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DGAP-HV: IVU Traffic Technologies AG: -2-

DJ DGAP-HV: IVU Traffic Technologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.05.2016 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: IVU Traffic Technologies AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
IVU Traffic Technologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.05.2016 in Berlin mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-04-13 / 15:11 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
IVU Traffic Technologies AG Berlin WKN 744850 
ISIN DE0007448508 Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am 
Mittwoch, den 25. Mai 2016, um 11:00 Uhr 
in den Räumen der IVU Traffic Technologies AG, 
Bundesallee 88, 12161 Berlin, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
 Tagesordnung 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der IVU Traffic Technologies AG für das Geschäftsjahr 2015 und des gebilligten 
   Konzernabschlusses, des Lageberichts des Vorstands für die IVU Traffic Technologies AG und des Konzernlageberichts sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 und des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 
   Abs. 4 HGB 
 
   Die genannten Unterlagen sind von der Einberufung an über die Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://www.ivu.de/investoren/hauptversammlung/2016/ zugänglich. 
 
   Die Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung der Gesellschaft am Wortmeldetisch zur Einsichtnahme aus. 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
   Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 AktG 
   festgestellt. 
2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
   zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen. 
5. Beschlussfassung über einen Verzicht auf die individualisierte Offenlegung der Vorstandsvergütung im Anhang zum Jahres- und 
   Konzernabschluss 
 
   Nach § 285 Satz 1 Nr. 9 lit. a) Sätze 5-8 HGB sowie § 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) Sätze 5-8 HGB sind die Vorstandsbezüge nach 
   näherer Maßgabe der vorgenannten Regelungen im Anhang bzw. Konzernanhang individualisiert offenzulegen. Eine solche 
   Offenlegung unterbleibt, wenn die Hauptversammlung dies gemäß § 286 Abs. 5 und § 314 Abs. 3 Satz 1 HGB mit einer Mehrheit von 
   mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals für die Dauer von höchstens fünf Jahren 
   beschließt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
 
   Die in § 285 Satz 1 Nr. 9 lit. a) Sätze 5-8 und § 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) Sätze 5-8 des Handelsgesetzbuches (bzw. diese 
   ersetzende Nachfolgeregelungen) verlangten Angaben unterbleiben für den Zeitraum von fünf Jahren. Dieser Beschluss gilt somit 
   für die Jahres- und Konzernabschlüsse für die Geschäftsjahre 2016 bis einschließlich 2020. 
6.  Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit der 
    Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses bei der Veräußerung der eigenen Aktien 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
   Der Vorstand wird mit Wirkung vom Ablauf des Tages der Hauptversammlung vom 25. Mai 2016 an dazu ermächtigt, Aktien der 
   Gesellschaft zu jedem nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen und nach Maßgabe 
   der folgenden Bestimmungen zu erwerben. Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von Aktien mit einem auf diese Aktien entfallenden 
   anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1.771.916,00 beschränkt, das sind 10% des Grundkapitals am Tage der 
   Hauptversammlung in Höhe von EUR 17.719.160,00. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in 
   Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke im Rahmen der vorgenannten Beschränkung von der Gesellschaft, aber auch von zur Ausübung 
   der Ermächtigung von der Gesellschaft beauftragten abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen 
   oder von für ihre oder deren Rechnung handelnden Dritten ausgeübt werden. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
   anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71d f. AktG zuzurechnen sind, zu 
   keinem Zeitpunkt mehr als 10% des Grundkapitals entfallen. 
 
   Die Ermächtigung wird mit Ablauf des Tages der Beschlussfassung wirksam und gilt bis zum Ablauf des 24. Mai 2021. 
 
   a) Der Erwerb der Aktien erfolgt unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß § 53a AktG über die Börse. 
 
      Der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Schlusskurs, der für Aktien der 
      Gesellschaft gleicher Ausstattung an dem dem Erwerbstag vorangegangenen Börsenhandelstag im Xetra-Handel (oder einem 
      entsprechenden Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main ermittelt wird, um nicht mehr als 10% 
      überschreiten oder um nicht mehr als 20% unterschreiten. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die auf Grund dieser Ermächtigung erworben wurden, zu allen 
      gesetzlichen Zwecken zu verwenden und diese insbesondere neben einer Veräußerung über die Börse oder über ein Angebot an 
      alle Aktionäre ganz oder teilweise auch 
 
