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DGAP-HV: AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG: -4-

DJ DGAP-HV: AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.05.2016 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.05.2016 in Essen mit dem 
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-03-31 / 15:21 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG Essen WKN A1RFGW 
ISIN DE000A1RFGW0 
WKN A0Z24K 
ISIN DE000A0Z24K6 Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 
 
Mittwoch, den 11. Mai 2016, 10.00 Uhr, 
in 45131 Essen, Alfredstraße 163 
in den Räumen der Thelen Holding GmbH 
stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
Tagesordnung 
 
(1)  Bestätigung gemäß § 244 Satz 1 AktG des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 4 der ordentlichen Hauptversammlung vom 10. 
     Dezember 2015 auf Verlangen der Thelen Holding GmbH als Aktionärin. 
 
    Gegen sämtliche auf der ordentlichen Hauptversammlung vom 10. Dezember 2015 gefassten Beschlüsse ist Anfechtungsklage 
    erhoben worden. Die Thelen Holding GmbH als Aktionärin schlägt vor, den nachfolgenden auf der ordentlichen 
    Hauptversammlung vom 10. Dezember 2015 zu Tagesordnungspunkt 4 gefassten Beschluss über die Beschlussfassung für die 
    Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG auf die Thelen Holding GmbH 
    gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung zu bestätigen. Die Beschlussvorlage zu Tagesordnungspunkt 4 der 
    ordentlichen Hauptversammlung vom 10. Dezember 2015 enthielt die nachfolgend wiedergegebenen Informationen sowie den 
    nachfolgenden Beschlussvorschlag: 
 
     Nach § 327a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines 
     Hauptaktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören, die Übertragung der 
     Aktien der übrigen Aktionäre auf diesen Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. 
 
     Das Grundkapital der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG beträgt Euro 1.750.000,00 und ist in 1.750.000 namenlose 
     Stückaktien (Inhaberaktien) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von Euro 1,00 je Aktie eingeteilt. 
 
     Die Thelen Holding GmbH hält unmittelbar und mittelbar über ihre 100 %ige Tochtergesellschaft Concept Beteiligungs GmbH 
     sowie die 94 %ige Tochtergesellschaft Concept Immobilien GmbH mindestens seit dem 30. Juni 2015, dem Tag des 
     Übertragungsverlanges, und auch am Tag der Einberufung der Hauptversammlung durchgehend mehr als 95 % der Aktien der 
     AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG. Die Aktien sind der Thelen Holding GmbH gemäß § 16 Abs. 4 AktG i. V. m. § 17 AktG 
     zuzurechnen. 
 
     Am 30. Juni 2015 hielt die Thelen Holding GmbH unmittelbar und mittelbar für eigene Rechnung 1.706.016 Aktien der AREAL 
     Immobilien und Beteiligungs-AG entsprechend 97,49 % der Gesamtzahl der Aktien. Zum Tag des konkretisierten 
     Übertragungsverlanges am 27. Oktober 2015 hielt die Thelen Holding GmbH unmittelbar und mittelbar für eigene Rechnung 
     1.706.016 Aktien der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG entsprechend 97,49 % der Gesamtzahl der Aktien. Die Thelen 
     Holding GmbH ist dementsprechend Hauptaktionärin der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG im Sinne der §§ 327 a) ff. 
     AktG. 
 
     Die Thelen Holding GmbH hat als Hauptaktionärin mit Schreiben vom 30. Juni 2015 gegenüber dem Vorstand der AREAL 
     Immobilien und Beteiligungs-AG das Verlangen gestellt, die Hauptversammlung der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG 
     über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG 
     auf die Thelen Holding GmbH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß dem Verfahren zum 
     Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327 a) ff. AktG beschließen zu lassen. 
 
     Nach Festlegung der Höhe der angemessenen Barabfindung hat die Thelen Holding GmbH mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 
     unter Angabe der von ihr festgesetzten Höhe der Barabfindung ein konkretisiertes Verlangen im Sinne von § 327 a) Abs. 1 
     AktG an den Vorstand der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG gerichtet. 
 
     In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung vom 26. Oktober 2015 hat die Thelen Holding GmbH gemäß § 327 c) 
     Abs. 2 Satz 1 AktG die Voraussetzung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die 
     Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet. 
 
     Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Märkische Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, 
     verantwortlicher Prüfer Herr WP/StB Dirk Herrmann, als dem mit Beschluss vom 28. Juli 2015 vom Landgericht Dortmund 
     ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer für die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung geprüft und 
     bestätigt. Der sachverständige Prüfer hat hierüber am 27. Oktober 2015 einen schriftlichen Prüfungsbericht gemäß § 327 
     c) Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 293 e) AktG erstattet. 
 
