorstands 
        betroffen sind - durch den Aufsichtsrat jeweils ein Tag eines Erwerbszeitraums einheitlich als Ausgabetag festgelegt 
        werden ('Ausgabetag'). 
 
        Bezugsrechte können zum ersten Mal im Geschäftsjahr 2016 ausgegeben werden, frühestens jedoch nach Eintragung des 
        Bedingten Kapitals 2016/II im Handelsregister. 
   (3)  Wartezeit und Laufzeit 
 
        Die Aktienoptionen können erstmals nach Ablauf einer Wartezeit von vier Jahren ab dem jeweiligen Ausgabetag ausgeübt 
        werden. Insgesamt haben die Aktienoptionen eine Laufzeit von jeweils sieben Jahren ab dem Ausgabetag; anschließend 
        verfallen sie ersatzlos. 
   (4)  Ausübungszeiträume und Erfolgsziel sowie Ausübungspreis 
 
        Nach Ablauf der Wartefrist können die Aktienoptionen dann ausgeübt werden, wenn in einem Zeitraum von dreißig 
        Börsentagen vor der jeweiligen Ausübung das Erfolgsziel erreicht war ('Ausübungsfenster'). In den Sperrfristen (vgl. 
        oben (2)) dürfen Aktienoptionen nicht ausgeübt werden; dies gilt auch, wenn sich in den Sperrfristen ein 
        Ausübungsfenster öffnet. 
 
        Der Ausübungspreis entspricht jeweils dem Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder 
        einem vergleichbaren Nachfolgesystem der Frankfurter Wertpapierbörse) an den dreißig aufeinanderfolgenden Börsentagen 
        vor dem jeweiligen Ausgabetag der Optionen zuzüglich 20 %. Für die im Geschäftsjahr 2017 und 2018 ausgegebenen 
        Aktienoptionen beträgt der Ausübungspreis jedoch mindestens EUR 15,00. 
 
        Das Erfolgsziel ist erreicht, wenn der Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
        Nachfolgesystem der Frankfurter Wertpapierbörse) an dreißig aufeinanderfolgenden Börsentagen vor der jeweiligen Ausübung 
        den Ausübungspreis erreicht oder überschreitet ('Erfolgsziel'). 
   (5)  Nachweis des eigenen Erwerbs von Aktien 
 
        Die Ausübung der Aktienoptionen setzt neben dem Erreichen des Erfolgsziels zwingend voraus, dass der Berechtigte für je 
        zehn gewährte Aktienoptionen eine Aktie der First Sensor AG spätestens 6 Monate nach dem Ausgabetag der jeweiligen 
        Aktienoptionen erworben und diese ununterbrochen bis zum Zeitpunkt der ersten Ausübung dieser Aktienoptionen im eigenen 
        Namen gehalten hat. Dies hat der Bezugsberechtigte zum Zeitpunkt der Ausübung der Aktienoptionen durch einen Depotauszug 
        unter Nachweis des Anschaffungsdatums nachzuweisen. Aktien im Bestand des Bezugsberechtigten, die nach dem Tag der 
        heutigen Hauptversammlung, aber vor der Gewährung der jeweiligen Aktienoption erworben wurden und nicht aus einem 
        vormaligen Aktienoptionsprogramm stammen, werden angerechnet. 
 
        Erfolgt kein entsprechender Nachweis über den eigenen Erwerb von Aktien, können die Aktienoptionen nicht ausgeübt werden 
        und verfallen. 
   (6)  Erfüllung der Aktienoption 
 
        Jede Aktienoption, welche entsprechend den Bedingungen für den Aktienoptionsplan 2016/II ausgeübt wurde, berechtigt 
        gegen Zahlung des Ausübungspreises zum einmaligen Bezug einer Aktie der First Sensor AG aufgrund des hierfür zu 
        schaffenden Bedingten Kapital 2016/II. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt 
        der Ausübung der Aktienoptionen noch kein Gewinnverwendungsbeschluss vorhanden ist, am Gewinn teil. 
 
        Vor einem Ausübungszeitraum kann der Aufsichtsrat festlegen, dass an Stelle einer Lieferung und Schaffung neuer Aktien 
        aufgrund des Bedingten Kapitals 2016/II mit schuldbefreiender Wirkung eine entsprechende Anzahl an Aktien, welche die 
        Gesellschaft als eigene Aktien besitzt, geliefert werden ('Alternativerfüllung'). Die Alternativerfüllung kann 
        allgemein, für mehrere Ausübungszeiträume oder im Einzelfall bestimmt werden; über diese Festlegung sollen die Inhaber 
        der Aktienoptionen rechtzeitig informiert werden. 
 