      (1) in anderer Weise als über die Börse oder über ein Angebot an alle Aktionäre gegen Barzahlung zu veräußern, wenn der 
          Preis, zu dem Aktien der Gesellschaft an Dritte abgegeben werden, den Börsenpreis der bereits an der Börse 
          gehandelten Aktien der Gesellschaft am Tag der verbindlichen Vereinbarung mit dem Dritten (ohne Nebenkosten) nicht 
          wesentlich unterschreitet, 
      (2) Arbeitnehmern der Gesellschaft und der mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen als 
          Belegschaftsaktien anzubieten oder sie zur Erfüllung der Verpflichtungen zu verwenden, die sich aus den zum Erwerb 
          solcher anzubietender Belegschaftsaktien eingegangenen Wertpapierdarlehen/Wertpapierleihen ergeben, 
      (3) Dritten im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen bzw. im 
          Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von Immaterialgüterrechten bzw. gewerblichen 
          Schutzrechten, von urheberrechtlichen Nutzungsrechten, von hierauf gerichteten Lizenzen, sowie von sonstigen 
          Wirtschaftsgütern als (Teil-)Gegenleistung anzubieten und auf diese Dritten zu übertragen, oder 
      (4) einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren 
          Hauptversammlungsbeschlusses bedarf, wobei die Einziehung sowohl unter Herabsetzung des Grundkapitals als auch unter 
          Erhöhung des Anteils der übrigen Aktien am Grundkapital, § 237 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 8 Abs. 3 AktG, 
          erfolgen kann. 
 
      Die Ermächtigungen unter a) und b) Abs. (1) bis (4) können ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, einzeln oder 
      gemeinsam ausgenutzt werden. 
 
      Die Ermächtigungen unter b) Abs. (1) bis (3) können auch von zur Ausübung der Ermächtigung von der Gesellschaft 
      beauftragten abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen oder von für ihre oder deren 
      Rechnung handelnden Dritten ausgenutzt werden. 
 
      Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien der Gesellschaft wird ausgeschlossen, soweit diese Aktien gemäß den 
      vorstehenden Ermächtigungen in b) Abs. (1) bis (3) verwendet werden. 
 
      Für eine Veräußerung der Aktien gemäß der Ermächtigung in b) Abs. (1) gilt weiter Folgendes: Der anteilige Betrag des 
      Grundkapitals, der auf die zu veräußernden Aktien entfällt, darf die Grenze von insgesamt 10% des im Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung über diese Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - des im Zeitpunkt der Veräußerung der 
      Aktien bestehenden Grundkapitals nicht überschreiten. Auf diese Begrenzung ist der anteilige Betrag des Grundkapitals 
      anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien bis zum 
      Zeitpunkt der Veräußerung eigener Aktien gemäß dieser b) Abs. (1) auf Grund einer anderen entsprechenden Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
      oder veräußert wurden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist. Ferner ist auf diese Begrenzung die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 13, 2016 09:11 ET (13:11 GMT)

Ausgabe neuer Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      aus einem von der Hauptversammlung genehmigten Kapital gemäß §§ 203 i.V.m. 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. 
 
      Im Fall der Einziehung der Aktien gemäß der Ermächtigung in b) Abs. (4) ohne Kapitalherabsetzung wird der Vorstand gemäß 
      § 237 Abs. 3 Nr. 3, 2. Halbsatz AktG ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend anzupassen. 
      Im Fall der Einziehung der Aktien gemäß der Ermächtigung in b) Abs. (4) bei gleichzeitiger Kapitalherabsetzung wird der 
      Vorstand ermächtigt, das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen Betrag des 
      Grundkapitals herabzusetzen und die Angabe der Zahl der Aktien und des Grundkapitals in der Satzung entsprechend 
      anzupassen. 
 
   Der Aufsichtsrat kann beschließen, dass von dieser Ermächtigung generell oder in durch den Aufsichtsrat bestimmten Fällen nur 
   mit seiner Zustimmung Gebrauch gemacht werden darf. 
7.  Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2016 mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
    und über die entsprechende Satzungsänderung 
 
   Das Genehmigte Kapital 2010 (§ 4 Abs. 4 der Satzung) ist zum 18. Mai 2015 ausgelaufen. 
 