     Zudem hat die Thelen Holding GmbH dem Vorstand der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG eine Gewährleistungserklärung 
     der NATIONAL BANK Aktiengesellschaft, Essen, gemäß § 327 b) Abs. 3 AktG übermittelt. Mit dieser Erklärung übernimmt die 
     NATIONAL BANK Aktiengesellschaft die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Thelen Holding GmbH, den 
     Minderheitsaktionären der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das 
     Handelsregister unverzüglich die festgelegte Barabfindung für jede auf die Thelen Holding GmbH übertragene Aktie 
     zuzüglich etwaiger gesetzlicher Zinsen nach § 327 b) Abs. 2 AktG zu zahlen. 
 
     Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
     Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der AREAL Immobilien und 
     Beteiligungs-AG werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327 a) ff. AktG) gegen 
     Gewährung einer von der Thelen Holding GmbH mit Sitz in Essen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht Essen 
     unter HRB 19992 (Hauptaktionärin) zu zahlende Barabfindung in Höhe von 0,50 EUR für je eine auf den Inhaber lautende 
     Stückaktie auf die Thelen Holding GmbH übertragen. 
 
     Von der Einberufung der Hauptversammlung an werden den Aktionären die folgenden Unterlagen über die Internetseite 
     www.thelen-gruppe.de/areal('Hauptversammlung2015) zugänglich gemacht und stehen dort zum Abruf bereit: 
 
    * der Entwurf des Übertragungsbeschlusses 
    * Jahresabschlüsse und Lageberichte der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG für die Geschäftsjahre 2012, 2013, 2014; 
    * der nach § 327 c) Abs. 2 Satz 1 AktG von der Thelen Holding GmbH in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin erstattete 
      schriftliche Übertragungsbericht über die Voraussetzungen für die Übertragung und die Angemessenheit der Barabfindung 
      nebst Anlagen; 
    * der Bericht des gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfers Märkische Revision GmbH 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, gemäß §§ 327 c) Abs. 2 Satz 2 bis 4, 293 e) AktG zur Angemessenheit der 
      Barabfindung; 
    * Gewährleitungserklärung der Nationalbank AG gemäß § 327 b) Abs. 3 AktG. 
 
     Zudem werden diese Unterlagen auch in der Hauptversammlung ausliegen. Sie können von den Aktionären ferner ab 
     Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG (Alfredstraße 163, 
     45131 Essen) während der üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden. Auf Verlangen werden die vorgenannten Unterlagen 
     Aktionären der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG auch kostenfrei zugesandt. Das Verlangen ist zu richten an: 
 
     AREAL Immobilien und 
     Beteiligungs-AG 
     Vorstand 
     Alfredstraße 163 
     45131 Essen 
 
     oder elektronisch an folgende E-Mail-Adresse: info.areal-ibag@gmx.de 
 
     oder per Telefax an: 0201 / 50790-198. 
 
    Auch gegen den vorstehend aufgeführten Beschluss der Hauptversammlung vom 10. Dezember 2015 ist Anfechtungsklage erhoben 
    worden. 
 
    Um bereits vor Abschluss eines möglicherweise länger andauernden gerichtlichen Verfahrens Rechtssicherheit für alle 
    Beteiligten zu schaffen, schlägt die Thelen Holding GmbH als Aktionärin vor, folgenden Beschluss gemäß § 244 Satz 1 AktG 
    zu fassen, durch den der Beschluss der Hauptversammlung vom 10. Dezember 2015 zu Tagesordnungspunkt 4 bestätigt wird: 
 
     Der zu Tagesordnungspunkt 4 der ordentliche Hauptversammlung vom 10. Dezember 2015 gefasste Beschluss, dass die auf den 
     Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG 
     gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327 a) ff. AktG) gegen Gewährung einer von der Thelen 
     Holding GmbH mit Sitz in Essen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht Essen unter HRB 19992 (Hauptaktionärin) 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 31, 2016 09:22 ET (13:22 GMT)

DJ DGAP-HV: AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG: -2-

zu zahlende Barabfindung in Höhe von 0,50 EUR für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie auf die Thelen Holding 
     GmbH übertragen werden, wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt. 
(2)  Bestätigung gemäß § 244 Satz 1 AktG des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 5 der ordentlichen Hauptversammlung vom 10. 
     Dezember 2015 
 
    Gegen sämtliche auf der ordentlichen Hauptversammlung vom 10. Dezember 2015 gefassten Beschlüsse ist Anfechtungsklage 
    erhoben worden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu Tagesordnungspunkt 5 der außerordentlichen 
    Hauptversammlung vom 10. Dezember 2015 zu bestätigen: 
 
    Die Märkische Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, wird zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 
    gewählt. 
 