        Der Erwerb eigener Aktien zur Alternativerfüllung muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen; eine Ermächtigung gemäß § 
        71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ist durch diesen Beschluss nicht erteilt. 
   (7)  Anpassung bei Kapitalmaßnahmen/Verwässerungsschutz 
 
        Falls die Gesellschaft während der Laufzeit von Aktienoptionen unter Einräumung eines unmittelbaren oder mittelbaren 
        Bezugsrechts an ihre Aktionäre ihr Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien erhöht oder eigene Aktien veräußert oder 
        Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten begibt, können die Bedingungen für den 
        Aktienoptionsplan 2016/II einen Verwässerungsschutz vorsehen, so dass die Kapitalmaßnahme den wirtschaftlichen Inhalt 
        der Aktienoptionen nicht berührt, bspw. durch Anpassung von Ausübungspreis und Erfolgsziel. Die Bedingungen für den 
        Aktienoptionsplan 2016/II können darüber hinaus eine Anpassung der Bezugsrechte für den Fall einer Kapitalerhöhung aus 
        Gesellschaftsmitteln und Kapitalherabsetzung, im Falle einer Neustückelung der Aktien (Aktiensplit) und Zusammenlegung 
        von Aktien vorsehen. Auch im Falle einer Anpassung hat der Ausübungspreis mindestens dem auf eine Aktie entfallenden 
        anteiligen Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft (§ 9 Absatz 1 AktG) zu entsprechen. 
   (8)   Sonstige Regelungen 
 
        Die Bezugsrechte sind vererblich, nicht aber übertragbar oder veräußerbar. Sie können nicht verpfändet werden. Die 
        weiteren Einzelheiten des Aktienoptionsplans 2016/II werden durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. - 
        soweit Aktienoptionen des Vorstands betroffen sind - durch den Aufsichtsrat in den Bedingungen für den Aktienoptionsplan 
        2016/II festgelegt. Zu den weiteren Regelungen gehören - soweit dies nicht bereits oben erwähnt wurde - insbesondere: 
 
        * das Verfahren der Ausgabe/Gewährung und Ausübung der Aktienoptionen; 
        * die Festlegung der Zahl der an die einzelnen Bezugsberechtigten oder an Gruppen von Bezugsberechtigten auszugebenden 
          Aktienoptionen durch Vorgabe von Bemessungskriterien oder eigene Auswahl; 
        * die Festlegung zusätzlicher Ausübungszeiträume im Falle einer Übernahme der Gesellschaft bzw. der mit ihr verbundenen 
          Unternehmen, einer Umstrukturierung der Gesellschaft oder des Konzerns, eines Abschlusses eines Unternehmensvertrages 
          sowie für vergleichbare Sonderfälle; 
        * Sonderregelungen bzgl. der allgemeinen Ausübungsvoraussetzungen ('Vesting') für den Todesfall, den Fall der Erwerbs- 
          oder Berufsunfähigkeit, den Ruhestand, das einvernehmliche Ausscheiden, Kündigungen und andere Sonderfälle. 
   (9)  Besteuerung 
 
        Sämtliche Steuern, die bei der Ausübung der Aktienoptionen oder bei Verkauf der Aktien durch die Bezugsberechtigten 
        fällig werden, tragen die Bezugsberechtigten. 
   (10) Berichtspflicht 
 
        Der Vorstand wird über die Inanspruchnahme des Aktienoptionsplans und die den Berechtigten eingeräumten Aktienoptionen 
        für jedes Geschäftsjahr jeweils nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften im Anhang zum Jahresabschluss, im 
        Konzernanhang oder im Geschäftsbericht berichten. 
   b) Bedingtes Kapital 2016/II 
 

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March 23, 2016 10:26 ET (14:26 GMT)

DJ DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der -4-

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um EUR 2.600.000,00 durch Ausgabe von bis zu 520.000 auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2016/II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Erfüllung von 
   Bezugsrechten, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 4. Mai 2016 gemäß Tagesordnungspunkt 6 gewährt werden. 
   Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Bezugsrechte, die im Rahmen des 
   'Aktienoptionsplans 2016/II' begeben werden, von ihrem Recht zum Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die 
   Gesellschaft zur Erfüllung der Optionen keine eigenen Aktien liefert. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres 
   an, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Gewinnverwendungsbeschluss vorhanden ist, am Gewinn teil. 
 
