DGAP-HV: Wilex AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Wilex AG: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2016 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2016-04-06 / 16:28 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. Aufgrund eines Fehlers seitens des Bundesanzeiger Verlages wird diese Berichtigung publiziert, in der unter dem Abschnitt 'Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts' der letzte Anmeldetag korrekt mit dem 6. Mai 2016 angegeben wird. WILEX AG München Wertpapier-Kenn-Nummer: A11QVV/A169P9 ISIN: DE000A11QVV0/DE000A169P97 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der WILEX AG Wir laden unsere Aktionäre hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft am Freitag, den 13. Mai 2016, um 11:00 Uhr im Konferenzzentrum München, Hanns-Seidel-Stiftung, Lazarettstr. 33, 80636 München, ein. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der WILEX AG und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für die WILEX AG und den WILEX-Konzern einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das zum 30. November 2015 beendete Geschäftsjahr 2014/2015 Die in Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen können im Internet unter http://www.wilex.de/presse-investoren/hauptversammlung/hv2016/ und in den Geschäftsräumen am Sitz der WILEX AG, Grillparzerstr. 18, 81675 München, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch kostenlos zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt nicht erforderlich. 2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das zum 30. November 2015 beendete Geschäftsjahr 2014/2015 Entlastung zu erteilen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das zum 30. November 2015 beendete Geschäftsjahr 2014/2015 Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015/2016 Der Empfehlung des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats folgend schlägt der Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mannheim, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das zum 30. November 2016 endende Geschäftsjahr 2015/2016 bestellt. 5. Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2012/I und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2016/I sowie über eine entsprechende Satzungsänderung Gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft in der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Einladung gültigen Fassung ist der Vorstand ermächtigt, bis zum 24. Mai 2017 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 3.086.521,00 durch Ausgabe von bis zu 3.086.521 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012/I). Das Genehmigte Kapital 2012/I wurde ursprünglich auf der Hauptversammlung vom 25. Mai 2012 in Höhe von EUR 12.407.481,00 beschlossen und am 31. Mai 2012 in das Handelsregister eingetragen. Das ursprünglich bestehende genehmigte Kapital in Höhe von EUR 12.407.481,00 wurde bereits zum Teil ausgeübt, so dass das genehmigte Kapital in Höhe von EUR 3.086.521,00 gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft in der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Einladung gültigen Fassung das nunmehr noch verbleibende Genehmigte Kapital 2012/I darstellt. Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats am 4. April 2016 beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 10.679.292,00 um bis zu EUR 2.248.272,00 auf bis zu EUR 12.927.564,00 gegen Bareinlagen aus genehmigten Kapital zu erhöhen. Diese Kapitalerhöhung wurde noch nicht durchgeführt. Die Durchführung der Kapitalerhöhung sowie die Eintragung des neuen Grundkapitals ins Handelsregister werden voraussichtlich vor Abhaltung der Hauptversammlung erfolgen. Nach ihrer Eintragung in das Handelsregister besteht bei voller Zeichnung der Kapitalerhöhung das Genehmigte Kapital 2012/I noch in Höhe von EUR 838.249,00. Das Genehmigte Kapital 2012/I soll nunmehr, soweit noch nicht ausgenutzt, vollständig aufgehoben und durch ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2016/I) ersetzt werden. Die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2012/I soll nur wirksam werden, wenn das Genehmigte Kapital 2016/I wirksam an seine Stelle tritt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 1. Das Genehmigte Kapital 2012/I gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft wird, soweit diese Ermächtigung zum Zeitpunkt der Eintragung des gemäß Ziffer 2. und 3. beschlossenen Genehmigten Kapitals 2016/I im Handelsregister noch nicht ausgenutzt wurde, mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des gemäß Ziffer 2. und 3. beschlossenen Genehmigten Kapitals 2016/I im Handelsregister aufgehoben. 2. Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 12. Mai 2021 (einschließlich) einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 6.463.781,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 6.463.781 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016/I). Bei Barkapitalerhöhungen steht den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen in folgenden Fällen auszuschließen: a) Bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die gemäß oder in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, welche zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern und soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden; oder b) zur Vermeidung von Spitzenbeträgen. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen. Der Vorstand wird schließlich ermächtigt, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2016/I zu ändern. 3. § 5 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: 'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 12. Mai 2021 (einschließlich) einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 6.463.781,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 6.463.781 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016/I). Bei Barkapitalerhöhungen steht den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen in folgenden Fällen auszuschließen: a) Bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die gemäß oder in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 06, 2016 10:28 ET (14:28 GMT)