    Auch gegen den vorstehend aufgeführten Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 10. Dezember 2015 ist 
    Anfechtungsklage erhoben worden. 
 
    Um bereits vor Abschluss eines möglicherweise länger andauernden gerichtlichen Verfahrens Rechtssicherheit für alle 
    Beteiligten zu schaffen, schlägt der Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss gemäß § 244 Satz 1 AktG zu fassen, durch den 
    der Beschluss der Hauptversammlung vom 10. Dezember 2015 zu Tagesordnungspunkt 5 bestätigt wird: 
 
     Der zu Tagesordnungspunkt 5 der ordentlichen Hauptversammlung vom 10. Dezember 2015 gefasste Beschluss, dass die 
     Märkische Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 gewählt 
     wird, wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt. 
(3) Beschlussfassung über die Entlastung der Vorstandes für das Geschäftsjahr 2014 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 zu 
    erteilen. 
 
    Die ordentliche Hauptversammlung vom 10. Dezember 2015 hat den Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 2, den 
    Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen, abgelehnt. Gegen diesen Beschluss ist 
    Anfechtungsklage erhoben worden. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen der Hauptversammlung daher erneut vor, den oben 
    genannten Beschluss zu fassen. 
(4) Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu 
    erteilen. 
 
    Die ordentliche Hauptversammlung vom 10. Dezember 2015 hat den Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 3, den 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen, abgelehnt. Gegen diesen Beschluss ist 
    Anfechtungsklage erhoben worden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher erneut vor, den oben 
    genannten Beschluss zu fassen. 
(5)  Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG auf 
     die Thelen Holding GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung 
 
    Gegen den auf der ordentlichen Hauptversammlung vom 10. Dezember 2015 zu Tagesordnungspunkt 4 gefassten Beschluss, dass 
    die Aktien der Minderheitsaktionäre der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG auf die Thelen Holding GmbH gegen Gewährung 
    einer angemessenen Barabfindung übertragen werden, sind Anfechtungsklagen erhoben worden. 
 
    Die Thelen Holding GmbH als Hauptaktionärin hat daher mit Schreiben vom 15. Februar 2016 erneut gegenüber dem Vorstand 
    der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG das Verlangen gestellt, die Hauptversammlung der AREAL Immobilien und 
    Beteiligungs-AG über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der AREAL Immobilien und 
    Beteiligungs-AG auf die Thelen Holding GmbH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß 
    dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327 a) ff. AktG beschließen zu lassen. 
 
    Nach § 327a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines 
    Hauptaktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören, die Übertragung der 
    Aktien der übrigen Aktionäre auf diesen Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. 
 
    Das Grundkapital der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG beträgt Euro 1.750.000,00 und ist in 1.750.000 namenlose 
    Stückaktien (Inhaberaktien) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von Euro 1,00 je Aktie eingeteilt. 
 
    Die Thelen Holding GmbH hält unmittelbar und mittelbar über ihre 100 %ige Tochtergesellschaft Concept Beteiligungs GmbH 
    sowie die 94 %ige Tochtergesellschaft Concept Immobilien GmbH mindestens seit dem 30. Juni 2015 und auch am Tag der 
    Einberufung der Hauptversammlung durchgehend mehr als 95 % der Aktien der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG. Die 
    Aktien sind der Thelen Holding GmbH gemäß § 16 Abs. 4 AktG i. V. m. § 17 AktG zuzurechnen. 
 
    Am 30. Juni 2015 hielt die Thelen Holding GmbH unmittelbar und mittelbar für eigene Rechnung 1.706.016 Aktien der AREAL 
    Immobilien und Beteiligungs-AG entsprechend 97,49 % der Gesamtzahl der Aktien. Zum Tag des erneuten konkretisierten 
    Übertragungsverlanges am 29. März 2016 hielt die Thelen Holding GmbH unmittelbar und mittelbar für eigene Rechnung 
    1.706.016 Aktien der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG entsprechend 97,49 % der Gesamtzahl der Aktien. Die Thelen 
    Holding GmbH ist dementsprechend Hauptaktionärin der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG im Sinne der §§ 327 a) ff. 
    AktG. 
 
    Die Thelen Holding GmbH hat als Hauptaktionärin mit Schreiben vom 15. Februar 2016 gegenüber dem Vorstand der AREAL 
    Immobilien und Beteiligungs-AG das Verlangen gestellt, die Hauptversammlung der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG 
    über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG 
    auf die Thelen Holding GmbH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß dem Verfahren zum 
    Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327 a) ff. AktG beschließen zu lassen. 
 