   c) Satzungsänderung 
 
   Nach § 5 Abs. 1 der Satzung der First Sensor AG wird folgender neuer Absatz 13 eingefügt: 
 
   'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um EUR 2.600.000,00 durch Ausgabe von bis zu 520.000 auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2016/II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Erfüllung von 
   Bezugsrechten, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 4. Mai 2016 gemäß Tagesordnungspunkt 6 gewährt werden. 
   Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Bezugsrechte, die im Rahmen des 
   'Aktienoptionsplans 2016/II' begeben werden, von ihrem Recht zum Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die 
   Gesellschaft zur Erfüllung der Optionen keine eigenen Aktien liefert. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres 
   an, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Gewinnverwendungsbeschluss vorhanden ist, am Gewinn teil.' 
 
   d) Ermächtigung zur Fassungsänderung 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 5 Abs. 12 der Satzung jeweils entsprechend der Ausgabe von Bezugsaktien 
   anzupassen. Dasselbe gilt, wenn und soweit die Aktienoptionen nicht mehr bedient werden können. 
 
    Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 5 und 6 
 
   Der Vorstand erstattet im Zusammenhang mit der beabsichtigten Schaffung des bedingten Kapitals folgenden Bericht: 
 
   Der 2015 aufgelegte Performance Share Plan soll aufgehoben und durch den neuen Aktienoptionsplan 2016/I abgelöst werden. Der 
   Aktienoptionsplan 2016/I ist Teil des Dienstvertrags des Vorstandsvorsitzenden und wird mit einem Ausübungspreis von 25,00 
   Euro ausgegeben. 
 
   Der Aktienoptionsplan 2016/II dient der langfristigen Vergütung von Mitgliedern des Vorstands, der Mitglieder der 
   Geschäftsführung der verbundenen Unternehmen der Gesellschaft sowie von Führungskräften der Gesellschaft. Die Ausübung des 
   Aktienoptionsplans 2016/II ist neben dem Übersteigen des Ausübungspreises an den Erwerb eigener Aktien gekoppelt. Es muss pro 
   zehn Bezugsrechte der Nachweis erbracht werden, eine eigene Aktie im Depot zu halten. Hierdurch wird das Eigeninvestment der 
   Bezugsberechtigten gefordert und die Bindung an die Gesellschaft verstärkt. 
 
   Aktienkurs-basierte Vergütungen sind nach modernen Maßstäben wichtiger Bestandteil von Vergütungssystemen und international 
   weit verbreitet. Die Ausgabe von Aktienoptionen ist eine Form der Aktienkurs-basierten Vergütung, die für die Gesellschaft 
   den erheblichen Vorteil hat, Liquidität zu sparen, die sie stattdessen renditebringend einsetzen kann. Durch 
   aktienkurs-basierte Vergütungssysteme wird eine Angleichung der Interessen der Aktionäre mit denen der Geschäftsführung sowie 
   der Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen verstärkt. Denn ein Anstieg des Kursniveaus der Aktie 
   der Gesellschaft führt gleichermaßen zu einem Vorteil der Aktionäre wie auch zu einem Vorteil der nach dem Aktienoptionsplan 
   Bezugsberechtigten. Eine etwaige Verwässerung der Aktionärsrechte wird dadurch aufgewogen, dass die Bezugsrechte von den 
   Bezugsberechtigten nur ausgeübt werden können, wenn das Erfolgsziel erreicht wird. Die Bezugsrechte können nur dann ausgeübt 
   werden, wenn in einem Zeitraum von dreißig Börsentagen vor der jeweiligen Ausübung das Erfolgsziel erreicht wurde. 
 
   Das Erfolgsziel ist erreicht, wenn der Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse an zehn (Aktienoptionsprogramm 2016/I) bzw. dreißig (Aktienoptionsprogramm 
   2016/II) aufeinander folgenden Börsentagen den jeweiligen Ausübungspreis, wie er im jeweiligen Aktienoptionsprogramm für die 
   einzelnen Tranchen festgelegt ist, erreicht oder überschreitet. Das Erreichen des Erfolgsziels ist gleichbedeutend mit einer 
   erheblichen Wertsteigerung der Aktien der Gesellschaft. Die Ausgabe von Aktienoptionen erhöht die Möglichkeit für den 
   Aufsichtsrat sowie für den Vorstand, die Bezugsberechtigten, also Mitglieder des Vorstands, Mitglieder der Geschäftsführung 
   von verbundenen Unternehmen sowie Mitarbeiter der Gesellschaft möglichst langfristig an die Gesellschaft zu binden und sie 
   für eine an den Interessen der Aktionäre ausgerichteten Geschäftspolitik zu motivieren. 
 
