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DGAP-HV: Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2016 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Nexus AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2016 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2016-04-01 / 15:09 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
NEXUS AG Villingen-Schwenningen ISIN DE0005220909 
 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
wir laden Sie ein zur 
 
ordentlichen Hauptversammlung der NEXUS AG 
am Freitag, den 13.05.2016, um 10.00 Uhr 
im Haus der Wirtschaft, 
Willi-Bleicher-Straße 19, 
70174 Stuttgart 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der NEXUS AG zum 31.12.2015, des Lageberichtes, des Berichtes des Aufsichtsrats, des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2015 und des Konzernlageberichts sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben der §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 des Handelsgesetzbuches für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Gem. §§ 172, 173 AktG ist zu dem Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat 
   den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist 
   damit gem. § 172 AktG festgestellt. § 175 Abs. 1 S. 1 AktG sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung u. a. zur 
   Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung eines 
   Bilanzgewinns und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des 
   Konzernlageberichts einzuberufen hat. 
 
   Gem. §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 S. 1 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung u. a. den Jahresabschluss, den Lagebericht, den 
   Bericht des Aufsichtsrats, den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und - bei börsennotierten 
   Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 HGB sowie bei 
   einem Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu 
   machen. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung näher erläutert. Sie liegen ab Einberufung der Hauptversammlung in den 
   Geschäftsräumen der NEXUS AG, Auf der Steig 6, 78052 Villingen-Schwenningen, sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der 
   Aktionäre aus und sind über die Internetseite der Gesellschaft unter www.nexus-ag.de unter der Rubrik Unternehmen/Investor 
   Relations/Hauptversammlungen zugänglich gemacht. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der 
   ausliegenden Unterlagen erteilt. 
2.  Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss zum 31.12.2015 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe 
   von EUR 10.125.630,33 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende von je EUR 0,14 auf die 15.731.385 Stück dividendenberechtigten auf den    EUR 2.202.393,90 
   Inhaber lautende Stückaktien, also insgesamt 
   Einstellung in die Gewinnrücklage                                                                       EUR 0,00 
   Vortrag auf neue Rechnung (Gewinnvortrag)                                                               EUR 7.923.236,43 
 
   Die Gesamtdividende ist vorbehaltlich vorschlagsentsprechender Beschlussfassung am 16.05.2016 zahlbar. 
 
   Bei der Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien ist berücksichtigt, dass die NEXUS AG 4.280 Stück eigene, auf den Inhaber 
   lautende Stückaktien der NEXUS AG hält. Der auf diesem entfallenden Anteil am Bilanzgewinn ist im auf neue Rechnung vorzutragenden 
   Gewinn enthalten. 
 
   Bei Annahme des Beschlussvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat gilt für die steuerliche Behandlung der Dividende Folgendes: 
 
   Da die Dividende für das Geschäftsjahr 2015 in vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des 
   Körperschaftsteuergesetzes (nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen) geleistet wird, erfolgt kein Abzug von 
   Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Bei inländischen Aktionären unterliegt die Dividende nicht der Besteuerung. Eine 
   Steuererstattungs- oder Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der Dividende nicht verbunden. Die Ausschüttung mindert nach 
   Auffassung der deutschen Finanzverwaltung die steuerlichen Anschaffungskosten der Aktien. 
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
5.  Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden und die Schaffung einer neuen Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital - 
    ggf. unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre - durch eine entsprechende Änderung von § 4 Abs. 4 der Satzung 
    zu erhöhen (Genehmigtes Kapital) 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden satzungsändernden Beschluss zu fassen: 
 
   5.1. Die in der Hauptversammlung vom 23.05.2012 erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals um bis zu EUR 7.152.575,00 
        (Genehmigtes Kapital 2012), welches nach teilweiser Ausschöpfung noch EUR 5.722.060,00 beträgt, wird - soweit sie zum 
        Zeitpunkt dieser Beschlussfassung noch nicht ausgenutzt ist - mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend 
        bestimmten neuen Genehmigten Kapitals im Handelsregister aufgehoben und eine neue Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals 
        wird geschaffen, indem Abs. 4 von § 4 der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu gefasst wird: 
 
        '(4) Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 30.04.2021 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 3.000.000,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
             nennwertloser Inhaberaktien (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Die 
             neuen Aktien können auch an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens ausgegeben werden. 
 
             Der Vorstand entscheidet mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die Bedingungen der Aktienausgabe. Der Vorstand ist 
             ferner ermächtigt, mit der Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in folgenden 
             Fällen zu entscheiden: 
 
             a) Für Spitzenbeträge, 
             b) zur Ausgabe neuer Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens, 
             c) zur Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlage zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
                Unternehmen, 
             d) zur Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
                börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Feststellung des 
                Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
                unterschreitet und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
                anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung im Handelsregister 
                vorhandenen Grundkapitals (EUR 15.735.665,00) und - kumulativ - 10 % zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien 
                vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt. Von der Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag 
                am Grundkapital abzusetzen, der auf neue oder zurückerworbene Aktien entfällt, die seit der Eintragung dieser 
                Ermächtigung im Handelsregister unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gem. oder entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 
                AktG ausgegeben oder veräußert worden sind. Ebenso der anteilige Betrag am Grundkapital, auf den sich Options- 
                und/oder Wandlungsrechte aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Wandlungspflichten aus 
                Wandelschuldverschreibungen beziehen, die seit der Eintragung dieser Ermächtigung im Handelsregister in 
                entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben worden sind.' 
   5.2. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 der Satzung der Gesellschaft entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
        Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern. 
 
        Der Vorstand hat gem. § 203 Abs. 1 und 2, § 186 Abs. 4 S. 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die gem. Punkt 5 der 
        Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erstattet. Der Bericht liegt vom Tage 
        der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft am Sitz der NEXUS AG, Auf der Steig 6, 78052 
        Villingen-Schwenningen, zur Einsicht der Aktionäre aus und kann auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.nexus-ag.de 

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