    Nach Festlegung der Höhe der angemessenen Barabfindung hat die Thelen Holding GmbH mit Schreiben vom 29. März 2016 unter 
    Angabe der von ihr festgesetzten Höhe der Barabfindung ein konkretisiertes Verlangen im Sinne von § 327 a) Abs. 1 AktG 
    an den Vorstand der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG gerichtet. 
 
    In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung vom 23. März 2016 hat die Thelen Holding GmbH gemäß § 327 c) Abs. 
    2 Satz 1 AktG die Voraussetzung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit 
    der Barabfindung erläutert und begründet. 
 
    Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Märkische Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, 
    verantwortlicher Prüfer Herr WP/StB Dirk Herrmann, als dem mit Beschluss vom 29. Februar 2016 vom Landgericht Dortmund 
    ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer für die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung geprüft und 
    bestätigt. Der sachverständige Prüfer hat hierüber am 29. März 2016 einen schriftlichen Prüfungsbericht gemäß § 327 c) 
    Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 293 e) AktG erstattet. 
 
    Zudem hat die Thelen Holding GmbH dem Vorstand der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG eine Gewährleistungserklärung 
    der NATIONAL BANK Aktiengesellschaft, Essen, gemäß § 327 b) Abs. 3 AktG übermittelt. Mit dieser Erklärung übernimmt die 
    NATIONAL BANK Aktiengesellschaft die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Thelen Holding GmbH, den 
    Minderheitsaktionären der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das 
    Handelsregister unverzüglich die festgelegte Barabfindung für jede auf die Thelen Holding GmbH übertragene Aktie 
    zuzüglich etwaiger gesetzlicher Zinsen nach § 327 b) Abs. 2 AktG zu zahlen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
     Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der AREAL Immobilien und 
     Beteiligungs-AG werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327 a) ff. AktG) gegen 
     Gewährung einer von der Thelen Holding GmbH mit Sitz in Essen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht Essen 
     unter HRB 19992 (Hauptaktionärin) zu zahlende Barabfindung in Höhe von 0,60 EUR für je eine auf den Inhaber lautende 
     Stückaktie auf die Thelen Holding GmbH übertragen. 
 
    Von der Einberufung der Hauptversammlung an werden den Aktionären die folgenden Unterlagen über die Internetseite 
    www.thelen-gruppe.de/areal ('Hauptversammlung') zugänglich gemacht und stehen dort zum Abruf bereit: 
 
    - der Entwurf des Übertragungsbeschlusses 
    - Jahresabschlüsse und Lageberichte der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG für die Geschäftsjahre 2012, 2013, 2014; 
    - der nach § 327 c) Abs. 2 Satz 1 AktG von der Thelen Holding GmbH in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin erstattete 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 31, 2016 09:22 ET (13:22 GMT)

DJ DGAP-HV: AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG: -3-

schriftliche Übertragungsbericht über die Voraussetzungen für die Übertragung und die Angemessenheit der Barabfindung 
      nebst Anlagen; 
    - der Bericht des gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfers Märkische Revision GmbH 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, gemäß §§ 327 c) Abs. 2 Satz 2 bis 4, 293 e) AktG zur Angemessenheit der 
      Barabfindung; 
    - Gewährleitungserklärung der Nationalbank AG gemäß § 327 b) Abs. 3 AktG. 
 
    Zudem werden diese Unterlagen auch in der Hauptversammlung ausliegen. Sie können von den Aktionären ferner ab 
    Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG (Alfredstraße 163, 
    45131 Essen) während der üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden. Auf Verlangen werden die vorgenannten Unterlagen 
    Aktionären der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG auch kostenfrei zugesandt. Das Verlangen ist zu richten an: 
 
     AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG 
    Vorstand 
    Alfredstraße 163 
    45131 Essen 
 
     oder elektronisch an folgende E-Mail-Adresse: info.areal-ibag@gmx.de 
 
     oder per Telefax an: 0201/50790-198. 
 
 Gesamtzahl der Stimmrechte 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das im Handelsregister eingetragene Grundkapital der Gesellschaft 
Euro 1.750.000,00. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG kein Stimmrecht gewähren. Im Übrigen 
gewährt jede Stückaktie in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt entsprechend des im 
Handelsregister eingetragenen Grundkapitals 1.750.000,00. 
 
 Teilnahmebedingungen 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 14 der Satzung nur diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 7. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis zum 4. Mai 2016, in 
Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. 
 
