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DGAP-HV: HOCHTIEF Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.05.2016 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: HOCHTIEF Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
HOCHTIEF Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.05.2016 in Essen mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-04-04 / 15:10 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
HOCHTIEF Aktiengesellschaft Essen ISIN: DE 0006070006 Einladung zur Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am Mittwoch, 11. Mai 2016, 10:30 Uhr, im Congress Center Essen, Eingang West, 
Norbertstraße, 45131 Essen, stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
der HOCHTIEF Aktiengesellschaft mit Sitz in Essen ein. 
 
I. Tagesordnung 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der HOCHTIEF Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 
   31. Dezember 2015, des zusammengefassten Lageberichts für die HOCHTIEF Aktiengesellschaft und den Konzern, des Berichts 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 
   4, 315 Abs. 4 HGB 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG 
   am 24. Februar 2016 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die 
   Hauptversammlung. Jahresabschluss, Konzernabschluss und zusammengefasster Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats und 
   Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sind der Hauptversammlung, 
   ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen. 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der HOCHTIEF Aktiengesellschaft (Opernplatz 2, 45128 
   Essen) zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und sind auch im Internet unter www.hochtief.de über den Link 'Investor 
   Relations/Hauptversammlung' zugänglich. 
2.  Verwendung des Bilanzgewinns 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
 
   Bilanzgewinn der HOCHTIEF Aktiengesellschaft des Geschäftsjahres 2015 in Höhe von 138.618.868,00 Euro wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende von 2,00 Euro je für das Geschäftsjahr 2015 dividendenberechtigter       EUR 128.643.308,00 
   Stückaktie: 
   Gewinnvortrag:                                                                                        EUR 9.975.560,00 
 
   Die Dividende ist am Tag nach der Hauptversammlung zahlbar. 
 
   Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag sind die 64.321.654 zur Zeit des 
   Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat vorhandenen, für das Geschäftsjahr 2015 dividendenberechtigten 
   Stückaktien berücksichtigt. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der für das Geschäftsjahr 2015 
   dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von 2,00 Euro je für das 
   Geschäftsjahr 2015 dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet. 
3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für 
   diesen Zeitraum zu erteilen. 
4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
   diesen Zeitraum zu erteilen. 
5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, zu beschließen: 
 
   Die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2016 bestellt. 
6.  Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien auch unter Ausschluss eines Andienungsrechts und zu deren 
    Verwendung auch unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre sowie Ermächtigung zur Einziehung erworbener 
    eigener Aktien und Kapitalherabsetzung und Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 
 
   Die von der Hauptversammlung am 6. Mai 2015 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
   und zu deren Verwendung ist bis zum 5. Mai 2020 befristet. Von dieser Ermächtigung hat die Gesellschaft teilweise Gebrauch 
   gemacht und im Jahr 2015 2.680.526 Stück eigene Aktien erworben (das entspricht rund 3,9% des Grundkapitals). Darüber 
   hinaus wurde nach dem Auslaufen des bis Ende 2015 bestehenden Aktienrückkaufprogramms am 11. Januar 2016 ein neues 
   Aktienrückkaufprogramm angekündigt und anschließend umgesetzt. Um die Flexibilität der Gesellschaft auch zukünftig in 
   vollem Umfang zu gewährleisten, hebt der nachfolgende Beschlussvorschlag die vorgenannte Ermächtigung auf und erteilt der 
   Gesellschaft eine erneute Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zur Verwendung aufgrund dieser oder früherer 
   Ermächtigungen erworbener eigener Aktien, die bis zum 10. Mai 2021 befristet ist. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
   a) Die von der Hauptversammlung am 6. Mai 2015 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab 
      Wirksamwerden der Ermächtigung gemäß nachfolgendem Tagesordnungspunkt 6 b) und c) aufgehoben. 
   b) Die Gesellschaft wird ermächtigt, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eigene Aktien zu erwerben. Diese Ermächtigung gilt bis 
      zum 10. Mai 2021. Sie ist insgesamt auf einen Anteil von 10 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
      oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
      beschränkt. Die Ermächtigung kann unmittelbar durch die Gesellschaft oder durch ein von der Gesellschaft abhängiges oder 
      in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen oder durch von der Gesellschaft oder von der Gesellschaft abhängige oder 
      in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen beauftragte Dritte ausgeübt werden und erlaubt den Erwerb eigener Aktien 
      im ganzen Umfang oder in Teilbeträgen sowie den einmaligen oder mehrmaligen Erwerb. 
 
      Der Erwerb eigener Aktien kann über die Börse oder mittels eines an sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots oder mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
      oder durch die Ausgabe von Andienungsrechten an die Aktionäre erfolgen. 
 
      aa) Erfolgt der Erwerb über die Börse oder über ein öffentliches Kaufangebot, darf die HOCHTIEF Aktiengesellschaft je 
          Aktie nur einen Gegenwert (ohne Erwerbsnebenkosten) zahlen, der den arithmetischen Mittelwert der Kurse der 
          Stückaktien der HOCHTIEF Aktiengesellschaft in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden 
          Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten zehn Börsenhandelstage vor dem Abschluss des 
          Verpflichtungsgeschäftes, sofern der Erwerb über die Börse stattfindet, oder vor der Veröffentlichung der 
          Entscheidung zur Abgabe des öffentlichen Kaufangebots, sofern der Erwerb im Wege eines öffentlichen Kaufangebots 
          erfolgt, ohne Berücksichtigung der Erwerbsnebenkosten um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreitet. Ergeben sich 
          nach Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots erhebliche Kursabweichungen vom gebotenen Kaufpreis oder den 
          Grenzwerten der gebotenen Kaufpreisspanne, so kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall bestimmt sich der 
          maßgebliche Betrag nach dem entsprechenden Kurs am letzten Handelstag vor der Veröffentlichung der Anpassung; die 10 
          %-Grenze für das Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden. 
 
          Das Volumen des öffentlichen Kaufangebots kann begrenzt werden. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot das 
          Volumen der angebotenen Aktien das vorhandene Rückkaufvolumen überschreitet, kann unter insoweit partiellem 
          Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien 
          (Andienungsquoten) statt nach dem Verhältnis der Beteiligung der andienenden Aktionäre an der Gesellschaft 
          (Beteiligungsquoten) erfolgen. Darüber hinaus können unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen 
          Andienungsrechts eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär 
          sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Gesichtspunkten vorgesehen 
          werden. 
      bb) Erfolgt der Erwerb mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
          Verkaufsangeboten, legt die HOCHTIEF Aktiengesellschaft eine Kaufpreisspanne je Aktie fest, innerhalb derer 
          Verkaufsangebote abgegeben werden können. Die Kaufpreisspanne kann angepasst werden, wenn sich während der 
          Angebotsfrist erhebliche Kursabweichungen vom Kurs zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe 
          von Verkaufsangeboten ergeben. Der von der HOCHTIEF Aktiengesellschaft zu zahlende Kaufpreis je Aktie, den die 

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April 04, 2016 09:10 ET (13:10 GMT)

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