   Das neue genehmigte Kapital 2016 soll auf 30% des derzeitigen Grundkapitals in Höhe von EUR 17.719.160,00, also auf EUR 
   5.315.748,00 begrenzt werden. Die Gesellschaft soll mit dem neuen genehmigten Kapital insbesondere in die Lage versetzt 
   werden, flexibel auf zusätzliches Eigenkapital als langfristiges Finanzierungsmittel zugreifen zu können und im Falle sich am 
   Markt bietender Akquisitionschancen an Stelle einer Barkapitalerhöhung auch den Weg einer Sachkapitalerhöhung durchführen zu 
   können. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor zu beschließen: 
 
   a) Ermächtigung 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 24. 
      Mai 2021 einmalig oder mehrfach um insgesamt bis zu EUR 5.315.748,00 durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Der Vorstand kann von dieser Ermächtigung 
      zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck Gebrauch machen. 
 
      Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Hierzu können die 
      Aktien auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen 
      werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
      (i)  um etwaige Spitzenbeträge, die sich auf Grund des jeweiligen Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht 
           auszunehmen, 
      (ii) wenn gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse 
           gehandelten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich 
           unterschreitet und der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die (gegen Bareinlagen unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts) ausgegebenen Aktien entfällt, insgesamt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet. 
           Bei Übernahme der auf Grund dieser Ermächtigung ausgegebenen neuen Aktien durch einen Platzierungsvermittler unter 
           gleichzeitiger Verpflichtung des Platzierungsvermittlers, die neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft 
           bestimmten Dritten zum Kauf gegen Abführung des Kaufpreises an die Gesellschaft anzubieten, gilt als Ausgabebetrag 
           im Sinne dieser Ermächtigung der Kaufpreis, der von dem oder den Dritten zu zahlen ist. Maßgeblich für die 
           vorgenannte Grenze von insgesamt 10% ist das im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - das im Zeitpunkt der Ausnutzung 
           der vorliegenden Ermächtigung bestehende Grundkapital. Auf diese Begrenzung ist der anteilige Betrag des 
           Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt 
           ihrer Ausnutzung auf Grund einer anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
           unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden, soweit 
           eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist. Ferner sind auf diese Begrenzung veräußerte eigene Aktien 
           anzurechnen, sofern die Veräußerung während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. 
 
      Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen 
      Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von 
      Beteiligungen an Unternehmen bzw. im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von 
      Immaterialgüterrechten bzw. gewerblichen Schutzrechten, von urheberrechtlichen Nutzungsrechten, von hierauf gerichteten 
      Lizenzen sowie von sonstigen Wirtschaftsgütern, auszuschließen. 
 
      Sofern der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nichts Abweichendes festsetzt, nehmen die neuen Aktien vom Beginn des 
      Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die 
      Gewinnverwendung gefasst wurde, am Gewinn teil. 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
      Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
   b) Satzungsänderung 
 
      § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
      'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 24. 
      Mai 2021 einmalig oder mehrfach um insgesamt bis zu Euro 5.315.748,00 durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Der Vorstand kann von dieser Ermächtigung 
      zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck Gebrauch machen. 
 
      a)  Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Hierzu können die 
          Aktien auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung 
          übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
          ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
         - um etwaige Spitzenbeträge, die sich auf Grund des jeweiligen Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht 
           auszunehmen, 
         - wenn gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse 
           gehandelten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich 
           unterschreitet und der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die (gegen Bareinlagen unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts) ausgegebenen Aktien entfällt, insgesamt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet. Bei 
           Übernahme der auf Grund dieser Ermächtigung ausgegebenen neuen Aktien durch einen Platzierungsvermittler unter 
           gleichzeitiger Verpflichtung des Platzierungsvermittlers, die neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft 
           bestimmten Dritten zum Kauf gegen Abführung des Kaufpreises an die Gesellschaft anzubieten, gilt als Ausgabebetrag im 
           Sinne dieser Ermächtigung der Kaufpreis, der von dem oder den Dritten zu zahlen ist. Maßgeblich für die vorgenannte 
           Grenze von insgesamt 10% ist das im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese 
           Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - das im Zeitpunkt der Ausnutzung der vorliegenden Ermächtigung 
           bestehende Grundkapital. Auf diese Begrenzung ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien 
           entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung auf Grund einer anderen 
           entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist. 
           Ferner sind auf diese Begrenzung veräußerte eigene Aktien anzurechnen, sofern die Veräußerung während der Laufzeit 
           dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. 
      b) Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen 

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April 13, 2016 09:11 ET (13:11 GMT)

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