   Der Ausübungspreis beim Aktienoptionsprogramm 2016/I beträgt einheitlich EUR 25,00. Beim Aktienoptionsprogramm 2016/II 
   entspricht der Ausübungspreis jeweils dem Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder 
   einem vergleichbaren Nachfolgesystem der Frankfurter Wertpapierbörse) an den dreißig aufeinanderfolgenden Börsentagen vor dem 
   jeweiligen Ausgabetag der Optionen zuzüglich 20 %. Für die im Geschäftsjahr 2017 und 2018 ausgegebenen Aktienoptionen des 
   Aktienoptionsprogramms 2016/II beträgt der Ausübungspreis jedoch mindestens EUR 15,00. 
 
   Damit ist gewährleistet, dass punktuelle Kursausschläge in positiver wie in negativer Hinsicht den Ausübungspreis nicht 
   unangemessen beeinflussen. Die mindestens vierjährige Wartefrist ist gesetzlich vorgesehen und wird vom Vorstand und 
   Aufsichtsrat als angemessen angesehen, um eine Ausrichtung an die langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft 
   sicherzustellen. Eine Ausgabe der Optionsrechte ist nur bis zum 31. Dezember 2019 möglich, damit spätestens nach Ablauf von 
   drei Jahren für die Aktionäre erkennbar ist, wie viele Bezugsrechte zu den beschlossenen Konditionen ausgegeben sind. Die 
   Bezugsrechte müssen beim Aktienoptionsprogramm 2016/I innerhalb von fünf und beim Aktienoptionsprogramm 2016/II innerhalb von 
   drei Jahren nach Ablauf der jeweiligen Wartefrist ausgeübt werden. 
 
   Dieser Bericht wird ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der First Sensor AG, 
   Peter-Behrens-Straße 15, 12459 Berlin, zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen. Der Bericht wird des Weiteren ab dem 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung den Aktionären unter www.first-sensor.com im Bereich 'Investor Relations' 
   unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich gemacht. 
 
 II. Weitere Angaben und Hinweise 
 
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 50.835.480,00 Euro und ist eingeteilt in 10.167.096 nennwertlose, auf den Inhaber 
lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 5,00 Euro je Aktie. Die Gesellschaft hält derzeit keine 
eigenen Aktien. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft somit 
auf 10.167.096 und die Gesamtzahl der Stimmrechte auf 10.167.096. 
 
2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 der Satzung unserer Gesellschaft 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an 
der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung zur Teilnahme muss der Gesellschaft spätestens 
sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen sind. Für 
den Nachweis der Berechtigung ist ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
Institut notwendig, der sich auf den im Aktiengesetz hierfür vorgesehenen Zeitpunkt beziehen muss (Nachweisstichtag). Gemäß § 
123 Abs. 4 Satz 2 AktG hat sich der Nachweis auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den Beginn des 13. 
April 2016 zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der Adresse 
 
 First Sensor AG 
 c/o HCE Haubrok AG 
 Landshuter Allee 10 
 80637 München 
 Telefax: +49 (0)89/21027-289 
 E-Mail: meldedaten@hce.de 
 
bis spätestens zum Ablauf des 27. April 2016 zugehen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer 
Sprache abgefasst sein. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 23, 2016 10:26 ET (14:26 GMT)

ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach 
dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am 
Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes unter der oben genannten Adresse werden den 
teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung übersandt. Anders als die Anmeldung 
zur Hauptversammlung sind die Eintrittskarten lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, 
bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die 
erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das depotführende Institut 
vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut angefordert haben, brauchen daher 
nichts weiter zu veranlassen. 
 
3. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z. B. ein Kreditinstitut, eine 
Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch dann ist eine fristgemäße Anmeldung des 
jeweiligen Anteilsbesitzes mit dem entsprechenden Nachweis erforderlich. Vollmachten können jederzeit - auch noch während der 
Hauptversammlung - erteilt werden. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform 
(§ 126b BGB). Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem zu 
Bevollmächtigenden erklärten Bevollmächtigung stehen die für die Anmeldung genannte Adresse, Faxnummer und E-Mail-Adresse zur 
Verfügung. 
 
Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 in Verbindung mit § 
125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen gelten die besonderen Vorschriften des § 135 AktG, die unter 
anderem verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist. Hier können daher Ausnahmen von dem allgemeinen 
Textformerfordernis gelten. Die betreffenden Vollmachtsempfänger setzen jedoch unter Umständen besondere Regelungen für ihre 
eigene Bevollmächtigung fest. Die Aktionäre werden deshalb gebeten, sich ggf. mit den betreffenden Vollmachtsempfängern 
rechtzeitig über die jeweilige Form und das Verfahren der Bevollmächtigung abzustimmen. 
 
Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind jeder Eintrittskarte beigefügt sowie auf der Internetseite der First Sensor 
AG unter www.first-sensor.com im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich. Sie werden zudem 
auf Verlangen jeder stimmberechtigten Person in Textform übermittelt. Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl 
durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch die Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. 
 
Als besonderen Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Vollmachten an den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (§ 126b BGB). In diesem Fall müssen mit der Vollmacht Weisungen für die Ausübung des 
Stimmrechts erteilt werden. Weisungen an ihn für die Ausübung des Stimmrechts bedürfen ebenfalls der Textform; ohne diese 
Weisungen kann der Stimmrechtsvertreter die Vollmacht nicht ausüben. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß 
abzustimmen. Die Beauftragung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Widerspruchserklärung sowie zur 
Antrag- und Fragenstellung ist ausgeschlossen. 
 
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu 
bevollmächtigen. Für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen in der Hauptversammlung kann ein Formular verwendet werden, das 
dazu in der Hauptversammlung bereitgehalten wird. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen wollen, benötigen hierzu ebenfalls eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung (d. h. 
die rechtzeitige Anmeldung zur Hauptversammlung muss vorliegen). Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, 
sollte die Bestellung möglichst frühzeitig beim depotführenden Institut eingehen. 
 
Die notwendigen Unterlagen und Informationen (einschließlich von Vollmachtsvordrucken für die Bevollmächtigung eines von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters sowie für die Bevollmächtigung eines vom Aktionär zu bestimmenden Vertreters) 
erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt; sie sind auch im Internet unter www.first-sensor.com im 
Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' einsehbar. Ebenso bietet die Gesellschaft unter eben genannter 
Internetadresse an, die Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter durch Nutzung eines Online-Services zu erteilen. 
Auch hierzu benötigen die Aktionäre eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung (d. h. die rechtzeitige Anmeldung zur 
Hauptversammlung muss vorliegen). 
 
4. Angaben zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG 
 
a) Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
Die Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro 
(dies entspricht 100.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das 
Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich bis zum Ablauf des 3. April 2016 zugegangen sein. Bitte richten Sie ein 
entsprechendes Verlangen an: 
 
 First Sensor AG 
 Der Vorstand 
 c/o HCE Haubrok AG 
 Landshuter Allee 10 
 80637 München 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich 
angeordneten Mindestbesitzzeit von drei Monaten (§§ 122 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3 (in der für die diesjährige ordentliche 
Hauptversammlung der First Sensor AG am 4. Mai 2016 geltenden Fassung), 142 Abs. 2 Satz 2 AktG sowie § 70 AktG) sind und diese 
bis zur Entscheidung über das Verlangen halten. 
 
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht 
und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der 
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der First Sensor AG unter www.first-sensor.com 
im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. 
 
b) Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG 
 
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Aufsichtsrat und Vorstand zu den Punkten der 
Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfer und Aufsichtsratsmitgliedern zu übersenden. Gegenanträge müssen 
begründet werden, für Wahlvorschläge gilt dies nicht. Solche Anträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich 
zu richten an: 
 
 First Sensor AG 
 c/o HCE Haubrok AG 
 Landshuter Allee 10 
 80637 München 
 Telefax: +49 (0)89/21027-289 
 E-Mail: gegenantraege@hce.de 
 
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. 
 
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die spätestens bis zum Ablauf des 19. April 2016, bei der 
Gesellschaft eingehen, werden nach den gesetzlichen Regeln im Internet unter www.first-sensor.com im Bereich 'Investor 
Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' unverzüglich veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu den 
Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls im Internet unter der Internetadresse www.first-sensor.com im Bereich 
'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' veröffentlicht. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 23, 2016 10:26 ET (14:26 GMT)

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