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
nachzuweisen. Dies hat bis zum Ablauf des 7. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis zum 4. Mai 2016, durch Vorlage 
eines in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut erstellten Nachweises 
über den Anteilsbesitz bei der Gesellschaft, Alfredstraße 163, 45131 Essen, Fax 0201/507 90-198 oder per E-Mail 
(info.areal-ibag@gmx.de). Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, dies ist der 20. April 
2016, zu beziehen. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der oben genannten Anmeldestelle werden den Aktionären 
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. 
 
Aktionäre, die nicht selber an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, 
auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Eine entsprechende Vollmacht ist auf der 
Internetseite www.thelen-gruppe.de/areal ('Hauptversammlung') hinterlegt und kann der Gesellschaft per Post oder 
elektronisch an folgende Adresse übermittelt werden: AREAL AG, Vorstand, Alfredstraße 163, 45131 Essen, Telefax: 
+49-201-507-90-198 oder E-Mail (info.areal-ibag@gmx.de). 
 
Wir werden Anträge von Aktionären, die uns mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der 
Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis zum 26. April 2016, unter der vorgenannten Adresse zugehen, gemäß den 
gesetzlichen Bestimmungen (§ 126 AktG) unverzüglich nach ihrem Eingang zugänglich machen. Anderweitig adressierte Anträge 
werden nicht berücksichtigt. 
 
 Angabe der Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs 
und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Sonntag, der 10. April 
2016, 24:00 Uhr MEZ. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Ergänzungsverlangen werden nur 
berücksichtigt, wenn die Antragsteller nachweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung 
hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind. 
 
Etwaige Ergänzungsverlangen sind an folgende Adresse zu übermitteln: AREAL AG, Vorstand, Alfredstraße 163, 45131 Essen, 
Telefax: +49-201-507-90-198 oder E-Mail (info.areal-ibag@gmx.de). 
 
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung einen Gegenantrag mit Begründung gegen die Vorschläge von Vorstand 
und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen. Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der 
nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der 
Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens Dienstag, den 26. April 2016, 24:00 Uhr MEZ, zugegangen sind, 
werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich 
über die Internetseite www.thelen-gruppe.de/areal ('Hauptversammlung') zugänglich gemacht (vgl. § 126 Abs. 1 Satz 3 AktG). 
 
Für die Übermittlung von Gegenanträgen (nebst Begründung) ist folgende Adresse maßgeblich: AREAL AG, Vorstand, Alfredstraße 
163, 45131 Essen, Telefax: +49-201-50790-198 oder E-Mail (info.areal-ibag@gmx.de). Anderweitig adressierte Gegenanträge 
werden nicht berücksichtigt. 
 
In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht über die 
Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. 
 
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch 
ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
 
Jeder Aktionär hat das Recht, der Gesellschaft gemäß § 127 AktG Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers zu übersenden. 
Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse 
mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, 
also bis spätestens Dienstag, den 26. April 2016, 24:00 Uhr MEZ, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des 
Aktionärs und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite www.thelen-gruppe.de/areal 
('Hauptversammlung') zugänglich gemacht. Der Vorstand braucht die Wahlvorschläge von Aktionären nicht zugänglich zu machen, 
wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i. V. 
m. § 124 Abs. 3 Satz 3 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 i. V. m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, 
bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Anders als Gegenanträge im 
Sinne von § 126 Abs. 1 AktG brauchen Wahlvorschläge nicht begründet zu werden. 
 
Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen ist folgende Adresse maßgeblich: AREAL AG, Vorstand, Alfredstraße 163, 45131 Essen, 
Telefax: +49-201-50790-198 oder E-Mail (info.areal-ibag@gmx.de). Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht 
berücksichtigt. 
 
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers auch ohne 
vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
 
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten 
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen (vgl. 
§ 131 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 AktG). 
 
Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. 
 
Diese Einladung zur Hauptversammlung und die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sind auf der 
Internetseite der Gesellschaft über www.thelen-gruppe.de/areal ('Hauptversammlung') abrufbar. 
 
Essen, im März 2016 
 
AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG 
 
Der Vorstand 
 
 M. März 
 
 2016-03-31 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
 Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG 
             Alfredstraße 163 
             45131 Essen 
             Deutschland 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 31, 2016 09:22 ET (13:22 GMT)

Telefon:     +49 201 507900 
Fax:         +49 201 50790198 
E-Mail:      Info.areal-ibag@gmx.de 
Internet:    https://www.thelen-gruppe.de/areal 
ISIN:        DE000A1RFGW0, DE000A0Z24K6 
WKN:         A1RFGW, A0Z24K 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
450267 2016-03-31 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

March 31, 2016 09:22 ET (13:22 GMT)

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