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DGAP-HV: MyHammer Holding AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: MyHammer Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2016 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: MyHammer Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
MyHammer Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2016 in Berlin mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-04-14 / 15:14 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
MyHammer Holding AG Berlin WKN: A11QWW 
ISIN: DE000A11QWW6 
 
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung der MyHammer Holding AG am 
Dienstag, den 24. Mai 2016, um 11:00 Uhr (Einlass: ab 10:30 Uhr), in die Eventpassage (Auditorium II), Kantstraße 8, 
10623 Berlin, ein. 
 
 Tagesordnung 
 
 Tagesordnungspunkt 1 
 
 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie der Lageberichte für die 
 MyHammer Holding AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2015, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
 gem. §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 Handelsgesetzbuch und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gem. § 172 
Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung ist zu diesem Tagesordnungspunkt 
daher nicht erforderlich. 
 
 Tagesordnungspunkt 2 
 
 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 
 
 Tagesordnungspunkt 3 
 
 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu 
erteilen. 
 
 Tagesordnungspunkt 4 
 
 Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 sowie des Prüfers für die 
 prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2016 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen: 
 
a) Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart (Zweigniederlassung Berlin) wird zum 
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 bestellt. 
 
b) Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart (Zweigniederlassung Berlin) wird für den 
Fall, dass eine prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2016 erfolgt, zum 
Abschlussprüfer bestellt. 
 
Es sei darauf hingewiesen, dass mit der Beschlussfassung unter dem vorstehenden Buchstaben b) keine Verpflichtung der 
Gesellschaft begründet wird oder werden soll, eine prüferische Durchsicht der Inhalte von Zwischenfinanzberichten zu 
veranlassen. 
 
 Tagesordnungspunkt 5 
 
 Wahl des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Zwischenfinanzberichts für das erste Quartal des Geschäftsjahres 
 2017 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen: 
 
Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart (Zweigniederlassung Berlin) wird für den 
Fall, dass eine prüferische Durchsicht des Zwischenfinanzberichts für das erste Quartal 2017 erfolgt, zum 
Abschlussprüfer bestellt. 
 
Es sei darauf hingewiesen, dass mit der vorstehenden Beschlussfassung keine Verpflichtung der Gesellschaft begründet 
wird oder werden soll, eine prüferische Durchsicht der Inhalte von Zwischenfinanzberichten zu veranlassen. 
 
 Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 
 123 Absatz 3 Satz 3 AktG und dessen Bedeutung) 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in 
deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts ist durch eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut erstellte 
Bescheinigung des Anteilsbesitzes nachzuweisen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages 
vor der Hauptversammlung zu beziehen, also auf Dienstag, den 3. Mai 2016, 00:00 Uhr (Nachweisstichtag), und muss der 
Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung zur Hauptversammlung bis spätestens Dienstag, den 17. Mai 2016, 24:00 Uhr, unter 
folgender Adresse zugehen: 
 
 MyHammer Holding AG 
 c/o AAA HV Management GmbH 
 Ettore-Bugatti-Str. 31 
 51149 Köln 
 Telefax: +49 (0)2203 20229-11 
 E-Mail: myhammer2016@aaa-hv.de 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts 
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung 
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des 
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen von Aktien nach 
dem Nachweisstichtag haben daher keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind daher nicht als Aktionär teilnahme- 
und stimmberechtigt, sie können sich aber ggf. vom Veräußerer bevollmächtigen lassen. 
 
Nach dem fristgerechten Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz werden den Aktionären 
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt, auf denen die Zahl der dem Inhaber zustehenden Stimmen verzeichnet 
ist. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei der 
Depotbank eingehen. Klargestellt sei, dass die Eintrittskarten nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung sind, sondern der Erleichterung der technischen Abwicklung dienen. 
 
 Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, 
ausgeübt werden. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Zur 
Vollmachterteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in 
Betracht. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des 
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts' erforderlich. 
 
 Bevollmächtigung von Dritten, die nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegen 
 
Für Vollmachten, die nicht Kreditinstituten bzw. diesen gem. § 135 Absatz 8 oder gem. § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 
Absatz 5 AktG insoweit gleichgestellten Personen oder Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen) erteilt 
werden, bestimmt § 15 Absatz 1 der Satzung: 'Die Vollmacht kann jedenfalls schriftlich oder per Telefax erteilt werden, 
etwaige andere im Gesetz geregelte Formen für die Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft werden durch die Satzung nicht eingeschränkt.' Die Erteilung der Vollmacht, 
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können nach § 134 Absatz 3 AktG in diesen 
Fällen daher in Textform erfolgen. 
 
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, zur 
Erteilung der Vollmacht das Formular auf der Rückseite der Eintrittskarte zu verwenden, die sie nach der Anmeldung 
erhalten, oder das auf der Internetseite 
 
 www.myhammer-holding.de/hauptversammlung 
 
zur Verfügung gestellte Formular zu benutzen. Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft zur Verfügung 
gestellten Formulare besteht nicht. Möglich ist daher auch, dass Aktionäre eine Vollmacht anderweitig ausstellen, 
solange die erforderliche Form gewahrt bleibt. 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten an der Ein- und 
Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung vorgewiesen werden oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen. 
Nachweise über die Bevollmächtigung bzw. einen Widerruf können gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse 
übermittelt werden: 
 
 MyHammer Holding AG, Mauerstraße 79, 10117 Berlin 
 Telefax: +49 (0)30 23322-891 
 E-Mail: hv@myhammer-holding.de 
 
 Bevollmächtigung von Kreditinstituten bzw. diesen insoweit gleichgestellten Personen oder Vereinigungen (insbesondere 
 Aktionärsvereinigungen) 
 
Werden Kreditinstitute bzw. diesen gem. § 135 Absatz 8 oder gem. § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG insoweit 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 14, 2016 09:14 ET (13:14 GMT)

gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen) bevollmächtigt, haben diese die 
Vollmacht nachprüfbar festzuhalten (§ 135 AktG). Deshalb können Kreditinstitute sowie sonstige diesen gem. § 135 AktG 
gleichgestellte Personen oder Vereinigungen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall 
der Vollmachterteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen. Wir 
empfehlen unseren Aktionären, sich bezüglich der Form der Vollmachten mit den Genannten abzustimmen. 
 
 Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der MyHammer Holding AG 
 
Wir bieten unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter 
(Stimmrechtsvertreter) mit der Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung 
durch den Stimmrechtsvertreter sind - wie auch in den übrigen vorstehenden Fällen - eine fristgerechte Anmeldung und der 
Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt 'Voraussetzungen für die Teilnahme an 
der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts' erforderlich. Soweit der Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt 
wird, müssen ihm Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt 
werden. Ohne entsprechende Weisung darf und wird der Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben. Mit der 
Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Formular zur Erteilung der Vollmacht und von Weisungen zu den Punkten der 
Tagesordnung. Für die Bevollmächtigung unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen kann - abgesehen von der 
Vollmachterteilung während der Hauptversammlung durch Verwendung des Formulars, das dem in der Hauptversammlung 
auszuhändigenden Stimmkartenbogen beigefügt ist - ausschließlich das zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte oder das 
auf der Internetseite www.myhammer-holding.de/hauptversammlung zur Verfügung gestellte Vollmacht- und Weisungsformular 
verwendet werden. 
 
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, müssen - sofern die 
Vollmachten nicht während der Hauptversammlung erteilt werden - die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis Montag, 
den 23. Mai 2016, 24:00 Uhr, per Post, per Fax oder per E-Mail an die folgende Adresse übermitteln: 
 
 MyHammer Holding AG, Mauerstraße 79, 10117 Berlin 
 Telefax: +49 (0)30 23322-891 
 E-Mail: hv@myhammer-holding.de 
 
Die Erteilung der Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
der Gesellschaft bedürfen der Textform. Für einen Widerruf der Vollmachterteilung an den Stimmrechtsvertreter und für 
Änderungen von erteilten Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den 
Fristen entsprechend. 
 
Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters an der Hauptversammlung selbst 
oder durch einen Vertreter teilnehmen und die betreffenden Aktien vertreten, so ist dies bei Erscheinen in der 
Hauptversammlung unter vorherigem oder gleichzeitigen Widerruf der Vollmacht möglich. 
 
 Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Absatz 2 AktG) 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 
erreichen, können gem. § 122 Absatz 2 AktG schriftlich (§ 126 BGB) verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der 
Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht werden. Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei 
Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über 
den Antrag halten. Nach § 70 AktG bestehen bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hingewiesen wird. Für den 
Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Kreditinstituts aus. 
 
Das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der 
Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugang für ein Verlangen auf 
Ergänzung der Tagesordnung ist damit Samstag, der 23. April 2016, 24:00 Uhr. 
 
Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung sind an folgende Anschrift zu richten: 
 
 MyHammer Holding AG, Vorstand, Mauerstraße 79, 10117 Berlin. 
 
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht 
werden - unverzüglich im Bundesanzeiger bekanntgemacht und auf der Internetseite 
www.myhammer-holding.de/hauptversammlung veröffentlicht. 
 
 Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen (§§ 126 Absatz 1; 127 AktG) 
 
Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der 
Hauptversammlung zu stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder 
sonstigen besonderen Handlung bedarf. Aktionäre können insbesondere Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen 
(vgl. § 126 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. § 
127 AktG). 
 
Nach § 126 Absatz 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer 
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Absatz 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen 
Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft einen 
Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit 
Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich 
gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gem. § 126 Absatz 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch 
dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern § 
126 AktG sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht allerdings nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge brauchen nicht 
zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person 
und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 AktG i.V.m. § 124 Absatz 3 Satz 4 und § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG). 
 
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind an folgende Anschrift zu richten: 
 
 MyHammer Holding AG, Mauerstraße 79, 10117 Berlin 
 Telefax: +49 (0)30 23322-891 
 E-Mail: hv@myhammer-holding.de 
 
Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Rechtzeitig unter dieser Adresse 
eingegangene Anträge und Wahlvorschläge, d. h. solche, die der Gesellschaft bis Montag, den 09. Mai 2016, 24:00 Uhr, 
zugehen, werden nebst einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen im Internet unter 
 
www.myhammer-holding.de/hauptversammlung 
 
unverzüglich zugänglich gemacht. 
 
 Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung (§ 131 Absatz 1 AktG) 
 
Jedem Aktionär ist auf mündliches Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen. Der 
Versammlungsleiter ist gem. § 16 Absatz 3 der Satzung berechtigt, für das Rede- und Fragerecht zusammengenommen einen 
angemessenen zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt und für den 
einzelnen Redner zu setzen. 
 
 Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
 
Von den insgesamt ausgegebenen 5.012.500 Stückaktien der Gesellschaft sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser 
Hauptversammlung 5.012.500 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt, jede Aktie gewährt jeweils eine Stimme. 
 
 Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft/weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre 
 
Alsbald nach der Einberufung werden die Angaben gem. § 124a AktG über die Internetseite der Gesellschaft 
www.myhammer-holding.de/hauptversammlung zugänglich sein. 
 
Dort werden von der Einberufung der Hauptversammlung an auch weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre 
gem. § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 und § 131 Absatz 1 AktG zugänglich gemacht. 
 
Die vorstehend unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den 

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